vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 S 15.125, 25.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2015 weiter. Mit diesem Bescheid ordnete die Polizeiinspektion N. die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers nach § 81b 2. Alt. StPO an.

Anlass für die im Bescheid vom 14. Januar 2015 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung war die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 acht Sachbeschädigungen durch Graffitis begangen zu haben. In den Gründen des Bescheids vom 14. Januar 2015 werden unter dem Stichpunkt „Sachverhalt und Gefahrenprognose“ vier weitere Vorfälle aufgeführt. Es handelt sich dabei um die Vorgänge vom 29. Oktober 2011, 6. Dezember 2012, 11. Mai 2013 und 26. April 2014, bei denen sich der Antragsteller als Mitglied der „Banda di Amici“, einer Fan-Gruppierung des 1. FC Nürnberg, in einer Gruppe von Fußballfans befand, die an Ausschreitungen anlässlich von Fußballspielen beteiligt waren oder sich daran beteiligen wollten. Wegen der Straftaten am 26. April 2014 wurde gegen den Antragsteller wegen Landfriedensbruch ermittelt. Dieses Strafverfahren ist mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der Vorfälle vom 29. Oktober 2011 und 11. Mai 2013 wurde der Antragsteller in Unterbindungsgewahrsam genommen. Zu einem Vorfall vom 6. Dezember 2012 finden sich keine Unterlagen in den Behördenakten. Vorhanden ist ein Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Dortmund über Ausschreitungen anlässlich eines Fußballspiels am 20. Oktober 2012. Nach Auskunft des Polizeipräsidiums Dortmund wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet, das am 23. Mai 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Zur Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung führte der Antragsgegner an, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft an Straftaten, vor allem in Zusammenhang mit Fußballspielen, beteiligt sein werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung erstrecke sich auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern und Messungen und einer Personenbeschreibung. Der Antragsteller habe bereits versucht, nach der Tat unerkannt zu flüchten. Er agiere häufig aus geschlossenen Personengruppen heraus, was seine Identifizierung erschwere. In Anbetracht der Bedeutung und Gefährlichkeit der Taten des Antragstellers sei der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht weniger schwer zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit, vor solchen Straftaten geschützt zu werden. Die sofortige Vollziehung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde angeordnet.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 14. Januar 2015 Klage und beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2015 wiederherzustellen.

Diesen Antrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 25. Juni 2015 ab. Die auf § 81b StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anhängig gewesen. Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung sei die erkennungsdienstliche Behandlung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme sei insbesondere auf die Art, Schwere und Begebungsweise der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie er bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei die Gefahr gegeben, dass der Antragsteller auch künftig durch das Anbringen von Graffitis den Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklichen werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich einer Anlasstat den Erlass eines Strafbefehls beantragt habe. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen wiesen auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle auf einen Tatverdacht gegen den Antragsteller hin. Der Antragsgegner habe die Wiederholungsgefahr auch unter Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ermessensfehlerfrei beurteilt. Er sei in Zusammenhang mit Fußballspielen des 1. FC Nürnberg als Teil gewaltbereiter Gruppierungen wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs gewesen. Auch wenn dem Antragsteller nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen gewesen sei, speise sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden sei, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden seien, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht. Die gegen den Antragsteller verfügte Ingewahrsamnahme sei bestandskräftig geworden, daran ändere auch die erhobene Schadensersatzklage und die Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme gegenüber einer anderen Person rechtswidrig gewesen sei, nichts. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Fertigung einer Personenbeschreibung angeordnet.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Verwertung von früheren Ermittlungsverfahren verstoße gegen § 51 BZRG. Diese Vorschrift gelte nicht nur für eine Verwertung im Strafverfahren, sondern auch im Rahmen von Prognoseentscheidungen. Der Vorgang vom 26. April 2014 sei ebenfalls nicht verwertbar, weil dieser Eintrag am 9. April 2015 gelöscht worden sei. Im Zug seien die Personalien von 77 Personen festgestellt worden, an der Auseinandersetzung seien nur 50 Personen beteiligt gewesen. Zudem seien die Einstellungsgründe nie aufgeklärt worden. Bezüglich des Sachverhalts vom 26. Oktober 2011 lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung durch den Antragsteller vor. Die Ingewahrsamnahme ändere daran nichts. Die Gefahrenprognose dürfe nicht auf rechtswidrige Maßnahmen gestützt werden, nur weil diese nicht angefochten worden seien. In keinem der angeführten Fälle bestand ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht gegen den Antragsteller, es habe sich nur um Vorermittlungen gehandelt. Der Sachverhalt vom 20. Dezember 2012 sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden, ebenso wenig der Inhalt der Einstellungsverfügung. Der Sachverhalt vom 11. Mai 2013 könne dem Antragsteller ebenfalls nicht vorgehalten werden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe außer Verhältnis zu den dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten. Bei Sachbeschädigung handle es sich nur um eine geringfügige Straftat. Es liege zudem bereits ausreichend Identifizierungsmaterial bei der Polizeiinspektion vor. Der Antragsteller gehöre zudem nicht der Sprayer-Szene an. Es habe sich bei dem Vorgang an dem fraglichen Abend um eine einmalige Verfehlung gehandelt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sachbeschädigungen durch Graffitis seien nicht per se als Bagatelldelikt zu qualifizieren. Der Antragsteller sei nicht nur verdächtigt, ein Graffiti angebracht zu haben, sondern eine Vielzahl weiterer Graffitis in einer direkten Linie von der Innenstadt zum Bahnhof. Die meisten Graffitis hätten einen Bezug zur Fan-Gruppe „Banda di Amici.“ Angesichts des Alters des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt könne auch nicht mehr von einer jugendlichen Verfehlung ausgegangen werden. Das Auffälligwerden des Antragstellers in Zusammenhang mit gewaltbereiten oder randalierenden Fangruppen und seine Zugehörigkeit zur Szene der sogenannten „Ultras“ untermauerten die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. Aufgrund des bisherigen In-Erscheinung-Tretens des Antragstellers lägen daher gute Gründe für die Annahme der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor, etwa in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs oder erheblicher Sachbeschädigungen durch Graffiti. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 25. August 2015 verwiesen. § 51 BZRG stehe einer Verwertung nicht entgegen, da Einstellungsverfügungen nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen würden. Für die Nutzung der Daten seien die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes maßgeblich. Die Löschung der Daten zu dem Vorfall am 26. April 2014 aus dem Datenbestand der Bundespolizei stehe der Verwertbarkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hanau nicht entgegen, da noch ein Restverdacht bestehe. In der Vergangenheit liegende Strafverfahren und Verfahrenseinstellungen könnten bei der Gefahrenprognose berücksichtigt werden, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt seien. Bezüglich der Ingewahrsamnahme am 29. Oktober 2011 sei festzustellen, dass die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten durch die aufgebrachte Menschenmenge bestanden habe. Eine umfangreiche Beweisaufnahme müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch bezüglich des Vorfalls vom 20. Dezember 2012 verbleibe ein Restverdacht, auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahrenen eingestellt worden sei. Bezüglich des Vorfalls am 12. Mai 2012 werde dem Antragsteller kein Tatvorwurf im Hinblick auf die Erfüllung eines Straftatbestandes gemacht, es werde lediglich seine Zugehörigkeit zur randalierenden Gruppe im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt. Lichtbilder des Antragstellers lägen bei der Polizei noch nicht vor. Die Schadenwiedergutmachung betreffe nur die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche.

Der Antragsteller erwiderte auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft mit Schreiben vom 28. September 2015 und brachte ergänzend vor, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2015 hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2015 wiederherzustellen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden, weil die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers notwendig ist. Die Notwendigkeit i. S.d § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 22). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (Krause in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 2008, § 81b Rn. 11). Bei dieser Prognoseentscheidung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Krause in Löwe-Rosenberg, a. a. O., Rn. 11).

Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich sowohl mit Blick auf die Anlasstat als auch durch das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers sowie seine Persönlichkeit die Notwendigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt. Das Verwaltungsgericht war dabei nicht nur auf die Angaben des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid beschränkt, sondern durfte wegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Entscheidung den gesamten Akteninhalt und danach bekannten Sachverhalt zugrunde legen. Darin liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Ergänzung des Ermessens des Antragsgegners für die Entscheidung, ob die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Anlasstat des Antragstellers zutreffend gewürdigt. Auch wenn nur bezüglich der ihm durch die Videoaufnahme nachgewiesenen Sachbeschädigung ein (noch nicht rechtskräftiger) Strafbefehl erlassen worden ist und bezüglich der übrigen dem Antragsteller zur Last gelegten Graffiti das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden ist, heißt dies nicht, dass diese Sachbeschädigungen nicht bei der Prüfung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung berücksichtigt werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7) können auch andere gegen den Betroffenen bereits geführte Verfahren Bedeutung gewinnen, die mit einer Einstellung nach §§ 153 ff. bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder sogar einem Freispruch geendet haben.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatverdacht bezüglich mehrerer vom Antragsteller in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 begangener Sachbeschädigungen trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 StPO fortbesteht. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO lässt gerade nicht den Tatverdacht entfallen, weil sie erfolgt, wenn die Strafe für das eingestellte Verfahren neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich des fortbestehenden Tatverdachts für die nach § 154 StPO eingestellten Verfahren zutreffend auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Sachbeschädigungen und den charakteristischen Schriftzug „BDA“ abgestellt. Es weisen zwar nicht alle, aber jedenfalls weitere in der fraglichen Nacht gesprühte „BDA“-Graffiti eine augenfällige Übereinstimmung mit dem nachweislich vom Antragsteller gesprühten Graffiti auf. Die Anwesenheit weiterer Personen auf dem Video, die nicht an der Sachbeschädigung beteiligt waren, schließt eine Täterschaft des Antragstellers für die anderen Graffiti mit ähnlichem Erscheinungsbild nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht deshalb, weil er nach seinen Angaben nicht der Sprayer-Szene angehört und Schadensersatz für den von ihm nachweislich verursachten Schaden geleistet hat. Es handelt sich hierbei um kein besonders zu würdigendes Verhalten, das von einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit seiner Straftat zeugt, sondern schlicht um die Erfüllung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung. Auch liegt bei der nachgewiesenen Sachbeschädigung kein Bagatelldelikt vor, da immerhin ein Schaden von 470,-- Euro entstanden ist. Ebenso wenig kann von einer einmaligen jugendtypischen Verfehlung gesprochen werden, da der Antragsteller bereits 24 Jahre alt ist. Das Betreiben eines Studiums spricht bezogen auf die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung weder für noch gegen den Antragsteller.

Die beiden Ingewahrsamnahmen vom 29. Oktober 2011 und vom 11. Mai 2013 finden bei der Prognoseentscheidung nicht als strafbares Verhalten des Antragstellers Berücksichtigung, sondern lassen lediglich Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. Er hält sich als Angehöriger einer Fangruppe der „Ultras“ des Öfteren an Orten auf, an denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fußballfangruppen kommt und geht diesen Konflikten offensichtlich nicht aus dem Weg.

Der angebliche Landfriedensbruch vom 6. Dezember 2012 wirkt sich bei der Prognose, ob der Antragsteller erneut Straftaten begehen wird, nicht zu seinen Lasten aus. Weder befinden sich diesbezüglich aussagekräftige Unterlagen in den Behördenakten (lediglich ein Schlussvermerk zu Vorfällen am 20. Oktober 2012) noch ist aus der Mitteilung, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ersichtlich, ob insoweit der Tatverdacht gänzlich ausgeräumt ist.

Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs am 26. April 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann der Tatverdacht fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B. v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 31.1.2013 - 3 A 565/11 - juris Rn. 7). Für das gänzliche Entfallen des Tatverdachts bezüglich des Landfriedensbruchs ergeben sich weder aus den bei den Akten befindlichen Auszügen aus den Ermittlungsakten noch aus der Einstellungsverfügung noch aus dem Beschwerdevorbringen hinreichende Anhaltspunkte. Laut der Einstellungsverfügung vom 3. November 2014 konnte ein konkreter Nachweis für die Beteiligung einzelner Personen am Landfriedensbruch nicht geführt werden. Dies sagt aber nicht aus, im Ermittlungsverfahren hätte sich herausgestellt, dass der Antragsteller unschuldig sei oder gegen ihn kein (Rest-)Verdacht mehr bestehe, dass er an den Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Die Strafverfolgung scheiterte ausschließlich daran, dass die Fußballfans in Gruppen aufeinander losgegangen sind und so einzelnen Tätern keine Tatbeiträge zugeordnet werden konnten. Auch lässt die Tatsache, dass sich nicht alle im Zug befindlichen Personen, deren Personalien durch die Polizei aufgenommen worden waren, an den Ausschreitungen auf dem Bahnhofsplatz in Hanau beteiligt hatten, den Tatverdacht gegen den Antragsteller nicht automatisch entfallen. Gegen ihn spricht insoweit insbesondere, dass er Mitglied in der „Banda di Amici“ ist und in der Datei „Gewalttäter Sport“ als Gefährder erfasst ist.

Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren steht § 51 BRZG einer Berücksichtigung des mit Verfügung vom 3. November 2014 eingestellten Strafverfahrens wegen Landfriedensbruch bei der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und daher die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, nicht entgegen. § 51 BZRG regelt nur die Tilgung von Eintragungen über Verurteilungen (Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 5. Aufl., § 51 Rn. 7). Eine analoge Anwendung auf Verfahrenseinstellungen scheidet aus (Tolzmann, a. a. O., Rn. 49).

Ob die nachträgliche Löschung der über den Antragsteller im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei @rtus-Bund und INPOL gespeicherten Daten zum Landfriedensbruch vom 26. April 2014 vorliegend - wie der Antragsteller meint - tatsächlich zu einem Verwendungs- oder Verwertungsverbot mit der Folge führt, dass dieses Verfahren nicht mehr zur Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der Maßnahme und der Wiederholungsgefahr herangezogen werden darf, muss im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Denn zum einen lagen die Voraussetzungen für eine Datenlöschung nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolG nicht vor, weil sich aus der Einstellungsverfügung nicht ergibt, dass der Antragsteller die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zum wortgleichen § 8 Abs. 3 BKAG).

Zum anderen reichen die Anlasstat, der fortbestehende Tatverdacht bezüglich weiterer Sachbeschädigungen in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 sowie die Affinität des Antragstellers zur gewaltbereiten Fußballfanszene aus, um die Prognoseentscheidung, er könnte wieder im Bereich gewalttätiger Auseinandersetzungen unter Fußballanhängern und Sachbeschädigungen straffällig werden, (noch) zu rechtfertigen. Unerheblich ist insoweit, dass im Bescheid vom 14. Januar 2015 zur Begründung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zwischen strafrechtlich relevantem Verhalten und solchen Verhaltensweisen, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers zulassen, unterschieden wurde. Da es sich insoweit um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kommt es ausschließlich darauf an, ob der ermittelte Sachverhalt die Prognoseentscheidung trägt.

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen wird dem Antragsgegner mit der Vorschrift des § 81b 2. Alt. StPO ein Ermessen eingeräumt, d. h. die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Ermessensentscheidung voraus („dürfen“). Die Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite setzt dabei sowohl eine Entscheidung des „Ob“ der Anordnung (Entschließungsermessen) - die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, sie muss dies aber nicht - als auch eine Entscheidung des „Wie“ der Anordnung (Auswahlermessen) - d. h. zu Art und Umfang der erkennungsdienstlichen Maßnahme - voraus (sog. Opportunitätsprinzip). Ermessensfehler des Antragsgegners sind insoweit nicht ersichtlich. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist insbesondere verhältnismäßig. Denn das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich nicht nur nach der Schwere der konkreten Anlasstat, sondern auch nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Antragsteller zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 24.11.2010 - 11 LA 468/10 - juris Rn. 4).

Über den Antragsteller liegen auch noch keine erkennungsdienstlichen Unterlagen beim Antragsgegner vor. Die Aufnahme aus der Videoaufzeichnung kann ein für die Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigtes Foto nicht ersetzen. Eine Identifizierung des Antragstellers war nur möglich, weil ein szenekundiger Beamter den Antragsteller aus einer Gefährderansprache kannte. Fingerabdrücke und Daten über eine Vermessung des Antragstellers sind beim Antragsgegner nicht vorhanden. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch geeignet, den Antragsteller bei etwaigen künftigen Sachbeschädigungen zu überführen, aber auch zu entlasten. Nur weil der Antragsteller möglicherweise nicht der Sprayer-Szene angehört, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er nochmals in diesem Bereich aktiv werden wird. Auch bei der verfolgten Tat ist er nicht in Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Fußballspielen, sondern mit einer Sachbeschädigung aufgefallen, obwohl er vorher in diesem Bereich unauffällig war.

Soweit der Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rügt und insoweit kritisiert, dass das Erstgericht dabei auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt habe, liegt dieses Vorbringen außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Senat ist aber auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass bei einer Interessenabwägung, die nicht auf der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren basierte, das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden, überwöge. Sollte das Verwaltungsgericht im Klageverfahren tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass vom Antragsteller keine weiteren Straftaten zu erwarten sind, so könnten die erkennungsdienstlichen Unterlagen wieder vernichtet werden. Die vorübergehende Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen ist keine so gravierende Rechtsbeeinträchtigung, dass sie nicht für diesen Zeitraum hingenommen werden könnte, wenn andererseits den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Antragsteller bei etwaigen erneuten Ausschreitungen in Zusammenhang mit Fußballspielen oder Sachbeschädigungen zu überführen oder auch zu entlasten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 18. September 2013 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messungen und Aufnahme einer Personenbeschreibung angeordnet und entsprechende Zwangsmittel angedroht. Für das Zulassungsverfahren hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der am 18. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht vorab per Telefax eingegangene und damit fristgerecht gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein unterliegenden Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1.). Den weiteren Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.2.).

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG erforderlichen Verdacht einer Straftat darin gesehen, dass ungeachtet des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 24. Juni 2013 gemäß § 154d Satz 3 StPO endgültig eingestellten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eines ihm überlassenen Fahrzeugs beim Kläger (auch) mit Blick auf den Tatvorwurf und seine Tätigkeit als Kfz-Händler weiter ein hinreichender Tatverdacht bezüglich dieser „Anlasstat“ bestehe.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, an einer solchen Anlasstat fehle es in seinem Fall. Frühere von ihm begangene Straßenverkehrsdelikte könnten nicht herangezogen werden, da die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten ungeeignet sei. Alle anderen vom Verwaltungsgericht genannten „Anlasstaten“ beruhten auf eingestellten Ermittlungsverfahren und angeblichen Ermittlungsergebnissen, gegen die sich der Kläger jedoch nicht wehren könne, da ihm kein Rechtsmittel zur Feststellung seiner Unschuld zustehe. Auf der Grundlage vager und widerlegter Verdachtsmomente werde eine Anlasstat konstruiert. Dem stünden jedoch die Unschuldsvermutung und das in Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG berücksichtigte grundgesetzlich garantierte Willkürverbot entgegen.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Die Unschuldsvermutung (s. Art. 6 Abs. 2 EMRK) steht daher der Heranziehung von Verdachtsgründen („Resttatverdacht“), die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung fortbestehen können, nicht entgegen (BayVGH, B. v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8 f. zu § 81b 2. Alt. StPO unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 9 ff., 13; SächsOVG, B. v. 5.5.2014 - 3 A 82/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG LSA, B. v. 29.8.2014 - 3 O 322/13 - juris Rn. 12; VGH BW, U. v. 13.7.2011 - 1 S 350/11 - juris Rn. 21). Dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid und ihm folgend das Verwaltungsgericht hier zu Unrecht einen solchen Resttatverdacht trotz Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft angenommen hätten, wird in der Zulassungsbegründung jedoch nicht substantiiert dargelegt. Zur Gefahrenprognose des Beklagten und des Erstgerichts bezüglich der beim Kläger angenommenen Wiederholungsgefahr verhält sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

2.2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass im erstinstanzlichen Urteil die Unschuldsvermutung unbeachtet geblieben sei. Abgesehen davon, dass er damit bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, im Hinblick auf die die Rechtssache seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll, fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Denn klärungsbedürftig ist nicht die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem; die vom Kläger behauptete bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung gibt der Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Sie kann ferner personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur für den Zweck erfolgen, für den die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig, soweit die Bundespolizei die Daten für diesen Zweck nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift erheben dürfte. Sind personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln des § 28 Abs. 2 erhoben worden, ist ihre Verwendung für einen anderen Zweck nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist; die Vorschriften der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

(2) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben oder für Zwecke künftiger Strafverfahren wegen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist. Nach Maßgabe des Satzes 1 kann die Bundespolizei

1.
die Personendaten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die kriminalaktenführende Dienststelle der Bundespolizei und die Kriminalaktennummer,
3.
die Tatzeiten und Tatorte und
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Weitere personenbezogene Daten kann die Bundespolizei nach Satz 1 nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
1.
zur Eigensicherung von Beamten oder zum Schutz des Betroffenen oder
2.
weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß weitere Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 zu führen sind.
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von den in § 21 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen außer zur Abwehr einer Gefahr nur dann in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung oder für Zwecke künftiger Strafverfahren wegen solcher Straftaten erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden.

(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(5) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung.

(6) Die Bundespolizei kann nach den Absätzen 1 und 5 gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

(1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.