Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2012 - 6 B 40/11
Gericht
Gründe
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Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Wege der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es die Prognose der Wiederholungsgefahr für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach § 81b Alt. 2 StPO auf unzureichende Tatsachenfeststellungen gestützt habe. Zur Begründung führt er fünf unterscheidbare Rügen mangelnder Sachverhaltsaufklärung an (1. bis 5.). Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
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1. Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die erforderlichen Tatsachenfeststellungen dazu nicht getroffen, weshalb bei einem - theoretisch denkbaren - erneuten illegalen Waffenbesitz des Klägers Lichtbildaufnahmen oder Fingerabdrücke zur Aufklärung führen sollten. Die Entdeckung eines erneuten illegalen Waffenbesitzes des Klägers sei auch ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen denkbar.
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich mit der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen beschäftigt und sie dem Grunde und dem Umfang nach bejaht. Die im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen, nämlich die Aufnahme von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Erstellung einer Personenbeschreibung sowie die Feststellung unveränderlicher äußerlicher körperlicher Merkmale - ohne Leibesvisitation - hat es für geeignet gehalten. Bei Waffendelikten liege es auf der Hand, dass daktyloskopische Spuren bei der Aufklärung hilfreich sein könnten. Die Feststellung und Erhebung der unveränderlichen äußerlichen körperlichen Merkmale und der Personenbeschreibung - etwa Körpergröße, Körpergestalt, Haarfarbe, Haarbeschaffenheit etc. - können mit den Angaben von Zeugen verglichen werden. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts leuchten ohne die Notwendigkeit weiterer Tatsachenfeststellungen unmittelbar ein. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, welche darüber hinausgehenden Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen und welches Ergebnis dabei zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen verbleibt das Beschwerdevorbringen nach Art einer Berufungsbegründung lediglich im Widerspruch zur Urteilsbegründung.
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2. Der Kläger rügt außerdem, das Amtsgericht Göppingen habe das Verfahren 13 Js 22324/08 wegen illegalen Waffenbesitzes gegen den Kläger gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 750 € nach vorheriger Zustimmung der Staatsanwaltschaft Ulm endgültig eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher Tatsachenfeststellungen treffen müssen, weshalb - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Göppingen und der Staatsanwaltschaft Ulm - "die Art und die Schwere" des Tatvorwurfes eine Wiederholungsgefahr begründen solle.
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich nicht gegen eine unzulängliche Aufklärung der Tatsachen, sondern gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche das Berufungsgericht aus den zugrunde gelegten Tatsachen gezogen hat. Der Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen bestimmt sich nach der von dem Gericht vertretenen Rechtsauffassung. Im Berufungsurteil ist insofern ausgeführt, die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemesse sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (Berufungsurteil S. 8). Im Falle des waffenrechtlichen Verstoßes hat das Berufungsgericht zur Feststellung der Gefahrenprognose den im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt; nähere Einzelheiten etwa zum Erwerb und zur Dauer des Besitzes hätten nicht aufgeklärt werden können, weil der Kläger im Strafverfahren keine Angaben zur Sache gemacht und es keine weiteren Ermittlungsansätze gegeben habe. Bei dieser Sachlage hat es die Gefahrenprognose des Beklagten, dass der Kläger, nachdem er einmal illegal Waffen erworben habe, sich auch künftig durch das gesetzliche Verbot nicht von einem Waffenbesitz werde abhalten lassen, als sachgerecht und vertretbar angesehen (Berufungsurteil S. 12 ff.). Es hat sich damit innerhalb des eigenen rechtlichen Ansatzes bewegt, der zusätzliche tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich machte. Seine rechtlichen Schlussfolgerungen sind nicht zulässiger Gegenstand einer Aufklärungsrüge. Insbesondere liegt dem Berufungsurteil entgegen der klägerischen Unterstellung nicht "die Art und die Schwere" des Tatvorwurfes als Begründung für eine Wiederholungsgefahr zugrunde. Darüber hinaus wäre für den Erfolg einer Aufklärungsrüge nicht das Vorbringen ausreichend, das Gericht "hätte daher Tatsachenfeststellungen treffen müssen", sondern der Beschwerdeführer muss benennen, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln hätten aufgeklärt werden müssen. Dies hat er nicht getan.
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3. Der Kläger rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, weshalb seine Ehefrau und seine Schwiegereltern ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nachträglich ausgeübt hätten. Das Gericht hätte bedenken müssen, dass die Ehefrau des Klägers und dessen Schwiegereltern ihn aus Motiven der Eifersucht einseitig belastet oder ihre Aussagen völlig übertrieben hätten und, als dies ihnen bewusst geworden sei, sich eines anderen besonnen hätten. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie ist unsubstantiiert. Der Kläger benennt kein genaues Beweisthema, keine Beweismittel und stellt nicht klar, wie sich hypothetisch das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme auf das angegriffene Urteil ausgewirkt hätte.
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4. Der Kläger rügt außerdem, völlig unhaltbar sei die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger "neige zur Aggressivität", wie "seine Cousine" durch ihre Aussagen im nach § 170 StPO eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Ulm - 16 Js 2215/09 - bestätigt habe und die Annahme "eines Resttatverdachts" gegen ihn wegen einer Körperverletzung zu Lasten des Partners seiner Cousine rechtfertige. Mit Vor- und Zunamen nenne sich der Kläger "A. L.-M.". Dazu stehe es im völligen Widerspruch, dass sich das Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft Ulm - 16 Js 2215/09 - gegen einen gewissen "A. M." richte.
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sich dem Verwaltungsgerichtshof wegen dieser Namensverschiedenheit von sich aus aufdrängen musste, den Sachverhalt weiter aufzuklären, oder ob ihm eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts deshalb nicht vorgeworfen werden kann, weil dem Kläger bekannt war, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ermittlungsakte 16 Js 2215/09 der Staatsanwaltschaft Ulm beigezogen hatte, sein Prozessbevollmächtigter Einsicht in diese Akte genommen hatte und der Kläger mit ihrer Verwertung rechnen musste, aber gleichwohl nicht behauptet hatte, er sei mit dem in dieser Ermittlungsakte erwähnten A. M. nicht identisch, mit der Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hatte, von sich aus die Identität in Zweifel zu ziehen. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Dass (auch) künftig von dem Kläger nur Körperverletzungsdelikte im engen Familienkreis zu besorgen sind, für deren Aufklärung Lichtbilder des Klägers nicht erforderlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht allein mit der Überlegung verneint, der Kläger sei auch außerhalb des engen Familienkreises gewalttätig geworden, wie das Ermittlungsverfahren 16 Js 2215/09 der Staatsanwaltschaft Ulm zeige. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr insoweit entscheidungstragend zusätzlich darauf abgestellt, dass der Kläger nach Aussagen seiner Ehefrau in bestimmten Situationen auch Dritten gegenüber unbeherrscht sei und die Kontrolle verlieren könne und dass auch bei Beziehungsdelikten die Aussagen anderer Zeugen als der geschädigten Opfer zur Aufklärung oft notwendig seien und hierfür die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen herangezogen werden müssten.
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Unabhängig davon ist der schwerstwiegende Umstand, auf den die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge sich stützt, der illegale Besitz von Schusswaffen mit nicht unerheblichen Mengen von Munition, deren nähere Umstände er nicht erklärt hat. Der illegale Besitz von Schusswaffen unter unklaren Erwerbsumständen indiziert die erkennungsdienstliche Behandlung als notwendige und geeignete Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge, denn es handelt sich dabei um ein virulentes gesetzeswidriges Verhalten, dessen strafrechtlicher Gesamtzusammenhang sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt. Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis als richtig anzusehen.
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5. Schließlich rügt der Kläger, soweit es das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm 13 Js 7913/09 betreffe, fehle es ebenfalls an ausreichenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Der darin enthaltene angebliche Vorfall solle am 19. April 2009 gegen 20 Uhr stattgefunden haben. Dabei solle der Personenkraftwagen der Ehefrau des Klägers hinter dem Fahrzeug des Zeugen M. D. vor der Lichtzeichenanlage W.straße/H.straße in G. zum Halten gekommen sein. Zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls sei es bereits dunkel gewesen. Daher sei es diesem Zeugen nicht möglich gewesen, über den Rückspiegel irgendwelche Beobachtungen zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen treffen müssen.
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen D. musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, und der anwaltlich vertretene Kläger hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergaben sich aus der Sicht des Berufungsurteils schon deshalb nicht, weil sich dessen Bekundungen über Tätlichkeiten des Klägers gegen seine Ehefrau mit deren eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen deckten (Berufungsurteil S. 11/12). Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es sich trotz der später erklärten Zeugnisverweigerung der Ehefrau rechtlich nicht gehindert sah, von deren früheren Aussagen Gebrauch zu machen (Berufungsurteil S. 10).
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.