Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2016 - L 2 U 221/15

bei uns veröffentlicht am12.09.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 41 U 582/14, 26.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufungen der beiden Berufungskläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.2014 werden zurückgewiesen.

II.

Beide Kläger und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten.

III.

Der Streitwert wird auf 9.077,11 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei Baumfällarbeiten am 15.12.2009 tödlich verunglückte A. (im Folgenden A.W.) als Wie-Beschäftigter tätig war und deswegen zivilrechtliche Haftungsansprüche der Beigeladenen zu 1) als Witwe gegen den Kläger zu 1) als Halter des verwendeten Traktors und gegen die Klägerin zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer ausgeschlossen sind.

Der Kläger zu 1) betrieb 2009 noch gemeinsam mit seinem Sohn einen Holzhandel und ein bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichertes land- und forstwirtschaftliches Unternehmen.

Am 15.12.2009 verunglückte A.W. beim Fällen eines Baumes auf dem privatem Hausgrundstück der Eheleute A. und L. I. (Größe ca. 800 qm) tödlich. I. war die Nichte von A.W. - die Tochter seiner Schwester - und ist das Patenkind seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 1).

Am Unfalltag hatten A.W. und der Beigeladene zu 2) - Herr G. - auf dem Grundstück der Eheleute I. zunächst zwei Fichten gefällt. Der Beigeladene zu 2) fuhr dabei einen Traktor, der bei der Klägerin zu 2) versichert ist; Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung für den Traktor war der Kläger zu 1), auf den der Traktor damals zugelassen war (vgl. Bestätigung des Landratsamtes A-Stadt vom 22.01.2014). Mit dem Frontlader des Traktors hob der Beigeladene zu 2) eine Gitterbox an, in der sich A.W. befand. Bis zur Höhe von ca. 5 m schnitt A.W. die Äste ab, dann wurde ein Seil in Höhe von ca. 5 m um den Stamm gespannt, die Gitterbox mit A.W. wurde angehoben und dieser sägte unterhalb des Seils den Stamm durch. Mit Hilfe des Seils wurde der obere Teil des Baums in die gewünschte Fallrichtung gezogen. Als der Beigeladene zu 2) die Gitterbox anhob, damit A.W. als letzten Baum eine Blautanne fällen konnte, rutschte die Gitterbox auf einer Höhe von ca. 1,5 m nach vorne, A.W. stürzte aus der Gitterbox zu Boden und die Gitterbox fiel auf ihn. A.W. verstarb noch am Unfalltag an seinen schweren Rückenverletzungen.

Der Beigeladene zu 2) wurde 2010 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Beigeladene zu 1) - die Witwe des Verstorbenen - machte im Oktober 2010 gegenüber dem Kläger zu 1) als Eigentümer und Halter des Traktors zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.077,11 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten geltend. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger zu 1) als Eigentümer und Halter des Traktors hafte für die nicht ausreichende Fixierung des Gitterkorbs. Zu Unrecht wende der Kfz-Haftpflichtversicherer des Traktors ein, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Weder A.W. noch der Beigeladene zu 2) seien im oder für den Betrieb des Klägers zu 1) tätig geworden; die Baumfällarbeiten seien reine Gefälligkeitsleistungen gewesen. Geltend gemacht wurden Beerdigungskosten aufgrund Haftung nach den §§ 7, 10, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 823, 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit Schriftsatz vom 10.02.2011 erweiterte die Beigeladene zu 1) die Schadensersatzklage auf den Beigeladenen zu 2).

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trug im Prozess vor dem Landgericht K-Stadt (Az. xxx) u. a. vor, dass ein Haftungsanspruch gegen den Halter ausgeschlossen sei, weil der Unfall nicht beim Betrieb des Traktors eingetreten sei; es sei kein Transport von A.W. erfolgt. Außerdem hätten A.W. und der Beigeladene zu 2) für I. arbeitnehmerähnliche Leistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erbracht mit Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII. Darauf könne sich wegen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch der Kläger zu 1) berufen. Auch der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) berief sich im Zivilprozess u. a. auf eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für Frau I ...

Das LG setzte mit Beschluss vom 09.06.2011 das Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII aus und setzte den dortigen Beklagten eine Frist von drei Monaten, um eine Entscheidung über die Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII herbeizuführen.

Daraufhin stellte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.11.2011 bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Berufsgenossenschaft Antrag auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, den diese im Februar 2013 an die Beklagte weiterleitete, weil der Haus- und Ziergarten von Frau I. nicht bei ihr versichert sei.

Der Klägerbevollmächtigte trug im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor (vgl. Schreiben vom 23.12.2011), dass Frau I. den Kläger zu 1) gebeten habe, Obstbäume in ihrem Garten gegen die Überlassung des Holzes zu fällen. Der Kläger zu 1) habe keine Zeit gehabt und deshalb den Beigeladenen zu 2) gebeten, die Arbeiten für ihn auszuführen. Dafür habe der Kläger zu 1) dem Beigeladenen zu 2) den Traktor mit Korb übergeben. Gestützt auf eine Stellungnahme seines Kollegen Rechtsanwalt L. (VRiOLG X. a.D.) vom 28.05.2010 machte der Klägerbevollmächtigte einen Arbeitsunfall geltend. Frau I. habe mit dem Kläger zu 1) eine werkvertragsähnliche Vereinbarung geschlossen; auf Bitten des Klägers zu 1) sei der Beigeladene zu 2) beschäftigtenähnlich i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden und habe A.W. um Mithilfe gebeten. Daher habe A.W. keine unversicherte verwandtschaftliche Gefälligkeit für seine Nichte verrichtet, sondern sei für den Beigeladenen zu 2) bzw. letztlich für den Kläger zu 1) als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Die Beklagte hat die Akten der K. und des Landgerichts K-Stadt beigezogen und schriftliche Auskünfte des Klägers zu 1), der Frau I. und des Beigeladenen zu 2) eingeholt, auf die verwiesen wird. Der Kläger zu 1) trug mit Schreiben vom 27.08.2013 u. a. vor, dass nicht er, sondern Frau I. A.W. um Hilfe ersucht habe. Ob A.W. Entgelt- oder Materialbezug zugesagt worden sei, wisse er nicht. Frau I. führte mit Schreiben vom 04.09.2013 aus, dass sie ihren Onkel A. gefragt habe, ob er helfen könne. Dieser habe sich aus Gefälligkeit als Onkel und Pate (Göd) bereit erklärt, ohne dass ihm Entgelt oder Materialbezug zugesagt worden sei. Das Holz habe sie selbst verwenden wollen. Seit dem Tod ihres Bruders habe ihr A.W. als Onkel ab und zu geholfen; umgekehrt habe sie bei größeren Feiern gekocht und geholfen. Die Beziehung zum Onkel sei sehr eng gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) teilte mit Schreiben vom 24.09.2013 mit, dass Frau I. A.W. um das Fällen der Bäume gebeten habe und dass dann A.W. den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe gebeten habe. Der Unfall habe sich ca. sechs Stunden nach Arbeitsbeginn ereignet; die Arbeiten hätten noch ca. 30 bis 45 Min. dauern sollen. A.W. und der Beigeladene zu 2) seien befreundet und hätten sich gegenseitig gelegentlich unterstützt; so habe der Beigeladene zu 2) im März 2009 A.W. bei Rohbauarbeiten für einen Anbau geholfen.

Mit Bescheid vom 24.10.2013 lehnte es die Beklagte gegenüber der Witwe - der Beigeladenen zu 1) - ab, das Ereignis vom 15.12.2009 als Versicherungsfall anzuerkennen; Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien daher nicht zu erbringen. A.W. sei zum Unfallzeitpunkt weder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch arbeitnehmerähnlich tätig gewesen, sondern habe seine Hilfe wegen des engen familiären Verhältnisses zu seiner Nichte angeboten. Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe somit nicht.

Der Klägerbevollmächtigte legte dagegen am 22.11.2013 Widerspruch ein und stützte seine Widerspruchsbefugnis auf § 109 SGB VII. Zwar sei A.W. auf Bitte seiner Nichte tätig geworden. Die Tätigkeit liege aber außerhalb dessen, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan werde und erfülle den Tatbestand der Wie-Beschäftigung. Er berief sich auf verschiedene Urteile zu Baumfällarbeiten (u. a. LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.03.2013 - L 9 U 113/12; BayLSG vom 11.12.2007 - L 3 U 299/06). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014, zur Post gegeben am 01.09.2014, mangels Feststellungsberechtigung im Sinne des § 109 SGB VII als unzulässig zurück. Nach Klägervortrag sei der Traktor nicht als Kraftfahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt worden, so dass die Klägerin zu 2) nur in ihrer Funktion als allgemeine Privathaftpflichtversicherung beteiligt sei. Mangels Direktanspruchs der Hinterbliebenen bestehe daher keine Antragsberechtigung nach § 109 Satz 1 SGB VII.

Dagegen haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 02.10.2014 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben mit dem Ziel der Feststellung eines Arbeitsunfalls. Das SG hat mit Urteil vom 26.11.2014, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 28.04.2015, die Klage abgewiesen. Unabhängig davon, ob den Klägern die Feststellungsberechtigung bzw. die Widerspruchsbefugnis fehle, sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Unfall vom 15.12.2009 kein Arbeitsunfall gewesen sei. A.W. sei am 15.12.2009 weder als Beschäftigter noch wie ein Beschäftigter tätig gewesen. Das SG hat sich den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 24.10.2013 angeschlossen.

Dagegen haben die Kläger am 28.05.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die Kläger würden von der Witwe auf Schadensersatz in Anspruch genommen; der Kläger zu 1) sei nach § 109 SGB VII und die Klägerin zu 2) sei als Haftpflichtversicherer in entsprechender Anwendung von § 109 SGB VII feststellungs- und rechtmittelbefugt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Mit Beschluss vom 12.08.2015 hat das LSG E., die Witwe des verstorbenen A.W., und den Fahrer des Traktors G. notwendig zum Verfahren beigeladen.

Vor dem Erörterungstermin vom 18.03.2016 hat der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger zu 1) habe seinen Traktor auf Nachfrage von Frau I. unentgeltlich zur Verfügung gestellt und Frau I. habe dann den Beigeladenen zu 2) um Beseitigung der Bäume unter Einsatz des Traktors gebeten. Der Verstorbene sei entweder für den Kläger zu 1) als Eigentümer und Halter des Traktors oder für den Beigeladenen zu 2) tätig geworden. Der Beigeladene zu 2) sei erfahren mit solchen Tätigkeiten, habe die Baumfällaktion übernommen, den Traktor und den Gitterkorb gesteuert, die Einzelheiten der Durchführung gesteuert, die alleinige Verantwortung getragen, den befreundeten A.W. um Mithilfe gebeten und A.W. sowie dem Mann und dem Sohn von Frau I. Weisungen erteilt. Der Kläger zu 1) habe kein Holz erhalten sollen; die Holzfällaktion habe mit dem Holzhandel nichts zu tun gehabt. Der Traktor gehöre zum landwirtschaftlichen Privatvermögen des Klägers zu 1). Selbst wenn A.W. für Frau I. tätig geworden sei, gehe dies über verwandtschaftliche Gefälligkeit hinaus. Der Bevollmächtigte hat sich auf zahlreiche Urteile berufen.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Feststellungsbefugnis dem BSG-Urteil vom 27.03.2012 angeschlossen. Sollte A.W. für den Holzhandel des Klägers zu 1) tätig geworden sein, weil dieser Entgelt in Form von Holz erhalten habe, sei die für den Holzhandel zuständige Berufsgenossenschaft beizuladen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) hat erklärt, dass die Nichte I. A.W. um Hilfe gebeten habe; A.W. habe ihr als Onkel aus Gefälligkeit unentgeltlich geholfen. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger zu 1) zum Unfallzeitpunkt als Halter und Eigentümer eingetragen gewesen sei. Der Beigeladene zu 2) habe schon vor dem Unfall den Traktor für entsprechende Arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich nutzen können.

Im Erörterungstermin vom 18.03.2016 sind die Eheleute und L. I. als Zeugen einvernommen und der Kläger zu 1) sowie die beiden Beigeladenen angehört worden mit folgendem Ergebnis:

Eigentümer, Halter, Besitzer des Traktors Der Kläger zu 1) hatte zwar zunächst im Termin vorgetragen, er habe den Traktor Marke Schlüter für ca. 7.000 Euro gekauft und bei dem Beigeladenen zu 2) untergestellt, er habe die Kosten für Steuer und Versicherung getragen und den Traktor schließlich vor ca. zwei Jahren auf den Beigeladenen zu 2) überschreiben lassen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Diese Angaben hat der Kläger zu 1) aber nach Aussage des Beigeladenen zu 2) revidiert und dessen Angaben bestätigt. Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene zu 2) - nicht der Kläger zu 1) - den Schlepper aufgrund einer Zeitungsannonce gekauft hatte. Der Traktor ist stets bei dem Beigeladenen zu 2) gewesen und von dem Kläger zu 1) nicht genutzt worden. Der Beigeladene zu 2) hat den Kläger zu 1) aus Gründen der „Steuerersparnis“ in den Fahrzeugbrief eintragen lassen; er hat dem Kläger zu 1) Steuern und Versicherungsbeiträge erstattet sowie auch sonst alle Aufwendungen (z. B. TÜV, Benzin etc.) für den Traktor getragen. Der Kläger zu 1) hat behauptet, er sei davon ausgegangen, dass er als Inhaber des Fahrzeugbriefs Eigentümer gewesen sei.

Fachwissen und Erfahrung mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Der Kläger zu 1) hat zum Unfallzeitpunkt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Forst sowie einen Holzhandel betrieben und beide Unternehmen ca. Juli 2013 an seinen Sohn übergeben. Der Kläger zu 1) hat im Forst Brennholz für den Eigenbedarf gemacht, aber nicht verkauft. Im Rahmen des Holzhandels hat er keine Bäume selbst gefällt, sondern Bretter von Sägewerken angekauft und weiterverkauft. Der Beigeladene zu 2) stammt aus einer Landwirtschaft im Ort und hatte Erfahrung mit Baumfällarbeiten. Er hat entsprechende Kurse absolviert und hatte einen Motorsägeführerschein als privater Kleinselbstwerber. Er kauft Holzschlagerechte, fällt Bäume regelmäßig selbst, zerkleinert sie vor Ort, transportiert sie nach Hause und nutzt das Holz für sich und seine Frau als Brennholz. Er verfügt über die notwendigen Maschinen und Geräte (z. B. Schlepper, Sägen, Schutzausrüstung). Der verstorbene A.W. stammte aus einer sehr kleinen Landwirtschaft und war gelernter Maurer und Polier. Er hatte ebenfalls einen Baumsägekurs absolviert und Erfahrung mit dem Fällen von Bäumen, weil dies auf dem eigenen Grundstück (z. B. am Bahndamm entlang) immer wieder nötig war. Das Holz ist als Brennholz für den Eigenbedarf verwendet worden. Die Zeugen und L. I. hatten keinerlei Erfahrung oder Kenntnisse über das Fällen von Bäumen und auch keine entsprechenden Werkzeuge oder Geräte.

Persönliches Verhältnis der Beteiligten untereinander Zwischen der Zeugin I., einer gelernten Hauswirtschaftslehrerin, und ihrem Onkel A.W. hat ein sehr enges persönliches Verhältnis bestanden. Die Beigeladene zu 1) ist die Patin der Zeugin I ... A.W. hat für Frau I. immer wieder unentgeltlich handwerkliche Arbeiten verrichtet und Frau I. hat unentgeltlich für ihn gekocht und ausgeholfen etc. Der Zeuge L. I. hat das Verhältnis in der Familie seiner Frau als sehr eng beschrieben; man treffe sich ungefähr jede Woche und helfe sich gegenseitig aus.

Der Kläger zu 1), der Beigeladene zu 2), der verstorbene A.W. und die Zeugin I. sowie deren Bruder haben schon immer vor Ort gelebt und sind dort aufgewachsen. Bereits die Eltern des Klägers zu 1) und die Eltern der Zeugin I. waren gute Bekannte. Der Kläger zu 1) und der Beigeladene zu 2) waren mit dem verstorbenen Bruder der Zeugin I. - A. P. - sehr gut bzw. eng befreundet und sind auch mit Frau I. gut bekannt bzw. befreundet. Der Kläger zu 1) und der Beigeladene zu 2) sind seit der Schulzeit eng befreundet und haben sich immer wieder gegenseitig unentgeltlich (z. B. beim Hausbau) geholfen. Der Beigeladene zu 2) ist nach eigenen Angaben mit A.W., den er vom Gesangsverein kennt, gut befreundet gewesen. Sie haben sich gegenseitig immer wieder geholfen. So hat der Beigeladene zu 2) bei Bauarbeiten für den Sohn von A.W. ca. 2008 mitgeholfen bzw. Transporte mit dem Traktor erledigt. Eine Bezahlung der Hilfeleistungen oder des Benzins hat er nicht erhalten, sondern nur Essen und Trinken.

Absprachen bzw. Kontakte vor dem Unfalltag Nach Aussage der Zeugin I. sollten insgesamt fünf Bäume (Nadelbäume) auf dem Grundstück entfernt werden, weil sie zu viel Schatten gemacht haben. Irgendwelche Schäden oder Gefährdungen durch die Bäume haben laut Aussage der Zeugin I. nicht bestanden. Ein Baum sei so hoch wie das Haus gewesen, die anderen kleiner, aber auch über 5 m. Der Beigeladene zu 2) hat die Länge der Bäume auf ca. 15 m geschätzt.

Nach übereinstimmenden Angaben hat die Zeugin I. den befreundeten Kläger zu 1) telefonisch gefragt, ob er für sie ein paar Bäume fällen könnte. Sie hat angenommen, dass er ihr als Holzhändler vielleicht helfen könne. Der Kläger zu 1) hat das abgelehnt und Frau I. an den Maschinenhilfsring verwiesen. Der Kläger zu 1) hat klargestellt, dass er weder den Traktor gegen Holzüberlassung zur Verfügung gestellt hat noch dass er den Beigeladenen ins Spiel gebracht hat. Er habe von dem Vorhaben erst nach dem Unfall erfahren.

Die Zeugin I. hat ausgeführt, dass der Maschinenring erst nach Weihnachten Zeit gehabt habe. Weil sie gern für Weihnachten Äste verwenden wollte, hat sie ihren Onkel A. - A.W. - um Hilfe gebeten. Seit dem Tod ihres Bruders, der Landwirt gewesen sei, habe sie A.W. um Hilfe bei handwerklichen Erledigungen gebeten. Ihr Mann habe keine Erfahrung mit Baumfällarbeiten. Der Onkel habe die Bäume angeschaut und gesagt, dass er erledigen werde, war er könne. Zwei nah am Haus stehende, schwierig zu entfernende Bäume habe der Maschinenring entfernen sollen, weil ihrem Onkel deren Entfernung zu gefährlich gewesen sei. Der Onkel habe nur drei einfacher zu entfernende Bäume fällen sollen. Er habe erwähnt, dass er vielleicht den Beigeladenen zu 2) um Hilfe bitten wird. Auch nach Erinnerung des Beigeladenen zu 2) hat ihn A.W. angesprochen. Die Zeugin I. hat erklärt, sie habe sich nicht weiter um die Organisation und Planung gekümmert; das habe ihr Onkel selbst erledigt. Sie habe ihm auch überlassen, wann er die Arbeiten durchführen wolle. Der Zeuge L. I. ist nach eigenen Angaben überhaupt nicht in die Planung einbezogen gewesen. Eines Tages seien die Männer im Garten tätig gewesen. Das Holz sollte bei der Familie I. bleiben. Eine Vereinbarung, dass A.W., der Beigeladene zu 2) oder der Kläger zu 1) Holz der gefällten Bäume erhalten sollte, bestand nach übereinstimmenden Angaben im Erörterungstermin nicht. Auch eine andere Gegenleistung für A.W. oder den Beigeladenen zu 2) war nicht vereinbart.

Die Beigeladene zu 1) (Witwe) und die Zeugin I. haben angegeben, dass aus ihrer Sicht A.W. aus Gefälligkeit für seine Nichte wegen des engen familiären Verhältnisses tätig geworden sei. Nach Einschätzung von Frau I. ist der Beigeladene zu 2) für sie aus alter Freundschaft tätig geworden.

Die Dauer der Arbeiten haben der Zeuge L. I. und die Beigeladene zu 1) mit einem Tag angegeben; dagegen hat die Zeugin I. gemeint, dass die Arbeiten an zwei Tagen erfolgt seien. Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht mehr daran erinnern können.

Ablauf am Unfalltag Der Beigeladene zu 2) hat angegeben, dass A.W. die Motorsäge selbst mitgebracht hatte. Man habe am Unfalltag den Ablauf besprochen. Die Eheleute I. haben kein Werkzeug gehabt oder zur Verfügung gestellt. Nach übereinstimmenden Angaben hat L. I. auf Anweisung von A.W. nur kleinere Hilfsarbeiten ausgeführt, z. B. die Absperrung der Straße. Der Zeuge L. I. hat ausgesagt, dass der Beigeladene zu 2) ihm gegenüber keine Anweisungen gegeben habe. Sowohl A.W. als auch der Beigeladene hätten sich aus seiner Sicht in diesem Bereich sehr gut ausgekannt und sehr gut zusammen gearbeitet. Aus seiner Sicht sei A.W. derjenige gewesen, der so etwas wie der Chef gewesen sei, zumindest ihm gegenüber.

Beim Versuch, die Blautanne zu fällen, ist A.W. - wie geschildert - tödlich verunglückt.

Bei Anhörung des Beigeladenen zu 2) im Termin ist deutlich geworden, dass dieser seit einem eigenen Unfall im Jahr 2005 unter Sprachstörungen leidet und teilweise Mühe hat, die richtigen Wörter zu finden bzw. sich mitzuteilen. Der Beklagtenvertreter hat im Termin moniert, dass das Sachverständigengutachten von Herrn L. einen gänzlich anderen Sachverhalt zugrunde gelegt habe; er hat nochmals nachdrücklich die Vorlage der Erstschadensmeldung an die Klägerin zu 2) gefordert.

Im Anschluss an den Termin hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 15.04.2016 klargestellt, dass der Kläger zu 1) zwar nicht Eigentümer oder Halter des Traktors sei. Er sei aber als Kfz-Versicherungsnehmer klagebefugt, weil ihn die Beigeladene zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Die Klägerin zu 2) müsse für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Halter und Fahrer einstehen, mit Direktanspruch der Beigeladenen zu 1) gegen sie (§ 115 VVG); daher sei sie entsprechend § 109 SGB VII klagebefugt. Der Beigeladene zu 2) habe als erfahrener Fachmann das Fällen der Bäume zumindest unternehmerähnlich in eigener Regie durchgeführt mit eigenem Trecker, Arbeitskorb und Werkzeug; er habe das Unternehmen organisiert. Es stelle sich die Frage, ob A.W. für den Beigeladenen zu 2) beschäftigtenähnlich tätig geworden sei, denn der Beigeladene zu 2) sei auf Mithilfe durch A.W. angewiesen gewesen. Auch bei engen persönlichen Beziehungen könne eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit versichert sein. Es habe sich um eine schwierige, gefährliche und zeitaufwändige Tätigkeit über zwei Tage gehandelt, die normalerweise nur von einem Fachunternehmen mit entsprechend ausbildeten Fachkräften ausgeführt werde. Daher sei es sachgerecht, von einem Arbeitsunfall auszugehen.

Die Beklagte hat mit weiteren Schriftsätzen die ständig wechselnden Angaben der Klägerin moniert und ausgeführt, dass A.W. zweifelsfrei im Rahmen einer unversicherten verwandtschaftlichen Gefälligkeitsleistung für seine Nichte gehandelt habe, als selbstverständlichen Hilfsdienst aufgrund intensiver und starker familiärer Bindung. A.W. und der Beigeladene zu 2) seien mit dem fachkundigen Fällen von Bäumen vertraut gewesen; daher handele es sich für A.W. nicht um eine besondere Gefährdung. Die Eheleute I. seien nicht aktiv am Baumfällen beteiligt gewesen; sämtliche Arbeitsgeräte hätten von den beiden Helfern gestammt. Es überwögen die Gesichtspunkte für eine unternehmerähnliche Tätigkeit.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2016 wird Bezug genommen. Der Klägerbevollmächtigte hat das Eigeninteresse von Herrn G. als Unternehmer darin gesehen, dass er die notwendigen Maschinen gehabt habe und als Unternehmer tätig geworden sei. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) hat das eigene Interesse seines Mandanten darin gesehen, dass dieser und A.W. sich immer wieder wechselseitig geholfen hätten und statt Inrechnungstellung von solchen Hilfen letztlich die Arbeiten am Unfalltag erbracht worden seien. Dagegen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) entgegnet, dass eine Gesamtbetrachtung veranlasst sei; die Nichte habe den Onkel und dieser den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe gebeten. Außerdem liege der Schwerpunkt der Baumfällarbeiten beim Onkel, der die Sägearbeiten ausgeführt habe. Der Klägerbevollmächtigte hat die Ansicht vertreten, dass ein Haftungsausschluss auch in Betracht komme, wenn der Beigeladene zu 2) für A.W. tätig geworden sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Streitwertfestsetzung in Höhe von 9.077,11 Euro erhalten.

Der Klägerbevollmächtigte und der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) beantragen, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der tödliche Unfall von Herrn A.W. am 15.12.2009 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG, des LG und des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

A) Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen das am 28.04.2015 zugestellte Urteil form- und fristgerecht am 28.05.2015 Berufung eingelegt. Die Berufungen und Klagen sind zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung eines Versicherungsfalls nach § 108 Abs. 1 SGB VII beantragen und das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft vgl. BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 19). Die Beigeladene zu 1) als Hinterbliebene hat auch nicht selbst ein entsprechendes Klage- oder Berufungsverfahren betrieben.

Die Beigeladene zu 1) hat ferner gegen die Kläger auch Schadensersatzforderungen erhoben. Denn sie macht mit ihrer Klage vor dem LG Schadensersatzforderungen gegen den Kläger zu 1) als Halter des Traktors gemäß §§ 7, 10, 18 StVG und §§ 823, 844 BGB und gegen den Beigeladenen zu 2) als Führer des Traktors nach §§ 7, 8, 10, 18 StVG, §§ 823, 844 BGB geltend. Ob die Schadensersatzforderungen zu Recht gegen den Kläger zu 1) erhoben werden, insbesondere ob er tatsächlich als Halter i. S. v. § 7 StVG anzusehen ist, ist ggf. im zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Für die Prozessstandschaft nach § 109 SGB VII genügt insoweit, dass der Kläger zu 1) als Halter in Anspruch genommen wird. Gegen die Klägerin zu 2), die als Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers zu 1) für Schadensersatzforderungen gegen Halter und Kfz-Führer einstehen muss, hat die Beigeladene zu 2) zwar keine Klage erhoben; sie hat aber Ansprüche in der außergerichtlichen Korrespondenz vor Erhebung der Schadensersatzklage geltend gemacht, wie in der mündlichen Verhandlung von den Prozessbevollmächtigten bestätigt worden ist.

Zwar gehörten weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) zu den Personen, deren Haftung für Schäden des Verstorbenen unmittelbar nach den §§ 104 bis 107 SGB VII begrenzt ist. Nach Klärung des Sachverhalts im Erörterungstermin steht für den Senat nämlich ohne jeden Zweifel fest, dass keiner der am Unfall beteiligten Personen für den Kläger zu 1) als Unternehmer tätig war bzw. dass der Kläger zu 1) an den Vorgängen des Unfalltags überhaupt nicht beteiligt war. Der Kläger zu 1) war erst recht nicht für einen anderen Unternehmer betrieblich tätig. Der Kläger zu 1) war lediglich die Person, auf die der am Unfalltag eingesetzte Traktor offiziell zugelassen war und er war der Versicherungsnehmer für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Früherer Sachvortrag der Klägerseite, der Kläger zu 1) habe den Traktor für die Baumfällarbeiten am Unfalltag zur Verfügung gestellt, er habe den Beigeladenen zu 2) oder den Verstorbenen mit den Arbeiten beauftragt sowie die Behauptung, der Kläger zu 1) habe im Gegenzug Holz erhalten sollen, hat sich nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1), des Beigeladenen zu 2) und der Zeugen I. im Erörterungstermin als vollkommen unzutreffend herausgestellt. Schon deswegen scheidet eine Verwendung des anfallenden Holzes für den damaligen Holzhandel des Klägers zu 1) aus. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger hält an seinem entsprechenden früheren Sachvortrag nicht mehr fest.

Die Klägerin zu 2) als unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer gehört ebenfalls nicht zu den in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten haftungsprivilegierten Personen, ist aber in analoger Anwendung von § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. hierzu BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris m. w. N.). Die analoge Anwendung von § 109 SGB VII ist nach BSG-Rechtsprechung wegen einer planwidrigen Regelungslücke gerechtfertigt. Denn mit dem Schadensfall entsteht ein gesetzliches Rechtsverhältnis gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer, der dem Verletzten für den durch ein Kfz verursachten Unfall kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang (vgl. §§ 115, 117 Versicherungsvertragsgesetz -VVG) als Gesamtschuldner neben einem ersatzpflichtigen, von der Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII profitierenden Schädiger haftet (vgl. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 17 ff.). Die Klägerin zu 2) ist nach Überzeugung des Senats daher in gleicher Weise prozessführungsbefugt wie der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Kfz-Führer, der Beigeladene zu 2). Die Klägerin zu 2) macht eine Haftungsbeschränkung des Beigeladenen zu 2) i. S. d. §§ 104 bis 107 SGB VII geltend, soweit sie vorträgt, dass A.W. Wie-Beschäftigter des Beigeladenen zu 2) war.

Da Halter und Führer des Kfz für den Schadensersatz des Unfallopfers zusammen mit dem für sie eintrittspflichtigen Versicherer in einem Gesamtschuldnerverhältnis nach § 421 BGB stehen (vgl. BGH Urteil vom 18.01.1984 - IV a ZR 73/82 Juris RdNr. 10) und der Verletzte gegen den Fahrzeughalter einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wie gegen den Kfz-Führer hat, wirken sich Haftungsbeschränkungen des Kfz-Führers i. S. d. §§ 104 bis 107 SGB VII nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch auf die Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den Kfz-Halter aus. Die Haftung des Kfz-Halters ist dann nämlich auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Kfz-Führer endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Kfz-Führer gestört wäre (vgl. BGH vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13 - Juris RdNr. 19 ; BGH vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06 - Juris RdNr. 26; BGH vom 22.01.2008 - VI ZR 17/07 - Juris RdNr. 11). Die Situation des Halters des unfallbeteiligten Kfz entspricht daher im Wesentlichen derjenigen des Kfz-Haftpflichtversicherers, so dass in gleichem Maße die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und die analoge Anwendung des § 109 SGB VII gerechtfertigt ist, wenn der Kfz-Halter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und der Kfz-Führer nach den §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkt ist.

Die Berufungen erweisen sich jedoch als unbegründet, denn der verstorbene A.W. hat nicht - wie zuletzt vorgetragen - einen Arbeitsunfall als Versicherter für ein Unternehmen des Beigeladenen zu 2) (vgl. § 104 SGB VII) oder als Versicherter bzw. unversicherter Unternehmer desselben Betriebs wie der Beigeladene zu 2) erlitten (vgl. § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII).

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). A.W. hat aber zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Er ließ sich von dem Beigeladenen zu 2) mit Hilfe des Traktors in dem Gitterkorb nach oben heben, um Baumfällarbeiten, insbesondere Sägearbeiten, durchzuführen. Bei den Baumfällarbeiten am Unfalltag handelte es sich aber nach Überzeugung des Senats nicht um eine versicherte Tätigkeit von A.W.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Die Zeugin I. hatte als Grundstückseigentümerin ihren Onkel A.W. gefragt, ob er für sie noch vor Weihnachten einen Teil von insgesamt fünf Bäume fällen kann. A.W. hat sich die Situation vor Ort angeschaut und mitgeteilt, dass er die leichter zu fällenden Bäume beseitigen wird. Er hat die Aufgabe wegen der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit mit der Zeugin I. übernommen, die seine Nichte war. Frau I. und A.W. hatten sich bereits in der Vergangenheit immer wieder gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten geholfen. Während A.W. vor allem handwerkliche Arbeiten übernommen hat, hat Frau I. als ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin immer wieder für ihren Onkel gekocht oder bei Feiern geholfen. Diese gegenseitigen Hilfen erfolgten stets unentgeltlich aufgrund besonders enger familiärer und persönlicher Verbundenheit. Anschließend hat A.W. aus eigenem Entschluss den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe bei den Baumfällarbeiten gebeten. Der Beigeladene zu 2) hat aus freundschaftlicher Verbundenheit geholfen. Er war einerseits der Zeugin I. über die enge Freundschaft mit deren verstorbenem Bruder freundschaftlich verbunden. Andererseits bestand auch zu A.W. ein freundschaftliches Verhältnis mit in der Vergangenheit unentgeltlich erfolgten gegenseitigen Hilfen z. B. bei Bauarbeiten etc. Weder A.W. noch der Beigeladene zu 2) sollten für das Tätigwerden ein Entgelt oder Sachwerte erhalten; das Holz der gefällten Bäume sollte ausschließlich bei den Eheleuten I. verbleiben. Die Eheleute I. haben keinen Einfluss auf die Durchführung der Baumfällarbeiten genommen. Sie haben sowohl Zeit als auch die Art der Durchführung A.W. und dem Beigeladenen zu 2) überlassen. Der Ort der Tätigkeit ergab sich aus der Natur der Sache, da Bäume auf dem Grundstück gefällt werden sollten. Die Eheleute I. hatten keine Fachkenntnisse oder Erfahrung mit Baumfällarbeiten. Sie hatten auch nicht die notwendigen Geräte, Werkzeuge etc. für diese Arbeiten. Soweit der Zeuge I. am Unfalltag einfache Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten übernommen hat, hat er dies auf Weisung von A.W. getan. Der Beigeladene zu 2) hat ihm keine Weisungen erteilt. A.W. und der Beigeladene zu 2) verfügten gleichermaßen über besondere, für das Fällen von Bäumen notwendige Fachkenntnisse. Beide hatten entsprechende Kurse absolviert und beide verfügten über Erfahrung mit dem Fällen von Bäumen. Während der Beigeladene zu 2) u. a. den Traktor und den Gitterkorb mitgebracht hat, hat A.W. seine eigene Motorsäge verwendet.

1. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass A.W. nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII für den Beigeladenen zu 2) oder die Eheleute I. tätig geworden ist, auch wenn das Fällen der Bäume nicht seinen eigenen Zwecken diente, sondern fremdnützig für die Eheleute I. erfolgte.

a) Der Begriff der Beschäftigung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII setzt keine Entgeltlichkeit voraus (vgl. hierzu BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, Juris RdNr. 32 f.). Nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ist. Wesentlich ist, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, Juris RdNr. 18). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. hierzu BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, Juris RdNr. 18; BSG vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - Juris RdNr. 15 m. w. N.).

A.W. hat die Baumfällarbeiten schon deswegen nicht als Beschäftigter des Beigeladenen zu 2) durchgeführt, weil der Beigeladene zu 2) nicht der Unternehmer der Baumfällarbeiten war. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens „Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der Zeugen I.“ brachte dem Beigeladenen zu 2) aber keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile, zumal er unentgeltlich tätig wurde und das anfallende Holz bei den Eheleuten I. verbleiben sollte. Insbesondere betrieb der Beigeladene zu 2) selbst kein Unternehmen, das entgeltlich Baumfällarbeiten für andere durchführt. Dass der Beigeladene zu 2) seinen eigenen Traktor für die fremdnützigen Arbeiten eingesetzt hat, verwandelt diese nicht in eigennützige Arbeiten. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2), dass die Hilfeleistung des Beigeladenen zu 2) am Unfalltag auch statt einer Inrechnungstellung für zuvor erbrachte Hilfeleistungen von A.W. erfolgt sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil die gegenseitigen Hilfeleistungen zwischen A.W. und dem Beigeladenen zu 2) nach übereinstimmenden Angaben im Erörterungstermin immer unentgeltlich aufgrund des guten persönlichen Verhältnisses erfolgt sind. Weder war eine konkrete Gegenleistung - z. B. der Erlass einer konkreten Forderung des A.W. - vereinbart noch wurden Hilfeleistungen gegenseitig in Rechnung gestellt. Selbst wenn sich der Beigeladene zu 2) für frühere Hilfe von A.W. revanchieren wollte, verbleiben die unmittelbaren Vorteile dieser Gefälligkeit bei den Grundstückseigentümern.

A.W. war aber auch kein Beschäftigter der Eheleute I., denen die Baumfällarbeiten unmittelbare Vorteile brachten. Er war beim Fällen der Bäume weder nach Weisungen der Eheleute I. noch des Beigeladenen zu 2) tätig, zumal der Beigeladene zu 2) seit einem Unfall im Jahr 2005 unter erheblichen, auch im Erörterungstermin deutlich bemerkbaren Sprachstörungen leidet. Ebenso wenig war A.W. in einen fremden Betrieb der Eheleute I. oder des Beigeladenen zu 2) eingegliedert. A.W. ist vielmehr selbstständig tätig geworden, hat über seine eigene Arbeitskraft selbstständig verfügt, sein eigenes Werkzeug verwendet und seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestaltet. Abstimmungen von A.W. mit dem mitwirkenden Beigeladenen zu 2) und dem Zeugen I. sind erfolgt, soweit es die Natur der Sache bei Zusammenarbeit verschiedener Personen erfordert. Dabei hat der Zeuge L. I. A.W. keine Weisungen erteilt, sondern umgekehrt Anweisungen von A.W. entgegengenommen. A.W. und der Beigeladene zu 2) haben ohne eine Weisungs- bzw. Über-Unterordnungsverhältnis kraft ihrer Fachkenntnis gleichberechtigt zusammengearbeitet.

b) A.W. hat zum Unfallzeitpunkt auch keine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtet (sog. Wie-Beschäftigung), insbesondere nicht für die Eheleute I. oder für den Beigeladenen zu 2).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist eine Verrichtung versichert, die der Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (vgl. BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - Juris RdNr. 22). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt (vgl. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 56 f. m.w.N; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris Rdnr. 16).

Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist in Anlehnung an die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer vorzunehmen (vgl. hierzu BSG vom 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R - Juris RdNr. 16; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 -Juris RdNr. 26). Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter i. S. v. § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen; entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 - Juris RdNr. 26). Beispielsweise setzt eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen voraus und für ein Unternehmen ist weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (vgl. BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr. 17).

A.W. hat keine Tätigkeit verrichtet, die dem Beigeladenen zu 2) als fremden Unternehmer zu dienen bestimmt war, weil der Beigeladene zu 2) - wie bereits dargelegt - mangels unmittelbaren Vorteils an den Baumfällarbeiten nicht der Unternehmer war.

Ebenso wenig war A.W. als Wie-Beschäftigter für die Eheleute I. tätig. Dabei wäre eine Wie-Beschäftigung des A.W. für Frau I. nicht schon nach § 4 Abs. 4 SGB VII versicherungsfrei. Denn A.W. war nicht im Haushalt von Frau I. als Verwandter bis zum zweiten Grad unentgeltlich tätig; als Bruder der Mutter von Frau I. war er ein Verwandter dritten Grades (vgl. § 1589 BGB). Zwar hat A.W. mit den Baumfällarbeiten eine ernstliche, den Eheleuten I. dienende und ihrem wirklichen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert verrichtet. Allerdings war er nach Überzeugung des Senats bei Würdigung der Gesamtumstände nicht wie ein Beschäftigter der Eheleute I. tätig, sondern wie ein Unternehmer bzw. unternehmensähnlich. Auf die Bitte der Zeugin I. um Mithilfe hat A.W. das Grundstück in Augenschein genommen und erklärt, dass er erledigen werde, was er könne. Die Eheleute I. haben A.W. vollständig die Entscheidung überlassen, welche der zu fällenden Bäume er fällt, wann er das macht, wie er das durchführt und welche Werkzeuge, Geräte etc. er verwendet. Ein Weisungsverhältnis der Eheleute I. als Nutznießer der Fällaktion schied schon deswegen aus, weil A.W., nicht aber das Ehepaar I., über die erforderlichen Fachkenntnisse, die Erfahrung und die entsprechenden Geräte und Ausrüstung verfügte. Letztlich hat die Zeugin I. ihrem Onkel A.W. die Organisation, Planung und Durchführung der Baumfällarbeiten vollumfänglich überlassen und dieser hat die Aufgaben vollumfänglich übernommen. Dementsprechend hat A.W. auch den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe und Einsatz seines Traktors gebeten. A.W. und der Beigeladene zu 2) haben die Arbeiten selbstständig durchgeführt. Der Zeuge L. I. übernahm nur einfache Hilfsarbeiten, wobei er sich den Weisungen und Anordnungen von A.W. unterordnete. Dass A.W. kein Entgelt bzw. keine materiellen Vorteile für seinen Einsatz erhalten hat, ist nach Ansicht des Senats für ein Beschäftigungsverhältnis oder für eine unternehmerische Tätigkeit gleichermaßen ungewöhnlich. Selbst wenn man darin einen Gesichtspunkt für eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit sehen sollte, tritt dieser im Rahmen der Gesamtwertung nach Überzeugung des Senats eindeutig als unwesentlich in den Hintergrund.

Letztlich hat A.W. das Fällen der Bäume für seine Nichte aufgrund der im Erörterungstermin überzeugend dargelegten engen familiären Verbundenheit übernommen. Nach den Schilderungen im Termin hatte A.W. nach dem Tod seines Neffens, des Bruders der Zeugin I., wiederholt solche handwerklichen Aufgaben für die Zeugin I. erledigt, die früher ihr Bruder aufgrund geschwisterlicher Verbundenheit aus Gefälligkeit erledigt hatte. Der Ehemann L. I. verfügt nach den Schilderungen im Termin über keine ausreichenden handwerklichen Fähigkeiten. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass A.W. das Fällen der Bäume am Unfalltag allein aufgrund der besonders engen verwandtschaftlichen Sonderbeziehung zu seiner Nichte übernommen hatte und dass er selbst diese Aufgabe angesichts seiner Fachkenntnisse und Fähigkeiten als selbstverständliche familiäre Hilfspflicht angesehen hatte. Auch deswegen war A.W. nach Überzeugung des Senats nicht als Wie-Beschäftigter der Eheleute I. tätig. Diese Einschätzung wird im Übrigen vollumfänglich von der Witwe des A.W. geteilt.

2. Die Beigeladene zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Leistungen wie die Hinterbliebene eines Versicherten als Folge einer Haftungsbeschränkung des Beigeladenen zu 2) gemäß § 105 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 1 SGB VII.

Nach diesen Vorschriften ist die Haftung von Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen „Versicherungsfall“ eines unversicherten Unternehmers desselben Betriebs verursachen, beschränkt. Im Gegenzug werden die unversicherten Unternehmer wie Versicherte behandelt, die einen Versicherungsfall erlitten haben, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Hintergrund der Regelung ist, dass die Haftungsprivilegierung des Schädigers nicht davon abhängen soll, ob der mitarbeitende Unternehmer versichert oder unversichert ist, zumal im umgekehrten Fall ein versicherter Mitarbeiter nach § 104 SGB VII keine Schadensersatzansprüche gegen den mitarbeitenden schädigenden Unternehmer hat (vgl. hierzu BSG vom 26.06.2017 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 21). Diese Erweiterung der Haftungsbeschränkung dient dem Betriebsfrieden und berücksichtigt die Gefahrengemeinschaft der Betriebsgemeinschaft sowie ggf. bestehende Ansprüche des Schädigers gegen den Unternehmer auf Haftungsfreistellung (vgl. BSG a. a. O. Juris RdNr. 18, 21). Beitragsrechtlich bestehen gegen diesen Versicherungstatbestand ohne vorherige Beitragszahlung nur eingeschränkte Bedenken, weil der verletzte Unternehmer durch seine Beitragszahlungen an die für sein Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft für die bei ihm tätigen Beschäftigten in das System der gesetzlichen Unfallversicherung und in die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung eingebunden ist; somit wirkt der Unternehmer im Rahmen der allgemeinen Beitragserhebung an den Aufwendungen mit, die der Berufsgenossenschaft durch seine Gleichstellung mit einem Versicherten entstehen (vgl. BSG a. a. O. Juris RdNr. 27).

Ein auf § 105 Abs. 2 SGB VII gestützter Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen der Beigeladenen zu 1) scheitert hier aber daran, dass ihr Ehemann A.W. kein Unternehmer war und dass der Beigeladene zu 2) als potentieller Schädiger nicht in demselben Betrieb wie A.W. tätig war. Wie dargelegt war A.W. zwar beim Fällen der Bäume unternehmensähnlich tätig, aber nicht als Unternehmer. Denn das Ergebnis der Baumfällaktion gereichte ausschließlich den Eheleuten I. zum unmittelbaren Vor- oder Nachteil und kam keinem eigenen - unternehmerischen - Zweck von A.W. zugute. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass A.W. auch sonst kein Unternehmen betrieb, das das entgeltliche Fällen von Bäumen anderer Personen übernahm. Nicht versicherte, unternehmensähnliche Personen werden aber von § 105 Abs. 2 SGB VII nicht erfasst (vgl. Hollo im Juris-Praxiskommentar zu § 105 RdNr. 25).

Außerdem ist der Beigeladene zu 2) nicht für ein Unternehmen des A.W. und damit erst recht nicht für einen Betrieb des A.W. tätig geworden. Denn er war weder Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter des A.W. und gehörte damit keinem Unternehmen des A.W. an, wie es § 105 Abs. 2 SGB VII voraussetzt (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 24). Der Beigeladene zu 2) war nicht für A.W., sondern für die Eheleute I. tätig, in deren alleinigem Interesse das Fällen der Bäume lag. Der Beigeladene zu 2) unterlag zudem weder einem Weisungsrecht des A.W. noch war er in ein Unternehmen des A.W. eingegliedert. Er verfügte in gleichem Maße wie A.W. über Fachkenntnisse und Erfahrung mit Baumfällarbeiten und arbeitete auf dieser Grundlage gleichberechtigt und selbstständig mit A.W. zusammen. Auch das von ihm benötigte Werkzeug, insbesondere seinen Traktor, brachte der Beigeladene zu 2) selbst mit. Unter Abwägung der Gesamtumstände war der Beigeladene zu 2) ebenso wie A.W. unternehmensähnlich tätig und zwar aufgrund seiner freundschaftlichen Verbundenheit mit der Zeugin I. als Schwester eines seiner besten Freunde aus Gefälligkeit.

3. Ebenso wenig kommt eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Beigeladenen zu 2) nach § 106 Abs. 3 Alternative 2 SGB VII in Betracht. Denn dieser gilt nur bei versicherten Personen, die für unterschiedliche Unternehmen tätig sind (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 28). Wie dargelegt, war A.W. bei der Verrichtung der Baumfällarbeiten nicht versichert; er war weder Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII noch ein (kraft Satzung oder freiwillig) versicherter Unternehmer (§§ 3, 6 SGB VII). Er war schon nicht der Unternehmer der Baumfällarbeiten (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2).

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten erhoben und sind die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden, weil weder die Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs.1, Abs. 3 VwGO haben die beiden Kläger und der Beigeladene zu 2) die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene zu 2) hat sich mit seinem Sachantrag den Sachanträgen der Kläger angeschlossen und ist ebenso wie diese unterlegen. Da sich der Sachantrag der Beigeladenen zu 1) als erfolgreich erweist, hat der Senat ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit den Klägern und dem Beigeladenen zu 2) auferlegt (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Die notwendigen außergerichtlichen Kosten sind der notwendig Beigeladenen zu 1) deswegen entstanden, weil die Kläger Berufung gegen das SG-Urteil eingelegt haben; der Beigeladene zu 2) hat sich mit seinem Sachantrag demjenigen der Kläger angeschlossen, so dass seine Einbeziehung in die Kostentragung gerechtfertigt ist.

C) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag der Berufungskläger und des Beigeladenen zu 2) zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls von A.W. wegen der damit verbundenen Haftungsfreistellung von den vor dem Landgericht geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Höhe von 9.077,11 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Bedeutung der Sache liegt daher hier bei 9.077,11 Euro.

D) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers


(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung


(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, ver

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 108 Bindung der Gerichte


(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1589 Verwandtschaft


(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 8 Ausnahmen


Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug m

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 4 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz o

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung


(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen


Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entspreche

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2016 - L 2 U 221/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 22.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/07 Verkündet am: 22. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 235/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 235/06 Verkündet am: 18. Dezember 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 17 U 248/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2014 - VI ZR 47/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR47/13 Verkündet am: 18. November 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Bundessozialgericht Urteil, 03. Apr. 2014 - B 2 U 26/12 R

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 KR 25/10 R

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspfli

Bundessozialgericht Urteil, 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialger

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2011 - B 2 U 27/10 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2011

Tenor Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 2 U 12/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger beanspruchen kann, einen Unfall, den er aufgrund der Befreiung eines Mädchens aus eingeschlossener Lage erlitten hat, als Arbeit
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2016 - L 2 U 221/15.

Bundessozialgericht Beschluss, 08. Dez. 2016 - B 2 U 123/16 B

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20.8.2004 ein Arbeitsunfall war.

2

Der damals 14 Jahre alte Beigeladene arbeitete am 20.8.2004 im Wald bei B. (Nieder-sachsen) zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel an der Gewinnung von Brennholz mit. Seine Aufgabe war es ua Holzteile unter einen Holzspalter zu stellen, der von seinem Onkel bedient wurde. Der Holzspalter war an einen Traktor angeschlossen und wurde von dessen Maschine angetrieben. Halter des Traktors war ein Dritter (D), die Klägerin ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vier Personen hatten am Vormittag mit der Arbeit begonnen. Gegen 17.20 Uhr geriet die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter. Sie wurde so erheblich verletzt, dass mehrere Finger der rechten Hand teilweise amputiert wurden. Nach Abschluss der Behandlung blieben daneben Funktionsbeeinträchtigungen der Hand zurück.

3

Der Beigeladene half bei der Brennholzgewinnung regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Zum Unfallzeitpunkt lebte er im Haushalt seiner Eltern. Das Holz diente "im Wesentlichen" zum Eigengebrauch in den Haushalten seiner Eltern sowie seines Onkels. Insgesamt wurden für einen Winter ca 40 Raummeter Holz zubereitet. Der Onkel des Beigeladenen erhielt davon 10 Raummeter, die anderen Beteiligten (Vater, Bruder und Beigeladener) je 10 Raummeter. Der Beigeladene hatte ein Taschengeld von 20 Euro monatlich, gelegentlich erhielt er bei guter Arbeit 5 Euro extra.

4

Im Februar 2007 erhob der Beigeladene gegen den Halter des Traktors D, gegen seinen Onkel sowie gegen die Klägerin Klagen auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen beim Landgericht Hildesheim (LG). Das LG setzte den Rechtsstreit unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.

5

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten die Feststellung von Rechten auf Leistungen der GUV ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (Bescheid vom 9.11.2007). Nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008) hat diese beim SG Wiesbaden geklagt. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 30.4.2010 abgewiesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt sei nicht versichert gewesen, da sie durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses geprägt gewesen sei.

6

Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt(unter Hinweis auf BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279). Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).

7

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 Abs 1, 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Der Beigeladene sei nicht im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeit tätig geworden. Dagegen spreche der Umfang der Holzgewinnung, durch den sowohl der Haushalt der Familie des Beigeladenen als auch der Haushalt der Familie des Onkels für den kompletten Winter mit Holz versorgt werden konnten. Durch die Tätigkeit hätten die beteiligten Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Pflicht von Kindern, leichte Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, bestehe in einem Umfang von ca einer Stunde täglich oder sieben Stunden wöchentlich (unter Hinweis auf OLG Oldenburg NZVN 2010, 156; OLG Stuttgart VersR 1993, 536; OLG Hamburg VersR 1993, 1538). Die vom Beigeladenen geleistete Arbeit habe das übliche Maß an Mithilfe innerhalb der Familie bei Weitem überstiegen. Die Entscheidung des LSG berücksichtige nicht den Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zum Umfang familiärer Unterstützungspflicht. Auch sei das Familienverhältnis nicht das alleinige Kriterium, um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII zu beurteilen.

8

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. August 2004 ein Arbeitsunfall des Beigeladenen ist.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Der Umfang der vom Beigeladenen geleisteten Tätigkeiten sei nicht geeignet, das enge Verwandtschaftsverhältnis zu verneinen.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des Hessischen LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Beigeladene eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, als er Holzteile unter den mechanischen Holzstapler stellte, wodurch er sich verletzte.

13

1. Die Klägerin darf als Kfz-Haftpflichtversicherer in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen(vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1; zur rechtlichen Qualifizierung der Befugnis aus § 109 SGB VII vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

14

Nach § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.

15

Der Beigeladene, der durch seine Verrichtung möglicherweise nach § 2 SGB VII versichert war, hat ua gegen die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des Fahrzeugs, das den Holzspalter antrieb, durch den er verletzt wurde, vor dem LG Schadenersatzforderungen erhoben. Das LG hat die Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt.

16

Allerdings ist die Klägerin als eine Kfz-Haftpflichtversicherung betreibende Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird. Das BSG hat aber bereits entschieden, dass auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer in "analoger" Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt ist, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

17

Dies wurde damit begründet, dass der Verletzte berechtigt sei, seine Schadenersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen (Hinweis auf § 3 Nr 1 Pflichtversicherungs-Gesetz aF). Das Versicherungsunternehmen und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger (zugleich Versicherungsnehmer) hafteten als Gesamtschuldner (Hinweis auf § 3 Nr 2 PflVG aF). Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in gleicher Weise wie der (möglicherweise) haftungsprivilegierte Schädiger berechtigt, gegen die Schadenersatzforderung die Haftungsfreistellung aus §§ 104 bis 107 SGB VII einzuwenden(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

18

Das BSG hat auch entschieden (BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - veröffentlicht in Juris), dass eine Privat-Haftpflichtversicherung - anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht berechtigt ist, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 SGB VII zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entstehe zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten hafte (BSG aaO, RdNr 19).

19

           

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

§ 109 Satz 1 SGB VII verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden(Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Allerdings sind Kfz-Haftpflichtversicherungen, die den Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen des Verletzten absichern, nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar Begünstigte des § 109 SGB VII.

20

Die Regelung ist aber auf Kfz-Haftpflichtversicherungen analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 25 mwN).

21

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht(§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr 1 und 2 PflVG aF, heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung uU sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft.

22

Dagegen, dass diese Lücke des Gesetzes "planwidrig" ist, spricht zwar, dass das Konzept für den Anwendungsbereich des § 109 SGB VII nicht offen zu Tage liegt. Sicher sind von der Regelung Personen begünstigt, die sich auf §§ 104 f SGB VII berufen können. Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr 34 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f SGB VII auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 SGB VII berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 SGB VII herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 SGB VII auszuüben.

23

Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden.

24

Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG aF) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind(vgl BGH vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07 - Juris RdNr 11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.

25

2. Die Klägerin kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102, 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles - hier eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen - beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten(näher BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f)und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist.

26

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (ua nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2 aaO).

27

Nach den Feststellungen des LSG hat der Beigeladene zwar einen "Unfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er mit seiner Hand unter den Holzspalter geriet (Unfallereignis) und dadurch an ihr verletzt wurde (Gesundheitserstschaden).

28

Noch nicht entscheidungsreif ist aber, ob dieser Unfall ein "Arbeitsunfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII war.

29

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beigeladene vor dem Unfallereignis ("zur Zeit des Unfalls") durch das Einlegen des Holzes unter den Holzspalter (Verrichtung) den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hätte.

30

Gegebenenfalls wäre allerdings rechtlich nicht fraglich, ob diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die auch rechtlich wesentliche Ursache von Unfallereignis und Gesundheitserstschaden war (zu diesen Voraussetzungen siehe schon BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30, RdNr 10 mwN).

31

a) Der Senat kann schon nicht entscheiden, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfall-ereignisses vom 20.8.2004 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.

32

Er hat in der genannten Weise Holz gespaltet. Diese Verrichtung könnte den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt haben, so dass er dabei kraft Gesetzes unfallversichert gewesen wäre. Dann müsste er durch sie eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das wäre der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten (gemäß § 123 Abs 1 SGB VII ein Unternehmen) in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV)so in diesem mitgewirkt hätte, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).

33

Insoweit hat das LSG zwar bindend festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden hat. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl nur § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), kann der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hat. Das LSG hat zum Vorliegen der Ausübung einer (uU unentgeltlichen) Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem ist offen, in wessen Unternehmen (uU eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene eingegliedert gearbeitet hat und wessen Weisungen er ggf unterlag oder ob er selbst Mitunternehmer war und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt hat.

34

Das Urteil des LSG ist schon deshalb aufzuheben und zur Klärung der Frage, ob zum Unfallzeitpunkt durch die Verrichtung des Holzspaltens der Versicherungstatbestand der Beschäftigung erfüllt war, zurückzuverweisen.

35

Falls sich ergibt, dass der Beigeladene als Beschäftigter tätig geworden ist, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII).

36

Das LSG wird deshalb zu erwägen haben, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu dem durch Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Denn die Zurückverweisung kann ua auch dazu erfolgen, Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, zu beseitigen (zur Zurückverweisung bei fehlender Passivlegitimation des beklagten Trägers: BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 9 bis 11; auch BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 f = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 29 hat zurückverwiesen, um Grund und Höhe des Anspruchs, aber auch die Frage des "richtigen Beklagten" zu klären).

37

b) Das Holzspalten des Beigeladenen könnte, was mangels Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden kann, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII)gewesen sein.

38

Nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Nach Buchst b aaO sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (vgl § 2 Abs 4 SGB VII)sind.

39

Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 Nr 1 SGB VII, unter c>). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.

40

Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das LSG aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.

41

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB VII besteht(BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).

42

Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.

43

Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).

44

Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

45

Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des LSG. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters oder Onkels verunglückt ist.

46

Auch bei Prüfung dieses Versicherungstatbestands wird zu bedenken sein, dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für einen solchen Versicherungsfall nicht verbandszuständig wäre. Für Versicherungsfälle, die in land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eintreten, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft könnte zu dem wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen sein (siehe oben 2. a).

47

c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des LSG allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den "Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens" tätig geworden wäre (§ 8 Abs 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b, § 123 Abs 1, § 124 Nr 1 SGB VII).

48

Nach § 124 Nr 1 SGB VII gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs "Haushalt" im Wortlaut des § 124 Nr 1 SGB VII wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff "Haushaltung"(vgl § 657 Abs 1 Nr 3 RVO aF, § 777 Nr 1 RVO aF, vgl auch § 4 Abs 4 SGB VII, dazu Bayerisches LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 124 RdNr 5)zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG vom 30.7.1997 - L 2 U 150/95 - Leitsatz 1). So ist es hier.

49

Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient (LSG für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.

50

Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.

51

3. Der Senat kann nach dem oben zu 2. Gesagten auch nicht entscheiden, ob der Beigeladene beim Holzspalten "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig und deshalb versichert war.

52

Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene nach dem vorrangigen (§ 135 Abs 1 Nr 7 SGB VII)Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert war oder nicht(vgl oben II 2. a). Nur wenn dies nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG zu verneinen ist und auch eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII nicht bestand, ist zu prüfen, ob er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert war.

53

Für eine mögliche Prüfung dieses Versicherungstatbestands weist der Senat das LSG beiläufig auf Folgendes hin: Der Beigeladene dürfte nach den (bisherigen) Feststellungen nicht nach § 4 Abs 4 SGB VII versicherungsfrei sein (a). Fraglich erscheint auch, ob er im Rahmen einer Gefälligkeit unter Verwandten handelte (b). Auch hier stellt sich die Frage, welcher Träger ggf für den Unfall verbandszuständig ist (c).

54

a) Gemäß § 4 Abs 4 SGB VII ist von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes frei, dh aus dem Kreis der Versicherten nach dem SGB VII ausgenommen(vgl Ziegler in LPK-SGB VII, § 4 RdNr 1),wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter … unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem der in § 124 Nr 1 SGB VII genannten Haushalte tätig. Der Beigeladene war nicht in einem Haushalt tätig. Er unterstützte zwar die Herstellung von Brennholz, das für den privaten Haushalt der Eltern, in dem er lebte, und für den Haushalt des mitarbeitenden Onkels bestimmt war. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch ist keine Tätigkeit "in einem Haushalt" iS des § 4 Abs 4 SGB VII. In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 4 RdNr 54). Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die - wie die Genannten - typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden.

55

b) Zweifelhaft erscheint, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil er nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden ist.

56

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist(BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15, RdNr 22). § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5; BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN).

57

Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann uU zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen.

58

Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen als solche "wie ein Beschäftigter" dürfte hier nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet wurde. Jedenfalls schuldete der Beigeladene Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB(aktive Unterstützung zB im Alltag, bei Krankheit oder Not; vgl Schwer in jurisPK-BGB § 1618a RdNr 5) noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB(räumlich abgrenzbarer Bereich, in dem das Familienleben stattfindet, insbesondere Haus und Garten; vgl Schwer aaO § 1619 RdNr 11). Die hier zu beurteilende Verrichtung könnte auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet wird (vgl auch BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 2/91).

59

c) Auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die Beklagte (und das Gericht ihr gegenüber) einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen kann, wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig war (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 Abs 1 SGB VII). Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger (s o).

60

Da die für eine abschließende Entscheidung dieser Fragen notwendigen Feststellungen fehlen, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

61

Das LSG hat mit der zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20.8.2004 ein Arbeitsunfall war.

2

Der damals 14 Jahre alte Beigeladene arbeitete am 20.8.2004 im Wald bei B. (Nieder-sachsen) zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel an der Gewinnung von Brennholz mit. Seine Aufgabe war es ua Holzteile unter einen Holzspalter zu stellen, der von seinem Onkel bedient wurde. Der Holzspalter war an einen Traktor angeschlossen und wurde von dessen Maschine angetrieben. Halter des Traktors war ein Dritter (D), die Klägerin ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vier Personen hatten am Vormittag mit der Arbeit begonnen. Gegen 17.20 Uhr geriet die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter. Sie wurde so erheblich verletzt, dass mehrere Finger der rechten Hand teilweise amputiert wurden. Nach Abschluss der Behandlung blieben daneben Funktionsbeeinträchtigungen der Hand zurück.

3

Der Beigeladene half bei der Brennholzgewinnung regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Zum Unfallzeitpunkt lebte er im Haushalt seiner Eltern. Das Holz diente "im Wesentlichen" zum Eigengebrauch in den Haushalten seiner Eltern sowie seines Onkels. Insgesamt wurden für einen Winter ca 40 Raummeter Holz zubereitet. Der Onkel des Beigeladenen erhielt davon 10 Raummeter, die anderen Beteiligten (Vater, Bruder und Beigeladener) je 10 Raummeter. Der Beigeladene hatte ein Taschengeld von 20 Euro monatlich, gelegentlich erhielt er bei guter Arbeit 5 Euro extra.

4

Im Februar 2007 erhob der Beigeladene gegen den Halter des Traktors D, gegen seinen Onkel sowie gegen die Klägerin Klagen auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen beim Landgericht Hildesheim (LG). Das LG setzte den Rechtsstreit unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.

5

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten die Feststellung von Rechten auf Leistungen der GUV ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (Bescheid vom 9.11.2007). Nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008) hat diese beim SG Wiesbaden geklagt. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 30.4.2010 abgewiesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt sei nicht versichert gewesen, da sie durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses geprägt gewesen sei.

6

Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt(unter Hinweis auf BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279). Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).

7

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 Abs 1, 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Der Beigeladene sei nicht im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeit tätig geworden. Dagegen spreche der Umfang der Holzgewinnung, durch den sowohl der Haushalt der Familie des Beigeladenen als auch der Haushalt der Familie des Onkels für den kompletten Winter mit Holz versorgt werden konnten. Durch die Tätigkeit hätten die beteiligten Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Pflicht von Kindern, leichte Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, bestehe in einem Umfang von ca einer Stunde täglich oder sieben Stunden wöchentlich (unter Hinweis auf OLG Oldenburg NZVN 2010, 156; OLG Stuttgart VersR 1993, 536; OLG Hamburg VersR 1993, 1538). Die vom Beigeladenen geleistete Arbeit habe das übliche Maß an Mithilfe innerhalb der Familie bei Weitem überstiegen. Die Entscheidung des LSG berücksichtige nicht den Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zum Umfang familiärer Unterstützungspflicht. Auch sei das Familienverhältnis nicht das alleinige Kriterium, um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII zu beurteilen.

8

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. August 2004 ein Arbeitsunfall des Beigeladenen ist.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Der Umfang der vom Beigeladenen geleisteten Tätigkeiten sei nicht geeignet, das enge Verwandtschaftsverhältnis zu verneinen.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des Hessischen LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Beigeladene eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, als er Holzteile unter den mechanischen Holzstapler stellte, wodurch er sich verletzte.

13

1. Die Klägerin darf als Kfz-Haftpflichtversicherer in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen(vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1; zur rechtlichen Qualifizierung der Befugnis aus § 109 SGB VII vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

14

Nach § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.

15

Der Beigeladene, der durch seine Verrichtung möglicherweise nach § 2 SGB VII versichert war, hat ua gegen die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des Fahrzeugs, das den Holzspalter antrieb, durch den er verletzt wurde, vor dem LG Schadenersatzforderungen erhoben. Das LG hat die Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt.

16

Allerdings ist die Klägerin als eine Kfz-Haftpflichtversicherung betreibende Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird. Das BSG hat aber bereits entschieden, dass auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer in "analoger" Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt ist, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

17

Dies wurde damit begründet, dass der Verletzte berechtigt sei, seine Schadenersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen (Hinweis auf § 3 Nr 1 Pflichtversicherungs-Gesetz aF). Das Versicherungsunternehmen und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger (zugleich Versicherungsnehmer) hafteten als Gesamtschuldner (Hinweis auf § 3 Nr 2 PflVG aF). Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in gleicher Weise wie der (möglicherweise) haftungsprivilegierte Schädiger berechtigt, gegen die Schadenersatzforderung die Haftungsfreistellung aus §§ 104 bis 107 SGB VII einzuwenden(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

18

Das BSG hat auch entschieden (BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - veröffentlicht in Juris), dass eine Privat-Haftpflichtversicherung - anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht berechtigt ist, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 SGB VII zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entstehe zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten hafte (BSG aaO, RdNr 19).

19

           

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

§ 109 Satz 1 SGB VII verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden(Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Allerdings sind Kfz-Haftpflichtversicherungen, die den Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen des Verletzten absichern, nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar Begünstigte des § 109 SGB VII.

20

Die Regelung ist aber auf Kfz-Haftpflichtversicherungen analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 25 mwN).

21

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht(§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr 1 und 2 PflVG aF, heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung uU sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft.

22

Dagegen, dass diese Lücke des Gesetzes "planwidrig" ist, spricht zwar, dass das Konzept für den Anwendungsbereich des § 109 SGB VII nicht offen zu Tage liegt. Sicher sind von der Regelung Personen begünstigt, die sich auf §§ 104 f SGB VII berufen können. Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr 34 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f SGB VII auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 SGB VII berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 SGB VII herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 SGB VII auszuüben.

23

Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden.

24

Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG aF) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind(vgl BGH vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07 - Juris RdNr 11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.

25

2. Die Klägerin kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102, 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles - hier eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen - beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten(näher BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f)und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist.

26

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (ua nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2 aaO).

27

Nach den Feststellungen des LSG hat der Beigeladene zwar einen "Unfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er mit seiner Hand unter den Holzspalter geriet (Unfallereignis) und dadurch an ihr verletzt wurde (Gesundheitserstschaden).

28

Noch nicht entscheidungsreif ist aber, ob dieser Unfall ein "Arbeitsunfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII war.

29

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beigeladene vor dem Unfallereignis ("zur Zeit des Unfalls") durch das Einlegen des Holzes unter den Holzspalter (Verrichtung) den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hätte.

30

Gegebenenfalls wäre allerdings rechtlich nicht fraglich, ob diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die auch rechtlich wesentliche Ursache von Unfallereignis und Gesundheitserstschaden war (zu diesen Voraussetzungen siehe schon BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30, RdNr 10 mwN).

31

a) Der Senat kann schon nicht entscheiden, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfall-ereignisses vom 20.8.2004 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.

32

Er hat in der genannten Weise Holz gespaltet. Diese Verrichtung könnte den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt haben, so dass er dabei kraft Gesetzes unfallversichert gewesen wäre. Dann müsste er durch sie eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das wäre der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten (gemäß § 123 Abs 1 SGB VII ein Unternehmen) in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV)so in diesem mitgewirkt hätte, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).

33

Insoweit hat das LSG zwar bindend festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden hat. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl nur § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), kann der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hat. Das LSG hat zum Vorliegen der Ausübung einer (uU unentgeltlichen) Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem ist offen, in wessen Unternehmen (uU eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene eingegliedert gearbeitet hat und wessen Weisungen er ggf unterlag oder ob er selbst Mitunternehmer war und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt hat.

34

Das Urteil des LSG ist schon deshalb aufzuheben und zur Klärung der Frage, ob zum Unfallzeitpunkt durch die Verrichtung des Holzspaltens der Versicherungstatbestand der Beschäftigung erfüllt war, zurückzuverweisen.

35

Falls sich ergibt, dass der Beigeladene als Beschäftigter tätig geworden ist, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII).

36

Das LSG wird deshalb zu erwägen haben, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu dem durch Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Denn die Zurückverweisung kann ua auch dazu erfolgen, Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, zu beseitigen (zur Zurückverweisung bei fehlender Passivlegitimation des beklagten Trägers: BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 9 bis 11; auch BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 f = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 29 hat zurückverwiesen, um Grund und Höhe des Anspruchs, aber auch die Frage des "richtigen Beklagten" zu klären).

37

b) Das Holzspalten des Beigeladenen könnte, was mangels Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden kann, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII)gewesen sein.

38

Nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Nach Buchst b aaO sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (vgl § 2 Abs 4 SGB VII)sind.

39

Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 Nr 1 SGB VII, unter c>). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.

40

Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das LSG aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.

41

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB VII besteht(BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).

42

Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.

43

Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).

44

Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

45

Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des LSG. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters oder Onkels verunglückt ist.

46

Auch bei Prüfung dieses Versicherungstatbestands wird zu bedenken sein, dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für einen solchen Versicherungsfall nicht verbandszuständig wäre. Für Versicherungsfälle, die in land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eintreten, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft könnte zu dem wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen sein (siehe oben 2. a).

47

c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des LSG allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den "Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens" tätig geworden wäre (§ 8 Abs 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b, § 123 Abs 1, § 124 Nr 1 SGB VII).

48

Nach § 124 Nr 1 SGB VII gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs "Haushalt" im Wortlaut des § 124 Nr 1 SGB VII wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff "Haushaltung"(vgl § 657 Abs 1 Nr 3 RVO aF, § 777 Nr 1 RVO aF, vgl auch § 4 Abs 4 SGB VII, dazu Bayerisches LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 124 RdNr 5)zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG vom 30.7.1997 - L 2 U 150/95 - Leitsatz 1). So ist es hier.

49

Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient (LSG für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.

50

Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.

51

3. Der Senat kann nach dem oben zu 2. Gesagten auch nicht entscheiden, ob der Beigeladene beim Holzspalten "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig und deshalb versichert war.

52

Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene nach dem vorrangigen (§ 135 Abs 1 Nr 7 SGB VII)Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert war oder nicht(vgl oben II 2. a). Nur wenn dies nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG zu verneinen ist und auch eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII nicht bestand, ist zu prüfen, ob er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert war.

53

Für eine mögliche Prüfung dieses Versicherungstatbestands weist der Senat das LSG beiläufig auf Folgendes hin: Der Beigeladene dürfte nach den (bisherigen) Feststellungen nicht nach § 4 Abs 4 SGB VII versicherungsfrei sein (a). Fraglich erscheint auch, ob er im Rahmen einer Gefälligkeit unter Verwandten handelte (b). Auch hier stellt sich die Frage, welcher Träger ggf für den Unfall verbandszuständig ist (c).

54

a) Gemäß § 4 Abs 4 SGB VII ist von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes frei, dh aus dem Kreis der Versicherten nach dem SGB VII ausgenommen(vgl Ziegler in LPK-SGB VII, § 4 RdNr 1),wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter … unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem der in § 124 Nr 1 SGB VII genannten Haushalte tätig. Der Beigeladene war nicht in einem Haushalt tätig. Er unterstützte zwar die Herstellung von Brennholz, das für den privaten Haushalt der Eltern, in dem er lebte, und für den Haushalt des mitarbeitenden Onkels bestimmt war. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch ist keine Tätigkeit "in einem Haushalt" iS des § 4 Abs 4 SGB VII. In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 4 RdNr 54). Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die - wie die Genannten - typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden.

55

b) Zweifelhaft erscheint, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil er nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden ist.

56

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist(BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15, RdNr 22). § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5; BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN).

57

Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann uU zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen.

58

Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen als solche "wie ein Beschäftigter" dürfte hier nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet wurde. Jedenfalls schuldete der Beigeladene Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB(aktive Unterstützung zB im Alltag, bei Krankheit oder Not; vgl Schwer in jurisPK-BGB § 1618a RdNr 5) noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB(räumlich abgrenzbarer Bereich, in dem das Familienleben stattfindet, insbesondere Haus und Garten; vgl Schwer aaO § 1619 RdNr 11). Die hier zu beurteilende Verrichtung könnte auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet wird (vgl auch BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 2/91).

59

c) Auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die Beklagte (und das Gericht ihr gegenüber) einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen kann, wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig war (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 Abs 1 SGB VII). Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger (s o).

60

Da die für eine abschließende Entscheidung dieser Fragen notwendigen Feststellungen fehlen, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

61

Das LSG hat mit der zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR47/13 Verkündet am:
18. November 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche
des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag
beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner
(Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht
durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers
gestört wäre.

b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers
, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers
im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die
Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen
und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen.

c) Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers
bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen"
, dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein
Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht.

d) Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten
Architekten.
BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
2
Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 21. September 1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 - Objektüberwachung (Bauüberwachung) - den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
3
Am Samstag, dem 4. November 2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten , die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6. November 2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. - einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer - ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene der Halle und zog sich schwerste Verletzungen zu.
4
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten in Höhe einer Haftungsquote von 60 % in Anspruch. Sie lässt sich ein "Mitverschulden" der Streithelferin in Höhe von 40 % anrechnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und der Streithelferin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat den Leistungsantrag dem Grunde nach zu 60 % für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 60 % der weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen des Unfalls entstanden sind und noch entstehen werden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Beklagten gemäß § 823 BGB, § 116 SGB X Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % verlangen. Die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, für eine ordnungsgemäße Absturzsicherung zu sorgen. Ein Verstoß gegen § 12 der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten BGV C 22 stehe fest. An der Unfallstelle seien weder eine Absturzsicherung noch Fangeinrichtungen angebracht worden. Dafür hafteten die Beklagten. Zwar sei in erster Linie der Unternehmer für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt werde aber dann verkehrssicherungspflichtig , wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Solche sekundären Verkehrssicherungspflichten hätten die Beklagten verletzt. Denn der Beklagte zu 2 habe die Arbeiten zugelassen, obwohl er gewusst habe, dass keine Absturzsicherung vorhanden gewesen sei. Es sei nicht ausreichend gewesen , die Streithelferin lediglich auf die fehlende Absturzsicherung hinzuweisen. Die Beklagten hätten die erkannte Gefahrenquelle vielmehr beseitigen müssen. Sie hätten entweder für die Errichtung einer Absturzsicherung oder für ein Verbot der Baumaßnahmen an den entscheidenden Stellen sorgen müssen. Dafür, dass diese Pflichtverletzung für den Sturz des Geschädigten kausal geworden sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins, den die Beklagten nicht erschüttert hätten.
6
Die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ausgeschlossen, da eine gemeinsame Betriebsstätte nicht gegeben sei. Auch die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses seien nicht zu berücksichtigen. Zwar sei die Streithelferin ebenfalls verkehrssicherungspflichtig gewesen. Sie habe mit Aufnahme der Elektroarbeiten eine Baustelle eröffnet und deshalb im gleichen Maße die Unfallverhütungsvorschriften beachten müssen. Auch greife zu Gunsten der Streithelferin die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII. Die Haftung des Entleihers für Arbeitsunfälle des Leiharbeitnehmers sei in derselben Weise beschränkt wie die Haftung des Stammunternehmers. Denn auch ein Leiharbeitnehmer werde für das Unternehmen des Entleihers tätig. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin im Falle einer Inanspruchnahme gemäß den §§ 110, 111 SGB VII den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen hafte. Denn sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Gefahr eines Sturzes sei offenkundig gewesen. Dass sie gleichwohl sehenden Auges mit den Arbeiten begonnen habe, sei subjektiv unentschuldbar und in hohem Maße pflichtwidrig. Danach hafteten die Beklagten als Gesamtschuldner , wobei ein Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 % zu berücksichtigen sei, weil er sich trotz fehlender Absturzsicherung in den Gefahrenbereich begeben habe.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Versicherten R. aufgrund seines Sturzes ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB erwachsen ist.
9
a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist R. infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung von der oberen Ebene der Halle auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene gefallen und hat sich schwerste Verletzungen zugezogen.
10
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Beklagte zu 2 ihm gegenüber R. obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
11
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041), wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330, 331). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812, 813).
12
Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. März 1977 - VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169, 175 f.). Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69, VersR 1971, 84, 85; vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81, VersR 1983, 1141, 1142 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, aaO).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen hätte der mit der Bauüberwachung betraute Beklagte zu 2 vor dem Unfall für eine ausreichende Sicherung der Absturzkante sorgen müssen. Die ihm obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hatte sich in dem Moment aktualisiert, in dem er von dem Fehlen einer Absturzsicherung an den Kanten der oberen Hallenebene Kenntnis erlangt hatte. Denn wegen der ungesicherten Absturzkanten befand sich die Baustelle am Unfalltag in einem nicht verkehrssicheren Zustand, der die Ausführung von Arbeiten in diesem Bereich nicht zuließ (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.).
14
cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte zu 2 seiner Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch genügt, dass er die Streithelferin auf die fehlende Absturzsicherung hingewiesen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bot der bloße Hinweis auf die Gefahrenstelle keine ausreichende Gewähr dafür, dass Dritte nicht zu Schaden kommen würden.
Trotz des dadurch bewirkten Gefahrbewusstseins auf Seiten der Streithelferin lag es nahe, dass sich ein Arbeiter in die Nähe der Gefahrenstelle begibt und aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit durch ein unbedachtes Verhalten zu Schaden kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812 f.; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 383).
15
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass auch die Streithelferin gegenüber dem ihr zur Arbeitsleistung überlassenen R. - jedenfalls gemäß § 618 BGB - verpflichtet war, die zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (vgl. BAGE 25, 514, 522; 131, 18 Rn. 23 ff.; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.; Henssler /Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 618 BGB Rn. 6, 9; Erman /Belling, BGB, 14. Aufl., § 618 Rn. 1, 5; s. auch § 11 Abs. 6 S. 1 AÜG sowie Art. 8 RL 91/383/EWG über die Verbesserung des Gesundheitsschutzes).
16
Denn die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 bestand unabhängig von der Verpflichtung der Streithelferin. Abgesehen davon war auch der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig, der die ungesicherte Ebene hergestellt und damit die Gefahrenquelle geschaffen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, VersR 1997, 61, 63; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.). Waren mithin mehrere Unternehmen für die Sicherheit der Baustelle in dem fraglichen Bereich verantwortlich, so durfte der für die Bauüberwachung zuständige Beklagte zu 2 sich jedenfalls nicht ohne eine ausdrückliche und eindeutige Anweisung und ohne eine Kontrolle darauf verlassen, dass die Streithelferin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f.; Staudinger/Hager, aaO). Dies gilt umso mehr, als sich im Streitfall eine Gefahr verwirklicht hat, die typischerweise mit der Abfolge verschiedener Gewerke und dem Tätigwerden einer Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauwerks verbunden ist und von dem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten am besten überblickt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 13).
17
2. Dagegen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch die Beklagte zu 1 hafte unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach traf die Beklagte zu 1 zunächst ebenfalls nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Sie war nur dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern, wenn sich die sekundäre Verkehrssicherungspflicht zuvor in ihrer Person aktualisiert hatte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Mangels näherer Feststellungen zur Stellung und Funktion des Beklagten zu 2 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dessen zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten zu 1 analog § 31 BGB zuzurechnen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 210 f.; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 31 BGB Rn. 2). Eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 831, 823 Abs. 1 BGB kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht bejaht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 15).
18
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses komme vorliegend nicht in Betracht.
19
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats können in den Fällen , in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht , Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger ) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung , nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (vgl. etwa Urteile vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51, 53 ff.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 206, 212 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn. 11; vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, juris Rn. 16; jeweils mwN).
20
b) Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte zu 2 nur in Höhe des im Innenverhältnis zur Streithelferin auf ihn entfallenden Verantwortungsteils.
21
aa) Zwischen dem Beklagten zu 2 und der Streithelferin besteht - lässt man etwaige sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierungen außer Be- tracht - ein Gesamtschuldverhältnis. Dem der Streithelferin zur Arbeitsleistung überlassenen R. ist gegen diese jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 618 Abs. 1 BGB erwachsen. Dabei kann dahingestellt werden, ob sich dieser Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung der genannten Bestimmungen (sowohl BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 44; ArbRBGB /Friedrich, § 618 Rz. 12; Soergel/Kraft, BGB, 12. Auflage, § 618 Rz. 3), einer analogen Anwendung (so Henssler/Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 618 BGB Rn. 9) oder aus der Verletzung des zwischen der Streithelferin als Entleiherin und der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG als Verleiher abgeschlossenen Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten des R. als Leiharbeitnehmer (so Staudinger/Oetker, BGB, Neubearbeitung 2011, § 618 Rz. 95; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., § 618 Rn. 25) ergibt. Denn unabhängig von der dogmatischen Herleitung schuldet die Streithelferin wegen der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten Ersatz des R. infolge des Sturzes entstandenen Schadens. Sie ist damit verpflichtet, dasselbe Gläubigerinteresse zu befriedigen wie der wegen der Verletzung deliktischer Verkehrssicherungspflichten haftende Beklagte zu 2. Die für die Annahme einer Gesamtschuld darüber hinaus erforderliche Gleichstufigkeit der Verpflichtungen folgt daraus, dass weder die Streithelferin noch der Beklagte zu 2 nur subsidiär oder vorläufig für die Verpflichtung des jeweils anderen einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, VersR 2007, 198 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 Rn. 18; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 421 Rn. 6 f., jeweils mwN).
22
bb) Der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB ist durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört.
23
(1) Die Haftung der Streithelferin ist allerdings nicht gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ausgeschlossen. Die in dieser Norm angeordnete Haftungsbeschränkung scheitert schon daran, dass der Versicherte R. nicht durch ein auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Streithelferin geschädigt worden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kommt das Haftungsprivileg dem Unternehmer nur dann zu Gute, wenn er Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung ist, selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, juris Rn. 14 mwN; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20).
24
(2) Die Haftung der Streithelferin ist aber gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Versicherten , die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet die Streithelferin vorliegend nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie die Verletzungen des R. weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall des R. ist haftungsrechtlich auch dem Unternehmen der Streithelferin zuzuordnen. Denn R. war zum Unfallzeitpunkt als ein der Streithelferin überlassener Leiharbeitnehmer auf einer Baustelle der Streithelferin eingesetzt und damit als Versicherter für diese tätig. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des R. als Arbeitsunfall anerkannt hat.
25
(a) Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden , ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9, 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 21; vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 9, jeweils mwN). An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 20 f.; a.A. BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 27, 54 f.).
26
(b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des § 108 SGB VII auch im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist, in dem "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art" nicht den Gegenstand der Klageforderung bilden, sondern über sie nur mittelbar bei der Prüfung der Frage zu entscheiden ist, ob die Haftung des Zweitschädigers in Hinblick auf eine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung des Erstschädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist. Denn auch wenn die Bestimmung im Streitfall zur Anwendung käme, erstreckte sich die von ihr angeordnete Bindungswirkung nicht auf die Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
27
(aa) Der Senat hat seine Auffassung, die Bindungswirkung des § 108 SGB VII erstrecke sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist, damit begründet, dass durch die - im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffenen - Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle (Urteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, aaO und vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, aaO Rn. 13, 18; zustimmend ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 108 Rn. 4; ablehnend Ricke in Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn. 10 [Stand: Dezember 2011]; ders., NZS 2011, 454; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10; anders auch BAG, aaO).
28
(bb) Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung übertragen. Sie ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in dieser Fallkonstellation dem Willen des Gesetzgebers entspricht und den Schutzzwecken der §§ 104 ff. SGB VII Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20).
29
So wird ein mehrfacher Versicherungsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung in erster Linie durch die spezielle Vorschrift des § 133 Abs. 2 SGB VII verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach der Zuständigkeit für das Unternehmen des Verleihers bestimmt (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 10; Quabach in jurisPKSGB VII, 2. Aufl., § 133 Rn. 29). Anders als § 135 SGB VII (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 13) hat dieBestimmung des § 133 Abs. 2 SGB VII ein Vorbild in der Reichsversicherungsordnung. Sie entspricht im Wesentlichen dem mit Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geschaffenen § 648 RVO, wonach eine Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschädigen hat, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 108). Trotz dieser Regelung bestand unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung kein Zweifel daran, dass ein Arbeitsunfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zugeordnet werden konnte und diesem deshalb das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kam. Dies ergab sich bereits aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 636 Abs. 2 RVO, durch die klargestellt werden sollte, dass der grundsätzliche Ausschluss der Haftung des Unternehmers gemäß § 636 Abs. 1 RVO auch für den Entleiher im Verhältnis zu dem für ihn tätigen Leiharbeitnehmer gilt (BT-Drucks. 3/758 S. 60; vgl. BAGE 42, 194, 200). Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des Sozialgesetzbuchs VII nicht ändern. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist er davon ausgegangen , dass dem Entleiher die Haftungsprivilegierung auch nach neuem Recht zugute kommt. Wegen des vermeintlich klaren Wortlauts des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - "Versicherte, die für ihre Unternehmen tätig sind" - hat er eine besondere Regelung für Leiharbeitnehmer für entbehrlich gehalten (BT-Drucks.
13/2204 S. 100; vgl. Lemcke, r+s 2009, 391, 392; Kampen, NJW 2010, 2311, 2315; Ricke, NZS 2011, 454, 457; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 378; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10).
30
Auch steht der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern (Lemcke, r+s 2013, 411, 412; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 5), in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient zunächst als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast. Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfriedens, indem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 338; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218, jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Schließlich soll sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Betriebsgemeinschaft eine Gefahrengemeinschaft darstellt (vgl. BVerfGE 34, 118, 136; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII Rn. 2 [Stand: Dezember 2011]; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 9; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 377).
31
Diese Schutzzwecke würden im Fall der Arbeitnehmerüberlassung weitgehend verfehlt, wenn eine Haftungsprivilegierung des Entleihers verneint würde. Denn bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern kommt eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer Haftungsbeschränkung typischerweise nur selten in Betracht (vgl. Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 78; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 758). Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschrif- ten unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) - und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Es steht in Einklang mit den Schutzzwecken des Haftungsprivilegs, dieses Risiko als durch die für die Leiharbeitnehmer gezahlten Unfallversicherungsbeiträge abgelöst anzusehen (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60).
32
(cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Entleiher die Beiträge regelmäßig nicht selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft abführt, weil der Verleiher Beitragsschuldner ist (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 150 Rn. 11; Schlaeger in BeckOK SozR, § 150 SGB VII Rn. 7 [Stand: Juni 2014]). In den praktisch bedeutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den Entleiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s-Beil. 2011, 79, 81). Darüber hinaus haftet der Entleiher dem Unfallversicherungsträger gegenüber wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26).
33
Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, aaO).
34
(c) R. war zum Unfallzeitpunkt als Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für die Streithelferin tätig. Er war als ein ihr überlassener Leiharbeitnehmer gemeinsam mit eigenen Arbeitnehmern der Streithelferin auf einer Baustelle der Streithelferin eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter der Streithelferin tätig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Für die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist, ist entscheidend, ob er Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen hat und die Aufgaben seiner Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben haben (Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, 1046 f.; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 35). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird (vgl. BSGE 98, 285 Rn. 17; OLG Jena r+s 2010, 533; LAG Berlin-Brandenburg, r+s 2014, 48; Krasney in Becker/Burchardt/ders./ Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 11; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 8; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 104 Rn. 10; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 11 f.; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 25; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 756; Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 77; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 31 Rn. 81; Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, S. 154 f.). Die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben werden nämlich - anders als bei einem Dienst- oder Werkvertrag - nicht aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von dem Verleiher übernommen. Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153).
35
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die durch die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung der Streithelferin bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses nicht dadurch "ausgeglichen", dass der Klägerin ein Rückgriffsanspruch aus eigenem Recht gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Streithelferin zusteht. Denn aufgrund der Haftungsprivilegierung der Streithelferin ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch des Geschädigten R. gegen die außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger, die Beklagten, von vornherein auf das beschränkt, was auf diese im Innenverhältnis endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestört wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51, 55). Der Anspruch konnte auch nur in diesem beschränkten Umfang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergehen. Die Anspruchsbeschränkung ist durch den Anspruchsübergang nicht wieder entfallen; der Gläubigerwechsel verändert den Inhalt des übergegangenen Anspruchs nämlich nicht (vgl. §§ 412, 404 BGB).
36
4. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere zu bewerten haben , wie groß der "Verantwortungsteil" der Streithelferin einerseits sowie der Beklagten und möglicher weiterer nicht privilegiert haftender Gesamtschuldner andererseits ist. Dabei hat es Gelegenheit, sich auch mit den weiteren im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Beteiligten auseinanderzusetzen. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 06.01.2012 - 3 O 1182/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2013 - 7 U 90/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 235/06 Verkündet am:
18. Dezember 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken
, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen -
abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen vor.
Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit
, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfsdiensts
gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Dezember 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. Juni 2004, den der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW allein verschuldete.
2
Nach einem LKW-Unfall auf einer Kreisstraße wurden über die Rettungsleitstelle zwei freiwillige Feuerwehren alarmiert. Diese vereinbarten über Funk, die Straße auf einem längeren Teilstück zu sperren. Nach dem Einsatzplan sollte die Sperrung nördlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr A. und südlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr G. vorgenommen werden. Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G., riegelte daraufhin den Verkehr südlich der Unfallstelle an der Einmündung der Bundesstraße B 20 ab. Der Beklagte zu 1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A., war zu Hause alarmiert worden. Er fuhr mit einem privaten PKW zum Feuerwehrhaus in A. Da er dort niemanden mehr antraf, fuhr er in der irrigen Annahme, der Unfall habe sich auf der B 20 ereignet, auf diese Bundesstraße. Als er seinen Irrtum bemerkte , bog er von der B 20 nach links ab, um auf die Kreisstraße zu gelangen. Dabei stieß er aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kläger und verletzte diesen schwer.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg. Diese verfolgt mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 25. September 2007 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 sei in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Deshalb treffe die Verantwortlichkeit nicht ihn persönlich, sondern gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG den Träger der Feuerwehr. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zu 1, seine Ehefrau oder beide Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Dieser Anspruch werde von der Haftungsverlagerung gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht erfasst. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht ein. Weder hätten die beteiligten Feuerwehren zur Hilfe bei Unglücksfällen "zusammengewirkt" (Alt. 1), noch seien der Kläger und der Beklagte zu 1 auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" tätig gewesen (Alt. 3). Da ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen hätten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden.

II.

5
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Eine Haftung der Beklagten zu 2 ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
6
1. War der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, scheiden Ersatzansprüche des Klägers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer aus, weil der Beklagte zu 1 selbst nicht haftbar ist. Seine Ersatzpflicht ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.
7
a) Nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammenwirken, die §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Freiwillige Feuerwehren, die im früheren § 637 Abs. 2 RVO noch ausdrücklich genannt wurden, sind "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII (Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 128 Rn. 3a). Als solche werden sie in Bayern jedenfalls dann tätig, wenn sie Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG erfüllen. Das war vorliegend der Fall, denn zu diesen Aufgaben gehört neben dem abwehrenden Brandschutz der technische Hilfsdienst, also die im öffentlichen Interesse liegende "ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen", zu denen auch Verkehrsunfälle zählen (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 29. Lfg. 2003, Art. 1 Rn. 45).
8
b) Die im Streitfall alarmierten Feuerwehren haben im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII "zusammengewirkt", denn nach dem Einsatzplan sollten beide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - absperren.
9
aa) Ein solches Verständnis des Begriffs "Zusammenwirken" entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat bei allen Alternativen des § 106 Abs. 3 SGB VII Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist (BGHZ 145, 331, 336). In diesen Fällen besteht zwischen Angehörigen fremder Unternehmen eine besondere Gefahrengemeinschaft, die eine entsprechende Anwendung der §§ 104, 105 SGB VII rechtfertigt (Kasseler Kommentar/Ricke, 44. Lfg. 2004, § 106, Rn. 2; ders., 48. Lfg. 2005, Rn. 10).
10
bb) Hinsichtlich der Voraussetzungen von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) hat der erkennende Senat darauf abgestellt, dass dieses Haftungsprivileg nicht eingreift, wenn die Tätigkeiten von Angehörigen fremder Unternehmen beziehungslos nebeneinander ablaufen und nur rein zufällig aufeinandertreffen (Arbeitsberührung statt Arbeitsverknüpfung). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadensereignis in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch bloßes Tun - verständigt haben (Senatsurteile BGHZ 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948). Diese Grundsätze sind auch für die Auslegung von § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII heranzuziehen.
11
cc) Im Streitfall haben die beiden Feuerwehren eine ausdrückliche Absprache darüber getroffen, in welchem Bereich der Unglücksstelle sie jeweils tätig werden sollten. Die Absperrmaßnahmen liefen nicht zufällig und beziehungslos nebeneinander ab, sondern waren bewusst miteinander verknüpft, zumal bei einer beidseits befahrbaren Straße Bergungsarbeiten nur dann ungestört durchgeführt werden können, wenn die Zufahrt zum Unfallort von beiden Seiten abgesperrt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 U 3618/06 - Rn. 13, juris).
12
dd) Danach war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend eine sogenannte Gefahrengemeinschaft gegeben, die Grundlage des Haftungsausschlusses nicht nur in Fällen der 3. Alternative des § 106 Abs. 3 SGB VII (dazu Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und vom 13. März 2007, aaO), sondern auch beim Zusammenwirken mehrerer Unternehmen zur Hilfe bei Un- glücksfällen ist (Kasseler Kommentar/Ricke, 48. Lfg. 2005, § 106, Rn. 10; Rolfs, Die Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbestände, S. 157). Die Regelung in § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII trägt nämlich der spezifischen Gefahrensituation Rechnung, in der sich die helfenden Personen regelmäßig befinden. Die von einem Unglücksfall ausgehenden Risiken - welche durch die erforderliche Eile und das Zusammenwirken vieler, oftmals miteinander nicht oder wenig vertrauter Personen mit unbekanntem oder gefährlichem Gerät sowie die gegebenenfalls erforderliche Improvisation am Unfallort verstärkt werden - lassen es geboten erscheinen, die privatrechtliche Einstandspflicht für in derartigen Ausnahmesituationen verursachte Schäden auszuschließen (Rolfs, aaO).
13
Das Vorliegen einer solchen Situation kann im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil die beteiligten Feuerwehren die Unfallstelle an unterschiedlichen und räumlich voneinander entfernten Orten sichern sollten. Unter den mit einem Unglücksfall regelmäßig verbundenen erschwerten Umständen ist es nicht außergewöhnlich, dass sich die Wege der Helfenden trotzdem kreuzen und diese sich dabei "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2007, aaO). Zudem wäre es unpraktikabel und unbefriedigend , wenn das Eingreifen des Haftungsprivilegs bei Feuerwehren, deren Tätigkeitsort sich im Laufe des Einsatzes verändern kann (z.B. bei Waldbränden oder Überschwemmungen), von dem Ort des konkreten Einsatzes abhängig wäre (OLG München, aaO, Rn. 17).
14
c) Die Schädigung des Klägers ist durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 verursacht worden. Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163 f. und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222 m.w.N.). Kei- ne betriebliche Tätigkeit ist für den Schädiger die Zurücklegung der in § 8 Abs. 2 SGB VII genannten - und nur aus sozialpolitischen Gründen in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversicherten - Wege (BAG, NJW 2001, 2039; Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 105, Rn. 6; zu § 637 RVO vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625). Die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt. Eine solche Fahrt kann nämlich nicht nach Belieben gestaltet werden. Sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, sie erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt (zu § 637 RVO vgl. OLG Celle, VersR 1988, 67, 68; LG Trier, ZfS 1991, 120; Rolfs, aaO, S. 155). Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1 die Einsatzstelle nicht auf direktem Wege, sondern irrtümlich über die Bundesstraße anfuhr. Bei Abwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dem Geschädigten der Abweg nicht anzulasten ist (vgl. Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 8, Rn. 202 ff. m.w.N). So liegt der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lage der Unfallstelle dem Beklagten zu 1 nur ungenau beschrieben worden. Im Hinblick darauf ist ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Unglücksfalles nicht vorzuwerfen, dass er nicht auf dem direkten Weg zu seinem Einsatzort fuhr.
15
d) Die Schädigung des Klägers beruht auch auf einem von dem Beklagten zu 1 verursachten Versicherungsfall im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, denn der Kläger hat den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erlitten, nämlich infolge seines ehrenamtlichen Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr (vgl. dazu Brackmann/Wiester, SGB VII, 93./99. Lfg. 1999, § 2, Rn. 611). Ebenso wie der Kläger war auch der Beklagte zu 1 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Versicherter.
16
e) Die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII steht dem Eingreifen des Haftungsprivilegs vorliegend nicht entgegen. Der Versicherungsfall ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Er ereignete sich auch aus der Sicht des geschädigten Klägers, der sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163; Rapp in LPK SGB VII, § 105, Rn. 10 und § 104, Rn. 21).
17
f) Der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ist umfassend. Er gilt für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und erstreckt sich insbesondere auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII kommt auch dem Dienstherrn des Beamten zugute, denn die personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, dass der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müsste, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Deshalb kommen sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, Haftungsmilderungen oder Haftungsausschlüsse mittelbar auch dem Staat zugute (BGHZ 151, 198, 200).
18
2. Ein Anspruch des Klägers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer besteht auch dann nicht, wenn nicht der Beklagte zu 1, sondern dessen Ehefrau oder beide gemeinsam Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs waren. Zwar kommt der Ehefrau kein Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII zugute, doch wäre deren Haftung und damit auch die auf § 3 Nr. 1 PflVG beruhende Einstandspflicht der Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen.
19
a) Als Halterin oder Mithalterin des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs wäre die Ehefrau des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich ersatzpflichtig. Ihre Haftung bestünde gesamtschuldnerisch mit dem Träger der freiwilligen Feuerwehr (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG).
20
aa) Der Beklagte zu 1, der durch den von ihm allein verschuldeten Unfall den Kläger an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine Amtspflicht verletzt hat, war Beamter im haftungsrechtlichen Sinne.
21
(1.) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Feuerwehr handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig hoheitlich (BGHZ 63, 167, 170 m.w.N.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Tätigkeiten freiwilliger Feuerwehren in Nordbaden (Urteil vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57 - VersR 1958, 886) und in Nordrhein-Westfalen (BGHZ 20, 290, 292; ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444). Dem hat sich für die bayerischen freiwilligen Feuerwehren das Bayerische Oberste Landesgericht angeschlossen (BayObLGZ 70, 216, 219 ff.; zust. Forster/Pemler aaO, Art. 27, Rn. 37). Diese Auffassung wird auch von der Kommentarliteratur geteilt (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002], § 839, Rn. 798; Soergel /Vinke, BGB, Stand Sommer 2005, § 839, Rn. 75).
22
(2.) Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden. Die Gewährleistung des dort genannten abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes ist Teil des Sicherheitsrechts und öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinden (§ 57 GO, Art. 1 BayFwG). Sie wird für diese von den Feuerwehren wahrgenommen, die dafür mit besonderen Eingriffsbefugnis- sen ausgestattet sind (Art. 24 ff. BayFwG). Der Annahme hoheitlichen Tätigwerdens steht nicht entgegen, dass freiwillige Feuerwehren privatrechtlich, nämlich als Vereine, organisiert sind. Zum einen können auch Private mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden (Beliehene und Verwaltungshelfer, vgl. Zimmerling in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 839, Rn. 39 f.). Zum anderen sind die freiwilligen Feuerwehren in Bayern nicht nur Vereine im Sinne des BGB, sondern gleichzeitig auch öffentliche Einrichtungen (Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayFwG).
23
bb) Im Streitfall zählt bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es genügt , wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - III ZR 10/91 - NJW 1992, 1227, 1228; vgl. auch Staudinger/Wurm, aaO, § 839, Rn. 799; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 75; Forster/Pemler, aaO, Art. 27, Rn. 39; für die Rückfahrt vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR 126/57 - VersR 1958, 688, 689). Ein solch enger innerer Zusammenhang mit der geplanten Einsatztätigkeit war vorliegend gegeben. Dass die Fahrt im Privatwagen zurückgelegt wurde, ist unerheblich, wenn dies - wie hier - zur Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1978 - III ZR 183/76 - VersR 1979, 225, 226).
24
cc) Die Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht subsidiär, denn das Verweisungsprivileg des Satzes 2 ist vorliegend nicht anwendbar. Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversi- cherer (BGHZ 91, 48, 51), jedoch ist § 839 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten gebührt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg (BGHZ 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52). Allerdings bleibt bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr das Verweisungsprivileg anwendbar im Falle der Inanspruchnahme von Sonderrechten (BGHZ 85, 225, 228; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 92, 195 f.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte zu 1 jedoch keine Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen. Der Unfall beruht allein darauf, dass er beim Linksabbiegen aus Unachtsamkeit ein entgegenkommendes Fahrzeug übersah. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob bei der Fahrt mit einem privaten PKW zum Einsatzort überhaupt Sonderrechte in Anspruch genommen werden können (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 35 StVO, Rn. 3 m.w.N.) und ob dies im Streitfall zur Aufgabenerfüllung gemäß § 35 Abs. 1 StVO "dringend geboten" gewesen wäre. Einer dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (im Sinne des Amtshaftungsrechts ) steht auch nicht entgegen, dass sich der Schädiger nicht auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII befand (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 173, 175).
25
dd) Die Haftung des Beklagten zu 1 aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Art. 34 Satz 1 GG auf die Anstellungskörperschaft (den Träger der freiwilligen Feuerwehr) übergeleitet und schließt die persönliche Haftung des Beklagten als Fahrzeugführer gemäß § 18 StVG aus (vgl. BGHZ 29, 38, 43).
26
b) Das damit zwischen dem Träger der freiwilligen Feuerwehr und der Ehefrau des Beklagten zu 1 bestehende Gesamtschuldverhältnis ist gestört, weil dem Dienstherrn - wie dargelegt - das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII zugutekommt. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger ) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9,

15).

27
So liegt der Fall hier. Denkt man das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII hinweg, so würde die - nicht haftungsprivilegierte - Beklagte zu 2 aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG haftbar sein. Zwischen ihr und dem Träger der freiwilligen Feuerwehr bestünde ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 840 Abs. 1 BGB. Im In- nenverhältnis könnte die Beklagte zu 2 nach § 426 BGB den Träger der freiwilligen Feuerwehr in vollem Umfang auf Ausgleich in Anspruch nehmen und damit dessen Haftungsprivileg unterlaufen. Ist neben demjenigen, welcher aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Hätte mithin der Träger der freiwilligen Feuerwehr im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2 die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Zweitschädigerin (Halterin) im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden des Klägers (endgültig) haften zu lassen.
28
c) Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Beklagte zu 1 und dessen Ehefrau gemeinsam Halter des Fahrzeugs waren.

III.

29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll

Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 4 O 1966/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 316/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/07 Verkündet am:
22. Januar 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitnehmer
eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
tätig sein.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletztengeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.
2
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.
3
Die Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deutschen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtigter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Vereinbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Streckensperrung , so dass es zu dem Unfall gekommen ist.
4
Das Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Erstattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zahlung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattgegeben , sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Schäden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisionsschrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer Schienenbahn wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren Gunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. Der Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass die Haftungsfreistellung des Zeugen S. gemäß §§ 104, 106 SGB VII gegenüber dem Kläger dazu führe, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in Anspruch nehmen könne.
6
Der Kläger und der Zeuge S. hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei immer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe. Deshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen müssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen. Somit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen Bauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. abhängig gewesen.
7
Der Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft befunden , weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund der Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefährdung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Senats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellation schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise einer von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem Ziel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern.

II.

8
1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenommen , soweit sie zunächst auch gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt worden ist.
9
2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
10
Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg.
11
a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
12
In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne Haftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tragen. Daher entfällt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision der Fall.
13
b) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei- ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahme -Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
14
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem Bauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den Schalbrettern nur ausführen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme seiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen S. gesprochen , ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war, stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen.
15
Zudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauarbeiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing einerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen S. davon ab, welche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung für die durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese Voraussetzun- gen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konnten nur "Hand in Hand" ausgeführt werden.
16
Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet , dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07).
17
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. bejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussagen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der Bautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge herannahten , musste er die im Gleisbereich oder in Gleisnähe tätigen Bauarbeiter warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten Bauarbei- ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und der Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter gefährden und schädigen, wenn er ihnen "in die Quere kam" oder nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des Klägers gezeigt hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass eine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vorliegt , kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind.
18
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20.8.2004 ein Arbeitsunfall war.

2

Der damals 14 Jahre alte Beigeladene arbeitete am 20.8.2004 im Wald bei B. (Nieder-sachsen) zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel an der Gewinnung von Brennholz mit. Seine Aufgabe war es ua Holzteile unter einen Holzspalter zu stellen, der von seinem Onkel bedient wurde. Der Holzspalter war an einen Traktor angeschlossen und wurde von dessen Maschine angetrieben. Halter des Traktors war ein Dritter (D), die Klägerin ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vier Personen hatten am Vormittag mit der Arbeit begonnen. Gegen 17.20 Uhr geriet die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter. Sie wurde so erheblich verletzt, dass mehrere Finger der rechten Hand teilweise amputiert wurden. Nach Abschluss der Behandlung blieben daneben Funktionsbeeinträchtigungen der Hand zurück.

3

Der Beigeladene half bei der Brennholzgewinnung regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Zum Unfallzeitpunkt lebte er im Haushalt seiner Eltern. Das Holz diente "im Wesentlichen" zum Eigengebrauch in den Haushalten seiner Eltern sowie seines Onkels. Insgesamt wurden für einen Winter ca 40 Raummeter Holz zubereitet. Der Onkel des Beigeladenen erhielt davon 10 Raummeter, die anderen Beteiligten (Vater, Bruder und Beigeladener) je 10 Raummeter. Der Beigeladene hatte ein Taschengeld von 20 Euro monatlich, gelegentlich erhielt er bei guter Arbeit 5 Euro extra.

4

Im Februar 2007 erhob der Beigeladene gegen den Halter des Traktors D, gegen seinen Onkel sowie gegen die Klägerin Klagen auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen beim Landgericht Hildesheim (LG). Das LG setzte den Rechtsstreit unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.

5

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten die Feststellung von Rechten auf Leistungen der GUV ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (Bescheid vom 9.11.2007). Nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008) hat diese beim SG Wiesbaden geklagt. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 30.4.2010 abgewiesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt sei nicht versichert gewesen, da sie durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses geprägt gewesen sei.

6

Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt(unter Hinweis auf BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279). Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).

7

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 Abs 1, 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Der Beigeladene sei nicht im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeit tätig geworden. Dagegen spreche der Umfang der Holzgewinnung, durch den sowohl der Haushalt der Familie des Beigeladenen als auch der Haushalt der Familie des Onkels für den kompletten Winter mit Holz versorgt werden konnten. Durch die Tätigkeit hätten die beteiligten Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Pflicht von Kindern, leichte Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, bestehe in einem Umfang von ca einer Stunde täglich oder sieben Stunden wöchentlich (unter Hinweis auf OLG Oldenburg NZVN 2010, 156; OLG Stuttgart VersR 1993, 536; OLG Hamburg VersR 1993, 1538). Die vom Beigeladenen geleistete Arbeit habe das übliche Maß an Mithilfe innerhalb der Familie bei Weitem überstiegen. Die Entscheidung des LSG berücksichtige nicht den Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zum Umfang familiärer Unterstützungspflicht. Auch sei das Familienverhältnis nicht das alleinige Kriterium, um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII zu beurteilen.

8

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. August 2004 ein Arbeitsunfall des Beigeladenen ist.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Der Umfang der vom Beigeladenen geleisteten Tätigkeiten sei nicht geeignet, das enge Verwandtschaftsverhältnis zu verneinen.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des Hessischen LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Beigeladene eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, als er Holzteile unter den mechanischen Holzstapler stellte, wodurch er sich verletzte.

13

1. Die Klägerin darf als Kfz-Haftpflichtversicherer in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen(vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1; zur rechtlichen Qualifizierung der Befugnis aus § 109 SGB VII vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

14

Nach § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.

15

Der Beigeladene, der durch seine Verrichtung möglicherweise nach § 2 SGB VII versichert war, hat ua gegen die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des Fahrzeugs, das den Holzspalter antrieb, durch den er verletzt wurde, vor dem LG Schadenersatzforderungen erhoben. Das LG hat die Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt.

16

Allerdings ist die Klägerin als eine Kfz-Haftpflichtversicherung betreibende Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird. Das BSG hat aber bereits entschieden, dass auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer in "analoger" Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt ist, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

17

Dies wurde damit begründet, dass der Verletzte berechtigt sei, seine Schadenersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen (Hinweis auf § 3 Nr 1 Pflichtversicherungs-Gesetz aF). Das Versicherungsunternehmen und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger (zugleich Versicherungsnehmer) hafteten als Gesamtschuldner (Hinweis auf § 3 Nr 2 PflVG aF). Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in gleicher Weise wie der (möglicherweise) haftungsprivilegierte Schädiger berechtigt, gegen die Schadenersatzforderung die Haftungsfreistellung aus §§ 104 bis 107 SGB VII einzuwenden(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

18

Das BSG hat auch entschieden (BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - veröffentlicht in Juris), dass eine Privat-Haftpflichtversicherung - anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht berechtigt ist, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 SGB VII zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entstehe zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten hafte (BSG aaO, RdNr 19).

19

           

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

§ 109 Satz 1 SGB VII verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden(Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Allerdings sind Kfz-Haftpflichtversicherungen, die den Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen des Verletzten absichern, nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar Begünstigte des § 109 SGB VII.

20

Die Regelung ist aber auf Kfz-Haftpflichtversicherungen analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 25 mwN).

21

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht(§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr 1 und 2 PflVG aF, heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung uU sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft.

22

Dagegen, dass diese Lücke des Gesetzes "planwidrig" ist, spricht zwar, dass das Konzept für den Anwendungsbereich des § 109 SGB VII nicht offen zu Tage liegt. Sicher sind von der Regelung Personen begünstigt, die sich auf §§ 104 f SGB VII berufen können. Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr 34 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f SGB VII auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 SGB VII berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 SGB VII herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 SGB VII auszuüben.

23

Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden.

24

Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG aF) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind(vgl BGH vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07 - Juris RdNr 11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.

25

2. Die Klägerin kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102, 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles - hier eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen - beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten(näher BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f)und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist.

26

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (ua nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2 aaO).

27

Nach den Feststellungen des LSG hat der Beigeladene zwar einen "Unfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er mit seiner Hand unter den Holzspalter geriet (Unfallereignis) und dadurch an ihr verletzt wurde (Gesundheitserstschaden).

28

Noch nicht entscheidungsreif ist aber, ob dieser Unfall ein "Arbeitsunfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII war.

29

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beigeladene vor dem Unfallereignis ("zur Zeit des Unfalls") durch das Einlegen des Holzes unter den Holzspalter (Verrichtung) den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hätte.

30

Gegebenenfalls wäre allerdings rechtlich nicht fraglich, ob diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die auch rechtlich wesentliche Ursache von Unfallereignis und Gesundheitserstschaden war (zu diesen Voraussetzungen siehe schon BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30, RdNr 10 mwN).

31

a) Der Senat kann schon nicht entscheiden, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfall-ereignisses vom 20.8.2004 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.

32

Er hat in der genannten Weise Holz gespaltet. Diese Verrichtung könnte den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt haben, so dass er dabei kraft Gesetzes unfallversichert gewesen wäre. Dann müsste er durch sie eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das wäre der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten (gemäß § 123 Abs 1 SGB VII ein Unternehmen) in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV)so in diesem mitgewirkt hätte, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).

33

Insoweit hat das LSG zwar bindend festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden hat. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl nur § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), kann der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hat. Das LSG hat zum Vorliegen der Ausübung einer (uU unentgeltlichen) Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem ist offen, in wessen Unternehmen (uU eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene eingegliedert gearbeitet hat und wessen Weisungen er ggf unterlag oder ob er selbst Mitunternehmer war und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt hat.

34

Das Urteil des LSG ist schon deshalb aufzuheben und zur Klärung der Frage, ob zum Unfallzeitpunkt durch die Verrichtung des Holzspaltens der Versicherungstatbestand der Beschäftigung erfüllt war, zurückzuverweisen.

35

Falls sich ergibt, dass der Beigeladene als Beschäftigter tätig geworden ist, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII).

36

Das LSG wird deshalb zu erwägen haben, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu dem durch Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Denn die Zurückverweisung kann ua auch dazu erfolgen, Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, zu beseitigen (zur Zurückverweisung bei fehlender Passivlegitimation des beklagten Trägers: BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 9 bis 11; auch BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 f = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 29 hat zurückverwiesen, um Grund und Höhe des Anspruchs, aber auch die Frage des "richtigen Beklagten" zu klären).

37

b) Das Holzspalten des Beigeladenen könnte, was mangels Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden kann, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII)gewesen sein.

38

Nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Nach Buchst b aaO sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (vgl § 2 Abs 4 SGB VII)sind.

39

Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 Nr 1 SGB VII, unter c>). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.

40

Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das LSG aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.

41

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB VII besteht(BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).

42

Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.

43

Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).

44

Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

45

Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des LSG. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters oder Onkels verunglückt ist.

46

Auch bei Prüfung dieses Versicherungstatbestands wird zu bedenken sein, dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für einen solchen Versicherungsfall nicht verbandszuständig wäre. Für Versicherungsfälle, die in land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eintreten, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft könnte zu dem wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen sein (siehe oben 2. a).

47

c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des LSG allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den "Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens" tätig geworden wäre (§ 8 Abs 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b, § 123 Abs 1, § 124 Nr 1 SGB VII).

48

Nach § 124 Nr 1 SGB VII gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs "Haushalt" im Wortlaut des § 124 Nr 1 SGB VII wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff "Haushaltung"(vgl § 657 Abs 1 Nr 3 RVO aF, § 777 Nr 1 RVO aF, vgl auch § 4 Abs 4 SGB VII, dazu Bayerisches LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 124 RdNr 5)zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG vom 30.7.1997 - L 2 U 150/95 - Leitsatz 1). So ist es hier.

49

Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient (LSG für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.

50

Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.

51

3. Der Senat kann nach dem oben zu 2. Gesagten auch nicht entscheiden, ob der Beigeladene beim Holzspalten "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig und deshalb versichert war.

52

Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene nach dem vorrangigen (§ 135 Abs 1 Nr 7 SGB VII)Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert war oder nicht(vgl oben II 2. a). Nur wenn dies nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG zu verneinen ist und auch eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII nicht bestand, ist zu prüfen, ob er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert war.

53

Für eine mögliche Prüfung dieses Versicherungstatbestands weist der Senat das LSG beiläufig auf Folgendes hin: Der Beigeladene dürfte nach den (bisherigen) Feststellungen nicht nach § 4 Abs 4 SGB VII versicherungsfrei sein (a). Fraglich erscheint auch, ob er im Rahmen einer Gefälligkeit unter Verwandten handelte (b). Auch hier stellt sich die Frage, welcher Träger ggf für den Unfall verbandszuständig ist (c).

54

a) Gemäß § 4 Abs 4 SGB VII ist von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes frei, dh aus dem Kreis der Versicherten nach dem SGB VII ausgenommen(vgl Ziegler in LPK-SGB VII, § 4 RdNr 1),wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter … unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem der in § 124 Nr 1 SGB VII genannten Haushalte tätig. Der Beigeladene war nicht in einem Haushalt tätig. Er unterstützte zwar die Herstellung von Brennholz, das für den privaten Haushalt der Eltern, in dem er lebte, und für den Haushalt des mitarbeitenden Onkels bestimmt war. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch ist keine Tätigkeit "in einem Haushalt" iS des § 4 Abs 4 SGB VII. In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 4 RdNr 54). Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die - wie die Genannten - typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden.

55

b) Zweifelhaft erscheint, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil er nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden ist.

56

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist(BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15, RdNr 22). § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5; BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN).

57

Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann uU zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen.

58

Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen als solche "wie ein Beschäftigter" dürfte hier nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet wurde. Jedenfalls schuldete der Beigeladene Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB(aktive Unterstützung zB im Alltag, bei Krankheit oder Not; vgl Schwer in jurisPK-BGB § 1618a RdNr 5) noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB(räumlich abgrenzbarer Bereich, in dem das Familienleben stattfindet, insbesondere Haus und Garten; vgl Schwer aaO § 1619 RdNr 11). Die hier zu beurteilende Verrichtung könnte auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet wird (vgl auch BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 2/91).

59

c) Auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die Beklagte (und das Gericht ihr gegenüber) einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen kann, wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig war (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 Abs 1 SGB VII). Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger (s o).

60

Da die für eine abschließende Entscheidung dieser Fragen notwendigen Feststellungen fehlen, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

61

Das LSG hat mit der zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger beanspruchen kann, einen Unfall, den er aufgrund der Befreiung eines Mädchens aus eingeschlossener Lage erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen.

2

Der 1990 geborene Kläger und ein gleichaltriger Zeuge hielten sich am Sonntag, dem 5.9.2004, auf einem Spielplatz in Wetter/Ruhr auf. Auf einer Seite des Spielplatzes befand sich eine Mauer, hieran grenzte im rechten Winkel ein Metallzaun mit einer Höhe von etwa 1,70 m an. Hinter dem Zaun lag das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens, welches komplett umzäunt und durch ein Tor verschlossen war.

3

Der Kläger und ein Zeuge bemerkten ein sechs Jahre altes Mädchen, das sich auf dem Grundstück hinter dem Zaun aufhielt und anhaltend weinte. Das Kind war entweder über den Zaun geklettert oder unter einem Tor hindurchgekrochen. Der Mutter gelang es nicht, ihre Tochter zur Rückkehr auf den Spielplatz zu bewegen. Der damals vierzehnjährige Kläger bot der Mutter des Mädchens seine Hilfe an. Da sie einverstanden war, kletterte er über den Zaun und bewegte das Kind zurück auf den Spielplatz. Als er über den Zaun zurückkletterte, blieb er mit dem rechten Mittelfinger an einer Zaunspitze hängen, wodurch der Finger bis zum Knochen abgetrennt wurde und schließlich amputiert werden musste.

4

Auf Antrag des Klägers lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten es ab, den Unfall als Versicherungsfall anzuerkennen (Bescheid vom 20.10.2004). Der Kläger habe zwar aktiv zugunsten des Mädchens gehandelt, es habe aber keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des Kindes bestanden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006).

5

Der Kläger hat beim SG Düsseldorf Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 5.9.2004 als Versicherungsfall anzuerkennen (Urteil vom 15.1.2008). Der Kläger sei als Nothelfer versichert gewesen.

6

Die Beklagte hat beim LSG Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt, die das LSG zurückgewiesen hat (Urteil vom 27.1.2009). Der Kläger sei nicht nach § 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII versichert gewesen. Er habe nicht davon ausgehen können, dass eine erhebliche Gefahr oder Not für das Kind bestehe. Er habe im Zeitpunkt des Unfalls aber als Wie-Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, da er eine dem Haushalt der Mutter des Kindes dienende und ihrem erklärten Willen entsprechende ernsthafte Tätigkeit verrichtet habe.

7

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie erhebt Verfahrensrügen. Das LSG habe die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten. Das LSG habe nicht zur Annahme einer "ernsthaften Arbeitsleistung" iS des § 2 Abs 2 SGB VII gelangen dürfen. Das Alter des Klägers, die Umstände seines Aufenthalts auf dem Spielplatz sowie seine Handlungstendenz seien nicht in Erwägung gezogen worden. Das LSG habe die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, indem weitere erreichbare Beweismittel nicht genutzt worden seien. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sei verletzt, da den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Tatsachen das Gericht den Sachverhalt festgestellt habe und aufgrund welcher Erwägungen es zu seinen rechtlichen Folgerungen gelangt sei.

In materieller Hinsicht verletze das Urteil § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII, da der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Beschäftigten in Privathaushalten, die vergleichbare Tätigkeiten ausübten, seien nicht auszumachen. Der Kläger sei auch nicht nach § 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII versichert gewesen. Es habe keine ernstliche gegenwärtige Gefahr für das Mädchen, insbesondere keine schwere seelische Belastung bestanden.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2008 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

11

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist zum 1.1.2008 aufgrund eines Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes Beklagte des Rechtsstreits geworden. Sie ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Verfahrensstellung des früher handelnden Trägers eingetreten. So hat das LSG das Landesrecht (vgl § 3 Abs 2 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein Westfalen vom 30.10.2007; GVBl 2007, 437) bindend ausgelegt, ohne dass dies bundesprozessrechtlich zu beanstanden wäre.

12

Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die beklagte Unfallkasse ist der für die begehrte Feststellung verbandszuständige Träger, denn sie ist sowohl für die Durchführung der Unfallversicherung für die Nothelfer im Landesbereich (§ 128 Abs 1 Nr 7 SGB VII)als auch für die Durchführung der Unfallversicherung der (Wie-) Beschäftigten eines Haushalts (§ 129 Abs 1 Nr 2 SGB VII)im kommunalen Bereich zuständig. Sie hätte einen Versicherungsfall feststellen müssen, denn das Ereignis vom 5.9.2004 ist ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII (1). Der Kläger ist als Nothelfer, nicht aber als Wie-Beschäftigter versichert gewesen (a) und hat dabei einen Arbeitsunfall erlitten (b). Gegen die Feststellungen des LSG hat die Beklagte keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (2).

13

1. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

14

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN).

15

a) Der Kläger ist bei der unfallbringenden Tätigkeit kraft Gesetzes versichert gewesen.

16

Nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift entspricht - lediglich sprachlich überarbeitet - dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO(vgl BT-Drucks 13/2204 S 75) und steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (vgl § 323c Strafgesetzbuch).

17

Der Versicherungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, die die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt 1, wer "Hilfe leistet", sowie nach Alt 2, wer einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Sie muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen.

18

Der Kläger hat nicht bei einer gemeinen Gefahr (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7, RdNr 18) oder gemeinen Not Hilfe geleistet (Alt 1 Variante 2; dazu auch Angermaier jurisPR - SozR 15/2009 Anm 4). Eine gemeine Gefahr oder gemeine Not liegt nur vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist (so hM, vgl nur Bieresborn in jurisPK-SGB VII § 2 RdNr 183 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da keine Vielzahl von Personen betroffen war, sondern nur das Mädchen auf dem Betriebsgelände. Der Kläger hat das Mädchen auch nicht aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Gesundheit gerettet (Alt 2). Eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des Mädchens hat nach den Feststellungen des LSG nicht bestanden (vgl BSG vom 30.08.1984 - 2 RU 42/83 - BSGE 57, 134 = SozR 2200 § 539 Nr 103).

19

Dagegen hat ein Unglücksfall vorgelegen. Eine Hilfeleistung ist kraft Gesetzes auch versichert, wenn objektiv ein Unglücksfall vorliegt und sie zu dessen Beseitigung beitragen soll (Alt 1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (BSGE vom 25.1.1973 - 2 RU 55/71 - BSGE 35, 140, 141 = SozR Nr 39 zu § 539 RVO; BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R). Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis verstanden, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht (vgl auch Wohlers in Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, NK-StGB, 2. Aufl 2005, § 323c RdNr 4). Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an anderen Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es genügt, dass er einzutreten droht (vgl Kruschinsky in SGB VII-Komm § 2 RdNr 642).

20

Ein Unglücksfall in diesem Sinne hat vorgelegen, weil das durch Art 2 Abs 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Rechtsgut der individuellen (Fortbewegungs-) Freiheit des Kindes geschädigt war. Das Mädchen war auf dem Grundstück "eingesperrt". Sie hat sich zwar aus eigener Kraft in die Gefahrenlage verbracht, ist aber - dort angelangt - nicht mehr in der Lage gewesen, sich aus eigener Kraft zu befreien. Sie hat sich nicht mehr selbständig und selbstbestimmt fortbewegen können.

21

Bei diesem Unglücksfall hat der Kläger Hilfe geleistet. Er hat zugunsten des Kindes eingegriffen und es aus seiner aktuellen Zwangslage befreit, indem er es zurück auf den Spielplatz verbracht hat. Seine Handlung war darauf gerichtet, das Mädchen zu befreien, also ihr die persönliche (Bewegungs-) Freiheit wieder zu verschaffen. Der Kläger war daher bei der hier fraglichen Betätigung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 13a Alt 1 Variante 1 SGB VII versichert.

22

Anders als vom LSG angenommen, war der Kläger aber im Übrigen nicht als Wie-Beschäftigter (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII) im Haushalt der Mutter versichert, als sein Unfall geschah. Es kam insoweit nicht darauf an, ob die Erfüllung eines der Versicherungstatbestände des § 2 Abs 1 SGB VII die Anwendung des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausschließt oder ob dies nur dann gilt, wenn eine Beschäftigung(§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) verrichtet wurde. Denn der Kläger hat schon keine Tätigkeit verrichtet, die derjenigen eines Beschäftigten im Haushalt ähnlich ist. Nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, wenn sie unter Umständen ausgeübt wird, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet wird, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Unternehmen stehen (stRspr BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 10, BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr 2 RdNr 40).

23

Beschäftigte in Privathaushalten, die im Rahmen ihrer Beschäftigung üblicherweise Tätigkeiten verrichten, die den vom Kläger vorgenommenen Handlungen entsprechen, sind nicht auszumachen. Die konkreten, zeitlich eng begrenzten Handlungen des Klägers beschränken sich auf die Befreiung des Kindes. Solche Handlungen werden zB von Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr oder von Rettungsorganisationen ausgeführt. Solche Einsatzkräfte werden, auch wenn sie Arbeitnehmer sein können, typischerweise nicht von Privathaushalten beschäftigt. Darüber hinaus fehlt es für eine Wie-Beschäftigung an einer vorübergehenden Eingliederung des Klägers in den Haushalt der Mutter nach Ort und Zeit; auch war er nicht wenigstens punktuell von der Mutter weisungsabhängig. Ein solches Weisungsrecht wurde nicht schon dadurch begründet, dass der Kläger sich das Einverständnis der Mutter hat geben lassen, das Kind zu befreien. Dass sein Handeln dem Willen der Mutter entspricht, ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung.

24

b) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs 1 SGB VII) sind erfüllt.

25

Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Überklettern des Zauns im Anschluss an die Rettungshandlung, war noch Teil der versicherten Tätigkeit. Bei Eintritt des Unfalls, also zu dem Zeitpunkt, als der Kläger selbst den Zaun überstieg, war die versicherte Verrichtung, das Hilfeleisten, noch nicht beendet. Das Helfen hatte es notwendig gemacht, dass der Kläger zunächst sich selbst auf die andere Seite des Zauns begab, um anschließend gemeinsam mit dem Mädchen oder nach diesem wieder auf den Spielplatz zurückzukehren. Die Versicherung aufgrund einer Nothilfe endet erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Helfer sich wieder "in Sicherheit" befindet, er in seine Ausgangssituation vor Beginn der Hilfe zurückgekehrt ist oder andere Tendenzen als die der Hilfeleistung verfolgt. Die Verrichtung im Unfallzeitpunkt, das Zurückklettern, stand mit der versicherten Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang. Der Kläger kam unmittelbar bei der Hilfeleistung zu Schaden (zur Versicherung auf dem Weg zur Hilfeleistung: BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 9).

26

Der Kläger erlitt einen Unfall, als durch die plötzliche äußere Einwirkung des Zauns auf seinen Körper der Mittelfinger seiner rechten Hand geschädigt wurde. Die versicherte Hilfeleistung war nämlich die wesentliche Ursache des Unfallereignisses, denn sie war der alleinige Grund, weswegen er den Zaun auf dem Rückweg wieder übersteigen wollte und dabei mit dem Mittelfinger an der Zaunspitze hängenblieb. Dies Unfallereignis war auch die wesentliche Ursache seines Gesundheitserstschadens, des Einrisses des rechten Mittelfingers (haftungsbegründende Kausalität).

27

2. Die Beklagte hat gegen die Feststellungen des LSG keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben. Soweit Verfahrensrügen unzulässig sind, betrifft dies die Begründetheit der Revision, denn der Senat bleibt an die Feststellungen des LSG gebunden (BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R).

28

Die Rüge, das Berufungsgericht habe zur Frage der "ernsthaften Arbeitsleistung" die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, ist für die Entscheidung des BSG unerheblich und im Übrigen unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet worden ist (vgl zu den Begründungsanforderungen BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass das LSG von seiner Rechtsauffassung ausgehend bei Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Umstände anders entschieden hätte.

29

Auch die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Nichtausschöpfung von Beweismitteln ist nicht hinreichend bezeichnet. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen besteht nur dann, wenn sich diese dem Tatsachengericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung aufdrängen mussten (vgl BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5). Für eine Vernehmung der Eltern des Klägers ist schon nicht aufgezeigt worden, dass diese Wahrnehmungen über den Ablauf der Ereignisse gemacht haben, die sie bekunden könnten. Welche Aussagen der vom SG gehörte Zeuge T. vor dem LSG hätte machen sollen und können, um dieses ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung gelangen zu lassen, erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

30

Auch die Rüge, das Urteil des LSG beruhe auf einer Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, kann nicht durchgreifen. Nach dieser Vorschrift sind die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Urteil kurz anzugeben. Dass das LSG bei ausführlicherer oder sorgfältigerer Darstellung der tatsächlichen Umstände des Falls anders entschieden hätte, hat die Beklagte ebenfalls nicht geltend gemacht.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20.8.2004 ein Arbeitsunfall war.

2

Der damals 14 Jahre alte Beigeladene arbeitete am 20.8.2004 im Wald bei B. (Nieder-sachsen) zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel an der Gewinnung von Brennholz mit. Seine Aufgabe war es ua Holzteile unter einen Holzspalter zu stellen, der von seinem Onkel bedient wurde. Der Holzspalter war an einen Traktor angeschlossen und wurde von dessen Maschine angetrieben. Halter des Traktors war ein Dritter (D), die Klägerin ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vier Personen hatten am Vormittag mit der Arbeit begonnen. Gegen 17.20 Uhr geriet die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter. Sie wurde so erheblich verletzt, dass mehrere Finger der rechten Hand teilweise amputiert wurden. Nach Abschluss der Behandlung blieben daneben Funktionsbeeinträchtigungen der Hand zurück.

3

Der Beigeladene half bei der Brennholzgewinnung regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Zum Unfallzeitpunkt lebte er im Haushalt seiner Eltern. Das Holz diente "im Wesentlichen" zum Eigengebrauch in den Haushalten seiner Eltern sowie seines Onkels. Insgesamt wurden für einen Winter ca 40 Raummeter Holz zubereitet. Der Onkel des Beigeladenen erhielt davon 10 Raummeter, die anderen Beteiligten (Vater, Bruder und Beigeladener) je 10 Raummeter. Der Beigeladene hatte ein Taschengeld von 20 Euro monatlich, gelegentlich erhielt er bei guter Arbeit 5 Euro extra.

4

Im Februar 2007 erhob der Beigeladene gegen den Halter des Traktors D, gegen seinen Onkel sowie gegen die Klägerin Klagen auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen beim Landgericht Hildesheim (LG). Das LG setzte den Rechtsstreit unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.

5

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten die Feststellung von Rechten auf Leistungen der GUV ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (Bescheid vom 9.11.2007). Nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008) hat diese beim SG Wiesbaden geklagt. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 30.4.2010 abgewiesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt sei nicht versichert gewesen, da sie durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses geprägt gewesen sei.

6

Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt(unter Hinweis auf BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279). Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).

7

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 Abs 1, 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Der Beigeladene sei nicht im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeit tätig geworden. Dagegen spreche der Umfang der Holzgewinnung, durch den sowohl der Haushalt der Familie des Beigeladenen als auch der Haushalt der Familie des Onkels für den kompletten Winter mit Holz versorgt werden konnten. Durch die Tätigkeit hätten die beteiligten Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Pflicht von Kindern, leichte Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, bestehe in einem Umfang von ca einer Stunde täglich oder sieben Stunden wöchentlich (unter Hinweis auf OLG Oldenburg NZVN 2010, 156; OLG Stuttgart VersR 1993, 536; OLG Hamburg VersR 1993, 1538). Die vom Beigeladenen geleistete Arbeit habe das übliche Maß an Mithilfe innerhalb der Familie bei Weitem überstiegen. Die Entscheidung des LSG berücksichtige nicht den Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zum Umfang familiärer Unterstützungspflicht. Auch sei das Familienverhältnis nicht das alleinige Kriterium, um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII zu beurteilen.

8

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. August 2004 ein Arbeitsunfall des Beigeladenen ist.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Der Umfang der vom Beigeladenen geleisteten Tätigkeiten sei nicht geeignet, das enge Verwandtschaftsverhältnis zu verneinen.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des Hessischen LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Beigeladene eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, als er Holzteile unter den mechanischen Holzstapler stellte, wodurch er sich verletzte.

13

1. Die Klägerin darf als Kfz-Haftpflichtversicherer in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen(vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1; zur rechtlichen Qualifizierung der Befugnis aus § 109 SGB VII vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

14

Nach § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.

15

Der Beigeladene, der durch seine Verrichtung möglicherweise nach § 2 SGB VII versichert war, hat ua gegen die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des Fahrzeugs, das den Holzspalter antrieb, durch den er verletzt wurde, vor dem LG Schadenersatzforderungen erhoben. Das LG hat die Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt.

16

Allerdings ist die Klägerin als eine Kfz-Haftpflichtversicherung betreibende Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird. Das BSG hat aber bereits entschieden, dass auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer in "analoger" Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt ist, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

17

Dies wurde damit begründet, dass der Verletzte berechtigt sei, seine Schadenersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen (Hinweis auf § 3 Nr 1 Pflichtversicherungs-Gesetz aF). Das Versicherungsunternehmen und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger (zugleich Versicherungsnehmer) hafteten als Gesamtschuldner (Hinweis auf § 3 Nr 2 PflVG aF). Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in gleicher Weise wie der (möglicherweise) haftungsprivilegierte Schädiger berechtigt, gegen die Schadenersatzforderung die Haftungsfreistellung aus §§ 104 bis 107 SGB VII einzuwenden(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

18

Das BSG hat auch entschieden (BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - veröffentlicht in Juris), dass eine Privat-Haftpflichtversicherung - anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht berechtigt ist, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 SGB VII zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entstehe zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten hafte (BSG aaO, RdNr 19).

19

           

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

§ 109 Satz 1 SGB VII verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden(Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Allerdings sind Kfz-Haftpflichtversicherungen, die den Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen des Verletzten absichern, nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar Begünstigte des § 109 SGB VII.

20

Die Regelung ist aber auf Kfz-Haftpflichtversicherungen analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 25 mwN).

21

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht(§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr 1 und 2 PflVG aF, heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung uU sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft.

22

Dagegen, dass diese Lücke des Gesetzes "planwidrig" ist, spricht zwar, dass das Konzept für den Anwendungsbereich des § 109 SGB VII nicht offen zu Tage liegt. Sicher sind von der Regelung Personen begünstigt, die sich auf §§ 104 f SGB VII berufen können. Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr 34 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f SGB VII auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 SGB VII berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 SGB VII herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 SGB VII auszuüben.

23

Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden.

24

Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG aF) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind(vgl BGH vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07 - Juris RdNr 11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.

25

2. Die Klägerin kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102, 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles - hier eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen - beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten(näher BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f)und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist.

26

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (ua nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2 aaO).

27

Nach den Feststellungen des LSG hat der Beigeladene zwar einen "Unfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er mit seiner Hand unter den Holzspalter geriet (Unfallereignis) und dadurch an ihr verletzt wurde (Gesundheitserstschaden).

28

Noch nicht entscheidungsreif ist aber, ob dieser Unfall ein "Arbeitsunfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII war.

29

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beigeladene vor dem Unfallereignis ("zur Zeit des Unfalls") durch das Einlegen des Holzes unter den Holzspalter (Verrichtung) den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hätte.

30

Gegebenenfalls wäre allerdings rechtlich nicht fraglich, ob diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die auch rechtlich wesentliche Ursache von Unfallereignis und Gesundheitserstschaden war (zu diesen Voraussetzungen siehe schon BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30, RdNr 10 mwN).

31

a) Der Senat kann schon nicht entscheiden, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfall-ereignisses vom 20.8.2004 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.

32

Er hat in der genannten Weise Holz gespaltet. Diese Verrichtung könnte den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt haben, so dass er dabei kraft Gesetzes unfallversichert gewesen wäre. Dann müsste er durch sie eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das wäre der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten (gemäß § 123 Abs 1 SGB VII ein Unternehmen) in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV)so in diesem mitgewirkt hätte, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).

33

Insoweit hat das LSG zwar bindend festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden hat. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl nur § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), kann der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hat. Das LSG hat zum Vorliegen der Ausübung einer (uU unentgeltlichen) Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem ist offen, in wessen Unternehmen (uU eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene eingegliedert gearbeitet hat und wessen Weisungen er ggf unterlag oder ob er selbst Mitunternehmer war und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt hat.

34

Das Urteil des LSG ist schon deshalb aufzuheben und zur Klärung der Frage, ob zum Unfallzeitpunkt durch die Verrichtung des Holzspaltens der Versicherungstatbestand der Beschäftigung erfüllt war, zurückzuverweisen.

35

Falls sich ergibt, dass der Beigeladene als Beschäftigter tätig geworden ist, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII).

36

Das LSG wird deshalb zu erwägen haben, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu dem durch Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Denn die Zurückverweisung kann ua auch dazu erfolgen, Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, zu beseitigen (zur Zurückverweisung bei fehlender Passivlegitimation des beklagten Trägers: BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 9 bis 11; auch BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 f = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 29 hat zurückverwiesen, um Grund und Höhe des Anspruchs, aber auch die Frage des "richtigen Beklagten" zu klären).

37

b) Das Holzspalten des Beigeladenen könnte, was mangels Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden kann, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII)gewesen sein.

38

Nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Nach Buchst b aaO sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (vgl § 2 Abs 4 SGB VII)sind.

39

Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 Nr 1 SGB VII, unter c>). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.

40

Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das LSG aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.

41

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB VII besteht(BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).

42

Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.

43

Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).

44

Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

45

Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des LSG. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters oder Onkels verunglückt ist.

46

Auch bei Prüfung dieses Versicherungstatbestands wird zu bedenken sein, dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für einen solchen Versicherungsfall nicht verbandszuständig wäre. Für Versicherungsfälle, die in land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eintreten, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft könnte zu dem wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen sein (siehe oben 2. a).

47

c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des LSG allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den "Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens" tätig geworden wäre (§ 8 Abs 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b, § 123 Abs 1, § 124 Nr 1 SGB VII).

48

Nach § 124 Nr 1 SGB VII gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs "Haushalt" im Wortlaut des § 124 Nr 1 SGB VII wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff "Haushaltung"(vgl § 657 Abs 1 Nr 3 RVO aF, § 777 Nr 1 RVO aF, vgl auch § 4 Abs 4 SGB VII, dazu Bayerisches LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 124 RdNr 5)zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG vom 30.7.1997 - L 2 U 150/95 - Leitsatz 1). So ist es hier.

49

Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient (LSG für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.

50

Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.

51

3. Der Senat kann nach dem oben zu 2. Gesagten auch nicht entscheiden, ob der Beigeladene beim Holzspalten "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig und deshalb versichert war.

52

Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene nach dem vorrangigen (§ 135 Abs 1 Nr 7 SGB VII)Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert war oder nicht(vgl oben II 2. a). Nur wenn dies nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG zu verneinen ist und auch eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII nicht bestand, ist zu prüfen, ob er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert war.

53

Für eine mögliche Prüfung dieses Versicherungstatbestands weist der Senat das LSG beiläufig auf Folgendes hin: Der Beigeladene dürfte nach den (bisherigen) Feststellungen nicht nach § 4 Abs 4 SGB VII versicherungsfrei sein (a). Fraglich erscheint auch, ob er im Rahmen einer Gefälligkeit unter Verwandten handelte (b). Auch hier stellt sich die Frage, welcher Träger ggf für den Unfall verbandszuständig ist (c).

54

a) Gemäß § 4 Abs 4 SGB VII ist von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes frei, dh aus dem Kreis der Versicherten nach dem SGB VII ausgenommen(vgl Ziegler in LPK-SGB VII, § 4 RdNr 1),wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter … unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem der in § 124 Nr 1 SGB VII genannten Haushalte tätig. Der Beigeladene war nicht in einem Haushalt tätig. Er unterstützte zwar die Herstellung von Brennholz, das für den privaten Haushalt der Eltern, in dem er lebte, und für den Haushalt des mitarbeitenden Onkels bestimmt war. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch ist keine Tätigkeit "in einem Haushalt" iS des § 4 Abs 4 SGB VII. In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 4 RdNr 54). Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die - wie die Genannten - typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden.

55

b) Zweifelhaft erscheint, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil er nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden ist.

56

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist(BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15, RdNr 22). § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5; BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN).

57

Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann uU zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen.

58

Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen als solche "wie ein Beschäftigter" dürfte hier nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet wurde. Jedenfalls schuldete der Beigeladene Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB(aktive Unterstützung zB im Alltag, bei Krankheit oder Not; vgl Schwer in jurisPK-BGB § 1618a RdNr 5) noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB(räumlich abgrenzbarer Bereich, in dem das Familienleben stattfindet, insbesondere Haus und Garten; vgl Schwer aaO § 1619 RdNr 11). Die hier zu beurteilende Verrichtung könnte auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet wird (vgl auch BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 2/91).

59

c) Auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die Beklagte (und das Gericht ihr gegenüber) einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen kann, wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig war (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 Abs 1 SGB VII). Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger (s o).

60

Da die für eine abschließende Entscheidung dieser Fragen notwendigen Feststellungen fehlen, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

61

Das LSG hat mit der zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente.

2

Der Kläger übernahm im Jahr 2001 als alleiniger Gesellschafter die "Auto G. GmbH" in F., einen Betrieb bestehend aus einer Kfz-Werkstatt sowie einem Handel mit Kraftfahrzeugen, dessen Stammkapital er zu 100 vH hielt. Im Lohnnachweis für das Jahr 2005 wurden zwei Beschäftige für den Bereich der Kfz-Reparaturwerkstätte und ein Beschäftigter im kaufmännisch verwaltenden Bereich aufgeführt. Entsprechend wurde der Beitrag festgesetzt.

3

Am 17.6.2005 übersandte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger persönlich Unterlagen zur freiwilligen Versicherung sowie ein Merkblatt mit Hinweis auf §§ 45, 48 der Satzung, in dem es heißt: "Im Antrag zur freiwilligen Unternehmerversicherung muss die gewünschte Versicherungssumme angegeben werden, sonst gilt die Mindestversicherungssumme." Der Kläger stellte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf freiwillige Versicherung. Am 17.9.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei nicht pflichtversichert. Ausweislich des vom Kläger handschriftlich ausgefüllten Formblatts "Lohnnachweis 2006" für das Jahr 2006 beschäftigte der Kläger zwei Angestellte, davon eine Person halbtags und eine Person als geringfügig Beschäftigte für das Büro. Als Arbeitsentgelt wird dort für zwei Beschäftigte jeweils ein zweifach durchgestrichener Betrag von 33 540 Euro und die ebenfalls zweifach durchgestrichene Zahl von insgesamt 3056 Arbeitsstunden angegeben. Darüber bzw darunter finden sich die nicht gestrichenen handschriftlichen Angaben von 23 285 Euro je Beschäftigtem sowie die Arbeitsstundenzahl von 1018. Der Beitrag für 2006 in Höhe von 356,77 Euro wurde am 23.4.2007 auf der Grundlage der ursprünglich erfassten, nicht korrigierten Lohnsumme eingezogen. Dies wurde von der Beklagten in einem Aktenvermerk vom 18.10.2007 entsprechend festgehalten. Als Arbeitsentgelt wurde ein Betrag in Höhe von 33 540 Euro bei insgesamt 3056 Arbeitsstunden zugrunde gelegt.

4

Am 27.7.2007 verunfallte der Kläger und erlitt hierdurch eine Querschnittslähmung. Durch Bescheid vom 4.12.2007 hob die Beklagte "die Formalversicherung" mit Wirkung für die Zukunft zum 1.1.2008 auf. Durch Bescheid vom 25.2.2009 gewährte sie dem Kläger ab 23.1.2009 eine Rente in Höhe von monatlich 990,78 Euro auf unbestimmte Zeit unter Zugrundelegung des Mindestjahresarbeitsverdienstes (Mindest-JAV) und nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100 vH. Zwar habe der Kläger im Unternehmen der "Autohaus G. GmbH" den Status eines versicherungsfreien Gesellschaftergeschäftsführers innegehabt, eine freiwillige Unternehmerversicherung nicht abgeschlossen und somit zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Weil aber im Nachweis der Lohnsummen versehentlich sein Gehalt enthalten gewesen und auch hierauf in der Lohnnachweiskorrektur für das Jahr 2006 hingewiesen worden sei, habe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 27.7.2007 eine Formalversicherung bestanden. Da seine Einkünfte in der Lohnsumme des Jahres 2006 mit 10 305 Euro beziffert worden seien und dieser Betrag unter dem Mindest-JAV gemäß § 85 Abs 1 Nr 2 SGB VII gelegen habe, sei der Mindest-JAV in Höhe von 17 640 Euro der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 18.5.2010).

5

Das SG Augsburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.5.2011). Die Berufung hat das Bayerische LSG zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 31.7.2012 hat es ausgeführt, beim Kläger habe schon keine Formalversicherung bestanden. Ein Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden. Der Kläger sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich freiwillig zu versichern. Es fehle an einer langjährigen Entgegennahme anteilig auf den Kläger entfallender Beiträge ohne entsprechendes Tätigwerden der Beklagten. Bereits am 6.6.2005 habe diese dem Kläger einen Fragebogen zur Feststellung der Gesellschaftsverhältnisse übersandt und nach Überprüfung am 17.6.2005 Unterlagen zur freiwilligen Versicherung als Unternehmer übermittelt und damit einen etwaigen bis dahin bestehenden Vertrauensschutz beseitigt. Im Übrigen sei die Beklagte zu einer höheren Rentenzahlung nicht verpflichtet. Nach § 45 Satz 5 der Satzung gelte die Mindestversicherungssumme, sofern die Versicherungssumme in der Anmeldung nicht angegeben sei. Ausweislich des Lohnnachweises für das Jahr 2006 seien auf den Kläger anteilig 10 305 Euro des angemeldeten Arbeitsentgelts entfallen. Weil dieser Betrag den Mindest-JAV nach § 85 Abs 1 Nr 2 SGB VII unterschreite, bestimme sich der Jahresarbeitsverdienst (JAV) nach dem Mindest-JAV, der 60 vH der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße und damit 17 640 Euro betrage. Dies sei nicht unbillig iS des § 87 SGB VII, weil der Mindest-JAV mit einem monatlichen Verdienst von 1356,92 Euro dem Lohnniveau im unteren Bereich entspreche. Da der Kläger von einer freiwilligen Versicherung auf Antrag keinen Gebrauch gemacht habe, könne er nicht besser gestellt werden als ein freiwillig versicherter Unternehmer.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 82, 83, 87 SGB VII sowie des § 123 SGG. Er ist zunächst der Ansicht, das LSG habe mit seiner Entscheidung, dass kein Formalversicherungsverhältnis bestanden habe, gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. Die Beklagte sei darauf hingewiesen worden, dass er als Geschäftsführer der GmbH in den Lohnnachweisen mitaufgeführt werde. Am 29.1.2007 sei der Lohnnachweis von ihm mit dem Hinweis korrigiert worden, dass der Geschäftsführer (der Kläger) aus den Lohnnachweisen herausgenommen worden sei. Darüber hinaus sei die Beklagte bereits am 6.6.2005 über die Gesellschaftsverhältnisse aufgeklärt worden. Obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er als Geschäftsführer nicht pflichtversichert sei, habe sie anteilig auf ihn - den Kläger - entfallende Beiträge im Zeitraum 2005 bis 2007 vereinnahmt. Die Beklagte habe seinen Unfallversicherungsschutz durch Bescheid anerkannt und somit eine Formalversicherung begründet, die sie durch Bescheid vom 4.12.2007 schließlich wieder aufgehoben habe. Aus diesem Verhalten ergebe sich ein Vertrauenstatbestand. Der Verletztenrente sei ein JAV in Höhe von 30 080 Euro zugrunde zu legen. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes müsse hier das tatsächlich erzielte Einkommen des Formalversicherten maßgeblich sein. Dies müsse auch gelten, wenn man von einem fingierten Versicherungsverhältnis des Klägers als freiwillig versicherter Unternehmer und nicht als versicherter Beschäftigter ausgehe. Inhalt und Umfang des Versicherungsverhältnisses richteten sich nach den äußeren Umständen, weil keine Willenserklärungen vorlägen. Er habe an die Beklagte Beiträge nach einem JAV in Höhe von 33 540 Euro gezahlt. Die Zahlungen schafften insoweit einen Vertrauenstatbestand, als er davon habe ausgehen dürfen, dass sich im Versicherungsfall die Leistungen der Beklagten an den eingezahlten Beiträgen orientierten. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Erhöhung der Rente um 10 vH gemäß § 57 SGB VII vor.

7

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Mai 2011 und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 30 080 Euro infolge des Arbeitsunfalls vom 27. Juli 2007 zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Unabhängig davon, ob eine Formalversicherung und damit ein schützenswerter Vertrauenstatbestand beim Kläger bestehe, habe dieser keinen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente, weil der Rentenberechnung der Mindest-JAV gemäß § 85 Abs 1 Nr 2 SGB VII zugrunde zu legen sei. Dass auf den Kläger versehentlich anteilig 10 305 Euro an gemeldetem Arbeitsentgelt entfallen seien, rechtfertige keine Behandlung als abhängiger Beschäftigter. Es liege allenfalls eine fingierte freiwillige Unternehmerversicherung vor. Dabei sei es nicht gerechtfertigt, den Kläger besserzustellen als denjenigen, der tatsächlich eine freiwillige Versicherung abgeschlossen habe.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt im Bescheid der Beklagten vom 25.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist daher weder zu verurteilen, dem Kläger höhere Verletztenrente nach einem höheren, von der Beklagten festzustellenden JAV zu bewilligen (BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2), noch das Begehren des Klägers erneut zu verbescheiden.

11

Der Kläger begehrt mit der Kombination aus zulässiger Anfechtungs- und zulässiger (unechter) Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Leistung einer höheren Verletztenrente nach Festsetzung eines höheren Werts der Rente aufgrund einer Regelberechnung des JAV nach § 56 Abs 1 Satz 1, Abs 3, § 82 Abs 1 Satz 1 SGB VII(BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2). Die Auslegung des klägerseitigen Vorbringens unter Berücksichtigung seiner Interessen (§ 123 SGG) ergibt, dass er hilfsweise auch die Höherbewertung auf Grundlage des § 87 SGB VII (Festsetzung eines höheren JAV nach billigem Ermessen) begehrt, wofür allerdings allein statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage(§ 54 Abs 1, Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) ist (BSG Urteil vom 15.9.2011 - B 2 U 24/10 R - juris) wäre.

12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Rechts auf Rente. Vielmehr hat die Beklagte den für die Rentenberechnung gemäß § 81 SGB VII maßgeblichen JAV zu Recht nicht iS der Regelberechnung nach § 82 SGB VII, sondern gemäß § 83 3. Alt SGB VII iVm § 45 der Satzung vom 29.3.2007 nach dem Mindest-JAV in Höhe von 17 640 Euro berechnet. Das LSG war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert, das Bestehen einer Formalversicherung als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder als "Wie"-Beschäftigter nach § 2 Abs 2 SGB VII zu prüfen(dazu unter 1.). Der Kläger war bei der Beklagten weder als Beschäftigter noch als "Wie"-Beschäftigter versichert (dazu unter 2.). Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer formalen Versicherung als Beschäftigter oder "Wie"-Beschäftigter (dazu unter 3.). Die Festsetzung des JAV nach dem Mindest-JAV ist nicht zu beanstanden (dazu unter 4.). Ein Anspruch auf Verbescheidung einer Erhöhung des JAV nach billigem Ermessen nach § 87 SGB VII besteht ebenfalls nicht(dazu unter 5.). Die Bemessung der MdE in Höhe von 100 vH ist für den Senat bindend (dazu unter 6.). Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Erhöhung der Rente um 10 vH als Schwerverletzter gemäß § 57 SGB VII fehlt es bereits an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens(dazu unter 7.).

13

1. Das LSG hat nicht gegen § 123 SGG bzw das Verbot der reformatio in peius verstoßen, als es auch das Bestehen einer Formalversicherung des Klägers überprüft hat. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 25.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2010 mit bindender Wirkung die Zahlung einer unbefristeten Rente in Höhe von 990,78 Euro ab 23.1.2009 nach einer MdE in Höhe von 100 vH bewilligt. In diesen Bescheiden wird zudem ausdrücklich festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine "Formalversicherung" des Klägers begründet war. Ob das Bestehen von Versicherungsschutz als formal freiwillig Versicherter einen selbständigen Verfügungssatz mit entsprechender Bindungswirkung darstellt oder nur ein unselbständiges Begründungselement für die Rentenzahlung ist, kann der Senat letztlich dahinstehen lassen, weil dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Recht auf höhere Verletztenrente zusteht. Die Beklagte hat den Kläger jedenfalls nicht mit bindender Wirkung als formal pflichtversicherten Beschäftigten versichert, sondern ist davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses "im Sinne eines fingierten Versicherungsverhältnisses als freiwillig versicherter Unternehmer" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

14

Bei der freiwilligen Versicherung, der Versicherung aufgrund Satzung sowie der Versicherung kraft Gesetzes handelt es sich jeweils um qualitativ unterschiedliche Versicherungsverhältnisse, die unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen (vgl BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2). Für freiwillig Versicherte wird der JAV gemäß § 83 SGB VII durch die Satzung der Beklagten bestimmt. Ist der Unfall hingegen infolge einer kraft Gesetzes (pflicht-)versicherten Beschäftigung (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) oder einer "Wie"-Beschäftigung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII) eingetreten, richtet sich die Berechnung des JAV nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB VII(BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 3/08 R - juris). Wäre der Kläger - wie er geltend macht - zum Zeitpunkt des Unfalls (formal) als Beschäftigter und nicht - wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angenommen hat - nur als freiwillig versicherter Unternehmer formal versichert gewesen, wären die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben und der beklagte Unfallversicherungsträger zu verurteilen, dem Kläger im Rahmen der JAV-Regelberechnung gemäß § 82 Abs 1 SGB VII und damit unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts bzw Arbeitseinkommens eine unter Umständen höhere Rente zu leisten.

15

Zwar ist der Senat durch die bindende Verfügung in dem Bescheid vom 25.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2010 jedenfalls an die Zahlung einer unbefristeten Verletztenrente in Höhe von 990,78 Euro monatlich (auf der Grundlage eines JAV von 17 640 Euro) gebunden, und darf insoweit wegen § 77 iVm § 123 SGG keine ungünstigere Entscheidung für den Kläger treffen. Jedoch ist der Senat nicht gehindert zu überprüfen, ob dem Kläger aufgrund eines Anspruchs auf Feststellung eines anderen Versicherungsverhältnisses - zB als Beschäftigter - zugleich ein Anspruch auf Feststellung eines höheren Rechts auf Rente nach einem höheren JAV zusteht. Die Beteiligten können dem Gericht insoweit nicht den Prüfungsmaßstab vorschreiben. Folglich hat das LSG auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) verstoßen, als es die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass bereits die Voraussetzungen einer Formalversicherung des Klägers nicht vorgelegen hätten. Denn damit hat es weder eine dem Kläger ungünstigere Entscheidung als die Vorinstanz getroffen, noch eine Wesensänderung der ablehnenden Entscheidung vorgenommen, sondern die Klageabweisung lediglich mit anderen als den in den angegriffenen Bescheiden genannten Argumenten bestätigt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap VII RdNr 62; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 123 RdNr 5; vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 38; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37; BSG Urteil vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 280).

16

2. Der Kläger war nicht Beschäftigter iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII iVm § 7 Abs 1 SGB IV. Er war Geschäftsführer und Allein-Gesellschafter einer GmbH. Entscheidend für die Versicherungspflicht ist hier, ob er einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt (vgl BSG Urteil vom 13.12.1960 - 3 RK 2/56 - BSGE 13, 196, 200 = SozR Nr 5 zu § 1 AVG aF; BSG Urteil vom 31.7.1974 - 12 RK 26/72 - BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr 1; BSG Urteil vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 - SozR 2100 § 7 Nr 7; BSG Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 12/89 - HV-Info 1990, 112; BSG Urteil vom 14.12.1995 - 2 RU 41/94 - SGb 1996, 487; BSG Urteil vom 30.6.1999 - B 2 U 35/98 R - SozR 3-2200 § 723 Nr 4). Hat ein Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (vgl BSG Urteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - NJW 1994, 2974; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris). Dies ist jedenfalls bei Allein-Gesellschaftern wie dem Kläger grundsätzlich der Fall (vgl in diesem Sinne BSG Urteil vom 9.11.1989 - 11 RAr 39/89 - BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19 und BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 71/97 R - SozR 3-4100 § 168 Nr 22 S 64), die aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben und damit nicht ihrerseits dessen Weisungsrecht unterliegen (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris). Deshalb hat das LSG zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt war. Ebenso liegen wegen der Unternehmerähnlichkeit die Voraussetzungen einer "Wie"-Beschäftigung iS von § 2 Abs 2 SGB VII nicht vor(BSG Urteil vom 28.6.1984 - 2 RU 63/83 - BSGE 57, 91 = SozR 2200 § 539 Nr 100; vgl BSG Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4).

17

3. Im Ergebnis hat das LSG auch zu Recht das Vorliegen einer Formalversicherung des Klägers als Beschäftigter verneint (vgl zur Abgrenzung der Formalversicherung in diesem Sinne von dem Bestehen eines "formalen Versicherungsverhältnisses" durch rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt das Urteil des Senats vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R), denn ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG sind die Voraussetzungen für eine Formalversicherung des Klägers als Beschäftigter nicht gegeben.

18

Die Rechtsprechung des BSG zur Formalversicherung basiert auf dem Vertrauensschutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat (s BSG Urteil vom 30.3.1988 - 2 RU 34/87 - SozR 2200 § 539 Nr 126 mwN; s BSG Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 7/87 - SozR 2200 § 776 Nr 8 mwN). Grundlegend für den Versicherungsschutz über eine sog Formalversicherung ist zunächst die Anerkennung eines gesamten Betriebes oder der Person eines Unternehmers als versichert, was vorliegend bezüglich der "Auto G. GmbH" ausweislich der Beitragsbescheide der Beklagten der Fall ist (vgl BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris; vgl BSG Urteil vom 27.7.1972 - 2 RU 193/68 - BSGE 34, 230, 233 = SozR Nr 1 zu § 664 RVO mwN).Die Formalversicherung erstreckt sich zwar auch auf Fälle, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass dem Unfallversicherungsträger regelmäßig die Möglichkeit fehlt, eine genaue Prüfung durchzuführen, ob die einzelnen, in den Lohnnachweisen angegebenen Personen, auch tatsächlich versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeführt haben. Hier muss sich der Unfallversicherungsträger in der Regel darauf beschränken, seinen Mitgliedern die für die Versicherung in Betracht kommenden Grundsätze möglichst eingehend darzulegen. Wenn dennoch nicht versicherte Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt werden, so kann dieser Irrtum über die Versicherungspflicht allein eine Versicherung nicht erzeugen. Etwas anderes ist nur dann gerechtfertigt, wenn jemand mit Wissen der Organe des Verwaltungsträgers oder so, dass es diesen Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, eine an sich nicht versicherte Person in den Lohnnachweisen mit aufgezählt und der Unfallversicherungsträger über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne seinerseits irgendwelche Feststellungen zu veranlassen (BSG Urteil vom 2.2.1999 - B 2 U 3/98 R - BSGE 83, 270 = SozR 3-2400 § 26 Nr 11). Bereits diese Voraussetzung der mehrjährigen Beitragserhebung für den Kläger als nicht versichertes Mitglied liegt nicht vor. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die Beklagte lediglich für das Jahr 2006 das Arbeitsentgelt des Klägers bei der Beitragserhebung mitberücksichtigt, während dies noch 2005 nicht der Fall war. Ob darüber hinaus eine Formalversicherung des Klägers an seinem Verschulden aufgrund des grob fahrlässigen Nicht-Wissens der Versicherungsvoraussetzungen scheitert, kann der Senat folglich dahinstehen lassen (vgl BSG Urteil vom 26.6.1973 - 8/7 RU 34/71 - BSGE 36, 71, 73 = SozR Nr 40 zu § 539 RVO; BSG Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 7/87 - SozR 2200 § 776 Nr 8).

19

4. Der Senat musste nicht weiter prüfen, ob die Beklagte durch den Bescheid vom 25.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2010 das Bestehen eines formalen freiwilligen Versicherungsverhältnisses des Klägers (zum Begriff des formalen Versicherungsverhältnisses in Abgrenzung zur Formalversicherung vgl Urteil des Senats vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R) mit bindender Wirkung (§ 77 SGG) anerkannt hat oder ob auch dessen Bestehen als bloßes Begründungselement der Rentenberechnung einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Denn dem Kläger steht auch bei Vorliegen eines solchen formalen Versicherungsverhältnisses als freiwillig versicherter Unternehmer kein Recht auf Zahlung einer höheren Verletztenrente zu.Für kraft Satzung versicherte Unternehmer und für freiwillig Versicherte hat gemäß § 83 Satz 1 SGB VII die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des JAV zu bestimmen(BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 3/08 R - juris). Diese Regelung soll die bei Selbständigen regelmäßig schwierige Ermittlung des tatsächlichen jährlichen Arbeitsverdienstes erübrigen, indem durch Satzungsregelung, bei deren Abfassung dem Unfallversicherungsträger wie auch sonst in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 83 RdNr 3b; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - juris RdNr 16 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 25.8.1994 - 2 RU 39/93 - BSGE 75, 45, 47 = SozR 3-2200 § 727 Nr 1 - juris RdNr 25; Spellbrink, SR 2012, 17, 21 mwN) zusteht, ein bestimmter Betrag - regelmäßig die "Versicherungssumme" - festgesetzt wird (BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 25/04 R - SozR 4-2700 § 47 Nr 2). Der JAV ist ausschließlich nach § 83 SGB VII iVm der Satzung festzusetzen. § 85 SGB VII über den Mindest- und Höchst-JAV findet keine Anwendung und dementsprechend auch nicht § 87 SGB VII. § 87 SGB VII, der eine Verpflichtung zur Festsetzung des JAV nach billigem Ermessen ausspricht, wenn ein nach der Regelberechnung festgesetzter JAV in erheblichem Maße unbillig ist, verweist in seinem Satz 1 ausdrücklich auf die Regelberechnung des JAV nach § 82 SGB VII. Für freiwillig Versicherte hingegen wird der JAV gemäß § 83 SGB VII durch die Satzung der Beklagten bestimmt(BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 3/08 R - juris).

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Die Beklagte war auch nicht durch § 85 Abs 2 Satz 1 SGB VII an der Festsetzung eines die dort festgelegten Beträge überschreitenden JAV gehindert. Nach § 85 Abs 2 Satz 2 SGB VII kann die Satzung eine höhere Obergrenze bestimmen. Die Beklagte hat durch § 35 Abs 2 ihrer hier maßgeblichen Satzung (Satzung der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd vom 9.3.2007, in Kraft mit Wirkung vom 30.3.2007) von dieser Möglichkeit einer abweichenden Höchstbetragsfestsetzung nach § 85 Abs 2 Satz 2 SGB VII Gebrauch gemacht. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Festsetzung des JAV nach den Satzungsregelungen der Beklagten iVm § 83 SGB VII zu beanstanden. Diese Regelungen sind gemäß § 162 SGG einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des LSG hinaus erstreckte. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG sind auf den Kläger in dem Lohnnachweis für 2006 anteilig 10 305 Euro Arbeitsentgelt entfallen. Da dieser Betrag sogar den Mindest-JAV nach § 85 Abs 1 Nr 2 SGB VII unterschritt, hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers aufgrund des Verweises in § 45 Satz 4 der Satzung diesen Mindest-JAV der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Soweit die Revision begehrt, dass darüber hinaus das tatsächliche Einkommen des Klägers dem JAV zugrunde gelegt werden müsse, so fehlt hierfür jeglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt, weil dieses tatsächliche Einkommen eben gerade nicht der Beitragszahlung zugrunde gelegen hat. Der Kläger hatte es zudem als Unternehmer selbst in der Hand, die Beitragshöhe zu bestimmen. Hierüber war er im Übrigen von der Beklagten auch aufgeklärt worden. Insofern bestehen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben in § 83 SGB VII keine Bedenken gegen die Satzungsregelungen der Beklagten betreffend die Höhe des JAV für freiwillig Versicherte.

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5. Eine Korrektur des JAV im Rahmen des § 87 SGB VII wegen erheblicher Unbilligkeit scheidet hier aus. § 87 Satz 1 SGB VII ermöglicht - wie bereits ausgeführt - eine solche Korrektur nach billigem Ermessen der Beklagten nur bei einer Regelberechnung des JAV nach § 82 SGB VII. Ist der JAV hingegen nach § 83 SGB VII iVm der Satzung des Trägers festzustellen, so liegt gerade keine Regelberechnung gemäß § 82 SGB VII vor. Eine Anwendung des § 87 SGB VII zu Gunsten des Klägers wäre mithin nur denkbar, wenn die Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dies ausdrücklich vorsieht oder eine JAV-Feststellung nach den §§ 82 ff SGB VII vorschreibt, was beides vorliegend nicht der Fall ist(Schudmann in: jurisPK-SGB VII, § 87 RdNr 10; Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 87 RdNr 12; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 87 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 87 SGB VII RdNr 3; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, § 87 RdNr 4; Becker in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, § 87 RdNr 2). Zutreffend hat die Beklagte mithin den JAV nach der in § 45 Satz 4 der Satzung vorgesehenen Mindestsumme in Höhe von 60 vH der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV berechnet.

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6. Die Bemessung des Grades der MdE mit 100 vH ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der MdE nach § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft(BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10). An die Feststellung der MdE mit 100 vH durch das LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist (BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 3/08 R - juris RdNr 25).

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7. Über einen Anspruch auf Erhöhung der Rente um 10 vH gemäß § 57 SGB VII war nicht zu befinden, weil hierüber kein Vorverfahren stattgefunden hat. Eine darauf gerichtete Klage - selbst wenn die Anträge des Klägers, die indes lediglich auf eine Rentenerhöhung unter Zugrundelegung eines höheren JAV gerichtet waren, dahin ausgelegt würden - wäre unzulässig (§ 78 SGG). Insoweit handelt es sich um einen anderen Klagegrund und somit anderen Streitgegenstand, weil § 57 SGB VII ua voraussetzt, dass der Schwerverletzte infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Erhöhung der Verletztenrente gemäß § 57 SGB VII ist durch Verwaltungsakt in einem gesonderten Verwaltungsverfahren festzustellen(Scholz in: jurisPK-SGB VII, § 57 RdNr 17). In den angegriffenen Bescheiden sind aber weder Verfügungssätze noch Begründungselemente enthalten, die auf eine Regelung über eine Rentenerhöhung nach § 57 SGB VII hindeuten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Punkt II des Entscheidungssatzes des oben genannten Urteils wird entsprechend abgeändert.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Beigeladenen am 23.01.2011 erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Die Kläger schlossen mit der Beigeladenen am 15.12.2010 einen Pferdeeinstellungsvertrag (im Folgenden: Vertrag). Mit diesem wurde unter anderem geregelt, dass sich die Beigeladene und deren Ehemann verpflichten, dem Pferd der Kläger namens P. für einen Versorgungs- und Futterkostenpreis von monatlich 220,00 € eine Box zur Verfügung zu stellen und die Versorgung und Betreuung des Pferdes zu übernehmen.

Am 23.01.2011 wurde die Beigeladene durch das Pferd der Kläger schwer verletzt. Es schlug auf dem Weg in die Box unvermittelt aus und traf die Beigeladene am Kopf. Die Beigeladene macht deswegen gegenüber dem Kläger zu 1) vor dem Landgericht B-Stadt (LG) Schadensersatzansprüche geltend. Das LG setzte im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbeschränkung das Verfahren aus. Die Beklagte sollte zunächst entscheiden, ob es sich bei dem Ereignis vom 23.01.2011 um einen Arbeitsunfall der Beigeladenen handele.

Mit Bescheid vom 25.04.2012 (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2012) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 23.01.2011 als Arbeitsunfall ab. Es bestehe weder ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VII noch nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die Beigeladene sei zum Zeitpunkt des Unfalles aufgrund eines Tierbetreuungsvertrages tätig gewesen, bei dem es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handele. Bei einer derartigen Fallgestaltung sei ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII nicht anzuerkennen. Die Beigeladene und die Kläger hätten sich als gleichrangige Vertragspartner gegenübergestanden.

Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 27. März 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beigeladene habe am 23.01.2011 keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII erlitten. Sie habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört. Sie sei keine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen. Es fehle auch an einer arbeitnehmerähnlichen Handlungstendenz. Die Beigeladene sei im Rahmen des mit den Klägern geschlossenen Pferdeeinstellungsvertrages tätig gewesen. Sie sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht wie eine Arbeitnehmerin, sondern wie eine Unternehmerin tätig gewesen.

Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, die Beigeladene sei im Interesse der Kläger und nicht im Eigeninteresse tätig geworden. Der Pferdeeinstellungsvertrag sei mutmaßlich nicht tatsächlich gelebt worden. Die Betreuung des Pferdes habe unentgeltlich erfolgen sollen, lediglich das Futter sei zu bezahlen gewesen. Das unentgeltliche Einstellen des Pferdes habe dem Willen der Kläger entsprochen und habe für diese einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Tätigkeit der Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt stelle eine auf ein fremdes Unternehmen gerichtete Tätigkeit dar. Die Beigeladene sei zum Zeitpunkt des Unfalls als eine Wie-Beschäftigte tätig geworden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 und den Bescheid vom 25.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall der Beigeladenen vom 23.01.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung der Kläger ist aber nicht begründet, weil das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen.

Die von den Klägern als potentiell Haftungsbeschränkten erhobene Klage war zulässig. Gemäß § 109 S. 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Es handelt sich um eine Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft (BSG vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R Rn. 19). Berechtigt sind Personen, die - wie hier die Kläger - bei Vorliegen eines Versicherungsfalls Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 geltend machen können. Es genügt, dass sie sich auf diese Haftungsbeschränkung berufen (BSG Urt. v. 29.11.2011, B 2 U 27/10 R Rn. 18, 19). Sie müssen nur tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 82. EL 2014 Rn. 6). Die Kläger werden von der Beigeladenen in Anspruch genommen, und zwar per Klage vor dem LG.

Die Klage war aber unbegründet. Denn die Beigeladene gehörte nicht zum versicherten Personenkreis (§ 2 SGB VII), woran auch die von den Klägern begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls scheitert.

1. Die Beigeladene war nicht als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert.

Der Begriff des Beschäftigten ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der entsprechenden Definition des allgemeinen Sozialversicherungsrechts in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob zwischen zwei Personen ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) im Sinne der Sozialversicherung besteht, hängt insbesondere nicht von der gewählten Bezeichnung oder der rechtlichen Einordnung durch die Beteiligten ab. Maßgebend ist vielmehr das sich aus der tatsächlichen Gestaltung der Beziehungen ergebende Gesamtbild (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 20.01.1977, 8 RU 38/76 juris Rn. 8). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 S 2 SGB IV. Es hat stets eine wertende Betrachtung des Einzelfalls zu erfolgen, wobei das wesentliche Merkmal die „persönliche Abhängigkeit“ darstellt, die wiederum vor allem in der Weisungsgebundenheit zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 38/02 R juris Rn. 23 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften und rechtlichen Grundsätze liegt keine Beschäftigung der Beigeladenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor.

Ein Arbeitsvertrag zwischen den Klägern und der Beigeladenen bestand nicht. Im Hinblick auf die Art der geschuldeten Tätigkeiten - artgerechte Versorgung und Betreuung des eingestellten Pferdes durch Einstreuen und Entmisten, Fütterung und Tränken und mindestens einmal täglichen Freilauf (vgl. Punkt 1 und 2 des Vertrags) - bestand für den Abschluss eines Arbeitsvertrages auch überhaupt kein einleuchtender Grund.

Auch sonstige für eine Beschäftigung oder für ein Arbeitsverhältnis typische Merkmale sind nicht erfüllt. Es lag keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen von den Klägern vor, insbesondere war sie den Klägern gegenüber nicht weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, und auch nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft den Klägern zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Arbeit, insbesondere den Zeitpunkt des täglichen Auslaufs, lag im Ermessen der Beigeladenen. Dies bestätigen auch die Ausführungen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach bestimmte allein die Beigeladene, wann und wie oft das eingestellte Pferd P. rausgelassen und gefüttert wurde. Die Tierbetreuung erfolgte im Zusammenhang mit der Betreuung der eigenen Tiere der Beigeladenen; bei einer solchen gemeinsamen Betreuung ereignete sich auch der Unfall. Es stand ihr insbesondere frei, die geschuldeten Tätigkeiten von Dritten erledigen zu lassen. Nach den eigenen Angaben der Kläger (Schreiben vom 23.12.2011) und nach Punkt 15 des Vertrags war insbesondere die Tochter der Kläger zu einer nach Bedarf mündlich abzusprechenden, regelmäßigen Stallhilfe verpflichtet.

Gegen eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen sprechen auch die Umstände, die die Tätigkeit als Gefälligkeit erscheinen lassen. Für einen Gefälligkeitsdienst spricht, dass Beigeladene und Kläger Nachbarn waren und die Beigeladene die Pferdeversorgung nur hobbymäßig machte; sie ist selbstständige Musiklehrerin und hat nebenbei zwei eigene Pferde. Kläger und Beigeladene gingen, wie der Hinweis in Punkt 18 des Vertrags zeigt, auch übereinstimmend davon aus, dass die Anlage der Beigeladenen keinen „Pensionsbetrieb im wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Sinne darstellt“. Das Pferd sollte „ausschließlich auf Gefahr des Eigentümers“ (Vertrag, Punkt 10), also der Kläger, stehen, es war durch diese versichert (Vertrag Punkt 7) und nicht durch die Beigeladene (Vertrag Punkt 11). Tierärztliche Versorgung sollte auf Kosten der Kläger erfolgen (Vertrag Punkt 13). Ferner hatten die Tätigkeiten der Beigeladenen nur einen sehr geringen Umfang. Dementsprechend betrugen die finanziellen Zuwendungen auch nur monatlich 220,00 € in Form von Versorgungs- und Futterkosten. Auch die Kläger gehen im Übrigen davon aus, dass lediglich das Futter bezahlt werden sollte.

Die Beigeladene war auch nicht in einen „Betrieb“ der Kläger eingegliedert. Der Beigeladenen gehörten die für die zu verrichtenden Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsmittel, ebenso die Box, in der das Pferd stand. Die Beigeladene hat entgegen der Annahme der Versicherungskammer Bayern im Schreiben vom 29.08.2011 und der Auffassung der Kläger (vgl. Schreiben vom 25.06.2012: „private Reittierhaltung der Familie P.“) mit der unfallbringenden Tätigkeit kein Unternehmen der Kläger unterstützt. Umgekehrt sollte die Tochter der Kläger die Beigeladene unterstützen. Auf die Bezeichnung durch die Beteiligten kommt es ohnehin nicht an. Es war auch keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Dass die Beigeladene etwa einen Urlaubsanspruch oder einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gehabt hätte, wird von den Klägern selbst nicht behauptet. Umstände, die hierfür sprechen, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beigeladene hatte - wie bereits oben erwähnt - auch keine festen Bezüge im Sinne einer regelmäßigen Vergütung; dies wird auch von den Klägern selbst nicht behauptet. Gezahlt wurden - wie bereits ausgeführt - nur einen Versorgungs- und Futterkostenpreis von monatlich 220,00 €; dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Gegenleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Nach alledem bestand kein Versicherungsschutz der Beigeladenen als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Die Beigeladene wurde nicht wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig.

Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind in der Unfallversicherung versichert Personen, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Die Frage, ob eine Person „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden ist, richtet sich nach dem Wortlaut der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. § 2 Abs. 2 SGB VII will jedoch Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln. Voraussetzung ist, dass eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und zwar unter solchen Umständen, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen (st. Rspr: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R und B 2 U 33/01; vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R; vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R; vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R; LSG Bayern vom 28.05.2008, L 2 U 28/08; vom 29.07.2009, L 17 U 350/06; Niedermeyer, NZS 2010, 312, 313 f).

Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen. Hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter i. S. des § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (BSG vom 17.03.1992, 2 RU 22/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 - Kfz-Mechaniker). So braucht bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 10.03.1994, 2 RU 20/93; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 9/87).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend eine „Wie - Beschäftigung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu verneinen und mit dem SG eine unternehmerähnliche Tätigkeit zu bejahen. Die Beigeladene hat die Tätigkeiten nicht wie eine Beschäftigte, sondern wie eine Unternehmerin erbracht. Sie versorgte das Pferd in eigener Verantwortung und war dabei nicht an Weisungen gebunden. Sie hat auch kein Unternehmen der Kläger unterstützt. Die für die zu verrichtenden Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsmittel, ebenso die Box, in der das Pferd stand, gehörten der Beigeladenen selbst. Bei ihrer unternehmerähnlichen Tätigkeit wurde sie von der Klägerin zu 2) unterstützt. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, der Beigeladenen öfter mal beim Ausmisten und bei anderen Versorgungstätigkeiten geholfen zu haben. Die Beigeladene übte die Tätigkeit in freier planerischer Gestaltung aus. Auch dies wird durch die Angaben der Klägerin zu 2) belegt, die in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, wann und wie oft die Pferde, also auch das eingestellte Pferd P., rausgelassen wurden und wann die Pferde gefüttert wurden, habe allein die Beigeladene bestimmt. Für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen oder deren Eingliederung in einen Betrieb der Kläger lassen sich auch sonst keine Gesichtspunkte finden. Auf das Fehlen einer direkten Bezahlung in Geld kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R juris Rn. 17 m. w. N.). Die Beigeladene übte die Tätigkeit mithin nach dem Gesamtbild wie ein Unternehmer aus.

3. Die auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beruhende Kostenentscheidung folgt aus dem Umstand, dass die Klage in beiden Instanzen ohne Erfolg blieb. Das SG hat in den Entscheidungsgründen zutreffende Ausführungen zur Kostenentscheidung gemacht (siehe S. 5 des Urteils), dem aber im Entscheidungssatz nicht Rechnung getragen. Daher war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit entsprechend abzuändern.

Da weder die Kläger noch die beklagte Berufsgenossenschaft zu dem Personenkreis des § 183 SGG gehören, liegt bei der gebotenen isolierten Betrachtung nur dieser Beteiligter ein Anwendungsfall des § 197a SGG vor (BSG, Beschluss vom 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr. 3, SozR 4-1500 § 197a Nr. 3, Rn. 15). Der Fall, dass außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten, hier den Klägern, noch ein weiterer, potenziell zum Kreis der Versicherten zählender Beteiligter, hier die Beigeladene, Rechtsmittel einlegt - in einem solchen Fall würde für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG gelten, BSGvom 29.05.2006, B 2 U 391/05 B juris Rn. 18; BSG vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R juris Rn. 32 - liegt nicht vor, so dass unter keinem Gesichtspunkt Gerichtskostenfreiheit in Betracht kommt. Über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war gesondert zu entscheiden, §§ 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbsatz SGG; 162 Abs. 3 VwGO. Sie waren den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt hat, zusammen mit der Beklagten obsiegt hat, was insbesondere im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren bedeutsam werden kann. Die Kostenauferlegung entspricht nach Auffassung des Senats auch der Billigkeit (vgl. zu § 163 Abs. 3 VwGO Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197 a Rn. 28 f).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
2.
Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß
a)
der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder
b)
es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

1.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
2.
Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.

(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.

(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.

(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.