Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Inhaltsverzeichnis
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
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(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicher
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published on 12/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufungen der beiden Berufungskläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.2014 werden zurückgewiesen.
II.
Beide Kläger und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens und die
published on 26/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
published on 24/10/2018 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außer
published on 07/05/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbesta
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(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall...