Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 43/14

bei uns veröffentlicht am20.07.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Geschäftsführer des Operativen Service der Agentur für Arbeit …,

- Klägerin und Berufungsklägerin -

gegen

Kreis S., vertreten durch die Landrätin, …

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. A., A-Straße, A-Stadt - -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz in Schweinfurt am 20. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz sowie die ehrenamtlichen Richter Schiesser und Breitenbach für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Ersatz eines Zinsschadens iHv 125.384,08 € im Hinblick auf vorzeitig abgerufene Haushaltsmittel des Bundes.

Die Beteiligten schlossen am 28.06.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE-Vertrag) nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Der damit gegründeten Arbeitsgemeinschaft A.H.A. (A.) wurden nach § 3 Abs. 1 ARGE-Vertrag ua sämtliche der Agentur für Arbeit obliegenden Aufgaben nach dem SGB II zur Aufgabenwahrnehmung übertragen. Die Ablauforganisation sollte durch den Geschäftsführer nach Effektivitäts- und Effizienzgesichtspunkten gestaltet werden (§ 3 Abs. 5 ARGE-Vertrag). Weiter war dem Geschäftsführer ua die Verantwortung für die der A. zur Verfügung stehenden Mittel nach § 8 Abs. 2 ARGE-Vertrag übertragen worden und er war für die Finanzplanung gemäß § 15 Abs. 1 ARGE-Vertrag zuständig. Nach § 16 ARGE-Vertrag sollten die der A. zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes von ihr verantwortet werden. Zur Frage einer Haftung wurde in § 20 ARGE-Vertrag folgende Regelung vereinbart:

„1. Die Haftung der ARGE sowie der Vertragspartner im Zusammenhang mit der ARGE im Außenverhältnis, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Werden gegen die ARGE oder einen bzw. beide Vertragspartner im Zusammenhang mit der ARGE Amtshaftungsansprüche oder sonstige Haftungs- bzw. Schadensersatzansprüche oder sonstige Verbindlichkeiten geltend gemacht, gilt im Innenverhältnis folgende Regelung, soweit nachfolgend (Absätze 3 und 4) nichts anderes bestimmt ist:

Im Innenverhältnis ist der Schaden bzw. die Verbindlichkeit dem Vertragspartner zuzurechnen, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden. Die ARGE bzw. ein im Außenverhältnis eventuell in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch. Ist der Schaden keinem bestimmten Aufgabengebiet eines Vertragspartners zurechenbar, tragen die Vertragspartner den Schaden bzw. die Verbindlichkeit gemeinsam im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. In diesem Fall hat der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Vertragspartner insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. Alle Schäden bzw. Verbindlichkeiten, die im Aufgabenbereich der Agentur entstehen, fallen dem Finanzierungskreis SGB II zu.

3. Absatz 2 gilt nicht, soweit ein Schaden vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin oder dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in verursacht wurde oder wenn der Schaden durch eine/n Beschäftigte/n vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des/der Beschäftigten, der/die den Schaden verursacht hat, alleine und zwar gleichgültig, wessen Aufgaben im konkreten Fall wahrgenommen wurden. Die ARGE bzw. ein im Außenverhältnis eventuell in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch oder, falls er hiervon keinen Gebrauch macht, einen Ausgleichsanspruch. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. Die vorstehende Regelung gilt sowohl für Schäden Dritter als auch für Eigenschäden eines Vertragspartners. Alle Schäden, die im Aufgabenbereich der Agentur entstehen, fallen dem Finanzierungskreis SGB II zu.

4. Für Schäden Dritter aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet der Vertragspartner, der die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Er stellt den anderen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.“

Im Hinblick auf die Feststellung von Auffälligkeiten durch den Internen Service wandte sich der Leiter der Agentur für Arbeit S. an den Geschäftsführer der A., Herrn R. H. (H), und bat um Prüfung, ob gegen den Grundsatz der Fälligkeit gemäß § 34 Bundeshaushaltsordnung (BHO) verstoßen worden und ggf. ein Haftungsverfahren einzuleiten sei. Hierzu führte H aus, erst im zweiten Halbjahr 2007 sei die endgültige Abrechnung des Verwaltungsbudgets 2006 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien aus dem Eingliederungsbudget 2007 in das Verwaltungsbudget 2007 mindestens 1,5 Mio. € fest eingeplant und von der A.-Trägerversammlung auch entsprechend beschlossen gewesen. Diese Mittel hätten im Eingliederungsbudget 2007 zwar zu Planungszwecken, nicht aber für Ausgaben zur Verfügung gestanden. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung hätte deshalb mit den verschiedenen Bildungsträgern nicht getroffen werden können, da deren Finanzierung zunächst nicht gesichert gewesen sei. Nach den Sommerferien 2007 habe dann festgestanden, dass nur noch ein relativ geringer Betrag vom Eingliederungsbudget 2007 in das Verwaltungsbudget 2007 transferiert werden müsse. So hätten dann unverzüglich die Gespräche der A.-Geschäftsführung mit den verschiedenen Bildungsträgern zu den zwar vorbereiteten, aber eben noch nicht vertraglich festgeschriebenen und tatsächlich begonnenen Maßnahmen und Projekten ua zur Fortführung bzw. Aufstockung begonnen. Um einen schnellen und reibungslosen Start der Maßnahmen und Projekte sowie die festgesetzten Ziele der Zielvereinbarung 2007 zu erreichen, hätten die Träger in die Lage versetzt werden müssen, die geplanten Projekte und Maßnahmen „aus dem Stand“ umfangreich und erfolgreich zu starten. Dazu habe die entsprechende finanzielle Ausstattung und Sicherheit der Finanzierung über die entsprechenden Laufzeiten der Projekte und Maßnahmen gehört. Wirtschaftliche und sparsame Effekte hätten dabei eine entscheidende Rolle gespielt. Durch die damit erreichte Integrationsquote hätten die passiven Leistungen gegenüber dem Vorjahr bisher um 10,7% gesenkt werden können, während die Zielvereinbarung nur einen Wert von 4% vorgesehen habe. Damit habe sich in einigen Fällen sogar die Möglichkeit der Reduzierung der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen im Jahr 2008 ergeben, so dass ein doppelter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitseffekt - entsprechend dem in der BHO niedergelegten Grundsatz - aufgetreten sei. Entsprechend sei vor Inanspruchnahme der Ausgabeermächtigungen geprüft worden, ob die einzelnen Leistungen der Ausgaben nach Grund und Höhe sowohl sachlich notwendig als auch zu dem jeweiligen Zeitpunkt erforderlich gewesen seien.

Die Klägerin machte sodann gegenüber dem Beklagten zuletzt einen Schaden iHv 129.243,95 € geltend. H habe vorfällige Zahlungen mit Ausgabemitteln für 2007 erbracht, womit gegen den Grundsatz der Fälligkeit nach § 34 BHO verstoßen worden sei. Die Forderung ergebe sich aus § 20 Abs. 3 ARGE-Vertrag, welcher nicht eine Haftungszuweisungsnorm sondern eine Anspruchsgrundlage darstelle. So werde durch Abs. 3 Satz 6 deutlich, dass die vorstehende Regelung sowohl für Schäden Dritter als auch für Eigenschäden eines Vertragspartners gelte. Damit hätten die Vertragspartner ausdrücklich eine eigenständige vertragliche Anspruchsgrundlage für Eigenschäden geschaffen. Eine entsprechende Regelung sei auch in früheren ARGE-Verträgen nicht enthalten gewesen, und deshalb hier bewusst eingeführt worden.

Gegenüber H erklärte die Klägerin, er habe im Haushaltsjahr 2007 bei der Bewirtschaftung der Bundesmittel gegen Bundeshaushaltsrecht verstoßen, was zu einem Vermögensschaden des Bundes geführt habe. Diesen habe er in seiner Funktion als Beauftragter für den Haushalt der A. zu vertreten. Durch die Zahlungen vor Fälligkeit bei den sonstigen weiteren Leistungen sowie der Beauftragung Dritter mit der Vermittlung sei die A. mit Zahlungen aus Haushaltsmitteln des Bundes in Vorleistung getreten, was zu einem Zinsverlust des Bundes geführt habe. Die getätigten Vorleistungen würden nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 BHO erfüllen und seien daher nicht gerechtfertigt. Besondere Umstände für das Tätigen einer Vorleistung seien nicht gegeben gewesen. Im Rahmen der Mittelbewirtschaftung seien grundsätzliche Regelungen des Bundeshaushaltsrechts, nämlich die sachliche und zeitliche Bindung sowie das Prinzip der Jährlichkeit, nicht beachtet bzw. falsch angewandt worden. Im Hinblick auf das Erteilen von Anweisungen an die Mitarbeiter habe H zum Ausdruck gebracht, dass er die Verantwortung für diesen Verstoß übernehme. Der ARGE-Vertrag sehe eine Haftung durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn des Geschäftsführers vor. Der berechnete Zinsverlust und damit der sich ergebende Vermögensschaden belaufe sich auf 127.074,11 €, wobei der durch die Deutsche Bundesbank halbjährlich festgesetzte Basiszinssatz in seiner jeweils geltenden Höhe zugrunde gelegt worden sei. Dem Schreiben war eine rechtliche Bewertung durch die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2009 beigefügt. Darin ist ausgeführt, dass die hier bewirkten Leistungen vor Empfang der Gegenleistung nur vereinbart oder bewirkt werden dürften, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt sei. Die vorliegenden Vorleistungen seien jedenfalls nicht allgemein üblich. Auch besondere Umstände, nämlich dass ein Vertragsschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Bundesinteresse liege, ohne Vorleistung nicht erreicht werden könne oder dass die Ausführung der Leistung infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer unzumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden sei, liege ebenfalls nicht vor. Besondere Umstände lägen dabei insbesondere dann nicht vor, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet würden, um zu verhindern, dass die Ausgabeermächtigungen sonst verfallen würden. Eine Senkung der Ausgaben für passive Leistungen sowie die Reduzierung der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der folgenden Haushaltsjahre liege nicht im dringenden Bundesinteresse. Ein Sinnzusammenhang zwischen den aktuellen Einsparungen der Summe passiver Leistungen und zukünftigen Maßnahmen zur Eingliederung sei nicht gegeben, da die Einsparungen durch Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit in der Vergangenheit erzielt worden seien. Auch die Geschäftsanweisung betone die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zudem hätten für Vorleistungen des Bundes je nach Lage des Einzelfalls Sicherheitsleistungen und angemessene Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden müssen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Gründe für die Vereinbarung bzw. Bewirkung der Vorleistungen seien auch nicht aktenkundig gemacht worden. Es sei damit ein Anspruch auf Schadensersatz entstanden, der nach § 20 Abs. 3 ARGE-Vertrag gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn des Geschäftsführers der A. geltend zu machen sei.

Nachdem der Beklagte eine Begleichung der Forderung verweigerte, hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und den Ersatz eines Zinsschadens iHv 125.384,07 € gefordert. Der Schaden sei dadurch entstanden, dass für 26 Maßnahmen „Sonstige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II“ und für sieben Maßnahmen „Beauftragung Dritter mit der Vermittlung“ Zahlungen vor Fälligkeit geleistet worden seien. Diese seien unmittelbar an die Maßnahmenträger erfolgt, ohne das Erfordernis des Bewirkens der Gegenleistung zu beachten und ohne sachlichen Grund für die Vorleistung. Die Schadensberechnung erfolge entsprechend § 28r Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) abstrakt mit einem Zinssatz iHv 2% über dem Basiszinssatz, ohne dass es einer Gesamtvermögensbilanz unter Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe bedürfe. Der geltend gemachte Zinssatz entspreche auch etwaigen Anlagezinssätzen und sei moderat. Es werde bestritten, dass die vorfristigen Zahlungen eine positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt und somit auf die Vermögenslage der Klägerin gehabt habe. Dies sei zudem unerheblich, da dem Handeln des Geschäftsführers kein bundesrechtlicher Ansatz beistehe, sondern vielmehr entgegen der BHO gehandelt worden sei. Die Haftung des Geschäftsführers erfolge nach dem ARGE-Vertrag unabhängig von einem etwaigen Verschulden. Nach § 20 Abs. 3 Satz 6 ARGE-Vertrag gelte die vorstehende Regelung sowohl für Schäden Dritter als auch für Eigenschäden eines Vertragspartners. Anderenfalls würde die Vereinbarung keinen Sinn machen. Bei Handlungen des Geschäftsführers sollte immer vollumfänglich und verschuldensunabhängig eine Haftung erfolgen. Dies stelle einen Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme des Mitarbeiters des anderen Trägers wie bei eigenen Mitarbeitern dar. Man habe insofern auch dazugelernt, da in früheren Verträgen von anderen Landkreisen und Agenturen für Arbeit keine entsprechende Klausel enthalten gewesen sei. Die Klägerin sei Träger der Leistungen und verantwortlich für die verwaltungsmäßige und haushaltsmäßige Durchführung des Gesetzes. Der Bund sei dagegen der Kostenträger. Im Rahmen des SGB II nehme die Klägerin die Verwaltungskompetenz für den Bund wahr. Damit bestehe auch das Recht und die Pflicht zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche. Der Zinsverlust gehe ausschließlich zulasten des Bundes, da die Klägerin liquiditätsmäßig nicht in Vorleistung trete. Die Geltung der BHO werde durch den ARGE-Vertrag eindeutig geregelt. Auch habe das Bundesverfassungsgericht zwar § 44b SGB II für mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen, die Anwendung aber bis 31.12.2010 zugelassen. Damit gelte der ARGE-Vertrag nicht nur teilweise, sondern umfänglich.

Dem hat der Beklagte erwidert, die Klägerin sei nicht legitimiert, für den Bund einen Zinsschaden geltend zu machen. Das Budget der A. entstamme alleine aus Bundesmitteln, so dass keine Berechtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen bestehe. Für die Klägerin handele es sich um fremde Bundesmittel, so dass die verwaltungsmäßige Betreuung und Bewirtschaftung nicht zu einer ausdrücklichen und wirksamen gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft führe. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe nicht, ebenso wenig stelle § 20 Abs. 3 ARGE-Vertrag eine eigene Anspruchsgrundlage dar, da diese vielmehr die interne Haftungsverteilung im Innenverhältnis bzw. die Haftungszuweisung im Außenverhältnis gegenüber Dritten regele. Insbesondere könne § 20 Abs. 3 Satz 6 ARGE-Vertrag nicht plötzlich eine von den Vorregelungen losgelöste, eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen. Einer solchen völlig überraschenden Regelung hätte der Beklagte auch nicht zugestimmt. Im Gegensatz zu späteren Verträgen werde hier eben gerade keine eigenständige Anspruchsgrundlage geregelt. Bei der ARGE habe es sich um eine verfassungswidrige Mischverwaltungskonstruktion gehandelt, so dass aus den entsprechenden Verträgen keine weitreichenden Haftungsfolgen gezogen werden könnten. Eine eigene Schadenshaftung zur Aufrechterhaltung der Funktion der ARGE sei zudem weder erforderlich noch verfassungsrechtlich zu missbilligen. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers sei nicht erkennbar. In der Klageschrift seien die einzelnen Tatbestände nicht substantiiert dargestellt. So sei insbesondere eine Gesamtvermögensbilanz mit und ohne die maßgeblichen schädigenden Handlungen vorzulegen, bei der auch positive finanzielle Auswirkungen zu berücksichtigen seien. Nur so könne nach der Differenzhypothese/-methode ein Schaden schlüssig dargelegt werden. Der Rechnungsposten „Zinsschaden“ sei nicht hinreichend konkretisiert worden. Die Sondervorschrift des § 28r SGB IV sei nicht einschlägig, da dieser nur gegenüber der Einzugsstelle gelte.

Mit Urteil vom 11.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei vorliegend eröffnet. Eine Amtspflichtverletzung werde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vorrangig sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung der Prinzipien im Rahmen des SGB II, dh die entsprechenden Aufgaben und Ziele, in Betracht zu ziehen. Die nach § 16 Abs. 2 SGB II ausgezahlten Leistungen hätten explizit den Zielen des SGB II gedient und seien von der Aufgabenstellung gedeckt gewesen. Die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 02.07.2013 für den Erstattungsanspruch erarbeiteten Grundsätze seien auch auf einen möglichen Schadensersatzanspruch zu übertragen. In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag könnten diese systematischen Grundlagen auf dem engen Gebiet des SGB II nicht mit einer Schadensersatzregelung ausgehebelt werden. Selbst wenn § 20 Abs. 3 Satz 6 ARGE-Vertrag einschlägig sein sollte, fehle ein grob fahrlässiges Verhalten der A.. Allenfalls könne ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten angelastet werden.

Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es gehe vorliegend um eine Störung im Vertragsverhältnis der beiden ARGE-Partner. Die vertragliche Regelung biete eine eigene Anspruchsgrundlage, so dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nachrangig sei. Der Anspruch werde nicht auf eine zweckwidrige Mittelverwendung gestützt, sondern auf die vorfällige Auszahlung. Durch den entsprechenden Verstoß gegen die BHO sei ein Zinsverlust eingetreten, dessen Berechnung sich aus einer bereits vorgelegten Aufstellung ergebe. Vorliegend seien Bundesmittel zu früh abgerufen worden, so dass es nicht um bereits zuvor ausgekehrte Bundesmittel gehe. Die vorfällige Zielerreichung werde unter Verweis auf die Stellungnahme der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2009 bestritten. Die Haftung des Geschäftsführers erfolge unabhängig vom Verschulden. Im Übrigen liege auch grobe Fahrlässigkeit vor, da der Geschäftsführer Beauftragter des Haushalts gewesen sei und deshalb in besonderer Weise mit den Haushaltsvorschriften hätte vertraut sein müssen. Selbst das SG habe einen Verstoß gegen Haushaltsvorschriften gesehen. Die Trägerversammlung der ARGE entscheide über die strategische Ausrichtung und Finanzplanung, nicht aber über die Einzelheiten der Zahlungsvorgänge.

Nachdem Hinweis des Senates darauf, dass Zweifel an einer Anwendbarkeit von § 28r SGB IV bestehen könnten, der Schaden durch einen Vermögensvergleich nachzuweisen wäre, Beispielsrechnungen der Klägerin Unklarheiten aufweisen würden, eine Aktivlegitimation fraglich erscheine und es verwunderlich sei, dass dem Gericht seitens der Klägerin lediglich die Anlagen 1 bis 14 vorgelegt worden seien, hat die Klägerin weiter ausgeführt, ihr seien im Rahmen des § 46 SGB II Bundesmittel zur Bewirtschaftung anvertraut worden. Damit werde sie auch im Sinne einer Aktivlegitimation in die Lage versetzt, an Bundesmitteln entstandene Schäden geltend zu machen. Die umfassende treuhänderische Bewirtschaftung müsse diese Berechtigung denklogisch beinhalten. Eine entsprechende Zuständigkeit habe auch im Rahmen der Arbeitslosenhilfe bestanden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Geltung der BHO für die Haushaltswirtschaft der Klägerin, dass zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehöre. Dies lasse sich dem Regelungskomplex der §§ 88 ff BHO, der sich mit der Rechnungsprüfung befasse, entnehmen. Nach § 98 BHO sei eine sofortige Mitteilung des Bundesrechnungshofs über einen Schadensersatzanspruch an die zuständige Stelle vorgesehen. Es gehe erkennbar um das Interesse, schnell und sicher einen Schadensausgleich herbeizuführen. Zumindest ergebe sich aus diesen haushaltsrechtlichen Bindungen ein eigenes Interesse der Klägerin, so dass die Ansprüche in Prozessstandschaft geltend gemacht werden könnten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass § 20 Abs. 3 Satz 6 ARGE-Vertrag eine eigene Anspruchsgrundlage enthalte. Aus den Konstruktionen bezüglich Aufgaben der beteiligten Träger, der Bereitstellung des notwendigen Personals und der Kostenerstattung für das Personal ergebe sich, dass auch ein entsprechender Störfall in § 20 ARGE-Vertrag habe geregelt werden sollen. Dieser beschäftige sich mit der Verteilung von Haftungsrisiken. Würde man davon ausgehen, diese Vorschrift beziehe sich alleine auf das Verhältnis zu Dritten, würde die Formulierung in § 20 Abs. 3 Satz 6 ARGE-Vertrag sinnlos. Letztlich sollte mit der Regelung des § 20 Abs. 3 ARGE-Vertrag eine einheitliche Regelung für Schäden geschaffen werden, die einem Träger aus dem Handeln des Geschäftsführers eines anderen Trägers entstehen. Maßgeblich sei eine Rückgriffsmöglichkeit, die den geschädigten Träger so stelle, als ob ein eigener Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden herbeigeführt habe. Folglich sollte insgesamt eine Anspruchsgrundlage im Verhältnis der Träger untereinander geschaffen werden. Selbst wenn man in § 20 Abs. 3 ARGE-Vertrag nur eine Haftungsverteilungsnorm sehe, würde dennoch ein Anspruch in analoger Anwendung des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Verletzung der §§ 34 und 56 BHO durch den Geschäftsführer bestehen. Die Zielrichtung dieser Vorschriften als Schutzgesetze sei offenbar. Gegen diese sei durch die erbrachten Vorleistungen verstoßen und diese durch den Geschäftsführer veranlasst worden. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung werde nochmals auf die Anlage 7 der Klageschrift vom 12.01.2009 verwiesen. Da für alle ARGEn zu dem fraglichen Zeitpunkt die gleichen Ausgangsbedingungen geherrscht hätten, dürfe auch eine Vorfinanzierung finanziell schwächerer Träger nicht im Bundesinteresse gewesen sein. Diesen sei damit ein Vorteil verschafft worden und zugleich das Verlustrisiko für die ARGE deutlich erhöht worden. Für eine Absprache mit der Trägerversammlung bzw. der Geschäftsleitung der Agentur für Arbeit gebe es keine Anzeichen. Darüber hinaus habe den Geschäftsführer als Beauftragter für den Haushalt eine besondere Verantwortung getroffen. Vorliegend gehe es nicht lediglich um eine Nebenforderung in Gestalt von Verzugs- oder Prozesszinsen, sondern der entgangene Zinsgewinn sei der zu ersetzende Schaden. Für die Berechnung des Schadens sei die Regelung des § 252 Satz 2 BGB heranzuziehen, wonach als entgangener Gewinn dasjenige gelte, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Wie bei Privatleuten könne davon ausgegangen werden, dass das Kapital nicht ungenutzt bleibe. Bis die Bundesmittel für bestimmte Verwendungszwecke über die Bundesbank abgerufen werden, lege diese das Geld zinsbringend an. Dabei könne es sich um kurz- und sehr kurzfristige Anlagen handeln, die gleichwohl gewinnbringend seien. Arbeitstäglich würden sämtliche gebuchten Ausgaben ermittelt. Der Ausgleich zwischen der Bundeskasse und der Kasse der Beklagten erfolge taggleich über die Bundesbank. Insofern komme nur eine pauschale Berechnung in Betracht. Zu diesem Zweck sei die Vorgabe des § 28r SGB IV, die zudem eine Deckelung des pauschal zu berücksichtigenden Zinssatzes enthalte, herangezogen worden. Die Maßnahme „RÜM“ stelle wohl Position 30 der Übersicht dar, eine Aufklärung in der Sache FIT sei bislang noch nicht abschließend möglich gewesen. Ein zusammenhängender Vorgang könne nicht vorgelegt werden, weil immer wieder verschiedene Stellen der Klägerin nur punktuell mit dem Vorgang befasst gewesen seien. Vor Klageerhebung seien die entsprechenden Unterlagen beim Stab Recht der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen zusammengeführt worden, so dass der Ablauf bis zur Klageerhebung nachvollziehbar geworden sei. Diese Unterlagen seien der Klageschrift als Anlage beigefügt gewesen. Daneben hat die Klägerin die Zinsberechnung anhand einer Maßnahme exemplarisch erläutert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 125.384,08 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe nicht, da der Rechtsgrund für die Bereitstellung der Bundesmittel nach § 16 ARGE-Vertrag nicht entfallen sei. Die Leistungen hätten dem Zweck des SGB II gedient. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az: B 4 AS 72/12 R) sei übertragbar. Die demnach notwendige grobe Fahrlässigkeit des Handelns des Geschäftsführers sei nicht gegeben. Vielmehr sei dadurch ein schneller und reibungsloser Start der Projekte gewährleistet worden und man habe die Zielvereinbarung 2007 erreicht bzw. sogar erheblich übertroffen. Allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass es sich bei den Empfängern der Leistungen um „arme“ Träger gehandelt habe, die ohne die Vorausleistungen bzw. Vorfinanzierung die Arbeiten nicht bzw. nicht im vorgegebenen Zeitrahmen hätten erfüllen können. Der Trägerversammlung seien die Entscheidungen bekannt gewesen und von dort gebilligt worden. Den Vorsitz habe seinerzeit der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit gehabt und H mehrfach gedrängt, die in 2007 für Maßnahmen bereitgestellten Mittel auf jeden Fall in 2007 auszugeben und sogar Konsequenzen angedroht, wenn dies nicht geschehe. H habe davon ausgehen dürfen, dass kein Verstoß gegen die BHO vorliege. „Einsame“ Entscheidungen habe er nicht getroffen. Eine verschuldensunabhängige Haftung widerspräche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in solchen Haftungsverhältnissen grobe Fahrlässigkeit voraussetze. Eine andere vertragliche Regelung wäre daher unwirksam. Allenfalls könne von einem Verschulden in eigenen Angelegenheiten ausgegangen werden, es sei aber entsprechend § 277 BGB zumindest grobe Fahrlässigkeit nötig. Die Vorleistungen seien auch durch die besonderen Umstände gerechtfertigt gewesen. Sie hätten im besonderen Bundesinteresse gelegen, da ohne Vorleistung ein Vertrag mit den Maßnahmeträgern mangels deren finanziellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die erheblichen Kosten nicht möglich gewesen wäre. Zum Zinsschaden fehle ein konkretes Vorbringen der Klägerin. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den ARGEn sei der Vertrag zumindest mittelbar verfassungswidrig.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der von der Klägerin vorgelegten Anlagen 1 bis 14 zur Klageschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Im Ergebnis hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 125.384,07 €.

Streitgegenstand ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von 125.384,07 € gegen den Beklagten. Unabhängig davon, dass der Senat ausnahmsweise nicht an die - inzident - bejahte Rechtswegseröffnung zur Sozialgerichtsbarkeit durch das SG nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gebunden sein könnte, da dieses trotz entsprechenden Antrages des Beklagten zunächst nicht vorab über die Rechtswegszuständigkeit entschieden hat (§ 17a Abs. 3 GVG), ist von dieser zugunsten der Sozialgerichte auszugehen. In Streit steht ein Schadenersatzanspruch der Klägerin für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, 4a SGG eröffnet ist, denn es geht dabei um die Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen ARGE-Vertrages, dem ein öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt (vgl. dazu im Einzelnen auch OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2014 - 7 U 20/14).

Es könnte schon fraglich erscheinen, ob die Klägerin für die Geltendmachung des Anspruchs überhaupt aktivlegitimiert ist. Materiell rechtlicher Inhaber des Anspruchs dürfte der Bund sein. Er trägt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Für die Leistungen an die Maßnahmeträger, über welche entsprechende Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff SGB II erbracht werden sollten, ist die Bundesagentur Leistungsträger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Geht man von einem zu frühen Abruf der Mittel durch den seinerzeitigen Geschäftsführer der ARGE aus, wäre folglich allenfalls dem Bund ein Schaden entstanden, da es um dessen Mittel geht. Eine Vollmacht der Klägerin, die selbst eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 367 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wurde nicht vorgelegt. Weshalb sich eine solche Berechtigung oder Aufgabenübertragung kraft Gesetzes oder im Zusammenhang mit der BHO ergeben soll, erschließt sich auch nicht. Die §§ 88 ff BHO regeln die Rechnungsprüfung insbesondere durch den Bundesrechnungshof. Die von der Klägerin in Bezug genommene Vorschrift des § 98 BHO, wonach der Bundesrechnungshof eine sofortige Mitteilung an die zuständige Stelle zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs macht, begründet selbst keine Befugnis zur Geltendmachung eines fremden Schadens, vielmehr setzt sie die Zuständigkeit der entsprechenden Stelle voraus. Selbst wenn - wie die Klägerin vorbringt - wegen haushaltsrechtlichen Bindungen auch ihre eigenen Interessen betroffen sein sollten, kann dies noch nicht zu einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin für den Bund führen. Im Übrigen hat die Klägerin keine Rechtsvorschrift - wie z. B. § 31 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV) vom 14.03.2008 (BR-Drs 180/08), wonach ein Zinsanspruch bei einem nicht bedarfsgerechten Mittelabruf im Verhältnis zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend zu machen ist - oder Vereinbarung zwischen ihr und dem Bund vorgelegt bzw. benannt, woraus sich die Berechtigung zur Geltendmachung eines etwaigen Schadenersatzanspruchs für den Bund ergibt.

Darüber hinaus würde sich die Frage stellen, ob sich ein Schadenersatzanspruch des Bundes nicht gegen die ARGE, für die ihr damaliger Geschäftsführer gehandelt hat, bzw. gegen die Klägerin richten müsste, die für die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff SGB II Leistungsträger ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Erst in einem zweiten Schritt wäre dann ein eventueller Ausgleichanspruch der Klägerin gegen den Beklagten - ggf. nach § 20 ARGE-Vertrag - zu prüfen. Dass jedoch die Klägerin oder die ARGE wegen eines Zinsschadens in Anspruch genommen worden ist bzw. im Hinblick auf eine wohl zwischenzeitlich eingetretene Verjährung überhaupt noch in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht ersichtlich.

In jedem Fall fehlt es aber an einer Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs.

Geht man davon aus, es handele sich um einen Schaden des Bundes, so kann sich eine Anspruchsgrundlage nicht aus dem ARGE-Vertrag ergeben. Zum einen handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Beteiligten, nicht aber um einen solchen, an dem der Bund beteiligt wäre. Zum anderen sieht § 20 Abs. 1 ARGE-Vertrag vor, dass sich die Haftung der ARGE sowie der Vertragspartner im Außenverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, mithin eine gesetzliche Anspruchsgrundlage außerhalb des ARGE-Vertrages erforderlich ist.

Auch wenn man davon ausgehen wollte, es handele sich um einen Schaden der Klägerin selbst, würde ihr § 20 ARGE-Vertrag keine Anspruchsgrundlage bieten. § 20 Abs. 2 ARGE-Vertrag setzt zunächst voraus, dass die ARGE oder einer ihrer Vertragspartner von einem Dritten in Anspruch genommen wird. Mit der Haftungsregelung des § 20 ARGE-Vertrag soll erkennbar der Ausgleich in der Folge im Innenverhältnis der Vertragspartner geregelt werden. Dies ist zweifelsfrei § 20 Abs. 2 Satz 1 ARGE-Vertrag zu entnehmen, wonach „im Innenverhältnis“ die danach folgenden Regelungen gelten. § 20 Abs. 3 ARGE-Vertrag, den die Klägerin als Anspruchsgrundlage sehen möchte, regelt lediglich Ausnahmen zur Haftungsverteilung nach § 20 Abs. 2 ARGE-Vertrag im Hinblick auf das Handeln des Geschäftsführers oder mehrerer Beschäftigter mit unterschiedlichen Dienstherren bzw. Arbeitgebern bzw. bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatz kann darin nicht gesehen werden. Im Hinblick auf die Systematik sowie Sinn und Zweck des § 20 ARGE-Vertrag kann damit auch § 20 Abs. 3 Satz 6 ARGE-Vertrag, wonach „die vorstehende Regelung (...) sowohl für Schäden Dritter als auch für Eigenschäden eines Vertragspartners“ gelten, keine Rechtsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch selbst sein. Insofern folgt auch hier aus dem Wortlaut eindeutig, dass es nur um die Anwendung der vorstehenden Regelungen, also solcher zu einem Haftungsausgleich, geht. Es wird insofern ein bereits aus anderen Regelungen bestehender Schadenersatzanspruch vorausgesetzt.

Unerheblich und ohne Belang ist, ob und wie seitens der Klägerin mit anderen kommunalen Trägern ARGE-Verträge geschlossen worden sind. Maßgeblich ist alleine der vorliegende Vertrag, zumal der Beklagte bei den anderen Verträgen nicht beteiligt war und daher auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vertragsparteien hätten die anderen Verträge im Sinn gehabt.

Auch andere Rechtsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch in Bezug auf den geltend gemachten Zinsschaden sind nicht ersichtlich. Eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschaden infolge fehlerhaften Verwaltungshandeln stellt Art 104a Abs. 5 Satz 1 Grundgesetz (GG) dar. Diese gilt jedoch alleine im Verhältnis Bund und Länder und kann darüber hinaus nicht auf eine Haftung von Kommunen ausgedehnt werden (vgl. dazu eingehend: BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R). Ebenso wenig ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben. Insofern macht die Klägerin nicht die Rückübertragung der vom Geschäftsführer verausgabten Mittel geltend, sondern es geht um einen Zinsschaden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist insofern an das zivilrechtliche Institut der ungerechtfertigten Bereicherung angelehnt. Im Übrigen spricht vorliegend einiges dafür, dass der Geschäftsführer die Mittel im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien verwendet hat. So dürfte die Leistungen an die Maßnahmeträger und die darauf durchgeführten Maßnahmen zu einer Verkürzung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten nach dem SGB II geführt haben. Dass die Maßnahmeträger die Maßnahmen nicht ohne die Vorfinanzierung hätten durchführen können, wie es vom Beklagten vorgebracht worden ist, wurde von der Klägerin auch nicht hinreichend widerlegt.

Es besteht auch kein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis. Anders als im Verhältnis zwischen Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger im Rahmen der Einziehung von Beitragsforderungen fehlt es vorliegend an einem Treuhandverhältnis in Bezug auf den Beklagten und die Klägerin. Vielmehr sind beide für getrennte Bereiche Leistungsträger nach § 6 SGB II. Ein Anspruch gegen die ARGE selbst stand vorliegend nicht in Streit. Insoweit kommt weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung von § 28r SGB IV als spezielle Schadenersatznorm (vgl. dazu Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 28r Rn. 11) in Betracht. Auch eine vergleichbare Regelung zu § 6b Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB II, wie sie mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 eingeführt worden ist, und nach der die ohne Rechtsgrund durch einen zugelassenen kommunalen Träger vom Bund erhaltenen Mittel während des Verzuges mit der Rückzahlung zu verzinsen sind, ist im vorliegenden Verhältnis der Beteiligten nicht vorgesehen. Gleiches gilt für § 31 Satz 1 KoA-VV, wonach bei einem nicht bedarfsgerechten Abruf von Bundesmitteln durch einen - hier nicht vorliegenden - zugelassenen kommunalen Träger für den entsprechenden Betrag Zinsen iHv drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr verlangt werden können. Selbst eine analoge Anwendung der Vorschrift würde nicht zur Begründetheit der Klage führen, da § 31 Satz 1 KoA-VV eine Ermessensentscheidung vorsieht und von der Klägerin vorliegend jedenfalls kein Ermessen ausgeübt worden ist.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf § 823 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BGB berufen. Danach besteht eine Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens für denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Sofern nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach Art 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist Gesetz iSd BGB jede Rechtsnorm, also nicht nur Gesetze im formellen Sinn sondern auch Verordnungen und Satzungen (Hager in Staudinger, BGB, Stand 2009, § 823 Rn. G9). Notwendig ist aber, dass die Vorschriften den Schutz privater Rechte und Interessen bezwecken (vgl. OLG München, Urteil vom 11.05.2016 - 20 U 4831/15). Die Bestimmungen der BHO könnten zwar rechtsquellentheoretisch dem Modell des Art 2 EGBGB entsprechen, sind aber wegen ihrer Schutzrichtung keine Gesetze nach § 823 Abs. 2 BGB, da ihnen die Außenwirkung zugunsten der Bürger fehlt (vgl. allgemein zu Verwaltungsvorschriften: Schiemann in Erman, BGB, 14. Auflage, § 823 Rn. 156; Hager in Staudinger, BGB, Stand 2009, § 823 Rn. G15). Eine analoge Anwendung scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus, da es im Rahmen der deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB um einen Schutz von Rechtsgütern geschädigter Privatpersonen geht, nicht aber solcher des Staates.

Damit ist keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch gegeben. Im Rahmen des Sozialrechts gibt es zahlreiche Regelungen über Zinsen im Rahmen eines Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z. B. § 28r SGB IV oder § 6b Abs. 5 Satz 2 SGB II. Eine generelle Zinsvorschrift gibt es nicht, vielmehr sind beispielsweise Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander grundsätzlich nicht zu verzinsen. Damit scheidet aber ein allgemeiner Zinsanspruch aus, soweit er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 50/14 R; es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Grundsätze allein auf Nebenforderungen beziehen sollen, da es gerade für die Geltendmachung eines Primärschadens erst recht eine Anspruchsgrundlage geben muss).

Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art 34 GG wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Hierfür wäre auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.

Es kann damit dahinstehen, dass zudem nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Soweit sich die Klägerin für eine Schadensberechnung auf § 28r SGB IV bezieht, ist dieser vorliegend nicht einschlägig und mangels vergleichbarer Interessenlage - es fehlt vorliegend an einem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis zwischen den Beteiligten bzw. dem Bund - nicht entsprechend anwendbar. Ein konkreter Schadensnachweis ist - trotz richterlichen Hinweises - nicht erfolgt. Welche tatsächlichen Zinsverluste vorliegend entstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine Darlegung zum Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge des angeblichen Verstoßes gegen die BHO darstellt, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Mittel nicht vorzeitig abgerufen worden wären, ist nicht erfolgt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 6 C 35/86 - m. w. N.). Die Klägerin hat noch nicht einmal - ebenfalls trotz richterlichen Hinweises - nähere Darlegungen zu den einzelnen Maßnahmen, für die die Mittel angeblich zu früh abgerufen worden sind, gemacht. Es wurde allein eine tabellarische Aufstellung als Anlage zur Klageschrift vorgelegt, nicht dagegen Nachweise zum vorzeitigen Mittelabruf, den entsprechenden Verträgen oder dazu, warum hier eine Vorfinanzierung, deren Notwendigkeit vom Beklagten vorgetragen worden ist und durchaus denkbar sein könnte, nicht notwendig gewesen ist.

Ob der seinerzeitige Geschäftsführer seinerzeit tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat, kann damit offengelassen werden.

Nach alledem ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht gegeben. Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger


(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 u

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten


Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 367 Bundesagentur für Arbeit


(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldir

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung


(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben


(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes


(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. (2) Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserf

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 56 Vorleistungen


(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Bund entrichtet, kann nach Ric

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 98 Aufforderung zum Schadenausgleich


Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

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(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Bund entrichtet, kann nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Bund entrichtet, kann nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.07.2013 – 5 O 439/12 –, soweit es sich gegen die Beklagte richtet, an das Sozialgericht Köln verwiesen.Die Beschwerde wird zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).


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(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 164 554 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Rückerstattung der vom Kläger im Jahr 2006 zwecks Gewährung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen bei der Beklagten zunächst abgerufenen, später aber unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel in Höhe von insgesamt 164 554 Euro.

2

Der Kläger ist als sog Optionskommune nach § 6a SGB II iVm § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.9.2004 (BGBl I 2349) seit dem 1.1.2005 als Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugelassen.

3

Unter dem 6.1.2005 schlossen die Beteiligten eine "Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende". Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:

4

"Präambel

[…]. Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sind Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

Abschnitt 1

§ 1 Grundsatz

Der Landkreis ist verpflichtet

1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen,

2. dem BMWA auf Anforderung zeitnah Prüfungen zu ermöglichen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind.

Das BMWA verzichtet unter dieser Voraussetzung - unbeschadet der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes - grundsätzlich auf eine Prüfung von Einzelnachweisen für die vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

§ 2 Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Der Bund ermöglicht dem Landkreis vorbehaltlich der Einreichung der erforderlichen Formanträge die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren). Durch dieses Verfahren ermächtigt der Bund den Landkreis, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim Bund abzurufen. Das BMWA behält sich den Widerruf der Ermächtigung vor, soweit der Landkreis diese Vereinbarung oder die Verfahrensrichtlinien nicht beachtet. […].

        

§ 3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten

(1) Das BMWA legt nach § 46 Abs. 2 SGB II im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Maßstäbe für die regionale Verteilung der Mittel für

1. die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

2. die Eingliederung in Arbeit

fest. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung wird dem Landkreis jährlich ein Ermächtigungsrahmen eingeräumt. Der Ermächtigungsrahmen kann schrittweise freigegeben werden. Der Landkreis stellt sicher, dass der freigegebene Ermächtigungsrahmen nicht überschritten wird. […].

(2) Die zugewiesenen Mittel sind von dem Landkreis so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(3) Für das Verfahren der Geldversorgung ist § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Leistungen nicht entgegenstehen.

        

Abschnitt 2

Berichtspflichten und Finanzkontrolle […]

        

§ 5 Finanzkontrolle

(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch um deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahr 2006,

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisungen veranlasste Kostentragung des Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden;

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt."

5

Im Laufe des Jahres 2006 gewährte der Kläger Leistungsberechtigten nach dem SGB II "Selbstvermittlungsprämien" in Höhe von 5900 Euro und Ausbildungskostenzuschüsse in Höhe von 158 654 Euro. Hierfür rief der Kläger bei der Beklagten insgesamt 164 554 Euro im sog "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen-Verfahren" (HKR-Verfahren) ab.

6

Die Gewährung von Selbstvermittlungsprämien an Leistungsberechtigte war daran geknüpft, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II sich eigenständig eine mit mindestens 700 Euro monatlich vergütete Beschäftigung suchten, kein Einstiegsgeld bezogen und vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag beim Kläger stellten. Abhängig von der dann folgenden Beschäftigungsdauer (vier Wochen, sechs bzw zwölf Monate) zahlte der Kläger Selbstvermittlungsprämien in drei Raten zu 100 Euro, 500 Euro und 600 Euro, insgesamt höchstens 1200 Euro an Leistungsberechtigte aus. Ein Leistungsausschluss bestand im Falle einer Einstellung durch ein Personalleasingunternehmen, Verwandte ersten Grades sowie Ehepartner, über Dritte (private Arbeitsvermittler) sowie im Fall einer vorherigen Beschäftigung beim einstellenden Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren.

7

Ausbildungskostenzuschüsse gewährte der Kläger an Ausbildende, die Leistungsberechtigte mit multiplen Vermittlungshemmnissen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses einstellten. Für die ersten zwölf Monate betrug der Zuschuss 300 Euro monatlich.

8

Auf die mit Schreiben vom 25.4.2007 vom Kläger vorgelegte Schlussrechnung betreffend die im Jahr 2006 zwecks Leistungserbringung geleisteten Ausgaben lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.9.2008 die Übernahme der Kosten für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse ab und forderte den Kläger zur Erstattung der aus diesem Grund abgerufenen Mittel auf. Das SGB II sehe für die Erbringung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen keine Rechtsgrundlage vor. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten kündigte die Beklagte für den Fall der Säumigkeit des Klägers mit Schreiben vom 21.10.2008 an, unverzüglich finanzsichernde Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Erhebung einer Leistungsklage oder die Aufrechnung mit Forderungen des Klägers. Zu prüfen sei auch, ob der Kläger von der Teilnahme am HKR-Verfahren auszuschließen sei. Der Kläger beglich die Forderung der Beklagten daraufhin am 11.11.2008 unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

9

Die unter dem 18.11.2008 beim SG erhobene Klage auf Rückerstattung der gezahlten Summe ist erfolglos geblieben (Urteil vom 4.6.2009). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erhalten, da ihr nach § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ein Anspruch auf Erstattung der für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen Mittel zustehe. Bei ihnen handele es sich nicht um gesetzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

10

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG (Urteil vom 3.5.2012) die angefochtene Entscheidung geändert und die Beklagte zur Rückerstattung der vom Kläger gezahlten Summe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der unter dem 11.11.2008 erbrachten Zahlung bezüglich der Selbstvermittlungsprämien und der Ausbildungskostenzuschüsse gegen die Beklagte zur Seite, da die Beklagte die Zahlung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Beklagte könne sich trotz der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht auf deren § 5 Abs 2 berufen. Diese Vereinbarung weise zwar materiellen Gehalt auf, denn Voraussetzung einer Erstattungspflicht hinsichtlich Überzahlungen sei, dass es sich bei den vom Kläger gemachten Aufwendungen um solche der Grundsicherung iS des § 6b Abs 2 SGB II handele. Dies sei zu bejahen, da es nicht darauf ankomme, ob die gewährten Leistungen rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien. Die Selbstvermittlungsprämien seien rechtswidrig gewährt worden, da derartige Leistungen nicht mit den Leistungsgrundsätzen der §§ 1, 3 SGB II vereinbar seien, wie das LSG Nordrhein-Westfalen und auch das SG Detmold bereits entschieden hätten. Ob die Gewährung der Ausbildungskostenzuschüsse von der Experimentierklausel des § 6a Abs 1 SGB II gedeckt sei oder eine unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Abs 1 SGB II darstelle, könne dahingestellt bleiben, denn auch im Falle einer rechtswidrigen Gewährung stehe der Beklagten kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Zahlung zu. Die Finanzierungslast des Bundes sei nicht allein auf rechtmäßige Aufwendungen beschränkt. Hierfür spreche der Zusammenhang mit der Finanzierungsregelung in § 46 SGB II, die keine Beschränkung auf materiell rechtmäßige Leistungen vorsehe. Zu beachten sei auch, dass nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen bindend gewordene rechtswidrige Leistungsbewilligungen gesetzliche Leistungen iS des § 31 SGB I seien. Die vom Kläger gewährten Eingliederungsmaßnahmen seien offenkundig im Außenverhältnis mit bindender Wirkung bewilligt worden. Auch aus Art 106 Abs 8 GG könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, da sich aus dem dort geregelten Aufwendungsausgleichsanspruch einer Kommune gegenüber dem Bund nicht zugleich ergebe, dass die Kommune dem Bund im Falle einer gesetzwidrigen Aufwendung hafte. Aus Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG ergebe sich eine über das Bund-/Länder-Verhältnis hinausgehende Haftungsregelung, die sinngemäß auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sei. Danach beschränke sich die Haftung des Klägers auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Das Verhalten des Klägers erweise sich vor dem Hintergrund einer geläuterten Rechtsauffassung erst nachträglich als rechtswidrig. Dies reiche für die Annahme einer Haftung im Sinne der Haftungskernrechtsprechung nicht aus. Dahingestellt bleiben könne, ob die Auffassung zutreffe, ein Anspruch der Beklagten könne niemals bestehen, wenn er von vornherein Prüfungsrechte voraussetze, die nach den grundgesetzlichen Verwaltungskompetenzen ausgeschlossen seien. Der Beklagten stehe auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Offen bleiben könne, ob ein solcher Anspruch bereits durch Art 104a Abs 5 GG im Rahmen des Art 106 Abs 8 GG gesperrt sei. Jedenfalls habe der Kläger die im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel aus den angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus mit Rechtsgrund erhalten. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor, da es sich bei den streitigen Leistungen um Eingliederungsleistungen nach §§ 14 ff SGB II unabhängig davon handele, ob im Hinblick auf § 16 SGB II eine rechtswidrige Leistungsgewährung erfolgt sei. Aus § 6b Abs 5 SGB II könne die Beklagte nichts für sich herleiten, da diese Bestimmung erst zum 1.1.2011 in Kraft getreten sei. Das LSG hat die Revision zugelassen.

11

Mit ihrer Revision vom 26.9.2012 gegen das am 30.8.2012 zugestellte Urteil rügt die Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht, nämlich der § 6b Abs 2 S 1 SGB II, § 31 SGB I, Art 104a Abs 5 S 1, Art 106 Abs 8 GG sowie schließlich des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Das LSG verkenne, dass dem Kläger die im HKR-Verfahren zugewiesenen Bundesmittel vermögensrechtlich nicht endgültig zugewiesen seien, sondern unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung gemäß § 1 der Verwaltungsvereinbarung stünden und lediglich von ihm bewirtschaftet würden. Insoweit sei es nicht die Beklagte, der ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der an sie unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel zur Seite stehen müsse, sondern dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II. Unerheblich sei, ob der Kläger Leistungen mit Bindungswirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt habe. Dieser Umstand betreffe allein das Außenverhältnis, nicht hingegen das für die Finanzierungslast maßgebliche Innenverhältnis der Träger untereinander. Die Bestimmungen der §§ 44 ff SGB X dienten dem Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten, nicht dem der Bewilligungsbehörde. Die Finanzierungslast des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II, die gegenüber der Regelung in § 46 SGB II eigenständig sei, beschränke sich auf materiell rechtmäßige Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Normierung eines Erstattungsanspruchs könne nicht gefolgert werden, dass sich die Finanzierungslast des Bundes auch auf rechtswidrig gewährte Leistungen erstrecke. Dies folge auch aus § 31 SGB I. Die Finanzierungslast sei nicht entsprechend § 46 Abs 1 S 1 SGB II zu behandeln, da § 46 SGB II lediglich die Finanzierungszuständigkeit regele, nicht hingegen den Umfang der zu tragenden Aufwendungen. Aus dem Fehlen direkter Aufsichtsbefugnisse der Beklagten gegenüber zugelassenen kommunalen Trägern könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Finanzierungslast des Bundes auch rechtswidrig gewährte Leistungen umfasse bzw der Beklagten kein Erstattungsanspruch zustehe. Zudem sprächen der Wortlaut des § 6b Abs 2 S 1 SGB II ("die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende"), Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch der gesetzessystematische Zusammenhang mit § 31 SGB I für eine Beschränkung der Finanzierungslast der Beklagten auf Aufwendungen der kommunalen Träger, die von Rechtsgrundlagen im SGB II gedeckt seien. Die kommunalen Träger dürften hinsichtlich der Gesetzesanwendung nicht freier gestellt werden als die BA. Dass die BA bei der Gewährung von Leistungen keine Erstattungspflicht treffe, sei sachlich gerechtfertigt, denn die Finanzbeziehung der Beklagten zu dieser beruhe nicht - wie bei kommunalen Trägern - auf Art 106 Abs 8 GG. Zudem seien die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet. Gegenüber den Kommunen stehe der Beklagten - anders als gegenüber der BA gemäß § 47 SGB II - keine Weisungsbefugnis zu und somit auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zwecks Beendigung rechtswidrigen Verhaltens. Lediglich der Bundesrechnungshof sei zur Prüfung befugt. Dem Kläger stünde es frei, im SGB II nicht vorgesehene Leistungen zu erbringen. Eine Erstattung der Aufwendungen hierfür könne allerdings nicht verlangt werden, denn der Beklagten solle durch § 6b SGB II nicht das finanzielle Risiko einer Falschanwendung des SGB II aufgebürdet werden. Anderenfalls könne der Kläger ohne jedes Risiko rechtswidrige Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Lasten der Beklagten beschließen. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei verfassungskonform im Lichte des Art 106 Abs 8 GG auszulegen. Art 104a Abs 5 GG komme als Haftungsgrundlage nicht in Betracht, da diese Vorschrift von der Zweistufigkeit der Finanzverfassung ausgehe.

12

Die Haftungskernrechtsprechung des BSG und des BVerwG sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar. Es gehe nicht um die Haftung einer Optionskommune, sondern um die Erstattungspflicht des Bundes. Das Urteil des LSG beruhe auf dieser fehlerhaften Gesetzesanwendung. Der Kläger habe durch eine Vermögensverschiebung, dh eine Leistung der Beklagten zugunsten des Klägers durch Schaffung einer Möglichkeit zum Mittelabruf, die von ihm im HKR-Verfahren tatsächlich abgerufenen Bundesmittel erlangt und so sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da § 6b Abs 2 S 1 SGB II keine pauschale Mittelbereitstellung vorsehe, die zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung noch keinem konkret Letztberechtigten zugeordnet sei. Vielmehr folge § 6b SGB II dem Gedanken der Aufwendungserstattung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs 1 S 2 iVm § 3 Abs 3 der Verwaltungsvereinbarung. Die Auffassung der Beklagten werde durch § 7 iVm § 34 BHO bestätigt. Auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB könne sich der Kläger als "öffentliche Hand" nicht berufen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch werde auch nicht durch Art 104a Abs 5 S 1 GG gesperrt, da sich ein Haftungsverhältnis im Sinne dieser Norm auf das Verhältnis Bund-Land beschränke.

13

Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge zudem aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Dort seien Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge eines materiellen Anspruchs festgelegt. Dies folge bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dem stehe auch die Anknüpfung an § 6b Abs 2 S 1 SGB II nicht entgegen, denn dort sei kein Erstattungsanspruch geregelt. Auch § 5 Abs 4 der Verwaltungsvereinbarung spreche nicht gegen die Existenz eines materiellen Anspruchs in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Der Anspruch aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung beschränke sich auch nicht auf die Erstattung der in § 16 Abs 2 S 2 Nr 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen. Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit von Prüfbefugnissen des Bundes lasse nicht auf das Fehlen eines Erstattungsanspruches schließen.

14

Das LSG habe zumindest einen Rückforderungsanspruch aus Art 106 Abs 8 GG bejahen müssen. Diese Norm begründe einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch des Bundes für Überzahlungen gegenüber den Optionskommunen als "umgekehrter Leistungsanspruch". Nur so könne die materielle Beschränkung der Ausgleichsbefugnis des Bundes in Art 106 Abs 8 GG wirksam gewährleistet werden. Ein Verschulden aufseiten der Optionskommune als Anspruchsbeschränkung sehe dieser Anspruch des Bundes nicht vor. Die Begrenzung der Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sei nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar wäre. Vielmehr beschränke sich dieser Kernbereich der Haftung auf die Fälle des Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG und damit - der Rechtsprechung des BVerwG folgend - auf die Finanzbeziehungen gemäß Art 104a GG.

15

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 4. Juni 2009 zurückzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, dass die Rechtsauffassung der Beklagten den Kläger einem unangemessenen Risiko aussetze, mit seinen sonstigen Haushaltsmitteln für ein der Leistungsgewährung immanentes Risiko einstehen zu müssen. Dem Kläger habe ein ursprünglicher, mit dem Mittelabruf bei der Beklagten im HKR-Verfahren erfüllter Anspruch gegen die Beklagte aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II auf Erstattung seiner Aufwendungen zugestanden. Die von ihm getätigten Aufwendungen seien der Aufgabenerfüllung nach dem SGB II zuzuordnen, wenn sie auch vom LSG im Einzelnen als rechtswidrig eingestuft worden seien. Die Kostentragungslast der Beklagten aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II erfasse in Übereinstimmung mit Art 106 Abs 8 GG auch Aufwendungen für rechtswidrige Maßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stehe. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei aufgaben- und nicht maßnahmenbezogen auszulegen. Insoweit verbiete sich die Gleichsetzung von Aufgabenerfüllung nach dem SGB II mit der rechtmäßigen Gewährung von Leistungen nach §§ 14 ff SGB II.

18

Zu beachten sei bei der Auslegung des Gesetzes auch die Experimentierklausel des § 6a Abs 1 SGB II. Aus deren Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck folge, dass nicht nur verwaltungsorganisatorische Modelle im Wettbewerb stünden, sondern auch die inhaltliche Arbeit der Grundsicherungsträger. In sich widersprüchlich sei, wie inhaltlich identische Eingliederungsmaßnahmen in Wettbewerb zueinander treten sollten. Anderenfalls sei die Experimentierklausel funktionslos. Eine Weiterentwicklung sei nur möglich, wenn ein Entwicklungsspielraum bestehe. Gerade die Leistungsberechtigten nach dem SGB II bedürften dem individuellen Bedarf angepasste Leistungen, die nicht in ein starres Schema gepresst werden könnten. Demgegenüber seien die Leistungen nach dem SGB III für Kurzzeitarbeitslose konzipiert. § 31 SGB I stehe der klägerischen Auslegung der Experimentierklausel nicht entgegen, denn zum einen stelle § 6a Abs 1 S 2 SGB II das Gesetz dar, welches experimentelle Eingliederungsleistungen zulasse. Dass einzelne Kommunen ein anderes Förderkonzept entwickelten, sei also gesetzlich vorgesehen. Zum anderen setze sich die Rechtswirksamkeit einer Leistungsbewilligung unabhängig von deren Rechtmäßigkeit gegenüber Leistungsempfängern im Innenverhältnis zwischen Aufgaben- und Ausgabenträger fort. Anderenfalls werde eine Optionskommune dem Risiko ausgesetzt, der Beklagten Rückzahlungen leisten zu müssen, obwohl sie keine Möglichkeit habe, die bewilligten Leistungen nach §§ 45, 48 SGB X zurückzufordern. Aus Art 20 Abs 3 GG und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge nicht, dass ein rechtswidriges Handeln im Einzelfall auf Ebene des Leistungsrechts nicht als Aufgabenerfüllung anzusehen wäre. Zwar könne sich daraus grundsätzlich auch ein Haftungsanspruch ergeben. Dieser könne sich aber finanzverfassungsrechtlich nur nach Art 104a Abs 5 GG richten. Eine anderweitige Haftung für fehlerhaftes, vom Bund finanziertes Verwaltungshandeln sehe das GG nicht vor. Daraus folge, dass entweder eine Haftung nur im Sinne des Haftungskerns bestehe oder überhaupt keine zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern zwischen der Beklagten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Art 106 Abs 8 GG dürfe nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, die in Widerspruch zu den Wertungen des Art 104a GG stünde. Aus der Verwaltungsvereinbarung folge ebenfalls kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des Klägers, da diese Vereinbarung keine Ansprüche begründe, sondern lediglich Verfahrensregelungen treffe. Die durch Einfügung des Art 91e GG und § 6b Abs 5 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2011 geschaffene Rechtslage bestätige die Rechtsauffassung des Klägers.

19

Der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch trete zudem neben die normativ unberührt bleibende Aufsicht der zuständigen Landesbehörde, die auch nicht lückenhaft, sondern umfassend sei. Die Rechtmäßigkeitsprüfung der Beklagten habe den Charakter einer repressiven Aufsichtsmaßnahme. Dies entwerte die Aufsichtsbefugnisse des Landes nach § 47 Abs 2 SGB II. Der Kläger könne, träfe die Rechtsauffassung der Beklagten zu, seiner eigenen Rechts- und Fachaufsicht nicht mehr vertrauen, sondern müsse sich der zusätzlichen faktischen Rechtsaufsicht der Beklagten unterwerfen. Hinzu komme, dass das BMAS es in der Vergangenheit abgelehnt habe, einzelne Maßnahmen und Leistungen im Vorweg auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und den Optionskommunen eine verbindliche Rechtsauffassung mitzuteilen.

20

Die gewährten Ausbildungskostenzuschüsse seien rechtmäßig. Letztere hätten rechtmäßig nach § 16 Abs 2 SGB II aF bewilligt werden können. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift habe kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zu den Leistungen nach § 16 Abs 1 SGB II bestanden. Gegenüber den Ausbildungskostenzuschüssen nach §§ 235 ff SGB III habe es sich um andere Leistungen im Sinne eines "aliud" gehandelt, da sie sich an einen anderen Personenkreis gerichtet und daher keine Leistungen nach dem SGB III aufgestockt hätten. Dementsprechend entfalteten die §§ 235 ff SGB III keine Sperrwirkung gegenüber den vom Kläger geleisteten Ausbildungskostenzuschüssen.

21

Auch die gewährten Selbstvermittlungsprämien seien rechtmäßig. Die zum SGB III entwickelten Grundsätze seien auf das SGB II nicht übertragbar. Das Alg II sei, anders als das Alg I, in seiner Höhe nicht von einer persönlichen Leistungserbringung der Arbeitsuchenden abhängig. Dies eröffne einen Spielraum für zusätzliche Anreizsysteme, um die Eigeninitiative auf ein Maß auszudehnen, welches über das Sanktionensystem des § 31 SGB II nicht erreicht werden könne. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, da sie in ihrer Arbeitshilfe zu sonstigen weiteren Leistungen selbst "Prämien als Anreiz für selbstgesuchte Arbeit/betriebliche Ausbildung" genannt habe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

23

1. a) Das BSG ist als Revisionsgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG gemäß § 39 Abs 2 SGG ist hingegen nicht gegeben. Nach § 39 Abs 2 S 1 SGG wäre das BSG im ersten und letzten Rechtszug zur Entscheidung über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in den in § 51 SGG genannten Angelegenheiten berufen. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

24

Zwar sind die Kommunen - wie hier der klagende Landkreis - im nach dem GG zweigegliederten Verfassungsstaat rechtlich den Bundesländern zuzuordnen (Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Vor Art 104a RdNr 1). Entscheidend für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG - wie auch für die entsprechenden Streitigkeiten gemäß § 50 VwGO vor dem BVerwG - ist jedoch die formale Beteiligtenstellung als Bundesland, was eine Beteiligtenstellung von Kommunen in Streitigkeiten nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ausschließt(vgl Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Aufl 2012, § 50 RdNr 8). Klagt also eine Kommune einen ihr vermeintlich zustehenden Anspruch gegenüber dem Bund ein, sind hierfür die Sozialgerichte sachlich und in erster Instanz zuständig (vgl § 8 SGG). So liegt es auch hier.

25

Die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453) mit Wirkung vom 1.4.2011 in § 29 Abs 2 Nr 3 SGG eingefügte Zuweisung von Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II an die Landessozialgerichte, die in erster Instanz zu entscheiden haben, hat keinen Einfluss auf das hier geführte Verfahren. Denn auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängige Klagverfahren - der Anspruch des Klägers wurde am 18.11.2008 beim SG anhängig gemacht - wirkt sich eine Änderung der (instanziellen) Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 98 SGG iVm § 17 Abs 1 S 1 GVG) nicht aus (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 29 RdNr 4).

26

b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 77 ff SGG bedurfte es nicht, da ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X zwischen den Beteiligten nicht zu ergehen hatte(vgl hierzu Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 522) und nicht ergangen ist.

27

2. Die Revision ist indes nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von 164 554 Euro zu. Dieser Anspruch folgt aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, denn der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Kläger zu. Zwar wäre ein solcher Erstattungsanspruch weder durch den in Art 104a Abs 5 GG normierten Haftungsanspruch noch durch andere Erstattungsregelungen ausgeschlossen. Es fehlt aber zum Teil an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des Klägers, zum Teil an einem vorwerfbaren Verhalten des Klägers.

28

a) Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) gewährleisteten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (stRspr, vgl zB BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153; BSG Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 21/03 R - BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr 2; BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2; BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9; aus der Literatur zB Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1239). Mit ihm soll eine dem materiellen Recht widersprechende Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht werden können. Soweit eine spezialgesetzliche Regelung - wie zB in dem mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 6b Abs 5 SGB II eingefügten Erstattungsanspruch - nicht existiert, entsprechen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs(stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 14; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 13 mwN; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 21; Luik, jurisPR-SozR 6/2013, Anm 1). Abweichungen von den zivilrechtlich anerkannten Grundsätzen sind für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann anzuerkennen und erforderlich, wenn und soweit dort eine andere Interessenbewertung geboten ist (BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153).

29

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass in einer als öffentlich-rechtlich einzustufenden Rechtsbeziehung eine nicht mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Vermögensverschiebung stattgefunden hat und dem Anspruchsgegner kein Rechtsgrund zur Seite steht, das aufgrund der Vermögensverschiebung Erlangte behalten zu dürfen. Kennzeichnend für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung (Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1236; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 515). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

30

Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl allg Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 159; Henneke, DÖV 2012, 165, 174). Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des Klägers am 11.11.2008 etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in Höhe desjenigen Betrages, welchen der Kläger ihr überwiesen hat. Dass der Kläger diesen Betrag zuvor selbst im HKR-Verfahren abgebucht hat, steht dem nicht entgegen, denn rechtlich maßgeblich für die Betrachtung der Vermögensmehrung ist der jeweils einzelne Zahlungs-/Buchungsvorgang. Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Diese Vermögensverschiebung widersprach der objektiven Rechtslage. Die vom Kläger zunächst im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie waren ihm seitens des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II(idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2005, BGBl I 3675) bzw nach Art 106 Abs 8 GG zu gewähren.

31

b) Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel gegenüber dem Kläger zu.

32

aa) Für das hier maßgebliche Jahr 2006 kommt zunächst § 6b Abs 5 SGB II als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt zwar eine besondere Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen dar (BT-Drucks 17/1555 S 16; Schumacher in Oestreicher, SGB II/XII, § 6b RdNr 5 [Stand: 10/2012]). Sie ist jedoch gemäß Art 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) erst zum 1.1.2011 in Kraft getreten und zeitigt für den hier zu beurteilenden Fall keine Wirkungen.

33

bb) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten folgt hier auch nicht aus §§ 102 ff SGB X, denn vorliegend geht es nicht etwa um das Erstattungsverhältnis mehrerer Sozialleistungsträger untereinander hinsichtlich der Frage, wer letztlich gegenüber einem Leistungsberechtigten Sozialleistungen zu erbringen hat, sondern ausschließlich um die (Re-)Finanzierung der erbrachten Sozialleistungen im Innenverhältnis(vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 15). Da die Optionskommunen als im sozialrechtlichen Außenverhältnis alleiniger Sozialleistungsträger nicht nur für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, sondern auch für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II ergebenden Aufgaben zuständig sind(vgl § 6b Abs 1 SGB II) und lediglich die Finanzierung der Aufgaben nicht allein durch die Optionskommunen erfolgt, steht hier kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger im Außenverhältnis infrage. Der Bund als die Optionskommunen (mit-)finanzierende Körperschaft tritt nur in dieser Funktion in das Geschehen, nicht hingegen als Sozialleistungsträger iS des § 12 S 1 SGB I.

34

cc) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt nicht aus § 5 Abs 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Offen bleiben kann insoweit, ob hinsichtlich der Ausgestaltung einer Finanzbeziehung nach Art 106 Abs 8 GG wie auch hinsichtlich einer eventuell bestehenden Ausgleichspflicht der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten überhaupt zulässig ist (bejahend zB Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, 68. Aufl 2013, Art 106 RdNr 101; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 9; wohl auch Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 56; ablehnend Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 49). Jedenfalls stellt § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage materiellen Inhalts dar, auf welche sich die Beklagte stützen könnte, um den Erhalt der Zahlung dauerhaft zu rechtfertigen. Der Vertragsbestimmung kommt lediglich der Charakter einer Verfahrensvorschrift zu. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass eine Erstattung des Klägers gegenüber der Beklagten von der nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II aF maßgeblichen Rechtslage und damit von einer korrekten vermögensrechtlichen Zuordnung der gewährten Mittel zum Bund abhängig ist(vgl Henneke, Der Landkreis 2012, 553). Allein die verfahrensrechtlichen Modalitäten einer Erstattung (Zahlungszeitpunkt, Konto) sind eigenständig in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Dasselbe folgt aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift. So weist die Präambel der Verwaltungsvereinbarung darauf hin, dass Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung "Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen" sind. Dass gemäß § 5 Abs 4 die Prüfungsbefugnisse des Landes sowie des Bundesrechnungshofes unberührt bleiben sollen, spricht bei systematischer Betrachtung des § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ebenfalls gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung, denn eine eigenständige Feststellung einer Überzahlung durch die Beklagte wäre eine unmittelbare Einflussnahme auf den Kläger in seiner Funktion als Sozialleistungsträger und käme einer aus Sicht des Klägers zusätzlichen und nach dem Gesetz nicht vorgesehenen Aufsicht des Bundes gegenüber dem Kläger gleich(LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.4.2012 - L 6 AS 16/09 - juris RdNr 37 mwN).

35

dd) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht unmittelbar aus Art 106 Abs 8 GG. Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den Optionskommunen bereitgestellten Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II dar. Es entspricht zwar der vorherrschenden Meinung in der Literatur, dass die nach § 6b Abs 2 SGB II erfolgende Tragung der Aufwendungen aufgrund des verfassungsrechtlich prinzipiell bestehenden Verbots von Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und Gemeinden bzw Gemeindeverbänden bis zum 31.12.2010 allein auf Grundlage des Art 106 Abs 8 GG vonstattengehen konnte. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht auch der Schluss zu ziehen, die eine Finanzierung erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm. Derartiges lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Gesetzes noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Art 106 Abs 8 GG schafft seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nach einen Anspruch auf Ausgleich von Sonderbelastungen der Kommunen bzw Kommunalverbänden. Eine Rückabwicklung des Sonderbelastungsausgleichs ist - anders als dies explizit in Art 104a Abs 5 S 1 GG für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern und nun auch in Art 91e GG iVm einem Ausführungsgesetz vorgesehen ist - nicht normiert worden. Gerade diese Nichtnormierung eines Erstattungs- oder Haftungsanspruchs lässt auf ein beredtes Schweigen des Verfassungsgebers im Rahmen des Art 106 Abs 8 GG schließen. Hiermit unvereinbar ist es, wenn man Art 106 Abs 8 GG - wie es die Beklagte vorträgt - zugleich eine Haftungsregelung als Korrelat der Finanzierungsbefugnis entnehmen möchte.

36

ee) In Betracht kommt lediglich ein Anspruch auf Zahlung aufgrund eines daneben anwendbaren allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Doch auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Beklagten im Ergebnis nicht als Rechtsgrund gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch zur Seite.

37

(1) Die Anwendbarkeit der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im hier zu beurteilenden Fall ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil sich eine zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Haftungsbeziehung ausschließlich nach Art 104a Abs 5 S 1 GG richtete. Die durch das Finanzreformgesetz vom 12.5.1969 (BGBl I 359) in das GG eingefügte Bestimmung des Art 104a Abs 5 S 1 GG stellt zwar eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschäden dar, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind (BVerfG Urteil vom 17.10.2006 - 2 BvG 1/04, 2 BvG 2/04 - BVerfGE 116, 271, 318 = juris RdNr 121 ff; BVerwG Urteil vom 18.5.1994 - 11 A 1/92 - BVerwGE 96, 45; BVerwG Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - BVerwGE 100, 56; Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 47; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 68; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 317 ff [Stand: 5/2003]; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11), ohne dass es eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG bedürfte. Sie verdrängt andere Haftungs- und Erstattungsgrundlagen indes nur im Rahmen ihres eigenen Anwendungsbereichs. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG. Dieser hat klargestellt, dass die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Falle des Vorliegens eines Haftungsverhältnisses iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG nicht in Betracht kommt (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1 = juris RdNr 59).

38

Das Haftungsverhältnis iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG ist - auch mangels eines Ausführungsgesetzes gemäß Art 104a Abs 5 S 2 GG - auf eine Haftung zwischen Bund und Ländern beschränkt. Auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw ihren Verbänden ist Art 104a Abs 5 S 1 GG dementsprechend nicht unmittelbar anwendbar (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl 2011, Art 104a RdNr 42; Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 169, 171; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 323 f, 349 [Stand: 5/2003]; vgl auch Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 72; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 104a RdNr 55; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 163). Dem GG ist nicht zu entnehmen, dass die Haftung nach Art 104a Abs 5 GG als im Rahmen der Finanzverfassung vollständig abschließende Regelung der Erstattungs- und Haftungsbeziehungen zu verstehen ist (vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153). Sie bezieht sich lediglich auf die in den vorstehenden Absätzen des Art 104a GG umschriebenen Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (BVerwG Urteil vom 27.3.1980 - IV A 1.77 - juris RdNr 19; aA Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 171).

39

In der hier vorliegenden und durch die Beteiligung anderer als allein des Bundes und eines Landes gekennzeichneten Erstattungsbeziehung bleibt mangels eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG Raum für die grundsätzliche Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Eine Finanzbeziehung iS des Art 104a GG liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der Optionskommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bis zum 31.12.2010 allein nach Art 106 Abs 8 GG (Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63). Diese Norm stellt eine Durchbrechung der in Art 104a GG vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern dar (Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1200 [Stand: 11/2002]). Dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden weiter anwendbar bleibt, wird bestätigt durch die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112), wenn dort die Einfügung des § 6b Abs 5 SGB II als eine klarstellende gesetzliche Verankerung des allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen dem Bund und Kommunen bzw Kommunalverbänden angesehen wird(BT-Drucks 17/1555 S 16).

40

(2) Der Kläger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet. Die Zuordnung der im HKR-Verfahren bereitgestellten Mittel richtet sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der Optionskommunen. Die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung der Optionskommunen findet seine Rechtsgrundlage finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 GG, einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 S 1 SGB II.

41

Systematisch betrachtet behandelt § 6b Abs 2 S 1 SGB II die Kostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen. Dass Erstattungsforderungen "umgekehrte Leistungsansprüche" darstellen, führt nicht automatisch dazu, in eine Kostentragungsregelung eine Erstattungsregelung hineinlesen zu können. Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 S 1 SGB II ist, dass die Aufwendungen solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind. Dieser Begriff ist aufgaben- und nicht maßnahmebezogen auszulegen.

42

(3) Aus der Verfassung ergibt sich keine andere Auslegung des § 6b Abs 2 S 1 SGB II. Die Voraussetzungen des Art 106 Abs 8 GG für eine Leistung an den Kläger lagen vor. Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund gemäß Art 106 Abs 8 GG den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. Gerade die Finanzierung der Optionskommunen iS des § 6a SGB II wurde als ein Anwendungsfall der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Kommunen bzw ihren Verbänden angesehen(vgl Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl Supplementum 2010, Art 91e RdNr 52; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 57; D. Oppermann, DVBl 2005, 1008, 1012; Korioth, DVBl 2008, 812, 819; Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63; ders, Der Landkreis 2012, 553). Die Vorschrift gewährt einen verfassungsrechtlich abgesicherten, vor den Verwaltungsgerichten einklagbaren Anspruch, der von den Kommunen unmittelbar gegenüber dem Bund geltend gemacht werden kann (Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 147; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 108; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 55; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 106 ff; Henneke, DÖV 2012, 165, 173).

43

Die nach Art 106 Abs 8 GG zu gewährenden Mittel sind aber nach ihrer Auskehrung haushaltstechnisch den Ländern bzw den Kommunen zuzuordnen (Schwarz, DVBl 2011, 135, 137 f; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f), denn die Optionskommunen nehmen die Aufgaben nach dem SGB II als eigene Aufgaben wahr. Zwar trifft es zu, dass die für diese Aufgabenwahrnehmung bereitgestellten Mittel ihrer Herkunft nach solche des Bundes sind. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die Optionskommune liegt es aber nicht so, dass der Kläger Bundesmittel "bewirtschaften" würde (Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f). Das HKR-Verfahren stellt insoweit einen rein technischen Umsetzungsakt dar. Trotz der Finanzierung durch den Bund bleibt es bei der Verwaltungskompetenz der Gemeinden. Dies hat - entgegen anderweitiger Inhalte der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung - auch die Beklagte zu beachten.

44

Der Beklagten ist in ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlicher Ausgleich" nicht zu folgen. Insbesondere ist das Merkmal der Erforderlichkeit nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Ausgleich für die Sonderbelastung gemäß Art 106 Abs 8 GG nur dann zu gewähren wäre, wenn sich der Empfänger des Sonderbelastungsausgleichs - hier also die klagende Optionskommune - objektiv gesetzeskonform verhält und gänzlich fehlerfrei Leistungen nach dem SGB II gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und auszahlt. Dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten und die Rechtsfolge begrenzenden Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" kommt nach vorherrschender Auffassung (vgl Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1262 [Stand: 11/2002]; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109; Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 154, 156; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 121) gegenüber dem Unzumutbarkeitskriterium keine eigenständige Bedeutung zu, sondern wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit definiert. Erforderlich ist ein Ausgleich iS des Art 106 Abs 8 GG immer dann, wenn die Belastung der Kommune anderenfalls unzumutbar wäre (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109). Die Unzumutbarkeit ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzustellen. Dabei ist insbesondere die Finanzkraft einer Gemeinde in den Blick zu nehmen (vgl Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 107; Bleckmann, DVBl 1970, 920). Handelt es sich bei der auf eine Gemeinde zukommenden Belastung nicht um eine bloße Bagatelle, ist die Sonderbelastung als unzumutbar anzusehen. Bei den mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verbundenen Belastungen einer Kommune handelt es sich aufgrund ihres finanziellen Volumens offenkundig nicht um eine Bagatelle.

45

(4) Rechtliche Grundlage für die Gewährung von nicht ausdrücklich im SGB II selbst geregelten Eingliederungsmaßnahmen ist hier § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; nun: § 16f Abs 1 SGB II). Danach konnten über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Leistungen des SGB III hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich waren. Der Wortlaut des § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF ließ - ähnlich wie die freie Förderung gemäß § 10 SGB III aF - die Möglichkeit offen, alternative Modelle der Eingliederung von Leistungsberechtigten zu erproben. Die Anwendung der Norm stand sowohl den Optionskommunen als auch den Agenturen für Arbeit offen. In diesem Sinne ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein gesetzlich vorgesehenes "Leistungserfindungsrecht" sowohl der Agenturen für Arbeit als auch der Optionskommunen. Der sog "Experimentierklausel" des § 6a SGB II kommt dabei keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.

46

Sowohl für die Arbeitsagenturen als auch die Optionskommunen galt jedoch, dass sich die zu gewährenden Leistungen im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Prinzipien halten mussten. Dabei waren die Aufgaben und Ziele des SGB II zu berücksichtigen. Die Aufgaben und Ziele des SGB II ergeben sich aus dessen § 1(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 31 [Stand: 6/2007]; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 16 RdNr 175). Darüber hinaus zu beachten sind die in §§ 2, 3 SGB II niedergelegten Grundsätze(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 = juris RdNr 27; Harks in Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 70). Die hinsichtlich der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF in das Ermessen der Verwaltung gestellte Leistungsgewährung nach dem SGB II muss gemäß § 3 Abs 1 S 1 SGB II aF allgemein der Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit, soweit erforderlich, dienen. § 16 Abs 2 S 2 SGB II aF stand der Gewährung nicht ausdrücklich im SGB II selbst geregelter Leistungen nicht entgegen, da die Vorschrift lediglich vom kommunalen Träger zu gewährende Leistung als Regelbeispiele ohne abschließenden Charakter nannte. Auch wenn eine ausdrückliche Normierung des sog "Aufstockungsverbots" bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20.7.2006, BGBl I 1706; heute: § 16f Abs 2 S 3 SGB II) nicht in § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF erfolgte, ergab sich dessen Geltung indes aus dem Regelungszusammenhang, um eine Verwerfung mit dem Regelungsgefüge des SGB III zu vermeiden. Zudem hätte ein Widerspruch zum Zweck des § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF bestanden, ergänzende und innovative Unterstützungsleistungen bereitzustellen(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 31 [Stand: 6/2007]). Die nachträgliche Normierung des Aufstockungsverbotes im SGB II hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter (BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 = juris RdNr 18).

47

(5) Unter Berücksichtigung des Vorgenannten bewegt sich die Gewährung der vom Kläger aufgelegten Maßnahme "Ausbildungskostenzuschuss" im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26.8.2008 (BGBl I 1728) mit Wirkung vom 30.8.2008 durch § 421r SGB III einen Ausbildungsbonus an Arbeitgeber bzw Ausbildende eingeführt hat, wenngleich diese Norm nicht in den Katalog der nach § 16 Abs 1 SGB II leistbaren Förderungen aufgenommen, sondern selbst nach Einführung weiterer Fördermöglichkeiten in das SGB III(insbesondere § 421t Abs 4 bis Abs 6 SGB III), auf die § 16 Abs 1 SGB II aF verwies, ausgenommen blieb. Die aus § 421r SGB III folgenden Leistungen wurden von den Agenturen für Arbeit indes auch zugunsten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II erbracht. Eine explizite Aufnahme in den Leistungskatalog des § 16 Abs 1 SGB II erübrigte sich damit(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 421r RdNr 14 [Stand: 3/2010]; Leopold in BeckOK-Sozialrecht, SGB III, § 421r RdNr 4 [Stand: 3/2012]). Für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger gewährten Ausbildungskostenzuschüsse spricht zudem, dass § 16 Abs 1 SGB II aF durch den dort enthaltenen Verweis auf das Fünfte Kapitel des SGB III eine Förderung nach § 235a SGB III aF zuließ, der ebenfalls eine Ausbildungsförderungsleistung an Menschen mit Behinderungen vorsah. Die vom Kläger vorgesehenen Leistungen waren zwecks Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich iS des § 3 Abs 1 SGB II. Mit Blick auf § 235a SGB III liegt keine nach dem SGB II verbotene Aufstockung anderer Leistungen vor, da sich die Leistungen an einen anderen Personenkreis richteten und somit ein "aliud" ihnen gegenüber darstellten. Die Leistung nach § 235a SGB III aF sollte Menschen mit Behinderungen begünstigen, die vom Kläger gewährten Ausbildungskostenzuschüsse dagegen Leistungsberechtigte "mit multiplen Vermittlungshemmnissen". Hierzu gehören nicht nur Behinderungen iS des § 2 Abs 2 SGB IX, sondern auch eine Vielzahl anderer Faktoren, die einer möglichst zügigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen.

48

(6) Anders als die Ausbildungskostenzuschüsse entspricht die Gewährung von sog Selbstvermittlungsprämien nicht den dem SGB II zugrunde liegenden Prinzipien, insbesondere nicht den Leistungsgrundsätzen in §§ 2, 3 SGB II. Gemäß § 2 Abs 2 S 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Damit unvereinbar ist die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie, da sie hauptsächlich darauf abzielt, einen zusätzlichen Anreiz dafür zu schaffen, den ohnehin von § 2 SGB II vorgegebenen Obliegenheiten zur Entfaltung einer Eigeninitiative nachzukommen. Wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, fehlt es zudem an einer Erforderlichkeit dieser Leistung zur Eingliederung von Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben iS des § 3 SGB II aF, da es diesen ohnehin bereits nach dem Gesetz obliegt, sich eigenständig um eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen(so auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.2.2011 - L 12 AS 1104/10 - juris RdNr 43; nicht problematisiert in SG Karlsruhe Urteil vom 27.9.2006 - S 6 AS 3333/06 - juris). Diese Obliegenheit sichert das Gesetz zusätzlich über §§ 10, 31 ff SGB II ab. Eines darüber hinausgehenden weiteren "Anreizes" bedarf es nicht. Als eine besondere Form der Mobilitätshilfe zwecks Anbahnung oder Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses kann die Selbstvermittlungsprämie nicht verstanden werden, da sie lediglich im Erfolgsfalle gewährt wird, nicht auch unabhängig davon, ob es zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses kommt.

49

(7) Selbst wenn aber die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie nicht den Zielen und Zwecken des SGB II entspricht, führt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hier nicht zu einem teilweisen Erfolg der Revision. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Bundes zu einem Land greift nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes ein, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (vgl Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 72). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die fehlerhafte Anwendung des Rechts bei der Leistungsgewährung erst nachträglich aufgrund einer geläuterten Rechtsauffassung ergibt. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerwG übereinstimmt und Art 104a Abs 5 S 1 GG entlehnt ist, bedarf es, weil anderenfalls in der - nun erst durch Art 91e GG "legalisierten" - direkten Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommune eine weitergehende Haftung bestünde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen Bund und Ländern. Dem Bundesland, in welchem sich die jeweilige Optionskommune befindet, stünde es nach der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Bund geltend zu machen (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11). In diesem Fall richtete sich die Haftungsbeziehung allein nach Art 104a Abs 5 S 1 GG. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch käme daneben nicht zur Anwendung (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte Kommune befindet, in das Streitverhältnis kann nicht eine erleichterte, weil verschuldensunabhängige Haftung einer Kommune zur Folge haben. Insoweit ist eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten.

50

Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass die Gewährung der von der Beklagten beanstandeten Leistung "Selbstvermittlungsprämie" sich im streitgegenständlichen Jahr 2006 nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich dargestellt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund anzunehmen, dass die Rechtswidrigkeit der Selbstvermittlungsprämien erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Rechtsprechung festgestellt wurde. Das SG Karlsruhe (Urteil vom 27.9.2006 - S 6 AS 3333/06 - juris) und das Hessische LSG (Urteil vom 14.2.2001 - L 6 AL 926/00 - juris) hatten die Rechtmäßigkeit dieser Leistung zur Eingliederung nicht vor dem Hintergrund der Ziele, Zwecke und Prinzipien des SGB II bzw SGB III problematisiert. Beide Gerichte haben diese Leistung zugesprochen. Im Bereich der freien Förderung nach § 10 SGB III aF hat sich erstmalig das LSG Niedersachsen-Bremen(Urteil vom 23.1.2007 - L 7 AL 524/03 - nicht veröffentlicht) positioniert, als es die Rechtswidrigkeit einer Selbstvermittlungsprämie für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III angenommen hat. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat - soweit erkennbar - erstmalig das SG die Rechtswidrigkeit bejaht, eine obergerichtliche Entscheidung findet sich erst im Jahr 2011 (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.2.2011 - L 12 AS 1104/10 - juris RdNr 43). Andere Judikate sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Zwar sind Gerichtsentscheidungen Erkenntnisakte, wie das Recht von Anfang an zu verstehen war. Bei der Frage, ob sich ein Beteiligter schuldhaft verhalten hat, ist die Frage der Klärung einer Rechtsfrage durch die Rechtsprechung aber ein zu beachtender Gesichtspunkt. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass die BA die Gewährung von Selbstvermittlungsprämien gegenüber den ihr nachgeordneten Agenturen für Arbeit in der "Arbeitshilfe SWL" selbst als Beispiel für eine geeignete Maßnahme vorgeschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe.

51

Insoweit kommt es hier im Weiteren auch nicht darauf an, ob der Kläger die in ihrer Rechtmäßigkeit von der Beklagten bestrittenen Leistungen mit bindender Wirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und ausgezahlt hat und ob hier ein "Vertrauensschutz" des Klägers in sein Handeln anzuerkennen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger als Träger öffentlicher Gewalt auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB analog, wie dies in der Rechtsprechung(s zB BVerwG Urteil vom 17.9.1970 - II C 48.68 - BVerwGE 36, 108, 113 f; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 30) sowie im Schrifttum (s zB Gurlit in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 35 RdNr 27; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 26; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1251) ganz überwiegend abgelehnt wird, berufen kann.

52

Dem Kläger stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern allein die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1 = juris RdNr 57 f; BVerwG Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die bereits vom LSG zuerkannten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB ihrer Höhe und ihrem Umfang nach zu.

53

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

54

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Revisionsinstanz lediglich über den Zahlungsantrag des Klägers zu befinden war.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Tenor

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2343,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. April 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 in beiden Instanzen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Erstattung von veruntreuten Geldern, die vom klagenden Landkreis, einem zugelassenen kommunalen Träger (zkT), bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des § 6b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgerufen worden waren.

2

Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 19.4.2005 "über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende" (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) war der Kläger zur Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (sog HKR-Verfahren) berechtigt. Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6a Abs 5 SGB II erfolgt beim Kläger verwaltungsintern durch den "Geschäftsbereich Arbeit". In diesem war Frau M als persönliche Ansprechpartnerin für die Vermittlung und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen tätig. Sie war befugt, für diese Eingliederungsleistungen, wie Schulungen, Lehrgänge, Jobtrainings, durch Aufträge an Dritte bis zu einer Höhe von jeweils 5000 Euro selbstständig zu bewilligen.

3

Nach dem Auftreten von konkreten Verdachtsmomenten wurde M am Morgen des nächsten Tages, dem 25.3.2010 freigestellt. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben in zahlreichen Akten Vorgänge mit strafrechtlicher Relevanz: M hatte ua Zahlungsanweisungen in Höhe von 510 053,88 Euro zu Gunsten von Scheinfirmen bewirkt, hinter denen ihr Ehemann und sie selbst standen, ohne dass entsprechende Eingliederungsleistungen an Hilfebedürftige erbracht worden waren. Zudem hatte M Barauszahlungen in Höhe von 47 052,60 Euro vom Kassenautomaten vereinnahmt und auf den dafür notwendigen Auszahlungsanordnungen die Unterschrift von Hilfebedürftigen gefälscht oder sich von Hilfebedürftigen einen Geldempfang bestätigen lassen, obwohl diese das Geld weder in bar noch später durch eine Überweisung erhielten. Insgesamt erlangte sie so 557 106,48 Euro. M gab am 10.5.2010 ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kläger in Höhe von 486 177,88 Euro nebst Zinsen ab.

4

Nachdem die Beklagte vom Kläger die Erstattung der von M rechtswidrig verausgabten Beträge begehrt hatte, weil sie nur Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II zu tragen habe, und einen Ausschluss des Klägers vom HKR-Verfahren angedroht hatte, überwies der Kläger am 22.6.2011 der Beklagten 503 167,35 Euro "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Prüfung". Der Betrag beruhte nach Zahlungen, die der Kläger von M erhalten und an die Beklagte überwiesen hatte, auf einer Hauptforderung von nunmehr 500 823,50 Euro zuzüglich von der Beklagten verlangter Zinsen in Höhe von 2343,85 Euro.

5

Der Kläger, der bis Anfang April 2012 insgesamt einen Teilbetrag von 76 974,13 Euro von M beitreiben konnte, erhob am 23.4.2012 vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 482 476,20 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit, weil diese keinen Anspruch auf die Rückzahlung des strittigen Betrags gehabt habe und sie die Aufwendungen eines fehlerhaften Gesetzesvollzugs zu tragen habe. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG weitere Beträge von M erlangte, hat er in dieser nur noch beantragt, den Beklagten zur Rückzahlung von 469 647,58 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das LSG hat den Beklagten verurteilt, diesen Betrag an den Kläger Zug um Zug gegen die Abtretung der gegen M bestehenden Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwendung der SGB II-Leistungen sowie Herausgabe der Notarurkunde über das Schuldanerkenntnis zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.9.2014). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte in der ausgeurteilten Höhe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die Beklagte ihrerseits keinen solchen Anspruch gegen den Kläger wegen der von diesem im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel habe. Der Kläger habe die Mittel zunächst mit Rechtsgrund im HKR-Verfahren nach § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II erhalten. Dieser Rechtsgrund falle nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Amtswalters weg, ebenso wenig bei etwaigen Mängeln des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Klägers. Auch die Voraussetzungen einer Zweckverfehlungskondiktion lägen - unabhängig von deren Anerkennung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - nicht vor, denn ein zusätzliches Erfordernis für das Behaltendürfen der Leistung sei nicht erkennbar. Wegen der Gegenansprüche sei aber nur eine Verurteilung Zug um Zug auszusprechen gewesen, daher scheide ein Zinsanspruch des Klägers aus.

6

In ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 6b Abs 2 SGB II, des Art 106 Abs 8 Grundgesetz (GG) sowie des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, weil es keine voraussetzungslose Kostentragungspflicht der Beklagten gebe. Die umstrittenen Mittel seien nicht für Leistungen nach dem SGB II verwandt worden. Dies sei jedoch für die Beurteilung deren endgültiger vermögensrechtlicher Zuordnung entscheidend und nicht die Befugnis zum Mittelabruf im HKR-Verfahren. Der Anspruch scheitere auch nicht an der sich aus den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung ergebenden Haftungseinschränkung, denn diese greife nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten, wie es hier vorliege.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er meint, die Mittel seien unstreitig aus dem HKR-Verfahren im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der M für die Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen bestimmt gewesen und deren Abrufung mit Rechtsgrund erfolgt. Die Maßgaben der Haftungskernrechtsprechung kämen nur als Kontrollüberlegung zum Tragen, wenn feststehe, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch dem Grunde nach bestehe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der beklagten Bundesrepublik ist im Wesentlichen begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Urteil des LSG vom 3.9.2014 ist zu ändern, die Beklagte ist nur zu verurteilen, an den klagenden Landkreis die von diesem gezahlten 2343,85 Euro Zinsen zuzüglich Prozesszinsen zurückzuzahlen (dazu 4.). Im Übrigen - hinsichtlich der von dem Kläger begehrten und vom LSG zugesprochenen Zahlung von 469 647,58 Euro - ist die Klage abzuweisen (dazu 2. und 3.).

11

1. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. M musste nicht notwendig beigeladen werden, weil die Voraussetzung, dass die Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht vorliegt (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG). Auf die Höhe und die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche gegenüber M kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Das LSG war für die vom Kläger zu Recht erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) erstinstanzlich zuständig (§ 29 Abs 2 Nr 3 SGG), weil die Klage erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erhoben worden ist.

12

2. Der klagende zkT hat zu Recht die von ihm im sog HKR-Verfahren bei der Beklagten abgerufenen Mittel, soweit diese von seiner Mitarbeiterin M für Scheinfirmen, hinter denen sie oder ihr Ehemann standen, und für Barauszahlungen, die sie sich aneignete, verwandt worden waren, an die Beklagte zurückgezahlt. Demgemäß hat er insoweit keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.

13

a) Zur Beurteilung der materiellen Rechtslage bei Streitigkeiten zwischen einem zkT und der Bundesrepublik über die Erstattung von Zahlungen, die im Rahmen der Übernahme der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6b Abs 2 SGB II für Zeiten vor dem 1.1.2011 erfolgten, und in denen eine mit dem vorliegenden Verfahren strukturell vergleichbare Sachlage einschließlich der Rückzahlung der zunächst von dem zkT abgerufenen Mittel von diesem an die Bundesrepublik sowie nun einer Klage des ersteren gegen die letztere vorlag, hat der 4. Senat in seinen Urteilen vom 2.7.2013 (B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, auf das sich die nachstehenden RdNr-Angaben beziehen, sowie - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 2, das mit dem zuvor genannten Urteil weitgehend wörtlich übereinstimmt) ausgeführt: Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen (RdNr 30). Innerhalb dieser Rechtsbeziehung können sowohl Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte als auch der Beklagten gegen den Kläger bestehen (RdNr 27). Es bestehe ein Zahlungsanspruch des zkT, weil dieser einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik habe, während diese keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den zkT habe (RdNr 28 f, 36). Der heutige § 6b Abs 5 SGB II sei für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1.1.2011 nicht anwendbar (RdNr 32). Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folge nicht aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung(RdNr 34), ebenso wenig unmittelbar aus Art 106 Abs 8 GG (RdNr 35). Auch Art 104a Abs 5 Satz 1 GG sei auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw ihren Verbänden nicht unmittelbar anwendbar (RdNr 38). Der Kläger habe die von ihm im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie seien ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet worden (RdNr 40). Die Zuordnung der im HKR-Verfahren bereitgestellten Mittel richte sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der zkT, die finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 GG, einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II zu finden sei(RdNr 40). Systematisch betrachtet behandele § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II die Kostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen(RdNr 41). Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II sei, dass die Aufwendungen solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien(RdNr 41).

14

Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der 4. Senat im Weiteren darauf abgestellt, ob die zwischen den Beteiligten strittige Mittelverwendung sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt habe (RdNr 47 f). Selbst wenn aber die Mittelverwendung nicht den Zielen und Zwecken des SGB II entspreche, habe der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hier das Begehren der beklagten Bundesrepublik nicht stützen können. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Bundes zu einem Land greife nicht bereits bei jeglicher fahrlässiger Falschanwendung des Gesetzes ein, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des Bundessozialgerichts (BSG) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übereinstimme und Art 104a Abs 5 Satz 1 GG entlehnt sei, bedürfe es, weil andernfalls in der direkten Finanzbeziehung zwischen der Bundesrepublik und einer Kommune eine weitergehende Haftung bestünde als im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und einem Bundesland. Letzteres könne aber den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege einer Drittschadensliquidation gegenüber der Bundesrepublik geltend machen, auf die dann Art 104a Abs 5 Satz 1 GG anzuwenden sei. Insoweit sei eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten (RdNr 49).

15

b) Übertragen auf das vorliegende Verfahren und den umstrittenen Betrag unter Ausschluss der vom Kläger an den Beklagten bezahlten Zinsen bedeutet dies: Der klagende zkT hat den strittigen Betrag im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses mit der beklagten Bundesrepublik aufgrund des HKR-Verfahrens rechtmäßig von der Beklagten zur Bewirtschaftung und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten.

16

Gemäß den dargestellten wechselseitigen Erstattungsansprüchen zwischen dem zkT und der Bundesrepublik kommt es für die Beurteilung des Behaltendürfens des Betrags seitens des Klägers und seines Rückerstattungsanspruchs gegen die Bundesrepublik aufgrund der zwischenzeitlichen Zahlung an diese sowie deren Erstattungsanspruch gegen den zkT darauf an, ob die strittige Mittelverwendung sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt hat oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten gegeben ist. Nur bei einem solchen Fehlverhalten hat die Kommune für die entsprechende Mittelverwendung gegenüber der Bundesrepublik "zu haften".

17

Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat der Kläger kein Recht zum Behaltendürfen des Betrags und keinen Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik aufgrund seiner zwischenzeitlichen Zahlung an diese, während der Erstattungsanspruch der Bundesrepublik gegen den zkT aufgrund der vorherigen Zurverfügungstellung des Betrags begründet ist.

18

Denn die vom Kläger im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel wurden keiner Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien zugeführt. Vielmehr ist ein vorsätzliches Fehlverhalten der Bediensteten M des Klägers zu bejahen, weil diese die Zahlungsanweisungen an Scheinfirmen ihrerseits und ihres Ehemanns über 510 053,88 Euro und die Barauszahlungen von 47 052,60 Euro an sich selbst vorsätzlich veranlasste, ohne dass diese Zahlungen zu Leistungen an Leistungsberechtigte nach dem SGB II führten.

19

3. Im Hinblick auf die an den Entscheidungen des 4. Senats geübte Kritik einer Vermischung des verschuldensunabhängigen Bereicherungsausgleichs nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit einem systemwidrigen Verschuldensmaßstab aus dem Haftungsrecht (so zB das LSG in dem angefochtenen Urteil, aber auch Vorholz, SGb 2014, 406, 407 f in ihrer Anmerkung zu den Entscheidungen) ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

20

a) Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob die Zurverfügungstellung oder der Abruf der strittigen Mittel im HKR-Verfahren eine auf eine endgültige Vermögensmehrung abzielende Leistung der Beklagten gegenüber dem Kläger war, ist die entscheidende Voraussetzung für den zuvor bejahten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der strittigen Mittel seitens des Klägers fehlt. Ob es einen solchen Rechtsgrund gibt, ist beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ebenso wie im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht oftmals nicht zuvörderst aus dem Erstattungsanspruch oder Bereicherungsrecht heraus zu beantworten, sondern aus außerhalb des Erstattungs- oder Bereicherungsrechts liegenden Regelungen und Wertungen, die auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten Anwendung finden (Schmidt-Kessel/Hadding in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht 9/3, 13. Aufl 2012, Vor § 812 RdNr 1 ff; Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015; Einf von § 812 RdNr 5 f). Deutlich wird dies insbesondere an den Regeln der Anspruchskonkurrenz, zumal vertragliche Ausgleichsansprüche den allgemeinen bereicherungsrechtlichen vorgehen und einen Rechtsgrund für ein Behaltendürfen beinhalten oder auch verneinen können (Schmidt-Kessel/Hadding, aaO, RdNr 24; Sprau, aaO).

21

b) Vorliegend werden die zwischen den Beteiligten bestehenden Erstattungsansprüche durch das zwischen ihnen bestehende Verwaltungsrechtsverhältnis konkretisiert, das hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende seitens der Bundesrepublik gegenüber dem klagenden zkT seine Grundlage in § 6b Abs 2 SGB II findet.

22

Zutreffend hat der 4. Senat zu dessen Auslegung klargestellt: Trotz des oft verwandten Begriffs "Erstattung" regelt § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II - systematisch betrachtet - die Kostentragung für bestimmte Aufwendungen, nicht hingegen Erstattungsfragen wie zB die §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)(BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 41), zumal im Erstattungsrecht oft Verwaltungskosten nicht zu tragen sind (vgl § 109 Satz 1 SGB X). Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II ist, dass die Aufwendungen, die vom Bund zu tragen sind, solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten sind(BSG, aaO, RdNr 41). Zur Beurteilung, ob bestimmte Mittelverwendungen oder Ausgaben des zkT solche Aufwendungen sind, ist darauf abzustellen, ob die Mittelverwendungen sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegen (BSG, aaO, RdNr 47). Das Vorliegen einer solchen Aufwendung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten ist nicht bereits bei jeglicher fahrlässiger Falschanwendung des Gesetzes zu verneinen, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (BSG, aaO, RdNr 49).

23

Dieser vom 4. Senat vorgenommenen Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten auf der einen und "normaler" oder leichter Fahrlässigkeit auf der anderen Seite ist aus den von ihm genannten Gründen, wie insbesondere dem Verweis auf die sog Haftungskernrechtsprechung des BVerwG zu Art 104a Abs 5 GG (ähnlich Höfling, Landkreis 2011, 158, 163), zuzustimmen. Zumal dies eine im Sozialrecht (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X) und in anderen Rechtsgebieten (vgl § 839a Bürgerlichts Gesetzbuch) häufig anzutreffende und in Fällen der vorliegenden Art sachgerechte Differenzierung ist.

24

c) Ausgehend von diesen Voraussetzungen waren - wie dargestellt - die Zahlungsanweisungen der M an Scheinfirmen ihrerseits und ihres Ehemanns über 510 053,88 Euro und ihre Barauszahlungen von 47 052,60 Euro keine Mittelverwendung für Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende iS des § 6b Abs 2 SGB II. Der Kläger hat diese Beträge daher zu Recht an die Beklagte zurückgezahlt, und die Beklagte muss auf dessen Klage hin diese Beträge nicht an ihn zurückzahlen.

25

Dies steht im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Urteil des BVerwG vom 18.5.1994 (11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45: untreue BAföG-Mitarbeiterin), in dem ein Anspruch des Bundes gegen das Land wegen des Fehlverhaltens der Mitarbeiterin bejaht wurde, aber auch mit dem vom 30.11.1995 (7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56: zu viel gezahltes Kindergeld), in dem der Anspruch der Gemeinde gegen das Land bejaht wurde, weil ihrerseits keine schwere Pflichtverletzung vorliege, sowie dem Urteil vom 15.5.2008 (5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153: Erstattung von Wohngeld), in dem ein Anspruch der Gemeinde gegen das Land verneint wurde, weil nicht feststand, dass es sich um tatsächliche und nicht nur fiktive Aufwendungen der Gemeinde handele.

26

d) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht nur die Aufwendungen für bestimmte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche, sondern ebenso die Verwaltungskosten dafür zu tragen hat. Denn auch insofern hat die Bundesrepublik grundsätzlich nur rechtmäßige Ausgaben zu übernehmen, was jedoch mangels eines anderen tragbaren Maßstabs wie bei den Aufwendungen selbst nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten zu verneinen ist.

27

Das allein entscheidende Fehlverhalten, das zu den rechtswidrigen Mittelverwendungen führte, war das Verhalten der beim Kläger tätigen M. Dass der Kläger in dem Verwaltungsrechtsverhältnis zur Beklagten für das Verhalten seiner Bediensteten M einstehen muss, wird von keiner Seite bezweifelt. Inwieweit etwas anderes gilt, zB eine Quotelung des Schadens im Rahmen der Verwaltungskosten, wenn Personen oder zB EDV-Programme der Beklagten an der sachwidrigen Mittelverwendung schuldhaft mitgewirkt haben, ist vorliegend mangels dahingehender Feststellungen des LSG oder entsprechender Rügen nicht zu entscheiden.

28

4. Die Zinsen in Höhe von 2343,85 Euro, die die Beklagte neben der Hauptforderung wegen der abgerufenen und veruntreuten Mittel gegenüber dem Kläger geltend machte und von diesem ebenfalls an jene - jedoch unter Vorbehalt - gezahlt wurden, sind von der Beklagten an den Kläger zurückzuzahlen.

29

Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Zinsanspruch ist nicht zu erkennen, selbst die Verwaltungsvereinbarung enthält keine entsprechende Regelung. Der heutige § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil der zuvor bejahte Hauptanspruch der Beklagten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des erst zum 1.1.2011 eingeführten Absatzes 5 stammt und dieser vorliegend nicht anwendbar ist (siehe oben unter 2. a).

30

Das BVerwG hat in der Entscheidung vom 18.5.1994 (BVerwGE 96, 45, 59) einen solchen Zinsanspruch ausdrücklich unter Hinweis auf § 233 Satz 1 Abgabenordnung, nach dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, verneint. Dem ist zuzustimmen, weil es zahlreiche Regelungen über Zinsen im Sozialrecht gibt, aber keine generelle Vorschrift zB über Verzugszinsen wie in §§ 284, 288 BGB, sodass diese auch in einem Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht entsprechend anzuwenden sind(vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 9/2014, K § 61 RdNr 102 ff). Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander sind zB grundsätzlich nicht zu verzinsen (vgl die Ausnahmeregelung in § 108 Abs 2 SGB X).

31

Aus der Entscheidung des 1. Senats des BSG sowie der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu Ansprüchen aus Art 104a Abs 5 Satz 1 GG (vgl nur BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 57 mwN) folgt nichts anderes, weil ein solcher Anspruch dem Zinsbegehren der Beklagten nicht zugrunde liegt.

32

Da seitens der Beklagten kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zinsen besteht und der Kläger ihr den Betrag ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überwiesen und damit geleistet hat, hat der Kläger gegen sie aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags.

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5. Ein Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen für die zurückzuzahlenden Zinsen folgt aus den mittlerweile nach zutreffender, neuerer Ansicht entsprechend anwendbaren §§ 291, 288 BGB(vgl nur mwN Henning Müller, SGb 2010, 336 ff).

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt das geringfügige Obsiegen des Klägers. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Gerichtskostenfreiheit der beklagten Bundesrepublik (§ 2 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz) und des klagenden Landkreises als zkT in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 64 Abs 3 Satz 2 SGB X) entbehrlich.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.