Tenor

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2343,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. April 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 in beiden Instanzen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Erstattung von veruntreuten Geldern, die vom klagenden Landkreis, einem zugelassenen kommunalen Träger (zkT), bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des § 6b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgerufen worden waren.

2

Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 19.4.2005 "über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende" (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) war der Kläger zur Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (sog HKR-Verfahren) berechtigt. Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6a Abs 5 SGB II erfolgt beim Kläger verwaltungsintern durch den "Geschäftsbereich Arbeit". In diesem war Frau M als persönliche Ansprechpartnerin für die Vermittlung und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen tätig. Sie war befugt, für diese Eingliederungsleistungen, wie Schulungen, Lehrgänge, Jobtrainings, durch Aufträge an Dritte bis zu einer Höhe von jeweils 5000 Euro selbstständig zu bewilligen.

3

Nach dem Auftreten von konkreten Verdachtsmomenten wurde M am Morgen des nächsten Tages, dem 25.3.2010 freigestellt. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben in zahlreichen Akten Vorgänge mit strafrechtlicher Relevanz: M hatte ua Zahlungsanweisungen in Höhe von 510 053,88 Euro zu Gunsten von Scheinfirmen bewirkt, hinter denen ihr Ehemann und sie selbst standen, ohne dass entsprechende Eingliederungsleistungen an Hilfebedürftige erbracht worden waren. Zudem hatte M Barauszahlungen in Höhe von 47 052,60 Euro vom Kassenautomaten vereinnahmt und auf den dafür notwendigen Auszahlungsanordnungen die Unterschrift von Hilfebedürftigen gefälscht oder sich von Hilfebedürftigen einen Geldempfang bestätigen lassen, obwohl diese das Geld weder in bar noch später durch eine Überweisung erhielten. Insgesamt erlangte sie so 557 106,48 Euro. M gab am 10.5.2010 ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kläger in Höhe von 486 177,88 Euro nebst Zinsen ab.

4

Nachdem die Beklagte vom Kläger die Erstattung der von M rechtswidrig verausgabten Beträge begehrt hatte, weil sie nur Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II zu tragen habe, und einen Ausschluss des Klägers vom HKR-Verfahren angedroht hatte, überwies der Kläger am 22.6.2011 der Beklagten 503 167,35 Euro "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Prüfung". Der Betrag beruhte nach Zahlungen, die der Kläger von M erhalten und an die Beklagte überwiesen hatte, auf einer Hauptforderung von nunmehr 500 823,50 Euro zuzüglich von der Beklagten verlangter Zinsen in Höhe von 2343,85 Euro.

5

Der Kläger, der bis Anfang April 2012 insgesamt einen Teilbetrag von 76 974,13 Euro von M beitreiben konnte, erhob am 23.4.2012 vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 482 476,20 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit, weil diese keinen Anspruch auf die Rückzahlung des strittigen Betrags gehabt habe und sie die Aufwendungen eines fehlerhaften Gesetzesvollzugs zu tragen habe. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG weitere Beträge von M erlangte, hat er in dieser nur noch beantragt, den Beklagten zur Rückzahlung von 469 647,58 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das LSG hat den Beklagten verurteilt, diesen Betrag an den Kläger Zug um Zug gegen die Abtretung der gegen M bestehenden Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwendung der SGB II-Leistungen sowie Herausgabe der Notarurkunde über das Schuldanerkenntnis zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.9.2014). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte in der ausgeurteilten Höhe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die Beklagte ihrerseits keinen solchen Anspruch gegen den Kläger wegen der von diesem im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel habe. Der Kläger habe die Mittel zunächst mit Rechtsgrund im HKR-Verfahren nach § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II erhalten. Dieser Rechtsgrund falle nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Amtswalters weg, ebenso wenig bei etwaigen Mängeln des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Klägers. Auch die Voraussetzungen einer Zweckverfehlungskondiktion lägen - unabhängig von deren Anerkennung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - nicht vor, denn ein zusätzliches Erfordernis für das Behaltendürfen der Leistung sei nicht erkennbar. Wegen der Gegenansprüche sei aber nur eine Verurteilung Zug um Zug auszusprechen gewesen, daher scheide ein Zinsanspruch des Klägers aus.

6

In ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 6b Abs 2 SGB II, des Art 106 Abs 8 Grundgesetz (GG) sowie des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, weil es keine voraussetzungslose Kostentragungspflicht der Beklagten gebe. Die umstrittenen Mittel seien nicht für Leistungen nach dem SGB II verwandt worden. Dies sei jedoch für die Beurteilung deren endgültiger vermögensrechtlicher Zuordnung entscheidend und nicht die Befugnis zum Mittelabruf im HKR-Verfahren. Der Anspruch scheitere auch nicht an der sich aus den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung ergebenden Haftungseinschränkung, denn diese greife nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten, wie es hier vorliege.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er meint, die Mittel seien unstreitig aus dem HKR-Verfahren im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der M für die Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen bestimmt gewesen und deren Abrufung mit Rechtsgrund erfolgt. Die Maßgaben der Haftungskernrechtsprechung kämen nur als Kontrollüberlegung zum Tragen, wenn feststehe, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch dem Grunde nach bestehe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der beklagten Bundesrepublik ist im Wesentlichen begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Urteil des LSG vom 3.9.2014 ist zu ändern, die Beklagte ist nur zu verurteilen, an den klagenden Landkreis die von diesem gezahlten 2343,85 Euro Zinsen zuzüglich Prozesszinsen zurückzuzahlen (dazu 4.). Im Übrigen - hinsichtlich der von dem Kläger begehrten und vom LSG zugesprochenen Zahlung von 469 647,58 Euro - ist die Klage abzuweisen (dazu 2. und 3.).

11

1. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. M musste nicht notwendig beigeladen werden, weil die Voraussetzung, dass die Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht vorliegt (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG). Auf die Höhe und die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche gegenüber M kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Das LSG war für die vom Kläger zu Recht erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) erstinstanzlich zuständig (§ 29 Abs 2 Nr 3 SGG), weil die Klage erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erhoben worden ist.

12

2. Der klagende zkT hat zu Recht die von ihm im sog HKR-Verfahren bei der Beklagten abgerufenen Mittel, soweit diese von seiner Mitarbeiterin M für Scheinfirmen, hinter denen sie oder ihr Ehemann standen, und für Barauszahlungen, die sie sich aneignete, verwandt worden waren, an die Beklagte zurückgezahlt. Demgemäß hat er insoweit keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.

13

a) Zur Beurteilung der materiellen Rechtslage bei Streitigkeiten zwischen einem zkT und der Bundesrepublik über die Erstattung von Zahlungen, die im Rahmen der Übernahme der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6b Abs 2 SGB II für Zeiten vor dem 1.1.2011 erfolgten, und in denen eine mit dem vorliegenden Verfahren strukturell vergleichbare Sachlage einschließlich der Rückzahlung der zunächst von dem zkT abgerufenen Mittel von diesem an die Bundesrepublik sowie nun einer Klage des ersteren gegen die letztere vorlag, hat der 4. Senat in seinen Urteilen vom 2.7.2013 (B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, auf das sich die nachstehenden RdNr-Angaben beziehen, sowie - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 2, das mit dem zuvor genannten Urteil weitgehend wörtlich übereinstimmt) ausgeführt: Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen (RdNr 30). Innerhalb dieser Rechtsbeziehung können sowohl Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte als auch der Beklagten gegen den Kläger bestehen (RdNr 27). Es bestehe ein Zahlungsanspruch des zkT, weil dieser einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik habe, während diese keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den zkT habe (RdNr 28 f, 36). Der heutige § 6b Abs 5 SGB II sei für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1.1.2011 nicht anwendbar (RdNr 32). Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folge nicht aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung(RdNr 34), ebenso wenig unmittelbar aus Art 106 Abs 8 GG (RdNr 35). Auch Art 104a Abs 5 Satz 1 GG sei auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw ihren Verbänden nicht unmittelbar anwendbar (RdNr 38). Der Kläger habe die von ihm im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie seien ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet worden (RdNr 40). Die Zuordnung der im HKR-Verfahren bereitgestellten Mittel richte sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der zkT, die finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 GG, einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II zu finden sei(RdNr 40). Systematisch betrachtet behandele § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II die Kostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen(RdNr 41). Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II sei, dass die Aufwendungen solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien(RdNr 41).

14

Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der 4. Senat im Weiteren darauf abgestellt, ob die zwischen den Beteiligten strittige Mittelverwendung sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt habe (RdNr 47 f). Selbst wenn aber die Mittelverwendung nicht den Zielen und Zwecken des SGB II entspreche, habe der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hier das Begehren der beklagten Bundesrepublik nicht stützen können. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Bundes zu einem Land greife nicht bereits bei jeglicher fahrlässiger Falschanwendung des Gesetzes ein, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des Bundessozialgerichts (BSG) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übereinstimme und Art 104a Abs 5 Satz 1 GG entlehnt sei, bedürfe es, weil andernfalls in der direkten Finanzbeziehung zwischen der Bundesrepublik und einer Kommune eine weitergehende Haftung bestünde als im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und einem Bundesland. Letzteres könne aber den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege einer Drittschadensliquidation gegenüber der Bundesrepublik geltend machen, auf die dann Art 104a Abs 5 Satz 1 GG anzuwenden sei. Insoweit sei eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten (RdNr 49).

15

b) Übertragen auf das vorliegende Verfahren und den umstrittenen Betrag unter Ausschluss der vom Kläger an den Beklagten bezahlten Zinsen bedeutet dies: Der klagende zkT hat den strittigen Betrag im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses mit der beklagten Bundesrepublik aufgrund des HKR-Verfahrens rechtmäßig von der Beklagten zur Bewirtschaftung und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten.

16

Gemäß den dargestellten wechselseitigen Erstattungsansprüchen zwischen dem zkT und der Bundesrepublik kommt es für die Beurteilung des Behaltendürfens des Betrags seitens des Klägers und seines Rückerstattungsanspruchs gegen die Bundesrepublik aufgrund der zwischenzeitlichen Zahlung an diese sowie deren Erstattungsanspruch gegen den zkT darauf an, ob die strittige Mittelverwendung sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt hat oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten gegeben ist. Nur bei einem solchen Fehlverhalten hat die Kommune für die entsprechende Mittelverwendung gegenüber der Bundesrepublik "zu haften".

17

Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat der Kläger kein Recht zum Behaltendürfen des Betrags und keinen Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik aufgrund seiner zwischenzeitlichen Zahlung an diese, während der Erstattungsanspruch der Bundesrepublik gegen den zkT aufgrund der vorherigen Zurverfügungstellung des Betrags begründet ist.

18

Denn die vom Kläger im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel wurden keiner Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien zugeführt. Vielmehr ist ein vorsätzliches Fehlverhalten der Bediensteten M des Klägers zu bejahen, weil diese die Zahlungsanweisungen an Scheinfirmen ihrerseits und ihres Ehemanns über 510 053,88 Euro und die Barauszahlungen von 47 052,60 Euro an sich selbst vorsätzlich veranlasste, ohne dass diese Zahlungen zu Leistungen an Leistungsberechtigte nach dem SGB II führten.

19

3. Im Hinblick auf die an den Entscheidungen des 4. Senats geübte Kritik einer Vermischung des verschuldensunabhängigen Bereicherungsausgleichs nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit einem systemwidrigen Verschuldensmaßstab aus dem Haftungsrecht (so zB das LSG in dem angefochtenen Urteil, aber auch Vorholz, SGb 2014, 406, 407 f in ihrer Anmerkung zu den Entscheidungen) ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

20

a) Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob die Zurverfügungstellung oder der Abruf der strittigen Mittel im HKR-Verfahren eine auf eine endgültige Vermögensmehrung abzielende Leistung der Beklagten gegenüber dem Kläger war, ist die entscheidende Voraussetzung für den zuvor bejahten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der strittigen Mittel seitens des Klägers fehlt. Ob es einen solchen Rechtsgrund gibt, ist beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ebenso wie im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht oftmals nicht zuvörderst aus dem Erstattungsanspruch oder Bereicherungsrecht heraus zu beantworten, sondern aus außerhalb des Erstattungs- oder Bereicherungsrechts liegenden Regelungen und Wertungen, die auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten Anwendung finden (Schmidt-Kessel/Hadding in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht 9/3, 13. Aufl 2012, Vor § 812 RdNr 1 ff; Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015; Einf von § 812 RdNr 5 f). Deutlich wird dies insbesondere an den Regeln der Anspruchskonkurrenz, zumal vertragliche Ausgleichsansprüche den allgemeinen bereicherungsrechtlichen vorgehen und einen Rechtsgrund für ein Behaltendürfen beinhalten oder auch verneinen können (Schmidt-Kessel/Hadding, aaO, RdNr 24; Sprau, aaO).

21

b) Vorliegend werden die zwischen den Beteiligten bestehenden Erstattungsansprüche durch das zwischen ihnen bestehende Verwaltungsrechtsverhältnis konkretisiert, das hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende seitens der Bundesrepublik gegenüber dem klagenden zkT seine Grundlage in § 6b Abs 2 SGB II findet.

22

Zutreffend hat der 4. Senat zu dessen Auslegung klargestellt: Trotz des oft verwandten Begriffs "Erstattung" regelt § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II - systematisch betrachtet - die Kostentragung für bestimmte Aufwendungen, nicht hingegen Erstattungsfragen wie zB die §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)(BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 41), zumal im Erstattungsrecht oft Verwaltungskosten nicht zu tragen sind (vgl § 109 Satz 1 SGB X). Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II ist, dass die Aufwendungen, die vom Bund zu tragen sind, solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten sind(BSG, aaO, RdNr 41). Zur Beurteilung, ob bestimmte Mittelverwendungen oder Ausgaben des zkT solche Aufwendungen sind, ist darauf abzustellen, ob die Mittelverwendungen sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegen (BSG, aaO, RdNr 47). Das Vorliegen einer solchen Aufwendung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten ist nicht bereits bei jeglicher fahrlässiger Falschanwendung des Gesetzes zu verneinen, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (BSG, aaO, RdNr 49).

23

Dieser vom 4. Senat vorgenommenen Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten auf der einen und "normaler" oder leichter Fahrlässigkeit auf der anderen Seite ist aus den von ihm genannten Gründen, wie insbesondere dem Verweis auf die sog Haftungskernrechtsprechung des BVerwG zu Art 104a Abs 5 GG (ähnlich Höfling, Landkreis 2011, 158, 163), zuzustimmen. Zumal dies eine im Sozialrecht (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X) und in anderen Rechtsgebieten (vgl § 839a Bürgerlichts Gesetzbuch) häufig anzutreffende und in Fällen der vorliegenden Art sachgerechte Differenzierung ist.

24

c) Ausgehend von diesen Voraussetzungen waren - wie dargestellt - die Zahlungsanweisungen der M an Scheinfirmen ihrerseits und ihres Ehemanns über 510 053,88 Euro und ihre Barauszahlungen von 47 052,60 Euro keine Mittelverwendung für Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende iS des § 6b Abs 2 SGB II. Der Kläger hat diese Beträge daher zu Recht an die Beklagte zurückgezahlt, und die Beklagte muss auf dessen Klage hin diese Beträge nicht an ihn zurückzahlen.

25

Dies steht im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Urteil des BVerwG vom 18.5.1994 (11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45: untreue BAföG-Mitarbeiterin), in dem ein Anspruch des Bundes gegen das Land wegen des Fehlverhaltens der Mitarbeiterin bejaht wurde, aber auch mit dem vom 30.11.1995 (7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56: zu viel gezahltes Kindergeld), in dem der Anspruch der Gemeinde gegen das Land bejaht wurde, weil ihrerseits keine schwere Pflichtverletzung vorliege, sowie dem Urteil vom 15.5.2008 (5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153: Erstattung von Wohngeld), in dem ein Anspruch der Gemeinde gegen das Land verneint wurde, weil nicht feststand, dass es sich um tatsächliche und nicht nur fiktive Aufwendungen der Gemeinde handele.

26

d) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht nur die Aufwendungen für bestimmte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche, sondern ebenso die Verwaltungskosten dafür zu tragen hat. Denn auch insofern hat die Bundesrepublik grundsätzlich nur rechtmäßige Ausgaben zu übernehmen, was jedoch mangels eines anderen tragbaren Maßstabs wie bei den Aufwendungen selbst nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten zu verneinen ist.

27

Das allein entscheidende Fehlverhalten, das zu den rechtswidrigen Mittelverwendungen führte, war das Verhalten der beim Kläger tätigen M. Dass der Kläger in dem Verwaltungsrechtsverhältnis zur Beklagten für das Verhalten seiner Bediensteten M einstehen muss, wird von keiner Seite bezweifelt. Inwieweit etwas anderes gilt, zB eine Quotelung des Schadens im Rahmen der Verwaltungskosten, wenn Personen oder zB EDV-Programme der Beklagten an der sachwidrigen Mittelverwendung schuldhaft mitgewirkt haben, ist vorliegend mangels dahingehender Feststellungen des LSG oder entsprechender Rügen nicht zu entscheiden.

28

4. Die Zinsen in Höhe von 2343,85 Euro, die die Beklagte neben der Hauptforderung wegen der abgerufenen und veruntreuten Mittel gegenüber dem Kläger geltend machte und von diesem ebenfalls an jene - jedoch unter Vorbehalt - gezahlt wurden, sind von der Beklagten an den Kläger zurückzuzahlen.

29

Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Zinsanspruch ist nicht zu erkennen, selbst die Verwaltungsvereinbarung enthält keine entsprechende Regelung. Der heutige § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil der zuvor bejahte Hauptanspruch der Beklagten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des erst zum 1.1.2011 eingeführten Absatzes 5 stammt und dieser vorliegend nicht anwendbar ist (siehe oben unter 2. a).

30

Das BVerwG hat in der Entscheidung vom 18.5.1994 (BVerwGE 96, 45, 59) einen solchen Zinsanspruch ausdrücklich unter Hinweis auf § 233 Satz 1 Abgabenordnung, nach dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, verneint. Dem ist zuzustimmen, weil es zahlreiche Regelungen über Zinsen im Sozialrecht gibt, aber keine generelle Vorschrift zB über Verzugszinsen wie in §§ 284, 288 BGB, sodass diese auch in einem Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht entsprechend anzuwenden sind(vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 9/2014, K § 61 RdNr 102 ff). Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander sind zB grundsätzlich nicht zu verzinsen (vgl die Ausnahmeregelung in § 108 Abs 2 SGB X).

31

Aus der Entscheidung des 1. Senats des BSG sowie der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu Ansprüchen aus Art 104a Abs 5 Satz 1 GG (vgl nur BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 57 mwN) folgt nichts anderes, weil ein solcher Anspruch dem Zinsbegehren der Beklagten nicht zugrunde liegt.

32

Da seitens der Beklagten kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zinsen besteht und der Kläger ihr den Betrag ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überwiesen und damit geleistet hat, hat der Kläger gegen sie aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags.

33

5. Ein Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen für die zurückzuzahlenden Zinsen folgt aus den mittlerweile nach zutreffender, neuerer Ansicht entsprechend anwendbaren §§ 291, 288 BGB(vgl nur mwN Henning Müller, SGb 2010, 336 ff).

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt das geringfügige Obsiegen des Klägers. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Gerichtskostenfreiheit der beklagten Bundesrepublik (§ 2 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz) und des klagenden Landkreises als zkT in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 64 Abs 3 Satz 2 SGB X) entbehrlich.

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bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 18/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Referenzen

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 164 554 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Rückerstattung der vom Kläger im Jahr 2006 zwecks Gewährung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen bei der Beklagten zunächst abgerufenen, später aber unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel in Höhe von insgesamt 164 554 Euro.

2

Der Kläger ist als sog Optionskommune nach § 6a SGB II iVm § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.9.2004 (BGBl I 2349) seit dem 1.1.2005 als Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugelassen.

3

Unter dem 6.1.2005 schlossen die Beteiligten eine "Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende". Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:

4

"Präambel

[…]. Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sind Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

Abschnitt 1

§ 1 Grundsatz

Der Landkreis ist verpflichtet

1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen,

2. dem BMWA auf Anforderung zeitnah Prüfungen zu ermöglichen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind.

Das BMWA verzichtet unter dieser Voraussetzung - unbeschadet der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes - grundsätzlich auf eine Prüfung von Einzelnachweisen für die vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

§ 2 Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Der Bund ermöglicht dem Landkreis vorbehaltlich der Einreichung der erforderlichen Formanträge die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren). Durch dieses Verfahren ermächtigt der Bund den Landkreis, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim Bund abzurufen. Das BMWA behält sich den Widerruf der Ermächtigung vor, soweit der Landkreis diese Vereinbarung oder die Verfahrensrichtlinien nicht beachtet. […].

        

§ 3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten

(1) Das BMWA legt nach § 46 Abs. 2 SGB II im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Maßstäbe für die regionale Verteilung der Mittel für

1. die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

2. die Eingliederung in Arbeit

fest. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung wird dem Landkreis jährlich ein Ermächtigungsrahmen eingeräumt. Der Ermächtigungsrahmen kann schrittweise freigegeben werden. Der Landkreis stellt sicher, dass der freigegebene Ermächtigungsrahmen nicht überschritten wird. […].

(2) Die zugewiesenen Mittel sind von dem Landkreis so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(3) Für das Verfahren der Geldversorgung ist § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Leistungen nicht entgegenstehen.

        

Abschnitt 2

Berichtspflichten und Finanzkontrolle […]

        

§ 5 Finanzkontrolle

(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch um deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahr 2006,

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisungen veranlasste Kostentragung des Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden;

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt."

5

Im Laufe des Jahres 2006 gewährte der Kläger Leistungsberechtigten nach dem SGB II "Selbstvermittlungsprämien" in Höhe von 5900 Euro und Ausbildungskostenzuschüsse in Höhe von 158 654 Euro. Hierfür rief der Kläger bei der Beklagten insgesamt 164 554 Euro im sog "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen-Verfahren" (HKR-Verfahren) ab.

6

Die Gewährung von Selbstvermittlungsprämien an Leistungsberechtigte war daran geknüpft, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II sich eigenständig eine mit mindestens 700 Euro monatlich vergütete Beschäftigung suchten, kein Einstiegsgeld bezogen und vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag beim Kläger stellten. Abhängig von der dann folgenden Beschäftigungsdauer (vier Wochen, sechs bzw zwölf Monate) zahlte der Kläger Selbstvermittlungsprämien in drei Raten zu 100 Euro, 500 Euro und 600 Euro, insgesamt höchstens 1200 Euro an Leistungsberechtigte aus. Ein Leistungsausschluss bestand im Falle einer Einstellung durch ein Personalleasingunternehmen, Verwandte ersten Grades sowie Ehepartner, über Dritte (private Arbeitsvermittler) sowie im Fall einer vorherigen Beschäftigung beim einstellenden Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren.

7

Ausbildungskostenzuschüsse gewährte der Kläger an Ausbildende, die Leistungsberechtigte mit multiplen Vermittlungshemmnissen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses einstellten. Für die ersten zwölf Monate betrug der Zuschuss 300 Euro monatlich.

8

Auf die mit Schreiben vom 25.4.2007 vom Kläger vorgelegte Schlussrechnung betreffend die im Jahr 2006 zwecks Leistungserbringung geleisteten Ausgaben lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.9.2008 die Übernahme der Kosten für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse ab und forderte den Kläger zur Erstattung der aus diesem Grund abgerufenen Mittel auf. Das SGB II sehe für die Erbringung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen keine Rechtsgrundlage vor. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten kündigte die Beklagte für den Fall der Säumigkeit des Klägers mit Schreiben vom 21.10.2008 an, unverzüglich finanzsichernde Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Erhebung einer Leistungsklage oder die Aufrechnung mit Forderungen des Klägers. Zu prüfen sei auch, ob der Kläger von der Teilnahme am HKR-Verfahren auszuschließen sei. Der Kläger beglich die Forderung der Beklagten daraufhin am 11.11.2008 unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

9

Die unter dem 18.11.2008 beim SG erhobene Klage auf Rückerstattung der gezahlten Summe ist erfolglos geblieben (Urteil vom 4.6.2009). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erhalten, da ihr nach § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ein Anspruch auf Erstattung der für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen Mittel zustehe. Bei ihnen handele es sich nicht um gesetzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

10

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG (Urteil vom 3.5.2012) die angefochtene Entscheidung geändert und die Beklagte zur Rückerstattung der vom Kläger gezahlten Summe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der unter dem 11.11.2008 erbrachten Zahlung bezüglich der Selbstvermittlungsprämien und der Ausbildungskostenzuschüsse gegen die Beklagte zur Seite, da die Beklagte die Zahlung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Beklagte könne sich trotz der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht auf deren § 5 Abs 2 berufen. Diese Vereinbarung weise zwar materiellen Gehalt auf, denn Voraussetzung einer Erstattungspflicht hinsichtlich Überzahlungen sei, dass es sich bei den vom Kläger gemachten Aufwendungen um solche der Grundsicherung iS des § 6b Abs 2 SGB II handele. Dies sei zu bejahen, da es nicht darauf ankomme, ob die gewährten Leistungen rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien. Die Selbstvermittlungsprämien seien rechtswidrig gewährt worden, da derartige Leistungen nicht mit den Leistungsgrundsätzen der §§ 1, 3 SGB II vereinbar seien, wie das LSG Nordrhein-Westfalen und auch das SG Detmold bereits entschieden hätten. Ob die Gewährung der Ausbildungskostenzuschüsse von der Experimentierklausel des § 6a Abs 1 SGB II gedeckt sei oder eine unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Abs 1 SGB II darstelle, könne dahingestellt bleiben, denn auch im Falle einer rechtswidrigen Gewährung stehe der Beklagten kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Zahlung zu. Die Finanzierungslast des Bundes sei nicht allein auf rechtmäßige Aufwendungen beschränkt. Hierfür spreche der Zusammenhang mit der Finanzierungsregelung in § 46 SGB II, die keine Beschränkung auf materiell rechtmäßige Leistungen vorsehe. Zu beachten sei auch, dass nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen bindend gewordene rechtswidrige Leistungsbewilligungen gesetzliche Leistungen iS des § 31 SGB I seien. Die vom Kläger gewährten Eingliederungsmaßnahmen seien offenkundig im Außenverhältnis mit bindender Wirkung bewilligt worden. Auch aus Art 106 Abs 8 GG könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, da sich aus dem dort geregelten Aufwendungsausgleichsanspruch einer Kommune gegenüber dem Bund nicht zugleich ergebe, dass die Kommune dem Bund im Falle einer gesetzwidrigen Aufwendung hafte. Aus Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG ergebe sich eine über das Bund-/Länder-Verhältnis hinausgehende Haftungsregelung, die sinngemäß auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sei. Danach beschränke sich die Haftung des Klägers auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Das Verhalten des Klägers erweise sich vor dem Hintergrund einer geläuterten Rechtsauffassung erst nachträglich als rechtswidrig. Dies reiche für die Annahme einer Haftung im Sinne der Haftungskernrechtsprechung nicht aus. Dahingestellt bleiben könne, ob die Auffassung zutreffe, ein Anspruch der Beklagten könne niemals bestehen, wenn er von vornherein Prüfungsrechte voraussetze, die nach den grundgesetzlichen Verwaltungskompetenzen ausgeschlossen seien. Der Beklagten stehe auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Offen bleiben könne, ob ein solcher Anspruch bereits durch Art 104a Abs 5 GG im Rahmen des Art 106 Abs 8 GG gesperrt sei. Jedenfalls habe der Kläger die im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel aus den angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus mit Rechtsgrund erhalten. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor, da es sich bei den streitigen Leistungen um Eingliederungsleistungen nach §§ 14 ff SGB II unabhängig davon handele, ob im Hinblick auf § 16 SGB II eine rechtswidrige Leistungsgewährung erfolgt sei. Aus § 6b Abs 5 SGB II könne die Beklagte nichts für sich herleiten, da diese Bestimmung erst zum 1.1.2011 in Kraft getreten sei. Das LSG hat die Revision zugelassen.

11

Mit ihrer Revision vom 26.9.2012 gegen das am 30.8.2012 zugestellte Urteil rügt die Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht, nämlich der § 6b Abs 2 S 1 SGB II, § 31 SGB I, Art 104a Abs 5 S 1, Art 106 Abs 8 GG sowie schließlich des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Das LSG verkenne, dass dem Kläger die im HKR-Verfahren zugewiesenen Bundesmittel vermögensrechtlich nicht endgültig zugewiesen seien, sondern unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung gemäß § 1 der Verwaltungsvereinbarung stünden und lediglich von ihm bewirtschaftet würden. Insoweit sei es nicht die Beklagte, der ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der an sie unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel zur Seite stehen müsse, sondern dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II. Unerheblich sei, ob der Kläger Leistungen mit Bindungswirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt habe. Dieser Umstand betreffe allein das Außenverhältnis, nicht hingegen das für die Finanzierungslast maßgebliche Innenverhältnis der Träger untereinander. Die Bestimmungen der §§ 44 ff SGB X dienten dem Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten, nicht dem der Bewilligungsbehörde. Die Finanzierungslast des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II, die gegenüber der Regelung in § 46 SGB II eigenständig sei, beschränke sich auf materiell rechtmäßige Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Normierung eines Erstattungsanspruchs könne nicht gefolgert werden, dass sich die Finanzierungslast des Bundes auch auf rechtswidrig gewährte Leistungen erstrecke. Dies folge auch aus § 31 SGB I. Die Finanzierungslast sei nicht entsprechend § 46 Abs 1 S 1 SGB II zu behandeln, da § 46 SGB II lediglich die Finanzierungszuständigkeit regele, nicht hingegen den Umfang der zu tragenden Aufwendungen. Aus dem Fehlen direkter Aufsichtsbefugnisse der Beklagten gegenüber zugelassenen kommunalen Trägern könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Finanzierungslast des Bundes auch rechtswidrig gewährte Leistungen umfasse bzw der Beklagten kein Erstattungsanspruch zustehe. Zudem sprächen der Wortlaut des § 6b Abs 2 S 1 SGB II ("die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende"), Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch der gesetzessystematische Zusammenhang mit § 31 SGB I für eine Beschränkung der Finanzierungslast der Beklagten auf Aufwendungen der kommunalen Träger, die von Rechtsgrundlagen im SGB II gedeckt seien. Die kommunalen Träger dürften hinsichtlich der Gesetzesanwendung nicht freier gestellt werden als die BA. Dass die BA bei der Gewährung von Leistungen keine Erstattungspflicht treffe, sei sachlich gerechtfertigt, denn die Finanzbeziehung der Beklagten zu dieser beruhe nicht - wie bei kommunalen Trägern - auf Art 106 Abs 8 GG. Zudem seien die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet. Gegenüber den Kommunen stehe der Beklagten - anders als gegenüber der BA gemäß § 47 SGB II - keine Weisungsbefugnis zu und somit auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zwecks Beendigung rechtswidrigen Verhaltens. Lediglich der Bundesrechnungshof sei zur Prüfung befugt. Dem Kläger stünde es frei, im SGB II nicht vorgesehene Leistungen zu erbringen. Eine Erstattung der Aufwendungen hierfür könne allerdings nicht verlangt werden, denn der Beklagten solle durch § 6b SGB II nicht das finanzielle Risiko einer Falschanwendung des SGB II aufgebürdet werden. Anderenfalls könne der Kläger ohne jedes Risiko rechtswidrige Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Lasten der Beklagten beschließen. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei verfassungskonform im Lichte des Art 106 Abs 8 GG auszulegen. Art 104a Abs 5 GG komme als Haftungsgrundlage nicht in Betracht, da diese Vorschrift von der Zweistufigkeit der Finanzverfassung ausgehe.

12

Die Haftungskernrechtsprechung des BSG und des BVerwG sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar. Es gehe nicht um die Haftung einer Optionskommune, sondern um die Erstattungspflicht des Bundes. Das Urteil des LSG beruhe auf dieser fehlerhaften Gesetzesanwendung. Der Kläger habe durch eine Vermögensverschiebung, dh eine Leistung der Beklagten zugunsten des Klägers durch Schaffung einer Möglichkeit zum Mittelabruf, die von ihm im HKR-Verfahren tatsächlich abgerufenen Bundesmittel erlangt und so sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da § 6b Abs 2 S 1 SGB II keine pauschale Mittelbereitstellung vorsehe, die zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung noch keinem konkret Letztberechtigten zugeordnet sei. Vielmehr folge § 6b SGB II dem Gedanken der Aufwendungserstattung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs 1 S 2 iVm § 3 Abs 3 der Verwaltungsvereinbarung. Die Auffassung der Beklagten werde durch § 7 iVm § 34 BHO bestätigt. Auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB könne sich der Kläger als "öffentliche Hand" nicht berufen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch werde auch nicht durch Art 104a Abs 5 S 1 GG gesperrt, da sich ein Haftungsverhältnis im Sinne dieser Norm auf das Verhältnis Bund-Land beschränke.

13

Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge zudem aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Dort seien Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge eines materiellen Anspruchs festgelegt. Dies folge bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dem stehe auch die Anknüpfung an § 6b Abs 2 S 1 SGB II nicht entgegen, denn dort sei kein Erstattungsanspruch geregelt. Auch § 5 Abs 4 der Verwaltungsvereinbarung spreche nicht gegen die Existenz eines materiellen Anspruchs in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Der Anspruch aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung beschränke sich auch nicht auf die Erstattung der in § 16 Abs 2 S 2 Nr 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen. Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit von Prüfbefugnissen des Bundes lasse nicht auf das Fehlen eines Erstattungsanspruches schließen.

14

Das LSG habe zumindest einen Rückforderungsanspruch aus Art 106 Abs 8 GG bejahen müssen. Diese Norm begründe einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch des Bundes für Überzahlungen gegenüber den Optionskommunen als "umgekehrter Leistungsanspruch". Nur so könne die materielle Beschränkung der Ausgleichsbefugnis des Bundes in Art 106 Abs 8 GG wirksam gewährleistet werden. Ein Verschulden aufseiten der Optionskommune als Anspruchsbeschränkung sehe dieser Anspruch des Bundes nicht vor. Die Begrenzung der Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sei nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar wäre. Vielmehr beschränke sich dieser Kernbereich der Haftung auf die Fälle des Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG und damit - der Rechtsprechung des BVerwG folgend - auf die Finanzbeziehungen gemäß Art 104a GG.

15

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 4. Juni 2009 zurückzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, dass die Rechtsauffassung der Beklagten den Kläger einem unangemessenen Risiko aussetze, mit seinen sonstigen Haushaltsmitteln für ein der Leistungsgewährung immanentes Risiko einstehen zu müssen. Dem Kläger habe ein ursprünglicher, mit dem Mittelabruf bei der Beklagten im HKR-Verfahren erfüllter Anspruch gegen die Beklagte aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II auf Erstattung seiner Aufwendungen zugestanden. Die von ihm getätigten Aufwendungen seien der Aufgabenerfüllung nach dem SGB II zuzuordnen, wenn sie auch vom LSG im Einzelnen als rechtswidrig eingestuft worden seien. Die Kostentragungslast der Beklagten aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II erfasse in Übereinstimmung mit Art 106 Abs 8 GG auch Aufwendungen für rechtswidrige Maßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stehe. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei aufgaben- und nicht maßnahmenbezogen auszulegen. Insoweit verbiete sich die Gleichsetzung von Aufgabenerfüllung nach dem SGB II mit der rechtmäßigen Gewährung von Leistungen nach §§ 14 ff SGB II.

18

Zu beachten sei bei der Auslegung des Gesetzes auch die Experimentierklausel des § 6a Abs 1 SGB II. Aus deren Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck folge, dass nicht nur verwaltungsorganisatorische Modelle im Wettbewerb stünden, sondern auch die inhaltliche Arbeit der Grundsicherungsträger. In sich widersprüchlich sei, wie inhaltlich identische Eingliederungsmaßnahmen in Wettbewerb zueinander treten sollten. Anderenfalls sei die Experimentierklausel funktionslos. Eine Weiterentwicklung sei nur möglich, wenn ein Entwicklungsspielraum bestehe. Gerade die Leistungsberechtigten nach dem SGB II bedürften dem individuellen Bedarf angepasste Leistungen, die nicht in ein starres Schema gepresst werden könnten. Demgegenüber seien die Leistungen nach dem SGB III für Kurzzeitarbeitslose konzipiert. § 31 SGB I stehe der klägerischen Auslegung der Experimentierklausel nicht entgegen, denn zum einen stelle § 6a Abs 1 S 2 SGB II das Gesetz dar, welches experimentelle Eingliederungsleistungen zulasse. Dass einzelne Kommunen ein anderes Förderkonzept entwickelten, sei also gesetzlich vorgesehen. Zum anderen setze sich die Rechtswirksamkeit einer Leistungsbewilligung unabhängig von deren Rechtmäßigkeit gegenüber Leistungsempfängern im Innenverhältnis zwischen Aufgaben- und Ausgabenträger fort. Anderenfalls werde eine Optionskommune dem Risiko ausgesetzt, der Beklagten Rückzahlungen leisten zu müssen, obwohl sie keine Möglichkeit habe, die bewilligten Leistungen nach §§ 45, 48 SGB X zurückzufordern. Aus Art 20 Abs 3 GG und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge nicht, dass ein rechtswidriges Handeln im Einzelfall auf Ebene des Leistungsrechts nicht als Aufgabenerfüllung anzusehen wäre. Zwar könne sich daraus grundsätzlich auch ein Haftungsanspruch ergeben. Dieser könne sich aber finanzverfassungsrechtlich nur nach Art 104a Abs 5 GG richten. Eine anderweitige Haftung für fehlerhaftes, vom Bund finanziertes Verwaltungshandeln sehe das GG nicht vor. Daraus folge, dass entweder eine Haftung nur im Sinne des Haftungskerns bestehe oder überhaupt keine zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern zwischen der Beklagten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Art 106 Abs 8 GG dürfe nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, die in Widerspruch zu den Wertungen des Art 104a GG stünde. Aus der Verwaltungsvereinbarung folge ebenfalls kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des Klägers, da diese Vereinbarung keine Ansprüche begründe, sondern lediglich Verfahrensregelungen treffe. Die durch Einfügung des Art 91e GG und § 6b Abs 5 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2011 geschaffene Rechtslage bestätige die Rechtsauffassung des Klägers.

19

Der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch trete zudem neben die normativ unberührt bleibende Aufsicht der zuständigen Landesbehörde, die auch nicht lückenhaft, sondern umfassend sei. Die Rechtmäßigkeitsprüfung der Beklagten habe den Charakter einer repressiven Aufsichtsmaßnahme. Dies entwerte die Aufsichtsbefugnisse des Landes nach § 47 Abs 2 SGB II. Der Kläger könne, träfe die Rechtsauffassung der Beklagten zu, seiner eigenen Rechts- und Fachaufsicht nicht mehr vertrauen, sondern müsse sich der zusätzlichen faktischen Rechtsaufsicht der Beklagten unterwerfen. Hinzu komme, dass das BMAS es in der Vergangenheit abgelehnt habe, einzelne Maßnahmen und Leistungen im Vorweg auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und den Optionskommunen eine verbindliche Rechtsauffassung mitzuteilen.

20

Die gewährten Ausbildungskostenzuschüsse seien rechtmäßig. Letztere hätten rechtmäßig nach § 16 Abs 2 SGB II aF bewilligt werden können. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift habe kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zu den Leistungen nach § 16 Abs 1 SGB II bestanden. Gegenüber den Ausbildungskostenzuschüssen nach §§ 235 ff SGB III habe es sich um andere Leistungen im Sinne eines "aliud" gehandelt, da sie sich an einen anderen Personenkreis gerichtet und daher keine Leistungen nach dem SGB III aufgestockt hätten. Dementsprechend entfalteten die §§ 235 ff SGB III keine Sperrwirkung gegenüber den vom Kläger geleisteten Ausbildungskostenzuschüssen.

21

Auch die gewährten Selbstvermittlungsprämien seien rechtmäßig. Die zum SGB III entwickelten Grundsätze seien auf das SGB II nicht übertragbar. Das Alg II sei, anders als das Alg I, in seiner Höhe nicht von einer persönlichen Leistungserbringung der Arbeitsuchenden abhängig. Dies eröffne einen Spielraum für zusätzliche Anreizsysteme, um die Eigeninitiative auf ein Maß auszudehnen, welches über das Sanktionensystem des § 31 SGB II nicht erreicht werden könne. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, da sie in ihrer Arbeitshilfe zu sonstigen weiteren Leistungen selbst "Prämien als Anreiz für selbstgesuchte Arbeit/betriebliche Ausbildung" genannt habe.

Entscheidungsgründe

22

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

23

1. a) Das BSG ist als Revisionsgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG gemäß § 39 Abs 2 SGG ist hingegen nicht gegeben. Nach § 39 Abs 2 S 1 SGG wäre das BSG im ersten und letzten Rechtszug zur Entscheidung über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in den in § 51 SGG genannten Angelegenheiten berufen. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

24

Zwar sind die Kommunen - wie hier der klagende Landkreis - im nach dem GG zweigegliederten Verfassungsstaat rechtlich den Bundesländern zuzuordnen (Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Vor Art 104a RdNr 1). Entscheidend für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG - wie auch für die entsprechenden Streitigkeiten gemäß § 50 VwGO vor dem BVerwG - ist jedoch die formale Beteiligtenstellung als Bundesland, was eine Beteiligtenstellung von Kommunen in Streitigkeiten nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ausschließt(vgl Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Aufl 2012, § 50 RdNr 8). Klagt also eine Kommune einen ihr vermeintlich zustehenden Anspruch gegenüber dem Bund ein, sind hierfür die Sozialgerichte sachlich und in erster Instanz zuständig (vgl § 8 SGG). So liegt es auch hier.

25

Die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453) mit Wirkung vom 1.4.2011 in § 29 Abs 2 Nr 3 SGG eingefügte Zuweisung von Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II an die Landessozialgerichte, die in erster Instanz zu entscheiden haben, hat keinen Einfluss auf das hier geführte Verfahren. Denn auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängige Klagverfahren - der Anspruch des Klägers wurde am 18.11.2008 beim SG anhängig gemacht - wirkt sich eine Änderung der (instanziellen) Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 98 SGG iVm § 17 Abs 1 S 1 GVG) nicht aus (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 29 RdNr 4).

26

b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 77 ff SGG bedurfte es nicht, da ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X zwischen den Beteiligten nicht zu ergehen hatte(vgl hierzu Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 522) und nicht ergangen ist.

27

2. Die Revision ist indes nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von 164 554 Euro zu. Dieser Anspruch folgt aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, denn der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Kläger zu. Zwar wäre ein solcher Erstattungsanspruch weder durch den in Art 104a Abs 5 GG normierten Haftungsanspruch noch durch andere Erstattungsregelungen ausgeschlossen. Es fehlt aber zum Teil an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des Klägers, zum Teil an einem vorwerfbaren Verhalten des Klägers.

28

a) Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) gewährleisteten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (stRspr, vgl zB BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153; BSG Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 21/03 R - BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr 2; BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2; BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9; aus der Literatur zB Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1239). Mit ihm soll eine dem materiellen Recht widersprechende Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht werden können. Soweit eine spezialgesetzliche Regelung - wie zB in dem mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 6b Abs 5 SGB II eingefügten Erstattungsanspruch - nicht existiert, entsprechen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs(stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 14; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 13 mwN; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 21; Luik, jurisPR-SozR 6/2013, Anm 1). Abweichungen von den zivilrechtlich anerkannten Grundsätzen sind für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann anzuerkennen und erforderlich, wenn und soweit dort eine andere Interessenbewertung geboten ist (BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153).

29

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass in einer als öffentlich-rechtlich einzustufenden Rechtsbeziehung eine nicht mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Vermögensverschiebung stattgefunden hat und dem Anspruchsgegner kein Rechtsgrund zur Seite steht, das aufgrund der Vermögensverschiebung Erlangte behalten zu dürfen. Kennzeichnend für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung (Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1236; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 515). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

30

Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl allg Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 159; Henneke, DÖV 2012, 165, 174). Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des Klägers am 11.11.2008 etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in Höhe desjenigen Betrages, welchen der Kläger ihr überwiesen hat. Dass der Kläger diesen Betrag zuvor selbst im HKR-Verfahren abgebucht hat, steht dem nicht entgegen, denn rechtlich maßgeblich für die Betrachtung der Vermögensmehrung ist der jeweils einzelne Zahlungs-/Buchungsvorgang. Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Diese Vermögensverschiebung widersprach der objektiven Rechtslage. Die vom Kläger zunächst im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie waren ihm seitens des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II(idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2005, BGBl I 3675) bzw nach Art 106 Abs 8 GG zu gewähren.

31

b) Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel gegenüber dem Kläger zu.

32

aa) Für das hier maßgebliche Jahr 2006 kommt zunächst § 6b Abs 5 SGB II als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt zwar eine besondere Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen dar (BT-Drucks 17/1555 S 16; Schumacher in Oestreicher, SGB II/XII, § 6b RdNr 5 [Stand: 10/2012]). Sie ist jedoch gemäß Art 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) erst zum 1.1.2011 in Kraft getreten und zeitigt für den hier zu beurteilenden Fall keine Wirkungen.

33

bb) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten folgt hier auch nicht aus §§ 102 ff SGB X, denn vorliegend geht es nicht etwa um das Erstattungsverhältnis mehrerer Sozialleistungsträger untereinander hinsichtlich der Frage, wer letztlich gegenüber einem Leistungsberechtigten Sozialleistungen zu erbringen hat, sondern ausschließlich um die (Re-)Finanzierung der erbrachten Sozialleistungen im Innenverhältnis(vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 15). Da die Optionskommunen als im sozialrechtlichen Außenverhältnis alleiniger Sozialleistungsträger nicht nur für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, sondern auch für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II ergebenden Aufgaben zuständig sind(vgl § 6b Abs 1 SGB II) und lediglich die Finanzierung der Aufgaben nicht allein durch die Optionskommunen erfolgt, steht hier kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger im Außenverhältnis infrage. Der Bund als die Optionskommunen (mit-)finanzierende Körperschaft tritt nur in dieser Funktion in das Geschehen, nicht hingegen als Sozialleistungsträger iS des § 12 S 1 SGB I.

34

cc) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt nicht aus § 5 Abs 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Offen bleiben kann insoweit, ob hinsichtlich der Ausgestaltung einer Finanzbeziehung nach Art 106 Abs 8 GG wie auch hinsichtlich einer eventuell bestehenden Ausgleichspflicht der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten überhaupt zulässig ist (bejahend zB Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, 68. Aufl 2013, Art 106 RdNr 101; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 9; wohl auch Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 56; ablehnend Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 49). Jedenfalls stellt § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage materiellen Inhalts dar, auf welche sich die Beklagte stützen könnte, um den Erhalt der Zahlung dauerhaft zu rechtfertigen. Der Vertragsbestimmung kommt lediglich der Charakter einer Verfahrensvorschrift zu. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass eine Erstattung des Klägers gegenüber der Beklagten von der nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II aF maßgeblichen Rechtslage und damit von einer korrekten vermögensrechtlichen Zuordnung der gewährten Mittel zum Bund abhängig ist(vgl Henneke, Der Landkreis 2012, 553). Allein die verfahrensrechtlichen Modalitäten einer Erstattung (Zahlungszeitpunkt, Konto) sind eigenständig in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Dasselbe folgt aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift. So weist die Präambel der Verwaltungsvereinbarung darauf hin, dass Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung "Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen" sind. Dass gemäß § 5 Abs 4 die Prüfungsbefugnisse des Landes sowie des Bundesrechnungshofes unberührt bleiben sollen, spricht bei systematischer Betrachtung des § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ebenfalls gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung, denn eine eigenständige Feststellung einer Überzahlung durch die Beklagte wäre eine unmittelbare Einflussnahme auf den Kläger in seiner Funktion als Sozialleistungsträger und käme einer aus Sicht des Klägers zusätzlichen und nach dem Gesetz nicht vorgesehenen Aufsicht des Bundes gegenüber dem Kläger gleich(LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.4.2012 - L 6 AS 16/09 - juris RdNr 37 mwN).

35

dd) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht unmittelbar aus Art 106 Abs 8 GG. Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den Optionskommunen bereitgestellten Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II dar. Es entspricht zwar der vorherrschenden Meinung in der Literatur, dass die nach § 6b Abs 2 SGB II erfolgende Tragung der Aufwendungen aufgrund des verfassungsrechtlich prinzipiell bestehenden Verbots von Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und Gemeinden bzw Gemeindeverbänden bis zum 31.12.2010 allein auf Grundlage des Art 106 Abs 8 GG vonstattengehen konnte. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht auch der Schluss zu ziehen, die eine Finanzierung erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm. Derartiges lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Gesetzes noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Art 106 Abs 8 GG schafft seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nach einen Anspruch auf Ausgleich von Sonderbelastungen der Kommunen bzw Kommunalverbänden. Eine Rückabwicklung des Sonderbelastungsausgleichs ist - anders als dies explizit in Art 104a Abs 5 S 1 GG für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern und nun auch in Art 91e GG iVm einem Ausführungsgesetz vorgesehen ist - nicht normiert worden. Gerade diese Nichtnormierung eines Erstattungs- oder Haftungsanspruchs lässt auf ein beredtes Schweigen des Verfassungsgebers im Rahmen des Art 106 Abs 8 GG schließen. Hiermit unvereinbar ist es, wenn man Art 106 Abs 8 GG - wie es die Beklagte vorträgt - zugleich eine Haftungsregelung als Korrelat der Finanzierungsbefugnis entnehmen möchte.

36

ee) In Betracht kommt lediglich ein Anspruch auf Zahlung aufgrund eines daneben anwendbaren allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Doch auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Beklagten im Ergebnis nicht als Rechtsgrund gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch zur Seite.

37

(1) Die Anwendbarkeit der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im hier zu beurteilenden Fall ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil sich eine zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Haftungsbeziehung ausschließlich nach Art 104a Abs 5 S 1 GG richtete. Die durch das Finanzreformgesetz vom 12.5.1969 (BGBl I 359) in das GG eingefügte Bestimmung des Art 104a Abs 5 S 1 GG stellt zwar eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschäden dar, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind (BVerfG Urteil vom 17.10.2006 - 2 BvG 1/04, 2 BvG 2/04 - BVerfGE 116, 271, 318 = juris RdNr 121 ff; BVerwG Urteil vom 18.5.1994 - 11 A 1/92 - BVerwGE 96, 45; BVerwG Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - BVerwGE 100, 56; Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 47; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 68; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 317 ff [Stand: 5/2003]; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11), ohne dass es eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG bedürfte. Sie verdrängt andere Haftungs- und Erstattungsgrundlagen indes nur im Rahmen ihres eigenen Anwendungsbereichs. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG. Dieser hat klargestellt, dass die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Falle des Vorliegens eines Haftungsverhältnisses iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG nicht in Betracht kommt (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1 = juris RdNr 59).

38

Das Haftungsverhältnis iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG ist - auch mangels eines Ausführungsgesetzes gemäß Art 104a Abs 5 S 2 GG - auf eine Haftung zwischen Bund und Ländern beschränkt. Auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw ihren Verbänden ist Art 104a Abs 5 S 1 GG dementsprechend nicht unmittelbar anwendbar (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl 2011, Art 104a RdNr 42; Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 169, 171; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 323 f, 349 [Stand: 5/2003]; vgl auch Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 72; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 104a RdNr 55; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 163). Dem GG ist nicht zu entnehmen, dass die Haftung nach Art 104a Abs 5 GG als im Rahmen der Finanzverfassung vollständig abschließende Regelung der Erstattungs- und Haftungsbeziehungen zu verstehen ist (vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153). Sie bezieht sich lediglich auf die in den vorstehenden Absätzen des Art 104a GG umschriebenen Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (BVerwG Urteil vom 27.3.1980 - IV A 1.77 - juris RdNr 19; aA Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 171).

39

In der hier vorliegenden und durch die Beteiligung anderer als allein des Bundes und eines Landes gekennzeichneten Erstattungsbeziehung bleibt mangels eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG Raum für die grundsätzliche Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Eine Finanzbeziehung iS des Art 104a GG liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der Optionskommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bis zum 31.12.2010 allein nach Art 106 Abs 8 GG (Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63). Diese Norm stellt eine Durchbrechung der in Art 104a GG vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern dar (Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1200 [Stand: 11/2002]). Dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden weiter anwendbar bleibt, wird bestätigt durch die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112), wenn dort die Einfügung des § 6b Abs 5 SGB II als eine klarstellende gesetzliche Verankerung des allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen dem Bund und Kommunen bzw Kommunalverbänden angesehen wird(BT-Drucks 17/1555 S 16).

40

(2) Der Kläger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet. Die Zuordnung der im HKR-Verfahren bereitgestellten Mittel richtet sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der Optionskommunen. Die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung der Optionskommunen findet seine Rechtsgrundlage finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 GG, einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 S 1 SGB II.

41

Systematisch betrachtet behandelt § 6b Abs 2 S 1 SGB II die Kostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen. Dass Erstattungsforderungen "umgekehrte Leistungsansprüche" darstellen, führt nicht automatisch dazu, in eine Kostentragungsregelung eine Erstattungsregelung hineinlesen zu können. Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 S 1 SGB II ist, dass die Aufwendungen solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind. Dieser Begriff ist aufgaben- und nicht maßnahmebezogen auszulegen.

42

(3) Aus der Verfassung ergibt sich keine andere Auslegung des § 6b Abs 2 S 1 SGB II. Die Voraussetzungen des Art 106 Abs 8 GG für eine Leistung an den Kläger lagen vor. Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund gemäß Art 106 Abs 8 GG den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. Gerade die Finanzierung der Optionskommunen iS des § 6a SGB II wurde als ein Anwendungsfall der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Kommunen bzw ihren Verbänden angesehen(vgl Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl Supplementum 2010, Art 91e RdNr 52; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 57; D. Oppermann, DVBl 2005, 1008, 1012; Korioth, DVBl 2008, 812, 819; Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63; ders, Der Landkreis 2012, 553). Die Vorschrift gewährt einen verfassungsrechtlich abgesicherten, vor den Verwaltungsgerichten einklagbaren Anspruch, der von den Kommunen unmittelbar gegenüber dem Bund geltend gemacht werden kann (Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 147; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 108; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 55; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 106 ff; Henneke, DÖV 2012, 165, 173).

43

Die nach Art 106 Abs 8 GG zu gewährenden Mittel sind aber nach ihrer Auskehrung haushaltstechnisch den Ländern bzw den Kommunen zuzuordnen (Schwarz, DVBl 2011, 135, 137 f; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f), denn die Optionskommunen nehmen die Aufgaben nach dem SGB II als eigene Aufgaben wahr. Zwar trifft es zu, dass die für diese Aufgabenwahrnehmung bereitgestellten Mittel ihrer Herkunft nach solche des Bundes sind. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die Optionskommune liegt es aber nicht so, dass der Kläger Bundesmittel "bewirtschaften" würde (Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f). Das HKR-Verfahren stellt insoweit einen rein technischen Umsetzungsakt dar. Trotz der Finanzierung durch den Bund bleibt es bei der Verwaltungskompetenz der Gemeinden. Dies hat - entgegen anderweitiger Inhalte der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung - auch die Beklagte zu beachten.

44

Der Beklagten ist in ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlicher Ausgleich" nicht zu folgen. Insbesondere ist das Merkmal der Erforderlichkeit nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Ausgleich für die Sonderbelastung gemäß Art 106 Abs 8 GG nur dann zu gewähren wäre, wenn sich der Empfänger des Sonderbelastungsausgleichs - hier also die klagende Optionskommune - objektiv gesetzeskonform verhält und gänzlich fehlerfrei Leistungen nach dem SGB II gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und auszahlt. Dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten und die Rechtsfolge begrenzenden Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" kommt nach vorherrschender Auffassung (vgl Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1262 [Stand: 11/2002]; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109; Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 154, 156; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 121) gegenüber dem Unzumutbarkeitskriterium keine eigenständige Bedeutung zu, sondern wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit definiert. Erforderlich ist ein Ausgleich iS des Art 106 Abs 8 GG immer dann, wenn die Belastung der Kommune anderenfalls unzumutbar wäre (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109). Die Unzumutbarkeit ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzustellen. Dabei ist insbesondere die Finanzkraft einer Gemeinde in den Blick zu nehmen (vgl Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 107; Bleckmann, DVBl 1970, 920). Handelt es sich bei der auf eine Gemeinde zukommenden Belastung nicht um eine bloße Bagatelle, ist die Sonderbelastung als unzumutbar anzusehen. Bei den mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verbundenen Belastungen einer Kommune handelt es sich aufgrund ihres finanziellen Volumens offenkundig nicht um eine Bagatelle.

45

(4) Rechtliche Grundlage für die Gewährung von nicht ausdrücklich im SGB II selbst geregelten Eingliederungsmaßnahmen ist hier § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; nun: § 16f Abs 1 SGB II). Danach konnten über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Leistungen des SGB III hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich waren. Der Wortlaut des § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF ließ - ähnlich wie die freie Förderung gemäß § 10 SGB III aF - die Möglichkeit offen, alternative Modelle der Eingliederung von Leistungsberechtigten zu erproben. Die Anwendung der Norm stand sowohl den Optionskommunen als auch den Agenturen für Arbeit offen. In diesem Sinne ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein gesetzlich vorgesehenes "Leistungserfindungsrecht" sowohl der Agenturen für Arbeit als auch der Optionskommunen. Der sog "Experimentierklausel" des § 6a SGB II kommt dabei keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.

46

Sowohl für die Arbeitsagenturen als auch die Optionskommunen galt jedoch, dass sich die zu gewährenden Leistungen im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Prinzipien halten mussten. Dabei waren die Aufgaben und Ziele des SGB II zu berücksichtigen. Die Aufgaben und Ziele des SGB II ergeben sich aus dessen § 1(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 31 [Stand: 6/2007]; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 16 RdNr 175). Darüber hinaus zu beachten sind die in §§ 2, 3 SGB II niedergelegten Grundsätze(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 = juris RdNr 27; Harks in Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 70). Die hinsichtlich der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF in das Ermessen der Verwaltung gestellte Leistungsgewährung nach dem SGB II muss gemäß § 3 Abs 1 S 1 SGB II aF allgemein der Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit, soweit erforderlich, dienen. § 16 Abs 2 S 2 SGB II aF stand der Gewährung nicht ausdrücklich im SGB II selbst geregelter Leistungen nicht entgegen, da die Vorschrift lediglich vom kommunalen Träger zu gewährende Leistung als Regelbeispiele ohne abschließenden Charakter nannte. Auch wenn eine ausdrückliche Normierung des sog "Aufstockungsverbots" bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20.7.2006, BGBl I 1706; heute: § 16f Abs 2 S 3 SGB II) nicht in § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF erfolgte, ergab sich dessen Geltung indes aus dem Regelungszusammenhang, um eine Verwerfung mit dem Regelungsgefüge des SGB III zu vermeiden. Zudem hätte ein Widerspruch zum Zweck des § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF bestanden, ergänzende und innovative Unterstützungsleistungen bereitzustellen(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 31 [Stand: 6/2007]). Die nachträgliche Normierung des Aufstockungsverbotes im SGB II hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter (BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 = juris RdNr 18).

47

(5) Unter Berücksichtigung des Vorgenannten bewegt sich die Gewährung der vom Kläger aufgelegten Maßnahme "Ausbildungskostenzuschuss" im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26.8.2008 (BGBl I 1728) mit Wirkung vom 30.8.2008 durch § 421r SGB III einen Ausbildungsbonus an Arbeitgeber bzw Ausbildende eingeführt hat, wenngleich diese Norm nicht in den Katalog der nach § 16 Abs 1 SGB II leistbaren Förderungen aufgenommen, sondern selbst nach Einführung weiterer Fördermöglichkeiten in das SGB III(insbesondere § 421t Abs 4 bis Abs 6 SGB III), auf die § 16 Abs 1 SGB II aF verwies, ausgenommen blieb. Die aus § 421r SGB III folgenden Leistungen wurden von den Agenturen für Arbeit indes auch zugunsten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II erbracht. Eine explizite Aufnahme in den Leistungskatalog des § 16 Abs 1 SGB II erübrigte sich damit(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 421r RdNr 14 [Stand: 3/2010]; Leopold in BeckOK-Sozialrecht, SGB III, § 421r RdNr 4 [Stand: 3/2012]). Für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger gewährten Ausbildungskostenzuschüsse spricht zudem, dass § 16 Abs 1 SGB II aF durch den dort enthaltenen Verweis auf das Fünfte Kapitel des SGB III eine Förderung nach § 235a SGB III aF zuließ, der ebenfalls eine Ausbildungsförderungsleistung an Menschen mit Behinderungen vorsah. Die vom Kläger vorgesehenen Leistungen waren zwecks Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich iS des § 3 Abs 1 SGB II. Mit Blick auf § 235a SGB III liegt keine nach dem SGB II verbotene Aufstockung anderer Leistungen vor, da sich die Leistungen an einen anderen Personenkreis richteten und somit ein "aliud" ihnen gegenüber darstellten. Die Leistung nach § 235a SGB III aF sollte Menschen mit Behinderungen begünstigen, die vom Kläger gewährten Ausbildungskostenzuschüsse dagegen Leistungsberechtigte "mit multiplen Vermittlungshemmnissen". Hierzu gehören nicht nur Behinderungen iS des § 2 Abs 2 SGB IX, sondern auch eine Vielzahl anderer Faktoren, die einer möglichst zügigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen.

48

(6) Anders als die Ausbildungskostenzuschüsse entspricht die Gewährung von sog Selbstvermittlungsprämien nicht den dem SGB II zugrunde liegenden Prinzipien, insbesondere nicht den Leistungsgrundsätzen in §§ 2, 3 SGB II. Gemäß § 2 Abs 2 S 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Damit unvereinbar ist die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie, da sie hauptsächlich darauf abzielt, einen zusätzlichen Anreiz dafür zu schaffen, den ohnehin von § 2 SGB II vorgegebenen Obliegenheiten zur Entfaltung einer Eigeninitiative nachzukommen. Wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, fehlt es zudem an einer Erforderlichkeit dieser Leistung zur Eingliederung von Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben iS des § 3 SGB II aF, da es diesen ohnehin bereits nach dem Gesetz obliegt, sich eigenständig um eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen(so auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.2.2011 - L 12 AS 1104/10 - juris RdNr 43; nicht problematisiert in SG Karlsruhe Urteil vom 27.9.2006 - S 6 AS 3333/06 - juris). Diese Obliegenheit sichert das Gesetz zusätzlich über §§ 10, 31 ff SGB II ab. Eines darüber hinausgehenden weiteren "Anreizes" bedarf es nicht. Als eine besondere Form der Mobilitätshilfe zwecks Anbahnung oder Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses kann die Selbstvermittlungsprämie nicht verstanden werden, da sie lediglich im Erfolgsfalle gewährt wird, nicht auch unabhängig davon, ob es zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses kommt.

49

(7) Selbst wenn aber die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie nicht den Zielen und Zwecken des SGB II entspricht, führt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hier nicht zu einem teilweisen Erfolg der Revision. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Bundes zu einem Land greift nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes ein, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (vgl Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 72). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die fehlerhafte Anwendung des Rechts bei der Leistungsgewährung erst nachträglich aufgrund einer geläuterten Rechtsauffassung ergibt. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerwG übereinstimmt und Art 104a Abs 5 S 1 GG entlehnt ist, bedarf es, weil anderenfalls in der - nun erst durch Art 91e GG "legalisierten" - direkten Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommune eine weitergehende Haftung bestünde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen Bund und Ländern. Dem Bundesland, in welchem sich die jeweilige Optionskommune befindet, stünde es nach der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Bund geltend zu machen (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11). In diesem Fall richtete sich die Haftungsbeziehung allein nach Art 104a Abs 5 S 1 GG. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch käme daneben nicht zur Anwendung (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte Kommune befindet, in das Streitverhältnis kann nicht eine erleichterte, weil verschuldensunabhängige Haftung einer Kommune zur Folge haben. Insoweit ist eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten.

50

Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass die Gewährung der von der Beklagten beanstandeten Leistung "Selbstvermittlungsprämie" sich im streitgegenständlichen Jahr 2006 nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich dargestellt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund anzunehmen, dass die Rechtswidrigkeit der Selbstvermittlungsprämien erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Rechtsprechung festgestellt wurde. Das SG Karlsruhe (Urteil vom 27.9.2006 - S 6 AS 3333/06 - juris) und das Hessische LSG (Urteil vom 14.2.2001 - L 6 AL 926/00 - juris) hatten die Rechtmäßigkeit dieser Leistung zur Eingliederung nicht vor dem Hintergrund der Ziele, Zwecke und Prinzipien des SGB II bzw SGB III problematisiert. Beide Gerichte haben diese Leistung zugesprochen. Im Bereich der freien Förderung nach § 10 SGB III aF hat sich erstmalig das LSG Niedersachsen-Bremen(Urteil vom 23.1.2007 - L 7 AL 524/03 - nicht veröffentlicht) positioniert, als es die Rechtswidrigkeit einer Selbstvermittlungsprämie für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III angenommen hat. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat - soweit erkennbar - erstmalig das SG die Rechtswidrigkeit bejaht, eine obergerichtliche Entscheidung findet sich erst im Jahr 2011 (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.2.2011 - L 12 AS 1104/10 - juris RdNr 43). Andere Judikate sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Zwar sind Gerichtsentscheidungen Erkenntnisakte, wie das Recht von Anfang an zu verstehen war. Bei der Frage, ob sich ein Beteiligter schuldhaft verhalten hat, ist die Frage der Klärung einer Rechtsfrage durch die Rechtsprechung aber ein zu beachtender Gesichtspunkt. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass die BA die Gewährung von Selbstvermittlungsprämien gegenüber den ihr nachgeordneten Agenturen für Arbeit in der "Arbeitshilfe SWL" selbst als Beispiel für eine geeignete Maßnahme vorgeschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe.

51

Insoweit kommt es hier im Weiteren auch nicht darauf an, ob der Kläger die in ihrer Rechtmäßigkeit von der Beklagten bestrittenen Leistungen mit bindender Wirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und ausgezahlt hat und ob hier ein "Vertrauensschutz" des Klägers in sein Handeln anzuerkennen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger als Träger öffentlicher Gewalt auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB analog, wie dies in der Rechtsprechung(s zB BVerwG Urteil vom 17.9.1970 - II C 48.68 - BVerwGE 36, 108, 113 f; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 30) sowie im Schrifttum (s zB Gurlit in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 35 RdNr 27; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 26; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1251) ganz überwiegend abgelehnt wird, berufen kann.

52

Dem Kläger stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern allein die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1 = juris RdNr 57 f; BVerwG Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die bereits vom LSG zuerkannten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB ihrer Höhe und ihrem Umfang nach zu.

53

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

54

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Revisionsinstanz lediglich über den Zahlungsantrag des Klägers zu befinden war.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 265 186,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlten 1 265 186,86 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2007.

2

Der Kläger ist als sog Optionskommune nach § 6a SGB II iVm § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.9.2004 (BGBl I 2349) als Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugelassen.

3

Unter dem 6.1.2005 schlossen die Beteiligten eine "Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende". Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:

4

"Präambel

[…]. Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sind Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

Abschnitt 1

§ 1 Grundsatz

Der Landkreis ist verpflichtet

1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen,

2. dem BMWA auf Anforderung zeitnah Prüfungen zu ermöglichen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind.

Das BMWA verzichtet unter dieser Voraussetzung - unbeschadet der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes - grundsätzlich auf eine Prüfung von Einzelnachweisen für die vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

§ 2 Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Der Bund ermöglicht dem Landkreis vorbehaltlich der Einreichung der erforderlichen Formanträge die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren). Durch dieses Verfahren ermächtigt der Bund den Landkreis, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim Bund abzurufen. Das BMWA behält sich den Widerruf der Ermächtigung vor, soweit der Landkreis diese Vereinbarung oder die Verfahrensrichtlinien nicht beachtet. […].

        

§ 3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten

(1) Das BMWA legt nach § 46 Abs. 2 SGB II im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Maßstäbe für die regionale Verteilung der Mittel für

1. die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

2. die Eingliederung in Arbeit

fest. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung wird dem Landkreis jährlich ein Ermächtigungsrahmen eingeräumt. Der Ermächtigungsrahmen kann schrittweise freigegeben werden. Der Landkreis stellt sicher, dass der freigegebene Ermächtigungsrahmen nicht überschritten wird. […].

(2) Die zugewiesenen Mittel sind von dem Landkreis so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(3) Für das Verfahren der Geldversorgung ist § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Leistungen nicht entgegenstehen.

        

Abschnitt 2

Berichtspflichten und Finanzkontrolle […]

        

§ 5 Finanzkontrolle

(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch um deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahr 2006,

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisungen veranlasste Kostentragung des Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden;

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt."

5

Im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachte der Kläger Leistungen nach dem SGB II an Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften. Die Individualansprüche der einzelnen Mitglieder berechnete er nach der sog "vertikalen Einkommensanrechnungsmethode". Ihr zufolge wird das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zunächst zur Deckung dessen eigenen Bedarfs angerechnet und anschließend ein etwaig bestehender Überschuss den weiteren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet. Die Beklagte hält dagegen die sog "horizontale Einkommensanrechnungsmethode" für zutreffend. Nach ihr wird anrechenbares Einkommen mit gewissen Modifikationen gleichmäßig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Während sich die Anwendung der einen oder anderen Methode nicht auf die an Leistungsberechtigte zu erbringende Leistungshöhe insgesamt auswirkt, ergeben sich Unterschiede in der Höhe der Ansprüche des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Aufteilung in Regelleistung und Mehrbedarfe einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits. Die Anwendung der vertikalen Einkommensanrechnungsmethode führt in der Regel zu einer betragsmäßig geringeren Leistungstragung durch die Kommunen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach den übereinstimmenden Berechnungen der Beteiligten ergibt sich bei Anwendung der horizontalen Einkommensanrechnungsmethode ein um insgesamt 1 265 186,86 Euro (2005: 606 478,13 Euro, 2006: 315 273,22 Euro, Januar bis Mai 2007: 343 435,51 Euro) höherer Anteil an den gegenüber Leistungsberechtigten zu gewährenden Leistungen als bei Anwendung der vertikalen Einkommensanrechnungsmethode.

6

Auf die Androhung der Beklagten, den Kläger vom Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesenverfahren des Bundes (im Folgenden: HKR-Verfahren) auszuschließen, zahlte der Kläger die geforderte Summe an die Beklagte.

7

Die nach Scheitern von Verhandlungen zwischen den Beteiligten beim SG erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 1.4.2009). Das SG hat entschieden, der Kläger habe der Beklagten 1 265 186,86 Euro zu erstatten. Dies folge zwar nicht aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung, auch nicht iVm § 6b SGB II, aber aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Für die aufgrund der Anwendung der vertikalen Berechnungsmethode entstandene Vermögensverschiebung zugunsten des Klägers habe kein Rechtsgrund bestanden, da nach der Rechtsprechung des BSG zu § 9 Abs 2 S 3 SGB II allein die horizontale Berechnungsmethode anzuwenden sei. Auf ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der fehlerhaften Rechtsanwendung komme es nicht an.

8

Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg gehabt (Urteil vom 19.4.2012). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zwar mit seinem Antrag auf Feststellung, auch in Zukunft zur Anwendung der vertikalen Berechnungsmethode berechtigt zu sein, unterliege, da die Anwendung der horizontalen Berechnungsmethode in der Rechtsprechung des BSG inzwischen geklärt sei. Der Kläger sei jedoch nicht verpflichtet, die von der Beklagten geforderten Beträge zu erstatten. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten stelle keine eigenständige vertragliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung nicht ordnungsgemäß verwalteter Mittel dar, weil sie lediglich verfahrensrechtliche Regelungen über die Teilnahme am HKR-Verfahren, über Berichtspflichten und über die Durchführung der Finanzkontrolle enthalte. Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung von Aufgaben in der Funktion als Leistungsträger seien dort nicht geregelt. Aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung folge als eigener Regelungsgegenstand allein der Zeitpunkt des Ausgleichs. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch nicht aus Art 106 Abs 8 GG, denn dieser Norm könne weder eine Mittelkontrolle im Einzelfall noch eine Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Mittelverwaltung entnommen werden. Auch Art 104a Abs 5 GG biete keine Haftungsgrundlage, denn nach der im Rahmen dieser Vorschrift anwendbaren sog "Haftungskern-Rechtsprechung" sei vorsätzliches oder wenigstens grob fahrlässiges Verhalten erforderlich, woran es im zu beurteilenden Fall fehle. Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen, weil die Beklagte mit Rechtsgrund an den Kläger geleistet habe. § 6b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II lasse sich nicht entnehmen, dass die endgültige Pflicht zur Kostentragung nur rechtmäßig erbrachte Aufwendungen erfasse. Auch § 6b Abs 2 SGB II enthalte lediglich darüber Bestimmungen, wer die Aufwendungen der Grundsicherung zu tragen habe. Der Rechtsgrund sei nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Mittel nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet habe.

9

Mit ihrer am 5.10.2012 eingelegten Revision trägt die Beklagte vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht, nämlich der § 6b Abs 2 S 1, § 46 Abs 1 S 1 SGB II, ferner der analog anzuwendenden §§ 133, 157 BGB, weiter der Art 104a Abs 5 S 1 und Art 106 Abs 8 GG sowie schließlich des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Der Beklagten stehe ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Kläger erhaltenen Zahlungen zur Seite. Das in § 19 S 3 SGB II vorgesehene Stufenverhältnis der Leistungstragung gelte auch für zugelassene Optionskommunen. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen mindere zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit. Erst anschließend minderten sich die Leistungen des kommunalen Trägers. Dies sei bei einer vertikalen Einkommensanrechnung nicht gewährleistet. Die Finanzierungslast des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II, die gegenüber der Regelung in § 46 SGB II eigenständig sei, beschränke sich auf materiell rechtmäßige Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Normierung eines Erstattungsanspruchs könne nicht gefolgert werden, dass sich die Finanzierungslast des Bundes auch auf rechtswidrig gewährte Leistungen erstrecke. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch liefe in solchen Fällen stets leer. Die Finanzierungslast sei nicht entsprechend § 46 Abs 1 S 1 SGB II zu behandeln, da § 46 SGB II lediglich die Finanzierungszuständigkeit regele, nicht hingegen den Umfang der zu tragenden Aufwendungen. Aus dem Fehlen direkter Aufsichtsbefugnisse der Beklagten gegenüber zugelassenen kommunalen Trägern könne nicht geschlossen werden, dass die Finanzierungslast des Bundes auch rechtswidrig gewährte Leistungen umfasse bzw der Beklagten kein Erstattungsanspruch zustehe. Zudem sprächen der Wortlaut des § 6b Abs 2 S 1 SGB II ("die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende"), Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch der gesetzessystematische Zusammenhang mit § 31 SGB I für eine Beschränkung der Finanzierungslast des Bundes auf Aufwendungen der kommunalen Träger, die von Rechtsgrundlagen im SGB II gedeckt seien. Die kommunalen Träger dürften hinsichtlich der Gesetzesanwendung nicht freier gestellt werden als die BA. Dass die BA keine Erstattungspflicht treffe, sei sachlich gerechtfertigt, denn die Beziehung zu dieser beruhe nicht - wie bei kommunalen Trägern - auf Art 106 Abs 8 GG. Zudem seien die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet. Gegenüber den Kommunen stehe dem Bund - anders als gegenüber der BA gemäß § 47 SGB II - keine Weisungsbefugnis und so auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zwecks Beendigung rechtswidrigen Verhaltens eines Sozialleistungsträgers zu. Lediglich der Bundesrechnungshof sei zu einer Prüfung befugt. Dem Bund solle durch § 6b SGB II nicht das finanzielle Risiko einer Falschanwendung des SGB II aufgebürdet werden. Anderenfalls könne der Kläger ohne jedes Risiko rechtswidrige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Lasten der Beklagten beschließen. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei verfassungskonform im Lichte des Art 106 Abs 8 GG auszulegen. Art 104a Abs 5 GG komme als Haftungsgrundlage nicht in Betracht, da diese Vorschrift von der Zweistufigkeit der Finanzverfassung ausgehe.

10

Die Haftungskernrechtsprechung des BSG und des BVerwG sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar. Es gehe nicht um die Haftung einer Optionskommune, sondern um die Erstattungspflicht des Bundes. Die Anwendung der vertikalen Berechnungsmethode sei - wie das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt habe - rechtswidrig. Unerheblich sei, ob der Kläger Leistungen mit Bindungswirkung gegenüber den Leistungsberechtigten bewilligt habe. Dies betreffe allein das Außenverhältnis, nicht hingegen das für die Finanzierungslast maßgebliche Innenverhältnis der Träger untereinander. Die Bestimmungen der §§ 44 ff SGB X dienten dem Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten, nicht dem der Bewilligungsbehörde. Der Kläger habe durch eine Vermögensverschiebung, dh eine Leistung der Beklagten zugunsten des Klägers durch Schaffung einer Möglichkeit zum Mittelabruf, die von ihm im HKR-Verfahren tatsächlich abgerufenen Bundesmittel erlangt und so sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt. Dies sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt, da § 6b Abs 2 S 1 SGB II keine pauschale Mittelbereitstellung vorsehe. Vielmehr folge § 6b SGB II dem Gedanken der Aufwendungserstattung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs 1 S 2 iVm § 3 Abs 3 der Verwaltungsvereinbarung. Auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB könne sich der Kläger als "öffentliche Hand" nicht berufen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch werde auch nicht durch Art 104a Abs 5 S 1 GG gesperrt, da sich ein Haftungsverhältnis im Sinne der Norm auf das Verhältnis Bund-Land beschränke.

11

Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge zudem aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Dort seien sowohl Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge eines materiellen Anspruchs festgelegt. Dies folge bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dem stehe auch die Anknüpfung an § 6b Abs 2 S 1 SGB II nicht entgegen, denn dort sei kein Erstattungsanspruch geregelt. Auch § 5 Abs 4 der Verwaltungsvereinbarung spreche nicht gegen die Existenz eines materiellen Anspruchs in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Der Anspruch beschränke sich zudem nicht auf die Erstattung der in § 16 Abs 2 S 2 Nr 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen. Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit von Prüfbefugnissen des Bundes lasse nicht auf das Fehlen eines Erstattungsanspruches schließen.

12

Das LSG habe zumindest einen Rückforderungsanspruch aus Art 106 Abs 8 GG bejahen müssen. Diese Norm begründe einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch des Bundes für Überzahlungen gegenüber den Optionskommunen als "umgekehrter Leistungsanspruch". Nur so könne die materielle Beschränkung der Ausgleichsbefugnis des Bundes in Art 106 Abs 8 GG wirksam gewährleistet werden. Ein Verschulden aufseiten der Optionskommune als Anspruchsbeschränkung sehe diese Norm nicht vor. Die Begrenzung der Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sei nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar wäre. Vielmehr beschränke sich dieser Kernbereich der Haftung auf die Fälle des Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG und damit - der Rechtsprechung des BVerwG folgend - auf die Finanzbeziehungen gemäß Art 104a GG.

13

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2012 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 1. April 2009 zurückzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

15

Er habe sich nicht aus fiskalischen, sondern aus rechtlichen, nicht zuletzt verfassungsrechtlichen Gründen für die Anwendung der vertikalen Einkommensanrechnungsmethode entschieden. Während des streitgegenständlichen Zeitraums habe keine gefestigte Rechtsprechung existiert, die den Kläger entgegen seiner Auffassung zur Anwendung der horizontalen Einkommensanrechnung hätte veranlassen müssen. Das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 biete aber Anlass, die bisherige Rechtsprechung des BSG zu überdenken.

16

Allein die vertikale Einkommensanrechnung genüge dem aus den von der Norm betroffenen Grundrechten folgenden Optimierungsgebot. Die horizontale Einkommensanrechnung stehe in diametralem Gegensatz zum Inhalt des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, da sie nicht zu einer individuellen, durch subjektive Rechte des einzelnen Hilfebedürftigen abgesicherten Bedarfsdeckung führe, sondern auf der Annahme basiere, dass auch eine mittelbar faktische Bedarfsdeckung stattfinde, ohne diese rechtlich zu sichern. Daran ändere sich auch nichts durch das Erfordernis einer "funktionierenden Bedarfsgemeinschaft". Eine horizontale Einkommensanrechnung, die nicht mit einer horizontalen Bedarfsberechnung gleichgesetzt werden dürfe, führe zu einer unzulässigen Gleichbehandlung von faktisch hilfebedürftigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft und den faktisch nicht hilfebedürftigen. Gleichbehandelt werde trotz eines wesentlichen Unterschieds auch der Bezug selbst verdienten Einkommens zur Bedarfsdeckung und die Abhängigkeit nicht verdienender Personen von staatlichen oder privaten Unterhaltsleistungen im weiteren Sinne. Die horizontale Einkommensanrechnung stelle einen nicht tragfähigen Einbruch in die inneren Verhältnisse einer Familie und deswegen einen Eingriff in Art 6 Abs 1 GG dar. Dem Wortlaut des § 9 Abs 2 S 3 SGB II sei weder die vertikale noch die horizontale Einkommensanrechnung eindeutig zu entnehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Ebenso wenig ergiebig sei eine systematische Betrachtung der Norm. Das SGB II regele keine Einstandsgemeinschaft noch finde es eine solche vor. Die horizontale Einkommensanrechnung versage auch für den Fall, wenn ein Hilfebedürftiger mit einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, die selbst nicht Inhaberin eines Individualanspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende sein könne, deren Einkommen aber dem Hilfebedürftigen gemäß § 9 Abs 2 SGB II zuzurechnen sei. Das BSG (Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris RdNr 47 ff) wende in diesen Fällen die vertikale Einkommensanrechnungsmethode an. Im Falle einer Sanktionierung nach § 31 SGB II zeige sich eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte.

17

Selbst wenn aber § 9 Abs 2 SGB II die Verbindlichkeit der horizontalen Einkommensanrechnungsmethode zu entnehmen wäre, so habe die Beklagte dennoch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger, da der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum, wie die Vorinstanz festgestellt habe, "durchaus gut vertretbar" davon habe ausgehen dürfen, dass im Rahmen des § 9 Abs 2 SGB II die vertikale Einkommensanrechnungsmethode anzuwenden sei. Die Kostentragungslast der Beklagten aus § 6b Abs 2 SGB II knüpfe an den tatsächlich entstandenen Aufwendungen an und nicht an fiktiven Aufwendungen.

18

Dem Kläger habe ein ursprünglicher, mit dem Mittelabruf bei der Beklagten im HKR-Verfahren erfüllter Anspruch gegen die Beklagte aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II auf Erstattung seiner Aufwendungen zugestanden. Die Kostentragungslast der Beklagten aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II erfasse in Übereinstimmung mit Art 106 Abs 8 GG auch Aufwendungen für rechtswidrige Maßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stünden. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei aufgaben- und nicht maßnahmenbezogen auszulegen. Es mache insoweit auch keinen Unterschied, ob passive oder aktive Leistungen gewährt worden seien. § 31 SGB I stehe nicht entgegen, denn auch rechtswidrig gewährte Leistungen seien gesetzliche Leistungen im Sinne dieser Norm. Die Rechtswirksamkeit einer Leistungsbewilligung setze sich unabhängig von deren Rechtmäßigkeit gegenüber Leistungsempfängern im Innenverhältnis zwischen Aufgaben- und Ausgabenträger fort. Anderenfalls werde eine Optionskommune dem Risiko ausgesetzt, der Beklagten Rückzahlungen leisten zu müssen, obwohl sie keine Möglichkeit habe, die bewilligten Leistungen nach §§ 45, 48 SGB X zurückzufordern. Aus Art 20 Abs 3 GG und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge nicht, dass ein rechtswidriges Handeln im Einzelfall auf Ebene des Leistungsrechts nicht als Aufgabenerfüllung anzusehen sei. Zwar könne sich daraus grundsätzlich auch ein Haftungsanspruch ergeben. Ein solcher könne sich aber finanzverfassungsrechtlich nur nach Art 104a Abs 5 GG richten. Eine anderweitige Haftung der kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber dem Bund für fehlerhaftes, vom Bund finanziertes Verwaltungshandeln sehe das GG nicht vor. Daraus folge, dass entweder eine Haftung nur im Sinne des Haftungskerns bestehe oder überhaupt keine zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern zwischen der Beklagten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Art 106 Abs 8 GG dürfe nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, die in Widerspruch zu den Wertungen des Art 104a GG stünde. Aus der Verwaltungsvereinbarung folge ebenfalls kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des Klägers, da diese Vereinbarung keine Ansprüche begründe, sondern lediglich Verfahrensregelungen treffe. Die durch Einfügung des Art 91e GG und § 6b Abs 5 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2011 geschaffene Rechtslage bestätige die Rechtsauffassung des Klägers.

19

Der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch trete zudem neben die normativ unberührt bleibende Aufsicht der zuständigen Landesbehörde, die auch nicht lückenhaft, sondern umfassend sei. Die Rechtmäßigkeitsprüfung der Beklagten habe den Charakter einer repressiven Aufsichtsmaßnahme. Dies entwerte die Aufsichtsbefugnisse des Landes nach § 47 Abs 2 SGB II. Der Kläger könne, träfe die Rechtsauffassung der Beklagten zu, seiner eigenen Rechts- und Fachaufsicht nicht mehr vertrauen, sondern müsse sich der zusätzlichen faktischen Rechtsaufsicht der Beklagten unterwerfen. Hinzu komme, dass das BMAS es in der Vergangenheit abgelehnt habe, einzelne Maßnahmen und Leistungen im Vorweg auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und den Optionskommunen eine verbindliche Rechtsauffassung mitzuteilen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

21

1. a) Das BSG ist als Revisionsgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG gemäß § 39 Abs 2 SGG ist nicht gegeben. Nach § 39 Abs 2 S 1 SGG wäre das BSG im ersten und letzten Rechtszug zur Entscheidung über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in den in § 51 SGG genannten Angelegenheiten berufen. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

22

Zwar sind die Kommunen - wie hier der klagende Landkreis - im nach dem GG zweigegliederten Verfassungsstaat rechtlich den Bundesländern zuzuordnen (Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Vor Art 104a RdNr 1). Entscheidend für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG - wie auch für die entsprechenden Streitigkeiten gemäß § 50 VwGO vor dem BVerwG - ist jedoch die formale Beteiligtenstellung als Bundesland, was eine Beteiligtenstellung von Kommunen in Streitigkeiten nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ausschließt(vgl Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Aufl 2012, § 50 RdNr 8). Klagt also eine Kommune einen ihr vermeintlich zustehenden Anspruch gegenüber dem Bund ein, sind hierfür die Sozialgerichte sachlich und in erster Instanz zuständig (vgl § 8 SGG). So liegt es auch hier.

23

b) Die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453) mit Wirkung vom 1.4.2011 in § 29 Abs 2 Nr 3 SGG eingefügte Zuweisung von Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II an die Landessozialgerichte, die in erster Instanz zu entscheiden haben, hat keinen Einfluss auf das hier geführte Verfahren. Denn auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängige Klageverfahren - der Anspruch des Klägers wurde am 10.12.2007 beim SG anhängig gemacht - wirkt sich eine Änderung der (instanziellen) Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 98 SGG iVm § 17 Abs 1 S 1 GVG) nicht aus (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 29 RdNr 4).

24

c) Die Sachurteilsvoraussetzungen einer (negativen) Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG liegen vor. Dem Feststellungsbegehren des Klägers kann nicht das nach dieser Vorschrift geforderte Feststellungsinteresse abgesprochen werden. Zwar kann die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wozu auch das (Nicht-)Bestehen einer Forderung im Verhältnis zwischen den an der Finanzierung von Leistungen nach dem SGB II beteiligten Trägern gehört, mangels berechtigten Interesses an der alsbaldigen Feststellung grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn - wie hier - nach Ausgleich der Forderung der Beklagten seitens des Klägers die Rückerstattung im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden könnte. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs 2 VwGO und § 41 Abs 2 FGO - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 19; vgl BSG Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 30/84 - BSGE 58, 150, 152 f = SozR 1500 § 55 Nr 27). Dieser Grundsatz gilt jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, da angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (stRspr, vgl etwa BSG Urteil vom 26.5.1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; BSG Urteil vom 11.3.1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr 73 zu § 54 SGG; BSG Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 12/04 R - SozR 4-2500 § 125 Nr 2 RdNr 9; BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 23; BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1, 4 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5). Diese Annahme ist insbesondere dann berechtigt, wenn erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung einer endgültigen Klärung zugeführt werden kann (BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 23; Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 55 RdNr 21). So liegt es hier, denn mit dem vorliegenden Urteil werden die für die Rechtslage bis zum 31.12.2010 maßgebliche Fragen hinsichtlich der Verpflichtung zur (Rück-)Erstattung von im HKR-Verfahren abgerufenen Beträgen aufgrund Anwendung der vertikalen bzw horizontalen Einkommensanrechnungsmethode unter den Beteiligten im Wesentlichen geklärt.

25

2. Die Revision ist indes nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlten Beträge in Höhe von 1 265 186,86 Euro (606 478,13 Euro für das Jahr 2005, 315 273,22 Euro für das Jahr 2006 und 343 435,51 Euro für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2007) aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen vor, insbesondere steht der Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf die Rückgewähr der vom Kläger im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach einer anderen Rechtsgrundlage zu.

26

a) Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) gewährleisteten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 21/03 R - BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr 2; BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2; BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9; aus der Literatur zB Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1239). Mit ihm soll eine dem materiellen Recht widersprechende Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht werden können. Soweit eine spezialgesetzliche Regelung - wie zB in dem mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 6b Abs 5 SGB II eingefügten Erstattungsanspruch - nicht existiert, entsprechen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs(stRspr, vgl zB BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7 RdNr 14; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 - juris RdNr 13 mwN; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 21; Luik, jurisPR-SozR 6/2013, Anm 1). Abweichungen von den zivilrechtlich anerkannten Grundsätzen sind für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann anzuerkennen und erforderlich, wenn und soweit dort eine andere Interessenbewertung geboten ist (BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153).

27

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - für den nicht die Rechtswidrigkeit einer Handlung, sondern die Rechtsgrundlosigkeit einer Vermögensverschiebung kennzeichnend ist (Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1236; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 515) - setzt voraus, dass in einer als öffentlich-rechtlich einzustufenden Rechtsbeziehung eine nicht mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Vermögensverschiebung stattgefunden hat und dem Anspruchsgegner kein Rechtsgrund zur Seite steht, das aufgrund der Vermögensverschiebung Erlangte behalten zu dürfen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

28

Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl allgemein Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 159; Henneke, DÖV 2012, 165, 174). Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des Klägers etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in Höhe desjenigen Betrages, welchen der Kläger ihr überwiesen hat. Dass der Kläger diesen Betrag zuvor selbst im HKR-Verfahren abgebucht hat, steht dem nicht entgegen (vgl Luik, jurisPR-SozR 6/2013 Anm 1), denn rechtlich maßgeblich für die Betrachtung der Vermögensmehrung ist der jeweils einzelne Zahlungs-/Buchungsvorgang. Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Denn diese Vermögensverschiebung widersprach der objektiven Rechtslage. Die vom Kläger zunächst im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie waren ihm seitens des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II(idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2005, BGBl I 3675) bzw nach Art 106 Abs 8 GG zu gewähren.

29

b) Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel gegenüber dem Kläger zu.

30

aa) Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kommt zunächst § 6b Abs 5 SGB II als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt zwar eine besondere Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen dar (BT-Drucks 17/1555 S 16; Schumacher in Oestreicher, SGB II/XII, § 6b RdNr 5 [Stand: 10/2012]). Sie ist jedoch gemäß Art 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) erst zum 1.1.2011 in Kraft getreten und zeitigt für den hier zu beurteilenden Fall keine Wirkungen.

31

bb) Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der im HKR-Verfahren gewährten Mittel ergibt sich auch nicht aus §§ 102 ff SGB X, denn im hier zu beurteilenden Fall geht es nicht etwa um das Erstattungsverhältnis mehrerer Sozialleistungsträger untereinander hinsichtlich der Frage, wer letztlich gegenüber einem Leistungsberechtigten Sozialleistungen zu erbringen hat, sondern ausschließlich um die (Re-)Finanzierung der erbrachten Sozialleistungen im Innenverhältnis(vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 15). Da die Optionskommunen als im sozialrechtlichen Außenverhältnis alleiniger Sozialleistungsträger nicht nur für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II, sondern auch für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II ergebenden Aufgaben zuständig sind(vgl § 6b Abs 1 SGB II) und lediglich die Finanzierung der Aufgaben nicht allein durch die Optionskommunen erfolgt, steht hier kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger im Außenverhältnis infrage. Der Bund als die Optionskommunen (mit-)finanzierende Körperschaft tritt nur in dieser Funktion in das Geschehen, nicht hingegen als Sozialleistungsträger iS des § 12 S 1 SGB I.

32

cc) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt nicht aus § 5 Abs 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Offen bleiben kann insoweit, ob hinsichtlich der Ausgestaltung einer Finanzbeziehung nach Art 106 Abs 8 GG wie auch hinsichtlich einer eventuell bestehenden Ausgleichspflicht der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten überhaupt zulässig ist (bejahend zB Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, 68. Aufl 2013, Art 106 RdNr 101; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 9; wohl auch Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 56; ablehnend Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 49). Jedenfalls stellt § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage materiellen Inhalts dar, auf welche sich die Beklagte stützen könnte, um den Erhalt der Zahlung dauerhaft zu rechtfertigen. Der Vertragsbestimmung kommt lediglich der Charakter einer Verfahrensvorschrift zu. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass eine Erstattung des Klägers gegenüber der Beklagten von der nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II aF maßgeblichen Rechtslage und damit von einer korrekten vermögensrechtlichen Zuordnung der gewährten Mittel zum Bund abhängig ist(vgl Henneke, Der Landkreis 2012, 553). Allein die verfahrensrechtlichen Modalitäten einer Erstattung (Zahlungszeitpunkt, Konto) sind eigenständig in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Dasselbe folgt aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift. So weist die Präambel der Verwaltungsvereinbarung darauf hin, dass Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung "Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen" sind. Dass gemäß § 5 Abs 4 die Prüfungsbefugnisse des Landes sowie des Bundesrechnungshofes unberührt bleiben sollen, spricht bei systematischer Betrachtung des § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ebenfalls gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, denn eine eigenständige Feststellung einer Überzahlung durch die Beklagte wäre eine unmittelbare Einflussnahme auf den Kläger in seiner Funktion als Sozialleistungsträger und käme - wie das LSG zutreffend festgestellt hat - einer aus Sicht des Klägers zusätzlichen und nach dem Gesetz nicht vorgesehenen Aufsicht des Bundes gegenüber dem Kläger gleich.

33

dd) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht unmittelbar aus Art 106 Abs 8 GG. Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den Optionskommunen bereitgestellten Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II dar. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist nicht auch der Schluss zu ziehen, die eine Finanzierung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm. Derartiges lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Gesetzes noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Art 106 Abs 8 GG schafft seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nach einen Anspruch auf Ausgleich von Sonderbelastungen der Kommunen bzw Kommunalverbänden. Eine Rückabwicklung des Sonderbelastungsausgleichs ist - anders als dies explizit in Art 104a Abs 5 S 1 GG für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern und nun auch in Art 91e GG iVm einem Ausführungsgesetz vorgesehen ist - nicht normiert worden. Gerade diese Nichtnormierung eines Erstattungs- oder Haftungsanspruchs lässt auf ein beredtes Schweigen des Verfassungsgebers im Rahmen des Art 106 Abs 8 GG schließen. Hiermit unvereinbar ist es, wenn man Art 106 Abs 8 GG - wie es die Beklagte vorträgt - zugleich eine Erstattungs- oder gar Haftungsregelung als Korrelat der Finanzierungsbefugnis entnehmen möchte.

34

ee) In Betracht kommt lediglich ein Anspruch auf Zahlung aufgrund eines daneben anwendbaren allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Doch auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Beklagten nicht als Rechtsgrund gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch zur Seite.

35

(1) Die Anwendbarkeit der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im hier zu beurteilenden Fall ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil sich eine zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Haftungsbeziehung ausschließlich nach Art 104a Abs 5 S 1 GG richtete. Die durch das Finanzreformgesetz vom 12.5.1969 (BGBl I 359) in das GG eingefügte Bestimmung des Art 104a Abs 5 S 1 GG stellt zwar eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschäden dar, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind (BVerfG Urteil vom 17.10.2006 - 2 BvG 1/04, 2 BvG 2/04 - BVerfGE 116, 271, 318 - juris RdNr 121 ff; BVerwG Urteil vom 18.5.1994 - 11 A 1/92 - BVerwGE 96, 45; BVerwG Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - BVerwGE 100, 56; Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 47; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 68; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 317 ff [Stand: 5/2013]; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11), ohne dass es eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG bedürfte. Sie verdrängt andere Haftungs- und Erstattungsgrundlagen indes nur im Rahmen ihres eigenen Anwendungsbereichs. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG. Dieser hat klargestellt, dass die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Falle des Vorliegens eines Haftungsverhältnisses iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG nicht in Betracht kommt (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1 - juris RdNr 59).

36

Das Haftungsverhältnis iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG ist - auch mangels eines Ausführungsgesetzes gemäß Art 104a Abs 5 S 2 GG - auf eine Haftung zwischen Bund und Ländern beschränkt. Auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw ihren Verbänden ist Art 104a Abs 5 S 1 GG dementsprechend nicht unmittelbar anwendbar (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl 2011, Art 104a RdNr 42; Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 169, 171; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 323 f, 349 [Stand: 5/2003]; vgl auch Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 72; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 104a RdNr 55; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 163). Dem GG ist nicht zu entnehmen, dass die Haftung nach Art 104a Abs 5 GG als im Rahmen der Finanzverfassung vollständig abschließende Regelung der Erstattungs- und Haftungsbeziehungen zu verstehen ist (vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153). Sie bezieht sich lediglich auf die in den vorstehenden Absätzen des Art 104a GG umschriebenen Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (BVerwG Urteil vom 27.3.1980 - IV A 1.77 - juris RdNr 19; aA Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 171).

37

In der hier vorliegenden und durch die Beteiligung anderer als allein des Bundes und eines Landes gekennzeichneten Erstattungsbeziehung bleibt mangels eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG Raum für die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Eine Finanzbeziehung iS des Art 104a GG liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der Optionskommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bis zum 31.12.2010 allein nach Art 106 Abs 8 GG (Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63). Diese Norm stellt eine Durchbrechung der in Art 104a GG vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern dar (Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1200 [Stand: 11/2002]). Dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden weiter anwendbar bleibt, wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112), wenn dort die Einfügung des § 6b Abs 5 SGB II als eine klarstellende gesetzliche Verankerung des allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen dem Bund und Kommunen bzw Kommunalverbänden angesehen wird(BT-Drucks 17/1555 S 16).

38

(2) Der Kläger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet. Die Zuordnung der im HKR-Verfahren bereitgestellten Mittel richtet sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der Optionskommunen. Die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung der Optionskommunen findet seine Rechtsgrundlage finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 GG, einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 S 1 SGB II.

39

Systematisch betrachtet behandelt § 6b Abs 2 S 1 SGB II die Kostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen. Dass Erstattungsforderungen grundsätzlich "umgekehrte Leistungsansprüche" darstellen, führt nicht automatisch dazu, in eine Kostentragungsregelung eine Erstattungsregelung hineinlesen zu können.

40

(3) Aus der Verfassung ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Die Voraussetzungen des Art 106 Abs 8 GG für eine Leistung an den Kläger lagen vor. Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund gemäß Art 106 Abs 8 GG den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. Gerade die Finanzierung der Optionskommunen iS des § 6a SGB II wurde als ein Anwendungsfall der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Kommunen bzw ihren Verbänden angesehen(vgl Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl Supplementum 2010, Art 91e RdNr 52; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 57; D. Oppermann, DVBl 2005, 1008, 1012; Korioth, DVBl 2008, 812, 819; Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63; ders, Der Landkreis 2012, 553). Die Vorschrift gewährt einen verfassungsrechtlich abgesicherten, vor den Verwaltungsgerichten einklagbaren Anspruch, der von den Kommunen unmittelbar gegenüber dem Bund geltend gemacht werden kann (Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 147; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 108; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 55; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 106 ff; Henneke, DÖV 2012, 165, 173).

41

Die nach Art 106 Abs 8 GG zu gewährenden Mittel sind aber nach ihrer Auskehrung haushaltstechnisch den Ländern bzw den Kommunen zuzuordnen (Schwarz, DVBl 2011, 135, 137 f; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f), denn die Optionskommunen nehmen die Aufgaben nach dem SGB II als eigene Aufgaben wahr. Zwar trifft es zu, dass die für diese Aufgabenwahrnehmung bereitgestellten Mittel ihrer Herkunft nach solche des Bundes sind. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die Optionskommune liegt es aber nicht so, dass der Kläger Bundesmittel "bewirtschaften" würde (Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f). Das HKR-Verfahren stellt insoweit einen rein technischen Umsetzungsakt dar. Trotz der Finanzierung durch den Bund bleibt es bei der Verwaltungskompetenz der Gemeinden (vgl §§ 6a, 6b SGB II). Dies hat - entgegen anderweitiger Inhalte der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung - auch die Beklagte zu beachten.

42

Der Beklagten ist in ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlicher Ausgleich" nicht zu folgen. Insbesondere ist das Merkmal der Erforderlichkeit nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Ausgleich für die Sonderbelastung gemäß Art 106 Abs 8 GG nur dann zu gewähren wäre, wenn sich der Empfänger des Sonderbelastungsausgleichs - hier also die klagende Optionskommune - objektiv gesetzeskonform verhält und gänzlich fehlerfrei Leistungen nach dem SGB II gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und auszahlt. Dies steht in Übereinstimmung mit der auch zu Art 104a GG vertretenen Auffassung, dass eine nicht ordnungsgemäße Verwendung der Mittel den Rechtsgrund einer Leistung des Bundes an ein Land nicht entfallen lässt (Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 312 [Stand: 5/2003]). Dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten und die Rechtsfolge begrenzenden Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" kommt nach vorherrschender Auffassung (vgl Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1262 [Stand: 11/2002]; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109; Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 154, 156; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 121) gegenüber dem Unzumutbarkeitskriterium keine eigenständige Bedeutung zu, sondern wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit definiert. Erforderlich ist ein Ausgleich iS des Art 106 Abs 8 GG immer dann, wenn die Belastung der Kommune anderenfalls unzumutbar wäre (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109). Die Unzumutbarkeit ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzustellen. Dabei ist insbesondere die Finanzkraft einer Gemeinde in den Blick zu nehmen (vgl Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 107; Bleckmann, DVBl 1970, 920). Handelt es sich bei der auf eine Gemeinde zukommenden Belastung nicht um eine bloße Bagatelle, ist die Sonderbelastung als unzumutbar anzusehen. Bei den mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verbundenen Belastungen einer Kommune handelt es sich aufgrund ihres finanziellen Volumens offenkundig nicht um eine Bagatelle.

43

(4) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (angedeutet bereits in BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 - juris RdNr 13; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 - juris RdNr 38; als Leitsatzentscheidung BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 - juris RdNr 22 ff) entschieden, dass das Einkommen von Mitgliedern einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft nicht nach der vertikalen, sondern nach der horizontalen Einkommensanrechnungsmethode auf alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des § 9 Abs 2 S 3 SGB II sowie der Intention des Gesetzgebers. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, ergeben sich auch aus dem Vortrag des Klägers nicht.

44

(5) Gleichwohl ergibt sich aus der Anwendung der vertikalen anstelle der horizontalen Methode der Einkommensanrechnung hier kein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger, die aus ihrer Sicht zu hohen Mittelabrufe zurückfordern zu können. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Bundes zu einem Land greift - wie das LSG zutreffend erkannt hat - nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die fehlerhafte Anwendung des Rechts bei der Leistungsgewährung erst nachträglich aufgrund einer geläuterten Rechtsauffassung ergibt. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerwG übereinstimmt und Art 104a Abs 5 S 1 GG entlehnt ist, bedarf es, weil anderenfalls in der - nun erst durch Art 91e GG "legalisierten" - direkten Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommune eine Kommune bzw auch der Bund leichter haften würde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen Bund und Ländern. Dem Bundesland, in welchem sich die jeweilige Optionskommune befindet, stünde es nach der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Bund geltend zu machen (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11). In diesem Fall richtete sich die Haftungsbeziehung allein nach Art 104a Abs 5 S 1 GG. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch käme daneben nicht zur Anwendung (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte Kommune befindet, in das Streitverhältnis kann nicht eine erleichterte verschuldensunabhängige Haftung einer Kommune bzw umgekehrt des Bundes zur Folge haben. Insoweit ist eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten.

45

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Anwendung der vertikalen Einkommensanrechnungsmethode im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2007 nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich dar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die zutreffende Einkommensanrechnungsmethode im Rahmen des § 9 Abs 2 S 3 SGB II noch nicht endgültig in dem einen oder anderen Sinn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden war. Die Rechtswidrigkeit einer Anwendung der vertikalen Einkommensanrechnungsmethode hat das BSG erstmalig in seiner Leitsatzentscheidung vom 18.6.2008 (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 - juris RdNr 22 ff) und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum deutlich herausgestellt. Mit der genannten Entscheidung hat das BSG die in der Literatur umstrittene Frage (vgl Rosenow, SGb 2008, 282, 285 mwN) tragend in der Weise beantwortet, dass fortan eine abweichende Handhabung zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führt. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte unter Berücksichtigung des bereits genannten Haftungsmaßstabs erwartet werden, dass sich die Leistungsträger auf die als gesetzmäßig erkannte Einkommensanrechnungsmethode einstellen und sie ihrer täglichen Praxis zugrunde legen.

46

Zwar stellen höchstrichterliche Entscheidungen (nur) Erkenntnisakte dar, wie Gesetz und Recht von Anfang an zu verstehen waren. Bei der Frage, ob sich ein Beteiligter schuldhaft verhalten hat, ist die Frage der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch die Rechtsprechung aber ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Insoweit kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes gemacht werden. Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die Rechtswidrigkeit der vom Kläger bei der Leistungsgewährung an Bedarfsgemeinschaften gewählten vertikalen Einkommensanrechnungsmethode erst im Nachhinein geklärt worden ist und auf die Praxis des Klägers mit einer nun geläuterten Rechtsauffassung geblickt wird. Ob dies für die folgenden Abrechnungszeiträume ebenfalls in diesem Sinn zu beurteilen ist, kann hier dahinstehen, da sich im Rahmen des Revisionsverfahrens lediglich die Erstattung von Aufwendungen für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2007 in Streit befindet.

47

(6) Insoweit kommt es hier im Weiteren auch nicht darauf an, ob der Kläger die in ihrer Rechtmäßigkeit von der Beklagten bestrittenen Leistungen mit bindender Wirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und ausgezahlt hat und ob hier ein "Vertrauensschutz" des Klägers in sein Handeln anzuerkennen ist. Ebenso kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich der Kläger als Träger öffentlicher Gewalt auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB analog, wie dies in der Rechtsprechung(s zB BVerwG Urteil vom 17.9.1970 - II C 48.68 - BVerwGE 36, 108, 113 f; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 30) sowie im Schrifttum (s zB Gurlit in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 35 RdNr 27; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 26; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1251) ganz überwiegend abgelehnt wird, berufen kann.

48

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

49

4. Die Festsetzung des Streitwerts der negativen Feststellungsklage ergibt sich gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 S 1 GKG aus dem Interesse des Klägers an der Feststellung(Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl 2009, § 52 RdNr 7). Angesichts des von der Beklagten geforderten und vom Kläger bereits unter Vorbehalt erstatteten Betrages ist der Streitwert auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu beziffern.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 164 554 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Rückerstattung der vom Kläger im Jahr 2006 zwecks Gewährung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen bei der Beklagten zunächst abgerufenen, später aber unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel in Höhe von insgesamt 164 554 Euro.

2

Der Kläger ist als sog Optionskommune nach § 6a SGB II iVm § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.9.2004 (BGBl I 2349) seit dem 1.1.2005 als Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugelassen.

3

Unter dem 6.1.2005 schlossen die Beteiligten eine "Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende". Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:

4

"Präambel

[…]. Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sind Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

Abschnitt 1

§ 1 Grundsatz

Der Landkreis ist verpflichtet

1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen,

2. dem BMWA auf Anforderung zeitnah Prüfungen zu ermöglichen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind.

Das BMWA verzichtet unter dieser Voraussetzung - unbeschadet der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes - grundsätzlich auf eine Prüfung von Einzelnachweisen für die vom Bund zu tragenden Aufwendungen.

        

§ 2 Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Der Bund ermöglicht dem Landkreis vorbehaltlich der Einreichung der erforderlichen Formanträge die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren). Durch dieses Verfahren ermächtigt der Bund den Landkreis, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim Bund abzurufen. Das BMWA behält sich den Widerruf der Ermächtigung vor, soweit der Landkreis diese Vereinbarung oder die Verfahrensrichtlinien nicht beachtet. […].

        

§ 3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten

(1) Das BMWA legt nach § 46 Abs. 2 SGB II im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Maßstäbe für die regionale Verteilung der Mittel für

1. die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

2. die Eingliederung in Arbeit

fest. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung wird dem Landkreis jährlich ein Ermächtigungsrahmen eingeräumt. Der Ermächtigungsrahmen kann schrittweise freigegeben werden. Der Landkreis stellt sicher, dass der freigegebene Ermächtigungsrahmen nicht überschritten wird. […].

(2) Die zugewiesenen Mittel sind von dem Landkreis so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(3) Für das Verfahren der Geldversorgung ist § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Leistungen nicht entgegenstehen.

        

Abschnitt 2

Berichtspflichten und Finanzkontrolle […]

        

§ 5 Finanzkontrolle

(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch um deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahr 2006,

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisungen veranlasste Kostentragung des Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden;

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt."

5

Im Laufe des Jahres 2006 gewährte der Kläger Leistungsberechtigten nach dem SGB II "Selbstvermittlungsprämien" in Höhe von 5900 Euro und Ausbildungskostenzuschüsse in Höhe von 158 654 Euro. Hierfür rief der Kläger bei der Beklagten insgesamt 164 554 Euro im sog "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen-Verfahren" (HKR-Verfahren) ab.

6

Die Gewährung von Selbstvermittlungsprämien an Leistungsberechtigte war daran geknüpft, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II sich eigenständig eine mit mindestens 700 Euro monatlich vergütete Beschäftigung suchten, kein Einstiegsgeld bezogen und vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag beim Kläger stellten. Abhängig von der dann folgenden Beschäftigungsdauer (vier Wochen, sechs bzw zwölf Monate) zahlte der Kläger Selbstvermittlungsprämien in drei Raten zu 100 Euro, 500 Euro und 600 Euro, insgesamt höchstens 1200 Euro an Leistungsberechtigte aus. Ein Leistungsausschluss bestand im Falle einer Einstellung durch ein Personalleasingunternehmen, Verwandte ersten Grades sowie Ehepartner, über Dritte (private Arbeitsvermittler) sowie im Fall einer vorherigen Beschäftigung beim einstellenden Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren.

7

Ausbildungskostenzuschüsse gewährte der Kläger an Ausbildende, die Leistungsberechtigte mit multiplen Vermittlungshemmnissen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses einstellten. Für die ersten zwölf Monate betrug der Zuschuss 300 Euro monatlich.

8

Auf die mit Schreiben vom 25.4.2007 vom Kläger vorgelegte Schlussrechnung betreffend die im Jahr 2006 zwecks Leistungserbringung geleisteten Ausgaben lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.9.2008 die Übernahme der Kosten für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse ab und forderte den Kläger zur Erstattung der aus diesem Grund abgerufenen Mittel auf. Das SGB II sehe für die Erbringung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen keine Rechtsgrundlage vor. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten kündigte die Beklagte für den Fall der Säumigkeit des Klägers mit Schreiben vom 21.10.2008 an, unverzüglich finanzsichernde Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Erhebung einer Leistungsklage oder die Aufrechnung mit Forderungen des Klägers. Zu prüfen sei auch, ob der Kläger von der Teilnahme am HKR-Verfahren auszuschließen sei. Der Kläger beglich die Forderung der Beklagten daraufhin am 11.11.2008 unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

9

Die unter dem 18.11.2008 beim SG erhobene Klage auf Rückerstattung der gezahlten Summe ist erfolglos geblieben (Urteil vom 4.6.2009). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erhalten, da ihr nach § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ein Anspruch auf Erstattung der für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen Mittel zustehe. Bei ihnen handele es sich nicht um gesetzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

10

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG (Urteil vom 3.5.2012) die angefochtene Entscheidung geändert und die Beklagte zur Rückerstattung der vom Kläger gezahlten Summe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der unter dem 11.11.2008 erbrachten Zahlung bezüglich der Selbstvermittlungsprämien und der Ausbildungskostenzuschüsse gegen die Beklagte zur Seite, da die Beklagte die Zahlung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Beklagte könne sich trotz der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht auf deren § 5 Abs 2 berufen. Diese Vereinbarung weise zwar materiellen Gehalt auf, denn Voraussetzung einer Erstattungspflicht hinsichtlich Überzahlungen sei, dass es sich bei den vom Kläger gemachten Aufwendungen um solche der Grundsicherung iS des § 6b Abs 2 SGB II handele. Dies sei zu bejahen, da es nicht darauf ankomme, ob die gewährten Leistungen rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien. Die Selbstvermittlungsprämien seien rechtswidrig gewährt worden, da derartige Leistungen nicht mit den Leistungsgrundsätzen der §§ 1, 3 SGB II vereinbar seien, wie das LSG Nordrhein-Westfalen und auch das SG Detmold bereits entschieden hätten. Ob die Gewährung der Ausbildungskostenzuschüsse von der Experimentierklausel des § 6a Abs 1 SGB II gedeckt sei oder eine unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Abs 1 SGB II darstelle, könne dahingestellt bleiben, denn auch im Falle einer rechtswidrigen Gewährung stehe der Beklagten kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Zahlung zu. Die Finanzierungslast des Bundes sei nicht allein auf rechtmäßige Aufwendungen beschränkt. Hierfür spreche der Zusammenhang mit der Finanzierungsregelung in § 46 SGB II, die keine Beschränkung auf materiell rechtmäßige Leistungen vorsehe. Zu beachten sei auch, dass nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen bindend gewordene rechtswidrige Leistungsbewilligungen gesetzliche Leistungen iS des § 31 SGB I seien. Die vom Kläger gewährten Eingliederungsmaßnahmen seien offenkundig im Außenverhältnis mit bindender Wirkung bewilligt worden. Auch aus Art 106 Abs 8 GG könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, da sich aus dem dort geregelten Aufwendungsausgleichsanspruch einer Kommune gegenüber dem Bund nicht zugleich ergebe, dass die Kommune dem Bund im Falle einer gesetzwidrigen Aufwendung hafte. Aus Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG ergebe sich eine über das Bund-/Länder-Verhältnis hinausgehende Haftungsregelung, die sinngemäß auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sei. Danach beschränke sich die Haftung des Klägers auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Das Verhalten des Klägers erweise sich vor dem Hintergrund einer geläuterten Rechtsauffassung erst nachträglich als rechtswidrig. Dies reiche für die Annahme einer Haftung im Sinne der Haftungskernrechtsprechung nicht aus. Dahingestellt bleiben könne, ob die Auffassung zutreffe, ein Anspruch der Beklagten könne niemals bestehen, wenn er von vornherein Prüfungsrechte voraussetze, die nach den grundgesetzlichen Verwaltungskompetenzen ausgeschlossen seien. Der Beklagten stehe auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Offen bleiben könne, ob ein solcher Anspruch bereits durch Art 104a Abs 5 GG im Rahmen des Art 106 Abs 8 GG gesperrt sei. Jedenfalls habe der Kläger die im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel aus den angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus mit Rechtsgrund erhalten. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor, da es sich bei den streitigen Leistungen um Eingliederungsleistungen nach §§ 14 ff SGB II unabhängig davon handele, ob im Hinblick auf § 16 SGB II eine rechtswidrige Leistungsgewährung erfolgt sei. Aus § 6b Abs 5 SGB II könne die Beklagte nichts für sich herleiten, da diese Bestimmung erst zum 1.1.2011 in Kraft getreten sei. Das LSG hat die Revision zugelassen.

11

Mit ihrer Revision vom 26.9.2012 gegen das am 30.8.2012 zugestellte Urteil rügt die Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht, nämlich der § 6b Abs 2 S 1 SGB II, § 31 SGB I, Art 104a Abs 5 S 1, Art 106 Abs 8 GG sowie schließlich des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Das LSG verkenne, dass dem Kläger die im HKR-Verfahren zugewiesenen Bundesmittel vermögensrechtlich nicht endgültig zugewiesen seien, sondern unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung gemäß § 1 der Verwaltungsvereinbarung stünden und lediglich von ihm bewirtschaftet würden. Insoweit sei es nicht die Beklagte, der ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der an sie unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel zur Seite stehen müsse, sondern dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II. Unerheblich sei, ob der Kläger Leistungen mit Bindungswirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt habe. Dieser Umstand betreffe allein das Außenverhältnis, nicht hingegen das für die Finanzierungslast maßgebliche Innenverhältnis der Träger untereinander. Die Bestimmungen der §§ 44 ff SGB X dienten dem Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten, nicht dem der Bewilligungsbehörde. Die Finanzierungslast des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II, die gegenüber der Regelung in § 46 SGB II eigenständig sei, beschränke sich auf materiell rechtmäßige Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Normierung eines Erstattungsanspruchs könne nicht gefolgert werden, dass sich die Finanzierungslast des Bundes auch auf rechtswidrig gewährte Leistungen erstrecke. Dies folge auch aus § 31 SGB I. Die Finanzierungslast sei nicht entsprechend § 46 Abs 1 S 1 SGB II zu behandeln, da § 46 SGB II lediglich die Finanzierungszuständigkeit regele, nicht hingegen den Umfang der zu tragenden Aufwendungen. Aus dem Fehlen direkter Aufsichtsbefugnisse der Beklagten gegenüber zugelassenen kommunalen Trägern könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Finanzierungslast des Bundes auch rechtswidrig gewährte Leistungen umfasse bzw der Beklagten kein Erstattungsanspruch zustehe. Zudem sprächen der Wortlaut des § 6b Abs 2 S 1 SGB II ("die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende"), Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch der gesetzessystematische Zusammenhang mit § 31 SGB I für eine Beschränkung der Finanzierungslast der Beklagten auf Aufwendungen der kommunalen Träger, die von Rechtsgrundlagen im SGB II gedeckt seien. Die kommunalen Träger dürften hinsichtlich der Gesetzesanwendung nicht freier gestellt werden als die BA. Dass die BA bei der Gewährung von Leistungen keine Erstattungspflicht treffe, sei sachlich gerechtfertigt, denn die Finanzbeziehung der Beklagten zu dieser beruhe nicht - wie bei kommunalen Trägern - auf Art 106 Abs 8 GG. Zudem seien die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet. Gegenüber den Kommunen stehe der Beklagten - anders als gegenüber der BA gemäß § 47 SGB II - keine Weisungsbefugnis zu und somit auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zwecks Beendigung rechtswidrigen Verhaltens. Lediglich der Bundesrechnungshof sei zur Prüfung befugt. Dem Kläger stünde es frei, im SGB II nicht vorgesehene Leistungen zu erbringen. Eine Erstattung der Aufwendungen hierfür könne allerdings nicht verlangt werden, denn der Beklagten solle durch § 6b SGB II nicht das finanzielle Risiko einer Falschanwendung des SGB II aufgebürdet werden. Anderenfalls könne der Kläger ohne jedes Risiko rechtswidrige Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Lasten der Beklagten beschließen. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei verfassungskonform im Lichte des Art 106 Abs 8 GG auszulegen. Art 104a Abs 5 GG komme als Haftungsgrundlage nicht in Betracht, da diese Vorschrift von der Zweistufigkeit der Finanzverfassung ausgehe.

12

Die Haftungskernrechtsprechung des BSG und des BVerwG sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar. Es gehe nicht um die Haftung einer Optionskommune, sondern um die Erstattungspflicht des Bundes. Das Urteil des LSG beruhe auf dieser fehlerhaften Gesetzesanwendung. Der Kläger habe durch eine Vermögensverschiebung, dh eine Leistung der Beklagten zugunsten des Klägers durch Schaffung einer Möglichkeit zum Mittelabruf, die von ihm im HKR-Verfahren tatsächlich abgerufenen Bundesmittel erlangt und so sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da § 6b Abs 2 S 1 SGB II keine pauschale Mittelbereitstellung vorsehe, die zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung noch keinem konkret Letztberechtigten zugeordnet sei. Vielmehr folge § 6b SGB II dem Gedanken der Aufwendungserstattung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs 1 S 2 iVm § 3 Abs 3 der Verwaltungsvereinbarung. Die Auffassung der Beklagten werde durch § 7 iVm § 34 BHO bestätigt. Auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB könne sich der Kläger als "öffentliche Hand" nicht berufen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch werde auch nicht durch Art 104a Abs 5 S 1 GG gesperrt, da sich ein Haftungsverhältnis im Sinne dieser Norm auf das Verhältnis Bund-Land beschränke.

13

Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge zudem aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Dort seien Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge eines materiellen Anspruchs festgelegt. Dies folge bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dem stehe auch die Anknüpfung an § 6b Abs 2 S 1 SGB II nicht entgegen, denn dort sei kein Erstattungsanspruch geregelt. Auch § 5 Abs 4 der Verwaltungsvereinbarung spreche nicht gegen die Existenz eines materiellen Anspruchs in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Der Anspruch aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung beschränke sich auch nicht auf die Erstattung der in § 16 Abs 2 S 2 Nr 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen. Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit von Prüfbefugnissen des Bundes lasse nicht auf das Fehlen eines Erstattungsanspruches schließen.

14

Das LSG habe zumindest einen Rückforderungsanspruch aus Art 106 Abs 8 GG bejahen müssen. Diese Norm begründe einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch des Bundes für Überzahlungen gegenüber den Optionskommunen als "umgekehrter Leistungsanspruch". Nur so könne die materielle Beschränkung der Ausgleichsbefugnis des Bundes in Art 106 Abs 8 GG wirksam gewährleistet werden. Ein Verschulden aufseiten der Optionskommune als Anspruchsbeschränkung sehe dieser Anspruch des Bundes nicht vor. Die Begrenzung der Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sei nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar wäre. Vielmehr beschränke sich dieser Kernbereich der Haftung auf die Fälle des Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG und damit - der Rechtsprechung des BVerwG folgend - auf die Finanzbeziehungen gemäß Art 104a GG.

15

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 4. Juni 2009 zurückzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, dass die Rechtsauffassung der Beklagten den Kläger einem unangemessenen Risiko aussetze, mit seinen sonstigen Haushaltsmitteln für ein der Leistungsgewährung immanentes Risiko einstehen zu müssen. Dem Kläger habe ein ursprünglicher, mit dem Mittelabruf bei der Beklagten im HKR-Verfahren erfüllter Anspruch gegen die Beklagte aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II auf Erstattung seiner Aufwendungen zugestanden. Die von ihm getätigten Aufwendungen seien der Aufgabenerfüllung nach dem SGB II zuzuordnen, wenn sie auch vom LSG im Einzelnen als rechtswidrig eingestuft worden seien. Die Kostentragungslast der Beklagten aus § 6b Abs 2 S 1 SGB II erfasse in Übereinstimmung mit Art 106 Abs 8 GG auch Aufwendungen für rechtswidrige Maßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stehe. § 6b Abs 2 S 1 SGB II sei aufgaben- und nicht maßnahmenbezogen auszulegen. Insoweit verbiete sich die Gleichsetzung von Aufgabenerfüllung nach dem SGB II mit der rechtmäßigen Gewährung von Leistungen nach §§ 14 ff SGB II.

18

Zu beachten sei bei der Auslegung des Gesetzes auch die Experimentierklausel des § 6a Abs 1 SGB II. Aus deren Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck folge, dass nicht nur verwaltungsorganisatorische Modelle im Wettbewerb stünden, sondern auch die inhaltliche Arbeit der Grundsicherungsträger. In sich widersprüchlich sei, wie inhaltlich identische Eingliederungsmaßnahmen in Wettbewerb zueinander treten sollten. Anderenfalls sei die Experimentierklausel funktionslos. Eine Weiterentwicklung sei nur möglich, wenn ein Entwicklungsspielraum bestehe. Gerade die Leistungsberechtigten nach dem SGB II bedürften dem individuellen Bedarf angepasste Leistungen, die nicht in ein starres Schema gepresst werden könnten. Demgegenüber seien die Leistungen nach dem SGB III für Kurzzeitarbeitslose konzipiert. § 31 SGB I stehe der klägerischen Auslegung der Experimentierklausel nicht entgegen, denn zum einen stelle § 6a Abs 1 S 2 SGB II das Gesetz dar, welches experimentelle Eingliederungsleistungen zulasse. Dass einzelne Kommunen ein anderes Förderkonzept entwickelten, sei also gesetzlich vorgesehen. Zum anderen setze sich die Rechtswirksamkeit einer Leistungsbewilligung unabhängig von deren Rechtmäßigkeit gegenüber Leistungsempfängern im Innenverhältnis zwischen Aufgaben- und Ausgabenträger fort. Anderenfalls werde eine Optionskommune dem Risiko ausgesetzt, der Beklagten Rückzahlungen leisten zu müssen, obwohl sie keine Möglichkeit habe, die bewilligten Leistungen nach §§ 45, 48 SGB X zurückzufordern. Aus Art 20 Abs 3 GG und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge nicht, dass ein rechtswidriges Handeln im Einzelfall auf Ebene des Leistungsrechts nicht als Aufgabenerfüllung anzusehen wäre. Zwar könne sich daraus grundsätzlich auch ein Haftungsanspruch ergeben. Dieser könne sich aber finanzverfassungsrechtlich nur nach Art 104a Abs 5 GG richten. Eine anderweitige Haftung für fehlerhaftes, vom Bund finanziertes Verwaltungshandeln sehe das GG nicht vor. Daraus folge, dass entweder eine Haftung nur im Sinne des Haftungskerns bestehe oder überhaupt keine zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern zwischen der Beklagten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Art 106 Abs 8 GG dürfe nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, die in Widerspruch zu den Wertungen des Art 104a GG stünde. Aus der Verwaltungsvereinbarung folge ebenfalls kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des Klägers, da diese Vereinbarung keine Ansprüche begründe, sondern lediglich Verfahrensregelungen treffe. Die durch Einfügung des Art 91e GG und § 6b Abs 5 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2011 geschaffene Rechtslage bestätige die Rechtsauffassung des Klägers.

19

Der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch trete zudem neben die normativ unberührt bleibende Aufsicht der zuständigen Landesbehörde, die auch nicht lückenhaft, sondern umfassend sei. Die Rechtmäßigkeitsprüfung der Beklagten habe den Charakter einer repressiven Aufsichtsmaßnahme. Dies entwerte die Aufsichtsbefugnisse des Landes nach § 47 Abs 2 SGB II. Der Kläger könne, träfe die Rechtsauffassung der Beklagten zu, seiner eigenen Rechts- und Fachaufsicht nicht mehr vertrauen, sondern müsse sich der zusätzlichen faktischen Rechtsaufsicht der Beklagten unterwerfen. Hinzu komme, dass das BMAS es in der Vergangenheit abgelehnt habe, einzelne Maßnahmen und Leistungen im Vorweg auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und den Optionskommunen eine verbindliche Rechtsauffassung mitzuteilen.

20

Die gewährten Ausbildungskostenzuschüsse seien rechtmäßig. Letztere hätten rechtmäßig nach § 16 Abs 2 SGB II aF bewilligt werden können. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift habe kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zu den Leistungen nach § 16 Abs 1 SGB II bestanden. Gegenüber den Ausbildungskostenzuschüssen nach §§ 235 ff SGB III habe es sich um andere Leistungen im Sinne eines "aliud" gehandelt, da sie sich an einen anderen Personenkreis gerichtet und daher keine Leistungen nach dem SGB III aufgestockt hätten. Dementsprechend entfalteten die §§ 235 ff SGB III keine Sperrwirkung gegenüber den vom Kläger geleisteten Ausbildungskostenzuschüssen.

21

Auch die gewährten Selbstvermittlungsprämien seien rechtmäßig. Die zum SGB III entwickelten Grundsätze seien auf das SGB II nicht übertragbar. Das Alg II sei, anders als das Alg I, in seiner Höhe nicht von einer persönlichen Leistungserbringung der Arbeitsuchenden abhängig. Dies eröffne einen Spielraum für zusätzliche Anreizsysteme, um die Eigeninitiative auf ein Maß auszudehnen, welches über das Sanktionensystem des § 31 SGB II nicht erreicht werden könne. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, da sie in ihrer Arbeitshilfe zu sonstigen weiteren Leistungen selbst "Prämien als Anreiz für selbstgesuchte Arbeit/betriebliche Ausbildung" genannt habe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

23

1. a) Das BSG ist als Revisionsgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG gemäß § 39 Abs 2 SGG ist hingegen nicht gegeben. Nach § 39 Abs 2 S 1 SGG wäre das BSG im ersten und letzten Rechtszug zur Entscheidung über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in den in § 51 SGG genannten Angelegenheiten berufen. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

24

Zwar sind die Kommunen - wie hier der klagende Landkreis - im nach dem GG zweigegliederten Verfassungsstaat rechtlich den Bundesländern zuzuordnen (Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Vor Art 104a RdNr 1). Entscheidend für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG - wie auch für die entsprechenden Streitigkeiten gemäß § 50 VwGO vor dem BVerwG - ist jedoch die formale Beteiligtenstellung als Bundesland, was eine Beteiligtenstellung von Kommunen in Streitigkeiten nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ausschließt(vgl Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Aufl 2012, § 50 RdNr 8). Klagt also eine Kommune einen ihr vermeintlich zustehenden Anspruch gegenüber dem Bund ein, sind hierfür die Sozialgerichte sachlich und in erster Instanz zuständig (vgl § 8 SGG). So liegt es auch hier.

25

Die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453) mit Wirkung vom 1.4.2011 in § 29 Abs 2 Nr 3 SGG eingefügte Zuweisung von Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II an die Landessozialgerichte, die in erster Instanz zu entscheiden haben, hat keinen Einfluss auf das hier geführte Verfahren. Denn auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängige Klagverfahren - der Anspruch des Klägers wurde am 18.11.2008 beim SG anhängig gemacht - wirkt sich eine Änderung der (instanziellen) Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 98 SGG iVm § 17 Abs 1 S 1 GVG) nicht aus (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 29 RdNr 4).

26

b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 77 ff SGG bedurfte es nicht, da ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X zwischen den Beteiligten nicht zu ergehen hatte(vgl hierzu Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 522) und nicht ergangen ist.

27

2. Die Revision ist indes nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von 164 554 Euro zu. Dieser Anspruch folgt aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, denn der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Kläger zu. Zwar wäre ein solcher Erstattungsanspruch weder durch den in Art 104a Abs 5 GG normierten Haftungsanspruch noch durch andere Erstattungsregelungen ausgeschlossen. Es fehlt aber zum Teil an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des Klägers, zum Teil an einem vorwerfbaren Verhalten des Klägers.

28

a) Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) gewährleisteten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (stRspr, vgl zB BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153; BSG Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 21/03 R - BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr 2; BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2; BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9; aus der Literatur zB Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1239). Mit ihm soll eine dem materiellen Recht widersprechende Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht werden können. Soweit eine spezialgesetzliche Regelung - wie zB in dem mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 6b Abs 5 SGB II eingefügten Erstattungsanspruch - nicht existiert, entsprechen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs(stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 14; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 13 mwN; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 21; Luik, jurisPR-SozR 6/2013, Anm 1). Abweichungen von den zivilrechtlich anerkannten Grundsätzen sind für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann anzuerkennen und erforderlich, wenn und soweit dort eine andere Interessenbewertung geboten ist (BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153).

29

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass in einer als öffentlich-rechtlich einzustufenden Rechtsbeziehung eine nicht mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Vermögensverschiebung stattgefunden hat und dem Anspruchsgegner kein Rechtsgrund zur Seite steht, das aufgrund der Vermögensverschiebung Erlangte behalten zu dürfen. Kennzeichnend für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung (Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1236; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 515). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

30

Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl allg Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 159; Henneke, DÖV 2012, 165, 174). Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des Klägers am 11.11.2008 etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in Höhe desjenigen Betrages, welchen der Kläger ihr überwiesen hat. Dass der Kläger diesen Betrag zuvor selbst im HKR-Verfahren abgebucht hat, steht dem nicht entgegen, denn rechtlich maßgeblich für die Betrachtung der Vermögensmehrung ist der jeweils einzelne Zahlungs-/Buchungsvorgang. Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Diese Vermögensverschiebung widersprach der objektiven Rechtslage. Die vom Kläger zunächst im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie waren ihm seitens des Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II(idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2005, BGBl I 3675) bzw nach Art 106 Abs 8 GG zu gewähren.

31

b) Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel gegenüber dem Kläger zu.

32

aa) Für das hier maßgebliche Jahr 2006 kommt zunächst § 6b Abs 5 SGB II als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt zwar eine besondere Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen dar (BT-Drucks 17/1555 S 16; Schumacher in Oestreicher, SGB II/XII, § 6b RdNr 5 [Stand: 10/2012]). Sie ist jedoch gemäß Art 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) erst zum 1.1.2011 in Kraft getreten und zeitigt für den hier zu beurteilenden Fall keine Wirkungen.

33

bb) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten folgt hier auch nicht aus §§ 102 ff SGB X, denn vorliegend geht es nicht etwa um das Erstattungsverhältnis mehrerer Sozialleistungsträger untereinander hinsichtlich der Frage, wer letztlich gegenüber einem Leistungsberechtigten Sozialleistungen zu erbringen hat, sondern ausschließlich um die (Re-)Finanzierung der erbrachten Sozialleistungen im Innenverhältnis(vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 15). Da die Optionskommunen als im sozialrechtlichen Außenverhältnis alleiniger Sozialleistungsträger nicht nur für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, sondern auch für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II ergebenden Aufgaben zuständig sind(vgl § 6b Abs 1 SGB II) und lediglich die Finanzierung der Aufgaben nicht allein durch die Optionskommunen erfolgt, steht hier kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger im Außenverhältnis infrage. Der Bund als die Optionskommunen (mit-)finanzierende Körperschaft tritt nur in dieser Funktion in das Geschehen, nicht hingegen als Sozialleistungsträger iS des § 12 S 1 SGB I.

34

cc) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt nicht aus § 5 Abs 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Offen bleiben kann insoweit, ob hinsichtlich der Ausgestaltung einer Finanzbeziehung nach Art 106 Abs 8 GG wie auch hinsichtlich einer eventuell bestehenden Ausgleichspflicht der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten überhaupt zulässig ist (bejahend zB Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, 68. Aufl 2013, Art 106 RdNr 101; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 9; wohl auch Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 56; ablehnend Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 49). Jedenfalls stellt § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage materiellen Inhalts dar, auf welche sich die Beklagte stützen könnte, um den Erhalt der Zahlung dauerhaft zu rechtfertigen. Der Vertragsbestimmung kommt lediglich der Charakter einer Verfahrensvorschrift zu. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass eine Erstattung des Klägers gegenüber der Beklagten von der nach § 6b Abs 2 S 1 SGB II aF maßgeblichen Rechtslage und damit von einer korrekten vermögensrechtlichen Zuordnung der gewährten Mittel zum Bund abhängig ist(vgl Henneke, Der Landkreis 2012, 553). Allein die verfahrensrechtlichen Modalitäten einer Erstattung (Zahlungszeitpunkt, Konto) sind eigenständig in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Dasselbe folgt aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift. So weist die Präambel der Verwaltungsvereinbarung darauf hin, dass Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung "Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen" sind. Dass gemäß § 5 Abs 4 die Prüfungsbefugnisse des Landes sowie des Bundesrechnungshofes unberührt bleiben sollen, spricht bei systematischer Betrachtung des § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ebenfalls gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung, denn eine eigenständige Feststellung einer Überzahlung durch die Beklagte wäre eine unmittelbare Einflussnahme auf den Kläger in seiner Funktion als Sozialleistungsträger und käme einer aus Sicht des Klägers zusätzlichen und nach dem Gesetz nicht vorgesehenen Aufsicht des Bundes gegenüber dem Kläger gleich(LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.4.2012 - L 6 AS 16/09 - juris RdNr 37 mwN).

35

dd) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht unmittelbar aus Art 106 Abs 8 GG. Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den Optionskommunen bereitgestellten Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II dar. Es entspricht zwar der vorherrschenden Meinung in der Literatur, dass die nach § 6b Abs 2 SGB II erfolgende Tragung der Aufwendungen aufgrund des verfassungsrechtlich prinzipiell bestehenden Verbots von Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und Gemeinden bzw Gemeindeverbänden bis zum 31.12.2010 allein auf Grundlage des Art 106 Abs 8 GG vonstattengehen konnte. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht auch der Schluss zu ziehen, die eine Finanzierung erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm. Derartiges lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Gesetzes noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Art 106 Abs 8 GG schafft seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nach einen Anspruch auf Ausgleich von Sonderbelastungen der Kommunen bzw Kommunalverbänden. Eine Rückabwicklung des Sonderbelastungsausgleichs ist - anders als dies explizit in Art 104a Abs 5 S 1 GG für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern und nun auch in Art 91e GG iVm einem Ausführungsgesetz vorgesehen ist - nicht normiert worden. Gerade diese Nichtnormierung eines Erstattungs- oder Haftungsanspruchs lässt auf ein beredtes Schweigen des Verfassungsgebers im Rahmen des Art 106 Abs 8 GG schließen. Hiermit unvereinbar ist es, wenn man Art 106 Abs 8 GG - wie es die Beklagte vorträgt - zugleich eine Haftungsregelung als Korrelat der Finanzierungsbefugnis entnehmen möchte.

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ee) In Betracht kommt lediglich ein Anspruch auf Zahlung aufgrund eines daneben anwendbaren allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Doch auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Beklagten im Ergebnis nicht als Rechtsgrund gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch zur Seite.

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(1) Die Anwendbarkeit der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im hier zu beurteilenden Fall ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil sich eine zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Haftungsbeziehung ausschließlich nach Art 104a Abs 5 S 1 GG richtete. Die durch das Finanzreformgesetz vom 12.5.1969 (BGBl I 359) in das GG eingefügte Bestimmung des Art 104a Abs 5 S 1 GG stellt zwar eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschäden dar, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind (BVerfG Urteil vom 17.10.2006 - 2 BvG 1/04, 2 BvG 2/04 - BVerfGE 116, 271, 318 = juris RdNr 121 ff; BVerwG Urteil vom 18.5.1994 - 11 A 1/92 - BVerwGE 96, 45; BVerwG Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - BVerwGE 100, 56; Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 104a RdNr 47; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 68; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 317 ff [Stand: 5/2003]; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11), ohne dass es eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG bedürfte. Sie verdrängt andere Haftungs- und Erstattungsgrundlagen indes nur im Rahmen ihres eigenen Anwendungsbereichs. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG. Dieser hat klargestellt, dass die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Falle des Vorliegens eines Haftungsverhältnisses iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG nicht in Betracht kommt (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1 = juris RdNr 59).

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Das Haftungsverhältnis iS des Art 104a Abs 5 S 1 GG ist - auch mangels eines Ausführungsgesetzes gemäß Art 104a Abs 5 S 2 GG - auf eine Haftung zwischen Bund und Ländern beschränkt. Auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw ihren Verbänden ist Art 104a Abs 5 S 1 GG dementsprechend nicht unmittelbar anwendbar (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl 2011, Art 104a RdNr 42; Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 169, 171; Prokisch in Bonner Kommentar zum GG, Art 104a RdNr 323 f, 349 [Stand: 5/2003]; vgl auch Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 72; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 104a RdNr 55; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 163). Dem GG ist nicht zu entnehmen, dass die Haftung nach Art 104a Abs 5 GG als im Rahmen der Finanzverfassung vollständig abschließende Regelung der Erstattungs- und Haftungsbeziehungen zu verstehen ist (vgl BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153). Sie bezieht sich lediglich auf die in den vorstehenden Absätzen des Art 104a GG umschriebenen Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (BVerwG Urteil vom 27.3.1980 - IV A 1.77 - juris RdNr 19; aA Hellermann in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 171).

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In der hier vorliegenden und durch die Beteiligung anderer als allein des Bundes und eines Landes gekennzeichneten Erstattungsbeziehung bleibt mangels eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 GG Raum für die grundsätzliche Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Eine Finanzbeziehung iS des Art 104a GG liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der Optionskommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bis zum 31.12.2010 allein nach Art 106 Abs 8 GG (Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63). Diese Norm stellt eine Durchbrechung der in Art 104a GG vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern dar (Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1200 [Stand: 11/2002]). Dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden weiter anwendbar bleibt, wird bestätigt durch die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112), wenn dort die Einfügung des § 6b Abs 5 SGB II als eine klarstellende gesetzliche Verankerung des allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen dem Bund und Kommunen bzw Kommunalverbänden angesehen wird(BT-Drucks 17/1555 S 16).

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(2) Der Kläger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet. Die Zuordnung der im HKR-Verfahren bereitgestellten Mittel richtet sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der Optionskommunen. Die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung der Optionskommunen findet seine Rechtsgrundlage finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 GG, einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 S 1 SGB II.

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Systematisch betrachtet behandelt § 6b Abs 2 S 1 SGB II die Kostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen. Dass Erstattungsforderungen "umgekehrte Leistungsansprüche" darstellen, führt nicht automatisch dazu, in eine Kostentragungsregelung eine Erstattungsregelung hineinlesen zu können. Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 S 1 SGB II ist, dass die Aufwendungen solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind. Dieser Begriff ist aufgaben- und nicht maßnahmebezogen auszulegen.

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(3) Aus der Verfassung ergibt sich keine andere Auslegung des § 6b Abs 2 S 1 SGB II. Die Voraussetzungen des Art 106 Abs 8 GG für eine Leistung an den Kläger lagen vor. Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund gemäß Art 106 Abs 8 GG den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. Gerade die Finanzierung der Optionskommunen iS des § 6a SGB II wurde als ein Anwendungsfall der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Kommunen bzw ihren Verbänden angesehen(vgl Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl Supplementum 2010, Art 91e RdNr 52; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 57; D. Oppermann, DVBl 2005, 1008, 1012; Korioth, DVBl 2008, 812, 819; Henneke, Der Landkreis 2011, 55, 63; ders, Der Landkreis 2012, 553). Die Vorschrift gewährt einen verfassungsrechtlich abgesicherten, vor den Verwaltungsgerichten einklagbaren Anspruch, der von den Kommunen unmittelbar gegenüber dem Bund geltend gemacht werden kann (Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 147; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 108; Heintzen in v Münch/Kunig, GG Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 RdNr 55; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 106 ff; Henneke, DÖV 2012, 165, 173).

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Die nach Art 106 Abs 8 GG zu gewährenden Mittel sind aber nach ihrer Auskehrung haushaltstechnisch den Ländern bzw den Kommunen zuzuordnen (Schwarz, DVBl 2011, 135, 137 f; Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f), denn die Optionskommunen nehmen die Aufgaben nach dem SGB II als eigene Aufgaben wahr. Zwar trifft es zu, dass die für diese Aufgabenwahrnehmung bereitgestellten Mittel ihrer Herkunft nach solche des Bundes sind. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die Optionskommune liegt es aber nicht so, dass der Kläger Bundesmittel "bewirtschaften" würde (Höfling, Der Landkreis 2011, 158, 161 f). Das HKR-Verfahren stellt insoweit einen rein technischen Umsetzungsakt dar. Trotz der Finanzierung durch den Bund bleibt es bei der Verwaltungskompetenz der Gemeinden. Dies hat - entgegen anderweitiger Inhalte der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung - auch die Beklagte zu beachten.

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Der Beklagten ist in ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlicher Ausgleich" nicht zu folgen. Insbesondere ist das Merkmal der Erforderlichkeit nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Ausgleich für die Sonderbelastung gemäß Art 106 Abs 8 GG nur dann zu gewähren wäre, wenn sich der Empfänger des Sonderbelastungsausgleichs - hier also die klagende Optionskommune - objektiv gesetzeskonform verhält und gänzlich fehlerfrei Leistungen nach dem SGB II gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und auszahlt. Dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten und die Rechtsfolge begrenzenden Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" kommt nach vorherrschender Auffassung (vgl Hidien in Bonner Kommentar zum GG, Art 106 RdNr 1262 [Stand: 11/2002]; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109; Schwarz in v Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 RdNr 154, 156; Meis, Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Gemeinden, 1989, S 121) gegenüber dem Unzumutbarkeitskriterium keine eigenständige Bedeutung zu, sondern wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit definiert. Erforderlich ist ein Ausgleich iS des Art 106 Abs 8 GG immer dann, wenn die Belastung der Kommune anderenfalls unzumutbar wäre (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 109). Die Unzumutbarkeit ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzustellen. Dabei ist insbesondere die Finanzkraft einer Gemeinde in den Blick zu nehmen (vgl Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 106 RdNr 107; Bleckmann, DVBl 1970, 920). Handelt es sich bei der auf eine Gemeinde zukommenden Belastung nicht um eine bloße Bagatelle, ist die Sonderbelastung als unzumutbar anzusehen. Bei den mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verbundenen Belastungen einer Kommune handelt es sich aufgrund ihres finanziellen Volumens offenkundig nicht um eine Bagatelle.

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(4) Rechtliche Grundlage für die Gewährung von nicht ausdrücklich im SGB II selbst geregelten Eingliederungsmaßnahmen ist hier § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; nun: § 16f Abs 1 SGB II). Danach konnten über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Leistungen des SGB III hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich waren. Der Wortlaut des § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF ließ - ähnlich wie die freie Förderung gemäß § 10 SGB III aF - die Möglichkeit offen, alternative Modelle der Eingliederung von Leistungsberechtigten zu erproben. Die Anwendung der Norm stand sowohl den Optionskommunen als auch den Agenturen für Arbeit offen. In diesem Sinne ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein gesetzlich vorgesehenes "Leistungserfindungsrecht" sowohl der Agenturen für Arbeit als auch der Optionskommunen. Der sog "Experimentierklausel" des § 6a SGB II kommt dabei keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.

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Sowohl für die Arbeitsagenturen als auch die Optionskommunen galt jedoch, dass sich die zu gewährenden Leistungen im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Prinzipien halten mussten. Dabei waren die Aufgaben und Ziele des SGB II zu berücksichtigen. Die Aufgaben und Ziele des SGB II ergeben sich aus dessen § 1(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 31 [Stand: 6/2007]; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 16 RdNr 175). Darüber hinaus zu beachten sind die in §§ 2, 3 SGB II niedergelegten Grundsätze(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 = juris RdNr 27; Harks in Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 70). Die hinsichtlich der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF in das Ermessen der Verwaltung gestellte Leistungsgewährung nach dem SGB II muss gemäß § 3 Abs 1 S 1 SGB II aF allgemein der Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit, soweit erforderlich, dienen. § 16 Abs 2 S 2 SGB II aF stand der Gewährung nicht ausdrücklich im SGB II selbst geregelter Leistungen nicht entgegen, da die Vorschrift lediglich vom kommunalen Träger zu gewährende Leistung als Regelbeispiele ohne abschließenden Charakter nannte. Auch wenn eine ausdrückliche Normierung des sog "Aufstockungsverbots" bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20.7.2006, BGBl I 1706; heute: § 16f Abs 2 S 3 SGB II) nicht in § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF erfolgte, ergab sich dessen Geltung indes aus dem Regelungszusammenhang, um eine Verwerfung mit dem Regelungsgefüge des SGB III zu vermeiden. Zudem hätte ein Widerspruch zum Zweck des § 16 Abs 2 S 1 SGB II aF bestanden, ergänzende und innovative Unterstützungsleistungen bereitzustellen(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 31 [Stand: 6/2007]). Die nachträgliche Normierung des Aufstockungsverbotes im SGB II hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter (BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 = juris RdNr 18).

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(5) Unter Berücksichtigung des Vorgenannten bewegt sich die Gewährung der vom Kläger aufgelegten Maßnahme "Ausbildungskostenzuschuss" im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26.8.2008 (BGBl I 1728) mit Wirkung vom 30.8.2008 durch § 421r SGB III einen Ausbildungsbonus an Arbeitgeber bzw Ausbildende eingeführt hat, wenngleich diese Norm nicht in den Katalog der nach § 16 Abs 1 SGB II leistbaren Förderungen aufgenommen, sondern selbst nach Einführung weiterer Fördermöglichkeiten in das SGB III(insbesondere § 421t Abs 4 bis Abs 6 SGB III), auf die § 16 Abs 1 SGB II aF verwies, ausgenommen blieb. Die aus § 421r SGB III folgenden Leistungen wurden von den Agenturen für Arbeit indes auch zugunsten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II erbracht. Eine explizite Aufnahme in den Leistungskatalog des § 16 Abs 1 SGB II erübrigte sich damit(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 421r RdNr 14 [Stand: 3/2010]; Leopold in BeckOK-Sozialrecht, SGB III, § 421r RdNr 4 [Stand: 3/2012]). Für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger gewährten Ausbildungskostenzuschüsse spricht zudem, dass § 16 Abs 1 SGB II aF durch den dort enthaltenen Verweis auf das Fünfte Kapitel des SGB III eine Förderung nach § 235a SGB III aF zuließ, der ebenfalls eine Ausbildungsförderungsleistung an Menschen mit Behinderungen vorsah. Die vom Kläger vorgesehenen Leistungen waren zwecks Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich iS des § 3 Abs 1 SGB II. Mit Blick auf § 235a SGB III liegt keine nach dem SGB II verbotene Aufstockung anderer Leistungen vor, da sich die Leistungen an einen anderen Personenkreis richteten und somit ein "aliud" ihnen gegenüber darstellten. Die Leistung nach § 235a SGB III aF sollte Menschen mit Behinderungen begünstigen, die vom Kläger gewährten Ausbildungskostenzuschüsse dagegen Leistungsberechtigte "mit multiplen Vermittlungshemmnissen". Hierzu gehören nicht nur Behinderungen iS des § 2 Abs 2 SGB IX, sondern auch eine Vielzahl anderer Faktoren, die einer möglichst zügigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen.

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(6) Anders als die Ausbildungskostenzuschüsse entspricht die Gewährung von sog Selbstvermittlungsprämien nicht den dem SGB II zugrunde liegenden Prinzipien, insbesondere nicht den Leistungsgrundsätzen in §§ 2, 3 SGB II. Gemäß § 2 Abs 2 S 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Damit unvereinbar ist die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie, da sie hauptsächlich darauf abzielt, einen zusätzlichen Anreiz dafür zu schaffen, den ohnehin von § 2 SGB II vorgegebenen Obliegenheiten zur Entfaltung einer Eigeninitiative nachzukommen. Wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, fehlt es zudem an einer Erforderlichkeit dieser Leistung zur Eingliederung von Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben iS des § 3 SGB II aF, da es diesen ohnehin bereits nach dem Gesetz obliegt, sich eigenständig um eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen(so auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.2.2011 - L 12 AS 1104/10 - juris RdNr 43; nicht problematisiert in SG Karlsruhe Urteil vom 27.9.2006 - S 6 AS 3333/06 - juris). Diese Obliegenheit sichert das Gesetz zusätzlich über §§ 10, 31 ff SGB II ab. Eines darüber hinausgehenden weiteren "Anreizes" bedarf es nicht. Als eine besondere Form der Mobilitätshilfe zwecks Anbahnung oder Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses kann die Selbstvermittlungsprämie nicht verstanden werden, da sie lediglich im Erfolgsfalle gewährt wird, nicht auch unabhängig davon, ob es zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses kommt.

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(7) Selbst wenn aber die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie nicht den Zielen und Zwecken des SGB II entspricht, führt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hier nicht zu einem teilweisen Erfolg der Revision. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Bundes zu einem Land greift nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes ein, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (vgl Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 104a RdNr 72). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die fehlerhafte Anwendung des Rechts bei der Leistungsgewährung erst nachträglich aufgrund einer geläuterten Rechtsauffassung ergibt. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerwG übereinstimmt und Art 104a Abs 5 S 1 GG entlehnt ist, bedarf es, weil anderenfalls in der - nun erst durch Art 91e GG "legalisierten" - direkten Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommune eine weitergehende Haftung bestünde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen Bund und Ländern. Dem Bundesland, in welchem sich die jeweilige Optionskommune befindet, stünde es nach der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Bund geltend zu machen (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 104a RdNr 11). In diesem Fall richtete sich die Haftungsbeziehung allein nach Art 104a Abs 5 S 1 GG. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch käme daneben nicht zur Anwendung (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte Kommune befindet, in das Streitverhältnis kann nicht eine erleichterte, weil verschuldensunabhängige Haftung einer Kommune zur Folge haben. Insoweit ist eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten.

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Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass die Gewährung der von der Beklagten beanstandeten Leistung "Selbstvermittlungsprämie" sich im streitgegenständlichen Jahr 2006 nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich dargestellt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund anzunehmen, dass die Rechtswidrigkeit der Selbstvermittlungsprämien erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Rechtsprechung festgestellt wurde. Das SG Karlsruhe (Urteil vom 27.9.2006 - S 6 AS 3333/06 - juris) und das Hessische LSG (Urteil vom 14.2.2001 - L 6 AL 926/00 - juris) hatten die Rechtmäßigkeit dieser Leistung zur Eingliederung nicht vor dem Hintergrund der Ziele, Zwecke und Prinzipien des SGB II bzw SGB III problematisiert. Beide Gerichte haben diese Leistung zugesprochen. Im Bereich der freien Förderung nach § 10 SGB III aF hat sich erstmalig das LSG Niedersachsen-Bremen(Urteil vom 23.1.2007 - L 7 AL 524/03 - nicht veröffentlicht) positioniert, als es die Rechtswidrigkeit einer Selbstvermittlungsprämie für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III angenommen hat. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat - soweit erkennbar - erstmalig das SG die Rechtswidrigkeit bejaht, eine obergerichtliche Entscheidung findet sich erst im Jahr 2011 (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.2.2011 - L 12 AS 1104/10 - juris RdNr 43). Andere Judikate sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Zwar sind Gerichtsentscheidungen Erkenntnisakte, wie das Recht von Anfang an zu verstehen war. Bei der Frage, ob sich ein Beteiligter schuldhaft verhalten hat, ist die Frage der Klärung einer Rechtsfrage durch die Rechtsprechung aber ein zu beachtender Gesichtspunkt. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass die BA die Gewährung von Selbstvermittlungsprämien gegenüber den ihr nachgeordneten Agenturen für Arbeit in der "Arbeitshilfe SWL" selbst als Beispiel für eine geeignete Maßnahme vorgeschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe.

51

Insoweit kommt es hier im Weiteren auch nicht darauf an, ob der Kläger die in ihrer Rechtmäßigkeit von der Beklagten bestrittenen Leistungen mit bindender Wirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und ausgezahlt hat und ob hier ein "Vertrauensschutz" des Klägers in sein Handeln anzuerkennen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger als Träger öffentlicher Gewalt auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB analog, wie dies in der Rechtsprechung(s zB BVerwG Urteil vom 17.9.1970 - II C 48.68 - BVerwGE 36, 108, 113 f; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 30) sowie im Schrifttum (s zB Gurlit in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 35 RdNr 27; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 26; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, RdNr 1251) ganz überwiegend abgelehnt wird, berufen kann.

52

Dem Kläger stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern allein die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1 = juris RdNr 57 f; BVerwG Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die bereits vom LSG zuerkannten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB ihrer Höhe und ihrem Umfang nach zu.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Revisionsinstanz lediglich über den Zahlungsantrag des Klägers zu befinden war.

Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.