Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 425/04 Verkündet am: 28. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
published on 18/07/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 275/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 20/07/2016 00:00
Gründe
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Geschäftsführer des Operativen Service der Agentur für Arbeit …,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
gegen
Kreis S., vertret
published on 14/01/2015 00:00
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 18.101,60 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Der am 24. November 2014 sinngemäß bei Gericht
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