Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

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zitiert oder wird zitiert von 18 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 29


(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über1.Klagen gegen
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 63 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,2.entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die
zitiert 14 andere §§ aus dem .

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(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6a Zugelassene kommunale Träger


(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesm

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 50 Datenübermittlung


(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger


(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten


(1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,1.eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und2.spätestens

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 48b Zielvereinbarungen


(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen1.das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,2.die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführeri

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 51a Kundennummer


Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden


(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen1.des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 55 Wirkungsforschung


(1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesmi

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 65d Übermittlung von Daten


(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende b

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 43/14

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Geschäftsführer des Operativen Service der Agentur für Arbeit …, - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen Kreis S., vertret

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2017 - L 11 AS 391/14 KL

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 98.511,23 EUR an die Klägerin zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die verweigerte Mittelfreigabe mit Schreiben vom 13.12.2013 rechtswidrig gewesen ist. III. Die Beklagte hat die K

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - 2 C 14/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Übertritts der Klägerin als Beamtin aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur für Arbeit in den des beige

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - 2 C 12/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Übertritts der Klägerin als Beamtin aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur für Arbeit in

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - 2 C 11/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Übertritts der Klägerin als Beamtin aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur für Arbeit in den des beige

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - 2 C 13/18

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Übertritts der Klägerin als Beamtin aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur für Arbeit in

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - 2 C 10/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 22. Mai 2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2018

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - B 6 SF 3/17 S

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Auf die Erinnerung wird in dem Verzeichnis der Pauschgebühren des Bundessozialgerichts für das Quartal IV/2016 vom 11. Januar 2017 die Feststellung, dass die Erinnerungsführerin für das Revis

Bundessozialgericht Urteil, 05. Juli 2017 - B 14 AS 29/16 R

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 aufgehoben.

Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Juni 2016 - L 7 AS 915/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in de

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 15/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 18/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - B 14 AS 34/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Bundessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - B 14 AS 50/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird geändert. Die Beklagte wird verurte

Sozialgericht Aachen Beschluss, 02. Juli 2015 - S 14 AS 304/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Die Streitwert- und Kostenentscheidung bleiben dem zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten. 1Gründe: 2I. 3Str

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Apr. 2015 - 6 AZR 142/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2013 - 5 Sa 81/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 2 C 1/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 2 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 2 C 2/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 2 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 2 C 5/14

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Gründe 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den

Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. Feb. 2015 - L 19 AS 2204/14 B

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.10.2014 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 07. Okt. 2014 - 2 BvR 1641/11

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor 1. § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ist mit

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 02. Okt. 2014 - S 32 AS 1991/14 ER

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten im Wege des einstwe

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 567,62 EUR festgesetzt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. März 2014 - 7 AZR 718/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 Sa 169/11 - aufgehoben.

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Feb. 2014 - L 19 AS 2286/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägeri

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Nov. 2013 - 1 L 9/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten d

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 7 AZR 107/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 - aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Juli 2013 - B 4 AS 72/12 R

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - L 2 AS 2313/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Übernah

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juni 2012 - B 4 AS 162/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Tenor dieses Urteils wird in der Hauptsache klarstellend wie folgt gefas

Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 10/11 R

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die...
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch...
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen1.das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,2.die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und...
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte...
Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der...
(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit...
(1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Sie übernimmt...
(1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für...
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,1.eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und2.spätestens vor Ablauf...
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(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben...
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