Arbeitsgericht Münster Urteil, 27. Apr. 2018 - 2 Ca 561/17

ECLI:arbg-munster
erstmalig veröffentlicht: 18.08.2021, letzte Fassung: 05.10.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann

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Gericht

Arbeitsgericht Münster

Zusammenfassung des Autors

Von der anstellenden Kanzlei übernommene Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung und für Forbildungen sind als Sachbezüge zu versteuern und zu verbeitragen. Der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Beklagte den entsprechenden Zuschuss an das Versorgungswerk zahlt, und sei es als zusätzliche freiwillige Leistung. Ein Anspruch auf Neuberechnung und Neuerstellung der Lohnmitteilungen besteht hingegen nicht.

Leitsätze der/s Einreichenden

1. Von der anstellenden Kanzlei übernommene Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung und für Forbildungen sind als Sachbezüge zu versteuern und zu verbeitragen.

2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Zuschuss an das Versorgungswerk zahlt, und sei es als zusätzliche freiwillige Leistung.

3. Ein Anspruch auf Neuberechnung und Neuerstellung der Lohnmitteilungen besteht nicht.

Az.: 2 Ca 561/17 

Verkündet am 27.04.2018 

ARBEITSGERICHT MÜNSTER 

IM NAMEN DES VOLKES 

TEILURTEIL 

In dem Rechtsstreit 

Dr. …, Kläger 

Prozessbevollmächtigte 

Rechtsanwälte Gerlach und Partner, Bergstr. 10, 48143 Münster 

g e g e n  

Dr. …, Beklagter 

Prozessbevollmächtigte 

Rechtsanwälte Bussmann & Bussmann, Kapitelstraße 53, 48145 Münster 

hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Münster 

auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2018 

durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Koch als Vorsitzende 

und den ehrenamtlichen Richter ...

und den ehrenamtlichen Richter ... 

für Recht erkannt: 

  1. Die Hauptanträge werden abgewiesen. 
  2. Der Beklagte wird verurteilt, 243,66 € zugunsten des Klägers zur Mitgliedsnummer … zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Breite Straße 67, 40213 Düsseldorf einzuzahlen.
  3. Im Übrigen wird der Hilfsantrag mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 159,22 € abgewiesen.
  4. Der Streitwert wird festsetzt auf 1.281,52 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Abrechnungsansprüche, hieraus resultierende Zahlungsansprüche sowie einen Anspruch auf Schadensersatz.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.03.2014 bis 31.12.2016 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war, bei dem Beklagten als angestellter Rechtsanwalt tätig. Seit 18.03.2014 ist der Kläger Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen.

In den Jahren 2014 bis 2016 leistete der Beklagte zu Gunsten des Klägers Berufshaftpflichtbeiträge, Kammerbeiträge sowie Vereinsbeiträge als Sachbezüge und übernahm Fortbildungskosten. Für diese Sachbezüge wurden teilweise, für die Fortbildungskosten vollständig keine Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte von dem Beklagten gezahlt.

Der Arbeitsvertrag vom 10.02.2014 enthält in § 14 folgende Regelung:

„Verfall von gegenseitigen Ansprüchen

Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Kanzlei oder solche der Kanzlei gegen den Arbeitnehmer erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach jeweiliger Fälligkeit gegenüber der anderen Partei geltend gemacht wurden. Bei Schadensersatzansprüchen tritt anstelle der Fälligkeit der Forderung der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des schadensbegründenden Ereignisses durch den Forderungsberechtigten. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei ist jede Forderung binnen einer weiteren Frist von drei Monaten einzuklagen, sonst kann sie nicht mehr geltend gemacht werden.“

Hinsichtlich des vom Kläger begonnenen Grundlagenkurses Notarpraxis schlossen die Parteien einen arbeitsrechtlichen Änderungsvertrag vom 09.02.2016 (BI. 253 d.A.).

Mit rechtskräftigem Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 06.07.2017 stellte das Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten fest.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei verpflichtet, die Berufshaftpflichtbeiträge, Kammerbeiträge, Fortbildungskosten sowie Vereinsbeiträge als Sachbezüge auf den Gehaltsabrechnungen auszuweisen und hierauf Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu zahlen sowie dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus entstünden, dass die Verbeitragung dieser Sachbezüge nicht in den jeweiligen Bezugsjahren erfolgt ist.

Vorliegend, gehe es um die Zahlung des vollständigen Beitrags zur berufsständischen Altersversorgung des Klägers beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte sei als Arbeitgeber für die Abführung der Sozialabgaben von Gesetzes wegen zuständig. Die Beiträge zum Versorgungswerk seien immer in voller Höhe vom Konto des Beklagten abgebucht worden. Die bisherigen Arbeitgebermeldungen seien allesamt falsch und müssten korrigiert werden. Auf Grund der korrigierten Arbeitgebermeldungen sei der Fehlbetrag dann auf Grund § 28 g SGB IV allein vom Beklagten beim Versorgungswerk zu Gunsten des Klägers einzuzahlen. Das Versorgungswerk fordere korrigierte Arbeitgebermeldungen (Schreiben des Versorgungswerks vom 11.01.2017, BI. 205 d.A.), daher habe der Kläger auf diese Anspruch. Lediglich hilfsweise mache der Kläger die Zahlung der fehlenden Beiträge an das Versorgungswerk geltend, nur höchst hilfsweise die Zahlung an sich selbst.

Der Beklagte habe in den Jahren 2014 bis 2016 folgende Leistungen fehlerhaft nicht zum Versorgungswerk verbeitragt:

2014

19.07.2014 Rechtsanwaltskammer Hamm; Vortragsnummer 34102, 

Günther Jansen; Bauprozessrecht 2014; Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen, 75,00 € 

05.09.2014 JurGrad der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Professor Dr. Godehard Kayser:

Insolvenz und Sanierung in der Rechtsprechung des BGH, 142,80 € 

12.09.2014 Rechtsanwaltskammer Hamm, Vortragsnummer 34119 Professor Jürgen Ulrich; Selbständiges Beweisverfahren im Baurecht, 75,00 €

18.10.2014 Rechtsanwaltskammer Hamm, Vortragsnummer 34137 Dagmar Sacher: Aktuelle Rechtsprechung zum Architektenrecht, 75,00 €

2015 

10.01.2015 Rechtsanwaltskammer Hamm, Vortragsnummer 30002, Günther Jansen: Die Vergütung des Bauunternehmers, 75,00 €

13.03. bis 14.03.2015 Deutsche Anwaltsakademie - 45. Baurechtstagung der ARGE Bau- und Immobilienrecht im DAV, 290,00 €

07.11.2015 SeminarZircel GbR - Professor Stefan Leupertz: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Sachmangelhaftung, rechtliche Grundlagen und gerichtliche Praxis, 149,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, 177,31 €

30.11.2015 Rechtsanwaltskammer Hamm, Vortragsnummer 30165 Dagmar Sachen: Aktuelle Rechtsprechung zum Architektenrecht, 75,00 €

2016 

Notarkurs 19. Grundlagenpraxis, Deutsche Anwalt Akademie, 2.606,00 €.

Der Kläger habe sich die Fortbildungen stets selbst ausgesucht. Kleinere Fortbildungen seien direkt von der Assistentin des Beklagten genehmigt worden, größere hätten beim Beklagten direkt angefragt werden müssen, wie z.B. der Notarkurs. Sodann seien die Genehmigung und die Anmeldung erfolgt. Die Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des Notarkurses belege, dass diese Fortbildung nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Beklagten gelegen habe. Das Einkommen des Klägers sei daher wie folgt zu verbeitragen:

2014 Abgerechnet 31.000,00 €

+Berufshaftpflichtbeiträge 1.255,25 €

+Kammerbeitrag 142,50 €

+Baugerichtstag 40,00 €

+Fortbildungskosten 225,00 €+142,80 €

= 32.805,55 €

 

2015 Abgerechnet 41.500,00 €

+Berufshaftpflichtbeiträge 1.506,29 €

+Kammerbeiträge samt Umlage 253,00 €

+Baugerichtstag 40,00 €

+Fortbildungskosten 617,31 €

= 43.916,60 €

 

2016 Abgerechnet 46.589,00 €

Richtig: 45.000,00 €

+Berufshaftpflichtbeiträge 1.702,89 €

+Kammerbeiträge samt Umlage 257,00 €

+Baugerichtstag 40,00 €

+Fortbildungskosten 2.606,00 €

= 49.605,89 €.

 

Für 2014 ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 324,66 €, für 2015 in Höhe von 451,92 € und für 2016 in Höhe von 564,16 €, insgesamt demnach in Höhe von 1.340,74 €. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.05.2017, BI. 126, 127 d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung bei der Allianz datiere die endgültige Rechnung über den Betrag in Höhe von 1.702,89 € vom 22.12.2016 (BI. 22 d.A. - Anlage K11).

Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verfallen. Die systematische Stellung des „Verfalls“ nach dem nach vertraglichen Wettbewerbsverbot belege, dass es um die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ausscheiden aus der Kanzlei des Beklagten gehe. Wenn sich die Klausel auf Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis beziehen würde, wäre ein Arbeitnehmer ständig gezwungen, irgendwelche Klagen zu erheben. Das würde das Arbeitsverhältnis belasten. Auf Grund einer solchen Klausel könnten Ansprüche nicht verfallen, die strafrechtlich geschützt seien, wie die Frage der Sozial beiträge. Nur hilfsweise berufe sich der Kläger auf eine AGB-Kontrolle der Klausel. Sollte die Klausel so gemeint sein, dass auch der Anspruch auf korrekte Berechnung des Gehalts, korrekte Steuerzahlung und korrekte Abfuhr von Sozialbeiträgen verfiele, hielte diese einer AGB-Kontrolle gern. §§ 305 ff BGB nicht stand. Eine solche Klausel zu Lasten der Allgemeinheit wäre zudem sittenwidrig. Zudem sei die Verfallklausel unwirksam, weil diese kenntnisunabhängig formuliert sei. Zudem seien die Klausel verböte ohne Wertungsmöglichkeit des § 309 Nr. 7 BGB nicht beachtet worden. Die Klausel solle selbst dann gelten, wenn Verletzungen von Leib und Leben sowie grobes Verschulden des Beklagten in Rede stünden. Die Abgabe falscher Meldungen an die Sozialversicherungsträger und damit auch an das Versorgungswerksei als strafrechtliche Relevanz zu werten (§ 266a StPO). Die Falschberechnung sei stets als grobes Verschulden zu werten.

Die Parteien hätten zudem über die Nachzahlung von streitigen Ansprüchen verhandelt. Das Schreiben des Beklagten erfülle die Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, da die Ansprüche anerkannt worden seien. Die Klage sei fristgerecht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2017 eingereicht worden. Der Kläger habe Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des heute noch nicht berechenbaren Schadens. Dieser hänge von der Entwicklung der Anwartschaften ab und sei derzeit nicht absehbar. Dass die Anwartschaften auf Grund der Zuwenigzahlung geringer seien als sie es bei pünktlicher Zahlung wären, dürfte selbstverständlich sein.

Der Kläger beantragt:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 dahingehend zu berichtigen, als die zu Gunsten des Klägers geleisteten Berufshaftpflichtbeiträge, Kammerbeiträge, Fortbildungskosten sowie Vereinsbeiträge als Sachbezüge ausgewiesen werden.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, den daraus sich für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ergebenden Differenzbetrag bezüglich der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte dort zu Gunsten der Rentenanwartschaften des Klägers zur Mitgliedsnummer … nachzuzahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden ersetzen muss, die dem Kläger daraus entstehen, dass die Verbeitragung dieser Sachbezüge nicht in den jeweiligen Bezugsjahren erfolgte.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 1.340,74 € zu Gunsten des Klägers zur Mitgliedsnummer ... zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Breite Straße 67, 40123 Düsseldorf, einzuzahlen.

Höchst hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 1.340,74 € an den Kläger zu zahlen, zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,

der Beklagte sei nicht für die Verbeitragung zum Versorgungswerk zuständig. Der Kläger sei als Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgung gern. § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit. Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke bestimme § 172a SGB VI, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages zu einer berufsständischen Versorgung zahle, höchstens aber die Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Beitragsschuldner sei ausschließlich das Mitglied der berufsständischen Versorgung, somit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sei nur zur Zahlung des Zuschusses zu dem Beitrag des Versorgungswerks gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet. Entsprechend sehe die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine Beitragspflicht des Mitglieds vor (§§ 30 und 33 der Satzung). Es gelte demnach auch nicht § 28g SGB IV.

Der Kläger habe zudem keinen klagbaren Anspruch auf Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Zudem seien die Anträge auf Korrektur der Gehaltsabrechnungen und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags zu unbestimmt gern. § 253 Abs. 2 ZPO.

Der allenfalls entstehende Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber unterfiele den Verfallfristen des § 14 des Arbeitsvertrags. Der Kläger habe erstmalig mit Schriftsatz vom 24.03.2017 die vermeintlichen Ansprüche beziffert. Etwaige Ansprüche aus den Jahren 2014 und 2015 seien daher verfallen.

Für das Jahr 2016 seien sämtliche einer etwaigen Lohnsteuerpflicht als auch Beitragspflicht unterliegenden geldwerten Vorteile ordnungsgemäß abgerechnet und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt und der Beitrag zum Versorgungswerk gezahlt worden, so dass diesbezüglich der Erfüllungseinwand (§ 362 BGB) greife.

Der Kläger habe im Hinblick auf die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einen entsprechenden Zuschuss zum Versorgungswerk erhalten, wobei der Anspruch auch durch Direktzahlung an das Versorgungswerk erfüllt werden könne. Die Direktzahlung an das Versorgungswerk stelle aber nur ein Erfüllungssurrogat dar. Hieraus könne eine entsprechende Verpflichtung nicht gefolgert werden.

Gemäß der Abrechnung für den Monat November 2016 seien dort als Sachbezug für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung 1.291,61 € (brutto) berücksichtigt worden. Der Jahresbeitrag für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung belaufe sich auf 2.115,23 €, wobei der Beitrag immer zum 01.03. eines Jahres fällig sei (Versicherungsjahr sei nicht das Kalenderjahr). Der Beitrag in Höhe von 2.115,23 € gelte daher für den Zeitraum 01.03.2016 bis 28.02.2017. Auf Grund der Änderung der Police hinsichtlich der Deckungssummen sei gemäß Beitragsrechnung/ Kontoauszug ein Betrag in Höhe von 823,62 € erstattet worden, so dass sich ein Betrag in Höhe von 1.291,61 € ergebe.

Gemäß der Abrechnung für den Monat Mai 2016 seien als Sachbezug für den Baugerichtstag 40 € (brutto) und als Kammerbeitrag 162 € sowie mit der Abrechnung September 2016 noch einmal 95 € als Kammerbeitrag (Mai bis September insgesamt 257 €) als Sachbezüge berücksichtigt und hierfür Lohnsteuer und Beiträge zum Versorgungswerk abgeführt worden.

Die in 2016 geltend gemachten Fortbildungskosten stellten keinen geldwerten Vorteil/Sachbezug dar. Ausweislich eines Schreibens der Steuerberaterin ... vom 12.04.2017 und der Tatsache, dass diese im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung nicht als solche bewertet worden seien, hätten die Fortbildungen überwiegend betrieblichen Interessen gedient, so dass es sich um keinen zu versteuernden und zu verbeitragenden Sachbezug gehandelt habe. Der Arbeitgeber dürfe zudem nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern (LStR 2015 R 41c.1 Abs. 7 Satz 1).

Der Kläger sei zudem dafür beweispflichtig, dass es sich bei den von ihm verlangten Positionen um steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen handele. Hierzu fehle es an Vortrag.

Hinsichtlich des Notarkurses sei eine Fortbildungsvereinbarung getroffen worden, nach der dem Kläger für den Kursbesuch die Vergütung fortgezahlt werde und eine Bindungsklausel vereinbart sei. Hieraus ergebe sich das überwiegende betriebliche Interesse.

Die Berechnung des Klägers sei zudem fehlerhaft. Diese berücksichtige nicht die bereits von dem Beklagten veranlassten Korrekturmeldungen. Für 2014 sei der Einzugsstelle ein Einkommen von 29.675,00 € gemeldet worden, für 2015 in Höhe von 41.793,00 €. Diese Jahresmeldungen seien mit E-Mail vom 13.04.2017 dem Versorgungswerk übersandt worden. Der Höhe nach entspreche der Beitrag zum Versorgungswerk gemäß Satzung demjenigen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 30 der Satzung: demnach 2014 18,9 %, 2015 18,7 %). Der hälftige Arbeitgeberzuschuss betrage demnach 2014 9,45%, 2015 9,53 %).

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht. Der Antrag sei bereits zu unbestimmt gern. § 253 Abs. 2 ZPO. Zudem sei nicht klar, was mit Verbeitragung der Sachbezüge gemeint sei. Nach den Vorschriften des Versorgungswerks sei zudem ein Schaden nicht denkbar. Wegen des Vortrags insoweit wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.02.2018, BI. 248 f.d.A. Verwiesen.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass es zu einer Verschlechterung der Anwartschaften bzw. zu schlechteren Leistungen des Versorgungswerks käme. Höchstvorsorglich mache der Beklagte Ansprüche auf Erstattung von Lohnsteuer im Umfang von 594,68 € geltend, sofern diese nicht bereits durch Aufrechnung zu berücksichtigen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.04.2017, BI. 80 d.A. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

I.

Das Urteil ergeht gern. § 301 ZPO, § 46 Abs 2 ArbGG als Teilurteil. Hinsichtlich der Hauptanträge und der Hilfsanträge ist der Rechtsstreit entscheidungsreif mit Ausnahme des Antrags zur Verbeitragung der Berufshaftpflichtbeiträge im Jahr 2016 Anlage K11). Der höchst hilfsweise gestellte Antrag ist - soweit in der Sache entschieden worden ist - nicht zur Entscheidung angefallen.

II.

Die Hauptanträge sind unzulässig, weil diese gemäß § 253 Abs. 2 ZPO zu unbestimmt sind.

1.

Die Haupt-Klageanträge sind unzulässig.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (vgl. BGH 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - zu II A 1 der Gründe, NJW 1990, 2068; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 13 mwN).

Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll. Dabei gilt es zu beachten, dass Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse, nicht dagegen Rechtsfragen sein können. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder von für Rechtsverhältnisse erheblichen Vorfragen läuft auf die Erstellung von Rechtsgutachten hinaus. Dazu sind die Gerichte nicht berufen. Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12). (BAG 11.11.2009 7 AZR 387/08).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass dem Hauptantrag zu Ziffer 1) nicht entnommen werden kann, welche konkrete Verpflichtung der Beklagte erfüllen soll. Aus einer diesbezüglichen Verurteilung wäre nicht zu entnehmen, was genau der Beklagte in den Gehaltsabrechnungen berichtigen soll. Der Antrag hätte - um zulässig zu sein - genau angeben müssen, was die Gehaltsabrechnungen beinhalten sollen.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag des Klägers unter Zuhilfenahme seiner Auflistungen zu seinen Ansprüchen dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Auflistungen der Ansprüche in den Klageantrag übernommen werden könnten. Der Antrag ist nämlich auch unbegründet. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung von Gehaltsabrechnungen fehlt es einer Anspruchsgrundlage. § 108 GewO verpflichtet den Arbeitgeber nur, Angaben über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts zu machen. Hieraus folgt keine Verpflichtung, eine Abrechnung über nicht geleistete Entgeltbestandteile vorzunehmen (BAG 12.07.2006 5 AZR 646/05 juris Rn 14).

Ein Anspruch folgt auch nicht daraus, dass das Versorgungswerk Arbeitgebermeldungen über die Höhe der Versicherungsbeiträge verlangt. Diese macht der Kläger mit dem Abrechnungsanspruch nicht geltend. Es verlangt vielmehr ausdrücklich die Berichtigung von Gehaltsabrechnungen.

c) Auch der Zahlungsantrag zu Ziff. 2 ist demnach unzulässig. Auch dieser ist nicht hinreichend bestimmt. Zudem fehlt diesem das Feststellungsinteresse gern. § 256 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger den vermeintlichen Zahlungsanspruch selbst beziffern kann.

d) Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist der Antrag ebenfalls zu unbestimmt. Auch insoweit hätten die Ereignisse, die die Schadensersatzpflicht begründen sollen, in den Klageantrag aufgenommen werden müssen.

III.

Die Hilfsanträge sind begründet, soweit der Kläger einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag hinsichtlich der Kosten für den Grundlagenkurs Notarpraxis begehrt, mithin im Umfang von 243,66 €.

a) Der Anspruch des Klägers folgt aus § 172a SGB VI. Danach gilt: Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. Der Kläger ist als Pflichtmitglied des berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen von der Versicherungspflicht befreit. Damit schuldet der Beklagte den Zuschuss nach § 172a SGB VI.

Gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks beträgt der Beitrag des Klägers den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt iSd § 30 Abs. 2 der Satzung, § 14 SGB IV sind auch Sachleistungen. Der Kläger hat mit der Übernahme der Kosten für den Grundkurs Notarpraxis einen geldwerten Vorteil erlangt Die Teilnahme des Klägers an diesem Kurs lag in nicht zu vernachlässigendem Maß in seinem eigenen Interesse. Der Kläger konnte mit der Teilnahme an dem Kurs einen erheblichen Qualifizierungsvorteil erwerben, der seine Wettbewerbschancen erhöht. Unstreitig hat der Kläger auch selbst seine Teilnahme an dem Kurs initiiert. Dass der Beklagte einer Kostenübernahme mit Bindungsklausel zugestimmt hat, weil er meinte, dass der Kläger bei dem Beklagten auch notarielle Verträge prüfen sollte, führt nicht dazu, dass ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Beklagten zu bejahen ist. Auch aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Finanzgerichts Münster 09.08.2016, 13 K 32/18/13 L ergibt sich:

"Ist aber Ist aber- neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung" (Rn. 26, letzter Satz).

b) Der Kläger hat den Anspruch innerhalb der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist des § 14 geltend gemacht. Ausweislich der Rechnung vom 29.03.2016 (BI. 112 d.A.) war der Rechnungsbetrag fällig am 24.10.2016. Der Sachbezug wäre demnach mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 zu verbeitragen gewesen, mithin zum 31.10.2016. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2017, eingegangen beim Arbeitsgericht Münster am 27.04.2017 geltende gemacht.

 

c) Der Höhe nach beträgt der Zuschuss nach § 172a SGB VI 9,35 % von 2.606 €, mithin 243,66 €.

Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass der Beklagte nachträglich für das Jahr 2016 keine Steuern mehr zahlen kann. Steuerschuldner ist der Kläger.

 

d) Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte den Zuschuss an das Versorgungswerk zahlt. Die Verpflichtung ergibt sich aus§ 241 Abs. 1 BGB. Die Zahlung des Zuschusses durch den Arbeitgeber an das Versorgungswerk entspricht nicht nur dem üblichen Weg, auf dem der Beklagte bisherige Ansprüche des Klägers erfüllt hat. Der Kläger hat mit Vorlage des Schreibens des Versorgungswerks vom 11.01.2017 auch nachgewiesen, dass er selbst die Zahlung an das Versorgungswerk nicht vornehmen kann. Es bedarf gern. § 30 Abs. 4 b) der Satzung des Versorgungswerks einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung.

 

IV.

Im Übrigen sind die Hilfsanträge - mit Ausnahme des Antrags auf den Zuschuss hinsichtlich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (Rechnung vom 22.12.2016) unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme des Arbeitnehmeranteils zum Versorgungswerk gern. § 28g SGB IV.

§ 28g SGB IV ergänzt die Vorschrift zu § 28e SGB IV, wonach der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtversicherungsbeitrags ist. Diese Vorschrift findet jedoch vorliegend keine Anwendung. Vielmehr schuldet der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum - nach der Satzung zum Versorgungswerk vom Kläger zu tragenden - Beitrag zum Versorgungswerk. Demnach kann auch § 28g SGB IV im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

2. Für die weiteren Sachbezüge des Klägers im Jahr 2016 ist der Zuschuss nach § 172a SGB VI vom Beklagten gezahlt worden. Der Anspruch ist demnach wegen Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).

Der Beklagte hat durch Vorlage der Entgeltabrechnungen für Mai 2016 und September 2016 (A 11 und B 11, BI. 96, 97 d.A.) nachgewiesen, dass hinsichtlich des Baugerichtstags 40,00 € und hinsichtlich des Kammerbeitrags 257 € (162 € + 95 €) abgerechnet worden sind. Die beklagtenseitige Behauptung, dass die dort ausgewiesenen Beiträge auch abgeführt worden seien, ist unstreitig geblieben.

3. Ansprüche des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 sind gemäß § 14 des Arbeitsvertrags verfallen.

Der Arbeitsvertrag der Parteien beinhaltet unstreitig Allgemeine Geschäftsbedingungen.

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAG 28.09.2017 8 AZR 67/15 juris Rn. 59).

 

b) Nach dem Wortlaut des § 14 können Ansprüche der Vertragsparteien gegeneinander nach sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs nicht mehr geltend gemacht worden. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem zugrunde liegenden Vertrag gemeint. Eine Einschränkung ist nicht vorgenommen. Soweit Schadensersatzansprüche betroffen sind, regelt Satz 2 einen abweichenden Fristbeginn ab Kenntnis des schadensbegründenden Ereignisses. Die Klausel ist auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Ansprüche aus der nachvertraglichen Wettbewerbsregelung gemeint wären. § 14 befindet sich zwar nach der Regelung zur nachvertraglichen Wettbewerbsregelung in § 13. Dies gilt allerdings auch für § 15 (Abtretung von Schadensersatzansprüchen) und die Schlussbestimmungen (§ 16), die offensichtlich für den gesamten Vertrag gelten. Hätte die Klausel des § 14 nur für die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung gelten sollen, hätte dies in der Klausel des § 14 entsprechend formuliert werden müssen.

 

c) § 14 des Arbeitsvertrages ist im Übrigen dahingehend auszulegen, dass die vereinbarte Ausschlussfrist nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll (vgl. BAG 20.06.2013 8 AZR 280/12 Juris Rn. 22).

aa) Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag findet das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erlässt nicht TiurVereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB.

bb) Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam (...). Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. BAG 20.06.2013 8 AZR 280/12 Rn 22, BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66 = AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8).

cc) Dass ein Arbeitgeber seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen kann, ergibt sich, auch wenn es sich nicht um einen Formulararbeitsvertrag handelt, schon aus § 276 Abs. 3 BGB. Über den Gesetzeswortlaut hinaus verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen zur Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatzhaftung, sondern auch Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - aaO). Hinzu kommt, dass § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit auf Vorsatz beschränkt, sie aber auch genau in diesen Fällen gerade nicht ausschließt. Daher spielt einerseits die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers in der Praxis keine große Rolle (Däubler/Bonin/Deinert/Däubler J. Aufl.. § 3üy Nr. / Rn. b; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Kecnt 11. Aufl. § 309 Nr. 7 BGB Rn. 23); andererseits hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse daran, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss für vorsätzlich verursachte Personenschäden zu vereinbaren, der in jedem Falle wegen § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen zudem nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam wäre. Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist denken die Parteien eines Arbeitsvertrages vor allem anlaufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden (vgl. Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 309 Rn. 89 ff.; Bayreuther NZA 2005, 1337). Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien (BAG 20.06.2013 8 AZR 280/12 Rn 23).

dd) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, wonach in solchen Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 19). Derartige Zweifel bei der Auslegung bestehen im vorliegenden Fall nicht.

d) § 14 des Arbeitsvertrags der Parteien ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam. Wegen der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 14 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.

(1) Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB - also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (vgl. auch BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b aa der1 Gründe, BAGE 110, 8) - auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (BAG 28.09.2017 8 AZR 67/15 juris Rn 68, BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115,19).

(2) Danach ist es unschädlich, dass in § 14 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.

(a) Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt (vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56). Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54). § 14 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit (BAG 28.09.2017 8 AZR 67/15 juris Rn 70).

(b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 -8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN). Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 14 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien^ etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 14 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach sechsmonatiger Untätigkeit Verfall eintritt (BAG 28.09.2017 8 AZR 67/15 juris Rn 71). 

e) § 14 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begegnen einzelvertragliche Verfallfristen, die eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 31, BAGE 155, 257; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19). Hier beträgt die Frist für die erste Stufe der Geltendmachung sogar sechs Monate.

e) [sic] Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich (BAG 28.09.2017 8 AZR 67/15 juris Rn 60). Damit schlägt auch das Argument des Klägers, im laufenden Arbeitsverhältnis würde der Arbeitnehmer sonst zur Klageerhebung gezwungen, nicht durch. Sinn der Ausschlussklauseln ist es gerade, schnell Rechtssicherheit zu haben. Das gilt im Übrigen für beide Seiten, denn Ausschlussklauseln schützen auch den Arbeitnehmer vor einer Inanspruchnahme nach deren Ablauf.

f) Es handelt sich bei den geltend gemachten Ansprüchen zudem lediglich um Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 172a SGB VI. Es besteht daher keine Veranlassung, eine sittenwidrige Schädigung der Allgemeinheit anzunehmen.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist auf der Basis des bezifferten Zahlungsantrags angenommen, von dem der geschätzte Anteil des aus der Rechnung vom 22.12.2016 abgezogen ist, da dieser nicht Gegenstand des Urteils ist. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist mit 100 € bewertet.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G 

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Koch

Kommentar des Autors

Nach heutiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hält die hier von der Richterin vorbildlich ausführlich geprüfte Verfallklausel wegen des Verbots eines Ausschlusses der Haftung bei Vorsatz gem. § 276 Abs. 3 BGB der AGB-Prüfung nicht stand und wäre eine Berufung im Hinblick auf die angeblich verfallenen Beiträge erfolgversprechend gewesen. Allein aus pragmatischen Gründen wurde der Rest auch bezüglich der bis zuletzt streitigen Kosten der Haftpflichtversicherung wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands einer weiteren Verfolgung wegverglichen.

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Arbeitsgericht Münster Urteil, 27. Apr. 2018 - 2 Ca 561/17 zitiert 37 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Gewerbeordnung - GewO | § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts


(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28g Beitragsabzug


Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu t

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen


Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des

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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Mitarbeiterdarlehens und über die Zahlung einer Provision.

2

Der Beklagte war für die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft, seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem Beklagten aus: „Gehalt 4.500 €“, darunter: „ohne Urlaub + Weihnachtsgeld“. Getrennt durch einen Doppelstrich schrieb er darunter auf die linke Seite des Blattes „<4,2 Mio“ und rechts daneben „10 TEU Prov. fix“. Darunter schrieb er links „5 Mio“ und rechts daneben „15 TEU“. Getrennt durch einen weiteren Doppelstrich folgten das Datum 30. Dezember 2010 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin.

3

Ab dem 1. Januar 2011 war der Beklagte bei der Klägerin auf der Grundlage des von der Klägerin verwendeten Formulararbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 als Einkaufs- und Vertriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung iHv. 4.500,00 Euro brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 heißt es ua.:

        

§ 13 Ausschlussfristen

        

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.“

4

Unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten die Parteien mit einem von der Klägerin verwendeten Formular folgendes:

        

Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen

        

E GmbH

        

…       

        

(Arbeitgeber)

                 
        

gewährt

                 
        

Herrn 

        

R       

        

…       

        

(Arbeitnehmer)

                 
        

ein Darlehen in Höhe von EUR 17.000,00 (in Worten: EURO siebzehntausend) gegen 6 % Zinsen, rückzahlbar in monatlichen Raten von EUR 354,17 erstmals im Monat Februar 2013 bis zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeit. Ab Februar 2012 werden lediglich die Zinsen in Höhe von € 85,00 monatlich gezahlt.

        

Rückzahlung

        

Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass die jeweiligen Raten bei der monatlichen Vergütungsabrechnung unmittelbar abgezogen und vom Darlehensgeber einbehalten werden. Wegen und in Höhe der monatlichen Raten tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Vergütungszahlung an diesen ab.

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen.

        

…“    

5

Die Klägerin erzielte im Jahr 2012 einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro. Sie zahlte dem Beklagten für 2012 keine Provision.

6

Die vereinbarten Zinsraten von 85,00 Euro monatlich zahlte der Beklagte ab April 2012. Auch für die Monate Februar und März 2013 wurden Zinsraten von jeweils 85,00 Euro vom Gehalt einbehalten. Die vereinbarten monatlichen Darlehensraten iHv. 354,17 Euro ab Februar 2013 zahlte der Beklagte nicht.

7

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2013 nach Kündigung der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sprachen vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sowie telefonisch jedenfalls am 23. April 2013 und am 28. Mai 2013 über die Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens. Der Beklagte erklärte dabei, eine Rückzahlung erst leisten zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

8

Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2013, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelt wurde, heißt es:

        

„…    

        

Herr R hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich seiner Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beauftragt, beglaubigte Ablichtung der uns legitimierenden Vollmacht liegt an.

                 
        

Mit Herrn R hatten Sie eine Vereinbarung getroffen, wonach Herrn R bei Entstehen bestimmter Firmenumsätze eine Provision zustehen sollte, für das Jahr 2012 ist zu Gunsten des Herrn R ein Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 € angefallen. Diesen Anspruch machen wir für Herrn Alexander R hiermit schriftlich geltend. Andererseits hatte die E GmbH Herrn R ein Darlehen gewährt über 17.000,00 €. Es war zwar vereinbart, dass eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen hat, wenn Herr R eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Sinnvoller ist es allerdings, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Diese Aufrechnung mit den Provisionsansprüchen des Herrn R gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklären wir hiermit.

        

Da der Darlehensbetrag etwas höher ist als der Provisionsanspruch und für die Monate April bis März die zugesagten Zinsen von 85,00 € pro Monat noch hinzukommen, verbliebe zu Gunsten der E GmbH noch ein Herauszahlungsanspruch von 2.255,00 €. Diesen Betrag würde Herr R sogleich an Sie zur Auszahlung bringen, wenn Sie bestätigen, dass damit die Ansprüche der E GmbH aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis mit Herrn R vollständig erledigt sind.

        

Hierzu darf ich Ihre kurze Rückäußerung bis längstens

        

10.07.2013            

        

erbitten.

        

…“    

9

Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Juli 2013 zugegangen, heißt es:

        

„…    

        

in oben bezeichneter Angelegenheit hat uns die E GmbH … mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.

        

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.06.2013, wonach Sie die Aufrechnung für Ihren Mandanten erklären. Die Parteien verhandeln schon seit längerem über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens, weil es Ihrem Mandanten aufgrund eines Liquiditätsengpasses schwer fiel, die Rückführung des Darlehens vertragsgemäß zu bedienen.

        

Mit Verwunderung musste unsere Mandantin durch Ihr Schreiben jetzt feststellen, dass Herr R einen angeblichen Provisionsanspruch haben will. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zu keiner Zeit war ein Provisionsanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

        

Für das Jahr 2012 steht Herrn R überhaupt gar kein Provisionsanspruch zu. Andernfalls bitten wir um dementsprechende Nachweise.

        

Unserer Mandantin stehen jedoch nun aus der Darlehensvereinbarung seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die volle Rückzahlung des Darlehens zu. Der Darlehensbetrag war somit mit Beendigung zum 31.03.2013 fällig. Seitdem ist er mit 6 % zu verzinsen. Hinzu kommen die für Februar und März 2013 nicht gezahlten monatlichen Zinsen in Höhe von jeweils 85,00 EUR.

        

Wir haben Ihren Mandanten daher einmalig und letztmalig aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von 17.170,00 EUR zuzüglich 6 % Zinsen von 17.000,00 EUR seit dem 01.04.2013 bis spätestens zum 12. Juli 2013 auf unser Kanzleikonto zu überweisen.

        

…“    

10

Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen und dem Beklagten am 26. Juli 2013 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von dem Beklagten 17.170,00 Euro nebst 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013 wegen des offenen Darlehensbetrags iHv. 17.000,00 Euro nebst Zahlung noch offener Zinsraten für Februar und März 2012 iHv. insgesamt 170,00 Euro. Widerklagend verlangt der Beklagte eine Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012.

11

Die Klägerin hat zur Darlehensrückforderung die Auffassung vertreten, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 seien die Rückzahlung des gesamten Darlehens iHv. 17.000,00 Euro sowie die Zahlung der zugesagten Zinsen sofort fällig gewesen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da das Darlehen nicht unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist falle. Jedenfalls habe sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen werde. Die Widerklage sei abzuweisen, da keine Provisionsvereinbarung bestehe. Zwar seien am 30. Dezember 2010 Einzelheiten und Eckdaten eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Auch sei über eine Provision gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die angedachte Formel aber nur zum besseren Verständnis auf dem vom Beklagten in den Prozess eingeführten Handzettel aufgezeichnet. Allein einer persönlichen Routine folgend habe er das Datum und seine Unterschrift hinzugesetzt; weder sei eine Vereinbarung getroffen worden, noch sei eine Zusage erfolgt. Spätere Verhandlungen zur Provision seien gescheitert. Soweit der Beklagte behaupte, Provisionszahlungen für 2011 erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Lediglich eine Schenkung iHv. 4.000,00 Euro durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei erfolgt, nachdem der Beklagte wiederholt um eine „finanzielle Spritze“ gebeten habe. In einem vom Beklagten angeführten Gespräch vom 13. Januar 2013 sei es, anders als dieser behaupte, nur um dessen erneut erfolglosen Wunsch nach einer Gehaltsaufstockung um 20.000,00 Euro brutto gegangen. Schließlich sei ein etwaiger Provisionsanspruch wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

12

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.895,87 Euro zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen.

14

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 sei der Anspruch fällig geworden und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen. Er habe die Klägerin nicht durch sein Verhalten an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Provisionsanspruch für das Jahr 2012 sei entstanden und nicht verfallen. Am 30. Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der Beklagte - wie auch zuvor als Handelsvertreter - eine Provision bei gutem Geschäftsverlauf erhalten solle. Dies sei mündlich erfolgt, da andere Mitarbeiter mit Zugriffsrecht auf betriebliche Personaldaten nicht erfahren sollten, dass der Beklagte zusätzlich zum Gehalt eine Provisionszahlung erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe neben der erfolgten mündlichen Abrede die Provisionsvereinbarung sowie die Eckpunkte des Arbeitsvertrags - ein monatliches Gehalt iHv. 4.500,00 Euro brutto ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld - aufgeschrieben und unterschrieben, damit der Beklagte etwas in der Hand habe. Für das Jahr 2010 sei ihm der Nettobetrag der Provision bar gezahlt worden, und für das Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 vier bis fünf auf den Provisionsanspruch bezogene Zahlungen bar im Wohnzimmer des Geschäftsführers der Klägerin aus Privatschatullen erhalten. Die Klägerin habe ihm bezogen auf das Jahr 2012 weder die Umsatzhöhe mitgeteilt noch eine Abrechnung erteilt. In einem Gespräch am 13. Januar 2013 über die Provisionszahlung habe der Geschäftsführer der Klägerin die Provisionsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen, jedoch erklärt, die Zeiten seien schlechter geworden und er könne die 15.000,00 Euro nicht zahlen. Er habe mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 3.895,87 Euro stattgegeben, bezogen auf elf Darlehensraten iHv. 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, einschließlich der Forderung nach 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013. Dabei hat das Arbeitsgericht 170,00 Euro - zwei Zinsbeträge iHv. 85,00 Euro für Februar und März 2012 - und 354,17 Euro als monatliche Darlehensrate für März 2013 als nach der Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen angesehen und die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage sich auf Darlehensraten für die Monate ab Februar 2014 bezieht, hat das Arbeitsgericht diese als zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - 12. Februar 2014 - noch nicht fällig angesehen und die Klage insoweit als zum damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage wegen der Rückzahlung des Darlehens in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang iHv. 3.895,87 Euro weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte weder die Klage - soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hatte - abweisen, noch der Widerklage stattgeben. Die Klage ist im noch anhängigen Teil begründet, die Widerklage unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für das Jahr 2012 eine Provision zu zahlen.

18

A. Die Revision der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht ist begründet. Die Klage betreffend die Darlehensrückzahlung ist in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang - der mangels Berufung der Klägerin insoweit allein Gegenstand der Revision ist - begründet. Insofern ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - kein Verfall nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 eingetreten.

19

I. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 31. März 2013 ist das gewährte Darlehen gemäß Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen ratierlich nebst Zinsen zurückzuzahlen, denn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dieser Vereinbarung der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Regelung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien einer AGB-Kontrolle nicht standhält, weil der Beklagte durch sie unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt wird. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.

20

1. Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 8. Februar 2012 getroffenen Abreden über ein Mitarbeiterdarlehen sind an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen. Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Inhalt der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden von der klagenden Arbeitgeberin dem Beklagten als Verbraucher gestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

21

a) Auf vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sowohl § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB als auch §§ 307 bis 309 BGB selbst dann Anwendung, wenn diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte(vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 13, BAGE 153, 1; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 28).

22

b) Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Klägerin gegenüber diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhoben (zu den Anforderungen etwa BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13; 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44). Soweit die Behauptung der Klägerin, wonach der Darlehensvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, den Vortrag beinhalten soll, der Beklagte als Verbraucher habe Einfluss auf den Inhalt der Regelungen nehmen können und soweit dies weitergehend als Verfahrensrüge verstanden werden sollte, fehlt es in der Revisionsbegründung an einer Darlegung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

23

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - wonach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 BGB und - beim Verbraucherdarlehensvertrag - nach § 498 f. BGB Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne Kündigung - wie in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.

24

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 vH zu verzinsen. Dabei ist es nach der Vereinbarung „gleichgültig“, „aus welchen Gründen“ das Arbeitsverhältnis endet. Demnach wird nach der vereinbarten Klausel der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Arbeitgeberin veranlasst wurde.

26

b) Die so verstandene Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

27

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN).

28

Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(etwa BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 31; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; vgl. teilweise auch 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 37 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

29

bb) Dieser Kontrolle hält die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch nicht getilgten Betrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen nicht stand.

30

(1) Die Unwirksamkeit der Bestimmung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Fälligkeit für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig; sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38).

31

(2) Unwirksam ist die Bestimmung jedoch, weil sie zu weit gefasst ist.

32

(a) Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 39 f.).

33

(b) Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten Konditionen -. Kann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen Arbeitgebers.

34

(c) Aus einer Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall keine andere Bewertung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Geschäftsführer der Klägerin sich „breitschlagen“ ließ, dem Beklagten das hier streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, ergibt sich daraus kein Umstand von Bedeutung bezogen auf die Modalitäten der Rückzahlung.

35

4. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

36

a) Eine etwaige geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil sie im AGB-Recht nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25, BAGE 156, 150; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN; BGH 22. September 2015 - II ZR 341/14 - Rn. 20 mwN).

37

b) Die durch den ersatzlosen Fortfall der Klausel entstandene Lücke kann nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gefüllt werden. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind schon nicht gegeben.

38

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140). Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist.

39

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Regelungsplan der Parteien bedarf wegen der entstandenen Lücke keiner Vervollständigung. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an dem Darlehensvertrag nicht unzumutbar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung des Darlehens wird durch die vertraglich vereinbarte ratierliche Zahlungsverpflichtung sowie ggf. durch gesetzliche Kündigungsrechte (§§ 488 ff. BGB) ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der vereinbarte Zinssatz von 6 vH unter Finanzmarktgesichtspunkten nicht sonderlich ungünstig für die Klägerin ist, weder bezogen auf die Zinssituation zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 2013 noch bezogen auf die Folgezeit.

40

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf ratierliche Darlehensrückzahlung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sei nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 geltend gemacht.

41

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens - der sich sowohl aus Abs. 1 des Darlehensvertrags der Parteien als auch grundsätzlich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt - Anwendung findet.

42

a) Dem steht nicht eine etwaige AGB-Kontrolle entgegen. Zwar sind die von den Parteien in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen, da der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Allerdings kann sich die Klägerin als Verwenderin des vorformulierten Arbeitsvertrags nebst Ausschlussfristregelung nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten Klausel berufen (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN).

43

b) Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist(vgl. insofern etwa BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN). Zumindest ist er ein von dieser Bestimmung erfasster Anspruch, da er mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.

44

aa) Durch eine - wie hier - weitgefasste Klausel bezogen auch auf Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung stehen“, werden Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen nur erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre. Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 97, 65).

45

bb) Vorliegend zeigt bereits die Ausgestaltung des von den Parteien unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten Mitarbeiterdarlehens, dass dieses Rechtsverhältnis nicht lediglich bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet worden ist, sondern eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Dafür sprechen schon die Überschrift „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ und die Verknüpfung von Rückzahlung und Gehaltszahlung. Besonders deutlich wird der enge Zusammenhang in der Bestimmung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig werden soll.

46

2. Das Landesarbeitsgericht durfte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, nicht wegen Versäumens der Ausschlussfristen in § 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 als verfallen ansehen.

47

a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es insofern ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin als Verwenderin der vorformulierten Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen nicht auf die Unwirksamkeit einer der von ihr vorformulierten Klauseln - hier die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - berufen kann (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN). Denn die Klägerin hat den Anspruch sowohl in Bezug auf den gesamten Betrag als auch in Bezug auf die einzelnen Raten für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 fristgerecht iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien geltend gemacht.

48

aa) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2013, in dem der noch offene Gesamtbetrag des dem Beklagten gewährten Darlehens geltend gemacht worden ist, hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Inhaberin einer Forderung ist, die sie nach Grund und Höhe spezifiziert hat und auf deren Erfüllung sie besteht (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26 mwN; 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe mwN). Dies gilt nicht nur für die von ihr in diesem Schreiben bezifferte Gesamtforderung, sondern auch für die einzelnen Raten. Von einer Bezeichnung der Höhe der einzelnen Raten konnte abgesehen werden, da deren Höhe (jeweils 354,17 Euro monatlich laut Vereinbarung vom 8. Februar 2012) dem Beklagten bekannt war (zu den Anforderungen etwa BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - aaO).

49

bb) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ist im Ergebnis rechtzeitig erfolgt.

50

(1) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Darlehensraten für die Monate Februar 2013 (die nach den arbeitsvertraglichen Regelungen am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats, also am 1. März 2013 fällig war) sowie April 2013 bis Januar 2014 die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien unmittelbar eingehalten hat, denn der Beklagte hat - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist(zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts etwa BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 33 mwN) - am Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu seinem eigenen Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 die Klägerin von einer Geltendmachung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs abgehalten, weshalb ein Berufen auf die Ausschlussfrist eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen würde(zu den Anforderungen ua. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71). Bis zu seinem Geltendmachungsschreiben hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Eine solche Absprache bestätigt der Beklagte im Schreiben vom 26. Juni 2013.

51

(2) Im Weiteren hat das Landesarbeitsgericht jedoch den wesentlichen Umstand übersehen, dass der Beklagte der Klägerin mit dem Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 eine Frist zur Rückäußerung bis längstens 10. Juli 2013 gesetzt hat, an die er sich halten muss.

52

Ab dem Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Juni 2013, das per Fax übermittelt wurde und aus dem deutlich wurde, dass der Beklagte seine Schuld als durch Aufrechnung getilgt ansah und nicht freiwillig das Darlehen als solches zurückzahlen werde, läuft keine neue Ausschlussfrist, sondern nur eine kurze, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist zur Geltendmachung (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 20, BAGE 136, 54; 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Wenn der Schuldner allerdings selbst eine längere Frist setzt, dann muss er sich nach Treu und Glauben daran halten.

53

Danach ist die am 8. Juli 2013 dem Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangene Geltendmachung vom 5. Juli 2013 vor dem Ende der zur Rückäußerung gesetzten Frist und damit im Ergebnis rechtzeitig erfolgt. Soweit Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind diese von der Geltendmachung erfasst (vgl. etwa BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 mwN).

54

b) Die Klägerin hat für die Darlehensraten der Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 auch die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung - nach der zweiten Stufe der Ausschlussfrist in § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien - eingehalten. Ausgehend von der Geltendmachung der ersten Stufe mit dem am 8. Juli 2013 zugegangenen Schreiben vom 5. Juli 2013 ist die bereits wenige Tage danach erfolgte Erhebung der Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen ist, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

55

B. Die Revision der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Widerklage begründet. Der vom Beklagten mit seiner Widerklage erhobene Anspruch auf Zahlung einer Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012 ist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen. Unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten hält § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien einer AGB-Kontrolle stand. Dahinstehen kann dabei, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war ein solcher Provisionsanspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ab. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

56

I. Das Landesarbeitsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010, ausgelegt iVm. § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hält vielmehr einer AGB-Kontrolle stand.

57

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen sind.

58

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31, BAGE 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN).

59

2. Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich (zur Üblichkeit etwa BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19).

60

3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingreifen. Die vorliegende einzelvertragliche Ausschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die Ausschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden könnte(vgl. etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

61

4. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB oder § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

62

a) § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags zu betrachten. Durch § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, ebenso Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese fallen nicht unter die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Ansprüche, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll. Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist danach die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen(§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).

63

b) Weil die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt, sind sowohl § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - gewahrt(vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33 mwN; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 22). Ausdrücklich gewahrt ist dadurch auch § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist.

64

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht im Hinblick auf § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam.

65

aa) Das Landesarbeitsgericht hat unter ablehnender Auseinandersetzung mit bestimmten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis von Ausschlussklauseln (das Landesarbeitsgericht nennt insbesondere BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 -) angenommen, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, unwirksam sei. Die darin enthaltene „umfassend“ formulierte Ausschlussklausel halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

66

bb) Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Wegen der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.

67

(1) Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB - also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (vgl. auch BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) - auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19).

68

(2) Danach ist es unschädlich, dass in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB insofern nicht beachtet wird.

69

(a) Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt(vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56). Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54). § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.

70

(b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN). Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.

71

5. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Verfallfristen, die wie hier eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 31, BAGE 155, 257; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19).

72

6. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da nach zutreffender Auslegung von § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der Klausel erfasst sind(vgl. oben Rn. 62) - und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unvereinbar ist (vgl. oben Rn. 64 ff.) - stellt sich das vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Transparenzproblem „umfassend“ formulierter Ausschlussklauseln nicht. Zudem lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.

73

II. Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war der Anspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig, weshalb die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ablief. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

74

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Fälligkeit des Anspruchs sei spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten.

75

a) Nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. etwa BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39 mwN).

76

b) Das war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, jedenfalls am 13. Januar 2013 der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Fälligkeit auch nicht von einer Provisionsabrechnung abhängig.

77

aa) Die §§ 87 ff. HGB finden keine Anwendung, weshalb es einer Abrechnung nach § 87c HGB nicht bedurfte. Die streitgegenständliche Provision betrifft nicht Geschäfte iSv. §§ 65, 87 HGB, die vom Beklagten geschlossen oder vermittelt wurden.

78

Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und Abschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Beklagte der Klägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein zusätzliches Entgelt - abhängig vom Umsatz des Unternehmens - für die allgemein vom Beklagten der Klägerin geschuldete Tätigkeit, um einen Anreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging.

79

bb) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, hat der Beklagte am Tag vor der am 14. Januar 2013 beginnenden Messe in K - also am 13. Januar 2013 - mit dem Geschäftsführer der Klägerin über seinen Provisionsanspruch gesprochen. Dieser habe zur Überraschung des Beklagten gesagt, dass er „die 15.000,00 Euro“ nicht zahlen könne. Zudem war dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag als Vertriebsleiter ungefähr bekannt, dass der Umsatz im Jahr 2012 bei etwa sechs Millionen Euro gelegen hat. Damit kannte er die Umsatzhöhe des Jahres 2012, welche - bereits nach seinem eigenen Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision - das einzige Kriterium der Provisionsberechnung war.

80

Soweit der Beklagte demgegenüber ohne weitere Konkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem - ihm bekannten - Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtumsatz des Unternehmens als - danach einziger - Berechnungsvorgabe.

81

2. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13. April 2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des Beklagten vom 26. Juni 2013 ging der Klägerin also nicht fristwahrend zu.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Dr. Ronny Schimmer    

        

    Andreas Henniger    

                 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2012 - 5 Sa 1560/10 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch, den die Klägerin wegen „Mobbings“ geltend macht.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt, zuletzt als Leiterin einer Tankstelle in E. Diese hatte früher ihren Schwiegereltern gehört und war am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen worden.

3

In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien am 31. August 2009 ein bis zum 31. August 2010 befristetes Anstellungsverhältnis. § 12 des Arbeitsvertrages lautete:

        

㤠12 Verfallfristen

        

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

        

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

Ab 16. November 2009 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 „fristgemäß“ zum 16. Dezember 2010 und, wegen der fehlerhaften Jahreszahl, vorsorglich unter dem 16. Dezember 2009 ein weiteres Mal zum 31. Dezember 2009. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess verständigten sich die Parteien schließlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010.

5

Die Klägerin erstattete Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten Em wegen „des Verdachts der Beleidigung und der sexuellen Belästigung“ und unterrichtete davon die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2010. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vorgesetzten Em ist im November 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 30. August 2010 und Zustellung an die Beklagte am 9. September 2010 ist die vorliegende Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erhoben worden. Die Klägerin hat behauptet, ihr Vorgesetzter Em habe sie fast täglich als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet, habe sie nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten lassen und ihr bewusst wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abzurechnen. Nach einem Überfall auf die Tankstelle am 8. Oktober 2009 habe er ihr wie anderen Mitarbeitern vorgeworfen, zu blöd für die Ergreifung des Täters gewesen zu sein. Schließlich habe er die Klägerin gezwungen, bei der Vorführung eines Videos der Gruppe Rammstein mit dem Titel „Pussy Video“ anwesend zu sein.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der Klageeinreichung am 30. August 2010 die vertragliche Ausschlussfrist eingehalten zu haben. Im Übrigen sei die Ausschlussklausel unwirksam, weil die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden nicht im Voraus erlassen oder beschränkt werden könne.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000,00 Euro zu zahlen.

8

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin die wirksam vereinbarte Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages nicht eingehalten habe. Im Übrigen hat sie die in der Sache von der Klägerin erhobenen Vorwürfe mit Gegendarstellungen bestritten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Dem von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch steht jedenfalls nicht die in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat aber nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 3 ZPO.

11

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei dahin auszulegen, dass die Ausschlussklausel auch die Haftung für vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erfasse. Dies verstoße nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB. Danach könne zwar die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänze jedoch den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden könne. Dieser Grundsatz gelte aber nach § 278 Satz 2 BGB gerade nicht für den Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Ausschluss einer solchen Haftung sei also möglich, die Ausschlussklausel allenfalls teilnichtig. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages halte auch einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Insbesondere sei nicht gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB verstoßen worden, da die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung enthalte. Die Klägerin habe im Sinne der ersten Stufe der somit wirksam vereinbarten Ausschlussfrist ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Da § 167 ZPO hier keine Anwendung finde, komme es auf den Eingang der Klage beim Arbeitsgericht nicht an.

12

B. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch der Klägerin sei verfallen. Mit dieser vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.

13

I. Eine rechtsfehlerfreie Auslegung der in § 12 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfrist ergibt, dass sie nicht vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Beklagten erfasst.

14

1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

15

a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 48 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 6), finden § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch Anwendung, falls die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen zudem als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt wurden(BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 20).

16

b) Danach ist die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dies ist von der Klägerin auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden und daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).

17

2. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Auslegung des Arbeitsvertrages der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3).

18

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Rn. 24).

19

b) Danach ist eine Auslegung von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages dahin gehend, dass die Parteien grundsätzlich auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen durch die Ausschlussklausel erfassen wollten, nicht frei von Rechtsfehlern.

20

aa) Auf den zwischen den Parteien am 31. August 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag findet das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB.

21

bb) Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam (vgl. BGH 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 351; 23. November 2005 - VIII ZR 154/04 - zu II 2 b der Gründe; 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - zu II 2 b der Gründe; Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 306 BGB Rn. 9; Schlewing NZA-Beilage 2012, 33, 34). Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66 = AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8).

22

cc) Der Senat hält an dieser von ihm bereits bestätigten Rechtsprechung fest (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Dass ein Arbeitgeber seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen kann, ergibt sich, auch wenn es sich nicht um einen Formulararbeitsvertrag handelt, schon aus § 276 Abs. 3 BGB. Über den Gesetzeswortlaut hinaus verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen zur Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatzhaftung, sondern auch Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen(BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - aaO). Hinzu kommt, dass § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit auf Vorsatz beschränkt, sie aber auch genau in diesen Fällen gerade nicht ausschließt. Daher spielt einerseits die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers in der Praxis keine große Rolle (Däubler/Bonin/Deinert/Däubler 3. Aufl. § 309 Nr. 7 Rn. 5; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 7 BGB Rn. 23); andererseits hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse daran, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss für vorsätzlich verursachte Personenschäden zu vereinbaren, der in jedem Falle wegen § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen zudem nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam wäre. Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist denken die Parteien eines Arbeitsvertrages vor allem an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden (vgl. Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 309 Rn. 89 ff.; Bayreuther NZA 2005, 1337). Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien.

23

dd) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, wonach in solchen Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 19). Derartige Zweifel bei der Auslegung bestehen im vorliegenden Fall nicht.

24

ee) Der Senat hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen, die Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfassen, entschieden, dass solchen Tarifklauseln § 202 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, da das Gesetz die Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes nur „durch Rechtsgeschäft“ verbietet(BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Da die Arbeitsvertragsparteien hier nicht auf einen Tarifvertrag Bezug genommen haben, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Rechtsgeschäft iSv. § 202 BGB dann ausscheidet, wenn ein Tarifvertrag aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt Anwendung findet.

25

c) Sind von der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche der in § 309 Nr. 7 oder § 202 Abs. 1 BGB erfassten Art nicht umfasst, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist, nicht an.

26

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit das Berufungsgericht den Verfall eines eventuell bestehenden Schmerzensgeldanspruchs angenommen hat, hat es aus seiner Sicht folgerichtig nicht geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sind. Ob die Rechte der Klägerin nach den von ihr behaupteten Mobbinghandlungen verletzt worden sind, muss das Landesarbeitsgericht aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 63, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

      

        

        

    Umfug    

        

    Andreas Henniger    

                 

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2012 - 5 Sa 1560/10 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch, den die Klägerin wegen „Mobbings“ geltend macht.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt, zuletzt als Leiterin einer Tankstelle in E. Diese hatte früher ihren Schwiegereltern gehört und war am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen worden.

3

In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien am 31. August 2009 ein bis zum 31. August 2010 befristetes Anstellungsverhältnis. § 12 des Arbeitsvertrages lautete:

        

㤠12 Verfallfristen

        

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

        

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

Ab 16. November 2009 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 „fristgemäß“ zum 16. Dezember 2010 und, wegen der fehlerhaften Jahreszahl, vorsorglich unter dem 16. Dezember 2009 ein weiteres Mal zum 31. Dezember 2009. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess verständigten sich die Parteien schließlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010.

5

Die Klägerin erstattete Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten Em wegen „des Verdachts der Beleidigung und der sexuellen Belästigung“ und unterrichtete davon die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2010. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vorgesetzten Em ist im November 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 30. August 2010 und Zustellung an die Beklagte am 9. September 2010 ist die vorliegende Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erhoben worden. Die Klägerin hat behauptet, ihr Vorgesetzter Em habe sie fast täglich als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet, habe sie nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten lassen und ihr bewusst wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abzurechnen. Nach einem Überfall auf die Tankstelle am 8. Oktober 2009 habe er ihr wie anderen Mitarbeitern vorgeworfen, zu blöd für die Ergreifung des Täters gewesen zu sein. Schließlich habe er die Klägerin gezwungen, bei der Vorführung eines Videos der Gruppe Rammstein mit dem Titel „Pussy Video“ anwesend zu sein.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der Klageeinreichung am 30. August 2010 die vertragliche Ausschlussfrist eingehalten zu haben. Im Übrigen sei die Ausschlussklausel unwirksam, weil die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden nicht im Voraus erlassen oder beschränkt werden könne.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000,00 Euro zu zahlen.

8

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin die wirksam vereinbarte Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages nicht eingehalten habe. Im Übrigen hat sie die in der Sache von der Klägerin erhobenen Vorwürfe mit Gegendarstellungen bestritten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Dem von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch steht jedenfalls nicht die in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat aber nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 3 ZPO.

11

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei dahin auszulegen, dass die Ausschlussklausel auch die Haftung für vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erfasse. Dies verstoße nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB. Danach könne zwar die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänze jedoch den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden könne. Dieser Grundsatz gelte aber nach § 278 Satz 2 BGB gerade nicht für den Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Ausschluss einer solchen Haftung sei also möglich, die Ausschlussklausel allenfalls teilnichtig. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages halte auch einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Insbesondere sei nicht gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB verstoßen worden, da die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung enthalte. Die Klägerin habe im Sinne der ersten Stufe der somit wirksam vereinbarten Ausschlussfrist ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Da § 167 ZPO hier keine Anwendung finde, komme es auf den Eingang der Klage beim Arbeitsgericht nicht an.

12

B. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch der Klägerin sei verfallen. Mit dieser vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.

13

I. Eine rechtsfehlerfreie Auslegung der in § 12 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfrist ergibt, dass sie nicht vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Beklagten erfasst.

14

1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

15

a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 48 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 6), finden § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch Anwendung, falls die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen zudem als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt wurden(BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 20).

16

b) Danach ist die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dies ist von der Klägerin auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden und daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).

17

2. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Auslegung des Arbeitsvertrages der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3).

18

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Rn. 24).

19

b) Danach ist eine Auslegung von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages dahin gehend, dass die Parteien grundsätzlich auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen durch die Ausschlussklausel erfassen wollten, nicht frei von Rechtsfehlern.

20

aa) Auf den zwischen den Parteien am 31. August 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag findet das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB.

21

bb) Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam (vgl. BGH 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 351; 23. November 2005 - VIII ZR 154/04 - zu II 2 b der Gründe; 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - zu II 2 b der Gründe; Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 306 BGB Rn. 9; Schlewing NZA-Beilage 2012, 33, 34). Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66 = AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8).

22

cc) Der Senat hält an dieser von ihm bereits bestätigten Rechtsprechung fest (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Dass ein Arbeitgeber seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen kann, ergibt sich, auch wenn es sich nicht um einen Formulararbeitsvertrag handelt, schon aus § 276 Abs. 3 BGB. Über den Gesetzeswortlaut hinaus verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen zur Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatzhaftung, sondern auch Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen(BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - aaO). Hinzu kommt, dass § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit auf Vorsatz beschränkt, sie aber auch genau in diesen Fällen gerade nicht ausschließt. Daher spielt einerseits die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers in der Praxis keine große Rolle (Däubler/Bonin/Deinert/Däubler 3. Aufl. § 309 Nr. 7 Rn. 5; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 7 BGB Rn. 23); andererseits hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse daran, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss für vorsätzlich verursachte Personenschäden zu vereinbaren, der in jedem Falle wegen § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen zudem nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam wäre. Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist denken die Parteien eines Arbeitsvertrages vor allem an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden (vgl. Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 309 Rn. 89 ff.; Bayreuther NZA 2005, 1337). Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien.

23

dd) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, wonach in solchen Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 19). Derartige Zweifel bei der Auslegung bestehen im vorliegenden Fall nicht.

24

ee) Der Senat hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen, die Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfassen, entschieden, dass solchen Tarifklauseln § 202 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, da das Gesetz die Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes nur „durch Rechtsgeschäft“ verbietet(BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Da die Arbeitsvertragsparteien hier nicht auf einen Tarifvertrag Bezug genommen haben, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Rechtsgeschäft iSv. § 202 BGB dann ausscheidet, wenn ein Tarifvertrag aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt Anwendung findet.

25

c) Sind von der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche der in § 309 Nr. 7 oder § 202 Abs. 1 BGB erfassten Art nicht umfasst, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist, nicht an.

26

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit das Berufungsgericht den Verfall eines eventuell bestehenden Schmerzensgeldanspruchs angenommen hat, hat es aus seiner Sicht folgerichtig nicht geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sind. Ob die Rechte der Klägerin nach den von ihr behaupteten Mobbinghandlungen verletzt worden sind, muss das Landesarbeitsgericht aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 63, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

      

        

        

    Umfug    

        

    Andreas Henniger    

                 

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2009 - 19 Sa 690/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Widerklage der Beklagten, mit der diese Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger verfolgt.

2

Die Beklagte ist ein Bauunternehmen. Der Kläger war bei ihr seit 6. August 2007 als Maurer zu einem Stundenlohn von 12,40 Euro brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Kraft Allgemeinverbindlichkeit fand auf das Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 20. August 2007 (BRTV) Anwendung.

3

Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Bestimmung:

        

㤠15 Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

        

2.    

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“

4

Im April 2008 war der Kläger auf einer Baustelle in Polen eingesetzt. Diese wurde am 30. April 2008 vorläufig geräumt, um über das verlängerte Wochenende (1. Mai) zurück nach Deutschland zu fliegen. Die Beklagte hatte in einem Hotel in Polen einen Raum angemietet, in dem während der Abwesenheit der Arbeitnehmer deren Werkzeuge und persönliche Gegenstände deponiert werden konnten. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit nicht, sondern packte seine persönlichen Gegenstände vor der Abreise nach Deutschland ein und tauschte bei der Ankunft in D auf dem Flughafen seine polnischen Devisen gegen Euro.

5

Am 2. Mai 2008 rief der Kläger bei der Beklagten an und teilte mit, er habe sich, als er seinem Großvater ins Auto geholfen habe, den Arm angestoßen, weshalb er zum Arzt müsse. In der Folgezeit meldete sich der Kläger nicht mehr bei der Beklagten, die den Kläger auch telefonisch nicht erreichen konnte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 26. Mai 2008. Seit dem 27. Mai 2008 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen. Am 23. Juni 2008 reichten die Eltern des Klägers eine von ihm gefertigte Stundenaufstellung für April und Mai 2008 bei der Beklagten ein. Außerdem übergaben sie eine am 2. Mai 2008 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 2. bis 16. Mai 2008 attestierte.

6

Mit Schreiben vom 5. November 2008, gerichtet an ihren Prozessbevollmächtigten, bezifferte die Beklagte die errechneten Kosten und Mehraufwendungen wegen der nicht erfolgten Arbeitsaufnahme des Klägers im Mai 2008.

7

Mit der am 19. November 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Abrechnung und Auszahlung seiner Lohnansprüche für die Monate April und Mai 2008 begehrt.

8

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. März 2009, dem Klägervertreter am 12. März 2009 zugestellt, Widerklage erhoben. Mit dieser verlangt sie vom Kläger Erstattung der Mehrkosten iHv. 11.216,80 Euro, die durch sein Fehlen entstanden seien.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, die Monate April 2008 und Mai 2008 ordnungsgemäß abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettolohn an den Kläger auszuzahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klage abzuweisen,

        

und     

        

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag iHv. 11.216,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Erkrankung im Mai 2008 nur vorgetäuscht. Dies ergebe sich schon daraus, dass er sämtliche persönlichen Gegenstände von Polen nach Deutschland mitgenommen und sämtliche polnischen Devisen zurückgetauscht habe. Durch den plötzlichen Ausfall des Klägers sei eine Verzögerung der Baumaßnahmen von zehn Arbeitstagen eingetreten. Deshalb sei ein zweiter zehntägiger Arbeitseinsatz Ende Mai/Anfang Juni 2008 notwendig geworden. Hierfür seien Kosten für vier Flüge iHv. 539,60 Euro, Spesen für zehn Tage iHv. 700,00 Euro sowie Kosten für weitere Hotelübernachtungen iHv. 670,00 Euro, insgesamt 1.909,60 Euro angefallen. Für den Zeitraum des zweiten Arbeitseinsatzes sei ein anderweitiger Umsatz iHv. insgesamt 9.307,20 Euro weggefallen, da die Beklagte durch den zweiten Einsatz in Polen einen anderweitigen Auftrag verloren habe.

12

Der Kläger hat zur Widerklage die Ansicht vertreten, ein Arbeitgeber müsse das Risiko, dass ein Arbeitnehmer spontan ausfällt, zwangsläufig tragen. Es gehöre zu seinem wirtschaftlichen Unternehmerrisiko, dass ein Arbeitnehmer wie hier krankheitsbedingt ausfalle. Für eine derartige Situation habe der Arbeitgeber Vorsorge zu treffen bzw. die Konsequenzen zu tragen, wenn er dies versäume.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

14

Nach Berufungseinlegung durch die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit, soweit er sich auf die Klageforderung bezog, aufgrund eines in einem Parallelverfahren geschlossenen Vergleichs für erledigt erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach Zulassung der Revision durch den Senat verfolgt die Beklagte ihr Prozessziel im Rahmen der Widerklage nur noch hinsichtlich der Hauptforderung (ohne Zinsen) weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Etwaige Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger sind verfallen.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nur noch gegen die Abweisung ihrer Widerklage durch das Arbeitsgericht gewandt hatte, zurückgewiesen. Dazu hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten sei verfallen. Auf das Arbeitsverhältnis finde der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung. § 15 BRTV-Bau sehe eine zweistufige Ausschlussfrist vor, die auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers erfasse. Die Beklagte habe die zweistufige Ausschlussfrist schon auf der ersten Stufe nicht eingehalten. Die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs sei spätestens am 5. November 2008 eingetreten, eine schriftliche Geltendmachung sei aber erst mit der Widerklage erfolgt, die dem Klägervertreter am 12. März 2009, dh. außerhalb der zweimonatigen Frist zugestellt worden sei. Der Verfall der Widerklageforderung sei auch nicht durch § 242 BGB ausgeschlossen.

17

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

I. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch iHv. 11.216,80 Euro nicht zu.

19

1. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten wäre, unabhängig von der Rechtsgrundlage auf die er gestützt werden könnte, mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 15 BRTV verfallen und damit erloschen(vgl. BAG 30. März 1973 - 4 AZR 259/72 - BAGE 25, 169 = AP BGB § 390 Nr. 4 = EzA BGB § 390 Nr. 1; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - AP ZPO § 717 Nr. 9). Ausschlussfristen sind von den Gerichten für Arbeitssachen von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - aaO).

20

Nach § 15 BRTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden(1. Stufe). Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (2. Stufe).

21

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Allgemeinverbindlicherklärung der BRTV Anwendung.

22

aa) Der Betrieb der Beklagten ist ein Betrieb des Baugewerbes, der gemäß § 1 Abs. 2 BRTV unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Rahmentarifvertrags fällt. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.

23

bb) Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des BRTV sowohl den Kläger als auch die Beklagte, unabhängig, ob diese tarifgebunden sind oder nicht, § 5 Abs. 4 TVG.

24

b) Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 BRTV gilt auch für den von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch, selbst wenn eine vorsätzliche Pflicht- oder Rechts(gut)verletzung durch den Kläger vorliegen sollte. Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung der Tarifnorm.

25

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Reglung führt (st. Rspr., vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 392/09 - mwN, NZA 2011, 763). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht für tarifvertragliche Ausschlussfristen zudem davon aus, dass diese im Hinblick auf ihre Wirkung grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BAG 4. April 2001 - 4 AZR 242/00 - mwN, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 156 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 141). Allerdings kann dieser Grundsatz erst dann greifen, wenn die Mittel der Auslegung erschöpft sind und dabei kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen war (vgl. Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 4 TVG Rn. 800).

26

bb) Nach § 15 Abs. 1 BRTV unterfallen der Ausschlussfrist „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Bereits nach dem Wortlaut sollen „alle beiderseitigen“, dh. wechselseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien der Klausel unterliegen. Es ergeben sich aus der Formulierung der Tarifnorm keine Anhaltspunkte dafür, dass nur bestimmte Ansprüche gemeint sind und insbesondere solche wegen vorsätzlich begangener, ggf. auch unerlaubter Handlungen ausgenommen sein sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfallen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Klausel, die „alle … Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ einer bestimmten Frist zur Geltendmachung unterwirft, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung iSd. §§ 823, 826 BGB(vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192). Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit der weiten Formulierung das Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen. Die Arbeitsvertragsparteien sollen sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf der jeweilige Vertragspartner keine Ansprüche mehr erhebt (vgl. ErfK/Preis 11. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 32). Dem entspricht es am ehesten, alle Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang nach einer gewissen Zeit jedem rechtlichen Streit zu entziehen. Anknüpfungspunkt ist für die Tarifvertragsparteien weniger die Rechtsgrundlage für den Anspruch als vielmehr der Anlass seines jeweiligen Entstehens (vgl. Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 4 TVG Rn. 807 mwN; BAG 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - BAGE 20, 30 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 37). Ergibt sich somit aus dem Wortlaut eindeutig eine einschränkungslose Erfassung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so bleibt kein Raum für die von der Rechtsprechung geforderte enge Auslegung von Ausschlussfristen (vgl. BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196).

27

c) Die tarifvertragliche Ausschlussfrist in § 15 BRTV ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

28

aa) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind, nicht hingegen darauf, ob die jeweilige tarifliche Regelung die gerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt (st. Rspr., vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 132).

29

bb) § 15 BRTV ist nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB nichtig bzw. teilnichtig.

30

Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 6. August 2007, so dass auf dieses das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet.

31

Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. § 202 BGB stellt eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB dar. So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist, sofern sie auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfassen sollte, als teilnichtig angesehen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3).

32

§ 202 Abs. 1 BGB steht jedoch einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfasst und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 4 TVG normative Wirkung entfaltet, nicht entgegen.

33

§ 202 Abs. 1 BGB spricht von einer Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes „durch Rechtsgeschäft“. Damit wird bereits nach dem Wortlaut der Norm auf einen Tatbestand abgestellt, der sich aus Willenserklärungen ergibt. Die amtliche Überschrift von § 202 BGB spricht zwar in Abweichung vom Wort „Rechtsgeschäft“ von „Vereinbarungen über die Verjährung“, jedoch folgt auch hieraus, dass sich § 202 BGB auf Verjährungsregelungen durch Parteivereinbarung bezieht und die Vertragsfreiheit der Parteien insoweit einschränkt. Auch die Gesetzesbegründung spricht von der Disposition der Parteien, von Parteivereinbarung bzw. dem Interesse beider Parteien (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 109 f.). § 202 BGB bezieht sich damit losgelöst von den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets ausschließlich auf die Parteien des materiellrechtlichen Anspruchs, um dessen Verjährung es geht(vgl. MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 202 BGB Rn. 4; Staudinger/Peters/Jacoby [2009] § 202 BGB Rn. 6; BeckOK Bamberger/Roth/Henrich Stand 1. März 2011 BGB § 202 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat daher auch darauf verzichtet, die Grundaussage des § 225 Satz 2 BGB aF, wonach verjährungserleichternde Vereinbarungen grundsätzlich zulässig waren, in das modernisierte Schuldrecht aufzunehmen, da dies ohnehin Bestandteil der allgemeinen Vertragsfreiheit ist(vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 110). Soweit § 202 BGB nicht einschlägig ist, verjährungsverändernden Regelungen also nicht entgegensteht, verbleibt es bei der Dispositivität der Verjährungsregeln. Für individualvertragliche Vereinbarungen zur Verjährungserleichterung besteht nach § 202 Abs. 1 BGB die Einschränkung, dass - unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs - die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden darf. Als „Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 202 BGB kommen vertragliche Individualvereinbarungen und Vereinbarungen aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Betracht.

34

Eine „Vereinbarung“ im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB liegt allerdings nicht vor, wenn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung zwingend Anwendung findet(§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 4 TVG) (aA Matthiessen Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen S. 205; Matthiessen/Shea DB 2004, 1366, 1368; Lakkis in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 202 Rn. 14; dies. AcP 2003, 763, 768, jeweils ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Wortlaut von § 202 BGB).

35

Gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien ein Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung, so gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags sind Gesetze im materiell-rechtlichen Sinne und erfüllen den Gesetzesbegriff des Art. 2 EGBGB(BAG 14. Juni 1994 - 9 AZR 284/93 - BAGE 77, 81 = AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 21 = EzA BGB § 125 Nr. 11). Für die Tarifgebundenen entspricht die Regelungswirkung daher derjenigen anderer Gesetze. Aufgrund dieser normativen Wirkung des Tarifvertrags, die gerade nicht Ausdruck der privatautonomen Gestaltung der Arbeitsvertragsparteien ist, handelt es sich bei den zwingend und unmittelbar geltenden Rechtsnormen eines Tarifvertrags nicht um ein „Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 202 BGB, sondern um eine gesetzliche Regelung im Sinne von Art. 2 EGBGB.

36

Gleiches gilt, wenn - wie im Streitfalle - die tariflichen Regelungen nach § 5 Abs. 4 TVG aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung finden.

37

Ob eine individualvertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien und damit ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 202 BGB jedoch dann vorliegt, wenn ein Tarifvertrag aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt Anwendung findet oder wenn allein bezüglich der Ausschlussfristen ein Tarifvertrag Anwendung finden soll, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

38

Eine Inhaltskontrolle des Tarifvertrags nach §§ 305 ff. BGB schließt § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aus.

39

cc) Die Ausschlussfrist verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht.

40

Die Gerichte für Arbeitssachen haben Ausschlussfristen in Tarifverträgen wie sonstige tarifliche Regelungen nur einer eingeschränkten Kontrolle dahin gehend zu unterziehen, ob die Ausschlussfrist bzw. Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 132). Eine Angemessenheitskontrolle findet damit nicht statt. Dieser eingeschränkte Kontrollmaßstab wird durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bestätigt(vgl. Weyand in Ausschlussfristen im Tarifrecht Kapitel 2 Rn. 71; Krause RdA 2004, 106, 111). Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass dem § 15 BRTV entsprechende Ausschlussfristen im Baubereich nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere nicht sittenwidrig sind oder gegen Treu und Glauben verstoßen(vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - aaO; 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 30 = EzA TVG § 4 Nr. 9).

41

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tarifvertragsparteien in § 15 BRTV eine Regelung getroffen haben, die im Hinblick auf ihre Weite auch Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher Handlungen erfasst und daher von den Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB nicht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden könnte. Diese Privilegierung der Tarifvertragsparteien ergibt sich gerade aus der gesetzlichen Regelung des § 202 BGB, die ausschließlich für individualrechtliche Vereinbarungen gilt. § 202 BGB erweist sich damit als tarifdispositives Gesetzesrecht.

42

d) Etwaige Schadensersatzansprüche hätte die Beklagte in der ersten Stufe innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber dem Kläger schriftlich erheben müssen (§ 15 Abs. 1 BRTV). Das war nicht der Fall.

43

aa) Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 181). Bei Schadensersatzansprüchen tritt Fälligkeit daher ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 -; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192). Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, wenn der Gläubiger die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend muss zumindest die ungefähre Höhe der Forderung vom Gläubiger benannt werden. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt darüber hinaus voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen (vgl. BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - mwN, AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2).

44

bb) Mit Schreiben vom 5. November 2008 hat die Beklagte gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten die nach ihrer Auffassung durch das Fehlen des Klägers nach dem ersten Maiwochenende notwendig gewordenen Aufwendungen bzw. eingetretenen Schäden im Einzelnen nach Hotelübernachtungskosten, Flügen, Spesen etc. beziffert. Aus den dort genannten Einzelposten hat sie die Widerklageforderung iHv. 11.216,80 Euro errechnet. Die Beklagte war damit spätestens am 5. November 2008 in der Lage, die von ihr behaupteten Ansprüche zu benennen und zu beziffern. Folglich trat spätestens zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit ein. Die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 BRTV endete damit am 5. Januar 2009 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die mit Schriftsatz vom 5. März 2009 erhobene, dem Klägervertreter am 12. März 2009 zugestellte Widerklage hat diese Frist nicht gewahrt. Eine frühere schriftliche Geltendmachung, aus welcher der Kläger Grund und ungefähre Höhe des behaupteten Anspruchs hätte entnehmen können, ist nicht festzustellen. Insbesondere stellt der bloße Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2008, durch die Kündigung des Klägers seien der Beklagten erhebliche Schäden entstanden, die im Zweifel noch weiter beziffert würden, keine ausreichende Geltendmachung im Sinne von § 15 Abs. 1 BRTV dar. Eine solche, nach Grund und ungefährer Höhe spezifizierte Geltendmachung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dem Kläger die ungefähre Schadenshöhe bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 16. Dezember 1971 - 1 AZR 335/71 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 48 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 8). Dass dies der Fall war, wird von der Beklagten nicht einmal behauptet.

45

e) Eine Berücksichtigung der Ausschlussfrist zugunsten des Klägers ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.

46

aa) Zunächst gilt, dass die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt (allg. Meinung, vgl. BAG 16. August 1983 - 3 AZR 206/82 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 131 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 56). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss also den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird zB angenommen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 158).

47

bb) Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar meint die Beklagte sinngemäß, der Kläger habe mit dem Klageantrag, gerichtet auf Abrechnung und Auszahlung des sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobetrags, zu erkennen gegeben, dass noch Ansprüche - ggf. auch wechselseitige - offen stünden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Kläger hat nur eigene Entgeltansprüche für April und Mai 2008 geltend gemacht und keine Erklärung dahin gehend abgegeben, seinerseits Ansprüche der Beklagten erfüllen zu wollen. Insbesondere hat er die Beklagte nicht an einer Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf Schadensersatzansprüche ihrerseits hingewiesen. Dass sie diese nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der notwendigen Art und Weise geltend gemacht hat, ist nicht auf Erklärungen oder ein Verhalten des Klägers zurückzuführen, sondern liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich.

48

II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    F. Avenarius    

                 

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2012 - 5 Sa 1560/10 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch, den die Klägerin wegen „Mobbings“ geltend macht.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt, zuletzt als Leiterin einer Tankstelle in E. Diese hatte früher ihren Schwiegereltern gehört und war am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen worden.

3

In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien am 31. August 2009 ein bis zum 31. August 2010 befristetes Anstellungsverhältnis. § 12 des Arbeitsvertrages lautete:

        

㤠12 Verfallfristen

        

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

        

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

Ab 16. November 2009 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 „fristgemäß“ zum 16. Dezember 2010 und, wegen der fehlerhaften Jahreszahl, vorsorglich unter dem 16. Dezember 2009 ein weiteres Mal zum 31. Dezember 2009. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess verständigten sich die Parteien schließlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010.

5

Die Klägerin erstattete Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten Em wegen „des Verdachts der Beleidigung und der sexuellen Belästigung“ und unterrichtete davon die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2010. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vorgesetzten Em ist im November 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 30. August 2010 und Zustellung an die Beklagte am 9. September 2010 ist die vorliegende Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erhoben worden. Die Klägerin hat behauptet, ihr Vorgesetzter Em habe sie fast täglich als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet, habe sie nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten lassen und ihr bewusst wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abzurechnen. Nach einem Überfall auf die Tankstelle am 8. Oktober 2009 habe er ihr wie anderen Mitarbeitern vorgeworfen, zu blöd für die Ergreifung des Täters gewesen zu sein. Schließlich habe er die Klägerin gezwungen, bei der Vorführung eines Videos der Gruppe Rammstein mit dem Titel „Pussy Video“ anwesend zu sein.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der Klageeinreichung am 30. August 2010 die vertragliche Ausschlussfrist eingehalten zu haben. Im Übrigen sei die Ausschlussklausel unwirksam, weil die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden nicht im Voraus erlassen oder beschränkt werden könne.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000,00 Euro zu zahlen.

8

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin die wirksam vereinbarte Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages nicht eingehalten habe. Im Übrigen hat sie die in der Sache von der Klägerin erhobenen Vorwürfe mit Gegendarstellungen bestritten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Dem von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch steht jedenfalls nicht die in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat aber nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 3 ZPO.

11

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei dahin auszulegen, dass die Ausschlussklausel auch die Haftung für vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erfasse. Dies verstoße nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB. Danach könne zwar die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänze jedoch den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden könne. Dieser Grundsatz gelte aber nach § 278 Satz 2 BGB gerade nicht für den Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Ausschluss einer solchen Haftung sei also möglich, die Ausschlussklausel allenfalls teilnichtig. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages halte auch einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Insbesondere sei nicht gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB verstoßen worden, da die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung enthalte. Die Klägerin habe im Sinne der ersten Stufe der somit wirksam vereinbarten Ausschlussfrist ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Da § 167 ZPO hier keine Anwendung finde, komme es auf den Eingang der Klage beim Arbeitsgericht nicht an.

12

B. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch der Klägerin sei verfallen. Mit dieser vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.

13

I. Eine rechtsfehlerfreie Auslegung der in § 12 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfrist ergibt, dass sie nicht vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Beklagten erfasst.

14

1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

15

a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 48 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 6), finden § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch Anwendung, falls die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen zudem als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt wurden(BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 20).

16

b) Danach ist die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dies ist von der Klägerin auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden und daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).

17

2. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Auslegung des Arbeitsvertrages der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3).

18

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Rn. 24).

19

b) Danach ist eine Auslegung von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages dahin gehend, dass die Parteien grundsätzlich auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen durch die Ausschlussklausel erfassen wollten, nicht frei von Rechtsfehlern.

20

aa) Auf den zwischen den Parteien am 31. August 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag findet das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB.

21

bb) Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam (vgl. BGH 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 351; 23. November 2005 - VIII ZR 154/04 - zu II 2 b der Gründe; 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - zu II 2 b der Gründe; Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 306 BGB Rn. 9; Schlewing NZA-Beilage 2012, 33, 34). Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66 = AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8).

22

cc) Der Senat hält an dieser von ihm bereits bestätigten Rechtsprechung fest (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Dass ein Arbeitgeber seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen kann, ergibt sich, auch wenn es sich nicht um einen Formulararbeitsvertrag handelt, schon aus § 276 Abs. 3 BGB. Über den Gesetzeswortlaut hinaus verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen zur Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatzhaftung, sondern auch Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen(BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - aaO). Hinzu kommt, dass § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit auf Vorsatz beschränkt, sie aber auch genau in diesen Fällen gerade nicht ausschließt. Daher spielt einerseits die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers in der Praxis keine große Rolle (Däubler/Bonin/Deinert/Däubler 3. Aufl. § 309 Nr. 7 Rn. 5; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 7 BGB Rn. 23); andererseits hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse daran, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss für vorsätzlich verursachte Personenschäden zu vereinbaren, der in jedem Falle wegen § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen zudem nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam wäre. Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist denken die Parteien eines Arbeitsvertrages vor allem an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden (vgl. Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 309 Rn. 89 ff.; Bayreuther NZA 2005, 1337). Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien.

23

dd) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, wonach in solchen Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 19). Derartige Zweifel bei der Auslegung bestehen im vorliegenden Fall nicht.

24

ee) Der Senat hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen, die Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfassen, entschieden, dass solchen Tarifklauseln § 202 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, da das Gesetz die Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes nur „durch Rechtsgeschäft“ verbietet(BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Da die Arbeitsvertragsparteien hier nicht auf einen Tarifvertrag Bezug genommen haben, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Rechtsgeschäft iSv. § 202 BGB dann ausscheidet, wenn ein Tarifvertrag aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt Anwendung findet.

25

c) Sind von der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche der in § 309 Nr. 7 oder § 202 Abs. 1 BGB erfassten Art nicht umfasst, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist, nicht an.

26

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit das Berufungsgericht den Verfall eines eventuell bestehenden Schmerzensgeldanspruchs angenommen hat, hat es aus seiner Sicht folgerichtig nicht geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sind. Ob die Rechte der Klägerin nach den von ihr behaupteten Mobbinghandlungen verletzt worden sind, muss das Landesarbeitsgericht aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 63, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

      

        

        

    Umfug    

        

    Andreas Henniger    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2010 - 3 Sa 319/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und restliche Vergütung.

2

Der 1943 geborene Kläger war seit 1968 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31. Januar 1974 war ua. geregelt:

        

„11. Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen

        

Im übrigen finden die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung, die sonstigen Betriebsvereinbarungen sowie die Dienst- und Geschäftsanweisungen der Firma in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“

3

Der für den Beschäftigungsbetrieb der tarifgebundenen Beklagten in W einschlägige Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e. V. in Koblenz sowie dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e. V. in Neustadt/Weinstraße einerseits und der IG Metall, Bezirksleitung Frankfurt, andererseits vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: MTV Metall) enthält folgende Bestimmung:

        

㤠28

        

Erlöschen von Ansprüchen

        

1.    

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen:

                 

a)    

Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;

                 

b)    

alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

        

2.    

Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist.

        

3.    

Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.“

4

Am 16./25. Januar 2006 schlossen die Parteien eine Vereinbarung für den internationalen Einsatz, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

„1. Vertragsgegenstand

        

Sie werden ab dem 01.01.2006 als CKD-Koordinator bei I K D (IKD) (Einsatzgesellschaft) in T, Iran tätig sein.

        

Ihr Dienstvorgesetzter ist: Dr. G.

        

Die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages gelten fort, soweit diese Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt.

        

…       

        

2. Vergütung und wesentliche Arbeitspflichten

        

Basis für die Vergütung Ihres internationalen Einsatzes ist die jeweils gültige Vergütungsleitlinie. Dies ist zu Beginn Ihres Einsatzes die Fassung vom 01.02.2005.

        

Im Folgenden werden die zu Beginn des Einsatzes gültigen Beträge genannt. Diese Beträge werden regelmäßig überprüft. Ergebnis der Überprüfung kann auch sein, dass Leistungen reduziert werden.

        

2.1 Vergütung für den internationalen Einsatz

        

2.1.1 Heimatvergleichseinkommen

        

Jahresgehalt p.a.

65.338,08 EUR

        
        

Sonderzahlung für den internationalen Einsatz p.a.

+       

12.036,00 EUR

        
        

Jahreseinkommen für den internationalen Einsatz p.a.

77.374,08 EUR

        
        

Abzug hypothetischer Heimatlandsteuern p.a.

-       

5.810,00 EUR

        

        

Jahreseinkommen für den internationalen Einsatz (nach Steuern) p.a.

71.564,08 EUR

        
        

…       

        

2.3 Zufluss in Heimatlandwährung

        

Jahreseinkommen für den internationalen Einsatz (nach Steuern) p.a.

71.564,08 EUR

        
        

…       

                 
        

davon monatliche Ausgleichszahlung p.m.

5.964,00 EUR*

        
        

*Hiervon werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (ohne Krankenkassenbeiträge) abgeführt.

        

…       

                 
        

2.5 Standortbonus

        

…       

        

Quality of Living Benefit

12.000,00 EUR

        
        

Mobilitätsprämie 15,00 % des Heimatbasisgehaltes

+       

10.550,00 EUR

        
        

…       

                          
        

Standortbonus (nach Steuern) p.a.

22.550,00 EUR

        
        

…       

                 
        

2.7 Steuern

        

Sie sind verpflichtet, alle steuerrelevanten Gesetze und Regelungen des Einsatz- und Heimatlandes einzuhalten.

        

D übernimmt die Kosten für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung im Heimat- und im Einsatzland durch einen von D ausgewählten und beauftragten Steuerberater. Sie werden dem Steuerberater die für die Erstellung der Steuererklärungen erforderlichen Informationen fristgerecht zur Verfügung stellen.

        

2.8 Arbeitszeit/Urlaub

        

Ihre Arbeitszeit orientiert sich an den im Einsatzland geltenden Arbeitszeiten (im jeweiligen Betrieb). Sie berücksichtigt die dort üblichen Feiertage und Mehrarbeitszeiten.

        

Sie haben Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub bei einer 6-Tage-Woche. Sie stimmen die Lage des Urlaubs mit Ihrem Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ab.

        

…       

        

5.6 Beendigung und Wiedereingliederung

        

Diese Vereinbarung endet automatisch am 31.12.2007.“

5

Während der Entsendung in den Iran bezog der Kläger seine Vergütung weiterhin von der Beklagten. Es bestand kein Arbeitsverhältnis zu einer iranischen Gesellschaft.

6

Im Oktober 2007 berechnete die Beklagte die Vergütung für den Auslandseinsatz neu und legte dabei als hypothetische Steuer einen höheren Betrag zugrunde. Deswegen und weiterer offener Vergütungsfragen sprach der Kläger wiederholt in der in S eingerichteten Personalabteilung der Beklagten vor.

7

Der Vorgesetzte des Klägers, Herr Dr. G, machte mit einer an Mitarbeiter der Auslandspersonalabteilung der Beklagten gerichteten E-Mail vom 30. Mai 2008 für den Kläger, der eine Kopie der E-Mail erhielt, die Vergütung von 743 Überstunden sowie die Abgeltung von 70 Urlaubstagen geltend. Zudem forderte er, dass die richtige hypothetische Steuer festzulegen bzw. richtig rückzuvergüten sei. Die Ansprüche wurden von der Personalabteilung mit E-Mail vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen. Diese E-Mail war an Dr. G gerichtet. Der Kläger erhielt eine Kopie der E-Mail. Nachdem Dr. G mit weiterer E-Mail vom 23. Juni 2008 die Ansprüche erneut gegenüber der Personalabteilung geltend gemacht hatte, wurden sie „um den Fall abzuschließen“ mit E-Mail vom 25. Juni 2008 erneut abgelehnt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. Juni 2008.

8

Mit der am 25. Mai 2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zum einen die Vergütung von 743 Überstunden mit 25.611,21 Euro gefordert. Er hat sich auf selbst gefertigte Stundennachweise gestützt und die Auffassung vertreten, dass diese Liste jedenfalls in Verbindung mit der Genehmigung des Vorgesetzten Dr. G, der die Überstunden anhand von telefonischen Angaben und Absprachen regelmäßig überwacht und genehmigt habe, ausreiche. Dr. G habe die Überstunden nicht nur genehmigt, sondern sie seien mit ihm abgestimmt gewesen. Darüber hinaus hat der Kläger die Abgeltung von 70 Urlaubstagen (10 Tage aus dem Jahr 2005 und jeweils 30 Tage aus den Jahren 2006 und 2007) beansprucht. Aufgrund der erheblichen Arbeitsbelastung im Iran habe er seinen Urlaub nicht nehmen können. Dr. G habe insoweit immer wieder bestätigt, dass der Urlaub in das kommende Jahr übertragen werde. Im Jahr 2007 sei dann vereinbart worden, dass der Urlaub aus den Jahren 2005 und 2006 zusammen mit den Überstunden abgegolten werden solle.

9

Schließlich hat der Kläger Auszahlung der in den Kalenderjahren 2006 und 2007 bei der Vergütungsberechnung angesetzten hypothetischen Steuern iHv. 49.044,00 Euro beansprucht. Er habe in den Jahren 2006 und 2007 weder in Deutschland noch im Iran Steuern auf das von der Beklagten bezogene Einkommen zu zahlen gehabt.

10

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.710,88 Euro brutto ohne Abzüge von Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, in jedem Falle seien sämtliche erhobenen Ansprüche nach § 28 MTV Metall verfallen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Dem Kläger stehen die streitigen Ansprüche nicht zu. Sie sind jedenfalls nach § 28 Abs. 3 MTV Metall verfallen und damit erloschen.

14

I. Der MTV Metall findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

15

1. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel in Nr. 11 des Arbeitsvertrags vom 31. Januar 1974. Diese Vertragsbestimmung enthält eine Gleichstellungsabrede. Die Beklagte ist tarifgebunden. Da der Arbeitsvertrag der Parteien vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 geschlossen wurde, ist die Bezugnahmeklausel aus Gründen des Vertrauensschutzes nach wie vor als Gleichstellungsabrede auszulegen (vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 127/09 - Rn. 31 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 85). Die arbeitsvertragliche Verweisung soll lediglich widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt und die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft ersetzen. Die Bezugnahmeklausel erfasst daher alle für den Arbeitgeber fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 296/05 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 37 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 30). In anderer Weise ist der erfasste Gleichstellungszweck der Verweisungsklausel nicht umzusetzen. In diesem Sinne zählt der MTV Metall zu den fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden.

16

2. Die Bezugnahmeklausel ist wirksam. Damit wurde auch § 28 MTV Metall in den Arbeitsvertrag einbezogen.

17

a) Auf die fehlende Möglichkeit des Klägers, bei Vertragsschluss von den für ihn (künftig) geltenden Tarifverträgen inhaltlich Kenntnis zu nehmen, kommt es für die Einbeziehung der Tarifverträge durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel nicht an. § 305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung(§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Eine analoge Anwendung der Regelung scheidet aufgrund der klaren gesetzgeberischen Entscheidung (BT-Drucks. 14/6857 S. 54) aus (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 27, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 88; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 19, BAGE 128, 73; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 21, BAGE 122, 12).

18

b) Die Bezugnahmeklausel ist nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB.

19

aa) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB hat die Funktion, bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe zu geben, und in diesem Fall die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten zu lassen. Auf die Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben ( BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - BAGE 116, 366; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 - AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 24 = EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 1; 16. April 1997 - 3 AZR 28/96 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 5).

20

bb) Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen. Die Auslegung der Bezugnahmeklausel ergibt, dass die einschlägigen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Bezug genommen sind. Es verbleiben gerade keine nicht behebbaren Zweifel.

21

c) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Wirksamkeit der Verweisungsklausel ebenfalls nicht entgegen. Die Klausel Nr. 11 des Arbeitsvertrags ist weder unklar noch unverständlich.

22

aa) Verweist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorschriften eines anderen Regelwerks, führt dies für sich genommen nicht zur Intransparenz (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 33, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - BAGE 122, 12). Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf andere Regelwerke entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik. Die Dynamisierung dient wegen des Zukunftsbezugs des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis den Interessen beider Seiten. Andererseits ist es Sinn des Transparenzgebots, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

23

bb) Hiernach ist die dynamische Verweisung in der Klausel Nr. 11 des Arbeitsvertrags nicht unklar. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung einbezogenen Regelungen sind bestimmbar (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 23, NZA 2012, 166; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 48 ff., BAGE 129,1). Dass die anwendbaren Tarifverträge nicht konkret benannt sind, steht der Transparenz der Klausel nicht entgegen. Der Arbeitnehmer ist in der Lage, sich über die anwendbaren Tarifverträge beim Arbeitgeber Kenntnis zu verschaffen, denn dieser ist gemäß § 8 TVG verpflichtet, die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

24

d) Die Vorschriften des Nachweisgesetzes stehen der Annahme einer wirksamen Bezugnahme nicht entgegen.

25

aa) Da der Arbeitsvertrag vom 31. Januar 1974 vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946) zum 28. Juli 1995 abgeschlossen wurde, wäre die Beklagte gemäß § 4 Satz 1 NachwG nur auf Verlangen des Klägers verpflichtet gewesen, eine Niederschrift auszuhändigen. Dass ein solches Verlangen vom Kläger jemals geäußert worden wäre, hat er nicht behauptet.

26

bb) Zudem verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG lediglich einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge. Eine detaillierte Angabe aller auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ist nicht gefordert (BT-Drucks. 13/668 S. 10 f.; ErfK/Preis 12. Aufl. § 2 NachwG Rn. 23).

27

II. Der Kläger hat die tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist versäumt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt die erste Stufe (§ 28 Abs. 1 Buchst. b MTV Metall) eingehalten hat, indem er innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machte. In jedem Fall hat er die Frist der zweiten Stufe (§ 28 Abs. 3 MTV Metall) versäumt. Nachdem die Beklagte mit den von leitenden Mitarbeitern der Auslandspersonalabteilung verfassten E-Mails vom 11. und 25. Juni 2008 „abschließend“ die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt hatte, hat der Kläger erst am 25. Mai 2009 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist Klage eingereicht. Deshalb sind die streitigen Ansprüche, sollten sie bestanden haben, jedenfalls wegen Verfalls erloschen.

28

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Klose    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    Reinders    

                 

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Mitarbeiterdarlehens und über die Zahlung einer Provision.

2

Der Beklagte war für die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft, seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem Beklagten aus: „Gehalt 4.500 €“, darunter: „ohne Urlaub + Weihnachtsgeld“. Getrennt durch einen Doppelstrich schrieb er darunter auf die linke Seite des Blattes „<4,2 Mio“ und rechts daneben „10 TEU Prov. fix“. Darunter schrieb er links „5 Mio“ und rechts daneben „15 TEU“. Getrennt durch einen weiteren Doppelstrich folgten das Datum 30. Dezember 2010 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin.

3

Ab dem 1. Januar 2011 war der Beklagte bei der Klägerin auf der Grundlage des von der Klägerin verwendeten Formulararbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 als Einkaufs- und Vertriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung iHv. 4.500,00 Euro brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 heißt es ua.:

        

§ 13 Ausschlussfristen

        

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.“

4

Unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten die Parteien mit einem von der Klägerin verwendeten Formular folgendes:

        

Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen

        

E GmbH

        

…       

        

(Arbeitgeber)

                 
        

gewährt

                 
        

Herrn 

        

R       

        

…       

        

(Arbeitnehmer)

                 
        

ein Darlehen in Höhe von EUR 17.000,00 (in Worten: EURO siebzehntausend) gegen 6 % Zinsen, rückzahlbar in monatlichen Raten von EUR 354,17 erstmals im Monat Februar 2013 bis zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeit. Ab Februar 2012 werden lediglich die Zinsen in Höhe von € 85,00 monatlich gezahlt.

        

Rückzahlung

        

Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass die jeweiligen Raten bei der monatlichen Vergütungsabrechnung unmittelbar abgezogen und vom Darlehensgeber einbehalten werden. Wegen und in Höhe der monatlichen Raten tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Vergütungszahlung an diesen ab.

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen.

        

…“    

5

Die Klägerin erzielte im Jahr 2012 einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro. Sie zahlte dem Beklagten für 2012 keine Provision.

6

Die vereinbarten Zinsraten von 85,00 Euro monatlich zahlte der Beklagte ab April 2012. Auch für die Monate Februar und März 2013 wurden Zinsraten von jeweils 85,00 Euro vom Gehalt einbehalten. Die vereinbarten monatlichen Darlehensraten iHv. 354,17 Euro ab Februar 2013 zahlte der Beklagte nicht.

7

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2013 nach Kündigung der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sprachen vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sowie telefonisch jedenfalls am 23. April 2013 und am 28. Mai 2013 über die Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens. Der Beklagte erklärte dabei, eine Rückzahlung erst leisten zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

8

Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2013, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelt wurde, heißt es:

        

„…    

        

Herr R hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich seiner Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beauftragt, beglaubigte Ablichtung der uns legitimierenden Vollmacht liegt an.

                 
        

Mit Herrn R hatten Sie eine Vereinbarung getroffen, wonach Herrn R bei Entstehen bestimmter Firmenumsätze eine Provision zustehen sollte, für das Jahr 2012 ist zu Gunsten des Herrn R ein Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 € angefallen. Diesen Anspruch machen wir für Herrn Alexander R hiermit schriftlich geltend. Andererseits hatte die E GmbH Herrn R ein Darlehen gewährt über 17.000,00 €. Es war zwar vereinbart, dass eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen hat, wenn Herr R eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Sinnvoller ist es allerdings, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Diese Aufrechnung mit den Provisionsansprüchen des Herrn R gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklären wir hiermit.

        

Da der Darlehensbetrag etwas höher ist als der Provisionsanspruch und für die Monate April bis März die zugesagten Zinsen von 85,00 € pro Monat noch hinzukommen, verbliebe zu Gunsten der E GmbH noch ein Herauszahlungsanspruch von 2.255,00 €. Diesen Betrag würde Herr R sogleich an Sie zur Auszahlung bringen, wenn Sie bestätigen, dass damit die Ansprüche der E GmbH aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis mit Herrn R vollständig erledigt sind.

        

Hierzu darf ich Ihre kurze Rückäußerung bis längstens

        

10.07.2013            

        

erbitten.

        

…“    

9

Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Juli 2013 zugegangen, heißt es:

        

„…    

        

in oben bezeichneter Angelegenheit hat uns die E GmbH … mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.

        

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.06.2013, wonach Sie die Aufrechnung für Ihren Mandanten erklären. Die Parteien verhandeln schon seit längerem über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens, weil es Ihrem Mandanten aufgrund eines Liquiditätsengpasses schwer fiel, die Rückführung des Darlehens vertragsgemäß zu bedienen.

        

Mit Verwunderung musste unsere Mandantin durch Ihr Schreiben jetzt feststellen, dass Herr R einen angeblichen Provisionsanspruch haben will. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zu keiner Zeit war ein Provisionsanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

        

Für das Jahr 2012 steht Herrn R überhaupt gar kein Provisionsanspruch zu. Andernfalls bitten wir um dementsprechende Nachweise.

        

Unserer Mandantin stehen jedoch nun aus der Darlehensvereinbarung seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die volle Rückzahlung des Darlehens zu. Der Darlehensbetrag war somit mit Beendigung zum 31.03.2013 fällig. Seitdem ist er mit 6 % zu verzinsen. Hinzu kommen die für Februar und März 2013 nicht gezahlten monatlichen Zinsen in Höhe von jeweils 85,00 EUR.

        

Wir haben Ihren Mandanten daher einmalig und letztmalig aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von 17.170,00 EUR zuzüglich 6 % Zinsen von 17.000,00 EUR seit dem 01.04.2013 bis spätestens zum 12. Juli 2013 auf unser Kanzleikonto zu überweisen.

        

…“    

10

Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen und dem Beklagten am 26. Juli 2013 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von dem Beklagten 17.170,00 Euro nebst 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013 wegen des offenen Darlehensbetrags iHv. 17.000,00 Euro nebst Zahlung noch offener Zinsraten für Februar und März 2012 iHv. insgesamt 170,00 Euro. Widerklagend verlangt der Beklagte eine Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012.

11

Die Klägerin hat zur Darlehensrückforderung die Auffassung vertreten, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 seien die Rückzahlung des gesamten Darlehens iHv. 17.000,00 Euro sowie die Zahlung der zugesagten Zinsen sofort fällig gewesen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da das Darlehen nicht unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist falle. Jedenfalls habe sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen werde. Die Widerklage sei abzuweisen, da keine Provisionsvereinbarung bestehe. Zwar seien am 30. Dezember 2010 Einzelheiten und Eckdaten eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Auch sei über eine Provision gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die angedachte Formel aber nur zum besseren Verständnis auf dem vom Beklagten in den Prozess eingeführten Handzettel aufgezeichnet. Allein einer persönlichen Routine folgend habe er das Datum und seine Unterschrift hinzugesetzt; weder sei eine Vereinbarung getroffen worden, noch sei eine Zusage erfolgt. Spätere Verhandlungen zur Provision seien gescheitert. Soweit der Beklagte behaupte, Provisionszahlungen für 2011 erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Lediglich eine Schenkung iHv. 4.000,00 Euro durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei erfolgt, nachdem der Beklagte wiederholt um eine „finanzielle Spritze“ gebeten habe. In einem vom Beklagten angeführten Gespräch vom 13. Januar 2013 sei es, anders als dieser behaupte, nur um dessen erneut erfolglosen Wunsch nach einer Gehaltsaufstockung um 20.000,00 Euro brutto gegangen. Schließlich sei ein etwaiger Provisionsanspruch wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

12

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.895,87 Euro zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen.

14

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 sei der Anspruch fällig geworden und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen. Er habe die Klägerin nicht durch sein Verhalten an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Provisionsanspruch für das Jahr 2012 sei entstanden und nicht verfallen. Am 30. Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der Beklagte - wie auch zuvor als Handelsvertreter - eine Provision bei gutem Geschäftsverlauf erhalten solle. Dies sei mündlich erfolgt, da andere Mitarbeiter mit Zugriffsrecht auf betriebliche Personaldaten nicht erfahren sollten, dass der Beklagte zusätzlich zum Gehalt eine Provisionszahlung erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe neben der erfolgten mündlichen Abrede die Provisionsvereinbarung sowie die Eckpunkte des Arbeitsvertrags - ein monatliches Gehalt iHv. 4.500,00 Euro brutto ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld - aufgeschrieben und unterschrieben, damit der Beklagte etwas in der Hand habe. Für das Jahr 2010 sei ihm der Nettobetrag der Provision bar gezahlt worden, und für das Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 vier bis fünf auf den Provisionsanspruch bezogene Zahlungen bar im Wohnzimmer des Geschäftsführers der Klägerin aus Privatschatullen erhalten. Die Klägerin habe ihm bezogen auf das Jahr 2012 weder die Umsatzhöhe mitgeteilt noch eine Abrechnung erteilt. In einem Gespräch am 13. Januar 2013 über die Provisionszahlung habe der Geschäftsführer der Klägerin die Provisionsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen, jedoch erklärt, die Zeiten seien schlechter geworden und er könne die 15.000,00 Euro nicht zahlen. Er habe mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 3.895,87 Euro stattgegeben, bezogen auf elf Darlehensraten iHv. 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, einschließlich der Forderung nach 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013. Dabei hat das Arbeitsgericht 170,00 Euro - zwei Zinsbeträge iHv. 85,00 Euro für Februar und März 2012 - und 354,17 Euro als monatliche Darlehensrate für März 2013 als nach der Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen angesehen und die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage sich auf Darlehensraten für die Monate ab Februar 2014 bezieht, hat das Arbeitsgericht diese als zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - 12. Februar 2014 - noch nicht fällig angesehen und die Klage insoweit als zum damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage wegen der Rückzahlung des Darlehens in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang iHv. 3.895,87 Euro weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte weder die Klage - soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hatte - abweisen, noch der Widerklage stattgeben. Die Klage ist im noch anhängigen Teil begründet, die Widerklage unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für das Jahr 2012 eine Provision zu zahlen.

18

A. Die Revision der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht ist begründet. Die Klage betreffend die Darlehensrückzahlung ist in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang - der mangels Berufung der Klägerin insoweit allein Gegenstand der Revision ist - begründet. Insofern ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - kein Verfall nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 eingetreten.

19

I. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 31. März 2013 ist das gewährte Darlehen gemäß Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen ratierlich nebst Zinsen zurückzuzahlen, denn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dieser Vereinbarung der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Regelung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien einer AGB-Kontrolle nicht standhält, weil der Beklagte durch sie unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt wird. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.

20

1. Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 8. Februar 2012 getroffenen Abreden über ein Mitarbeiterdarlehen sind an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen. Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Inhalt der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden von der klagenden Arbeitgeberin dem Beklagten als Verbraucher gestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

21

a) Auf vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sowohl § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB als auch §§ 307 bis 309 BGB selbst dann Anwendung, wenn diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte(vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 13, BAGE 153, 1; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 28).

22

b) Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Klägerin gegenüber diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhoben (zu den Anforderungen etwa BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13; 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44). Soweit die Behauptung der Klägerin, wonach der Darlehensvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, den Vortrag beinhalten soll, der Beklagte als Verbraucher habe Einfluss auf den Inhalt der Regelungen nehmen können und soweit dies weitergehend als Verfahrensrüge verstanden werden sollte, fehlt es in der Revisionsbegründung an einer Darlegung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

23

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - wonach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 BGB und - beim Verbraucherdarlehensvertrag - nach § 498 f. BGB Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne Kündigung - wie in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.

24

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 vH zu verzinsen. Dabei ist es nach der Vereinbarung „gleichgültig“, „aus welchen Gründen“ das Arbeitsverhältnis endet. Demnach wird nach der vereinbarten Klausel der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Arbeitgeberin veranlasst wurde.

26

b) Die so verstandene Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

27

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN).

28

Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(etwa BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 31; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; vgl. teilweise auch 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 37 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

29

bb) Dieser Kontrolle hält die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch nicht getilgten Betrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen nicht stand.

30

(1) Die Unwirksamkeit der Bestimmung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Fälligkeit für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig; sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38).

31

(2) Unwirksam ist die Bestimmung jedoch, weil sie zu weit gefasst ist.

32

(a) Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 39 f.).

33

(b) Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten Konditionen -. Kann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen Arbeitgebers.

34

(c) Aus einer Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall keine andere Bewertung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Geschäftsführer der Klägerin sich „breitschlagen“ ließ, dem Beklagten das hier streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, ergibt sich daraus kein Umstand von Bedeutung bezogen auf die Modalitäten der Rückzahlung.

35

4. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

36

a) Eine etwaige geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil sie im AGB-Recht nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25, BAGE 156, 150; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN; BGH 22. September 2015 - II ZR 341/14 - Rn. 20 mwN).

37

b) Die durch den ersatzlosen Fortfall der Klausel entstandene Lücke kann nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gefüllt werden. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind schon nicht gegeben.

38

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140). Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist.

39

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Regelungsplan der Parteien bedarf wegen der entstandenen Lücke keiner Vervollständigung. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an dem Darlehensvertrag nicht unzumutbar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung des Darlehens wird durch die vertraglich vereinbarte ratierliche Zahlungsverpflichtung sowie ggf. durch gesetzliche Kündigungsrechte (§§ 488 ff. BGB) ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der vereinbarte Zinssatz von 6 vH unter Finanzmarktgesichtspunkten nicht sonderlich ungünstig für die Klägerin ist, weder bezogen auf die Zinssituation zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 2013 noch bezogen auf die Folgezeit.

40

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf ratierliche Darlehensrückzahlung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sei nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 geltend gemacht.

41

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens - der sich sowohl aus Abs. 1 des Darlehensvertrags der Parteien als auch grundsätzlich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt - Anwendung findet.

42

a) Dem steht nicht eine etwaige AGB-Kontrolle entgegen. Zwar sind die von den Parteien in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen, da der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Allerdings kann sich die Klägerin als Verwenderin des vorformulierten Arbeitsvertrags nebst Ausschlussfristregelung nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten Klausel berufen (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN).

43

b) Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist(vgl. insofern etwa BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN). Zumindest ist er ein von dieser Bestimmung erfasster Anspruch, da er mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.

44

aa) Durch eine - wie hier - weitgefasste Klausel bezogen auch auf Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung stehen“, werden Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen nur erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre. Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 97, 65).

45

bb) Vorliegend zeigt bereits die Ausgestaltung des von den Parteien unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten Mitarbeiterdarlehens, dass dieses Rechtsverhältnis nicht lediglich bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet worden ist, sondern eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Dafür sprechen schon die Überschrift „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ und die Verknüpfung von Rückzahlung und Gehaltszahlung. Besonders deutlich wird der enge Zusammenhang in der Bestimmung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig werden soll.

46

2. Das Landesarbeitsgericht durfte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, nicht wegen Versäumens der Ausschlussfristen in § 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 als verfallen ansehen.

47

a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es insofern ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin als Verwenderin der vorformulierten Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen nicht auf die Unwirksamkeit einer der von ihr vorformulierten Klauseln - hier die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - berufen kann (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN). Denn die Klägerin hat den Anspruch sowohl in Bezug auf den gesamten Betrag als auch in Bezug auf die einzelnen Raten für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 fristgerecht iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien geltend gemacht.

48

aa) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2013, in dem der noch offene Gesamtbetrag des dem Beklagten gewährten Darlehens geltend gemacht worden ist, hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Inhaberin einer Forderung ist, die sie nach Grund und Höhe spezifiziert hat und auf deren Erfüllung sie besteht (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26 mwN; 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe mwN). Dies gilt nicht nur für die von ihr in diesem Schreiben bezifferte Gesamtforderung, sondern auch für die einzelnen Raten. Von einer Bezeichnung der Höhe der einzelnen Raten konnte abgesehen werden, da deren Höhe (jeweils 354,17 Euro monatlich laut Vereinbarung vom 8. Februar 2012) dem Beklagten bekannt war (zu den Anforderungen etwa BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - aaO).

49

bb) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ist im Ergebnis rechtzeitig erfolgt.

50

(1) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Darlehensraten für die Monate Februar 2013 (die nach den arbeitsvertraglichen Regelungen am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats, also am 1. März 2013 fällig war) sowie April 2013 bis Januar 2014 die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien unmittelbar eingehalten hat, denn der Beklagte hat - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist(zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts etwa BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 33 mwN) - am Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu seinem eigenen Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 die Klägerin von einer Geltendmachung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs abgehalten, weshalb ein Berufen auf die Ausschlussfrist eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen würde(zu den Anforderungen ua. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71). Bis zu seinem Geltendmachungsschreiben hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Eine solche Absprache bestätigt der Beklagte im Schreiben vom 26. Juni 2013.

51

(2) Im Weiteren hat das Landesarbeitsgericht jedoch den wesentlichen Umstand übersehen, dass der Beklagte der Klägerin mit dem Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 eine Frist zur Rückäußerung bis längstens 10. Juli 2013 gesetzt hat, an die er sich halten muss.

52

Ab dem Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Juni 2013, das per Fax übermittelt wurde und aus dem deutlich wurde, dass der Beklagte seine Schuld als durch Aufrechnung getilgt ansah und nicht freiwillig das Darlehen als solches zurückzahlen werde, läuft keine neue Ausschlussfrist, sondern nur eine kurze, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist zur Geltendmachung (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 20, BAGE 136, 54; 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Wenn der Schuldner allerdings selbst eine längere Frist setzt, dann muss er sich nach Treu und Glauben daran halten.

53

Danach ist die am 8. Juli 2013 dem Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangene Geltendmachung vom 5. Juli 2013 vor dem Ende der zur Rückäußerung gesetzten Frist und damit im Ergebnis rechtzeitig erfolgt. Soweit Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind diese von der Geltendmachung erfasst (vgl. etwa BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 mwN).

54

b) Die Klägerin hat für die Darlehensraten der Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 auch die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung - nach der zweiten Stufe der Ausschlussfrist in § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien - eingehalten. Ausgehend von der Geltendmachung der ersten Stufe mit dem am 8. Juli 2013 zugegangenen Schreiben vom 5. Juli 2013 ist die bereits wenige Tage danach erfolgte Erhebung der Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen ist, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

55

B. Die Revision der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Widerklage begründet. Der vom Beklagten mit seiner Widerklage erhobene Anspruch auf Zahlung einer Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012 ist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen. Unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten hält § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien einer AGB-Kontrolle stand. Dahinstehen kann dabei, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war ein solcher Provisionsanspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ab. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

56

I. Das Landesarbeitsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010, ausgelegt iVm. § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hält vielmehr einer AGB-Kontrolle stand.

57

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen sind.

58

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31, BAGE 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN).

59

2. Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich (zur Üblichkeit etwa BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19).

60

3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingreifen. Die vorliegende einzelvertragliche Ausschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die Ausschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden könnte(vgl. etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

61

4. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB oder § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

62

a) § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags zu betrachten. Durch § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, ebenso Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese fallen nicht unter die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Ansprüche, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll. Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist danach die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen(§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).

63

b) Weil die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt, sind sowohl § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - gewahrt(vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33 mwN; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 22). Ausdrücklich gewahrt ist dadurch auch § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist.

64

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht im Hinblick auf § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam.

65

aa) Das Landesarbeitsgericht hat unter ablehnender Auseinandersetzung mit bestimmten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis von Ausschlussklauseln (das Landesarbeitsgericht nennt insbesondere BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 -) angenommen, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, unwirksam sei. Die darin enthaltene „umfassend“ formulierte Ausschlussklausel halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

66

bb) Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Wegen der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.

67

(1) Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB - also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (vgl. auch BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) - auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19).

68

(2) Danach ist es unschädlich, dass in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB insofern nicht beachtet wird.

69

(a) Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt(vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56). Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54). § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.

70

(b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN). Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.

71

5. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Verfallfristen, die wie hier eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 31, BAGE 155, 257; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19).

72

6. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da nach zutreffender Auslegung von § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der Klausel erfasst sind(vgl. oben Rn. 62) - und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unvereinbar ist (vgl. oben Rn. 64 ff.) - stellt sich das vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Transparenzproblem „umfassend“ formulierter Ausschlussklauseln nicht. Zudem lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.

73

II. Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war der Anspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig, weshalb die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ablief. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

74

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Fälligkeit des Anspruchs sei spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten.

75

a) Nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. etwa BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39 mwN).

76

b) Das war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, jedenfalls am 13. Januar 2013 der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Fälligkeit auch nicht von einer Provisionsabrechnung abhängig.

77

aa) Die §§ 87 ff. HGB finden keine Anwendung, weshalb es einer Abrechnung nach § 87c HGB nicht bedurfte. Die streitgegenständliche Provision betrifft nicht Geschäfte iSv. §§ 65, 87 HGB, die vom Beklagten geschlossen oder vermittelt wurden.

78

Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und Abschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Beklagte der Klägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein zusätzliches Entgelt - abhängig vom Umsatz des Unternehmens - für die allgemein vom Beklagten der Klägerin geschuldete Tätigkeit, um einen Anreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging.

79

bb) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, hat der Beklagte am Tag vor der am 14. Januar 2013 beginnenden Messe in K - also am 13. Januar 2013 - mit dem Geschäftsführer der Klägerin über seinen Provisionsanspruch gesprochen. Dieser habe zur Überraschung des Beklagten gesagt, dass er „die 15.000,00 Euro“ nicht zahlen könne. Zudem war dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag als Vertriebsleiter ungefähr bekannt, dass der Umsatz im Jahr 2012 bei etwa sechs Millionen Euro gelegen hat. Damit kannte er die Umsatzhöhe des Jahres 2012, welche - bereits nach seinem eigenen Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision - das einzige Kriterium der Provisionsberechnung war.

80

Soweit der Beklagte demgegenüber ohne weitere Konkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem - ihm bekannten - Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtumsatz des Unternehmens als - danach einziger - Berechnungsvorgabe.

81

2. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13. April 2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des Beklagten vom 26. Juni 2013 ging der Klägerin also nicht fristwahrend zu.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Dr. Ronny Schimmer    

        

    Andreas Henniger    

                 

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 2. - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 2015 - 16 Sa 664/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. - das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16. April 2014 - 7 Ca 67/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 auf 677.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 23.312,70 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 2. je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Drittschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 1. wegen eines versicherungsrechtlichen Haftpflichtanspruchs und die Beklagte zu 2. wegen eines arbeitsvertraglichen Freistellungsanspruchs des am 20. November 2013 verstorbenen früheren Arbeitnehmers der Beklagten zu 2., B.

2

Die Klägerin ist Transportversicherer der schweizerischen R AG, die die Ausstellung von Werkzeugmaschinen auf der Europäischen Maschinenmesse (EMO) 2007 in Hannover beabsichtigte. Die R AG schloss mit dem Messeveranstalter einen Standmietvertrag, in dem auch die Abfertigung des Messeguts vom anliefernden Lkw bis zum Stand enthalten war. Der Messeveranstalter übertrug diese Aufgabe der D AG, die ihrerseits die Sch AG mit dem Entladen und dem Aufstellen der Maschinen, wie für alle Aussteller, beauftragte.

3

Die Sch AG orderte für den Maschinenaufbau in der Zeit vom 20. August bis zum 14. September 2007 Krankapazitäten bei der Beklagten zu 2., so auch für den 4. September 2007 einen mobilen Teleskopautokran mit dem Kranfahrer B, der seit dem 11. Mai 2006 für die Beklagte zu 2. zu einer Vergütung iHv. monatlich durchschnittlich 2.357,39 Euro brutto tätig war.

4

Am 4. September 2007 kam es beim Entladevorgang durch den Kranfahrer B zu einem Schaden an Maschinen der R AG.

5

Die Klägerin ersetzte der R AG einen Sachschaden iHv. 700.681,00 CHF und nahm anschließend vor dem Landgericht Hannover aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der R AG ua. sowohl die Beklagte zu 2. als auch den Kranfahrer B auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch. Das Landgericht Hannover wies mit - rechtskräftigem - Teil-Endurteil vom 16. Dezember 2010 (- 3 O 253/08 -) die Klage gegen die Beklagte zu 2. mit der Begründung ab, der Kranfahrer B sei weder deren Erfüllungs-, noch deren Verrichtungsgehilfe gewesen. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2. und der Sch AG sei kein Werkvertrag, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, wobei letzterer als Leiharbeitsvertrag zu qualifizieren sei. Demzufolge hafte die Beklagte zu 2. nur für ein Auswahlverschulden. Dass ein solches anzunehmen sei, habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Das Landgericht Hannover stellte mit Teil-Grundurteil vom 16. Dezember 2010 (- 3 O 253/08 -) allerdings die Haftung des Kranfahrers B aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach mit der Begründung fest, dieser habe die Überlastsicherung des Krans ausgestellt, wodurch es zum Kippen des Krans gekommen sei. Nachdem der Kranfahrer B seine Berufung gegen das Teil-Grundurteil zurückgenommen hatte, verurteilte ihn das Landgericht Hannover mit Schlussurteil vom 16. Februar 2012 (- 3 O 253/08 -), an die Klägerin 700.681,00 CHF nebst Zinsen zu zahlen. Auch das Schlussurteil des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 (- 3 O 253/08 -) ist rechtskräftig.

6

Die Beklagte zu 1. ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2. Diese ist bei der Beklagten zu 1. aufgrund des Versicherungsscheins vom 30. August 2004 zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2004 für die Versicherung von Schwergut- und Kranunternehmen (im Folgenden AVB) haftpflichtversichert. Die AVB haben auszugsweise folgenden Inhalt:

        

I.    

Gegenstand der Versicherung für Schwergut- und Kranunternehmen

        

1.    

Schwergut- und Kranaufträge

                 

Gegenstand der Versicherung sind alle Verträge des Schwergut-/Kranunternehmens als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines Schwergut-/ Kranunternehmens, wie z. B.

                 

-       

Gütertransporte aller Art

                 

-       

Kranarbeiten

                 

-       

Bergungs- und Abschlepptätigkeiten

                 

-       

Kranvermietung

                 

-       

Lagerhaltung

                 

-       

Parterrearbeiten

                 

-       

im Zusammenhang mit Schwertransporten oder Kranarbeiten übernommene Demontagen und Grobmontagen

                 

Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Vermittlung derartiger Aufträge an Subunternehmer.

        

…       

        
        

II.     

Haftungsversicherung des Schwergut-/Kranunternehmers

        

1.    

Gegenstand der Haftungsversicherung

        

1.1.   

Versichert ist die Haftung des Schwergut-/Kranunternehmers als Auftragnehmer aus Schwergut-/Kranverträgen (vgl. Ziffer I 1.) nach

        

1.1.1 

den ‚Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) 1998‘ und den Geschäftsbedingungen des Versicherungsnehmers, sofern diese im Haftungsumfang nicht über die BSK hinausgehen; dem Versicherungsnehmer ist es gestattet, bei Krangestellung gemäß Leistungstyp 1 der BSK die für Leistungstyp 2 der BSK gültigen Haftungsregelungen zu vereinbaren;

        

…       

        
        

1.8     

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers aus dienstlichen Verrichtungen für Schäden, die Gegenstand dieses Versicherungsvertrages sind.

                 

Alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen.

        

…       

        
        

4.    

Versicherungsausschlüsse und -einschränkungen

                 

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche

        

4.1     

wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Schwergut-/Kranunternehmer oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftungsansprüche aus Verträgen über rechtswidrige Leistungen und Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung rechtswidriger Leistungen durch den Schwergut-/Kranunternehmer oder einen seiner Repräsentanten;

        

…       

        
        

6.2     

Je Schadensereignis leistet der Versicherer höchstens EUR 5,0 Mio.

                 

Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.

        

7.    

Rückgriff, Regress

        

7.1     

Der Versicherer ist berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

        

7.2     

Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Schwergut- und Kranunternehmer als Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn

        

…“    

        
7

In den unter II 1.1.1 der AVB in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (im Folgenden BSK) 1998 heißt es ua.:

        

„I.     

Allgemeiner Teil

        

1.    

Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z. B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).

        

2.    

Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

        

2.1.   

Leistungstyp 1 - Krangestellung

                 

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

        

2.2.   

Leistungstyp 2 - Kranarbeit

                 

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition sowie die Gewährleistung des Erfolges des Hebemanövers.

        

…       

        
        

12.1   

Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

        

…“    

        
8

Aufgrund des Schlussurteils des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 ließ die Klägerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 4. Oktober 2012 (- 12a M 5737/12 -) sowohl den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 1. als auch dessen arbeitsvertraglichen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2., jeweils iHv. 849.331,04 CHF - als Hauptforderung nebst Zinsen bis zum 16. Juli 2012 - zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700.681,00 CHF seit dem 17. Juli 2012 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wurde der Beklagten zu 1. am 24. Oktober 2012 und der Beklagten zu 2. am 17. Oktober 2012 zugestellt.

9

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beklagten wie Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, der zwischenzeitlich verstorbene Kranfahrer B sei nach II. 1.8 der dem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zugrunde liegenden AVB Mitversicherter gewesen, weshalb die Beklagte zu 1. diesen von seiner Haftung freizustellen habe. Dieser Freistellungsanspruch sei infolge der Pfändung und Überweisung auf sie übergegangen und habe sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Versicherungsschutz des Kranfahrers B, der auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfasse, sei ein zusätzlicher Versicherungsschutz, der unabhängig von einer Haftung der Beklagten zu 2. sei. Es sei unerheblich, welchen Leistungstyp nach I. 2. der BSK - Leistungstyp 1 oder Leistungstyp 2 - die Beklagte zu 2. mit der Sch AG vereinbart habe. Infolge der Pfändung und Überweisung habe sich auch der Freistellungsanspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 2. in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Kranfahrer B habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

10

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagten zu 1. und 2. wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 aus 677.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen sowie die Beklagte zu 1. zu verurteilen, darüber hinaus weitere 23.312,70 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass Herr B wegen des Schadens, der Gegenstand des Schlussurteils des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 (- 3 O 253/08 -) war, Versicherter bei der Beklagten zu 1. war;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr die Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der von ihr gepfändeten und ihr überwiesenen Freistellungs- und Deckungsansprüche unter der Haftungsversicherung, die die Beklagte zu 2. bei der Beklagten zu 1. eingedeckt hat, zu erteilen;

        

4.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nach Vorliegen der Zustimmung der Beklagten zu 2. gemäß dem voranstehenden Antrag verpflichtet ist, an die Klägerin 700.681,00 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2008 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

12

Die Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, sie hafte bereits deshalb nicht, da das Landgericht Hannover mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (- 3 O 253/08 -) rechtskräftig darüber entschieden habe, dass die Beklagte zu 2. für den Schaden nicht hafte. Jedenfalls entfalte dieses Urteil Bindungswirkung für die Vorfrage, ob überhaupt ein versicherter Schaden vorliege. Dies sei nicht der Fall. Aus diesem Grund entfalle auch eine Mitversicherung des Kranfahrers B. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2. mit der Sch AG einen Vertrag des Leistungstyps 1 geschlossen, weshalb sie nur für Auswahlverschulden hafte. Diese Beschränkung gelte auch für die unter II. 1.8 der AVB geregelte Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Kranfahrers B.

13

Die Beklagte zu 2. hat gemeint, die Ansprüche der Klägerin gegen sie seien bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem wirke sich aus, dass sie mit der Sch AG einen Vertrag des Leistungstyps 1 geschlossen habe. Dies führe dazu, dass sie - mangels Auswahlverschuldens - für das Fehlverhalten des Kranfahrers B nicht hafte und deshalb auch nicht zur Freistellung verpflichtet sei. Vielmehr sei von einer Arbeitnehmerüberlassung an die Sch AG auszugehen mit der Folge, dass nur diese zum Schadensersatz und zur Freistellung verpflichtet sei. Der Kranfahrer B sei nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen. Desungeachtet sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da sie Ersatz erhalten habe. Der Kranfahrer B - und damit die aus seiner Rechtsposition vorgehende Klägerin - sei zumindest auch durch den Betriebshaftpflichtversicherer der Sch AG als Entleiher versichert. Letztlich fehle den gepfändeten vermeintlichen Ansprüchen die Rechtsgrundlage, da der Kranfahrer B am 20. November 2013 verstorben sei.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen und die Beklagte zu 2. - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 654.013,16 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2008 zu zahlen. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2. zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen - die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 677.368,30 CHF seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 1. weiter. Die Beklagte zu 2. verfolgt mit ihrer Revision das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweils anderen Partei.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist begründet, die der Beklagten zu 2. ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1. zu Unrecht abgewiesen, hingegen der Klage gegen die Beklagte zu 2. im Ergebnis zu Recht überwiegend stattgegeben, sodass es einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin nicht bedurfte.

16

A. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung der Klägerin nicht zurückweisen. Die Klage ist - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet - zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 677.368,30 CHF seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage sowie auf Zahlung weiterer 23.312,70 CHF nebst Zinsen seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage. Der Kranfahrer B hatte aufgrund seiner - vom Landgericht Hannover rechtskräftig festgestellten - Haftung für den Sachschaden am 4. September 2007 nach II. 1.8 der im Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geltenden AVB einen versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. über 700.681,00 CHF erworben, der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 4. Oktober 2012 (- 12a M 5737/12 -) zuzüglich Zinsen bis zum 16. Juli 2012 gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden war, weshalb die Klägerin Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an sich verlangen kann.

17

I. Die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. hatten mit II. 1.8 der in ihrem Haftpflichtversicherungsverhältnis geltenden AVB eine Betriebshaftpflichtversicherung iSd. § 151 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden VVG aF) zugunsten der Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. vereinbart. Dies ergibt die Auslegung von II. 1.8 der AVB nach den für Allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Auslegungskriterien. Danach sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14 - Rn. 19).

18

1. Nach § 151 VVG aF erstreckt sich die Versicherung, sofern sie für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen ist, auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles des Betriebs angestellt hat. Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnung genommen.

19

a) § 151 VVG aF beschreibt mit der Betriebshaftpflichtversicherung eine Erscheinungsform der Haftpflichtversicherung, mit der Vorsorge gegen die Belastung mit Haftpflichtansprüchen aus Schadensfällen getroffen wird, die im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versicherungsschutz auf die Mitarbeiter des Unternehmens und alle zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen auszudehnen. Dieses Ziel wird rechtstechnisch dadurch erreicht, dass diesen Personen die Stellung eines Mitversicherten eingeräumt wird. Zwar beschränkt § 151 Abs. 1 Satz 1 VVG aF - anders als § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden VVG nF), der außer den Vertretern des Versicherungsnehmers ausdrücklich alle Personen erfasst, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen - den Versicherungsschutz auf die Haftpflicht der „Vertreter des Versicherungsnehmers sowie […] solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles des Betriebs angestellt hat“. Die Einbeziehung aller Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen, entsprach allerdings bereits vor der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des VVG der geübten Vertragspraxis (Bruck/Möller/R. Koch 9. Aufl. § 102 VVG Rn. 1, 2).

20

b) Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 VVG aF gilt die Versicherung insoweit als für fremde Rechnung genommen. Damit wird auf die in den §§ 74 - 80 VVG aF(§§ 43 - 48 VVG nF) geregelte Versicherung für fremde Rechnung Bezug genommen (vgl. Langheid/Wandt/Littbarski 2. Aufl. § 102 Rn. 2). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG aF stehen bei dieser Versicherung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen, § 75 Abs. 1 Satz 2 VVG aF. Zudem kann der Versicherte nach § 75 Abs. 2 VVG aF ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung allerdings vor, dass die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, so folgt daraus, dass die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, wenn auch nicht vollständig, so doch aber grundsätzlich gleichgestellt ist und damit denselben Versicherungsschutz genießt.Solange diese Gleichstellung besteht, ist zudem davon auszugehen, dass die durch § 151 Abs. 1 Satz 2 VVG aF in Bezug genommene Bestimmung in § 75 Abs. 2 VVG aF abbedungen wurde und die mitversicherte Person zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigt ist(vgl. BGH 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 - Rn. 17, BGHZ 202, 122 zu § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - ARB).

21

2. Danach hatten die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. mit II. 1.8 der in ihrem Haftpflichtversicherungsverhältnis geltenden AVB eine Betriebshaftpflichtversicherung iSd. § 151 VVG aF zugunsten der Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. vereinbart, die die Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. als mitversicherte Personen zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigte.

22

Nach II. 1.8 Satz 1 der AVB ist mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers aus dienstlichen Verrichtungen für Schäden, die Gegenstand des Versicherungsvertrags sind. Die Bezugnahme auf dienstliche Verrichtungen macht deutlich, dass Vorsorge getroffen werden soll gegen die Belastung mit Haftpflichtansprüchen aus Schadensfällen, die - wie für die Betriebshaftpflicht nach § 151 Abs. 1 Satz 1 VVG aF typisch - im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen. Zudem sieht II. 1.8 Satz 2 der AVB vor, dass die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers - hier der Beklagten zu 2. - getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten. Auch dieser Umstand belegt, dass mit II. 1.8 der AVB an die in § 151 VVG aF geregelte Betriebshaftpflicht angeknüpft und dabei die in Bezug genommene Bestimmung des § 75 Abs. 2 VVG aF abbedungen werden sollte mit der Folge, dass die mitversicherten Personen zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes befugt waren.

23

II. Der Kranfahrer B hatte aufgrund seiner - vom Landgericht Hannover rechtskräftig festgestellten - Haftung für den am 4. September 2007 verursachten Sachschaden an den Maschinen der R AG nach II. 1.8 der im Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geltenden AVB einen versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. über 700.681,00 CHF erworben.

24

1. Die Voraussetzungen nach II. 1.8 der AVB sind erfüllt.

25

a) Der Kranfahrer B war als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. deren Betriebsangehöriger.

26

b) Der Schaden, den der Kranfahrer B am 4. September 2007 auf dem Messegelände an den Maschinen der R AG verursachte, ist auch bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung iSv. II. 1.8 der AVB entstanden.

27

aa) Eine dienstliche Verrichtung iSv. II. 1.8 der AVB liegt nur vor, wenn die Handlung der versicherten Person betriebsbezogen war. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Schaden durch ein Verhalten der versicherten Person verursacht wurde, das den Interessen des Betriebs zu dienen bestimmt ist und das in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1988 - IVa ZR 73/87 - zu 1 der Gründe; 7. Oktober 1987 - IVa ZR 140/86 -). Dabei ist es im Hinblick auf die erste Voraussetzung unerheblich, ob das Handeln der versicherten Person im objektiven Interesse des Betriebs lag und dem mutmaßlichen Willen des Versicherungsnehmers entsprach und ob die von ihm getroffenen Maßnahmen geeignet waren, den erstrebten Erfolg herbeizuführen. Wollte man für das Bestehen des Versicherungsschutzes der Mitversicherten hierauf abstellen, so würde die praktische Bedeutung der Mitversicherung weitgehend ausgehöhlt werden, weil schadenstiftende Handlungen von Betriebsangehörigen regelmäßig auch vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus Fehlhandlungen sind, die nicht im objektiven Interesse des Betriebs liegen (BGH 4. Dezember 1958 - II ZR 177/57 - zu I der Gründe). Bei Schädigungen, die nur bei Gelegenheit betrieblicher Verrichtungen verursacht werden, fehlt es hingegen an der zweiten Voraussetzung, nämlich am inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb (vgl. etwa BGH 4. Mai 1964 - II ZR 153/61 - zu II der Gründe, BGHZ 41, 327). Entscheidend ist damit, ob der Umstand, dass der Mitversicherte haftpflichtig geworden ist, eine Auswirkung seiner Beschäftigung in dem oder für den betroffenen Betrieb ist (BGH 4. Dezember 1958 - II ZR 177/57 - zu I der Gründe).

28

bb) Danach ist der Schaden, den der Kranfahrer B am 4. September 2007 auf dem Messegelände verursachte, bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung entstanden. Der Kranfahrer B ist auf Weisung der Beklagten zu 2. im Rahmen des zwischen dieser und der Sch AG bestehenden Vertrags im Interesse seiner Arbeitgeberin, der Beklagten zu 2. als Versicherungsnehmerin, tätig geworden. Dabei bediente er den Kran mit dem Ziel, den Vertrag zwischen der Beklagten zu 2. und der Sch AG zu erfüllen.

29

c) Der Schaden, den der Kranfahrer B verursachte, war auch Gegenstand des Versicherungsvertrags. Nach I. 1. der AVB sind alle Verträge des Schwergut- und Kranunternehmens als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines Schwergut- und Kranunternehmers erfasst, wie zB Kranarbeiten und Kranvermietungen.

30

d) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1. ist der Versicherungsanspruch des Kranfahrers B weder deshalb ausgeschlossen, weil das Landgericht Hannover mit Teil-Endurteil vom 16. Dezember 2010 (- 3 O 253/08 -) rechtskräftig entschieden hatte, dass die Beklagte zu 2. für den Schaden nicht haftet, noch, weil sich der zwischen der Beklagten zu 2. und der Sch AG geschlossene Vertrag - unabhängig von der Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2010 (- 3 O 253/08 -) - als Krangestellungsvertrag und damit als Vertrag des Leistungstyps 1 nach I. 2.1. der BSK 1998 darstellte. Selbst wenn die Beklagte zu 2. mit der Sch AG einen Krangestellungsvertrag nach I. 2.1. der BSK 1998 geschlossen haben sollte mit der Folge, dass sie nach I. 12.1 der BSK 1998 für das überlassene Personal nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden haften würde und auch nur diese Haftung nach II. 1.1. der AVB Gegenstand ihrer Eigenversicherung wäre, hatte die Beklagte zu 1. dem Kranfahrer B nach II. 1.8 der AVB Versicherungsschutz unabhängig davon zu gewähren, ob der Haftpflichtfall zugleich auch eine Haftpflicht für die Beklagte zu 2. als Versicherungsnehmerin begründet. Dies ergibt die Auslegung von II. 1.8 der AVB.

31

aa) Die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. hatten mit der in II. 1.8 der AVB getroffenen Bestimmung eine Betriebshaftpflichtversicherung iSv. § 151 VVG aF vereinbart. Eine solche Betriebshaftpflichtversicherung erfüllt ihren Zweck typischerweise nur dann, wenn sie alle aus dienstlichen Verrichtungen der Betriebsangehörigen resultierenden Haftpflichtfälle abdeckt.

32

Die Betriebshaftpflichtversicherung dient zum einen dem Betriebsfrieden. Durch sie werden Spannungen zwischen dem Versicherungsnehmer und den Mitarbeitern, die bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme durch einen geschädigten Dritten entstehen könnten, gemindert (Bruck/Möller/R. Koch 9. Aufl. § 102 VVG Rn. 3). Die Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers haben keine Möglichkeit, eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzuschließen; sie können - sofern sich nicht aus dem konkreten Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt - auch nicht verhindern, dass der Betriebsinhaber den Abschluss einer solchen Versicherung unterlässt oder mit dem Versicherer eine von der nachgiebigen Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 VVG aF abweichende Regelung vereinbart(vgl. BGH 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - zu 2 der Gründe). Soweit sie von dem Arbeitgeber keine Freistellung verlangen können, müssen sie in einem solchen Fall den Schaden selbst tragen. Dass in einem solchen Fall Spannungen zwischen dem Versicherungsnehmer und den Betriebsangehörigen entstehen können, liegt auf der Hand.

33

Die Betriebshaftpflichtversicherung dient zum anderen dem Interesse des Arbeitgebers, eine eigene finanzielle Inanspruchnahme möglichst zu vermeiden. Haftet der Arbeitgeber außenstehenden Dritten gegenüber für die Rechtsgutverletzung seiner Betriebsangehörigen, kann der Fall eintreten, dass ein Rückgriff auf die Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs überhaupt nicht oder nur beschränkt möglich ist. Zudem sind Fälle denkbar, in denen der Versicherungsnehmer für einen Schaden, den ein Betriebsangehöriger verursacht hat, zwar selbst nicht haftet, aber einem Freistellungsanspruch des in die Haftung genommenen Betriebsangehörigen ausgesetzt ist. In beiden Fällen dient die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die gesamte persönliche gesetzliche Haftpflicht von Betriebsangehörigen der Haftungsersetzung (Bruck/Möller/R. Koch 9. Aufl. § 102 VVG Rn. 5).

34

bb) Dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. - entsprechend ihrem typischen Sinn und Zweck - alle aus den dienstlichen Verrichtungen der Betriebsangehörigen resultierenden Haftpflichtfälle abdecken und nicht davon abhängen sollte, ob der Haftpflichtfall zugleich auch eine Haftpflicht für die Beklagte zu 2. als Versicherungsnehmerin begründet, wird auch dadurch bestätigt, dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen in II. 1.8 der AVB eine eigenständige, von der unter II. 1.1. der AVB geregelten Haftpflicht der Beklagten zu 2. unabhängige Regelung erfahren hat.

35

cc) Aus II. 1.8 Satz 2 der AVB, wonach alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich der Beklagten zu 2. getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1. auch für den Fall, dass sich der zwischen der Beklagten zu 2. mit der Sch AG geschlossene Vertrag als Krangestellungsvertrag iSv. I. 2.1. der BSK 1998 darstellen sollte, nichts Abweichendes. Zwar ist nach II. 1.1.1 der AVB die Haftung der Beklagten zu 2. als Auftragnehmerin aus Schwergut-/Kranverträgen nur nach den BSK 1998 und ihren Geschäftsbedingungen, sofern diese im Haftungsumfang nicht über die BSK hinausgehen, versichert. Allerdings ist es der Beklagten zu 2. gestattet, selbst bei einer Krangestellung gemäß Leistungstyp 1 der BSK die für den Leistungstyp 2 der BSK gültigen Haftungsregelungen zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass den Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. die konkreten vertraglichen Absprachen zwischen dieser und dem jeweiligen Auftraggeber regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, kann die in II. 1.8 Satz 2 der AVB getroffene Bestimmung nur so verstanden werden, dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen nicht davon abhängen soll, ob die Beklagte zu 2. mit dem jeweiligen Auftraggeber einen Vertrag des Leistungstyps 1 - Krangestellung iSv. I. 2.1. der BSK 1998 oder einen Vertrag des Leistungstyps 2 - Kranarbeit iSv. I. 2.2. der BSK 1998, mithin einen Werkvertrag vereinbart.

36

2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2. steht dem versicherungsrechtlichen Anspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 1. nicht entgegen, dass dieser den Schaden an den Maschinen der R AG grob fahrlässig verursacht hat.

37

a) Nach § 152 VVG aF haftet der Versicherer bei einer Betriebshaftpflichtversicherung nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Da nach § 79 Abs. 1 VVG aF das Verhalten der versicherten Person dieselbe rechtliche Bedeutung hat wie das Verhalten des Versicherungsnehmers, findet § 152 VVG aF auch für die versicherten Personen Anwendung, weshalb der Versicherer nur gegenüber dem Versicherten leistungsfrei wird, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, was im Falle des Kranfahrers B nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall war.

38

b) Auch aus dem zwischen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt sich kein Ausschluss der Versicherung in Fällen grober Fahrlässigkeit. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 152 VVG aF getroffene Regelung überhaupt abdingbar ist; der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 1. enthält eine solche Abbedingung nicht. Nach II. 4.1 der AVB ist - der Regelung in § 152 VVG aF entsprechend - nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Da nach II. 1.8 Satz 2 der AVB die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, wird die Beklagte zu 1. auch nur gegenüber dem Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. leistungsfrei, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

39

3. Da der Kranfahrer B vom Landgericht Hannover mit Schlussurteil vom 16. Februar 2012 (- 3 O 253/08 -) verurteilt worden war, an die aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der R AG klagende Klägerin 700.681,00 CHF nebst Zinsen oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen, hatte er einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Befreiung von seiner Haftpflichtschuld in eben dieser Höhe.

40

III. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. auch Zahlung an sich verlangen. Da die geschädigte R AG ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis am 4. September 2007 gegen den Kranfahrer B an die Klägerin abgetreten hatte bzw. die Ansprüche der R AG gegen den Kranfahrer B kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen waren, war die Klägerin in die Position der geschädigten Haftpflichtberechtigten eingerückt. Sie konnte deshalb den Versicherungsanspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 1. pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Infolge der Pfändung dieses Anspruchs und dessen Überweisung an die Klägerin hatte sich der versicherungsrechtliche Anspruch des Kranfahrers B, der auf Befreiung von der Haftpflichtschuld gerichtet war, in der Person der Klägerin in einen Deckungs-, dh. in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH 8. Oktober 1952 - II ZR 309/51 - BGHZ 7, 244).

41

B. Die Revision der Beklagten zu 2. ist unbegründet. Die Klage ist - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet - zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Zahlung von 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 677.368,30 CHF seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage. Der Kranfahrer B hatte aufgrund seiner - vom Landgericht Hannover rechtskräftig festgestellten - Haftung für den von ihm am 4. September 2007 verursachten Schaden an den Maschinen der R AG einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. iHv. 677.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage erworben, der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 4. Oktober 2012 (- 12a M 5737/12 -) zuzüglich Zinsen bis zum 16. Juli 2012 gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden war, weshalb die Klägerin Zahlung an sich verlangen kann.

42

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kranfahrer B wegen seiner - vom Landgericht Hannover rechtskräftig festgestellten - Haftung für den von ihm am 4. September 2007 verursachten Schaden an den Maschinen der R AG einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. iHv. 677.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage erworben hatte.

43

1. Haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis, kann er vom Arbeitgeber Freistellung verlangen, wenn er in Erfüllung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt und sich hierbei gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Im Übrigen hängt der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich vom Grad seines Verschuldens ab (vgl. BAG 24. April 1997 - 8 AZR 898/94 - zu I 2 und 3 der Gründe).

44

2. Danach konnte der Kranfahrer B von der Beklagten zu 2. verlangen, von seiner Verpflichtung zum Ersatz des am 4. September 2007 an den Maschinen der R AG verursachten Schadens iHv. 677.368,30 CHF freigestellt zu werden.

45

a) Der Kranfahrer B hatte sich gegenüber der R AG, an deren Maschinen er am 4. September 2007 einen Schaden verursacht hatte, schadensersatzpflichtig gemacht.

46

b) Der Kranfahrer B hatte bei der Schadensverursachung auch in Erfüllung seiner gegenüber der Beklagten zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 2. war er, auch wenn es sich bei dem Vertrag zwischen der Sch AG und der Beklagten zu 2. um einen Krangestellungsvertrag, also um einen Vertrag des Leistungstyps 1 iSv. I. 2.1. der BSK 1998 gehandelt haben sollte und wenn von einer Überlassung des Kranfahrers B durch die Beklagte zu 2. an die Sch AG auszugehen wäre, im Hinblick auf seinen Freistellungsanspruch so zu behandeln, als sei er am 4. September 2007 zumindest auch für die Beklagte zu 2. und nicht nur für die Sch AG tätig geworden.

47

aa) Zwar kann ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal je nach der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelfall als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen sein. Maßgeblich ist insoweit, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. etwa BGH 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - Rn. 19 mwN). Allerdings liegt ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag vor, wenn die Durchführung der Arbeiten ausschließlich beim Besteller liegt und das von dem Vermieter gestellte Bedienpersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen ist. Dieser Vertragstyp wird in I. 2.1. der BSK 1998 als Krangestellung bezeichnet (vgl. etwa BGH 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - aaO). In einem solchen Fall kann eine Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen sein mit der Folge, dass der überlassene Arbeitnehmer ggf. nicht in Erfüllung seiner gegenüber dem Verleiher, sondern in Erfüllung seiner gegenüber dem Entleiher bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten tätig wird (vgl. BGH 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14 - Rn. 17 mwN).

48

Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des Dienstverschaffungsvertrags. Anders als bei einem Werkvertrag haftet der Verleiher nicht für einen Erfolg, sondern nur für die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften. Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer die ihnen von dem entleihenden Unternehmen übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten. Er haftet vielmehr nur dafür, dass die von ihm gestellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind (BGH 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14 - Rn. 17).

49

bb) Es kann dahinstehen, ob der zwischen der Sch AG und der Beklagten zu 2. geschlossene Vertrag ein Krangestellungsvertrag, mithin ein Vertrag des Leistungstyps 1 iSv. I. 2.1. der BSK 1998 ist und ob von einer Arbeitnehmerüberlassung des Kranfahrers B an die Sch AG durch die Beklagte zu 2. auszugehen wäre. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte der Kranfahrer B seinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. als Vertragsarbeitgeberin nicht verloren, weshalb es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2. nicht darauf ankommt, ob diese gegenüber der Klägerin selbst nicht nach § 831 BGB haftet. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. durch Teil-Endurteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2010 (- 3 O 253/08 -) rechtskräftig abgewiesen wurden.

50

(1) Von wem der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung Freistellung verlangen kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird der Freistellungsanspruch gegen den Verleiher grundsätzlich bejaht (Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 152). Teilweise wird nach der Zuordnung des schadensstiftenden Ereignisses unterschieden (Mengel in Hümmerich/Reufels Gestaltung von Arbeitsverträgen 3. Aufl. § 1 Rn. 4374; Otto in Otto/Schwarze/Krause Haftung des Arbeitnehmers 4. Aufl. § 7 Rn. 5, allerdings nur zur Haftungsbeschränkung; in diese Richtung auch Jerczynski/Zimmermann NZS 2007, 243, 248). Nach anderer Ansicht hat der überlassene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung gegen den Vertragsarbeitgeber und Verleiher, wenn er bei der Arbeit für den Entleiher Betriebsmittel des Verleihers einsetzt und mit diesen einen Dritten schädigt (Brors in Schüren/Hamann AÜG B. Einleitung Rn. 473). Davon abweichend wird vertreten, der Leiharbeitnehmer handle im unternehmerischen Interesse des Entleihers, dem gegenüber er privilegiert hafte, sodass er (grds.) keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber - den Verleiher -, sondern nur gegen den Entleiher habe (vgl. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Germakowski/Bissels AÜG 2. Aufl. § 1 Rn. 87; zum Haftungsanspruch BGH 10. Juli 1973 - VI ZR 66/72 - zu II 3 a der Gründe).

51

(2) Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den besonderen Umständen, unter denen der Kranfahrer B seine Arbeiten am 4. September 2007 auf dem Messegelände verrichtete, dass dieser nach wie vor einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. als seine Vertragsarbeitgeberin hatte.

52

Die Beklagte zu 2., die keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, hatte den bei ihr als Kranfahrer beschäftigten B angewiesen, am 4. September 2007 auf dem Messegelände in Hannover Kranarbeiten auf einem in ihrem Eigentum stehenden Kran durchzuführen und damit zunächst Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie das Arbeitsgerät bestimmt. Dabei war weder für den Kranfahrer B noch für einen außenstehenden Dritten ohne Weiteres erkennbar, ob es sich bei dem seiner Tätigkeit auf dem Messegelände zugrundeliegenden Vertrag zwischen der Sch AG und der Beklagten zu 2. um einen Vertrag des Leistungstyps 1 - Krangestellung - oder des Leistungstyps 2 - Kranarbeiten - iSd. BSK 1998 handelte und welche rechtlichen Folgen hieran ggf. geknüpft waren. Insbesondere war nicht ersichtlich, ob der Kranfahrer B im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zum Einsatz kam. Die Bedienung des Krans selbst wird im Wesentlichen durch den Kran und dessen technische Vorgaben bestimmt. Die Befähigung zur Bedienung eines Krans wird durch eine entsprechende Ausbildung vermittelt, die der Kranfahrer B hatte. Insoweit hatte dieser genauso, als wäre er im Rahmen eines Werkvertrags zwischen der Beklagten zu 2. und der Sch AG zum Einsatz gekommen, typischerweise zunächst selbst zu entscheiden, wie er das Betriebsmittel der Beklagten zu 2. bediente. Zudem wirkt sich aus, dass die Bedienung des im Eigentum der Beklagten zu 2. stehenden Krans mit besonderen Gefahren und Risiken verbunden ist, die zur Haftung führen können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre es nicht interessengerecht (§ 242 BGB), den Kranfahrer B bei der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs mit der aufwändigen Klärung der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 2. zur Sch AG, die sich seiner Kenntnis entzogen und auf die er keinen Einfluss hatte, und damit zudem mit dem Risiko zu belasten, den richtigen Anspruchsgegner auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn es sich bei dem Vertrag zwischen der Sch AG und der Beklagten zu 2. um einen Krangestellungsvertrag, also um einen Vertrag des Leistungstyps 1 iSv. I. 2.1. der BSK 1998 gehandelt haben sollte und wenn von einer Überlassung des Kranfahrers B durch die Beklagte zu 2. an die Sch AG auszugehen wäre, wäre es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vielmehr allein interessengerecht, den Kranfahrer B im Hinblick auf seinen Freistellungsanspruch so zu behandeln, als sei er am 4. September 2007 zumindest auch für die Beklagte zu 2. und nicht nur für die Sch AG tätig geworden.

53

c) Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich der Freistellungsanspruch des Kranfahrers B nach Abzug eines Betrages iHv. 23.312,70 CHF auf 677.368,30 CHF belief. Die Beklagte zu 2. hätte den Kranfahrer B nämlich insoweit von der Schadensersatzforderung freistellen müssen, als der Schaden zwischen ihr und ihrem Arbeitnehmer B verteilt worden wäre, wenn dieser nicht die R AG, sondern sie selbst geschädigt hätte. Dies wäre iHv. 677.368,30 CHF der Fall gewesen.

54

aa) Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 ) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18).

55

Damit können grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfalle in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände ( § 286 ZPO ) nach § 287 ZPO vornehmen muss. Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 26 mwN).

56

bb) Der Begriff des Verschuldens und die einzelnen Grade des Verschuldens sind zwar Rechtsbegriffe. Da die Feststellung der Voraussetzungen allerdings im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, steht dem Tatsachenrichter hierbei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist. Dagegen genügt es für eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, dass im Streitfalle auch eine andere Beurteilung als die des Landesarbeitsgerichts möglich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer Verschuldensgrad als der vom Berufungsgericht angenommene vor. Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 20 mwN).

57

cc) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kranfahrer B habe selbst iHv. sechs Monatsgehältern zu haften, weshalb sein Freistellungsanspruch auf 677.368,30 CHF herabgesetzt sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

58

Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend von den unter Rn. 54 dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Es hat weiter unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze angenommen, der Kranfahrer B habe nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig gehandelt. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, der Arbeitnehmer B habe das Überlastsicherungssystem bewusst abgestellt, obgleich die Gefahr und der eingetretene Erfolg für ihn vorhersehbar gewesen seien; es hat aber berücksichtigt, dass der Kranfahrer B angenommen hatte, zwischen der Überlastgrenze und der Kippgrenze noch eine Reserve zu haben. Damit ist es davon ausgegangen, dass der Kranfahrer B den eingetretenen Erfolg gerade nicht billigend in Kauf genommen hatte, weshalb ein vorsätzliches Handeln ausschied (zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 27). Dass der Kranfahrer B nicht vorsätzlich gehandelt hat, wird von der Revision auch nicht angegriffen.

59

Soweit die Revision rügt, eine Schadensteilung komme dennoch nicht in Betracht, da der Kranfahrer B „gröbst“ fahrlässig gehandelt habe, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich eine „gröbst“ fahrlässige Vorgehensweise des Arbeitnehmers B verneint und dies damit begründet, dass sein Entgelt keinen Ausgleich für das hohe Schadensrisiko enthalten habe, das mit der Tätigkeit des Kranwagenfahrens verbunden war. Zwar sei sein Handeln leichtfertig gewesen, allerdings müsse Berücksichtigung finden, warum es zu seinem Fehlverhalten gekommen sei. Es habe ein erheblicher Termindruck bestanden. Auch wenn der Kranfahrer B vor diesem Hintergrund eine äußerst leichtfertige Methode für das Entladen ergriffen habe, habe er dennoch auch im Interesse der Aussteller und damit auch im Interesse der Sch AG gehandelt. Zudem sei er davon ausgegangen, zwischen der Überlastgrenze und der Kippgrenze noch eine Reserve zu haben. Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen.

60

Soweit das Landesarbeitsgericht schließlich vor dem Hintergrund der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und des damit einhergehenden außerordentlichen Haftungsrisikos, das in keinem Verhältnis zum Arbeitsverdienst des Kranfahrers B stand, eine Beschränkung seiner Haftung auf sechs Monatsvergütungen für angemessen erachtet hat, hat die Beklagte zu 2. keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler aufgezeigt.

61

II. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2. auch Zahlung an sich verlangen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2. insbesondere nicht daraus, dass der Kranfahrer B am 20. November 2013 verstorben ist.

62

1. Zwar unterliegt der Freistellungsanspruch einer Zweckbindung, er soll den Arbeitnehmer bei einer Haftung im Außenverhältnis im Innenverhältnis schützen. Allerdings handelt es sich bei dem Freistellungsanspruch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, der seiner Natur nach nur dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden könnte (vgl. BAG 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - zu I 3 der Gründe). Vielmehr ist der Freistellungsanspruch abtretbar und pfändbar, § 851 ZPO. Der Geschädigte kann deshalb den Freistellungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen mit der Folge, dass er unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorgehen kann (vgl. BAG 11. Februar 1969 - 1 AZR 280/68 - zu I 1 der Gründe). In diesem Fall wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, den der Geschädigte nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln verwerten kann (vgl. etwa MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 908 f.; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 59 Rn. 56; zum vereinsrechtlichen Freistellungsanspruch eines haftenden Vereinsmitglieds vgl. BGH 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - zu II 1 der Gründe). Tritt der Tod des Freistellungsberechtigten jedenfalls nach Pfändung des Freistellungsanspruchs und dessen Überweisung zur Einziehung ein, ändert dies demnach nichts an der Befugnis des Geschädigten, den Anspruch durch Einziehungsklage zu verwerten.

63

2. Da die geschädigte R AG ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis am 4. September 2007 gegen den Kranfahrer B an die Klägerin abgetreten hatte bzw. die Ansprüche der R AG gegen den Kranfahrer B kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen waren, war die Klägerin in die Position der Geschädigten eingerückt. Sie konnte deshalb den Freistellungsanspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 2. pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Infolge der Pfändung dieses Anspruchs und dessen Überweisung an die Klägerin hatte sich der Freistellungsanspruch des Kranfahrers B in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, den die Klägerin unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2. geltend machen konnte.

64

III. Die Beklagte zu 2. kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kranfahrer B sei durch den Betriebshaftpflichtversicherer der Sch AG als Entleiher versichert gewesen. Es kann dahinstehen, ob die Sch AG eine derartige Betriebshaftpflichtversicherung überhaupt abgeschlossen hatte. Jedenfalls würde dies nichts daran ändern, dass der Kranfahrer B - wie unter Rn. 51 f. ausgeführt - nach wie vor einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. als seine Vertragsarbeitgeberin hatte.

65

IV. Ebenso wenig kann die Beklagte zu 2. mit Erfolg rügen, das Landesarbeitsgericht sei ihrem Einwand nicht nachgegangen, die Klägerin habe bereits anderweitig dadurch Ersatz erhalten, dass der Verkehrshaftungsversicherer der Sch AG „offenbar“ eine entsprechende Zahlung vorgenommen habe. Es kann dahinstehen, ob die Gehörsrüge der Beklagten zu 2. überhaupt zulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 2. eine entsprechende Zahlung aufgrund des Ausscheidens der Sch AG aus dem vor dem Landgericht Hannover geführten Verfahren lediglich vermutet, hatte die Klägerin das Bestehen eines Versicherungsschutzes des Kranfahrers B gegenüber dem Verkehrshaftungsversicherer der Sch AG bestritten. Hierauf hat die Beklagte zu 2. nicht erwidert, weshalb für das Landesarbeitsgericht auch keine Veranlassung bestand, dem unschlüssigen Vorbringen der Beklagten zu 2. weiter nachzugehen.

66

V. Soweit die Beklagte zu 2. schließlich meint, die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass der Kranfahrer B den Prozess vor dem Landgericht Hannover nicht ordnungsgemäß geführt habe, dieser habe die Schadenshöhe nicht ordnungsgemäß bestritten, zudem habe er die Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 2. nicht eingewandt, führt dies bereits deshalb zu keiner anderen Bewertung, da der Kranfahrer B durch Schlussurteil des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 (- 3 O 253/08 -) rechtskräftig zur Zahlung von 700.681,00 CHF verurteilt wurde und der Beklagten zu 2. als Drittschuldnerin Einwendungen gegen die titulierte Forderung der Klägerin gegen den Kranfahrer B nicht zustehen. Die Zivilprozessordnung räumt nur dem Schuldner - hier dem Kranfahrer B - das Recht ein, gegen die einem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung Einwendungen zu erheben, § 767 ZPO. Demgegenüber hat die Beklagte zu 2. als Drittschuldnerin nicht das Recht, im Drittschuldnerprozess Rechte des Kranfahrers B geltend zu machen. Aus der Fürsorgepflicht der Beklagten zu 2. gegenüber dem Kranfahrer B folgt nichts Abweichendes (vgl. BAG 7. Dezember 1988 - 4 AZR 471/88 - BAGE 60, 263). Desungeachtet ist die Beklagte zu 2. - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Kranfahrer B in dem vor dem Landgericht Hannover geführten Rechtsstreit nicht zur Unterstützung beigetreten, nachdem die Klage gegen sie durch Teil-Endurteil abgewiesen worden war.

67

C. Im Umfang der Haftung der Beklagten zu 2. haften die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. „wie Gesamtschuldner“.

68

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. im Umfang der Haftung der Beklagten zu 2. „als Gesamtschuldner“ zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet wären. Dies könnte zweifelhaft sein, da es an der für die Annahme einer Gesamtschuld nach § 421 BGB erforderlichen Gleichstufigkeit der jeweiligen Verpflichtungen fehlen könnte. Insoweit könnte einiges dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1. nach dem Zweck der zugunsten des Kranfahrers B abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung von vornherein als der Leistung „näherstehend“ primär verpflichtet wäre, während die Beklagte zu 2. gewissermaßen nur „Vorschuss“ zu leisten hätte und intern gegenüber der Beklagten zu 1. vollumfänglich Regress nehmen könnte (zum Merkmal der Gleichstufigkeit vgl. Staudinger/Looschelders [2012] § 421 Rn. 27). Die Klägerin begehrt von den Beklagten nicht die Zahlung „als Gesamtschuldner“, sondern „wie Gesamtschuldner“ und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sie die Leistung - wie bei einer Gesamtschuld - nur einmal beanspruchen kann und vermeidet so die Gefahr einer unstatthaften doppelten Befriedigung (vgl. zur Haftung mehrerer Besitzer BGH 14. März 2014 - V ZR 218/13 - Rn. 14). Insoweit wird durch eine entsprechende Anwendung von § 422 Abs. 1 BGB sichergestellt, dass die Erfüllung durch einen Schuldner auch zugunsten des anderen wirkt(vgl. BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu II 5 der Gründe).

69

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend sowie § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Da die Klägerin von der Beklagten zu 2. nur geringfügig zu viel verlangt hat (ca. 3 vH), dadurch allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst wurden und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch unter Gesamtschuldnern Anwendung findet(Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 100 Rn. 19), sind die Kosten zwischen den Beklagten hälftig zu teilen.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Mallmann    

        

    Andreas Henniger    

                 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Mitarbeiterdarlehens und über die Zahlung einer Provision.

2

Der Beklagte war für die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft, seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem Beklagten aus: „Gehalt 4.500 €“, darunter: „ohne Urlaub + Weihnachtsgeld“. Getrennt durch einen Doppelstrich schrieb er darunter auf die linke Seite des Blattes „<4,2 Mio“ und rechts daneben „10 TEU Prov. fix“. Darunter schrieb er links „5 Mio“ und rechts daneben „15 TEU“. Getrennt durch einen weiteren Doppelstrich folgten das Datum 30. Dezember 2010 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin.

3

Ab dem 1. Januar 2011 war der Beklagte bei der Klägerin auf der Grundlage des von der Klägerin verwendeten Formulararbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 als Einkaufs- und Vertriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung iHv. 4.500,00 Euro brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 heißt es ua.:

        

§ 13 Ausschlussfristen

        

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.“

4

Unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten die Parteien mit einem von der Klägerin verwendeten Formular folgendes:

        

Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen

        

E GmbH

        

…       

        

(Arbeitgeber)

                 
        

gewährt

                 
        

Herrn 

        

R       

        

…       

        

(Arbeitnehmer)

                 
        

ein Darlehen in Höhe von EUR 17.000,00 (in Worten: EURO siebzehntausend) gegen 6 % Zinsen, rückzahlbar in monatlichen Raten von EUR 354,17 erstmals im Monat Februar 2013 bis zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeit. Ab Februar 2012 werden lediglich die Zinsen in Höhe von € 85,00 monatlich gezahlt.

        

Rückzahlung

        

Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass die jeweiligen Raten bei der monatlichen Vergütungsabrechnung unmittelbar abgezogen und vom Darlehensgeber einbehalten werden. Wegen und in Höhe der monatlichen Raten tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Vergütungszahlung an diesen ab.

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen.

        

…“    

5

Die Klägerin erzielte im Jahr 2012 einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro. Sie zahlte dem Beklagten für 2012 keine Provision.

6

Die vereinbarten Zinsraten von 85,00 Euro monatlich zahlte der Beklagte ab April 2012. Auch für die Monate Februar und März 2013 wurden Zinsraten von jeweils 85,00 Euro vom Gehalt einbehalten. Die vereinbarten monatlichen Darlehensraten iHv. 354,17 Euro ab Februar 2013 zahlte der Beklagte nicht.

7

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2013 nach Kündigung der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sprachen vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sowie telefonisch jedenfalls am 23. April 2013 und am 28. Mai 2013 über die Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens. Der Beklagte erklärte dabei, eine Rückzahlung erst leisten zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

8

Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2013, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelt wurde, heißt es:

        

„…    

        

Herr R hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich seiner Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beauftragt, beglaubigte Ablichtung der uns legitimierenden Vollmacht liegt an.

                 
        

Mit Herrn R hatten Sie eine Vereinbarung getroffen, wonach Herrn R bei Entstehen bestimmter Firmenumsätze eine Provision zustehen sollte, für das Jahr 2012 ist zu Gunsten des Herrn R ein Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 € angefallen. Diesen Anspruch machen wir für Herrn Alexander R hiermit schriftlich geltend. Andererseits hatte die E GmbH Herrn R ein Darlehen gewährt über 17.000,00 €. Es war zwar vereinbart, dass eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen hat, wenn Herr R eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Sinnvoller ist es allerdings, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Diese Aufrechnung mit den Provisionsansprüchen des Herrn R gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklären wir hiermit.

        

Da der Darlehensbetrag etwas höher ist als der Provisionsanspruch und für die Monate April bis März die zugesagten Zinsen von 85,00 € pro Monat noch hinzukommen, verbliebe zu Gunsten der E GmbH noch ein Herauszahlungsanspruch von 2.255,00 €. Diesen Betrag würde Herr R sogleich an Sie zur Auszahlung bringen, wenn Sie bestätigen, dass damit die Ansprüche der E GmbH aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis mit Herrn R vollständig erledigt sind.

        

Hierzu darf ich Ihre kurze Rückäußerung bis längstens

        

10.07.2013            

        

erbitten.

        

…“    

9

Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Juli 2013 zugegangen, heißt es:

        

„…    

        

in oben bezeichneter Angelegenheit hat uns die E GmbH … mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.

        

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.06.2013, wonach Sie die Aufrechnung für Ihren Mandanten erklären. Die Parteien verhandeln schon seit längerem über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens, weil es Ihrem Mandanten aufgrund eines Liquiditätsengpasses schwer fiel, die Rückführung des Darlehens vertragsgemäß zu bedienen.

        

Mit Verwunderung musste unsere Mandantin durch Ihr Schreiben jetzt feststellen, dass Herr R einen angeblichen Provisionsanspruch haben will. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zu keiner Zeit war ein Provisionsanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

        

Für das Jahr 2012 steht Herrn R überhaupt gar kein Provisionsanspruch zu. Andernfalls bitten wir um dementsprechende Nachweise.

        

Unserer Mandantin stehen jedoch nun aus der Darlehensvereinbarung seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die volle Rückzahlung des Darlehens zu. Der Darlehensbetrag war somit mit Beendigung zum 31.03.2013 fällig. Seitdem ist er mit 6 % zu verzinsen. Hinzu kommen die für Februar und März 2013 nicht gezahlten monatlichen Zinsen in Höhe von jeweils 85,00 EUR.

        

Wir haben Ihren Mandanten daher einmalig und letztmalig aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von 17.170,00 EUR zuzüglich 6 % Zinsen von 17.000,00 EUR seit dem 01.04.2013 bis spätestens zum 12. Juli 2013 auf unser Kanzleikonto zu überweisen.

        

…“    

10

Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen und dem Beklagten am 26. Juli 2013 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von dem Beklagten 17.170,00 Euro nebst 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013 wegen des offenen Darlehensbetrags iHv. 17.000,00 Euro nebst Zahlung noch offener Zinsraten für Februar und März 2012 iHv. insgesamt 170,00 Euro. Widerklagend verlangt der Beklagte eine Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012.

11

Die Klägerin hat zur Darlehensrückforderung die Auffassung vertreten, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 seien die Rückzahlung des gesamten Darlehens iHv. 17.000,00 Euro sowie die Zahlung der zugesagten Zinsen sofort fällig gewesen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da das Darlehen nicht unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist falle. Jedenfalls habe sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen werde. Die Widerklage sei abzuweisen, da keine Provisionsvereinbarung bestehe. Zwar seien am 30. Dezember 2010 Einzelheiten und Eckdaten eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Auch sei über eine Provision gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die angedachte Formel aber nur zum besseren Verständnis auf dem vom Beklagten in den Prozess eingeführten Handzettel aufgezeichnet. Allein einer persönlichen Routine folgend habe er das Datum und seine Unterschrift hinzugesetzt; weder sei eine Vereinbarung getroffen worden, noch sei eine Zusage erfolgt. Spätere Verhandlungen zur Provision seien gescheitert. Soweit der Beklagte behaupte, Provisionszahlungen für 2011 erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Lediglich eine Schenkung iHv. 4.000,00 Euro durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei erfolgt, nachdem der Beklagte wiederholt um eine „finanzielle Spritze“ gebeten habe. In einem vom Beklagten angeführten Gespräch vom 13. Januar 2013 sei es, anders als dieser behaupte, nur um dessen erneut erfolglosen Wunsch nach einer Gehaltsaufstockung um 20.000,00 Euro brutto gegangen. Schließlich sei ein etwaiger Provisionsanspruch wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

12

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.895,87 Euro zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen.

14

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 sei der Anspruch fällig geworden und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen. Er habe die Klägerin nicht durch sein Verhalten an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Provisionsanspruch für das Jahr 2012 sei entstanden und nicht verfallen. Am 30. Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der Beklagte - wie auch zuvor als Handelsvertreter - eine Provision bei gutem Geschäftsverlauf erhalten solle. Dies sei mündlich erfolgt, da andere Mitarbeiter mit Zugriffsrecht auf betriebliche Personaldaten nicht erfahren sollten, dass der Beklagte zusätzlich zum Gehalt eine Provisionszahlung erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe neben der erfolgten mündlichen Abrede die Provisionsvereinbarung sowie die Eckpunkte des Arbeitsvertrags - ein monatliches Gehalt iHv. 4.500,00 Euro brutto ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld - aufgeschrieben und unterschrieben, damit der Beklagte etwas in der Hand habe. Für das Jahr 2010 sei ihm der Nettobetrag der Provision bar gezahlt worden, und für das Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 vier bis fünf auf den Provisionsanspruch bezogene Zahlungen bar im Wohnzimmer des Geschäftsführers der Klägerin aus Privatschatullen erhalten. Die Klägerin habe ihm bezogen auf das Jahr 2012 weder die Umsatzhöhe mitgeteilt noch eine Abrechnung erteilt. In einem Gespräch am 13. Januar 2013 über die Provisionszahlung habe der Geschäftsführer der Klägerin die Provisionsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen, jedoch erklärt, die Zeiten seien schlechter geworden und er könne die 15.000,00 Euro nicht zahlen. Er habe mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 3.895,87 Euro stattgegeben, bezogen auf elf Darlehensraten iHv. 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, einschließlich der Forderung nach 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013. Dabei hat das Arbeitsgericht 170,00 Euro - zwei Zinsbeträge iHv. 85,00 Euro für Februar und März 2012 - und 354,17 Euro als monatliche Darlehensrate für März 2013 als nach der Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen angesehen und die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage sich auf Darlehensraten für die Monate ab Februar 2014 bezieht, hat das Arbeitsgericht diese als zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - 12. Februar 2014 - noch nicht fällig angesehen und die Klage insoweit als zum damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage wegen der Rückzahlung des Darlehens in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang iHv. 3.895,87 Euro weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte weder die Klage - soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hatte - abweisen, noch der Widerklage stattgeben. Die Klage ist im noch anhängigen Teil begründet, die Widerklage unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für das Jahr 2012 eine Provision zu zahlen.

18

A. Die Revision der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht ist begründet. Die Klage betreffend die Darlehensrückzahlung ist in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang - der mangels Berufung der Klägerin insoweit allein Gegenstand der Revision ist - begründet. Insofern ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - kein Verfall nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 eingetreten.

19

I. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 31. März 2013 ist das gewährte Darlehen gemäß Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen ratierlich nebst Zinsen zurückzuzahlen, denn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dieser Vereinbarung der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Regelung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien einer AGB-Kontrolle nicht standhält, weil der Beklagte durch sie unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt wird. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.

20

1. Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 8. Februar 2012 getroffenen Abreden über ein Mitarbeiterdarlehen sind an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen. Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Inhalt der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden von der klagenden Arbeitgeberin dem Beklagten als Verbraucher gestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

21

a) Auf vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sowohl § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB als auch §§ 307 bis 309 BGB selbst dann Anwendung, wenn diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte(vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 13, BAGE 153, 1; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 28).

22

b) Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Klägerin gegenüber diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhoben (zu den Anforderungen etwa BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13; 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44). Soweit die Behauptung der Klägerin, wonach der Darlehensvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, den Vortrag beinhalten soll, der Beklagte als Verbraucher habe Einfluss auf den Inhalt der Regelungen nehmen können und soweit dies weitergehend als Verfahrensrüge verstanden werden sollte, fehlt es in der Revisionsbegründung an einer Darlegung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

23

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - wonach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 BGB und - beim Verbraucherdarlehensvertrag - nach § 498 f. BGB Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne Kündigung - wie in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.

24

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 vH zu verzinsen. Dabei ist es nach der Vereinbarung „gleichgültig“, „aus welchen Gründen“ das Arbeitsverhältnis endet. Demnach wird nach der vereinbarten Klausel der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Arbeitgeberin veranlasst wurde.

26

b) Die so verstandene Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

27

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN).

28

Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(etwa BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 31; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; vgl. teilweise auch 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 37 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

29

bb) Dieser Kontrolle hält die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch nicht getilgten Betrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen nicht stand.

30

(1) Die Unwirksamkeit der Bestimmung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Fälligkeit für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig; sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38).

31

(2) Unwirksam ist die Bestimmung jedoch, weil sie zu weit gefasst ist.

32

(a) Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 39 f.).

33

(b) Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten Konditionen -. Kann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen Arbeitgebers.

34

(c) Aus einer Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall keine andere Bewertung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Geschäftsführer der Klägerin sich „breitschlagen“ ließ, dem Beklagten das hier streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, ergibt sich daraus kein Umstand von Bedeutung bezogen auf die Modalitäten der Rückzahlung.

35

4. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

36

a) Eine etwaige geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil sie im AGB-Recht nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25, BAGE 156, 150; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN; BGH 22. September 2015 - II ZR 341/14 - Rn. 20 mwN).

37

b) Die durch den ersatzlosen Fortfall der Klausel entstandene Lücke kann nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gefüllt werden. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind schon nicht gegeben.

38

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140). Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist.

39

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Regelungsplan der Parteien bedarf wegen der entstandenen Lücke keiner Vervollständigung. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an dem Darlehensvertrag nicht unzumutbar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung des Darlehens wird durch die vertraglich vereinbarte ratierliche Zahlungsverpflichtung sowie ggf. durch gesetzliche Kündigungsrechte (§§ 488 ff. BGB) ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der vereinbarte Zinssatz von 6 vH unter Finanzmarktgesichtspunkten nicht sonderlich ungünstig für die Klägerin ist, weder bezogen auf die Zinssituation zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 2013 noch bezogen auf die Folgezeit.

40

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf ratierliche Darlehensrückzahlung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sei nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 geltend gemacht.

41

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens - der sich sowohl aus Abs. 1 des Darlehensvertrags der Parteien als auch grundsätzlich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt - Anwendung findet.

42

a) Dem steht nicht eine etwaige AGB-Kontrolle entgegen. Zwar sind die von den Parteien in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen, da der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Allerdings kann sich die Klägerin als Verwenderin des vorformulierten Arbeitsvertrags nebst Ausschlussfristregelung nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten Klausel berufen (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN).

43

b) Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist(vgl. insofern etwa BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN). Zumindest ist er ein von dieser Bestimmung erfasster Anspruch, da er mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.

44

aa) Durch eine - wie hier - weitgefasste Klausel bezogen auch auf Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung stehen“, werden Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen nur erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre. Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 97, 65).

45

bb) Vorliegend zeigt bereits die Ausgestaltung des von den Parteien unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten Mitarbeiterdarlehens, dass dieses Rechtsverhältnis nicht lediglich bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet worden ist, sondern eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Dafür sprechen schon die Überschrift „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ und die Verknüpfung von Rückzahlung und Gehaltszahlung. Besonders deutlich wird der enge Zusammenhang in der Bestimmung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig werden soll.

46

2. Das Landesarbeitsgericht durfte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, nicht wegen Versäumens der Ausschlussfristen in § 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 als verfallen ansehen.

47

a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es insofern ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin als Verwenderin der vorformulierten Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen nicht auf die Unwirksamkeit einer der von ihr vorformulierten Klauseln - hier die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - berufen kann (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN). Denn die Klägerin hat den Anspruch sowohl in Bezug auf den gesamten Betrag als auch in Bezug auf die einzelnen Raten für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 fristgerecht iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien geltend gemacht.

48

aa) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2013, in dem der noch offene Gesamtbetrag des dem Beklagten gewährten Darlehens geltend gemacht worden ist, hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Inhaberin einer Forderung ist, die sie nach Grund und Höhe spezifiziert hat und auf deren Erfüllung sie besteht (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26 mwN; 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe mwN). Dies gilt nicht nur für die von ihr in diesem Schreiben bezifferte Gesamtforderung, sondern auch für die einzelnen Raten. Von einer Bezeichnung der Höhe der einzelnen Raten konnte abgesehen werden, da deren Höhe (jeweils 354,17 Euro monatlich laut Vereinbarung vom 8. Februar 2012) dem Beklagten bekannt war (zu den Anforderungen etwa BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - aaO).

49

bb) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ist im Ergebnis rechtzeitig erfolgt.

50

(1) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Darlehensraten für die Monate Februar 2013 (die nach den arbeitsvertraglichen Regelungen am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats, also am 1. März 2013 fällig war) sowie April 2013 bis Januar 2014 die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien unmittelbar eingehalten hat, denn der Beklagte hat - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist(zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts etwa BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 33 mwN) - am Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu seinem eigenen Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 die Klägerin von einer Geltendmachung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs abgehalten, weshalb ein Berufen auf die Ausschlussfrist eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen würde(zu den Anforderungen ua. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71). Bis zu seinem Geltendmachungsschreiben hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Eine solche Absprache bestätigt der Beklagte im Schreiben vom 26. Juni 2013.

51

(2) Im Weiteren hat das Landesarbeitsgericht jedoch den wesentlichen Umstand übersehen, dass der Beklagte der Klägerin mit dem Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 eine Frist zur Rückäußerung bis längstens 10. Juli 2013 gesetzt hat, an die er sich halten muss.

52

Ab dem Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Juni 2013, das per Fax übermittelt wurde und aus dem deutlich wurde, dass der Beklagte seine Schuld als durch Aufrechnung getilgt ansah und nicht freiwillig das Darlehen als solches zurückzahlen werde, läuft keine neue Ausschlussfrist, sondern nur eine kurze, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist zur Geltendmachung (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 20, BAGE 136, 54; 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Wenn der Schuldner allerdings selbst eine längere Frist setzt, dann muss er sich nach Treu und Glauben daran halten.

53

Danach ist die am 8. Juli 2013 dem Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangene Geltendmachung vom 5. Juli 2013 vor dem Ende der zur Rückäußerung gesetzten Frist und damit im Ergebnis rechtzeitig erfolgt. Soweit Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind diese von der Geltendmachung erfasst (vgl. etwa BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 mwN).

54

b) Die Klägerin hat für die Darlehensraten der Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 auch die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung - nach der zweiten Stufe der Ausschlussfrist in § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien - eingehalten. Ausgehend von der Geltendmachung der ersten Stufe mit dem am 8. Juli 2013 zugegangenen Schreiben vom 5. Juli 2013 ist die bereits wenige Tage danach erfolgte Erhebung der Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen ist, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

55

B. Die Revision der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Widerklage begründet. Der vom Beklagten mit seiner Widerklage erhobene Anspruch auf Zahlung einer Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012 ist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen. Unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten hält § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien einer AGB-Kontrolle stand. Dahinstehen kann dabei, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war ein solcher Provisionsanspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ab. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

56

I. Das Landesarbeitsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010, ausgelegt iVm. § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hält vielmehr einer AGB-Kontrolle stand.

57

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen sind.

58

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31, BAGE 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN).

59

2. Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich (zur Üblichkeit etwa BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19).

60

3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingreifen. Die vorliegende einzelvertragliche Ausschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die Ausschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden könnte(vgl. etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

61

4. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB oder § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

62

a) § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags zu betrachten. Durch § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, ebenso Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese fallen nicht unter die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Ansprüche, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll. Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist danach die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen(§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).

63

b) Weil die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt, sind sowohl § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - gewahrt(vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33 mwN; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 22). Ausdrücklich gewahrt ist dadurch auch § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist.

64

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht im Hinblick auf § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam.

65

aa) Das Landesarbeitsgericht hat unter ablehnender Auseinandersetzung mit bestimmten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis von Ausschlussklauseln (das Landesarbeitsgericht nennt insbesondere BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 -) angenommen, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, unwirksam sei. Die darin enthaltene „umfassend“ formulierte Ausschlussklausel halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

66

bb) Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Wegen der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.

67

(1) Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB - also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (vgl. auch BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) - auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19).

68

(2) Danach ist es unschädlich, dass in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB insofern nicht beachtet wird.

69

(a) Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt(vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56). Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54). § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.

70

(b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN). Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.

71

5. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Verfallfristen, die wie hier eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 31, BAGE 155, 257; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19).

72

6. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da nach zutreffender Auslegung von § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der Klausel erfasst sind(vgl. oben Rn. 62) - und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unvereinbar ist (vgl. oben Rn. 64 ff.) - stellt sich das vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Transparenzproblem „umfassend“ formulierter Ausschlussklauseln nicht. Zudem lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.

73

II. Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war der Anspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig, weshalb die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ablief. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

74

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Fälligkeit des Anspruchs sei spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten.

75

a) Nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. etwa BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39 mwN).

76

b) Das war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, jedenfalls am 13. Januar 2013 der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Fälligkeit auch nicht von einer Provisionsabrechnung abhängig.

77

aa) Die §§ 87 ff. HGB finden keine Anwendung, weshalb es einer Abrechnung nach § 87c HGB nicht bedurfte. Die streitgegenständliche Provision betrifft nicht Geschäfte iSv. §§ 65, 87 HGB, die vom Beklagten geschlossen oder vermittelt wurden.

78

Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und Abschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Beklagte der Klägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein zusätzliches Entgelt - abhängig vom Umsatz des Unternehmens - für die allgemein vom Beklagten der Klägerin geschuldete Tätigkeit, um einen Anreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging.

79

bb) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, hat der Beklagte am Tag vor der am 14. Januar 2013 beginnenden Messe in K - also am 13. Januar 2013 - mit dem Geschäftsführer der Klägerin über seinen Provisionsanspruch gesprochen. Dieser habe zur Überraschung des Beklagten gesagt, dass er „die 15.000,00 Euro“ nicht zahlen könne. Zudem war dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag als Vertriebsleiter ungefähr bekannt, dass der Umsatz im Jahr 2012 bei etwa sechs Millionen Euro gelegen hat. Damit kannte er die Umsatzhöhe des Jahres 2012, welche - bereits nach seinem eigenen Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision - das einzige Kriterium der Provisionsberechnung war.

80

Soweit der Beklagte demgegenüber ohne weitere Konkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem - ihm bekannten - Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtumsatz des Unternehmens als - danach einziger - Berechnungsvorgabe.

81

2. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13. April 2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des Beklagten vom 26. Juni 2013 ging der Klägerin also nicht fristwahrend zu.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Dr. Ronny Schimmer    

        

    Andreas Henniger    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Dezember 2009 - 6 Sa 637/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Erstattung des am Personenkraftwagen des Klägers entstandenen Schadens.

2

Der Kläger war vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2008 in der von der Beklagten betriebenen Klinik als Oberarzt beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 9. Mai 2006 fanden auf sein Arbeitsverhältnis ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nebst dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Am Sonntag, dem 6. Januar 2008, hatte der Kläger Rufbereitschaftsdienst, den er von seinem Wohnort in A aus wahrnahm. Während dieses Dienstes wurde er mehrmals ua. gegen 9:00 Uhr zum Einsatz im Krankenhaus aufgefordert. Auf der Fahrt dorthin hatte er einen Unfall.

4

Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 an seinen Vorgesetzten W sowie den stellvertretenden Verwaltungsleiter der Klinikumsverwaltung F beantragte der Kläger die Erstattung von Pkw-Reparaturkosten und legte auszugsweise dar:

        

„am Sonntag, 06.01.08, befand ich mich in Rufbereitschaft. Es wurde an diesem Tag vor Straßenglätte gewarnt. Ich wurde um ca. 9:00 Uhr zur Patientenaufnahme ins Klinikum gerufen. Auf der ST 2045 von A nach L etwa 100 m vor der Abzweigung nach G (siehe Straßenkarte) kam ich mit meinem PKW auf eine Eisplatte und kam ins Rutschen. Der PKW kam nach links auf die Gegenfahrbahn und rutschte von der Fahrbahn in den Graben. Da ich ohne Hilfe das Fahrzeug nicht aus dem Graben fahren konnte, rief ich Herrn B an, der mir mit einer Seilwinde zu Hilfe kam. Der PKW konnte so wieder auf die Straße gestellt werden.

        

Als Zeugen sind … zu benennen.

        

Die Begutachtung des Schadens nahm die Fa. V vor (siehe Anlage). Der Schaden an meinem PKW beträgt € 6.690,80.

        

Ich bitte Sie um Übernahme der Reparaturkosten.“

5

Am Folgetag wandte sich W unter der Betreffangabe: „Unfall von OA Ab am 06.01.2008 im Rahmen der Rufbereitschaft“ schriftlich an den stellvertretenden Verwaltungsleiter F. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„im Rahmen der derzeit in der Neurologie etablierten Rufbereitschaft ist es am 06.01.2008 zu einem Wegeunfall von der Wohnung von Dr. Ab zur Klinik gekommen.

        

Im Rahmen der Rufbereitschaft ist sein Fahrzeug auf der Staatsstraße 2045 von A zum Klinikum L von der Straße abgekommen. Dabei entstand ein Sachschaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 6.690,80 Euro (siehe beiliegenden Kostenvoranschlag). Ein Personenschaden ist nicht entstanden und wird nicht geltend gemacht.

        

Diese Rufbereitschaft durch die Neurologie ist im Rahmen der Grundversorgung des Krankenhauses etabliert. Ich bitte Sie, zu überprüfen, in wie weit dieser im Rahmen der Rufbereitschaft aufgetretene Sachschaden bei einer Dienstfahrt am Fahrzeug versicherungsmäßig durch den Krankenhausträger abgedeckt ist.

        

Um die näheren Einzelheiten zu besprechen, schlage ich vor, dass wir kurzfristig einen Gesprächstermin miteinander vereinbaren.

        

Im Voraus möchte ich mich für Ihre Hilfe und Unterstützung bedanken, um diesen Schaden entsprechend schnell - auch für den Mitarbeiter - abwickeln zu können.“

6

Der beiden Schreiben beigefügte Kostenvoranschlag der Autohaus V weist voraussichtliche Reparaturkosten von 6.690,80 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) aus. Zu einer Schadensregulierung durch die Beklagte oder deren Versicherung kam es in der Folgezeit nicht.

7

Der Kläger meint, die Beklagte sei dazu verpflichtet, ihm die veranschlagten Reparaturkosten von netto 5.622,52 Euro sowie die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags (75,00 Euro) zu ersetzen und eine Schadenspauschale (30,00 Euro) zu zahlen, da es sich bei der Fahrt von seinem Wohnort in die Klinik um eine Dienstfahrt gehandelt habe. Der Charakter der Fahrt als Dienstfahrt ergebe sich auch aus dem Schreiben seines Vorgesetzten W vom 15. Januar 2008. Mit der Entgegennahme des Anrufs, mit welchem er in die Klinik gerufen worden sei, habe er seinen Dienst aufgenommen. Dies folge ua. daraus, dass es sich bei den Bereitschaftsdienstzeiten um Arbeitszeit iSd. bei der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung vom 23. Dezember 2005 zur Bereitschaftsdienstregelung handele.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.727,52 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Ein Betrag in Höhe von 5.622,52 Euro ist seit dem 16. Januar 2008, ein weiterer Betrag in Höhe von 100,00 Euro seit dem 22. Januar 2008 und ein weiterer Betrag in Höhe von 5,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Sie bestreitet den Unfallhergang, die behauptete Unfallursache sowie den Umfang der Beschädigungen am Fahrzeug. Außerdem vertritt sie die Auffassung, ein Erstattungsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil es sich bei der Fahrt nicht um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner Rufbereitschaft die Freiheit der Ortswahl und könne den Aufenthaltsort so wählen, dass er ohne Inanspruchnahme von Hilfe seines Arbeitgebers rechtzeitig seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen könne. Daher trage der Kläger auch das Wegerisiko im Falle seines Einsatzes während der Rufbereitschaftszeit.

11

Im Übrigen bestehe bereits deshalb kein Ersatzanspruch, da der Kläger seine Fahrweise nicht den winterlichen Straßenverhältnissen angepasst habe und dadurch den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen.

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB abgelehnt, da der Kläger sein Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Unfall ereignet haben soll, nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers, sondern in seinem eigenen Betätigungsbereich eingesetzt habe. Es sei die Angelegenheit des Klägers gewesen, wie er während der von ihm geleisteten Rufbereitschaft im Falle des Abrufs der Arbeitsleistung zur Arbeitsstelle gelange. Die Fahrt habe - ungeachtet der Betriebsvereinbarung zur Bereitschaftsdienstregelung und zur Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts vom 23. Dezember 2005 und des Schreibens des Vorgesetzten des Klägers, W, - nicht während der Arbeitszeit stattgefunden. Obgleich nach § 8 Abs. 3 TVöD die aufgewendete Wegezeit während der Rufbereitschaft wie Arbeitszeit zu vergüten sei, werde die Wegezeit selbst nicht zur Arbeitszeit.

15

Da der Kläger frei darüber habe entscheiden können, an welchem Ort er sich während seiner Rufbereitschaft aufhalte und wie er im Falle des Abrufs zur Arbeitsstelle gelangen könne, sei seine Fahrt zur Arbeitsstelle nach erfolgtem Abruf nicht mehr als im Betätigungsbereich des Arbeitgebers liegend anzusehen. Die Notwendigkeit der Fahrzeugnutzung sei allein durch die Entscheidung des Klägers bedingt gewesen, wo er sich während der Rufbereitschaft aufhalten wolle. Erst die Ausübung dieser Aufenthaltsbestimmung habe ergeben, ob und inwieweit der Kläger im Falle seines Abrufs einen mehr oder weniger weiten Weg zur Arbeitsstelle zurücklegen musste und ob er hierfür ein Fahrzeug benötigte.

16

Die Rufbereitschaft stelle auch gemäß den einschlägigen tariflichen Bestimmungen und der Betriebsvereinbarung zur Bereitschaftsdienstregelung und zur Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts vom 23. Dezember 2005 keine Arbeitszeit dar.

17

Auch handele es sich nicht deshalb um eine während der Arbeitszeit angefallene Fahrt, weil der Vorgesetzte des Klägers, W, in seinem Schreiben an den stellvertretenden Verwaltungsleiter F die Fahrt als Dienstfahrt bezeichnet habe. Es könne dahinstehen, ob der Vorgesetzte tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen sei, die Fahrt des Klägers als Dienstfahrt anzuerkennen, da er dies nach dem Wortlaut des Schreibens nicht getan habe.

18

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

19

1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB(analog) in Betracht kommt.

20

Nach § 670 BGB hat der Beauftragte gegen den Auftraggeber Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (st. Rspr., vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4).

21

Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor(vgl. BAG 20. April 1989 - 8 AZR 632/87 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 9 = EzA BGB § 670 Nr. 20).

22

In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4)oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2).

23

2. Im Streitfalle war die Gefahr eines Eigenschadens am Pkw bei Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsort nicht dem Lebensbereich des Klägers, sondern dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Deshalb scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch des Kläger wegen der Beschädigung seines Pkw in entsprechender Anwendung des § 670 BGB nicht grundsätzlich aus.

24

a) Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen hat der Arbeitnehmer - soweit keine abweichende Vereinbarung existiert - seine Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 471/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versicherungsgewerbe Nr. 9). Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erforderliche Handlungen des Arbeitnehmers, um die geschuldete Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen zu können.

25

b) Dieser Grundsatz wird vorliegend allerdings dadurch abgeändert, dass der Kläger am 6. Januar 2008 im Rahmen der von der Beklagten angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung in das Klinikum abgerufen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Fahrzeit des Klägers zum Krankenhaus rechtlich als Arbeitszeit darstellt.

26

aa) Es besteht weder der Grundsatz, dass Eigenschäden eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit immer die Erstattungspflicht des Arbeitgebers auslösen, noch ist eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers stets ausgeschlossen, nur weil der Schaden außerhalb der Arbeitszeit eingetreten ist. So hat es der Senat für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Schadens an einem vom Arbeitnehmer benutzten Privatwagen als allein entscheidungserheblich angesehen, ob ein Vorgesetzter den Arbeitnehmer angewiesen hatte, das eigene Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstelle (Baustelle) zu benutzen. Ist die Nutzung auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt - auch wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet - in den Risikobereich des Arbeitgebers. Ist es dem Arbeitnehmer hingegen freigestellt, ob er zur Arbeitsstelle zu Fuß geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse sein Fahrzeug nutzt, erfolgt die Nutzung des Pkw nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers (vgl. BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2). Für die Ersatzpflicht spielt die Frage, ob der Schaden während der Arbeitszeit eingetreten ist, mithin keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten ist.

27

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2; 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - aaO).

28

bb) Dass die Beklagte den Kläger angewiesen hatte, für die Fahrten während der Rufbereitschaft den eigenen Pkw zu verwenden, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Kläger durfte es jedoch für erforderlich halten, sein Privatfahrzeug für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstätte zu benutzen, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.

29

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)“ vom 1. August 2006 (im Folgenden: TVöD-K) Anwendung. Aus § 6 Abs. 5 TVöD-K folgt ua. die Verpflichtung des Klägers, Rufbereitschaftsdienst zu leisten. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K leisten Beschäftigte Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Unter Arbeitsaufnahme ist in diesem Zusammenhang die Aufnahme der geschuldeten Tätigkeit zu verstehen, also im Falle des Klägers der ärztliche Dienstantritt im Klinikum der Beklagten.

30

cc) Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet (BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 1015/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 36). Damit stellt sie keine Freizeit des Arbeitnehmers im eigentlichen Sinne dar. Dass dies auch die Tarifvertragsparteien so sehen, folgt bereits daraus, dass der Rufbereitschaft leistende Arbeitnehmer für diese eine tägliche Pauschale erhält (§ 8 Abs. 3 TVöD-K). Während der Rufbereitschaft hat der Arbeitnehmer - wie während seiner eigentlichen Arbeitszeit - die Verpflichtung, Weisungen seines Arbeitgebers nachzukommen. So hat er sich auf dessen Aufforderung zur Arbeitsstelle zu begeben und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen. Da es im Regelfalle nicht in seinem Belieben steht, wann er diese vom Arbeitgeber „abgerufene“ Arbeitsleistung erbringt, sondern weil er dies innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit tun muss, steht es ihm somit auch nicht frei, wie er sich zur Arbeitsstelle begibt. Er hat regelmäßig die Pflicht, sich auf „schnellstmöglichem Wege“ dorthin zu begeben. Dies gilt insbesondere für den Kläger als Arzt, da dessen Tätigkeit im Krankenhaus nach erfolgtem Abruf während der Rufbereitschaft in der Regel keinen beliebigen Aufschub erlaubt.

31

Damit unterscheidet sich der Weg zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit. Bei Letzterem ist der Arbeitnehmer frei, wann, wie und von wo aus er diesen antritt. Der Arbeitgeber hat lediglich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer pünktlich an der Arbeitsstelle erscheint. Bei der Rufbereitschaft hingegen hat der Arbeitgeber deren Dauer angeordnet, hat Anspruch auf Mitteilung, wo sich der Arbeitnehmer aufhält und bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem dieser sich auf den Weg zur Arbeitsaufnahme machen muss. Daraus ergibt sich ein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ab dem Abruf der Arbeit dieselbe aufnimmt. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft angeordnet.

32

Hält es nunmehr der Arbeitnehmer für erforderlich, mit seinem Privatfahrzeug im Rahmen der Rufbereitschaft zum Arbeitsort zu fahren, weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Benutzung des Privatwagens nicht auch den Interessen des Arbeitgebers dient, weil der Arbeitnehmer zB zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller zur Arbeit gelangen könnte als mit seinem Privat-Pkw oder weil er sich in einer den Sinn und Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Entfernung vom Arbeitsort aufhält und nur deshalb auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist. Nur in einem solchen Falle, in dem die Nutzung des Privatfahrzeugs ausschließlich den Interessen des Arbeitnehmers dient, scheidet eine Entschädigung des Arbeitgebers für Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers aus. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben war, ist weder von den Parteien vorgetragen noch aufgrund des festgestellten Sachverhalts ersichtlich. Letztlich ist sogar davon auszugehen, dass die Beklagte die Benutzung des Privatwagens für die Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort durch den Kläger gebilligt hat. Zwar ist nicht vorgetragen, sie habe davon Kenntnis gehabt, dass er im Falle seiner Rufbereitschaft den Weg von zu Hause zum Dienst mit seinem Privat-Pkw zurücklegen werde. Allerdings musste sie hiervon ausgehen, da eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel gerade zu Nachtzeiten oder an Wochenenden außerhalb von Städten und Ballungsräumen den kurzfristigen Arbeitsantritt nicht gewährleistet. Davon, dass auch die Beklagte im Interesse der Patienten ihres Krankenhauses an einem „schnellstmöglichen“ Arbeitsantritt des Klägers nach erfolgtem Abruf interessiert war, ist auszugehen.

33

Da die Benutzung des Privatwagens durch den Kläger aufgrund der von der Beklagten angeordneten Rufbereitschaft - auch - in deren gesteigertem Interesse lag, fällt sie letztlich in deren Risikobereich. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich ein Anspruch des Klägers in entsprechender Anwendung des § 670 BGB gegen die Beklagte auf Erstattung des an seinem Privatfahrzeug entstandenen Unfallschadens gegeben ist.

34

3. Ob der dem Grunde nach gegebene Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB gemindert oder gar ausgeschlossen ist, kann der Senat nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. Insoweit bedurfte es der Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

35

a) Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt sein, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde. Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfange bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sachmittel hinzunehmen hätte (innerbetrieblicher Schadensausgleich) (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4).

36

Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt. Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - mwN, EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4).

37

Im Prozess über einen Entschädigungsanspruch obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung des erlittenen Schadens verlangt. Damit muss er, wenn er vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, darlegen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat(vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4).

38

b) Da das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Frage des Verschuldens und zur Schadenshöhe getroffen hat, wird es dies nachzuholen haben.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Volz    

        

    Burr    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. April 2009 - 7 Sa 70/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Personenkraftwagens.

2

Die Beklagte handelt mit technischem Schiffs- und Industriebedarf. Der Kläger war bei ihr bis zu seinem Ausscheiden am 31. August 2007 im Verkauf beschäftigt.

3

Üblicherweise werden im Betrieb der Beklagten die auszuliefernden Waren von Lagermitarbeitern mittels eines firmeneigenen Transporters zu den Kunden befördert. Kleinere Sendungen wurden in der Vergangenheit auch durch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter an die Kunden ausgeliefert bzw. bei diesen abgeholt, wenn die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit lag. Die dadurch veranlassten Fahrten wurden als Arbeitszeiten vergütet. Die Abholung und Auslieferung von Waren mittels Privat-Pkw wurde auf Weisung der Beklagten nach dem 9. Mai 2007 zunächst eingestellt.

4

An diesem Tag war der Kläger gegen 15:45 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug zu einem Kunden in der N-Straße in Hamburg-Wansbeck gefahren, um dort für die Beklagte Kleinteile abzuholen. Er fuhr dabei auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, nachdem dieses durch plötzliches Abbremsen zum Stillstand gekommen war. Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen. Den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners regulierte die Haftpflichtversicherung des Klägers. Eine Versicherung für den am Pkw des Klägers entstandenen Schaden besteht nicht. Insbesondere hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt keine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen. Ein solcher Versicherungsschutz besteht für die Mitarbeiter der Beklagten, die ihren Privatwagen für Firmenfahrten einsetzen, erst ab dem 1. Juni 2007. Ab diesem Zeitpunkt war es den Mitarbeitern auch wieder gestattet, mit ihren Privatfahrzeugen Auslieferungs- und Abholfahrten durchzuführen. Mit E-Mail vom 15. Mai 2007 erläuterte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten, L, das Unfallgeschehen wie folgt:

        

„Wie passierte der Unfall?

        

Beim befahren der N-Str in der sich die Härterei K & S befindet bremste der sich vor meinem Unfallgegner befindliche Wagen plötzlich unverhältnismäßig stark ab um (in letzter Sekunde) links in eine Seitenstraße abzubiegen. Mein Unfallgegner der seinen Wagen gerade noch rechtzeitig zum stehen bringen konnte um oben genannten Wagen nicht zu rammen kann wie sich hinterher rausstellte nicht das Kennzeichen des Ihm vorrausfahrendem erinnern, da dieser sich sofort ‚auf und davon’ machte. Mir war es leider nicht mehr möglich meinen Wagen rechtzeitig zum stehen zu bringen so das ich meinem Unfallgegner mit einer Restgeschwindigkeit von schätzungsweise 10 bis 15 km/h auffuhr und an dem Wagen meines Unfallgegners sowie an meinem KFZ ein Schaden entstand. Die Ausgangsgeschwindigkeit hat 40 bis 45 km/h aufgrund des einsetzenden Feierabendverkehrs bei mir sowohl auch meinem Unfallgegner nicht überschritten. Ein Personenschaden ist hierbei bei beiden Parteien zum Glück nicht entstanden, sodass nach einem Austausch der Personalien auf der sich in der nähe befindlichen Polizeidienststelle jeder seine fahrt mit dem eigenem PKW fortsetzen konnte.

        

Wann? 

        

Am 09.05.2007 um ca. 15:45 Uhr

        

…“    

5

Am 2. Juli 2007 erfolgte eine Kalkulation des Sachschadens am Fahrzeug des Klägers durch die T GmbH & Co. KG. Diese kommt zu Reparaturkosten in Höhe von 7.954,73 Euro inklusive Umsatzsteuer.

6

Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Kläger am 9. Juli 2007 mittels einer E-Mail mit, dass das „Gutachten“ seinen Verdacht bestätige, dass der Kläger zu schnell gefahren sei. Anderenfalls wäre es wohl nicht zu einem solchen Schaden gekommen.

7

Nachdem der Kläger eine von der Beklagten angebotene pauschale Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro abgelehnt hatte und der Geschäftsführer der Beklagten schriftlich gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen hatte, dass das „Gutachten“ (wohl: die Kalkulation) unvollständig sei, beauftragte der Kläger erneut die T GmbH & Co. KG mit der Begutachtung des Unfallschadens. Dieses neue, vom selben Gutachter erstellte Gutachten vom 20. August 2007 weist Reparaturkosten in Höhe von 9.368,72 Euro inklusive Mehrwertsteuer, einen Wiederbeschaffungswert von 6.127,45 Euro ohne Umsatzsteuer, einen Restwert von 1.500,00 Euro inklusive Umsatzsteuer sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Im Ergebnis beurteilt das Gutachten den eingetretenen Schaden als „Totalschaden“. Für diese Begutachtung stellte die T GmbH & Co. KG dem Kläger am 22. August 2007 einen Betrag von 689,63 Euro inklusive Umsatzsteuer in Rechnung.

8

Am 19. September 2007 verkaufte der Kläger seinen Pkw unrepariert an einen Dritten, nachdem er den Wagen zunächst in einem Internetforum erfolglos für 3.999,00 Euro zum Verkauf angeboten hatte. Der Kaufvertrag weist einen Verkaufserlös von 1.600,00 Euro aus.

9

Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des Totalschadens an seinem Kraftfahrzeug die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts (6.127,45 Euro) abzüglich des Restwerts (1.500,00 Euro), die Erstattung der verauslagten Gutachterkosten (689,63 Euro), eine Nutzungsausfallentschädigung (700,00 Euro) sowie den Ersatz des Rückstufungsschadens bei seiner Haftpflichtversicherung (869,00 Euro).

10

Er trägt vor, die Fahrt zu dem Kunden sei mit seinem Vorgesetzten abgesprochen gewesen. In der N-Straße habe der unmittelbar vor seinem Unfallgegner fahrende Pkw unerwartet stark abgebremst, um nach links in eine Seitenstraße einzubiegen. Der direkt vor dem Kläger fahrende Pkw habe durch starkes Bremsen einen Auffahrunfall noch verhindern können, während ihm dies nicht mehr gelungen sei. Die Abstände von Fahrzeugen im dichten Kolonnenverkehr seien geringer als bei freier Fahrt. Daher könne bei plötzlichem Bremsen ein Auffahrunfall leicht passieren.

11

Weiter behauptet der Kläger, er sei vor dem Unfall wegen des bereits einsetzenden Feierabendverkehrs lediglich mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h gefahren und habe diese zum Zeitpunkt der Kollision auf etwa 10 bis 15 km/h reduziert gehabt. Eine genauere Geschwindigkeitsangabe könne er nicht machen, weil er im dichten Innenstadtverkehr nur gelegentlich auf den Tachometer habe schauen können und daher angegebene Geschwindigkeiten lediglich „gefühlte“ Geschwindigkeiten seien. Die auf den Fotografien des Gutachters erkennbare starke Deformation des Frontbereichs seines Fahrzeugs könne kein Indiz für eine höhere Geschwindigkeit sein, da dieses einen Mittelmotor habe und der Frontbereich als Knautschzone diene.

12

Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm die an seinem Fahrzeug entstandenen Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, weil er das Fahrzeug mit Billigung der Beklagten für deren Geschäftsbetrieb eingesetzt habe. Seine Unfallverursachung sei als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen, dies jedoch unter Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit. Ihm sei nur ein leichter Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weshalb seine Mithaftung entfalle. Aber selbst, wenn er mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt hätte, würde sich sein Haftungsumfang nicht ändern, weil die Versicherbarkeit des eingetretenen Schadens berücksichtigt werden müsse. Weil die Beklagte die gebotene Dienstreise-Kaskoversicherung erst nach dem Unfallzeitpunkt abgeschlossen habe, müsse sie den Unfallschaden voll umfänglich tragen.

13

Der Kläger ist der Ansicht, seine Unfallschilderung lasse auch Rückschlüsse auf den Grad seines Verschuldens zu. Der von ihm eingeräumte zu geringe Abstand zum Vordermann rechtfertige nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit. Eine solche könne nur beim Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, angenommen werden. Im Übrigen trage nicht er die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege. Das Vorliegen einer solchen müsse der Arbeitgeber beweisen.

14

Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, das beschädigte Fahrzeug bis zu einer gerichtlich veranlassten Begutachtung vorzuhalten. Vielmehr habe er mit der Veräußerung des beschädigten Wagens seiner Schadensminderungspflicht genügt.

15

Letztlich behauptet der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm die Übernahme von 2/3 der Reparaturkosten zugesagt.

16

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.886,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2007 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

18

Sie macht geltend, ein Erstattungsanspruch des Klägers scheide bereits deshalb aus, weil dieser auf seiner privaten Heimfahrt von der Arbeit einen dienstlichen Auftrag lediglich miterledigt habe. Außerdem sei der Auffahrunfall vom Kläger grob fahrlässig verursacht worden. Dies folge aus der erheblichen Verformung des Fahrzeugs, dem hohen Reparaturkostenaufwand und dem Erfordernis einer Instandsetzung unter Verwendung einer Richtbank. Auch bestünden an der Richtigkeit des Gutachtens vom 20. August 2007 Zweifel, insbesondere weil derselbe Gutachter den Umfang der Reparatur in seinen beiden Bewertungen unterschiedlich eingeschätzt habe und der Restwert von 1.500,00 Euro vor dem Hintergrund des Verkaufsangebots des Klägers für 3.999,00 Euro zu niedrig angesetzt sei. Ein Rückstufungsschaden habe sich beim Kläger bislang nicht realisiert, weil er nicht vorgetragen habe, ein neues Auto angeschafft zu haben.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht zu.

21

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ungeachtet der Frage, ob eine Veranlassung der Unfallfahrt am 9. Mai 2007 durch die Beklagte vorgelegen habe, sei ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers entsprechend § 254 BGB ausgeschlossen.

22

Voraussetzung eines sich aus der analogen Anwendung des § 670 BGB ergebenden Ersatzanspruchs sei, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Den Arbeitnehmer treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, welche eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Diese Darlegungslastverteilung ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen müsse. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger hätte Tatsachen vorbringen müssen, welche die ernsthafte Möglichkeit aufzeigen, dass der Geschehensablauf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Seine Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit seien nicht nachvollziehbar. Auch habe er keine Umstände vorgetragen, aus welchen geschlossen werden könne, wie groß sein Sicherheitsabstand tatsächlich gewesen sei. Auch fehle Sachvortrag zu weiteren Umständen, welche den Unfall mitverursacht haben könnten. Daneben sei das klägerische Vorbringen nicht zutreffend, die N-Straße sei eine verhältnismäßig kleine Straße mit einspuriger Verkehrsführung je Richtung. Der Kläger habe Fotografien vorgelegt, die auf eine zweispurige Straßenführung schließen ließen, bei der die zweite Spur sich in Form einer Abbiegespur auf eine Spur verenge. Im Übrigen sei eine Aufprallgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Schäden höchst unwahrscheinlich. Der Kläger habe die von ihm vorgebrachten und von der Beklagten bestrittenen Umstände auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr habe er durch die Unterlassung der polizeilichen Unfallaufnahme und den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Situation heraufbeschworen, dass keine Partei den Beweis über die Frage der groben Fahrlässigkeit antreten könne. Er könne sich auch nicht darauf berufen, sein Fahrzeug im Interesse der Beklagten zur Wahrung seiner Schadensminderungspflicht veräußert zu haben, weil er die Möglichkeit eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens hätte nutzen können, um den Pkw dennoch kurzfristig verkaufen zu können.

23

Schließlich sei der Ersatzanspruch auch nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung begründet, nach welcher die Beklagte 2/3 der Kosten übernehmen werde, da zum einen der Abschluss einer solchen Vereinbarung vom Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden sei und er zum anderen nicht vorgetragen habe, ein solches Angebot der Beklagten angenommen zu haben.

24

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

25

1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB in Betracht kommt.

26

a) Nach § 670 BGB kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Eigenschadens ist, dass dieser nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG GS 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 2 = EzA BGB § 670 Nr. 2; BAG 8. Mai 1980 - 3 AZR 82/79 - BAGE 33, 108 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6 = EzA BGB § 670 Nr. 14).

27

Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen iSd. § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor(Senat 20. April 1989 - 8 AZR 632/87 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 9 = EzA BGB § 670 Nr. 20). Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit (Senat 16. März 1995 - 8 AZR 260/94 - BAGE 79, 294 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 12 = EzA BGB § 670 Nr. 24) und ist mithin nicht arbeitsadäquat.

28

b) In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (Senat 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2).

29

Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob eine Veranlassung für die Fahrt am 9. Mai 2007 seitens der Beklagten vorgelegen hat, dahinstehen lassen. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich allerdings bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen.

30

Der Kläger hat seinen Pkw im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, weil diese ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug benötigt hätte und damit das Unfallrisiko hätte tragen müssen. Die Beklagte räumt ein, dass der Kläger am Unfalltag bei der Firma K & S Kleinteile abholen sollte, weist aber darauf hin, dass er nicht angewiesen worden sei, dafür sein eigenes Fahrzeug zu benützen. Sie meint, der Transport hätte nicht mit dem Privat-Pkw erfolgen müssen, weil für entsprechende Fahrten ein Lieferwagen zur Verfügung stehe. Daraus folgert sie, dass die Abholung der Kleinteile und damit die Fahrt zur Firma K & S zwar im betrieblichen Interesse gelegen habe, die Nutzung des Privat-Pkws jedoch im Interesse des Klägers.

31

Da die Beklagte den Kläger beauftragt hatte, die Teile mit einem Kraftfahrzeug bei dem Kunden bzw. Auftragnehmer abzuholen und der Kläger hierfür seinen eigenen Pkw benutzt hat, hat er diesen im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt. Ob dies neben dem Interesse der Beklagten auch seinem eigenen Interesse gedient hat, ist unbeachtlich. Die Benutzung seines eigenen Fahrzeugs erfolgte mit Billigung der Beklagten. Im Betrieb der Beklagten war es - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - üblich, dass Mitarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen Gegenstände zu Kunden bringen und/oder dort abholen. Diese Praxis ergibt sich auch aus der Mitarbeiterinformation vom 1. Juni 2007, in welcher es heißt: „… Es können also Mitarbeiter wieder mit dem privaten Pkw Firmenfahrten unternehmen“. Auch der Umstand, dass die Beklagte Fahrtzeiten für Auslieferungs- oder Abholfahrten mit Privat-Pkws als Arbeitszeiten vergütet hat, lässt auf die grundsätzliche Billigung der Nutzung von Privatwagen schließen. Deshalb hätte die Beklagte eine konkrete gegenteilige Weisung behaupten müssen, wenn sie eine Billigung der vom Kläger durchgeführten Fahrt mit seinem Fahrzeug zu dem Kunden am 9. Mai 2007 in Abrede stellen will.

32

c) Für diesen mit Billigung der Beklagten in deren Betätigungsbereich durchgeführten Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs hat der Kläger keine besondere zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos bestimmte Vergütung erhalten. Ihm wurde weder eine Fahrtenpauschale oder Wegstreckenentschädigung gezahlt noch ist vom Landesarbeitsgericht festgestellt oder von den Parteien vorgetragen, dass ihm wegen der privaten Pkw-Nutzung eine erhöhte Vergütung gezahlt worden ist.

33

d) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

34

aa) Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt sein, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde. Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfange bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte.

35

bb) Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte(Senat 14. November 1991 - 8 AZR 628/90 - BAGE 69, 81 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 10 = EzA BGB § 670 Nr. 22). Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt(Senat 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2). Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (Senat 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19).

36

cc) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger im Streitfalle nicht der geltend gemachte Anspruch auf volle Erstattung des Unfallschadens zu.

37

Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers mit der Begründung verneint, dieser habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, welche eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.

38

Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19).

39

Auch im Schrifttum ist es annähernd einhellige Auffassung, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände trägt, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung eines erlittenen Schadens verlangt (ErfK/Preis/Müller-Glöge 10. Aufl. § 619a BGB Rn. 92; MüArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 96 Rn. 74; MüArbR/Reichold 3. Aufl. § 85 Rn. 32; AR-Blattei SD 860.1 Rn. 184a; Frieges NZA 1995, 403). Begründet wird dies damit, dass eine erforderliche Aufwendung iSv. § 670 BGB nur unter Ausschluss eines bestimmten Verschuldens vorliegen könne. Da mithin für einen unbeschränkten Aufwendungsersatzanspruch Voraussetzung sei, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, treffe diesen auch die Darlegungslast für Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Die Darlegungslast folge der Regel, dass derjenige die Umstände darzulegen hat, der sich auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen beruft (Frieges NZA 1995, 403; aA Müller-Glöge FS Dieterich S. 387).

40

In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch geltend. Vielmehr verlangt er den Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach § 670 BGB. Voraussetzung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs ist, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Zu diesen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (vgl. Senat 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19). Damit muss nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchssteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, dh. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.

41

dd) Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es annimmt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den Auffahrunfall nicht grob fahrlässig verschuldet habe. Ebenso wie die Feststellung des Grades des Verschuldens eines Arbeitnehmers durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70), muss dies auch für die Feststellung des Landesarbeitsgerichts gelten, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bestimmten Verschuldensgrades seien ausreichend oder nicht ausreichend vom Darlegungsverpflichteten dargelegt. Damit kann die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, durch den Senat lediglich darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - mwN, aaO).

42

Dieser beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.

43

ee) Der Kläger hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass der vor ihm fahrende Pkw plötzlich und unerwartet stark abgebremst habe, weil ein vor diesem fahrender Pkw seinerseits unvermittelt gebremst habe, um abzubiegen. Während der vor dem Kläger fahrende Wagen noch zum Stehen gebracht werden konnte, sei ihm dies nicht mehr gelungen. Der Kläger hat eine geschätzte Eigengeschwindigkeit von 40 bis 45 km/h und eine Aufprallgeschwindigkeit von etwa 10 bis 15 km/h angegeben. Zu seinem Sicherheitsabstand hat der Kläger zwar ausgeführt: „Es fällt dem Kläger schwer, seinen Abstand zum Vordermann genau zu bemessen. Es mögen 10 bis 15 Meter gewesen sein. Es war ein Abstand wie er nach seiner Erfahrung im dichten Stadtverkehr üblich ist“. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorbringen zwar nicht in den Tatbestand aufgenommen, aber in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

        

„Soweit der Kläger behauptet, seine Ausgangsgeschwindigkeit habe infolge des einsetzenden Feierabendverkehrs 40 bis 45 km/h betragen, er sei nach dem Abbremsen mit 10 bis 15 Stundenkilometern Geschwindigkeit auf seinen Vordermann aufgefahren, sind diese Angaben auch für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger selbst geht nur von einer von ihm geschätzten Geschwindigkeit aus. Er trägt vor, der Autofahrer könne im innerstädtischen Verkehr die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur sporadisch durch einen Blick auf den Tacho überprüfen. Es habe sich um ‚gefühlte Geschwindigkeit’ gehandelt. Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen, wie er an den Wert zwischen 10 und 15 km/h Aufprallgeschwindigkeit gelangt ist. Messungen haben nicht stattgefunden. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Die behauptete Ausgangsgeschwindigkeit, die der Kläger pauschal und ohne Beweisantritt mit 40 bis 45 km/h angibt, die Länge des Bremsweges, aus der sich Rückschlüsse auf die Auffahrgeschwindigkeit hätten ziehen lassen, wären aber von erheblicher Bedeutung gewesen, um den Verschuldensgrad bewerten zu können. Da der Kläger den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht einhielt, hätte es entsprechender Darlegung bedurft, wie groß denn der Abstand gewesen sein soll. Dazu hat der Kläger aber keinerlei Umstände vorgetragen. …“

44

Diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe den von ihm eingehaltenen Sicherheitsabstand nicht dargelegt, hat der Kläger in der Revisionsbegründung als unzutreffend gerügt. Diese Verfahrensrüge ist zwar statthaft, jedoch nicht ausreichend begründet.

45

Der in einem Berufungsurteil festgestellte Sachverhalt bindet das Revisionsgericht, gleichgültig ob die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen getroffen sind (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 497/95 - RzK I 5 g Nr. 64; 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32 = AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 3), soweit sie nicht mit einer wirksamen Rüge angegriffen sind.

46

Der Vortrag des Klägers stellt keine begründete Verfahrensrüge dar. Er ist nämlich nicht geeignet, den eingehaltenen Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden zu beschreiben, weil er keine Grundlagen für die vorgenommene Schätzung enthält. Deshalb ist das klägerische Vorbringen auch nicht ausreichend, die Annahme des Landesarbeitsgerichts zu erschüttern, er habe nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann eingehalten. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter diesem gefahren ist (st. Rspr., vgl. BGH 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - NJW-Spezial 2007, 161).

47

Diesen Anscheinsbeweis hätte der Kläger durch Darlegung konkreter Gegentatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nichttypischen Geschehensverlaufs ergibt, erschüttern müssen (vgl. BAG 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115 = AP BGB § 812 Nr. 13 = EzA BGB § 818 Nr. 8).

48

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Sachvortrags des Klägers ist auch, dass dieser keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die nahelegen, dass sein Verschulden nicht grob fahrlässig gewesen ist. Hinsichtlich seines Vortrags, er sei im Kolonnenverkehr gefahren, erschließt sich nicht, weshalb das vorausfahrende Fahrzeug vollständig zum Stehen gebracht werden konnte, während dem Kläger dies mit seinem Fahrzeug nicht gelungen und er auf das stehende Fahrzeug aufgefahren ist. Ob die Aufmerksamkeit des Klägers durch äußere Umstände abgelenkt oder er schlicht unkonzentriert war oder ob der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt ist, sind Umstände, die lediglich der Kläger kennt, und deren Darlegung für eine zweckdienliche Einlassung durch die Beklagte ebenso zwingend ist wie für eine Beurteilung des Verschuldensgrades des klägerischen Verhaltens. Während in den Fällen mangelnder Aufmerksamkeit des Klägers der Abstand möglicherweise „nur“ subjektiv zu gering war, so wäre er im letztgenannten Fall objektiv zu gering gewesen.

49

Soweit hinsichtlich eines „nur“ subjektiv zu geringen Abstandes äußere Umstände die Aufmerksamkeit des Klägers abgelenkt haben sollten, so wäre für die Frage des Verschuldens entscheidend, welche äußeren Umstände die Aufmerksamkeit beeinträchtigt haben. So begründete beispielsweise die Beobachtung spielender Kinder am Fahrbahnrand oder das plötzliche und unerwartete Aufleuchten einer Warnlampe am Armaturenbrett einen anderen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich eines hierdurch erfolgten Auffahrunfalls, als beispielsweise das Telefonieren mit einem Mobiltelefon, das Anzünden einer Zigarette oder das Wechseln einer CD. Sollte der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt und damit der eingehaltene Abstand objektiv zu gering gewesen sein, stellten sich hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs beispielsweise die Fragen, ob dies für den Fahrer erkennbar und wie stark der zwingende Mindestabstand unterschritten war.

50

Den gebotenen einlassungsfähigen Vortrag kann der Kläger auch nicht erfolgreich durch Bezugnahme auf das von der T GmbH & Co. KG erstellte Gutachten ersetzen. Zwar mag ein solches grundsätzlich als substantiiertes Parteivorbringen zu betrachten sein, jedoch kommt es vorliegend hierauf nicht an. Streitentscheidend ist zunächst die Frage des Verschuldens und nicht die der Höhe des Schadens. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens bzw. der Umstände, die Rückschlüsse auf das Verschulden zulassen, namentlich der Aufprallgeschwindigkeit, enthält das Gutachten keine Aussagen, zumal die Aufprallgeschwindigkeit nur sehr bedingt Rückschlüsse auf das Verschulden zulässt. Hätte der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen Auffahrunfall verursacht, weil er beispielsweise gerade eine SMS auf seinem Mobiltelefon eingegeben oder gelesen hat, so wäre es für die Qualifizierung als grob fahrlässiges Verschulden gleichgültig, ob die Aufprallgeschwindigkeit 15 oder 45 km/h betragen hätte.

51

ff) Der Einwand des Klägers, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht grob fahrlässige Verursachung eines Schadens im Falle der betrieblich veranlassten Beschädigung des eigenen Pkws aufzuerlegen, während der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers trägt, wenn dieser bei der gleichen Tätigkeit einen Firmenwagen beschädigt, greift zumindest vorliegend nicht durch. Auch im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Firmenwagens ist eine abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die zur Beschädigung geführt haben, zu beachten. Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64), da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat (vgl. Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67). Auch nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger darlegen müssen, wie es zu dem Auffahrunfall gekommen ist, damit für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und ggf. mit welchem Grad der Fahrlässigkeit der Kläger den Unfall verschuldet hat.

52

gg) Da sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Grad seines Verschuldens im Zusammenhang mit dem von ihm verursachten Auffahrunfall ergeben, war auch nicht zu entscheiden, ob zu seinen Gunsten aufgrund einer nur „normalen“ Fahrlässigkeit eine anteilige Kostenerstattungspflicht der Beklagten in Frage kommen könnte.

53

hh) Auch der Nichtabschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung durch die Beklagte führt nicht zu einem Aufwendungsersatzanspruch des Klägers. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (Senat 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 - BAGE 57, 47 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Tätigkeit Nr. 16), besteht eine solche Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung zugunsten eines vom Arbeitnehmer für Dienstfahrten eingesetzten Privatwagens.

54

2. Der Ersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten zu. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass weder die näheren Modalitäten der vom Kläger behaupteten Kostenübernahmeverpflichtung der Beklagten durch diesen vorgetragen sind noch die Annahme eines entsprechenden Übernahmeangebots durch ihn.

55

Unstreitig hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger pauschal 3.000,00 Euro als Entschädigung angeboten. Hiermit war der Kläger aber nicht einverstanden. Dies hat er dem Geschäftsführer der Beklagten auch mitgeteilt und hierdurch dessen Angebot nicht angenommen.

56

Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm angeboten, ungeachtet der noch festzustellenden Höhe des Schadens, zwei Drittel des Schadens auszugleichen. Dass die angebotenen 3.000,00 Euro möglicherweise annähernd zwei Drittel des zunächst vom Kläger geschätzten Schadens ausgemacht haben, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ihm den Ersatz von zwei Dritteln des Schadens zugesagt.

57

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Burr    

        

    F. Avenarius    

                 

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Mitarbeiterdarlehens und über die Zahlung einer Provision.

2

Der Beklagte war für die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft, seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem Beklagten aus: „Gehalt 4.500 €“, darunter: „ohne Urlaub + Weihnachtsgeld“. Getrennt durch einen Doppelstrich schrieb er darunter auf die linke Seite des Blattes „<4,2 Mio“ und rechts daneben „10 TEU Prov. fix“. Darunter schrieb er links „5 Mio“ und rechts daneben „15 TEU“. Getrennt durch einen weiteren Doppelstrich folgten das Datum 30. Dezember 2010 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin.

3

Ab dem 1. Januar 2011 war der Beklagte bei der Klägerin auf der Grundlage des von der Klägerin verwendeten Formulararbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 als Einkaufs- und Vertriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung iHv. 4.500,00 Euro brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 heißt es ua.:

        

§ 13 Ausschlussfristen

        

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.“

4

Unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten die Parteien mit einem von der Klägerin verwendeten Formular folgendes:

        

Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen

        

E GmbH

        

…       

        

(Arbeitgeber)

                 
        

gewährt

                 
        

Herrn 

        

R       

        

…       

        

(Arbeitnehmer)

                 
        

ein Darlehen in Höhe von EUR 17.000,00 (in Worten: EURO siebzehntausend) gegen 6 % Zinsen, rückzahlbar in monatlichen Raten von EUR 354,17 erstmals im Monat Februar 2013 bis zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeit. Ab Februar 2012 werden lediglich die Zinsen in Höhe von € 85,00 monatlich gezahlt.

        

Rückzahlung

        

Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass die jeweiligen Raten bei der monatlichen Vergütungsabrechnung unmittelbar abgezogen und vom Darlehensgeber einbehalten werden. Wegen und in Höhe der monatlichen Raten tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Vergütungszahlung an diesen ab.

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen.

        

…“    

5

Die Klägerin erzielte im Jahr 2012 einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro. Sie zahlte dem Beklagten für 2012 keine Provision.

6

Die vereinbarten Zinsraten von 85,00 Euro monatlich zahlte der Beklagte ab April 2012. Auch für die Monate Februar und März 2013 wurden Zinsraten von jeweils 85,00 Euro vom Gehalt einbehalten. Die vereinbarten monatlichen Darlehensraten iHv. 354,17 Euro ab Februar 2013 zahlte der Beklagte nicht.

7

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2013 nach Kündigung der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sprachen vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sowie telefonisch jedenfalls am 23. April 2013 und am 28. Mai 2013 über die Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens. Der Beklagte erklärte dabei, eine Rückzahlung erst leisten zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

8

Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2013, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelt wurde, heißt es:

        

„…    

        

Herr R hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich seiner Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beauftragt, beglaubigte Ablichtung der uns legitimierenden Vollmacht liegt an.

                 
        

Mit Herrn R hatten Sie eine Vereinbarung getroffen, wonach Herrn R bei Entstehen bestimmter Firmenumsätze eine Provision zustehen sollte, für das Jahr 2012 ist zu Gunsten des Herrn R ein Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 € angefallen. Diesen Anspruch machen wir für Herrn Alexander R hiermit schriftlich geltend. Andererseits hatte die E GmbH Herrn R ein Darlehen gewährt über 17.000,00 €. Es war zwar vereinbart, dass eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen hat, wenn Herr R eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Sinnvoller ist es allerdings, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Diese Aufrechnung mit den Provisionsansprüchen des Herrn R gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklären wir hiermit.

        

Da der Darlehensbetrag etwas höher ist als der Provisionsanspruch und für die Monate April bis März die zugesagten Zinsen von 85,00 € pro Monat noch hinzukommen, verbliebe zu Gunsten der E GmbH noch ein Herauszahlungsanspruch von 2.255,00 €. Diesen Betrag würde Herr R sogleich an Sie zur Auszahlung bringen, wenn Sie bestätigen, dass damit die Ansprüche der E GmbH aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis mit Herrn R vollständig erledigt sind.

        

Hierzu darf ich Ihre kurze Rückäußerung bis längstens

        

10.07.2013            

        

erbitten.

        

…“    

9

Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Juli 2013 zugegangen, heißt es:

        

„…    

        

in oben bezeichneter Angelegenheit hat uns die E GmbH … mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.

        

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.06.2013, wonach Sie die Aufrechnung für Ihren Mandanten erklären. Die Parteien verhandeln schon seit längerem über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens, weil es Ihrem Mandanten aufgrund eines Liquiditätsengpasses schwer fiel, die Rückführung des Darlehens vertragsgemäß zu bedienen.

        

Mit Verwunderung musste unsere Mandantin durch Ihr Schreiben jetzt feststellen, dass Herr R einen angeblichen Provisionsanspruch haben will. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zu keiner Zeit war ein Provisionsanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

        

Für das Jahr 2012 steht Herrn R überhaupt gar kein Provisionsanspruch zu. Andernfalls bitten wir um dementsprechende Nachweise.

        

Unserer Mandantin stehen jedoch nun aus der Darlehensvereinbarung seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die volle Rückzahlung des Darlehens zu. Der Darlehensbetrag war somit mit Beendigung zum 31.03.2013 fällig. Seitdem ist er mit 6 % zu verzinsen. Hinzu kommen die für Februar und März 2013 nicht gezahlten monatlichen Zinsen in Höhe von jeweils 85,00 EUR.

        

Wir haben Ihren Mandanten daher einmalig und letztmalig aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von 17.170,00 EUR zuzüglich 6 % Zinsen von 17.000,00 EUR seit dem 01.04.2013 bis spätestens zum 12. Juli 2013 auf unser Kanzleikonto zu überweisen.

        

…“    

10

Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen und dem Beklagten am 26. Juli 2013 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von dem Beklagten 17.170,00 Euro nebst 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013 wegen des offenen Darlehensbetrags iHv. 17.000,00 Euro nebst Zahlung noch offener Zinsraten für Februar und März 2012 iHv. insgesamt 170,00 Euro. Widerklagend verlangt der Beklagte eine Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012.

11

Die Klägerin hat zur Darlehensrückforderung die Auffassung vertreten, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 seien die Rückzahlung des gesamten Darlehens iHv. 17.000,00 Euro sowie die Zahlung der zugesagten Zinsen sofort fällig gewesen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da das Darlehen nicht unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist falle. Jedenfalls habe sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen werde. Die Widerklage sei abzuweisen, da keine Provisionsvereinbarung bestehe. Zwar seien am 30. Dezember 2010 Einzelheiten und Eckdaten eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Auch sei über eine Provision gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die angedachte Formel aber nur zum besseren Verständnis auf dem vom Beklagten in den Prozess eingeführten Handzettel aufgezeichnet. Allein einer persönlichen Routine folgend habe er das Datum und seine Unterschrift hinzugesetzt; weder sei eine Vereinbarung getroffen worden, noch sei eine Zusage erfolgt. Spätere Verhandlungen zur Provision seien gescheitert. Soweit der Beklagte behaupte, Provisionszahlungen für 2011 erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Lediglich eine Schenkung iHv. 4.000,00 Euro durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei erfolgt, nachdem der Beklagte wiederholt um eine „finanzielle Spritze“ gebeten habe. In einem vom Beklagten angeführten Gespräch vom 13. Januar 2013 sei es, anders als dieser behaupte, nur um dessen erneut erfolglosen Wunsch nach einer Gehaltsaufstockung um 20.000,00 Euro brutto gegangen. Schließlich sei ein etwaiger Provisionsanspruch wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

12

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.895,87 Euro zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen.

14

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 sei der Anspruch fällig geworden und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen. Er habe die Klägerin nicht durch sein Verhalten an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Provisionsanspruch für das Jahr 2012 sei entstanden und nicht verfallen. Am 30. Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der Beklagte - wie auch zuvor als Handelsvertreter - eine Provision bei gutem Geschäftsverlauf erhalten solle. Dies sei mündlich erfolgt, da andere Mitarbeiter mit Zugriffsrecht auf betriebliche Personaldaten nicht erfahren sollten, dass der Beklagte zusätzlich zum Gehalt eine Provisionszahlung erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe neben der erfolgten mündlichen Abrede die Provisionsvereinbarung sowie die Eckpunkte des Arbeitsvertrags - ein monatliches Gehalt iHv. 4.500,00 Euro brutto ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld - aufgeschrieben und unterschrieben, damit der Beklagte etwas in der Hand habe. Für das Jahr 2010 sei ihm der Nettobetrag der Provision bar gezahlt worden, und für das Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 vier bis fünf auf den Provisionsanspruch bezogene Zahlungen bar im Wohnzimmer des Geschäftsführers der Klägerin aus Privatschatullen erhalten. Die Klägerin habe ihm bezogen auf das Jahr 2012 weder die Umsatzhöhe mitgeteilt noch eine Abrechnung erteilt. In einem Gespräch am 13. Januar 2013 über die Provisionszahlung habe der Geschäftsführer der Klägerin die Provisionsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen, jedoch erklärt, die Zeiten seien schlechter geworden und er könne die 15.000,00 Euro nicht zahlen. Er habe mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 3.895,87 Euro stattgegeben, bezogen auf elf Darlehensraten iHv. 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, einschließlich der Forderung nach 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013. Dabei hat das Arbeitsgericht 170,00 Euro - zwei Zinsbeträge iHv. 85,00 Euro für Februar und März 2012 - und 354,17 Euro als monatliche Darlehensrate für März 2013 als nach der Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen angesehen und die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage sich auf Darlehensraten für die Monate ab Februar 2014 bezieht, hat das Arbeitsgericht diese als zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - 12. Februar 2014 - noch nicht fällig angesehen und die Klage insoweit als zum damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage wegen der Rückzahlung des Darlehens in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang iHv. 3.895,87 Euro weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte weder die Klage - soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hatte - abweisen, noch der Widerklage stattgeben. Die Klage ist im noch anhängigen Teil begründet, die Widerklage unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für das Jahr 2012 eine Provision zu zahlen.

18

A. Die Revision der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht ist begründet. Die Klage betreffend die Darlehensrückzahlung ist in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang - der mangels Berufung der Klägerin insoweit allein Gegenstand der Revision ist - begründet. Insofern ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - kein Verfall nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 eingetreten.

19

I. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 31. März 2013 ist das gewährte Darlehen gemäß Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen ratierlich nebst Zinsen zurückzuzahlen, denn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dieser Vereinbarung der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Regelung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien einer AGB-Kontrolle nicht standhält, weil der Beklagte durch sie unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt wird. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.

20

1. Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 8. Februar 2012 getroffenen Abreden über ein Mitarbeiterdarlehen sind an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen. Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Inhalt der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden von der klagenden Arbeitgeberin dem Beklagten als Verbraucher gestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

21

a) Auf vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sowohl § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB als auch §§ 307 bis 309 BGB selbst dann Anwendung, wenn diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte(vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 13, BAGE 153, 1; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 28).

22

b) Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Klägerin gegenüber diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhoben (zu den Anforderungen etwa BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13; 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44). Soweit die Behauptung der Klägerin, wonach der Darlehensvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, den Vortrag beinhalten soll, der Beklagte als Verbraucher habe Einfluss auf den Inhalt der Regelungen nehmen können und soweit dies weitergehend als Verfahrensrüge verstanden werden sollte, fehlt es in der Revisionsbegründung an einer Darlegung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

23

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - wonach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 BGB und - beim Verbraucherdarlehensvertrag - nach § 498 f. BGB Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne Kündigung - wie in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.

24

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 vH zu verzinsen. Dabei ist es nach der Vereinbarung „gleichgültig“, „aus welchen Gründen“ das Arbeitsverhältnis endet. Demnach wird nach der vereinbarten Klausel der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Arbeitgeberin veranlasst wurde.

26

b) Die so verstandene Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

27

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN).

28

Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(etwa BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 31; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; vgl. teilweise auch 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 37 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

29

bb) Dieser Kontrolle hält die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch nicht getilgten Betrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen nicht stand.

30

(1) Die Unwirksamkeit der Bestimmung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Fälligkeit für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig; sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38).

31

(2) Unwirksam ist die Bestimmung jedoch, weil sie zu weit gefasst ist.

32

(a) Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 39 f.).

33

(b) Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten Konditionen -. Kann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen Arbeitgebers.

34

(c) Aus einer Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall keine andere Bewertung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Geschäftsführer der Klägerin sich „breitschlagen“ ließ, dem Beklagten das hier streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, ergibt sich daraus kein Umstand von Bedeutung bezogen auf die Modalitäten der Rückzahlung.

35

4. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

36

a) Eine etwaige geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil sie im AGB-Recht nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25, BAGE 156, 150; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN; BGH 22. September 2015 - II ZR 341/14 - Rn. 20 mwN).

37

b) Die durch den ersatzlosen Fortfall der Klausel entstandene Lücke kann nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gefüllt werden. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind schon nicht gegeben.

38

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140). Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist.

39

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Regelungsplan der Parteien bedarf wegen der entstandenen Lücke keiner Vervollständigung. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an dem Darlehensvertrag nicht unzumutbar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung des Darlehens wird durch die vertraglich vereinbarte ratierliche Zahlungsverpflichtung sowie ggf. durch gesetzliche Kündigungsrechte (§§ 488 ff. BGB) ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der vereinbarte Zinssatz von 6 vH unter Finanzmarktgesichtspunkten nicht sonderlich ungünstig für die Klägerin ist, weder bezogen auf die Zinssituation zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 2013 noch bezogen auf die Folgezeit.

40

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf ratierliche Darlehensrückzahlung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sei nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 geltend gemacht.

41

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens - der sich sowohl aus Abs. 1 des Darlehensvertrags der Parteien als auch grundsätzlich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt - Anwendung findet.

42

a) Dem steht nicht eine etwaige AGB-Kontrolle entgegen. Zwar sind die von den Parteien in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen, da der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Allerdings kann sich die Klägerin als Verwenderin des vorformulierten Arbeitsvertrags nebst Ausschlussfristregelung nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten Klausel berufen (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN).

43

b) Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist(vgl. insofern etwa BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN). Zumindest ist er ein von dieser Bestimmung erfasster Anspruch, da er mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.

44

aa) Durch eine - wie hier - weitgefasste Klausel bezogen auch auf Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung stehen“, werden Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen nur erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre. Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 97, 65).

45

bb) Vorliegend zeigt bereits die Ausgestaltung des von den Parteien unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten Mitarbeiterdarlehens, dass dieses Rechtsverhältnis nicht lediglich bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet worden ist, sondern eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Dafür sprechen schon die Überschrift „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ und die Verknüpfung von Rückzahlung und Gehaltszahlung. Besonders deutlich wird der enge Zusammenhang in der Bestimmung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig werden soll.

46

2. Das Landesarbeitsgericht durfte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, nicht wegen Versäumens der Ausschlussfristen in § 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 als verfallen ansehen.

47

a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es insofern ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin als Verwenderin der vorformulierten Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen nicht auf die Unwirksamkeit einer der von ihr vorformulierten Klauseln - hier die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - berufen kann (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN). Denn die Klägerin hat den Anspruch sowohl in Bezug auf den gesamten Betrag als auch in Bezug auf die einzelnen Raten für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 fristgerecht iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien geltend gemacht.

48

aa) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2013, in dem der noch offene Gesamtbetrag des dem Beklagten gewährten Darlehens geltend gemacht worden ist, hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Inhaberin einer Forderung ist, die sie nach Grund und Höhe spezifiziert hat und auf deren Erfüllung sie besteht (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26 mwN; 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe mwN). Dies gilt nicht nur für die von ihr in diesem Schreiben bezifferte Gesamtforderung, sondern auch für die einzelnen Raten. Von einer Bezeichnung der Höhe der einzelnen Raten konnte abgesehen werden, da deren Höhe (jeweils 354,17 Euro monatlich laut Vereinbarung vom 8. Februar 2012) dem Beklagten bekannt war (zu den Anforderungen etwa BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - aaO).

49

bb) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ist im Ergebnis rechtzeitig erfolgt.

50

(1) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Darlehensraten für die Monate Februar 2013 (die nach den arbeitsvertraglichen Regelungen am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats, also am 1. März 2013 fällig war) sowie April 2013 bis Januar 2014 die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien unmittelbar eingehalten hat, denn der Beklagte hat - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist(zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts etwa BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 33 mwN) - am Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu seinem eigenen Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 die Klägerin von einer Geltendmachung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs abgehalten, weshalb ein Berufen auf die Ausschlussfrist eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen würde(zu den Anforderungen ua. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71). Bis zu seinem Geltendmachungsschreiben hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Eine solche Absprache bestätigt der Beklagte im Schreiben vom 26. Juni 2013.

51

(2) Im Weiteren hat das Landesarbeitsgericht jedoch den wesentlichen Umstand übersehen, dass der Beklagte der Klägerin mit dem Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 eine Frist zur Rückäußerung bis längstens 10. Juli 2013 gesetzt hat, an die er sich halten muss.

52

Ab dem Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Juni 2013, das per Fax übermittelt wurde und aus dem deutlich wurde, dass der Beklagte seine Schuld als durch Aufrechnung getilgt ansah und nicht freiwillig das Darlehen als solches zurückzahlen werde, läuft keine neue Ausschlussfrist, sondern nur eine kurze, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist zur Geltendmachung (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 20, BAGE 136, 54; 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Wenn der Schuldner allerdings selbst eine längere Frist setzt, dann muss er sich nach Treu und Glauben daran halten.

53

Danach ist die am 8. Juli 2013 dem Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangene Geltendmachung vom 5. Juli 2013 vor dem Ende der zur Rückäußerung gesetzten Frist und damit im Ergebnis rechtzeitig erfolgt. Soweit Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind diese von der Geltendmachung erfasst (vgl. etwa BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 mwN).

54

b) Die Klägerin hat für die Darlehensraten der Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 auch die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung - nach der zweiten Stufe der Ausschlussfrist in § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien - eingehalten. Ausgehend von der Geltendmachung der ersten Stufe mit dem am 8. Juli 2013 zugegangenen Schreiben vom 5. Juli 2013 ist die bereits wenige Tage danach erfolgte Erhebung der Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen ist, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

55

B. Die Revision der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Widerklage begründet. Der vom Beklagten mit seiner Widerklage erhobene Anspruch auf Zahlung einer Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012 ist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen. Unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten hält § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien einer AGB-Kontrolle stand. Dahinstehen kann dabei, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war ein solcher Provisionsanspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ab. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

56

I. Das Landesarbeitsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010, ausgelegt iVm. § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hält vielmehr einer AGB-Kontrolle stand.

57

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen sind.

58

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31, BAGE 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN).

59

2. Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich (zur Üblichkeit etwa BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19).

60

3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingreifen. Die vorliegende einzelvertragliche Ausschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die Ausschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden könnte(vgl. etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

61

4. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB oder § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

62

a) § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags zu betrachten. Durch § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, ebenso Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese fallen nicht unter die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Ansprüche, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll. Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist danach die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen(§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).

63

b) Weil die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt, sind sowohl § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - gewahrt(vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33 mwN; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 22). Ausdrücklich gewahrt ist dadurch auch § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist.

64

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht im Hinblick auf § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam.

65

aa) Das Landesarbeitsgericht hat unter ablehnender Auseinandersetzung mit bestimmten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis von Ausschlussklauseln (das Landesarbeitsgericht nennt insbesondere BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 -) angenommen, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, unwirksam sei. Die darin enthaltene „umfassend“ formulierte Ausschlussklausel halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

66

bb) Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Wegen der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.

67

(1) Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB - also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (vgl. auch BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) - auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19).

68

(2) Danach ist es unschädlich, dass in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB insofern nicht beachtet wird.

69

(a) Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt(vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56). Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54). § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.

70

(b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN). Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.

71

5. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Verfallfristen, die wie hier eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 31, BAGE 155, 257; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19).

72

6. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da nach zutreffender Auslegung von § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der Klausel erfasst sind(vgl. oben Rn. 62) - und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unvereinbar ist (vgl. oben Rn. 64 ff.) - stellt sich das vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Transparenzproblem „umfassend“ formulierter Ausschlussklauseln nicht. Zudem lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.

73

II. Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war der Anspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig, weshalb die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ablief. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

74

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Fälligkeit des Anspruchs sei spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten.

75

a) Nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. etwa BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39 mwN).

76

b) Das war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, jedenfalls am 13. Januar 2013 der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Fälligkeit auch nicht von einer Provisionsabrechnung abhängig.

77

aa) Die §§ 87 ff. HGB finden keine Anwendung, weshalb es einer Abrechnung nach § 87c HGB nicht bedurfte. Die streitgegenständliche Provision betrifft nicht Geschäfte iSv. §§ 65, 87 HGB, die vom Beklagten geschlossen oder vermittelt wurden.

78

Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und Abschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Beklagte der Klägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein zusätzliches Entgelt - abhängig vom Umsatz des Unternehmens - für die allgemein vom Beklagten der Klägerin geschuldete Tätigkeit, um einen Anreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging.

79

bb) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, hat der Beklagte am Tag vor der am 14. Januar 2013 beginnenden Messe in K - also am 13. Januar 2013 - mit dem Geschäftsführer der Klägerin über seinen Provisionsanspruch gesprochen. Dieser habe zur Überraschung des Beklagten gesagt, dass er „die 15.000,00 Euro“ nicht zahlen könne. Zudem war dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag als Vertriebsleiter ungefähr bekannt, dass der Umsatz im Jahr 2012 bei etwa sechs Millionen Euro gelegen hat. Damit kannte er die Umsatzhöhe des Jahres 2012, welche - bereits nach seinem eigenen Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision - das einzige Kriterium der Provisionsberechnung war.

80

Soweit der Beklagte demgegenüber ohne weitere Konkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem - ihm bekannten - Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtumsatz des Unternehmens als - danach einziger - Berechnungsvorgabe.

81

2. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13. April 2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des Beklagten vom 26. Juni 2013 ging der Klägerin also nicht fristwahrend zu.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Dr. Ronny Schimmer    

        

    Andreas Henniger    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Februar 2015 - 11 Sa 1238/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Kosten für die Reinigung der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hygienekleidung zu tragen.

2

Die Beklagte betreibt einen Schlachtbetrieb. Der Kläger ist bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1985 als Arbeitnehmer im Bereich Schlachtung tätig. In dem zwischen den Parteien für die Zeit ab dem 4. Dezember 1998 geschlossenen schriftlichen Formulararbeitsvertrag heißt es ua.:

        

§ 12 Verfallklausel          

        

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen mit Ablauf von 2 Monaten ab Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind.

        

Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.“

3

Die Beklagte stellt dem Kläger für die Schlachtung weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Sie verbleibt nach der Arbeitszeit bei der Beklagten und wird dort gereinigt. Die Beklagte zieht dafür seit mehreren Jahren monatlich 10,23 Euro von der Nettovergütung des Klägers ab. Mit der der Beklagten am 27. März 2014 zugestellten Klage verlangt der Kläger unter anderem die Zahlung der für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 einbehaltenen monatlichen Beträge.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Einbehalt der Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine konkludente Vereinbarung über seine Kostentragungspflicht sei nicht dadurch zustande gekommen, dass er über Jahre dem Einbehalt nicht widersprochen habe.

5

Der Kläger hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 388,74 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 1. Februar 2014 zu zahlen;

        

2.      

festzustellen, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt ist, von der ihm zustehenden monatlichen Vergütung einen Nettobetrag in Höhe von 10,23 Euro für Arbeitskleidung in Abzug zu bringen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei dem Kläger bereits bei der Einstellung mitgeteilt worden, dass er das „Kleidergeld“ für die tägliche Reinigung der Arbeitskleidung zu tragen habe. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei das „Kleidergeld“ monatlich in der Verdienstabrechnung ausgewiesen und in Abzug gebracht worden. Hiergegen habe sich der Kläger niemals gewandt. Deshalb sei zumindest konkludent eine entsprechende Vereinbarung über die Kostentragungspflicht zustande gekommen. Die Vereinbarung sei auch nicht gemäß § 619 BGB unwirksam. Es handele sich nicht um Schutzkleidung iSv. § 618 BGB, da sie nicht den Zweck habe, den Kläger zu schützen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten - soweit für die Revision von Bedeutung - zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger hat in der Revision seine Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und Zinsen erst seit dem 28. März 2014 verlangt.

Entscheidungsgründe

8

A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, von der monatlichen Vergütung des Klägers die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung in Abzug zu bringen. Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Nachzahlung seiner Vergütung für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 in einer Gesamthöhe von 388,74 Euro.

9

I. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, von der monatlichen Vergütung des Klägers die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung in Höhe von monatlich 10,23 Euro abzuziehen. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gegenüber dem Kläger zu.

10

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien nicht konkludent vereinbart, dass der Kläger die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung zu tragen hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine solche Vereinbarung wirksam wäre.

11

a) Die Beklagte beruft sich allein darauf, der Kläger habe über Jahre den Abzug der Reinigungskosten von seiner Vergütung nicht beanstandet. Damit sei eine konkludente Vereinbarung zustande gekommen.

12

b) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

13

Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung sind ebenfalls nicht gegeben. Allein die Hinnahme der Abzüge von der Vergütung lässt nicht auf einen vertraglichen Erklärungswillen des Klägers schließen.

14

aa) Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung ausgelegt werden kann, ist danach zu beurteilen, wie der Erklärungsempfänger dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 - Rn. 23; BGH 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 91, 324).

15

bb) Hierzu müsste sich aus den gesamten erkennbaren Umständen ergeben, dass dem Kläger überhaupt bewusst gewesen sein musste, für den Abzug der Reinigungskosten bedürfe es einer vertraglichen Grundlage. Hierzu sind keine Tatsachen festgestellt. Im Übrigen vereinbarten die Parteien während des schon laufenden Arbeitsverhältnisses in § 11 des schriftlichen Arbeitsvertrags für die Zeit ab dem 4. Dezember 1998, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Damit wird deutlich, dass beide Parteien erkennbar nicht das Bewusstsein hatten, mit den Abzügen würden konkludent rechtsgeschäftliche Abreden getroffen.

16

2. Ebenso kann die Kostentragungspflicht des Klägers nicht aus betrieblicher Übung folgen. Eine Betriebsübung zuungunsten der Arbeitnehmer scheidet aus (ErfK/Preis 16. Aufl. § 611 BGB Rn. 225a).

17

3. Der Anspruch der Beklagten folgt nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 670 BGB.

18

a) Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (vgl. BAG GS 10. November 1961 - GS 1/60 - zu B VII der Gründe, BAGE 12, 15). § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Macht etwa der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (BAG 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - Rn. 7 f.).

19

b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen nicht vor. Die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung sind keine Aufwendungen, die die Beklagte im Interesse des Klägers tätigt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte ist rechtlich verpflichtet, Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen. Deren Reinigung erfolgt deshalb im eigenen und nicht im Fremdinteresse.

20

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, jede Schutzkleidung, die aus hygienischen Gründen getragen werden müsse, sei Vorrichtung iSd. § 618 Abs. 1 BGB, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse.

21

(1) § 618 BGB bezweckt den Schutz des Dienstleistenden vor den mit der Dienstleistung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von den technischen Einrichtungen des Betriebs her drohen(MüKoBGB/Henssler 6. Aufl. § 618 Rn. 1). § 618 BGB ist Teilregelung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers(vgl. BAG 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - zu 1 der Gründe). Hygienekleidung unterfällt deshalb nur dem Anwendungsbereich des § 618 BGB, wenn sie dem Schutz des Arbeitnehmers dienen soll. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich wegen fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen.

22

(2) Schutzkleidung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) dient dem Schutz der Beschäftigten. Das Landesarbeitsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger mit biologischen Arbeitsstoffen iSv. § 2 Abs. 1 BioStoffV Kontakt hat. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen und andere Krankheitserreger, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können (Broschüre „Biostoffverordnung - Ratgeber für Arbeitgeber und Beschäftigte“ des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). So wurde der Beschluss 602 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe „Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger“ aufgehoben, da in den Jahren 2010 und 2011 keine BSE-Fälle in Deutschland registriert wurden und aufgrund der getroffenen Vorsorgemaßnahmen eine Gefährdung der Beschäftigten durch BSE/TSE-Erreger im Bereich Schlachtbetriebe und Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht weiter zu erkennen war (GMBl. 2012 S. 382).

23

bb) Die Pflicht der Beklagten, den Beschäftigten saubere und geeignete Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen, folgt vielmehr aus den einschlägigen Vorschriften zur Lebensmittelhygiene.

24

(1) Die Pflicht zum Tragen der Hygienekleidung ergibt sich aus Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die seit 2006 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt (vgl. Wiemers/Ghaedi AuA 2016, 154, 156). Diese Anforderung wird durch Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) bestätigt. Nach beiden Regelungen müssen Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen (Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 LMHV) oder die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird (Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004), geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 „Allgemeine Anforderungen an die Zulassung von Betrieben“ der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie zum Beispiel hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.

25

(2) Die Vorschriften sind für den Schlachtbetrieb der Beklagten einschlägig.

26

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die nicht in der Primärproduktion, sondern auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen tätig sind, die allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu erfüllen. Schlachtbetriebe sind nicht in der Primärproduktion tätig, da sie keine Primärerzeugnisse iSv. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 herstellen. Sie betreiben keine Tierhaltung. Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 LMHV gilt für Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen. Diese Voraussetzung ist bei einem Schlachtbetrieb erfüllt, da dort mit den Tieren als Primärerzeugnissen umgegangen wird.

27

(3) Die Pflicht, Hygienekleidung zu tragen, hat der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten. Dies gehört zu seinem Verantwortungsbereich. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Deren Erfüllung ist nach § 2 Abs. 4 AVV LmH Voraussetzung für die behördliche Zulassung des Betriebs. Damit gehört das Tragen von sauberer Hygienekleidung zum Pflichtenkreis der Beklagten.

28

II. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der von Januar 2011 bis Februar 2014 zu Unrecht einbehaltenen 10,23 Euro monatlich und damit auf insgesamt 388,74 Euro.

29

III. Die Vergütungsansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrags verfallen. Danach verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

30

1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Hierfür spricht auch das formalisierte Erscheinungsbild des Vertragstextes. Der Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

31

2.Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten ist unangemessen kurz und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Regelung benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Eine einzelvertragliche Verfallfrist von zwei Monaten ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Erfasst sie alle Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, schränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Frist für die erstmalige Geltendmachung von weniger als drei Monaten ist unangemessen kurz (ausf. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn28 ff., BAGE 116, 66).

32

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

33

B. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    H. Anthonisen    

        

    Neumann-Redlin    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Mitarbeiterdarlehens und über die Zahlung einer Provision.

2

Der Beklagte war für die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft, seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem Beklagten aus: „Gehalt 4.500 €“, darunter: „ohne Urlaub + Weihnachtsgeld“. Getrennt durch einen Doppelstrich schrieb er darunter auf die linke Seite des Blattes „<4,2 Mio“ und rechts daneben „10 TEU Prov. fix“. Darunter schrieb er links „5 Mio“ und rechts daneben „15 TEU“. Getrennt durch einen weiteren Doppelstrich folgten das Datum 30. Dezember 2010 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin.

3

Ab dem 1. Januar 2011 war der Beklagte bei der Klägerin auf der Grundlage des von der Klägerin verwendeten Formulararbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 als Einkaufs- und Vertriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung iHv. 4.500,00 Euro brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 heißt es ua.:

        

§ 13 Ausschlussfristen

        

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.“

4

Unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten die Parteien mit einem von der Klägerin verwendeten Formular folgendes:

        

Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen

        

E GmbH

        

…       

        

(Arbeitgeber)

                 
        

gewährt

                 
        

Herrn 

        

R       

        

…       

        

(Arbeitnehmer)

                 
        

ein Darlehen in Höhe von EUR 17.000,00 (in Worten: EURO siebzehntausend) gegen 6 % Zinsen, rückzahlbar in monatlichen Raten von EUR 354,17 erstmals im Monat Februar 2013 bis zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeit. Ab Februar 2012 werden lediglich die Zinsen in Höhe von € 85,00 monatlich gezahlt.

        

Rückzahlung

        

Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass die jeweiligen Raten bei der monatlichen Vergütungsabrechnung unmittelbar abgezogen und vom Darlehensgeber einbehalten werden. Wegen und in Höhe der monatlichen Raten tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Vergütungszahlung an diesen ab.

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen.

        

…“    

5

Die Klägerin erzielte im Jahr 2012 einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro. Sie zahlte dem Beklagten für 2012 keine Provision.

6

Die vereinbarten Zinsraten von 85,00 Euro monatlich zahlte der Beklagte ab April 2012. Auch für die Monate Februar und März 2013 wurden Zinsraten von jeweils 85,00 Euro vom Gehalt einbehalten. Die vereinbarten monatlichen Darlehensraten iHv. 354,17 Euro ab Februar 2013 zahlte der Beklagte nicht.

7

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2013 nach Kündigung der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sprachen vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sowie telefonisch jedenfalls am 23. April 2013 und am 28. Mai 2013 über die Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens. Der Beklagte erklärte dabei, eine Rückzahlung erst leisten zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

8

Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2013, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelt wurde, heißt es:

        

„…    

        

Herr R hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich seiner Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beauftragt, beglaubigte Ablichtung der uns legitimierenden Vollmacht liegt an.

                 
        

Mit Herrn R hatten Sie eine Vereinbarung getroffen, wonach Herrn R bei Entstehen bestimmter Firmenumsätze eine Provision zustehen sollte, für das Jahr 2012 ist zu Gunsten des Herrn R ein Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 € angefallen. Diesen Anspruch machen wir für Herrn Alexander R hiermit schriftlich geltend. Andererseits hatte die E GmbH Herrn R ein Darlehen gewährt über 17.000,00 €. Es war zwar vereinbart, dass eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen hat, wenn Herr R eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Sinnvoller ist es allerdings, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Diese Aufrechnung mit den Provisionsansprüchen des Herrn R gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklären wir hiermit.

        

Da der Darlehensbetrag etwas höher ist als der Provisionsanspruch und für die Monate April bis März die zugesagten Zinsen von 85,00 € pro Monat noch hinzukommen, verbliebe zu Gunsten der E GmbH noch ein Herauszahlungsanspruch von 2.255,00 €. Diesen Betrag würde Herr R sogleich an Sie zur Auszahlung bringen, wenn Sie bestätigen, dass damit die Ansprüche der E GmbH aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis mit Herrn R vollständig erledigt sind.

        

Hierzu darf ich Ihre kurze Rückäußerung bis längstens

        

10.07.2013            

        

erbitten.

        

…“    

9

Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Juli 2013 zugegangen, heißt es:

        

„…    

        

in oben bezeichneter Angelegenheit hat uns die E GmbH … mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.

        

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.06.2013, wonach Sie die Aufrechnung für Ihren Mandanten erklären. Die Parteien verhandeln schon seit längerem über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens, weil es Ihrem Mandanten aufgrund eines Liquiditätsengpasses schwer fiel, die Rückführung des Darlehens vertragsgemäß zu bedienen.

        

Mit Verwunderung musste unsere Mandantin durch Ihr Schreiben jetzt feststellen, dass Herr R einen angeblichen Provisionsanspruch haben will. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zu keiner Zeit war ein Provisionsanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

        

Für das Jahr 2012 steht Herrn R überhaupt gar kein Provisionsanspruch zu. Andernfalls bitten wir um dementsprechende Nachweise.

        

Unserer Mandantin stehen jedoch nun aus der Darlehensvereinbarung seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die volle Rückzahlung des Darlehens zu. Der Darlehensbetrag war somit mit Beendigung zum 31.03.2013 fällig. Seitdem ist er mit 6 % zu verzinsen. Hinzu kommen die für Februar und März 2013 nicht gezahlten monatlichen Zinsen in Höhe von jeweils 85,00 EUR.

        

Wir haben Ihren Mandanten daher einmalig und letztmalig aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von 17.170,00 EUR zuzüglich 6 % Zinsen von 17.000,00 EUR seit dem 01.04.2013 bis spätestens zum 12. Juli 2013 auf unser Kanzleikonto zu überweisen.

        

…“    

10

Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen und dem Beklagten am 26. Juli 2013 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von dem Beklagten 17.170,00 Euro nebst 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013 wegen des offenen Darlehensbetrags iHv. 17.000,00 Euro nebst Zahlung noch offener Zinsraten für Februar und März 2012 iHv. insgesamt 170,00 Euro. Widerklagend verlangt der Beklagte eine Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012.

11

Die Klägerin hat zur Darlehensrückforderung die Auffassung vertreten, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 seien die Rückzahlung des gesamten Darlehens iHv. 17.000,00 Euro sowie die Zahlung der zugesagten Zinsen sofort fällig gewesen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da das Darlehen nicht unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist falle. Jedenfalls habe sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen werde. Die Widerklage sei abzuweisen, da keine Provisionsvereinbarung bestehe. Zwar seien am 30. Dezember 2010 Einzelheiten und Eckdaten eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Auch sei über eine Provision gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die angedachte Formel aber nur zum besseren Verständnis auf dem vom Beklagten in den Prozess eingeführten Handzettel aufgezeichnet. Allein einer persönlichen Routine folgend habe er das Datum und seine Unterschrift hinzugesetzt; weder sei eine Vereinbarung getroffen worden, noch sei eine Zusage erfolgt. Spätere Verhandlungen zur Provision seien gescheitert. Soweit der Beklagte behaupte, Provisionszahlungen für 2011 erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Lediglich eine Schenkung iHv. 4.000,00 Euro durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei erfolgt, nachdem der Beklagte wiederholt um eine „finanzielle Spritze“ gebeten habe. In einem vom Beklagten angeführten Gespräch vom 13. Januar 2013 sei es, anders als dieser behaupte, nur um dessen erneut erfolglosen Wunsch nach einer Gehaltsaufstockung um 20.000,00 Euro brutto gegangen. Schließlich sei ein etwaiger Provisionsanspruch wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

12

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.895,87 Euro zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen.

14

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 sei der Anspruch fällig geworden und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen. Er habe die Klägerin nicht durch sein Verhalten an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Provisionsanspruch für das Jahr 2012 sei entstanden und nicht verfallen. Am 30. Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der Beklagte - wie auch zuvor als Handelsvertreter - eine Provision bei gutem Geschäftsverlauf erhalten solle. Dies sei mündlich erfolgt, da andere Mitarbeiter mit Zugriffsrecht auf betriebliche Personaldaten nicht erfahren sollten, dass der Beklagte zusätzlich zum Gehalt eine Provisionszahlung erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe neben der erfolgten mündlichen Abrede die Provisionsvereinbarung sowie die Eckpunkte des Arbeitsvertrags - ein monatliches Gehalt iHv. 4.500,00 Euro brutto ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld - aufgeschrieben und unterschrieben, damit der Beklagte etwas in der Hand habe. Für das Jahr 2010 sei ihm der Nettobetrag der Provision bar gezahlt worden, und für das Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 vier bis fünf auf den Provisionsanspruch bezogene Zahlungen bar im Wohnzimmer des Geschäftsführers der Klägerin aus Privatschatullen erhalten. Die Klägerin habe ihm bezogen auf das Jahr 2012 weder die Umsatzhöhe mitgeteilt noch eine Abrechnung erteilt. In einem Gespräch am 13. Januar 2013 über die Provisionszahlung habe der Geschäftsführer der Klägerin die Provisionsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen, jedoch erklärt, die Zeiten seien schlechter geworden und er könne die 15.000,00 Euro nicht zahlen. Er habe mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 3.895,87 Euro stattgegeben, bezogen auf elf Darlehensraten iHv. 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, einschließlich der Forderung nach 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013. Dabei hat das Arbeitsgericht 170,00 Euro - zwei Zinsbeträge iHv. 85,00 Euro für Februar und März 2012 - und 354,17 Euro als monatliche Darlehensrate für März 2013 als nach der Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen angesehen und die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage sich auf Darlehensraten für die Monate ab Februar 2014 bezieht, hat das Arbeitsgericht diese als zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - 12. Februar 2014 - noch nicht fällig angesehen und die Klage insoweit als zum damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage wegen der Rückzahlung des Darlehens in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang iHv. 3.895,87 Euro weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte weder die Klage - soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hatte - abweisen, noch der Widerklage stattgeben. Die Klage ist im noch anhängigen Teil begründet, die Widerklage unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für das Jahr 2012 eine Provision zu zahlen.

18

A. Die Revision der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht ist begründet. Die Klage betreffend die Darlehensrückzahlung ist in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang - der mangels Berufung der Klägerin insoweit allein Gegenstand der Revision ist - begründet. Insofern ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - kein Verfall nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 eingetreten.

19

I. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 31. März 2013 ist das gewährte Darlehen gemäß Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen ratierlich nebst Zinsen zurückzuzahlen, denn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dieser Vereinbarung der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Regelung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien einer AGB-Kontrolle nicht standhält, weil der Beklagte durch sie unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt wird. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.

20

1. Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 8. Februar 2012 getroffenen Abreden über ein Mitarbeiterdarlehen sind an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen. Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Inhalt der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden von der klagenden Arbeitgeberin dem Beklagten als Verbraucher gestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

21

a) Auf vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sowohl § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB als auch §§ 307 bis 309 BGB selbst dann Anwendung, wenn diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte(vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 13, BAGE 153, 1; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 28).

22

b) Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Klägerin gegenüber diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhoben (zu den Anforderungen etwa BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13; 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44). Soweit die Behauptung der Klägerin, wonach der Darlehensvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, den Vortrag beinhalten soll, der Beklagte als Verbraucher habe Einfluss auf den Inhalt der Regelungen nehmen können und soweit dies weitergehend als Verfahrensrüge verstanden werden sollte, fehlt es in der Revisionsbegründung an einer Darlegung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

23

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - wonach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 BGB und - beim Verbraucherdarlehensvertrag - nach § 498 f. BGB Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne Kündigung - wie in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.

24

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 vH zu verzinsen. Dabei ist es nach der Vereinbarung „gleichgültig“, „aus welchen Gründen“ das Arbeitsverhältnis endet. Demnach wird nach der vereinbarten Klausel der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Arbeitgeberin veranlasst wurde.

26

b) Die so verstandene Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

27

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN).

28

Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(etwa BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 31; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; vgl. teilweise auch 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 37 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

29

bb) Dieser Kontrolle hält die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch nicht getilgten Betrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen nicht stand.

30

(1) Die Unwirksamkeit der Bestimmung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Fälligkeit für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig; sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38).

31

(2) Unwirksam ist die Bestimmung jedoch, weil sie zu weit gefasst ist.

32

(a) Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 39 f.).

33

(b) Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten Konditionen -. Kann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen Arbeitgebers.

34

(c) Aus einer Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall keine andere Bewertung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Geschäftsführer der Klägerin sich „breitschlagen“ ließ, dem Beklagten das hier streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, ergibt sich daraus kein Umstand von Bedeutung bezogen auf die Modalitäten der Rückzahlung.

35

4. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

36

a) Eine etwaige geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil sie im AGB-Recht nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25, BAGE 156, 150; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN; BGH 22. September 2015 - II ZR 341/14 - Rn. 20 mwN).

37

b) Die durch den ersatzlosen Fortfall der Klausel entstandene Lücke kann nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gefüllt werden. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind schon nicht gegeben.

38

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140). Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist.

39

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Regelungsplan der Parteien bedarf wegen der entstandenen Lücke keiner Vervollständigung. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an dem Darlehensvertrag nicht unzumutbar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung des Darlehens wird durch die vertraglich vereinbarte ratierliche Zahlungsverpflichtung sowie ggf. durch gesetzliche Kündigungsrechte (§§ 488 ff. BGB) ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der vereinbarte Zinssatz von 6 vH unter Finanzmarktgesichtspunkten nicht sonderlich ungünstig für die Klägerin ist, weder bezogen auf die Zinssituation zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 2013 noch bezogen auf die Folgezeit.

40

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf ratierliche Darlehensrückzahlung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sei nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 geltend gemacht.

41

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens - der sich sowohl aus Abs. 1 des Darlehensvertrags der Parteien als auch grundsätzlich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt - Anwendung findet.

42

a) Dem steht nicht eine etwaige AGB-Kontrolle entgegen. Zwar sind die von den Parteien in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen, da der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Allerdings kann sich die Klägerin als Verwenderin des vorformulierten Arbeitsvertrags nebst Ausschlussfristregelung nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten Klausel berufen (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN).

43

b) Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist(vgl. insofern etwa BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN). Zumindest ist er ein von dieser Bestimmung erfasster Anspruch, da er mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.

44

aa) Durch eine - wie hier - weitgefasste Klausel bezogen auch auf Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung stehen“, werden Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen nur erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre. Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 11/00 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 97, 65).

45

bb) Vorliegend zeigt bereits die Ausgestaltung des von den Parteien unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten Mitarbeiterdarlehens, dass dieses Rechtsverhältnis nicht lediglich bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet worden ist, sondern eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Dafür sprechen schon die Überschrift „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ und die Verknüpfung von Rückzahlung und Gehaltszahlung. Besonders deutlich wird der enge Zusammenhang in der Bestimmung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig werden soll.

46

2. Das Landesarbeitsgericht durfte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, nicht wegen Versäumens der Ausschlussfristen in § 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 als verfallen ansehen.

47

a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es insofern ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin als Verwenderin der vorformulierten Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen nicht auf die Unwirksamkeit einer der von ihr vorformulierten Klauseln - hier die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - berufen kann (vgl. hierzu etwa BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 mwN). Denn die Klägerin hat den Anspruch sowohl in Bezug auf den gesamten Betrag als auch in Bezug auf die einzelnen Raten für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 fristgerecht iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien geltend gemacht.

48

aa) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2013, in dem der noch offene Gesamtbetrag des dem Beklagten gewährten Darlehens geltend gemacht worden ist, hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Inhaberin einer Forderung ist, die sie nach Grund und Höhe spezifiziert hat und auf deren Erfüllung sie besteht (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26 mwN; 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe mwN). Dies gilt nicht nur für die von ihr in diesem Schreiben bezifferte Gesamtforderung, sondern auch für die einzelnen Raten. Von einer Bezeichnung der Höhe der einzelnen Raten konnte abgesehen werden, da deren Höhe (jeweils 354,17 Euro monatlich laut Vereinbarung vom 8. Februar 2012) dem Beklagten bekannt war (zu den Anforderungen etwa BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - aaO).

49

bb) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ist im Ergebnis rechtzeitig erfolgt.

50

(1) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Darlehensraten für die Monate Februar 2013 (die nach den arbeitsvertraglichen Regelungen am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats, also am 1. März 2013 fällig war) sowie April 2013 bis Januar 2014 die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien unmittelbar eingehalten hat, denn der Beklagte hat - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist(zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts etwa BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 33 mwN) - am Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu seinem eigenen Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 die Klägerin von einer Geltendmachung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs abgehalten, weshalb ein Berufen auf die Ausschlussfrist eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen würde(zu den Anforderungen ua. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71). Bis zu seinem Geltendmachungsschreiben hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Eine solche Absprache bestätigt der Beklagte im Schreiben vom 26. Juni 2013.

51

(2) Im Weiteren hat das Landesarbeitsgericht jedoch den wesentlichen Umstand übersehen, dass der Beklagte der Klägerin mit dem Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 eine Frist zur Rückäußerung bis längstens 10. Juli 2013 gesetzt hat, an die er sich halten muss.

52

Ab dem Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Juni 2013, das per Fax übermittelt wurde und aus dem deutlich wurde, dass der Beklagte seine Schuld als durch Aufrechnung getilgt ansah und nicht freiwillig das Darlehen als solches zurückzahlen werde, läuft keine neue Ausschlussfrist, sondern nur eine kurze, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist zur Geltendmachung (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 20, BAGE 136, 54; 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Wenn der Schuldner allerdings selbst eine längere Frist setzt, dann muss er sich nach Treu und Glauben daran halten.

53

Danach ist die am 8. Juli 2013 dem Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangene Geltendmachung vom 5. Juli 2013 vor dem Ende der zur Rückäußerung gesetzten Frist und damit im Ergebnis rechtzeitig erfolgt. Soweit Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind diese von der Geltendmachung erfasst (vgl. etwa BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 mwN).

54

b) Die Klägerin hat für die Darlehensraten der Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 auch die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung - nach der zweiten Stufe der Ausschlussfrist in § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien - eingehalten. Ausgehend von der Geltendmachung der ersten Stufe mit dem am 8. Juli 2013 zugegangenen Schreiben vom 5. Juli 2013 ist die bereits wenige Tage danach erfolgte Erhebung der Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen ist, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

55

B. Die Revision der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Widerklage begründet. Der vom Beklagten mit seiner Widerklage erhobene Anspruch auf Zahlung einer Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012 ist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen. Unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten hält § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien einer AGB-Kontrolle stand. Dahinstehen kann dabei, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war ein solcher Provisionsanspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ab. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

56

I. Das Landesarbeitsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010, ausgelegt iVm. § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hält vielmehr einer AGB-Kontrolle stand.

57

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen sind.

58

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31, BAGE 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN).

59

2. Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich (zur Üblichkeit etwa BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19).

60

3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingreifen. Die vorliegende einzelvertragliche Ausschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die Ausschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden könnte(vgl. etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

61

4. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB oder § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

62

a) § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags zu betrachten. Durch § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, ebenso Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese fallen nicht unter die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Ansprüche, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll. Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist danach die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen(§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).

63

b) Weil die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt, sind sowohl § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - gewahrt(vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33 mwN; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 22). Ausdrücklich gewahrt ist dadurch auch § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist.

64

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht im Hinblick auf § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam.

65

aa) Das Landesarbeitsgericht hat unter ablehnender Auseinandersetzung mit bestimmten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis von Ausschlussklauseln (das Landesarbeitsgericht nennt insbesondere BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 -) angenommen, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, unwirksam sei. Die darin enthaltene „umfassend“ formulierte Ausschlussklausel halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

66

bb) Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Wegen der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.

67

(1) Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB - also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB (vgl. auch BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) - auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19).

68

(2) Danach ist es unschädlich, dass in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB insofern nicht beachtet wird.

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(a) Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt(vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56). Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54). § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.

70

(b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN). Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.

71

5. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Verfallfristen, die wie hier eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 31, BAGE 155, 257; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19).

72

6. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da nach zutreffender Auslegung von § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der Klausel erfasst sind(vgl. oben Rn. 62) - und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unvereinbar ist (vgl. oben Rn. 64 ff.) - stellt sich das vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Transparenzproblem „umfassend“ formulierter Ausschlussklauseln nicht. Zudem lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.

73

II. Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war der Anspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig, weshalb die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ablief. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

74

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Fälligkeit des Anspruchs sei spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten.

75

a) Nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. etwa BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39 mwN).

76

b) Das war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, jedenfalls am 13. Januar 2013 der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Fälligkeit auch nicht von einer Provisionsabrechnung abhängig.

77

aa) Die §§ 87 ff. HGB finden keine Anwendung, weshalb es einer Abrechnung nach § 87c HGB nicht bedurfte. Die streitgegenständliche Provision betrifft nicht Geschäfte iSv. §§ 65, 87 HGB, die vom Beklagten geschlossen oder vermittelt wurden.

78

Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und Abschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Beklagte der Klägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein zusätzliches Entgelt - abhängig vom Umsatz des Unternehmens - für die allgemein vom Beklagten der Klägerin geschuldete Tätigkeit, um einen Anreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging.

79

bb) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, hat der Beklagte am Tag vor der am 14. Januar 2013 beginnenden Messe in K - also am 13. Januar 2013 - mit dem Geschäftsführer der Klägerin über seinen Provisionsanspruch gesprochen. Dieser habe zur Überraschung des Beklagten gesagt, dass er „die 15.000,00 Euro“ nicht zahlen könne. Zudem war dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag als Vertriebsleiter ungefähr bekannt, dass der Umsatz im Jahr 2012 bei etwa sechs Millionen Euro gelegen hat. Damit kannte er die Umsatzhöhe des Jahres 2012, welche - bereits nach seinem eigenen Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision - das einzige Kriterium der Provisionsberechnung war.

80

Soweit der Beklagte demgegenüber ohne weitere Konkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem - ihm bekannten - Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtumsatz des Unternehmens als - danach einziger - Berechnungsvorgabe.

81

2. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13. April 2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des Beklagten vom 26. Juni 2013 ging der Klägerin also nicht fristwahrend zu.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Dr. Ronny Schimmer    

        

    Andreas Henniger    

                 

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.