Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

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Insolvenzanfechtungsrecht

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Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve

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Hat das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, so hat dieser kein Wahlrecht.
Insolvenzrecht

3.7. Reformbemühungen

09.10.2015

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Reformbemühungen

Insolvenzrecht: Zur Insolvenzanfechtung der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangter Entgeltzahlung

08.08.2014

Leistet der Schuldner während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung, begründet der bevorstehende Zwang eine inkongruente Deckung.
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wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 9 Unwirksamkeit


(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Beitragsverfahrensverordnung - BeitrVV | § 9 Beitragsabrechnung


(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elekt

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - SAFleischWiG | § 7 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und wei
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung


(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 111 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.(weggefallen)1a.entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,2.entgeg

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen


(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und di
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 9 Unwirksamkeit


(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 3 Schätzung des Auftragswerts


(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämie
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7f Übertragung von Wertguthaben


(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b 1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten ei

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Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäf

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe


(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich. (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur S

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Von der anstellenden Kanzlei übernommene Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung und für Forbildungen sind als Sachbezüge zu versteuern und zu verbeitragen. Der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, das

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/08 Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB IV § 28e Abs. 1 Satz

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 237/09 Verkündet am: 30. September 2010 Kluckow Jusitzangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2012 - IX ZR 22/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 22/12 Verkündet am: 22. November 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1,

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2010 - IX ZR 66/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/09 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 222/06 Verkündet am: 29. Mai 2008 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2012 - 5 StR 288/11

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266a AEntG aF § 5 Abs. 1 Nr. 1 StPO § 153a Abs. 1 Sieht die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung von Auflagen von der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuu

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZR 26/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/10 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 134/09 Verkündet am: 17. Juni 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - IX ZR 130/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/07 Verkündet am: 20. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 143, 1

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2019 - L 5 KR 394/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Landshut Urteil, 11. März 2019 - S 1 BA 30/18

bei uns veröffentlicht am 11.03.2019

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge fordert. Im Übri

Sozialgericht Landshut Urteil, 10. Feb. 2014 - S 13 R 5051/12

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 13.143,07 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 4.823,50 Euro. Der Beigeladene zu 1) betreibt laut Gewerbeanmeldung vom 10

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 19. Okt. 2016 - 2 Sa 445/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.10.2015 - 17 Ca 1190/15 - abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. D

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Apr. 2016 - L 5 KR 392/12

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Jan. 2019 - L 16 BA 154/18 B

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Mai 2018 abgeändert und der Streitwert auf 22.233,38 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I.

Sozialgericht München Teilurteil, 21. März 2016 - S 15 R 582/14

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Jan. 2019 - RN 1 K 14.2132

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - L 14 R 392/11

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juni 2015 - L 16 R 780/13

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2015 - L 16 R 278/14 B

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Sozialgericht Landshut Urteil, 13. Juni 2017 - S 1 R 5018/16 FdV

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 127.085,70 Ȋ

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. März 2015 - L 16 R 1229/13 B

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München war die Feststellung des sozi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 5 R 1071/12

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zuge

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Okt. 2014 - L 5 R 571/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

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Sozialgericht München Beschluss, 05. Jan. 2015 - S 31 R 2588/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 116/16

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2018 - L 5 KR 544/14

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.11.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Di

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2018 - L 5 KR 680/17 B

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16.10.2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftung

Sozialgericht Landshut Urteil, 14. Aug. 2018 - S 4 KR 366/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Koste

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - L 16 R 5045/17 B

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 aufgehoben. II. Der Streitwert für das sozialgerichtliche Verfahren wird auf 5000 € festgese

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. März 2018 - L 5 KR 733/17 B

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. November 2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den H

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2018 - L 5 KR 732/17 B

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungs

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2018 - L 5 KR 731/17 B

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungs

Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.412,89 Eu

Sozialgericht Augsburg Rechtsentscheid, 13. Okt. 2016 - S 17 R 1087/12

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 96.036,2

Sozialgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - S 15 R 2135/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 € zu erstatten. II. Im Übrigen wi

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Dez. 2018 - B 5 RE 1/18 B

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 werden als unzulässig

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2018 - 6 AZR 506/17

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2017 - 15 Sa 1135/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - VII ZR 298/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 298/17 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - B 12 R 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe

Referenzen

(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b 1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine...
(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn...
Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach...
Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach...
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich. (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt...