Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

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wird zitiert von 17 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitg

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des S
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(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

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(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Angestellte im Zusammenha

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(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,2. des Bezugs einer Versorgung,3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder4. einer

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(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitun
zitiert 5 andere §§ aus dem .

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Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

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(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

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(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

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Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so b

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Sozialgericht München Endurteil, 10. März 2016 - S 15 R 10/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2015 verurteilt, die Klägerin ab dem 01.10.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sozialgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - S 47 R 2686/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 03.03.2016 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 18.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2016 verurteilt, die Klägerin über den 30.11.2016 hinaus von de

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 30. Apr. 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16

bei uns veröffentlicht am 30.04.2018

Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beigeladenen. 3) Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 18. Apr. 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Auslagen selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich de

Sozialgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - S 30 R 2451/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2015 zur Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für seine Tätigkeit bei D-Firma verurteilt.

Sozialgericht München Urteil, 30. Jan. 2018 - S 56 R 1003/17

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver

Sozialgericht München Urteil, 15. März 2018 - S 31 R 1340/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenv

Sozialgericht München Urteil, 08. Feb. 2018 - S 30 R 1473/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig zwis

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2014 - 12 K 13.4954

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Sozialgericht München Urteil, 23. Jan. 2015 - S 27 R 2044/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor I. Der Bescheid vom 26.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab 01.01.2013 für ihre Tätigkeit als Pharmaceutical Affairs Advisor bei der D. Firma

Sozialgericht Regensburg Urteil, 05. März 2018 - S 3 R 625/17

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung n

Sozialgericht München Beschluss, 08. Apr. 2015 - S 11 R 256/15 ER

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - L 19 R 453/11

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - L 14 R 775/12

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Sozialgericht München Endurteil, 11. Dez. 2014 - S 15 R 1890/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 130/14

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Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 16. Mai 2018 - BayAGH I - 1 - 33/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig volls

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2018 - L 19 R 895/14

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.09.2014 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2018 - L 9 AL 298/15

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. November 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2014 werden insoweit aufgehob

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2017 - L 14 R 5064/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Sozialgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - S 56 R 878/16

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 13.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Tierarzt im Außendienst bei E-Firma C. GmbH & Co

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 12 K 15.752

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 15.752 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Juli 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 170 Hauptpunkte: Syndikusanwalt; Trennung zwischen Tätigkeit als selbststä

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 145/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Okt. 2018 - L 6 R 87/16

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tenor Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin für die ab dem 01.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Dez. 2017 - L 6 R 724/16

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Tenor Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Klägerin für die ab dem 01.0

Sozialgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - S 30 R 2449/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2014 verurteilt, die Klägerin von der Versicherungspflicht zu befreien. II. Die Beklagte hat die außerge

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2015 - M 12 K 14.4102

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.4102 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Februar 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 170 Hauptpunkte: Syndikusanwalt; Trennung zwischen Tätigkeit

Sozialgericht München Endurteil, 03. Nov. 2016 - S 30 R 2159/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 06.08.2014 und 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 zur bescheidsmäßigen Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für ihre Beschäft

Sozialgericht München Urteil, 03. Nov. 2016 - S 30 R 1673/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 zur der bescheidsmäßigen Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit sei

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Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte...