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Rechtsgebiet

VOB/B

80 von 189 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ist das Fundament des professionellen privaten Baurechts. Da das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB nicht auf komplexe Großbauvorhaben mit ständigen Änderungen zugeschnitten ist, wurde die VOB/B als extrem dichtes Klauselwerk geschaffen. Dogmatisch wichtig: Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Sie muss im Bauvertrag nach § 305 BGB formwirksam vereinbart werden. Obwohl sie vom BGB abweicht, ist sie gegenüber Unternehmern der Inhaltskontrolle einzelner Klauseln entzogen, wenn sie ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB); gegenüber Verbrauchern gilt das nicht. Das Herzstück der VOB/B ist das Anordnungsrecht. Auch das BGB gibt dem Besteller seit 2018 ein Anordnungsrecht (§ 650b BGB); § 1 Abs. 3 VOB/B regelt es für den VOB-Vertrag eigens. Als dogmatisches Korrelat erhält der Bauunternehmer nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B einen Anspruch auf Vergütungsanpassung (Nachtrag).

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Privates Baurecht und Werkvertragsrecht“.

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