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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Zeitreise: 22.03.2023

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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