VOB/B: BGH senkt Hürden für wirksame Vertragsstrafenklausel

bei uns veröffentlicht am13.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt die Hürden für eine wirksame Vertragsstrafenregelung immer niedriger. Ist in einem Bauvertrag die VOB/B vereinbart, reicht es, wenn die Vertragsstrafenklausel "für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins" greift. Diese Klausel sei verschuldensabhängig auszulegen und damit wirksam, so die BGH-Richter. Allein durch die nachrangige Vereinbarung der VOB/B im Vertrag werde die verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung um § 11 Nummer 2 VOB/B und damit um die weitere Voraussetzung des Verzugs ergänzt (BGH, VII ZR 44/05).

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