Strafrecht: Zu den Voraussetzungen der Ausnutzungsvariante des § 239a I Alt.2 StGB
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Auf die Revision des Angeklagten wird
die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der Geschädigten W. begangenen Tat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf die übrigen abgeurteilten Gesetzesverletzungen beschränkt;
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenommen, da die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall der Urteilsgründe wegen Freiheitsberaubung, die das Landgericht mit deren Dauer begründet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist insoweit - rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die Verwirklichung der Ausnutzungsvariante dieser Norm bedingt indes stets eine länger dauernde Einschränkung der persönlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass der Täter durch Entführen oder Sich-Bemächtigen zunächst eine (stabilisierte) Bemächtigungslage schafft und (erst) danach eine Erpressung begeht. Daher weist die vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung - entgegen der Ansicht des Landgerichts - hier keinen eigenständigen Unrechtsgehalt auf.
Die aus der Beschränkung folgende Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der Verfolgungsbeschränkung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
In Anbetracht des nur ganz geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
a) die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der Geschädigten W. begangenen Tat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf die übrigen abgeurteilten Gesetzesverletzungen beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenommen , da die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall der Urteilsgründe wegen Freiheitsberaubung, die das Landgericht mit deren Dauer begründet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist insoweit - rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die Verwirklichung der Ausnutzungsvariante dieser Norm bedingt indes stets eine länger dauernde Einschränkung der persönlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass der Täter durch Entführen oder Sich-Bemächtigen zunächst eine (stabilisierte) Bemächtigungslage schafft und (erst) danach eine Erpressung begeht. Daher weist die vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung - entgegen der Ansicht des Landgerichts - hier keinen eigenständigen Unrechtsgehalt auf.
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- Die aus der Beschränkung folgende Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der Verfolgungsbeschränkung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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- 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 3. In Anbetracht des nur ganz geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.