Rechtsgebiet
Grundsätzliches
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Das internationale Insolvenzrecht ist das dogmatische Kollisionsrecht, das eingreift, wenn eine Pleite die Staatsgrenzen überschreitet. Es muss zwingend geklärt werden, welches Gericht zuständig ist und nach welchem Recht die Abwicklung erfolgt, wenn ein deutscher Schuldner etwa mit spanischen Krediten nach Zypern zieht. Die zentrale Norm in Europa ist die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO). Nach Art. 3 EuInsVO sind für das Hauptinsolvenzverfahren zwingend nur die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt (Center of Main Interests, COMI) hat. Dieses Hauptverfahren wird nach dem Universalitätsprinzip (Art. 19 EuInsVO) dogmatisch automatisch und in allen anderen EU-Staaten (außer Dänemark) anerkannt. Für Drittstaaten (z. B. USA) greift das autonome deutsche Recht (§§ 335 ff. InsO). Grundsätzlich unterliegt das Verfahren zwingend dem Recht des Eröffnungsstaates (lex fori concursus). Ein in New York eröffnetes Verfahren wird nach § 343 InsO in Deutschland anerkannt, es sei denn, es verstößt gegen den deutschen ordre public (die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung).
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Internationales Insolvenzrecht“.
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