Insolvenzordnung - InsO | § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

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(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedi
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published on 08/02/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Berichtigt durch Beschluss vom 14. Juni 2018 Karlsruhe, den 5. Juli 2018 Geschäftsstelle des IX. Ziv
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