Rechtsgebiet
Gewerbesteuer
66 von 82 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (§ 1 GewStG). Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sieht zwei Stufen vor: Das Finanzamt ermittelt aus dem Gewerbeertrag den Steuermessbetrag, auf den die hebeberechtigte Gemeinde ihren Hebesatz anwendet.
Wer steuerpflichtig ist
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Das setzt voraus, dass für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 GewStG). Auch Reisegewerbebetriebe sind steuerpflichtig, soweit sie im Inland betrieben werden (§ 35a GewStG).
Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Land- und Forstwirtschaft, der freie Beruf und die andere selbständige Arbeit fallen nicht darunter (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Gewinnerzielungsabsicht darf auch nur Nebenzweck sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Für einzelne Rechtsträger gilt Besonderes:
- Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Ihre Tätigkeit gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG).
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit. Sie sind erfasst, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 GewStG).
- Personengesellschaften. Die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung bezieht. Dasselbe gilt für die gewerblich geprägte Personengesellschaft, bei der ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haften und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 EStG).
Steuerschuldner ist der Unternehmer, also der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, schuldet die Gesellschaft die Steuer; bei einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind die Mitglieder Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1 GewStG). Geht ein Betrieb im Ganzen auf einen anderen über, gilt er als eingestellt und, wenn er nicht mit einem bestehenden Betrieb vereinigt wird, als neu gegründet (§ 2 Abs. 5 GewStG). Fehlbeträge des übergegangenen Unternehmens kann der neue Unternehmer nicht abziehen (§ 10a Satz 8 GewStG).
§ 3 GewStG befreit unter anderem Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, entfällt die Befreiung insoweit (Nr. 6). Befreit sind unter den Voraussetzungen der Nr. 20 auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Nr. 32 befreit stehende Betriebe von Anlagenbetreibern, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis 30 Kilowatt beschränkt.
Vom Gewinn zum Gewerbeertrag
Ausgangspunkt ist der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Beträge der §§ 8 und 9 GewStG. Dazu gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils oder des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das gilt, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt (§ 7 GewStG).
Hinzugerechnet wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel der Summe aus den folgenden Beträgen, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden sind und die Summe 200.000 Euro übersteigt:
- Entgelte für Schulden,
- Renten und dauernde Lasten, ohne Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage,
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,
- ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
- die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für solche unbeweglichen Wirtschaftsgüter,
- ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, ausgenommen Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, und Aufwendungen, die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist die Hinzurechnung nur zur Hälfte vorzunehmen für Elektrofahrzeuge, für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge mit höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je Kilometer oder mindestens 80 Kilometern elektrischer Reichweite und für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind. Das gilt nur für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen worden sind, und letztmals für den Erhebungszeitraum 2030; bei Verträgen vor dem 1. Januar 2025 reichen 60 Kilometer (§ 36 Abs. 4 GewStG).
Hinzugerechnet werden außerdem unter anderem Anteile am Verlust einer Gesellschaft, deren Gesellschafter Mitunternehmer sind, außer bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 8 Nr. 8). Hinzu kommen die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen (§ 8 Nr. 5).
Gekürzt wird die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen nach § 9 GewStG unter anderem um
- die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für Grundbesitz im Betriebsvermögen des Unternehmers (Nr. 1 Satz 1, erstmals für 2025 nach § 36 Abs. 4b GewStG),
- auf Antrag stattdessen den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das betrifft Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder die weiteren in Nr. 1 Satz 2 und 3 genannten Tätigkeiten ausüben. Es gilt unter anderem nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient (Nr. 1 Satz 2 bis 6),
- Anteile am Gewinn einer Gesellschaft, deren Gesellschafter Mitunternehmer sind, wenn sie bei der Gewinnermittlung angesetzt worden sind, mit den Einschränkungen der Nr. 2 Satz 2 bis 5,
- Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft und den weiteren in Nr. 2a genannten Unternehmen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile angesetzt worden sind (Nr. 2a),
- den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt, außer Einkünften im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG (Nr. 3),
- unter den Voraussetzungen der Nr. 5 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bis zu 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern (Nr. 5).
Fehlbeträge früherer Erhebungszeiträume mindern den Gewerbeertrag bis zu 1 Million Euro in voller Höhe, darüber hinaus bis zu 60 Prozent. Ihre Höhe wird gesondert festgestellt. Die §§ 8c und 8d des Körperschaftsteuergesetzes sind nach Maßgabe des § 10a GewStG entsprechend anzuwenden.
Steuermessbetrag und Hebesatz
Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und um einen Freibetrag zu kürzen, höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Der Freibetrag beträgt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 24.500 Euro. Bei Unternehmen nach § 2 Abs. 3 GewStG und nach den in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Nummern des § 3 sowie bei Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts beträgt er 5000 Euro. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent. Sie ermäßigt sich auf 56 Prozent dieses Werts bei Hausgewerbetreibenden und den in § 11 Abs. 3 GewStG genannten Gleichgestellten. Bei den nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten gilt das nur, wenn ihre Entgelte aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 11 GewStG). Der Messbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei kürzerer Steuerpflicht deren Zeitraum (§ 14 GewStG).
Die Steuer wird auf Grund des Messbetrags mit dem Hebesatz festgesetzt und erhoben, den die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ist bis zum 30. Juni mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs zu fassen; danach ist er nur möglich, wenn der Hebesatz die letzte Festsetzung nicht überschreitet. Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen gleich sein. Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die betroffenen Gebietsteile auf bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. Hat die Gemeinde keinen höheren bestimmt, beträgt er 280 Prozent (§ 16 GewStG); diese Fassung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 (§ 36 Abs. 5b GewStG). Das Verhältnis zu den Hebesätzen der Grundsteuer und Höchstsätze bleiben dem Landesrecht vorbehalten (§ 16 Abs. 5 GewStG).
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden
Unterhält ein Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird die Steuer in jeder Gemeinde nach dem auf sie entfallenden Teil des Messbetrags erhoben (§ 4 Abs. 1 GewStG). Dafür wird der Messbetrag in Zerlegungsanteile zerlegt; die in § 28 Abs. 2 GewStG genannten Gemeinden, etwa solche, in denen Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten, bleiben außer Betracht, außer wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfiele (§ 28 GewStG). Maßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne. Bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, zählen ein Zehntel die Arbeitslöhne und neun Zehntel die installierte Leistung. Dasselbe gilt für Betriebe, die ausschließlich Energiespeicheranlagen betreiben (§ 29 Abs. 1 GewStG). Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, wird nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Gemeindelasten zerlegt (§ 30 GewStG).
Erklärung und Zahlung
Der Steuerschuldner muss die Erklärung zur Festsetzung des Messbetrags und in den Fällen des § 28 GewStG eine Zerlegungserklärung elektronisch übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten; die Erklärung ist dann nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben (§ 14a GewStG). Die Steuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den sie festgesetzt wird (§ 18 GewStG).
Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten, grundsätzlich jeweils ein Viertel der Steuer aus der letzten Veranlagung. Die Gemeinde kann sie bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats der voraussichtlichen Steuer anpassen; festgesetzt wird eine Vorauszahlung nur ab 50 Euro (§ 19 GewStG). Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld angerechnet. Ein Unterschiedsbetrag ist sofort zu entrichten, soweit er fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Ein Überschuss wird durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen (§ 20 GewStG).
Bescheide und Rechtsbehelfe
Der Messbetrag wird durch Steuermessbescheid festgesetzt, mit dem auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden wird. Die Finanzbehörden teilen seinen Inhalt den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung obliegt (§ 184 AO). Wird der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert und berührt das den Gewinn aus Gewerbebetrieb, ist der Messbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, soweit das die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst (§ 35b Abs. 1 GewStG).
Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die Abgabenordnung Anwendung findet, und damit auch gegen den Messbescheid des Finanzamts, ist der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO). Soweit der Messbescheid für die Festsetzung der Steuer bindend ist, ist er ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids (§ 351 Abs. 2 AO). Was im Messbescheid entschieden ist, muss deshalb dort angegriffen werden, nicht im Steuerbescheid der Gemeinde. Diese Regel gilt auch für Realsteuern, zu denen die Gewerbesteuer gehört (§ 3 Abs. 2 AO), soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Die Vorschrift über den Einspruch nennt § 1 Abs. 2 AO für diese Fälle dagegen nicht.
Diese Übersicht gibt den Wortlaut der Vorschriften wieder, nicht die Rechtsprechung. Zu dem Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid der Gemeinde sagt sie deshalb nichts.
Ermäßigung der Einkommensteuer
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit den dort genannten Ausnahmen, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt, um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Messbetrags. Das gilt für Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, als Mitunternehmer und als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, in den beiden letzten Fällen mit dem anteiligen Messbetrag. Der Abzug ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel; Vorabgewinnanteile bleiben außer Betracht (§ 35 Abs. 2 EStG).
(Stand: GewStG zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026; EStG zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.10.2026; AO zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.10.2026)
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Schlüsselnormen
- § 7 GewStG Gewerbeertrag
- § 2 GewStG Steuergegenstand
- § 8 GewStG Hinzurechnungen
- § 9 GewStG Kürzungen
- § 10a GewStG Gewerbeverlust
- § 14 GewStG Festsetzung des Steuermessbetrags
- § 3 GewStG Befreiungen
- § 35b GewStG § 35b
- § 5 GewStG Steuerschuldner
- § 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich
- § 6 GewStG Besteuerungsgrundlage
- § 16 GewStG Hebesatz
- § 18 GewStG Entstehung der Steuer
- § 28 GewStG Allgemeines
- § 1 GewStG Steuerberechtigte
- § 14a GewStG Steuererklärungspflicht
- § 10 GewStG Maßgebender Gewerbeertrag
- § 29 GewStG Zerlegungsmaßstab
- § 33 GewStG Zerlegung in besonderen Fällen
- § 35c GewStG Ermächtigung
- § 30 GewStG Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
- § 4 GewStG Hebeberechtigte Gemeinde
- § 19 GewStG Vorauszahlungen
- § 31 GewStG Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
- § 7b GewStG Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
- § 8a GewStG § 8a
- § 20 GewStG Abrechnung über die Vorauszahlungen
- § 21 GewStG Entstehung der Vorauszahlungen
- § 17 GewStG § 17
- § 35 GewStG § 35
- § 35a GewStG § 35a
- § 2a GewStG Arbeitsgemeinschaften
- § 15 GewStG Pauschfestsetzung
- § 34 GewStG Kleinbeträge
- § 37 GewStG § 37
- § 7a GewStG Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
- § 14b GewStG Verspätungszuschlag
- § 32 GewStG § 32
- § 19 GewStDV Schulden bestimmter Unternehmen
- § 20 GewStDV Grundbesitz
- § 36 GewStDV Zeitlicher Anwendungsbereich
- § 25 GewStDV Gewerbesteuererklärung
- § 16 GewStDV Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
- § 13 GewStDV Einnehmer einer staatlichen Lotterie
- § 2 GewStDV Betriebe der öffentlichen Hand
- § 1 GewStDV Stehender Gewerbebetrieb
- § 4 GewStDV Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
- § 29 GewStDV Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
- § 8 GewStDV Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
- § 1 COV19GewStAusglG Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
- § 2 COV19GewStAusglG Verteilung auf die Gemeinden
- § 3 COV19GewStAusglG Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
- § 12a GewStDV Kleinere Versicherungsvereine
- § 14 GewStDV § 14
- § 15 GewStDV Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben
- § 21 GewStDV § 21
- § 22 GewStDV Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
- § 3 GewStDV § 3
- § 30 GewStDV Verlegung von Betriebsstätten
- § 34 GewStDV Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
- § 35 GewStDV Reisegewerbebetriebe
- § 5 GewStDV Betriebsstätten auf Schiffen
- § 6 GewStDV Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
- § 7 GewStDV § 7
- § 9 GewStDV § 9
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