Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 33 Zerlegung in besonderen Fällen

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Gewerbesteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1)1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt.2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

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(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der § 1 und 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberecht
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in
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published on 27/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe
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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013  8 K 1098/09 aufgehoben.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten dar
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Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen. 2 Die … KG (KG) hat den Sitz ihrer Geschäftsleitung in X. Di
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