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§ 12aAmtlich · § 5 UrhG

Kleinere Versicherungsvereine

Zeitreise: 02.12.2024

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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