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§ 34Amtlich · § 5 UrhG

Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

Zeitreise: 02.12.2024

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.

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Ende des Gesetzes