§ 13Amtlich · § 5 UrhG
Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Zeitreise: 02.12.2024‹ § 12a
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
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