Verfassungsbeschwerde zum "Gewerbesteuerhebesatz"
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Kommunalverfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und lässt den Ausgang ausdrücklich offen.
Die Rechtsanwälte Streifler und Jäger vertreten eine brandenburgische Gemeinde, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung eines bundeseinheitlichen Gewerbesteuermindesthebesatzes in §§ 1, 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes wendet (Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 23.12.2003 - BGBl. I 2003 S. 2922). So gilt nach der erstmals für das Erhebungsjahr 2004 geltenden Neuregelung für die Gemeinden, welche keine Gewerbesteuer erheben oder deren Hebesatz unter 200 v. H. liegt, ein Hebesatz von 200 v. H und damit die Pflicht Gewerbesteuer zu erheben. Die Neuregelungen lauten:
„Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer“.
„Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat“.
Die Beschwerdeführerin ist eine kleine Gemeinde in einer strukturschwachen Region. Sie nahm im Jahr 2003 und 2004 die bis dahin geltende gesetzliche Möglichkeit in Anspruch auf die Erhebung der Gewerbesteuer zu verzichten, um einen Anreiz zur Ansiedelung von Gewerbebetrieben zu schaffen. In der Folge siedelten sich mehr als 30 Unternehmen an. Dies führte in den Jahren 2003 und 2004 zu Mehreinnahmen der Beschwerdeführerin von 16.200 Euro bzw. 150.000 Euro. Die Möglichkeit den Hebesatz mit Null festzusetzen nahmen bundesweit im Erhebungsjahr 2003 insgesamt vier Gemeinden wahr, darunter die Beschwerdeführerin.
Entscheidung über einstweilige Anordnung
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 hat die Debatte über die Rechtmäßigkeit der Mindesthebesatzregelung eine neue Wendung genommen.
Hintergrund dieses Beschlusses ist der mit der Verfassungsbeschwerde von der Gemeinde verbundene Antrag, die gesetzliche Verpflichtung Gewerbesteuer zu erheben durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
Aufgrund der strengen Voraussetzungen, die an die Außerkraftsetzung eines Gesetzes geknüpft sind, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Gemeinden vorläufig zur Erhebung von Gewerbesteuer verpflichtet sind.
In ihrer Entscheidung mussten die Richter die Nachteile, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Regelung aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die Regelung außer Kraft gesetzt würde, sie sich im Hauptverfahren jedoch als verfassungsgemäß erweisen würde.
In dem Beschluss wird ausführlich erläutert, dass die Ablehnung der einstweiligen Anordnung mit erheblichen Nachteilen für die Beschwerdeführerin verbunden ist. Sie muss von den bei ihr ansässigen Unternehmen Gewerbesteuer mit einem Mindesthebesatz von 200 Prozent erheben. Dies könnten die Unternehmen zum Anlass nehmen, ihr Gewerbe an attraktivere Standorte zu verlagern, was für die Beschwerdeführerin entsprechende Einnahmeverluste zur Folge hätte. Den betroffenen Gemeinden entsteht ein bleibender Schaden, wenn die Gewerbebetriebe nicht später wieder zurückkehren. Darüber hinaus müssten Gemeinden, die bislang auf die Erhebung der Gewerbesteuer verzichtet haben, mit der Steuererhebung beginnen. Der dafür erforderliche Einsatz von Verwaltungskraft würde schon nach kurzer Zeit wieder entbehrlich, wenn nach einer Nichtigerklärung des Gesetzes künftig die Nichterhebung von Gewerbesteuer wieder zulässig wäre.
Dennoch entschied das Gericht, dass die den Gemeinden entstehende Nachteile nicht so deutlich überwiegen, dass sie einen Eingriff in Gesetzesrecht als unabdingbar erscheinen lassen. Denn würde die Mindesthebesatzregelung vorläufig außer Kraft gesetzt, müssten Bund und Länder auf eine kurzfristig eintretende Einnahmeverbesserung in Form einer höheren Gewerbesteuerumlage verzichten. Dies stellt einen spürbaren Nachteil für deren Haushalte da.
Hauptsacheentscheidung
Neben der Entscheidung über die Nichtaussetzung der Regelung ist jedoch entscheidender, dass die Richter die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen haben und darüber hinaus den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache für offen halten.
Es wird erstens zu klären sein, ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Gewerbesteuer auch auf die Anordnung einer Untergrenze des Hebesatzes und damit auf den Zwang zur Erhebung der Gewerbesteuer erstreckt.
Zweitens wird das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG) die Befugnis umfasst, ohne gesetzliche Vorgaben allein entscheiden zu können, ob Gewerbesteuern überhaupt erhoben werden sollen. So könnte das „Hebesatzrecht“ möglicherweise zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gehören, in den der Gesetzgeber nicht eingreifen darf. Für diesen Umstand könnte sprechen, dass es sich bei der Gewerbesteuer um eine Gemeindesteuer handelt. Ob die Gemeinde diese in ihrer Ertragshoheit stehende Steuer benötigt, könnte demnach ihrer eigenen, autonomen Entscheidung unterliegen.
Unsere Stellungnahme
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die Aussichten auf einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde vielversprechend sind.
1) Bereits in formeller Hinsicht verstößt die Mindesthebsatzregelung gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn der Bundesgesetzgeber hat in § 16 Abs. 5 GewStG ausdrücklich festgelegt, dass es den Ländern vorbehalten bleibt eine Regelung darüber zu treffen, welche Hebesätze der Höhe nach nicht überschritten werden dürfen. Etwas anderes kann nicht für eine Regelung gelten, die den Hebesatz nach unten begrenzt.
2) In materieller Hinsicht ist das Gesetz verfassungswidrig, da es in den Kernbereich der Gemeindefinanzautonomie eingreift. Die Festsetzung der Gewerbesteuer im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsfinanzierung gehört zum grundlegenden Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin, da den Gemeinden durch die verfassungsrechtlich fixierte Möglichkeit der Festsetzung der Hebesätze in Art. 106 Abs. 6 GG ein Instrument zur Verfügung gestellt wird, eigenverantwortlich ihren Finanzhaushalt zu regulieren. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit Gebrauch auf die Gewerbesteuer zu verzichten, um den Standort für die Ansiedelung von Unternehmen attraktiver zu machen und sich neue Einnahmequellen in Form von Nutzungsentgelten und Sondereinnahmen zu verschaffen. Wenn der Gesetzgeber nun einen für die Beschwerdeführerin geltenden Mindesthebesatz von 200 v. H. festsetzt, entzieht er ihr die gewonnen Einnahmequellen wieder.
3) Darüber hinaus ist die Einführung eines Gewerbesteuermindesthebesatzes nicht geeignet die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen.
Ziel der Neuregelung sollte sein,
a) die Gewerbesteuer zu einer verlässlichen und stetigen Einnahmequelle der Gemeinden auszugestalten,
b) übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden zu verhindern und eine Angleichung der Lebensverhältnisse herbeizuführen,
c) die Bildung von sogenannten „Steueroasen“ und damit eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern.
zu a)
Der Mindesthebesatz von 200 v. H. ist nicht geeignet, die Gewerbesteuer zu einer stetigen und verlässlichen Einnahmequelle auszugestalten, denn es droht eine Abwanderung der ansässigen Unternehmen ins steuergünstigere Ausland. Weder die Beschwerdeführerin, noch andere Kommunen, noch der Bund und die Länder, welche aufgrund § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt sind, werden von den seitens der Regierung erhofften Steuermehreinnahmen profitieren.
zu b)
Will der Bundesgesetzgeber übermäßige Finanzkraftunterschiede verhindern und eine Angleichung der Lebensverhältnisse erzielen, so kehrt er diese Ziele durch die Einführung des Mindesthebesatzes ins Gegenteil. Das Eingreifen des Bundesgesetzgebers hemmt die Gemeinde in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, denn ihr wird ein Steuerungsinstrument entzogen welches sie benötigt, um Gewerbe anzusiedeln. Im Ergebnis wird die Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse verhindert und der benachteiligte Status quo zementiert.
zu c)
Die Mindesthebesatzregelung als geeignetes Mittel scheitert jedoch daran, dass die Beschwerdeführerin keine Steueroase ist. Eine Steueroase zeichnet sich dadurch aus, dass ein Gewerbesteuerverzicht zu einer für andere Gemeinden nachteiligen Wettbewerbsverzerrung führt und aus dem Solidarverbund bestehende Pflichten missachtet werden.
Diese Voraussetzungen werden durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Wettbewerbsverzerrungen können überhaupt nur dann vorliegen, wenn ein Wettbewerb besteht und der Verzicht auf die Gewerbesteuer übermäßige Standortvorteile verschaffen würde.
Das ist gerade nicht der Fall, denn die Beschwerdeführerin versuchte ihren Standort durch die entsprechende Gewerbesteuerpolitik aufzuwerten, da sie als Standort unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten unattraktiv war. Sie war tatsächlich am Wettbewerb nicht beteiligt. Die Beschwerdeführerin war bestrebt, durch den Gewerbesteuerverzicht ihre wirtschaftlich nachteilige Position im bundesweiten Vergleich zu verbessern. So konnte sie durch die Nutzung vorhandener steuerlicher Möglichkeiten ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern und die Schaffung von Arbeitsplätze greifbar machen.
Gerade der Verzicht auf die Gewerbesteuer hat es der Beschwerdeführerin überhaupt ermöglicht am Wettbewerb um die Ansiedlung von Unternehmen teilzunehmen.
4)
Die Einführung einer Mindesthebesatzregelung war auch nicht erforderlich, da der Gesetzgeber bereits in dem Steuervergünstigungsabbaugesetz Regelungen zur „Austrocknung von Steueroasen“ getroffen hatte. Durch Gesetz vom 16. Mai 2003 wurde in § 8a GewStG die Hinzurechnungsbesteuerung und in § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG der Ausschluss der Gewerbesteueranrechnung für die Fälle eingeführt, in denen der Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Gewerbeertrag erwirtschaftet wurde, unter 200 v. H. lag. Mit diesen Regelungen hatte der Gesetzgeber ein gleichermaßen wirksames Mittel seine Ziele durchzusetzen.
5)
Schließlich scheitert die Neuregelung auch an der Angemessenheit. Abzuwägen ist hier zwischen dem Interesse des Gesetzgebers an einer bundeseinheitlichen Regelung des Mindesthebesatzes und dem Recht der Beschwerdeführerin auf finanzielle Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eigenverantwortliche Ausgestaltung der Finanzen sind gravierend und stehen in keiner Relation zu dem beabsichtigten Erfolg des Gesetzgebers.
Durch die Neuregelung wird sie verpflichtet Gewerbesteuern zu erheben, obwohl sie diese aufgrund anderer Einnahmemöglichkeiten nicht benötigt. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung, wonach die Gemeinde verpflichtet ist, nichtsteuerliche Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor es den Bürger steuerlich belastet.
Schließlich hebelt die Neuregelung das Festsetzungsrecht der Beschwerdeführerin aus, da sie keinen Hebesatz unter 200 v. H. festsetzen darf und ihr kein Spielraum für die Festsetzung eines Hebsatzes bleibt, der unter dem Landesdurchschnitt liegt. Dieser liegt für das Jahr 2004 auf der Grundlage des Jahres 2002 bei 323 v. H. Um im Rahmen des Finanzausgleichs eine den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechende Schlüsselzuweisung zu erhalten und eine der tatsächlichen Finanzkraft entsprechende Amts- und Kreisumlage leisten zu können, ist die Beschwerdeführerin gezwungen den durchschnittlichen Hebesatz des Landes Brandenburg festzusetzen.
Demnach trägt ein Hebesatzrecht, welches erst ab dem Prozentsatz von 200 beginnt und zur Festsetzung des im jeweiligen Bundesland geltenden Durchschnittshebesatzes zwingt, der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Hebesatzes nicht Rechnung.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch seine ausführliche Begründung des Beschlusses signalisiert, welche Bedeutung es dem Verfahren beimisst. Darüber hinaus sind sich die Richter der Tragweite ihrer anstehenden Entscheidung bewusst. So wurde die Beschwerdeschrift sämtlichen Gremien, die unmittelbar oder mittelbar von der anstehenden Entscheidung betroffen sein werden, übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben .
Diese Umstände geben Anlass zu der Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht eine nicht nur für die Beschwerdeführerin positive Entscheidung treffen wird.
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Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das Land aufzuteilen.
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.
(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben.
(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
(8) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage einschließlich der Festlegung des zuständigen Finanzamts oder sonstiger zuständiger Landesbehörden treffen.
(weggefallen)
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),
- 1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden; - 2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte | tarifliche Steuer. |
Summe aller positiven Einkünfte |
3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.