§ 8Amtlich · § 5 UrhG
Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Zeitreise: 02.12.2024
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
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