Rechtsgebiet
Gepäck
78 von 121 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Recht rund um das Reisegepäck ist ein juristisches Streitfeld mit massiver dogmatischer Zersplitterung. Je nach Verkehrsmittel (Flugzeug, Hotel, Pauschalreise) greifen völlig unterschiedliche Haftungsregime mit Haftungsgrenzen. Die zentrale Norm für Fluggepäck ist Art. 17 MÜ (Montrealer Übereinkommen). Die Airline haftet für Verlust oder Verspätung des aufgegebenen Koffers verschuldensunabhängig. Der Haken ist Art. 22 MÜ: Die Haftung für Reisegepäck ist je Reisendem auf 1.288 Sonderziehungsrechte begrenzt. Auch bei 5.000 Euro Schaden zahlt die Airline nur diese Grenze, es sei denn, man hat den Wert vorab deklariert. Im Hotel greift die verschuldensunabhängige Gastwirtshaftung nach § 701 BGB. Der Gastwirt haftet für eingebrachte Sachen des Gastes (§ 701 Abs. 1 BGB), in der Regel bis zum Hundertfachen des Tagespreises, mindestens 600 und höchstens 3.500 Euro, für Geld und Wertsachen bis 800 Euro (§ 702 Abs. 1 BGB). Auch hier ist die Haftung gedeckelt (meist bis max. 3.500 Euro). Der klassische Schild-Hinweis „Für Garderobe keine Haftung“ ist rechtlich nichtig. Bei Pauschalreisen ist der Gepäckverlust zudem ein Reisemangel (§ 651i BGB); für seine Dauer mindert sich der Reisepreis (§ 651m Abs. 1 BGB).
Gelangt das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden. Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.10.2015 (Az.: X ZR 126/14) folgendes entschieden: Sollen vor einer Luftbeförderung Reisegepäckstücke eines Fluggasts vom Transport ausgenommen werden, weil sie … Weiterlesen ›
Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 11.01.2016 (Az.: 142 C 392/14) folgendes entschieden: Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Reiserecht“.
Schlüsselnormen
- § 651 BGB (jetzt § 650)
- § 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651f BGB Änderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn
- § 651c BGB Verbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651g BGB Erhebliche Vertragsänderungen
- § 651i BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651k BGB Abhilfe
- § 651e BGB Vertragsübertragung
- § 651m BGB Minderung
- § 651j BGB Verjährung
- § 651l BGB Kündigung
- § 651b BGB Abgrenzung zur Vermittlung
- § 651n BGB Schadensersatz
- § 651p BGB Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651y BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 651q BGB Beistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651w BGB Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651o BGB Mängelanzeige durch den Reisenden
- § 651r BGB Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651s BGB Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651t BGB Rückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651u BGB Gastschulaufenthalte
- § 651v BGB Reisevermittlung
- § 651x BGB Haftung für Buchungsfehler
- § 1 FlugDaG Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
- § 2 FlugDaG Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
- § 3 FlugDaG Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten
- § 4 FlugDaG Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
- § 5 FlugDaG Depersonalisierung von Daten
- § 10 FlugDaG Datenübermittlung an Drittstaaten
- § 6 FlugDaG Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland
- § 7 FlugDaG Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 8 FlugDaG Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit
- § 9 FlugDaG Datenübermittlung an Europol
- § 11 FlugDaG Nationale Kontrollstelle
- § 12 FlugDaG Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle
- § 13 FlugDaG Löschung von Daten
- § 14 FlugDaG Protokollierung
- § 15 FlugDaG Dokumentationspflicht
- § 16 FlugDaG Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
- § 17 FlugDaG Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
- § 18 FlugDaG Bußgeldvorschriften
- § 1 ReiseKfmAusbV 2011 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 10 ReiseKfmAusbV 2011 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 11 ReiseKfmAusbV 2011 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 2 ReiseKfmAusbV 2011 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 ReiseKfmAusbV 2011 Struktur der Berufsausbildung
- § 4 ReiseKfmAusbV 2011 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5 ReiseKfmAusbV 2011 Durchführung der Berufsausbildung
- § 6 ReiseKfmAusbV 2011 Zwischenprüfung
- § 7 ReiseKfmAusbV 2011 Abschlussprüfung
- § 8 ReiseKfmAusbV 2011 Zusatzqualifikationen
- § 9 ReiseKfmAusbV 2011 Prüfung der Zusatzqualifikationen
- § 1 RSFAV Aufgaben der Aufsichtsbehörde
- § 10 RSFAV Zulässige Anlagegegenstände und Ausgliederung der Fondsverwaltung
- § 11 RSFAV Treuhänder für das Fondsvermögen
- § 12 RSFAV Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
- § 13 RSFAV Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
- § 14 RSFAV Inkrafttreten
- § 2 RSFAV Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
- § 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
- § 4 RSFAV Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall
- § 5 RSFAV Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
- § 6 RSFAV Genehmigungspflichten
- § 7 RSFAV Verwarnung und Abberufung von Personen
- § 8 RSFAV Prüfungen in den Geschäftsräumen; Einberufung von Gesellschafterversammlungen
- § 9 RSFAV Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens
- § 1 RSFV Geschäftsführung
- § 10 RSFV Zusammensetzung des Beirats
- § 11 RSFV Beteiligung des Beirats
- § 12 RSFV Organisation des Beirats
- § 13 RSFV Sitzungen des Beirats
- § 2 RSFV Verträge mit Dritten
- § 3 RSFV Organisationsgrundsätze
- § 4 RSFV Besondere Organisationsvorgaben
- § 5 RSFV Ausgliederung von Funktionen
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Gepäck
Alle Fragen im FAQ ›Welche Rechte hat der Reisende bei einem Reisemangel einer Pauschalreise?
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise nach § 651i Abs. 1 BGB frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende gemäß § 651i Abs. 3 BGB, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nach § 651k BGB Abhilfe verlangen oder selbst Abhilfe schaffen, nach § 651l BGB den Vertrag kündigen, die aus § 651m BGB sich ergebende Minderung des Reisepreises geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz verlangen.
Wann muss ein Reisemangel vor Ort angezeigt werden?
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel nach § 651o Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende gemäß § 651o Abs. 2 BGB nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte auf Minderung geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.
Wann kann der Reisende vor Reisebeginn kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten?
Vor Reisebeginn kann der Reisende nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit vom Vertrag zurücktreten; der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Abweichend hiervon kann der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 S. 1 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen.
Wann besteht Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?
Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende nach § 651n Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung ist nach § 651n Abs. 1 BGB, dass der Reisemangel nicht auf einem Umstand beruht, den der Reisende zu vertreten hat, durch einen Dritten verschuldet ist oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
In welcher Frist verjähren Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln?
Die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren nach § 651j S. 1 BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 651j S. 2 BGB mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.