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Rechtsgebiet

Gepäck

78 von 121 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Recht rund um das Reisegepäck ist ein juristisches Streitfeld mit massiver dogmatischer Zersplitterung. Je nach Verkehrsmittel (Flugzeug, Hotel, Pauschalreise) greifen völlig unterschiedliche Haftungsregime mit Haftungsgrenzen. Die zentrale Norm für Fluggepäck ist Art. 17 MÜ (Montrealer Übereinkommen). Die Airline haftet für Verlust oder Verspätung des aufgegebenen Koffers verschuldensunabhängig. Der Haken ist Art. 22 MÜ: Die Haftung für Reisegepäck ist je Reisendem auf 1.288 Sonderziehungsrechte begrenzt. Auch bei 5.000 Euro Schaden zahlt die Airline nur diese Grenze, es sei denn, man hat den Wert vorab deklariert. Im Hotel greift die verschuldensunabhängige Gastwirtshaftung nach § 701 BGB. Der Gastwirt haftet für eingebrachte Sachen des Gastes (§ 701 Abs. 1 BGB), in der Regel bis zum Hundertfachen des Tagespreises, mindestens 600 und höchstens 3.500 Euro, für Geld und Wertsachen bis 800 Euro (§ 702 Abs. 1 BGB). Auch hier ist die Haftung gedeckelt (meist bis max. 3.500 Euro). Der klassische Schild-Hinweis „Für Garderobe keine Haftung“ ist rechtlich nichtig. Bei Pauschalreisen ist der Gepäckverlust zudem ein Reisemangel (§ 651i BGB); für seine Dauer mindert sich der Reisepreis (§ 651m Abs. 1 BGB).

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Gelangt das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Gepäck?2 von 3
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Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 11.01.2016 (Az.: 142 C 392/14) folgendes entschieden: Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und … Weiterlesen ›

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Welche Rechte hat der Reisende bei einem Reisemangel einer Pauschalreise?

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise nach § 651i Abs. 1 BGB frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende gemäß § 651i Abs. 3 BGB, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nach § 651k BGB Abhilfe verlangen oder selbst Abhilfe schaffen, nach § 651l BGB den Vertrag kündigen, die aus § 651m BGB sich ergebende Minderung des Reisepreises geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz verlangen.

Wann muss ein Reisemangel vor Ort angezeigt werden?

Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel nach § 651o Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende gemäß § 651o Abs. 2 BGB nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte auf Minderung geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

Wann kann der Reisende vor Reisebeginn kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten?

Vor Reisebeginn kann der Reisende nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit vom Vertrag zurücktreten; der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Abweichend hiervon kann der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 S. 1 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen.

Wann besteht Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende nach § 651n Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung ist nach § 651n Abs. 1 BGB, dass der Reisemangel nicht auf einem Umstand beruht, den der Reisende zu vertreten hat, durch einen Dritten verschuldet ist oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

In welcher Frist verjähren Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln?

Die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren nach § 651j S. 1 BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 651j S. 2 BGB mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Gepäck

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