Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall

Zeitreise: 15.10.2021‹ § 3§ 5 ›

(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die Insolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begründen oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen.

(2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß Absatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Reisesicherungsfonds den für die Schadensregulierung erforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittelbedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen muss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er den Mittelbedarf decken und den organisatorischen Aufwand bewältigen wird.

Passende Werkzeuge

  • ReiserechtFlug-Entschädigung EU261: 250, 400 oder 600 € prüfenVerspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung? Schema-basiert prüfen, ob nach EU-Verordnung 261/2004 eine Entschädigung von 250, 400 oder 600 € zusteht — und die Forderung selbst und kostenlos vorbereiten.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ReiserechtGepäckschaden: Reklamationsfrist-Rechner (Art. 31 MÜ)Bis wann muss die Reklamation beim Gepäckschaden eingehen? Schadensart und Datum eingeben, 7-Tage-Frist bei Beschädigung und 21-Tage-Frist bei Verspätung (Art. 31 MÜ) als Kalendertage mit Wochentag und Countdown sehen.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.