Was Sie nach Abschluss einer Reisegepäckversicherung beachten sollten

bei uns veröffentlicht am16.01.2015

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Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Zusammenfassung des Autors
In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Reisegepäckversicherungen trotz Schadensfall die Versicherungsleistung kürzen oder gar ganz verweigern können

Eine der größten Ängste von Reisenden ist der Verlust ihres Reisegepäcks. Deshalb wird häufig eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen.

Allerdings kann sich der Reisende damit nicht entspannt zurücklehnen. Denn die Leistungserbringung der Versicherung im Schadensfall ist kein Selbstgänger. Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Umgang mit seinem Reisegepäck oder die Verletzung anderer sogenannter Obliegenheitspflichten können vielmehr dazu führen, dass die Versicherung die Ersatzleistung an ihren Versicherungsnehmer erheblich kürzen oder gar vollständig verweigern darf.

So hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 17.09.2010 (Az. 13 O 153/08) die von dem Versicherer zu erbringende Versicherungsleistung im Zusammenhang mit der Entwendung von professionellem Kamerazubehör in einem südeuropäischen Flughafen um 40% wegen grober Fahrlässigkeit des versicherten Kameramannes gekürzt. Grund für die Kürzung war, dass der Versicherungsnehmer - unstreitig - keinen ständigen Blick- und Körperkontakt zu der entwendeten Zubehörtasche hatte. Es sei, so dass Gericht, nicht nachvollziehbar, warum sich der Versicherte die Tasche nicht umgehängt habe, obowhl ihm dies möglich gewesen wäre.

Völlig leer aus ging eine Juwelierin, der in einem Flughafen eine Handtasche mit Schmuck im Gesamtwert von weit über 100.000,00 EUR gestohlen wurde. Sie hatte ihre Handtasche während des Ticketskaufs auf einen zwischen ihr und dem Ticketschalter befindlichen Gepäckwagen gelegt. Die Versicherung sei durch das Verhalten der Juwelierin von der Leistungspflicht befreit, so das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 15.01.2004 (Az. 3 U 39/03). Die Juwelierin hätte die Handtasche nicht aus der Hand geben dürfen, sondern zumindest umgehängt behalten müssen.

Zu beachten ist ferner, dass der Verlust oder die äußerlich erkennbare Beschädigung von Reisegepäck dem Beförderungsunternehmen sofort vor Ort zu melden ist. Wer den Schaden hingegen erst am nächsten Tag telefonisch meldet, handelt grob fahrlässig, so das Amtsgericht München in seinem Urteil vom  08.11.2007 (Az. 223 C 17445/07) mit der Folge, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist.

Es gilt also zu beherzigen, worauf auch ständig in Bahnhöfen und Flughäfen hingewiesen wird: Reisegepäck zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt zu lassen. 

Zudem sollte ein Schadensfall auf jeden Fall noch vor Ort einem zuständigen Mitarbeiters des Beförderungsunternehmens mitgeteilt und eine Quittung über die Meldung des Schadens verlangt werden.

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