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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Besondere Organisationsvorgaben

Zeitreise: 01.07.2021‹ § 3§ 5 ›

(1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein: 1. Compliance-Funktion, 2. Funktion der internen Revision, 3. unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließlich versicherungsmathematischer Aufgaben.

(2) Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt. Interessenkonflikte sind auszuschließen. Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.

(3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren: 1. Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Sicherung der Eigenmittel, 2. Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung, 3. Risikomanagement, 4. internes Kontrollsystem, 5. interne Revision.

(4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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