Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesicherungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermittlung der Informationen eine Frist setzen und geeignete Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen zu übermitteln sind.
(2) Die übermittelten Informationen müssen vollständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des Informationsgegenstands und den mit diesem einhergehenden Risiken Rechnung tragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vorgängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere: 1. Berichte der Geschäftsführung über die Überprüfung der Leitlinien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen, 2. Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktionen (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung), 3. Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden, dem Fondsvermögen und sonstigen relevanten Kennzahlen, 4. Prognoserechnungen sowie Abweichungsrechnungen und Hochrechnungen zu den Prognosen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, bevorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge unaufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbesondere: 1. die Absicht, einen Geschäftsführer zu bestellen oder eine für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person oder ein Mitglied des Beirats zu benennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverordnung), 2. das bevorstehende Ausscheiden einer der in Nummer 1 genannten Personen, 3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesicherungsfondsverordnung), 4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsichtigte Beendigung oder Änderung eines Ausgliederungsvertrags, einschließlich des Vertrags mit einem Finanzdienstleistungsinstitut über die Verwaltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Absatz 4, 5. die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung eines Abschlussprüfers, 6. die beabsichtigte Änderung der Organisationsstruktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung), 7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen, 8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwiderrufliche Kreditzusage zu bilden (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), diesen Anteil zu erhöhen oder zu ermäßigen, 9. die beabsichtigte Ablehnung des Abschlusses eines Absicherungsvertrags oder die beabsichtigte Kündigung eines Absicherungsvertrags, 10. die beabsichtigte Bestimmung oder Änderung von Maßgaben zur Abgrenzung des kurzfristig benötigten Teils des Fondsvermögens vom übrigen Fondsvermögen (§ 10 Absatz 1 und 2), 11. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter Angabe, ob dieser unter die staatliche Absicherung gemäß § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes fallen soll, 12. Tatsachen oder Entwicklungen, die die Leistungsfähigkeit des Reisesicherungsfonds gefährden können.
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