Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(1) Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde, die auf Grund des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erlassen werden, können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, 1. nach § 8 Absatz 2 sowie 2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens (§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betreffen,haben keine aufschiebende Wirkung.
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