Urteils-Kommentar zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 5. Mai 2021 - B 7 K 21.210 von Dirk Streifler - Partner
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 5. Mai 2021 - B 7 K 21.210
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Verdienstausfallentschädigung nebst Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 280,16 EUR zu erstatten.
Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 29.01.2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine weitere Entschädigung für den Verdienstausfall ihrer Angestellten Frau …S … infolge behördlich angeordneter Quarantäne zu gewähr
Die Klägerin ist Arbeitgeberin von Frau …S … Frau S … blieb vom 12.04.2020 bis einschließlich 26.04.2020 der Arbeit fern, weil das Landratsamt … zunächst mündlich am 12.04.2020 und nochmals mit Bescheid vom 14.04.2020 für diesen Zeitraum auf Grund von § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Quarantäne aufgrund eines vorangegangenen engen Kontakts mit einer Covid-19-positiven Person angeordnet hatte.
Mit Antrag vom 18.06.2020 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberfranken eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG für den Zeitraum der quarantänebedingten Abwesenheit von Frau S … vom 12.04.2020 bis 26.04.2020. Unter Ziffer 3 „Lohnfortzahlung“ wurden keine Angaben zu einem Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gemacht; bei der Angabe „Die/Der Betroffene hat einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB“ wurde weder „Ja“ noch „Nein“ angekreuzt.
Mit Bescheid vom 29.01.2021 kam die Regierung von Oberfranken dem Antrag insoweit nach, als dass sie der Klägerin eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 770,43 EUR erstattete.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Verdienstausfall vorliege, wenn für die Dauer der Quarantäne kein Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgrund einer anderen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmung bestehe.
Anspruch auf Entschädigung bestehe für die Zeit vom 16.04.2020 bis 26.04.2020. Gemäß den Angaben im Antrag der Klägerin bestehe seitens der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für die Berechnung der Entschädigung sei die in § 616 BGB genannte „nicht erhebliche Zeit“ mit vier Tagen festgesetzt worden, so dass die Entschädigung ab dem fünften Tag der Absonderung gewährt werde.
Der Verdienstausfall betrage 491,49 EUR. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge würden in Höhe von 278,94 EUR erstattet.
Der Bescheid wurde der Klägerin per E-Mail am 29.01.2021 übersandt.
Mit am 24.02.2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin hiergegen „Einspruch“.
Ihre Mitarbeiterin Frau …S … sei vom örtlichen Gesundheitsamt in der Zeit vom 13.04.2020 bis 26.04.2020 in Quarantäne beordert worden. Es bestehe keine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Die Klägerin bitte, den Verdienstausfall in beantragter Höhe zu erstatten.
Unter dem 24.03.2021 beantragte die Regierung von Oberfranken für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Mit der Klage richte sich die Klägerin nach Vermutung des Beklagten dagegen, dass bei der Berechnung der Entschädigung nicht der volle Zeitraum der Absonderung berücksichtigt worden sei. Tatsächlich sei aufgrund der Anwendung des § 616 Satz 1 BGB für die Berechnung lediglich der Zeitraum 20. (gemeint wohl: 16.)04.2020 - 26.04.2020 berücksichtigt worden. Es sei damit ein Abzug von vier Tagen erfolgt.
Die Klage sei unbegründet. Frau S … habe sich ausweislich des vorgelegten Quarantänebescheids vom 16. (gemeint wohl: 12.)04.2020 bis zum 26.04.2020 als Ansteckungsverdächtige in häuslicher Quarantäne befunden. Sie sei damit gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG grundsätzlich anspruchsberechtigt, soweit sie durch die Absonderung einen Verdienstausfall erlitten habe. Die Arbeitnehmerin der Klägerin habe einen Verdienstausfall nur im Zeitraum 20. (gemeint wohl: 16.)04.2020 bis 26.04.2020 erlitten. Nach dem aus § 614 BGB ableitbaren Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ bestehe ein Anspruch auf Vergütung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Leistung nicht erbringe. Insoweit liege ein Verdienstausfall auf Seiten des Arbeitnehmers vor.
Die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB bestimme indes, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Nach Auffassung des Beklagten handele es sich bei einer gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenen infektionsschutzrechtlich begründeten Absonderung gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 IfSG um einen in der Person des Betroffenen liegenden Grund. Aufgrund der Absonderung sei der Betroffene regelmäßig daran gehindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Verschulden eines von einer solchen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen könne in einer pandemischen Lage wie der aktuell aufgrund der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus bestehenden nicht angenommen werden. Regelmäßig könnten Kontaktpersonen eines Infizierten nicht einmal wissen, dass dieser infiziert sei. Die Absonderung der Arbeitnehmerin der Klägerin stelle für diese mithin einen von ihr unverschuldeten, in ihrer Person liegenden Grund für die Hinderung an der Arbeitsleistung dar. Aus § 616 Satz 1 BGB folge damit aus Sicht des Beklagten, dass der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit fortbestehe. Der Beklagte habe diese Auffassung den Regierungen in Form ministerieller Vollzugshinweise als Richtschnur für die Bearbeitung von Anträgen nach § 56 IfSG an die Hand gegeben (vgl. StMGP, Vollzugshinweise für die Regierungen zu § 56 ff. IfSG - Problem und Lösung - Stand 02.06.2020):
„Das für das Arbeitsrecht federführende StMAS legt die Gesetzespassage „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern als Grenze für die Leistungsdauer aus. Vor diesem Hintergrund wird die Entschädigung nicht für den noch als nicht erheblich anzusehenden Zeitraum gewährt, sondern erst für die Zeit danach. Das bedeutet hier: Die Entschädigung kann sowohl bei Absatz 1 als auch bei Absatz 1a grundsätzlich erst mit dem fünften Tag anlaufen, wenn man die nicht erhebliche Zeit auf vier Tage taxiert. Dieses Procedere ist zwischen Bundessozialminister Heil und Arbeitgebervertretern abgestimmt.“
Entsprechend dieser Vorgaben sei bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung davon auszugehen, dass der grundsätzlich entschädigungsfähige Quarantäne- und Entschädigungszeitraum um vier Tage zu kürzen sei, da insoweit ein Lohnfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin gegenüber der Klägerin und mithin kein Verdienstausfall der Arbeitnehmerin bestehe.
Die Berechnung des Verdienstausfalls sei nach den Vorgaben des § 56 Abs. 2 und 3 IfSG erfolgt und ergebe sich aus der vorgelegten Behördenakte. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Brutto-Entgelts in Höhe von 1.890,00 EUR ergebe sich ein monatliches Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.340,44 EUR. Bezogen auf einen Entschädigungszeitraum von elf Tagen (unter Abzug von vier Tagen) folge daraus ein Verdienstausfall in Höhe von 491,49 EUR. Da ein Antrag nach § 57 Abs. 1 Satz 4 IfSG als konkludent gestellt betrachtet worden sei, seien neben der Verdienstausfallentschädigung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 278,94 EUR gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 2 IfSG für den Entschädigungszeitraum erstattet worden.
Unter dem 15.04.2021 hörte das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an. Die Beteiligten äußerten sich binnen gesetzter Frist nicht dazu.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die elektronisch übersandte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Entscheidungsgründe
1. Über die Sache konnte gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden. Die Beteiligten wurden dazu mit Schreiben des Gerichts vom 15.04.2021 gehört, haben sich hierzu jedoch nicht geäußert.
2. Die Klage ist sachgerecht gem. § 88 VwGO nach dem erkennbaren Ziel der Klägerin dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung einer weiteren Verdienstausfallentschädigung einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 280,16 EUR begehrt sowie die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 29.01.2021, soweit er dem entgegensteht.
Denn die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat in ihrem „Einspruchs“-Schreiben durch die Bezugnahme auf § 616 BGB deutlich gemacht, dass sie sich inhaltlich gegen die Kürzung des von ihr mit Antrag vom 18.06.2020 geltend gemachten Gesamtzeitraums vom 12.04.2020 bis 26.04.2020 um vier Tage wendet, die der Beklagte auf diese Norm gestützt hat. Unschädlich ist, dass die Klägerin im „Einspruchs“-Schreiben angibt, ihre Mitarbeiterin Frau S … sei „vom 13.04.2020 bis 26.04.2020“ in Quarantäne beordert worden. Hinsichtlich des Quarantänebeginns handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da sowohl aus dem Quarantänebescheid vom 14.04.2020 als auch aus dem Formblattantrag der Klägerin vom 18.06.2020 klar hervorgeht, dass die Quarantäne und damit einhergehend der Anspruchszeitraum am 12.04.2020 begonnen hat. Zudem wurde ausdrücklich darum gebeten, den Verdienstausfall „in beantragter Höhe“ zu erstatten.
3. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat über den bereits mit Bescheid vom 29.01.2021 zuerkannten Betrag in Höhe von 770,43 EUR hinaus einen weiteren gebundenen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nebst Sozialversicherungsbeiträgen in Bezug auf ihre Mitarbeiterin …S … in Höhe von 280,16 EUR auf Grundlage von § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 2 IfSG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor; die einzig in Streit stehende Kürzung des zum Anspruch berechtigenden Gesamtzeitraums um vier Tage durch den Beklagten war rechtswidrig (dazu unter lit. a). Die Höhe des Verdienstausfalls ergibt sich unter Zugrundelegung der von der Klägerin nicht angegriffenen Entschädigungsberechnung des Beklagten (dazu unter lit. b).
a) Der Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht dem Grunde nach für den gesamten Zeitraum der quarantänebedingten Ausfallzeit ihrer Mitarbeiterin Frau S …, da diese ersichtlich lediglich Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG) und keine „Kranke“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG war (vgl. § 56 Abs. 7 IfSG). Daneben fehlt es insbesondere nicht mit Blick auf § 616 Satz 1 BGB an dem Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls.
Zwar läge ein Verdienstausfall im Sinne der Norm dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber hätte, wie er sich grundsätzlich auch aus § 616 Satz 1 BGB ergeben kann, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete seines Vergütungsanspruchs nicht dadurch verlustig geht, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird (insoweit nicht überzeugender a.A.: Eufinger, DB 2020, 1121, 1123 f.).
Auch ist weder vorgetragen, noch aus der Behördenakte ersichtlich, dass § 616 BGB im Arbeitsvertrag der Klägerin mit ihrer Mitarbeiterin Frau S … abbedungen worden wäre. Mit der behördlich angeordneten Quarantäne liegt zudem ein in der Person der Arbeitnehmerin liegendes Dienstleistungshindernis vor (dazu unter (1)). Jedoch überschreitet die insgesamt fünfzehntägige Quarantänedauer die Grenze einer „verhältnismäßig nicht erheblichen“ Zeit i.S.d. § 616 Satz 1 BGB (dazu unter (2)). Ein anteiliger Abzug einer für „verhältnismäßig nicht erheblich“ befundenen Zeit vom Gesamtzeitraum der Quarantäne ist nicht möglich (dazu unter (3)).
(1) Anlass für den Verdienstausfall der Arbeitnehmerin war die Quarantäneanordnung, die zunächst am 12.04.2020 mündlich ausgesprochen und sodann mit Bescheid vom 14.04.2020 schriftlich wiederholt wurde. Denn hierdurch wurde der Angestellten der Klägerin die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit rechtlich unmöglich. Auf die im Urteil des BGH vom 01.02.1979 - II ZR 88/77 - für das maßgebliche Leistungshindernis gehaltene, von der Arbeitnehmerin ausgehende potentielle Ansteckungsgefahr ist hingegen nicht abzustellen, da hieraus nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar infolge von Maßnahmen des Arbeitgebers, die dieser im Rahmen seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gesondert zu treffen hätte, ein Leistungshindernis erwüchse. Im Übrigen ergäbe sich vorliegend hieraus im Ergebnis nichts Anderes, da der Kategorie-I-Kontakt der Arbeitnehmerin ausweislich des Quarantänebescheids ebenfalls am 12.04.2020 stattfand, sodass Quarantänebeginn und potentielle Ansteckungsgefahr zusammenfallen.
Die Quarantäne, die für die Arbeitnehmerin als Ansteckungsverdächtige angeordnet wurde, ist ein in der Person der Arbeitnehmerin liegender Grund im Sinne eines subjektiven Leistungshindernisses (wohl h.M, vgl. schon BGH, U.v. 30.11.1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 20; so auch z.B. Henssler in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 25; Bieder in: BeckOK BGB, Stand 01.02.2020, § 616 Rn. 17; Meßling in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, Covid-19-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 1. Aufl. 2020, § 19 Rn. 10; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 414 f.; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1140; Noack, NZA 2021, 251, 253; a.A. z.B. Klein, NJ 2020, 377, 378; Sievers, jM 2020, 189, 190; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1018 f.). Denn auch wenn die Pandemie als solche ein globales und gesamtgesellschaftliches Ereignis ist, ist der Anlass der Quarantäneanordnung im Einzelfall in hohem Grade von der betroffenen Person und den jeweiligen Umständen abhängig. Erst eine konkrete, infektionsgefährliche Situation im Sinne eines „Kategorie-I-Kontakts“ oder ein positives Covid-19-Testergebnis kann zur Einordnung einer Person als „Ausscheider“, „Ansteckungsverdächtiger“ oder „Krankheitsverdächtiger“ führen und sie damit zum Adressaten einer Isolierungsanordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 i.V.m. § 31 IfSG machen. Gerade die Beurteilung der jeweiligen Kontaktsituation auf der Tatbestandsseite im Hinblick darauf, in welchem Maße eine Übertragungsgefahr besteht, erfordert eine umfassende individuelle Beurteilung der Gegebenheiten anhand zahlreicher Kriterien, wie z.B. Dauer und räumliche Nähe des Kontakts, Lüftungsverhältnisse, das Tragen von Masken etc. (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, Stand 21.04.2021). Die bloße Möglichkeit, dass von einer gefährlichen Kontaktsituation im Einzelfall mehrere Personen betroffen sein können (z.B. durch eine Anreicherung infektiöser Aerosole im Raum) lässt das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Beurteilung der Infektionsgefahr für jeden Betroffenen nicht entfallen, ändert demgemäß auch nichts am Charakter der Quarantäneanordnung als individualisiertem, einzelfallabhängigen Verwaltungsakt und führt - mit Blick auf die arbeitsrechtlichen Folgen - mithin auch ersichtlich nicht zu einem objektiven Charakter des daraus resultierenden Leistungshindernisses (nicht überzeugend daher Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 625 f.).
(2) Jedoch besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gem. § 616 Satz 1 BGB nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Über diese Grenze geht die insgesamt fünfzehntägige Quarantäne der Mitarbeiterin deutlich hinaus.
Da es sich beim Tatbestandsmerkmal der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist dessen Auslegung durch die Behörde gerichtlich voll überprüfbar.
Wann ein Ausfall des Arbeitnehmers für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ i.S.d. § 616 Satz 1 BGB vorliegt, geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor und wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich bewertet (zur Kasuistik vgl. z.B. Klappstein in: Dauner-Lieb/Langen, Schuldrecht BGB, 4. Auflage 2021, § 616 Rn. 16 ff.; Bieder in: GK BGB, Stand 01.02.2020, § 616 Rn. 37; zur Literatur im Überblick z.B. Joussen in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand 01.03.2021, § 616 BGB Rn. 45 ff.). Zum Teil werden unter Zuhilfenahme verschiedener systematischer Argumente zeitliche Regelgrenzen von wenigen Tagen (so z.B. Sievers, jM 2020, 189, 191) bis zu mehreren Wochen (so wohl Eufinger, DB 2020, 1121, 1123) für maßgeblich gehalten. Im Kern übereinstimmend fordert hingegen die h.M. eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs anhand der Umstände des Einzelfalls, wobei als wesentliche Kriterien vornehmlich die Dauer des Arbeitsverhältnisses (so die überwiegende Rechtsprechung seit BAG, U.v. 17.12.1959 - GS 2/59 - NJW 1987, 2316, 2317; auch z.B. Schaub, AuA 1996, 82, 83), z.T. aber auch die Eigenheiten des Arbeitshindernisses (so z.B. Henssler in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68) oder die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (so Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, § 616 BGB Rn. 10a) für maßgeblich erachtet werden.
Letztlich erschließt sich der unbestimmte Rechtsbegriff der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ vom Telos der Norm her. § 616 BGB ist Ausdruck des Rechtsgedankens, wonach unerhebliche Leistungsdefizite den Anspruch auf die Arbeitsvergütung nicht entfallen lassen sollen. Dieser Rechtsgedanke ist im Dienstleistungsrecht vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Dienstleistung von Menschen erbracht wird, aus deren persönlichem Lebensumfeld heraus sich nach allgemeiner Lebenserfahrung vielfältige Leistungshindernisse ergeben können. Umstände, die in der Person des Dienstleistungsverpflichteten liegen, können auf die Leistungserbringung jederzeit abstrahlen, was - und das bringt § 616 BGB zum Ausdruck - in gewissem Maße vom Dienstberechtigten zu tolerieren ist. Er hat in Ausnahmefällen die ihm entgehende Leistung gleichsam von Anfang an „einzupreisen“ (vgl. Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 415; Oetker in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 11 ff.; jeweils m.w.N.).
Weil hierdurch der arbeitsrechtliche Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ausnahmsweise durchbrochen wird, ist die Norm nach zutreffender Ansicht eng auszulegen (vgl. BAG, U.v. 25.10.1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12; Noack, NZA 2021, 251, 253). Daher sind die Wertungen speziell ausgestalteter Normen zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten auch nicht ohne weiteres auf die Auslegung von § 616 BGB übertragbar, allen voran nicht die oft hierzu herangezogene sechswöchige Frist des § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) für den Krankheitsfall. Denn abgesehen davon, dass der Einführung dieser Norm eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung in anderem Kontext und mit anderer Zielsetzung zugrunde lag (vgl. Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1140; Henssler in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68), ist § 616 BGB anders als § 3 EFZG dispositiv. Spätestens hierdurch wird deutlich, dass die Norm nicht der (im wörtlichsten Sinne) unabdingbaren Absicherung des Arbeitnehmers dient, sondern als Auffangtatbestand für vereinzelte Ausnahmefälle einen ungleich geringeren Stellenwert hat. Dementsprechend ist ein „Gleichlauf“ der Fristen von § 3 EFZG einer- und der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Rahmen von § 616 BGB andererseits weder geboten noch sachgerecht (daher insofern nicht überzeugend BGH, U.v. 30.11.1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37 und darauf bezugnehmend Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468).
Nach alledem überzeugt die h.M, wonach in der Regel nur wenige Tage unter die Unerheblichkeitsschwelle des § 616 BGB zu fassen sein dürften (so z.B. Preis/Mazurek/Schmid, NRA 2020, 1137, 1140; Noack NZA 2021, 251, 253; Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623; Henssler in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68; Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, § 616 BGB Rn. 10b; im Grundsatz auch Joussen in: BeckOK ArbR, Stand 01.03.2021, § 616 BGB Rn. 48).
Daran gemessen ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Fortzahlungspflicht der Klägerin für den fünfzehntägigen Ausfallzeitraum der Arbeitnehmerin vom 12.04.2020 bis zum 26.04.2020. Aus Gründen der Handhabbarkeit ist zwar das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden, einen Zeitraum von vier Tagen für regelmäßig nicht erheblich zu betrachten. Diese zeitliche Regelgrenze entspricht dem Telos der Norm, nur das Risiko unbedeutender Verhinderungen dem Dienstberechtigten zu übertragen, und lässt gleichwohl eine abweichende Beurteilung im Einzelfall zu, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben würden. Das ist bei der in Rede stehenden Arbeitnehmerin der Klägerin jedoch nicht der Fall, selbst, wenn man die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder ereignisbezogene Umstände für maßgeblich hielte.
Ausweislich des von der Klägerin ausgefüllten Antragsformulars ist die Mitarbeiterin, deren Verdienstausfall in Rede steht, seit 11.08.2015 bei der Klägerin beschäftigt, mithin handelt es sich nicht um ein außergewöhnlich lang andauerndes Vertragsverhältnis. Zum subjektiven Leistungshindernis der Mitarbeiterin trat zudem die Covid-19-Pandemie als globale Ausnahmesituation hinzu. Erst deren Besonderheiten (Fehlen wirksamer Medikamente, zum damaligen Zeitpunkt noch fehlender Impfstoff, fehlende Herdenimmunität, hohe Belastung des Gesundheitssystems etc.) führten vom bloßen Umstand einer Ansteckungsgefahr mit einer gefährlichen Krankheit - was für sich genommen dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht - zu einem knapp zweiwöchigen Tätigkeitsverbot als i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG „zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten“ erforderlicher Maßnahme (vgl. Lagebericht des RKI vom 12.04.2020 (erstmalige Anordnung der Quarantäne), abrufbar unter https://www.rki.de/ DE/ Content/ InfAZ/ N/ Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/ 2020-04-12-de.pdf? blob=publicationFile). Verkürzt gesagt muss eine Pandemie mit derartig gravierenden Auswirkungen auch bei langjährig Beschäftigten nicht im Sinne des § 616 BGB „eingepreist“ sein, weshalb sich auch aus der Eigenart des Leistungshindernisses kein Anlass für eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ über die zeitliche Regelgrenze von wenigen Tagen hinaus ergibt.
(3) Die Aufteilung des Gesamtzeitraums der Quarantäne in einen anteilig „nicht erheblichen“ und einen verbleibenden „erheblichen“ Zeitraum, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ist jedoch nicht möglich (st. Rspr. seit BAG, U.v. 18.12.1959 - GS 8/58 - juris Rn. 22 ff.; aus der Literatur z.B. Oetker in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 95 ff.; Joussen in: BeckOK ArbR, Stand 01.03.2021, § 616 BGB Rn. 45; Henssler in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 69; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416; jeweils m.w.N.).
Bereits dem Wortlaut der Norm nach handelt es sich bei dem Kriterium der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ in § 616 Satz 1 BGB um ein Tatbestandsmerkmal. Die Formulierung „wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er…“ lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Konsekutivsatz die Tatbestandsseite der Norm enthält, während auf Rechtsfolgenseite einzig der Beibehalt des Vergütungsanspruchs steht. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchsumfangs enthält die Vorschrift - anders als z.B.
§ 3 EFZG - gerade nicht. § 616 BGB ist damit eine „Alles-oder-Nichts“-Vorschrift, d.h. bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen tritt die Fortzahlungspflicht für den gesamten Zeitraum ein. Diese Lesart entspricht auch klar dem oben dargestellten Telos der eng auszulegenden Norm. Ihr Geltungsbereich soll nur bestimmte Sachverhalte abdecken, die sich maßgeblich über das Kriterium der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ bestimmen lassen. Eine Ausweitung zu einem zeitlich begrenzten Fortzahlungsanspruch bei jedwedem subjektiven Leistungshindernis unabhängig von dessen Gesamtdauer liefe dieser Zielsetzung klar zuwider und entspräche in keiner Weise dem Charakter der Norm als eng auszulegender Ausnahmevorschrift.
Zwar bleibt die Fortzahlungspflicht des Dienstberechtigten in jenen Fällen bestehen, in denen sich mehrere für sich genommen verhältnismäßig nicht erhebliche Hinderungsgründe zeitlich aneinanderreihen (vgl. Henssler in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68 a.E.). Voraussetzung ist aber nach dem Normzweck, dass die Hinderungsgründe auf jeweils anderen Gründen beruhen (vgl. Joussen in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand 01.03.2021, § 616 BGB Rn. 49). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die Arbeitnehmerin der Klägerin einzig aufgrund der Quarantäneanordnung vom 12.04.2020, schriftlich bestätigt durch den Bescheid vom 14.04.2020, an ihrer Berufsausübung gehindert war, insbesondere war die Mitarbeiterin während der Quarantäne zu keiner Zeit „Kranke“ im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG.
Die Auslegung des Beklagten, der die Gesetzespassage „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ als Grenze für die Leistungsdauer betrachtet, ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Hieran ändert selbstverständlich auch nichts, dass - wie vom Beklagten ausgeführt - dieses Vorgehen zwischen dem Bundessozialminister und Arbeitgebervertretern abgestimmt sei.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der insgesamt zu betrachtende Zeitraum, für den die Klägerin Verdienstausfallentschädigung beantragt hat, nicht im Sinne des § 616 Satz 1 BGB „verhältnismäßig unerheblich“ ist, und daher für den Gesamtzeitraum keine Lohnfortzahlungspflicht der Klägerin besteht. Mithin fehlt es im Rahmen des § 56 Abs. 1 IfSG auch nicht am Tatbestandsmerkmal des „Verdienstausfalls“. Der Anspruch gegen den Beklagten besteht daher dem Grunde nach für den gesamten geltend gemachten Zeitraum.
b) Die Höhe des Anspruchs auf Verdienstausfallentschädigung berechnet sich nach § 56 Abs. 3 IfSG hinsichtlich des Verdienstausfalls und § 57 IfSG hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge. Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit der vom Beklagten hierzu errechneten Beträge ergeben sich nicht. Für den geltend gemachten Gesamtzeitraum ergibt sich danach eine Entschädigungssumme von 1.050,59 EUR und abzüglich der vom Beklagten bereits erstatteten Summe von 770,43 EUR mithin ein noch verbleibender Betrag in Höhe von 280,16 EUR.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist der Ansicht, dass eine fünfzehntätige häußliche Absonderung, aufgrund des Verdachts einer Covid-19-Infektion, die Grenze einer „verhältnismäßig nicht erheblichen“ Zeit i.S.d. § 616 S. 1 BGB überschreitet. Die Richter meinen, dass bei der Bejahung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56, 57 IfSG zusteht.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
Der Grund der Klage
Eine Arbeitgeberin begehrt Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, für den Zeitraum von 14 Tagen. Die Zeit, in der ihre Arbeitnehmerin sich aufgrund eines vorangegangenen Kontakts zu einer mit Corona infizierten Person, in häusliche Quarantäne begeben musste. Die Regierung Oberfranken gewährte der Klägerin eine Verdienstausfallentschädigung jedoch erst ab den fünften Tag. Zur Begründung führte die Regierung aus, dass der für den Anspruch relevante Verdienstausfall nur dann vorliege, wenn die Arbeitgeberin nicht durch andere Vorschriften zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Arbeitgeberin stand jedoch – zumindest für die ersten 5 Tage – in der Pflicht, den Lohn der Arbeitnehmerin gem. § 616 S. 1 BGB weiterzuzahlen. Nach Ansicht der Regierung, stellen vier Tage eine „nicht erhebliche Zeit“ i.S.d. § 616 S. 1 BGB dar.
§ 616 S. 1 BGB bestimmt, dass der Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf die Vergütung hat, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
VG Bayreuth widerspricht: 14 Tage sind eine verhältnismäßig erhebliche Zeit
Dem widerspricht das VG Bayreuth. Zwar sei es richtig, dass kein Verdienstausfall vorliege, wenn der Arbeitgeber nach anderen Regelungen zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Vorliegend sei auch kein Ausschluss des § 616 BGB zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitnehmerin, im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Das Gericht ist allerdings der Ansicht, dass eine „insgesamt fünfzehntätige Quarantänedauer die Grenze einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit i.S.d. § 616 S. 1 BGB“ überschreitet. Zudem hält das Gericht auch eine Aufteilung der Quarantänezeit in einen verhältnismäßig erheblichen und einen verhältnismäßig unerheblichen Zeitraum für nicht möglich.
Häusliche Absonderung ein "in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund"
Die Richter des VG Bayreuth führen zunächst aus, dass die häusliche Absonderung eines Arbeitnehmers aufgrund einer vermuteten Ansteckungsgefahr, einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, im Sinne einer objektiven Leistungshindernisses darstellt. Zwar sei die Pandemie ein „globales, gesamtgesellschaftlichen Ereignis. Der Grund für die häußliche Absonderung sei jedoch - so die Richter - von der betroffenen Person und den individuellen Umständen beeinflusst. Die Beurteilung der entsprechenden Situation, insbesondere die Bestimmung der Kotaktsituation erfordere eine individuelle Betrachtungsweise. Das Gericht nennt als Kriterien zur Beurteilung dieser Gesamtsituation, die Dauer und räumliche Nähe des Kontakts, die Lüftungsverhältnisse, sowie das Tragen von Masken. Der Charakter der Quarantäneanordnung sei demnach ein individualisierter, einzelfallabhängiger Verwaltungsakt, unabhängig von der Existenz der Möglichkeit, dass mehrere Personen gleichzeitig von der, mit Gefahr verbundenen Kontaktsituation betroffen sein können.
§ 616 BGB als Ausnahme vom Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn"
Hinsichtlich der Dauer eines verhältnismäßig unerheblichen Zeitraums schließt das VG Bayreuth sich der herrschenden Meinung in der Literatur an, wonach grundsätzlich nur wenige Tage als eine „verhältnismäßig unerhebliche Zeit“ i.S.d. § 616 BGB angesehen werden. Dazu führ das Gericht aus, dass die Norm des § 616 BGB eine Ausnahme von dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ statuiert und deshalb eine enge Auslegung erfordert.
Hier berücksichtigt das Gericht, das „außergewöhnlich lang andauerndes Vertragsverhältnis“ zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin, von ca. sieben Jahren.
Das Gericht betont schließlich, dass es sich bei § 616 BGB um eine „Alles-oder-Nichts“-Vorschrift handelt. Eine Aufteilung des Quarantänezeitraums in eine erhebliche und eine unerhebliche Zeit sei deshalb – insbesondere bei einem nicht möglich.
Die Richter des VG Bayreuth sprechen der Klägerin eine Entschädigung in Höhe der vollen 14 Tage zu.
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Rechtsanwalt
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Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
(1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn
- 1.
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, - 2.
die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und - 3.
die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
- 1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, - 2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, - 3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, - 4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entschädigungsansprüche können auf der Grundlage von Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern in einem pauschalierten Verfahren geltend gemacht werden. Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf vier Jahre.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.