Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - IX ZR 94/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen. Die damalige Beklagte erwiderte mit Schriftsätzen vom 23. und 24. März 2005, die dem Beklagten noch am selben Tag zugefaxt wurden. Verhandlungstermin in der Berufungssache war auf den 1. April 2005 anberaumt worden. Am Tag davor rief die Berichterstatterin des Berufungssenats den Beklagten an und teilte ihm mit, das Rechtsmittel des Klägers habe nach Vorberatung des Senats aufgrund des Vortrags der seinerzeitigen Beklagten in den genannten Schriftsätzen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Terminsverlegung lehnte das Oberlandesgericht ab. Der Beklagte nahm Rücksprache mit dem Kläger, den er auf das Kostenrisiko und die fehlende Zeit zur Überprüfung des von der beklagten Sparkasse vorgelegten Zahlenmaterials sowie die Auffassung des Oberlandesgerichts hinwies. Der Kläger erteilte daraufhin sein Einverständnis mit der Rücknahme der Berufung. Der Beklagte kündigte noch am 31. März 2005 die Berufungsrücknahme an, die am 1. April 2005 bei Gericht einging.
- 2
- Der Kläger wirft dem Beklagten vor, sein Einverständnis mit der Berufungsrücknahme infolge ungenügender Aufklärung über die Prozesslage erhalten zu haben. Er verlangt deshalb von ihm 57.320,93 € als Ersatz seines Interesses an dem aufgegebenen Erstprozess nebst Zinsen. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Sachantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die zur Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität notwendigen Feststellungen bisher nicht getroffen worden sind.
I.
- 4
- Den Mandatspflichten widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt dürfe der Anregung eines Kollegialgerichts zur Rechtsmittelrücknahme dann nicht folgen, wenn diese unvertretbar erscheine und der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Ein solcher Rechtssatz findet sich in der Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der an- waltlichen Stellungnahme zu gerichtlichen Vergleichsvorschlägen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3269, 3270) oder - wie hier - der gerichtlichen Empfehlung , die Berufung zurückzunehmen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Juni 2001 - 6 U 6/01, bei juris Rn. 39, redaktioneller Leitsatz mit Anmerkung Borgmann abgedruckt in BRAK-Mitt. 2001, 290). Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Grundsatz bisher weder aufgestellt noch gebilligt. Er widerspricht vielmehr verschiedenen Aussagen seiner Rechtsprechung, an denen festzuhalten ist. Den Berufungsanwalt trifft die Pflicht, eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 13 f). Eine solche Rechtsansicht erscheint dann nicht unvertretbar, kann aber trotzdem von Haus aus unrichtig oder überholt sein. Kommt ein solcher Fehler des Gerichts in Betracht, muss der Prozessanwalt die Möglichkeiten der Verfahrensordnung nutzen, um die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend zur Geltung zu bringen , wie die Umstände es zulassen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass diese Tatsachen und Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, aaO Rn. 8). Unterbleibt eine solche Einwirkung auf das Gericht, weil der Mandant einer Rücknahme des Rechtsmittels zustimmt, so handelt der Prozessanwalt nur dann pflichtmäßig, wenn er zuvor den Mandanten zutreffend über die verbleibenden Möglichkeiten aufgeklärt hat, in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel den Prozess zu einem günstigeren Ende zu bringen. Der Mandant muss gerade in einer solchen kritischen Lage die wägbaren Prozessaussichten beurteilen können.
- 5
- Es entlastet den Rechtsanwalt in seiner Rechtsprüfung und Aufklärung des Mandanten auch nicht, dass ein mit drei Berufsrichtern besetztes Kollegial- gericht die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels nach einer Beratung verneint hat. Die aus der Notarhaftung bekannten Grundsätze zur Entschuldigung eines Verhaltens, welches ein Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig erachtet hat, können auf die Anwaltshaftung schon im Ansatz nicht übertragen werden. Das ist gesicherte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 202 f unter II. 4.; vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1149 unter II. 2. b), von der abzurücken kein Anlass besteht.
- 6
- Danach musste der Beklagte hier zunächst alles tun, um das rechtliche Gehör seiner Partei zu schützen. Die Schriftsätze der Gegenseite des Vorprozesses vom 23. und 24. März 2005 waren nach § 282 Abs. 2 ZPO verspätet. Die Tage vom 25. März (Karfreitag) bis zum 28. März (Ostermontag) fielen für die Terminsvorbereitung des Klägers und Überprüfung des vorgelegten Zahlenmaterials in seinen Grundlagen, auf die substantiiert eingegangen werden musste, aus. Der Beklagte hätte die Zeitnot dem Kläger nicht nur bedauernd mitteilen dürfen, sondern er hätte ihn darüber aufklären müssen, dass das Berufungsgericht in der Sache nicht entscheiden durfte, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Verspätung des gegnerischen Schriftsatzes zu rügen und sich inhaltlich mit ihm auseinanderzusetzen. Er hätte ihn belehren müssen, dass der Termin wahrgenommen und eine Vertagung oder ein Schriftsatznachlass beantragt werden könne. Auch hätte er ihm die insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auseinandersetzen müssen. Diesem Pflichtengehalt ist der Beklagte unstreitig nicht gerecht geworden. Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
II.
- 7
- Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, wie sich der Kläger bei pflichtmäßigem Verhalten des Beklagten wegen der Weiterführung des Ausgangsrechtsstreits verhalten hätte und wie dieser Rechtsstreit richtigerweise hätte entschieden werden müssen (haftungsausfüllende Kausalität). Diese Umstände, für die jeweils der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist, bedürfen weiterer Klärung nach Zurückverweisung der Sache.
- 8
- 1. Anspruchsgrundlage im Vorprozess war die Zinsherabsetzungspflicht des § 6 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG). Den Formalanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b) VerbrKrG genügte der Vertragsinhalt nicht (vgl. zum Policendarlehen BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 305 ff). Diese Vorschrift war nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG freilich nicht anzuwenden, wenn ein Grundpfandkredit mit üblichen Bedingungen gewährt worden ist. Das nahm der Kläger in Abrede. Das Zahlenwerk der Bundesbank, auf welches sich die beklagte Sparkasse in diesem Zusammenhang bezog, betraf Kredite mit 1 vom Hundert jährlicher Tilgung. Hier handelte es sich demgegenüber um ein Policendarlehen ohne laufende Tilgung. Diese Darlehenssituation - die sich als bloße Beleihung der Versicherungsleistung darstellte (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, 2012, BGB § 491 Rn. 61) - kann auch sonst zu veränderten Kreditkonditionen des Marktes geführt haben. Der Kläger hat dazu Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten, obwohl die Beklagte die Beweislast für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG trug. Diese Beweislast geht im Haftpflichtprozess auf den beklagten Rechtsanwalt über.
- 9
- 2. Die zweite Tat- und Rechtsfrage, die sich für das Endergebnis stellt, bezieht sich auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Nach bisherigem Sachvortrag ging es um eine Baufinanzierung für sein Besitzunternehmen innerhalb einer steuerlichen Betriebsaufspaltung. Die steuerrechtliche Betrachtung ist aber für das Verbraucherkreditgesetz nicht entscheidend. Der Kläger beruft sich dazu mit Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2001 (XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 unter II. 2. a; siehe dazu auch Staudinger/Kessal-Wulf, aaO Rn. 38). Bisher ist nicht festgestellt, dass der Kläger für sein Besitzunternehmen eine kaufmännische Organisation unterhielt.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 23.10.2009 - 4 O 966/08 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.04.2010 - 3 U 78/09 -
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
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durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.