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§ 46Amtlich · § 5 UrhG

Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung

Zeitreise: 16.07.2024

(1) Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält: 1. Name und Anschrift des Verbrauchers, 2. Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt, 3. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen, 4. Bezeichnung des Beklagten, 5. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers, 6. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.Wird ein Zahlungsanspruch angemeldet, so soll die Anmeldung auch Angaben zur Höhe dieses Anspruchs enthalten.

(3) Die Angaben der wirksamen Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Verbandsklageregister eingetragen.

(4) Die Anmeldung kann bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

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