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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Kollektiver Gesamtbetrag

Zeitreise: 16.07.2024‹ § 18§ 20 ›

(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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