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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Kosten des Umsetzungsverfahrens

Zeitreise: 16.07.2024

(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und 2. die Vergütung des Sachwalters.

(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.

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