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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Abhilfeendurteil

Zeitreise: 16.07.2024‹ § 17§ 19 ›

(1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben: 1. die Anordnung des Umsetzungsverfahrens, 2. die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens, 3. die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie 4. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

(2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.

(3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängern.

(4) Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.

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