Verletztenbeistand
(1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
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- Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenDurchsuchung: was Sie JETZT verlangen müssen (§§ 106, 107 StPO)Drei Ihrer Rechte gibt es nur „auf Verlangen“ — die schriftliche Mitteilung mit dem Grund, das Verzeichnis der mitgenommenen Sachen und, wenn nichts gefunden wurde, die Bescheinigung darüber (§ 107 StPO). Wer schweigt, bekommt sie nicht, und niemand muss darauf hinweisen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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