Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 396/04
vom
27. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Die Urteilsformel des genannten Urteils wird jedoch dahingehend
ergänzt, daß in Nr. 2 das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort
"Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 6. Dezember 2004 bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf kontradiktorische
Befragung gemäß Art. 6 Abs. 3 d MRK bestehen bereits Zweifel
an deren Zulässigkeit. Denn in der Revisionsbegründung wird
der entscheidungsrelevante Sachverhalt in einem wesentlichen
Punkt nicht vollständig vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet: Ein Verstoß gegen das Recht
des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder
stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK) liegt nicht vor. Es war hier
auch nicht geboten, dem Angeklagten zur Gewährleistung dieses
Rechts einen Pflichtverteidiger zur Teilnahme an der richterlichen
Vernehmung der Hauptbelastungszeugen während des Ermittlungsverfahrens
zu bestellen (vgl. BGHSt 46, 93).
I.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in fünf Fällen, wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit
schwerem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen
zweier Fälle der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten
verurteilt. Der weitgehend geständige Angeklagte bestritt
in den letzten beiden Fällen, den Beischlaf mit seiner Tochter vollzogen
zu haben. Er habe mit seinem Penis deren Scheide - so seine
Angaben im Ermittlungsverfahren - beziehungsweise ihre Oberschenkel
- so seine Einlassung in der Hauptverhandlung - lediglich
berührt.
In der Hauptverhandlung verweigerte die Geschädigte als Tochter
des Angeklagten das Zeugnis (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Strafkammer
legte ihren Feststellungen, soweit sie der Darstellung des
Angeklagten entgegenstehen, im Kern die Aussage der Zeugin bei
ihrer richterlichen Vernehmung am 15. Mai 2003, zu deren Inhalt
der Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung vernommen wurde,
zugrunde. Der Vernehmungstermin wurde dem Angeklagten - ersichtlich
aus den in § 163c Abs. 3 StPO genannten Gründen - nicht
mitgeteilt. Ein Verteidiger nahm an ihm ebenfalls nicht teil.
II.
Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, daß eine Entscheidung
des Ermittlungsrichters über den Ausschluß des damaligen Beschuldigten
von der Vernehmung gemäß § 168c Abs. 3 StPO nicht
erging. Darauf bzw. auf die fehlende Terminsmitteilung gemäß
§ 168c Abs. 5 StPO wird die Revision allerdings letztlich nicht gestützt.
Dies wäre schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, da der
Vernehmung des Ermittlungsrichters über die Angaben der Geschädigten
bei ihm in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten
nicht widersprochen worden war.
III.
1. Die Revision meint aber, der von der Vernehmung faktisch ausgeschlossene
Angeklagte sei in seinem Recht auf Befragung der
Belastungszeugin gemäß Art. 6 Abs. 3 d MRK verletzt worden
(nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeug-
nisverweigerungsrecht Gebrauch machte). Zum Zeitpunkt der
richterlichen Vernehmung der Zeugin sei der Angeklagte noch
ohne Verteidiger, der das Befragungsrecht für den Angeklagten
während dieser Vernehmung hätte wahrnehmen können, gewesen.
Das Mandatsverhältnis habe sich erst im Zustand der Anbahnung
befunden, der Verteidiger sei noch nicht gewählt gewesen.
Dazu wird in der Revisionsbegründung folgendes
vorgetragen:
"Der Angeklagte wurde am 15.05.2003 vorläufig festgenommen.
Ihm wurde um 9.30 Uhr Gelegenheit gegeben mit
der Rechtsanwaltskanzlei L. und H. zu telefonieren.
Rechtsanwalt L. , den der Angeklagte mit seiner Verteidigung
beauftragen wollte, war nicht anwesend. Sein Kollege
Rechtsanwalt H. bat darum, dass die Kanzlei von
der Vorführung verständigt wird (vgl. Bl. 59 d.A.).
Staatsanwalt S. informierte Rechtsanwalt L. gegen
13.45 Uhr über dessen Kanzlei, dass am selben Tag die
Zeugin Ha. ermittlungsrichterlich vernommen
wird. Rechtsanwalt L. informierte den Staatsanwalt um
13.50 Uhr darüber, dass er nicht teilnehmen wird. (vgl.
Bl. 62 d.A.) Eine Benachrichtigung des Angeklagten über
die beabsichtigte Zeugenvernehmung erfolgte nicht und
wurde ihm auch nicht anderweitig bekannt.
Am 15.05.2003 wurde um 15.20 Uhr mit der richterlichen
Vernehmung der ZeuginHa. begonnen und diese
wurde um 16.30 Uhr beendet. Weder ein Verteidiger noch
der Angeklagte waren bei der Vernehmung anwesend (vgl.
Bl. 63 d.A.).
Am 16.05.2003 um 10.55 Uhr wurde dem Angeklagtender
Haftbefehl vom selben Tag eröffnet. (vgl. Bl. 67 d.A.).
Rechtsanwalt L. war bei der Haftbefehlseröffnung anwesend
und übergab eine vom Angeklagten am 16.05.2003
unterzeichnete Vollmacht (vgl. Bl. 68 d.A.). Der erste Kontakt
zwischen Verteidiger Rechtsanwalt L. und dem Angeklagten
fand nach der ermittlungsrichterlichen Vernehmung
der Zeugin statt."
2. Diese Darstellung ist insbesondere in zwei wesentlichen Punkten
nicht vollständig, wobei die Bezugnahme auf Aktenteile den umfassenden
Vortrag im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der
Revisionsbegründung nicht zu ersetzen vermag.
Innerhalb der vom Angeklagten und dem Ermittlungsbeamten unterzeichneten
Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung
vom 15. Mai 2003 (Bl. 59 d.A.) findet sich folgender Vermerk:
"Herr Ha. erhält um 9.30 Uhr Gelegenheit mit dem
Rechtsanwalt seiner Wahl, Herrn RA H. , vom Anwaltsbüro
L. und H. ,
, Rücksprache zu nehmen.
Herr H. erklärt, dass sein Kollege L. derzeit bei
Gericht ist und keine Zeit hat, bei einer Vernehmung mit
anwesend zu sein. HerrH. bittet darum, vom Termin
der Vorführung verständigt zu werden. Ob sein Mandant
Angaben zur Sache machen will oder nicht stellt er ihm
frei."
Daraus wird deutlich, daß die Rechtsanwälte L. und H. die
Vertretung des Angeklagten in diesem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren
sofort übernommen haben, wobei Rechtsanwalt
L. federführend sein sollte. Hierzu bedarf es weder einer schriftlichen
Vollmachtserteilung noch eines persönlichen Zusammentreffens.
Es genügt insbesondere, daß der Rechtsanwalt als Verteidi-
ger tatsächlich tätig wird, wie Rechtsanwalt H. mit seiner Beratung
des Angeklagten zu dessen Aussageverhalten und seiner Bitte
um Mitteilung des Termins zur Vorführung des Angeklagten vor
den Haftrichter. Insbesondere die Beratung des Angeklagten wird
in der Revisionsbegründung nicht genannt. Sie erwähnt auch nicht
den für die Bewertung des Ablaufs nicht unwesentlichen Punkt,
daß die schriftliche Vollmacht vom 16. Mai 2003 (Bl. 68 d.A.) auf
beide Rechtsanwälte lautet.
3. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet:
Zur Benachrichtigung des Verteidigers über den Termin zur richterlichen
Vernehmung der Geschädigten machte der sachbearbeitende
Staatsanwalt folgendes aktenkundig (Bl. 62 d. A.):
"Vermerk: RA L. wurde gegen 13h45 über seine Kanzlei
der Termin der richterl. ZV am heutigen Tag um 14h30 mitgeteilt.
Um 13h50 wurde zurückgerufen und mitgeteilt, dass RA
L. nicht teilnehmen wird."
Weshalb der Verteidiger nicht an der richterlichen Vernehmung
teilnahm, bleibt im Vermerk offen. Nicht erwähnt wird jedoch eine
Verhinderung der Verteidiger zum genannten Termin. Auch die Revision
trägt nicht vor, daß Rechtsanwalt L. oder Rechtsanwalt
H. etwa wegen einer Terminsüberschneidung an der Teilnahme
gehindert gewesen wären, einen Verlegungsantrag gestellt oder
darum gebeten hätten, zuzuwarten, bis sie sich mittels Akten-
einsicht oder durch ein Gespräch mit dem Angeklagten auf die
Vernehmung vorbereitet haben. Auch jetzt wurde nicht darauf verwiesen
, dass noch gar kein Mandatsverhältnis bestehe. Auf die
Teilnahme und damit auf die Ausübung des Befragungsrechts gemäß
Art. 6 Abs. 3 d MRK wurde für diese Vernehmung, ohne daß
triftige Hinderungsgründe ersichtlich sind, verzichtet. Damit scheidet
ein Konventionsverstoß und eine Verletzung des Gebots der
Gewährung eines fairen Verfahrens wegen der fehlenden Teilnahme
eines Verteidigers an der richterlichen Vernehmung der Geschädigten
im Ermittlungsverfahren aus, auch wenn aufgrund von
deren Zeugnisverweigerung der Belastungszeugin in der Hauptverhandlung
deren Befragung dann nicht mehr nachgeholt werden
konnte.
Der Bestellung eines Pflichtverteidigers zusätzlich zum nicht verhinderten
Wahlverteidiger bedurfte es unter diesen Voraussetzungen
selbstverständlich nicht.
IV.
Schließlich genügte die sorgfältige Auseinandersetzung des Landgerichts
mit den Angaben der Geschädigten beim Ermittlungsrichter
sogar den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung im
Falle der - hier nicht gegebenen - Verletzung des Rechts des Angeklagten
auf Gelegenheit, die Belastungszeugin zu befragen oder
befragen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK). Die Strafkammer stützte
die Verurteilung auch auf wichtige, außerhalb der Aussage der Geschädigten
liegende Gesichtspunkte. So wurden deren Angaben
schon durch das Geständnis des Angeklagten weitgehend bestätigt.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung - den Vollzug des
Geschlechtsverkehrs bestritt der Angeklagte bis zuletzt - findet sich
ein zusätzliches gewichtiges Indiz in der Mitteilung der Frauenärztin
der Geschädigten gegenüber der Polizei über die Verletzung des
Hymens vor dem Hintergrund der Angaben der Stiefschwestern zu
fehlenden anderen intimen Beziehungen der damals vierzehnjährigen
Geschädigten bis nach dem tatrelevanten Zeitraum.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Strafprozeßordnung - StPO | § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen


(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. U

Strafprozeßordnung - StPO | § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung


(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie

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bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 396/04 vom 27. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 396/04 vom 27. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.

(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.

(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.

(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.