Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 Ws 521/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen einen Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 26.08.2014, mit dem dieser die Einstellungsbeschwerde des Betroffenen vom 31.03.2014 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 20.03.2014 zurückgewiesen hat.
4Der Betroffene hatte am 23.07.2013 Strafanzeige gegen POK C erstattet. Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren dann auf POK I und POK R erweitert. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich nur noch gegen die Einstellung bzgl. der Beschuldigten POK C und POK I.
5Der Betroffene wirft ihnen Folgendes vor: Am 17.07.2013 sei er mit seinem Cabrio-Fahrzeug, in welchem sich auch sein 13-jähriger Sohn befand, an einer Ausfahrt der B 236 (Anschlussstelle Dortmund Derne) von den genannten Beamten auf dem Seitenstreifen angehalten worden. POK I habe ihn aufgefordert auszusteigen, was dem Betroffenen aber wegen des Verkehrs auf der Fahrbahn zu gefährlich gewesen sei. Da er nur den Fahrzeugschein aber keine sonstigen Papiere habe vorweisen können, sei ihm angeboten worden, dass eine Vertrauensperson den Führerschein zur Polizeiwache per Telefax senden könne. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil er nicht gewusst habe, in welchem seiner Fahrzeuge sich die Papiere befunden hätten und eine Vertrauensperson nicht zur Verfügung gestanden hätte. Er hätte dann telefonisch Kontakt zu einem Beamten der Polizei in J hergestellt, der ihn als Geschädigten aus einem Ermittlungsverfahren gekannt hätte. Eine telefonische Identifizierung durch diesen sei aber abgelehnt worden. POK C habe dann schließlich erklärt: „So, jetzt machen wir das mal anders“ und: „Wenn sie nicht freiwillig aussteigen, holen wir sie da raus“. Gleichzeitig habe er die Fahrertür geöffnet und ihn am linken Arm ergriffen. Der Betroffene sei dann der Aufforderung gefolgt. Anschließend seien ihm Handschellen angelegt und er zur Autobahnpolizeiwache verbracht worden. Nach Feststellung seiner Identität sei er dann entlassen worden. Von den fest zugedrückten Handschellen will er Verletzungen davon getragen haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.
6Die Beschuldigten I und C haben den Vorgang anders dargestellt. Sie hätten den Betroffenen wegen eines Gurtverstoßes bei ihm und seinem Beifahrer angehalten. Der Betroffene habe erst auf mehrfache Nachfrage seinen Namen angegeben, sich aber nicht ausweisen können und auch keinen Führerschein dabei gehabt. Zur besseren Verständigung und um den „unschönen“ Wortwechsel nicht vor dem Sohn des Betroffenen führen zu müssen, sei er gebeten worden, auszusteigen. Dies habe er unter Hinweis auf die Verkehrsgefahr abgelehnt. POK I habe dem Betroffenen mehrere alternative Möglichkeiten der Identifizierung, bis hin zu dem Angebot, mit ihm an seinen Wohnsitz zu fahren, angeboten. POK R habe sogar eingeworfen, ob der Betroffene nicht eine „Metro-Karte“ oder einen Tanzausweis mit Lichtbild dabei habe. Der Betroffene habe geantwortet, dass er nicht wisse, in welchem seiner 12 Fahrzeuge seine Papiere seien und auch keine Person da wäre, die die Dokumente vorbeibringen könnte. Nunmehr hätten die Polizeibeamten den Verdacht einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gehegt. Die angebotene telefonische Identitätsklärung mit dem Kollegen aus J sei ihnen zu unsicher gewesen. Im Verlaufe des Gesprächs sei dann POK C hinzu gekommen. Dieser habe mit POK I den Betroffenen aufgefordert auszusteigen, um sich nach Papieren durchsuchen zu lassen. Wegen der Weigerung des Betroffenen sei ihm mehrmals die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht worden. Der Betroffene sei dann schließlich von POK C am linken Arm aus dem Fahrzeug gezogen worden. Da er nicht freiwillig gefolgt sei, habe der Arm leicht verbogen werden müssen. Bei der beabsichtigten Durchsuchung habe der Betroffene mehrfach versucht, sich loszureißen. Daraufhin seien ihm Handschellen angelegt worden. Nach Verbringung auf die Autobahnpolizeiwache seien die Handschellen entfernt worden. Verletzungen seien nicht erkennbar gewesen.
7Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten des gegenwärtigen Verfahrens sowie den früheren Beschuldigten POK R, der bei dem oben geschilderten Vorgang ebenfalls zugegen war, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Maßnahmen seien zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sowie „möglicher weiterer rechtswidriger Taten zwingend erforderlich gewesen“. Auch lasse sich eine Verletzung des Betroffenen nicht feststellen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben.
8Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsschrift werde den Begründungsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht gerecht, weil sie weit überwiegend aus eingefügten Fotokopien von Aktenauszügen bestehe, die weitgehend nur durch kurze Überleitungen verbunden seien. Die Schilderung des Ganges der Ermittlungen könne aber nicht durch Bezugnahme auf Akteninhalt ersetzt werden, auch dann nicht wenn der Akteninhalt nicht bloß als Anlage beigefügt, sondern in die Antragsschrift hineinkopiert werde. Der Antrag sei aber jedenfalls auch unbegründet.
9Der Senat hat am 16.12.2014 POK R als Zeugen zum Tatgeschehen nach § 173 Abs. 3 StPO vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll verwiesen.
10II.
11Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
121.
13Anders als der Generalstaatsanwalt meint, genügt die fristgerecht eingegangene Antragsschrift den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO.
14Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird ein substantiierter Antrag, der nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung zu enthalten, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide zu erfassen hat. Eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist nicht zulässig. Auch auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag darf nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird. Das Antragsvorbringen muss den Senat somit in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung vgl. nur Beschluss vom 15.03.2012 – III – 1 Ws 99/12; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 147 ff.).
15Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift gerecht. Anders als der Generalstaatsanwalt meint, führt der Umstand, dass die Antragsschrift vorwiegend aus in sie hineingescannten oder hineinkopierten Aktenbestandteilen besteht, die (teilweise) lediglich durch verbindende Sätze aneinandergereiht werden, im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Zwar kann nach obergerichtlicherer Rechtsprechung eine unzulässige Bezugnahme auf Aktenbestandteile auch dann vorliegen, wenn die in Bezug genommenen Bestandteile nicht lediglich der Antragsschrift als Anlage beigefügt, sondern in die Antragsschrift selbst hineinkopiert wurden, weil es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts ist, sich im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens relevante kopierte Unterlagen, die der Begründung des Antrags dienen könnten, selbst zusammenzustellen (OLG Celle NStZ 1997, 406; BerlinVerfGH NJW 2004, 2728). Kommt es aber auf den Wortlaut der in dieser Weise in die Antragsschrift einbezogenen Unterlagen an, so gilt dies nicht, denn es wäre dann lediglich ein unsinniger Formalismus, wollte man den Antragsteller hier zu einem – noch dazu für Übertragungsfehler anfälligen – Abschreiben entsprechender Akteninhalte zwingen. Die Masse der vorliegend in die Antragsschrift hineinkopierten Unterlagen sind aber solche, bei denen es auf den Wortlaut ankommt. So kommt es insbesondere zur Aufdeckung von Widersprüchen etc. auf den genauen Wortlaut der Einlassungen der Beschuldigten, entsprechender Vermerke und von Zeugenaussagen (des Sohnes des Betroffenen) und eigenen Angaben des Betroffenen (Strafanzeige u.s.w.) an. Zwar enthält die 99-seitige Antragsschrift auch eine Reihe von hineinkopierten Seiten, welche mit der Begründung des Tatvorwurfs nichts zu tun haben. So enthalten die Seiten 15-17 die bloße Kopie der Aufforderung an den Betroffenen in dem gegen ihn wegen Widerstands (§ 113 StGB) geführten Strafverfahrens zur Beschuldigtenäußerung mit einem unausgefüllten Personalbogenformular. Die S. 18-19 enthalten die Anzeige eines Verteidigers nebst Akteneinsichtsgesuch in dem gegen den Betroffenen gerichteten Verfahren. Weiter enthalten die S. 41-44 sowie 46 lediglich Kopien von Arztrechnungen bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf die es gar nicht bzw. jedenfalls nicht im Wortlaut ankommt. Im Verhältnis zum Gesamtumfang der Antragsschrift haben die hineinkopierten, überflüssigen Unterlagen aber noch nicht den Umfang erreicht, der dazu führen könnte, dass die Prüfung durch den Senat in relevanter Weise behindert oder erschwert würde. Der Fall, dass zur Darstellung des Verfahrensgangs allein der komplette Akteninhalt in die Antragsschrift hineinkopiert wurde, ohne dies in irgendeiner Weise zu systematisieren oder zu kommentieren, so dass der Senat gezwungen gewesen wäre, sich das relevante Verfahrensmaterial selbst zusammenzustellen, liegt hier nicht vor.
16Auch der Umstand, dass der Betroffene lediglich das Datum seine Einstellungsbeschwerdeschriftsatzes, nicht aber das Datum des Zugangs desselben bei der Staatsanwaltschaft Dortmund, mitteilt, führt nicht zur Unzulässigkeit. Grundsätzlich sind zwar auch die Daten mitzuteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO prüfen zu können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 172 Rdn. 34). Der Betroffene hat vorliegend jedoch nur das Datum seines Schreibens angegeben. Wann die Beschwerdeschrift zur Post gebracht wurde, lässt sich den Darlegungen der Antragsschrift nicht entnehmen. Auch diese Angabe genügt bei lebensnaher Betrachtungsweise jedoch den Darlegungsanforderungen, wenn nach Abfassung der Beschwerdeschrift noch eine hinreichend lange Zeit verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen war. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht bei einem Zeitraum jedenfalls von 5 Postbeförderungstagen angenommen (BVerfG NStZ-RR 2005, 176). Da die Frist zur Einlegung der Beschwerde hier erst am 11.04.2014 endete, ist diese Voraussetzung erfüllt (die Beschwerdeschrift datiert vom 31.03.2014).
172.
18Der Antrag ist aber unbegründet. Ein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten der beiden Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht verneint. Eine Verurteilung der Beschuldigten ist nicht wahrscheinlicher als eine Nichtverurteilung.
19a) Auch nach Vernehmung des Zeugen POK R ist die Beweislage nicht so, dass dem Vorbringen des Betroffenen mehr Glauben geschenkt werden könnte, als dem der Beschuldigten. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Versionen des Betroffenen und der Beschuldigten in großen Teilen des Rahmengeschehens durchaus übereinstimmen. Entscheidende Abweichungen ergeben sich bei den Fragen, ob der Betroffene zunächst keine Identitätsangaben gemacht hat, in welchem Umfang die Beschuldigten ihm alternative Möglichkeiten zur Klärung seiner Identität angeboten haben, ob sie ihm die Anwendung von unmittelbarem Zwang (mehrfach) angedroht haben, ob sich der Betroffene nach dem Verlassen des Fahrzeugs gesperrt oder widersetzt hat und ob er (sichtbare) Verletzungen davon getragen hat.
20Die Version des Betroffenen ist zwar in wesentlichen Teilbereichen von seinem Sohn im Rahmen einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren bestätigt worden. Andererseits wird die Version der Beschuldigten in wesentlichen Teilbereichen gestützt von der Aussage des Zeugen POK R, zumindest konnte er die Version des Betroffenen, soweit diese von der der Beschuldigten abweicht, nicht bestätigen. Hinsichtlich der Frage der Androhung unmittelbaren Zwangs und der späteren Fesselung war seine Aussage unergiebig, da er hierzu wegen seines entfernteren Standorts im Rahmen der Bebußung einer anderen Verkehrsteilnehmerin keine eigenen Erkenntnisse gewinnen konnte. Hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs findet sich aber schon in der Tatschilderung des Betroffenen zumindest eine ansatzweise Bestätigung der Angaben der Beschuldigten, wenn es dort heißt, der Beschuldigte C hätte gesagt: „Wenn Sie nicht freiwillig aussteigen, dann holen wir Sie da raus.“ Insoweit erscheint durchaus – auch wenn der Sohn des Betroffenen hiervon nichts berichtet hat – glaubhaft, dass sie die Anwendung unmittelbaren Zwangs zuvor angedroht haben. Dass sich der Betroffene, als er am Arm ergriffen (so der Betroffene) aus dem Fahrzeug geführt (so der Zeuge R) oder – so der Sohn des Betroffenen und die Beschuldigten– herausgezogen wurde, sich sperrte und es zu einer Schubserei kam, hat der Zeuge POK R bekundet. Dies erscheint insoweit glaubhafter als die Angabe des Betroffenen, er sei lediglich am Arm ergriffen worden, dann aber „freiwillig“ mitgegangen, da schon der Sohn des Betroffenen von einem Herausziehen berichtet und dies auch eher den Angaben der Beschuldigten selbst entspricht.
21Letztlich wird sich nicht aufklären lassen, welche der beiden Schilderungen des Hergangs tatsächlich zutrifft.
22b) Geht man aber – unter mittelbarer Anwendung des Zweifelssatzes, weil sich bei dieser Sachlage aufdrängt, dass ein späterer Tatrichter die belastenden Umstände nicht feststellen würde (vgl. OLG Bamberg NStZ 1991, 252) - von der Schilderung der Beschuldigten aus, so liegt ein hinreichender Tatverdacht für Straftaten nach den §§ 239, 240, 340 StGB nicht vor.
23aa) Schon das Herausführen/Herausziehen am Arm aus dem Auto durch den Beschuldigten C kann tatbestandlich eine Nötigung dargestellt haben, wobei dies letztlich aber offen bleiben kann. Spätestens mit dem Anlegen der Handschellen und der gefesselten Verbringung zur Polizeiwache könnten die Tatbestände der Vorschriften der §§ 239, 240 StGB erfüllt sein.
24Insoweit handelten die Beschuldigten aber nicht rechtswidrig.
25Angesichts des Verhaltens des Betroffenen, der eine klare Identifizierung und einen klaren Nachweis einer Fahrerlaubnis schuldig geblieben ist, obwohl die Beschuldigten ihm angeboten haben wollen, sogar mit ihm zu seinem Wohnort zu fahren, durften sie zu Recht den Verdacht einer Straftat nach § 21 StVG haben. Denn das von ihnen behauptete Verhalten des Betroffenen legte den Verdacht nahe, er wolle verhindern, dass offenbar würde, dass er keine Fahrerlaubnis habe. Ferner hatten sie den Verdacht zweier Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Gurtverstoßes bei Fahrer und Beifahrer (§ 46 OWiG i.V.m. § 163b StPO). Der Betroffene hatte den Gurt gar nicht angelegt, sein Sohn hatte diesen unter dem Arm durchgeführt und nicht ordnungsgemäß angelegt. Nach § 163b Abs. 1 S. 2 StPO durften die Beschuldigten daher grds. den Betroffenen festhalten und durchsuchen, weil eine Identitätsfeststellung anderweitig nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.
26Die vom Betroffenen vorgeschlagene Möglichkeit der telefonischen Abklärung der Identität über einen Polizeibeamten aus J, der ihn aus anderen (nicht gegen den Betroffenen gerichteten) Ermittlungsverfahren kannte, war kein Identifizierungsverfahren, welches eine hinreichende Sicherheit geboten hätte. Die Beschuldigten kannten diesen Polizisten weder, noch konnte der Polizist aus J sicher sein, dass er wirklich vom Betroffenen angerufen wurde. Da der Betroffene trotz mehrfacher Aufforderung das Fahrzeug nicht freiwillig verließ, durften die Beschuldigten ihn zum Zwecke der Durchsuchung auch unter Anwendung körperlich wirkender Maßnahmen aus dem Fahrzeug herausholen.
27Dies geschah auch – unter Zugrundelegung der Angaben der Beschuldigten – ordnungsgemäß. Die Durchsetzung einer Festhalte- oder Durchsuchungsanordnung erfolgt nach den polizeigesetzlichen Regeln über den umittelbaren Zwang (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 163b Rdn. 32; KK-Griesbaum, StPO, 7. Aufl., § 163b Rdn. 16). Die nach § 61 Abs. 1 PolG NW erforderliche Androhung des unmittelbaren Zwangs soll hier mehrfach erfolgt sein. Mit der angewandten körperlichen Gewalt liegt ein zulässiges Mittel des unmittelbaren Zwangs i.S.v. § 58 PolG NW vor. Angesichts der von den Beschuldigten vorgetragenen Gegenwehr des Betroffenen bestand für die Fesselung zumindest der Fesselungsgrund der Gefahr des Widerstandleistens (§ 62 PolG NW). Dass der Betroffene letztlich nicht wegen einer Tat nach § 113 StGB verurteilt wurde, steht dem nicht entgegen, da die Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens nach § 153 StPO nichts darüber aussagt, ob die Tat nachgewiesen werden konnte oder nicht.
28Da die Identität des Betroffenen durch Durchsuchung seiner Person und des Fahrzeugs vor Ort nicht geklärt werden konnte, durfte er zu weiteren Identitätsfeststellung auch auf die Polizeiwache zwecks weiterer Aufklärung mitgenommen werden. Die Befugnis zum Festhalten umfasst, wenn der Verdächtige nicht freiwillig mitgeht, auch die Verbringung zur Dienststelle oder an einen anderen Ort (Zöller in: Heidelb. Komment.-StPO, 5. Aufl., § 163b Rdn. 7). Dies war das in der Situation mildeste Mittel, da hier eine Übermittlung eines Lichtbildes – wie es dann auch geschehen ist – am leichtesten und schnellsten möglich gewesen ist. Wie der Zeuge POK R bestätigt hat, verfügten die eingesetzten Streifenwagen weder über Telefax noch über einen Computer, mit dem eine solche Übermittlung möglich gewesen wäre. Auch hatten die eingesetzten Beamten keine dienstlichen sog. Smartphones. Angesichts des von den Beschuldigten behaupteten aggressiven Verhaltens, war auch eine weitere Fesselung angemessen, um eine Gefährdung während der Verbringung zur Autobahnpolizeiwache – gerade auch in einem im Straßenverkehr befindlichen Fahrzeug – zu verhindern.
29Ob der Betroffene allerdings nach § 163a Abs. 4 i.V.m. § 163b Abs. 1 StPO über den Grund der erforderlichen Identitätsfeststellung belehrt wurde, erscheint fraglich. Ausdrückliche Erkenntnisse dazu ergeben sich aus den Ermittlungsergebnissen nicht. Ist aber der Grund der Identitätsfeststellung offensichtlich, so macht eine fehlende Belehrung die Maßnahme nicht rechtswidrig (OLG Hamm NStZ 2013, 62). Hier war der Grund für die Identitätsfeststellung in Form des Verdachts der genannten Verkehrsordnungswidrigkeiten offensichtlich, so dass ein Belehrungsmangel unschädlich ist. Es erscheint schlechthin nicht vorstellbar, dass der Grund für die Kontrolle, das Anhalten und die weiteren Maßnahmen nicht zur Sprache gekommen ist. Darauf deutet indiziell auch die Vernehmung des Sohnes des Betroffenen hin, der – gleichsam zur Erläuterung des Begehrens des POK I, der Betroffene möge das Fahrzeug verlassen – angegeben hatte: „Mein Vater war nicht angeschnallt“.
30Selbst wenn man das (nicht ganz kurzfristige) Festhalten des Verdächtigen auf der Grundlage des § 163b StPO aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Ordnungswidrigkeitenrecht nur bei erheblichen Ordnungswidrigkeiten für anwendbar erachtet (Erb in: Löwe/Rosenberg, § 163b Rdn. 8; Patzak in: Graf, StPO, § 163b Rdn. 3, vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 2010, 1216) und die Gurtverstöße nicht zu diesen rechnet, so war das Ergreifen des Armes des Betroffenen und das Führen aus dem Fahrzeug noch von dieser Vorschrift gedeckt, denn es war – wenn überhaupt – zunächst nur ein ganz kurzfristiges Festhalten. Nachdem dann der Betroffene im weiteren Verlauf versucht hat, den Arm wegzureißen und sich zu sperren, stand hingegen auch der Verdacht einer Straftat nach § 113 StGB im Raum. Damit war aber auch für alle Beteiligten erkennbar, dass nunmehr weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung auch der Aufklärung dieses Verdachts dienen würden. Infolgedessen führt ein etwaiger Belehrungsverstoß auch insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Darauf, ob auch der Verdacht einer Straftat nach § 21 StVG für den Betroffenen offenkundig war, kommt es daher nicht mehr an.
31Da – wie ausgeführt – auch der Verdacht einer Straftat im Raume stand, war das Vorgehen nach § 163b StPO auch nicht unangemessen.
32Der Betroffene wurde auch nicht länger als zur Feststellung seiner Identität erforderlich festgehalten (§ 163c Abs. 1 StPO). Eine Vorführung vor den Richter hätte zudem mehr Zeit in Anspruch genommen als die Identitätsfeststellung selbst.
33bb) Bzgl. der vom Betroffenen behaupteten Verletzungen ergibt sich zudem schon nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese überhaupt durch das Verhalten der Beschuldigten herbeigeführt wurden. Erhebliche Zweifel bestehen bzgl. einer rechtsseitigen Verletzung am Ellenbogen. Diesbezüglich liegt ein Attest über einen sog. „Tennisarm“ vor, der schwerlich auf die Handlungen der Beschuldigten zurückzuführen ist. Linksseitig wurden Taubheitsgefühle/ Quetschungsverletzung festgestellt. Wodurch diese entstanden sind, kann nicht abschließend geklärt werden. Angesichts der Darstellung der Beschuldigten, dass die Handschellen nicht zu eng angelegt gewesen seien, ist es hier ebenso wahrscheinlich, dass sich der Betroffene diese durch sein Verhalten („Sich-Sperren“) selbst beigebracht hat, wenn sie überhaupt im Rahmen des vorgeworfenen Geschehens und nicht etwa erst später entstanden sind.
34III.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
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das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
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nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
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der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
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das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.