Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2009 - IX ZR 237/08

published on 05/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2009 - IX ZR 237/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Nordenham, 3 C 18/08, 28/03/2008
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13 S 208/08, 11/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 237/08
Verkündet am:
5. November 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 4141
Eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung
der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08 - LG Oldenburg
AG Nordenham
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2008 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 28. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, ihn in einem wegen eines Verkehrsunfalls gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu vertreten. Der Rechtsanwalt nahm gegenüber der Staatsanwaltschaft für den Kläger Stellung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein und gab die Sache an die für die Verfolgung der dem Kläger vorgeworfenen Tat als Ordnungswidrigkeit zuständige Verwaltungsbehörde ab.
2
Gegenüber dem beklagten Rechtsschutzversicherer des Klägers rechnete der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren auch eine zusätzliche Gebühr für die Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Beklagte vertrat die Ansicht, diese Gebühr sei nicht angefallen.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Freistellung von der Zusatzgebühr nebst Umsatzsteuer (insgesamt 166,60 €). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstehe auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgebe. Der in Nr. 4141 VV RVG verwandte Begriff "Verfahren" bezeichne ausschließlich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, wie sich aus einer Gesamtschau des § 17 Nr. 10 RVG sowie der Vorschriften der Teile 4 und 5 des Vergütungsverzeichnisses ergebe. Straf- und Bußgeldverfahren stellten verschiedene Angelegenheiten dar, für die unterschiedliche Gebührentatbestände gälten. Hinzu komme die Kompensationsfunktion der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Ein Anwalt, der sowohl in der Hauptverhandlung im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren tä- tig werde, erhalte sowohl die im Straf- als auch die im Bußgeldverfahren anfallenden Gebühren; finde eine Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht statt, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG greifen. Eine Anrechnung der strafrechtlichen Erledigungsgebühr habe der Gesetzgeber - anders als hinsichtlich der Verfahrensgebühr in Nr. 5100 Abs. 2 VV RVG - gerade nicht vorgesehen.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
Die Gebühr nach Nr. 4141 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (fortan: VV RVG) entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird" (Abs. 1 Nr. 1 der Erläuterungen). Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach juris.; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).

8
Der Wortlaut der Vorschrift der Nr. 4141 VV RVG gibt für die Beantwortung der Frage nichts her. Der Begriff "Verfahren" kann als Oberbegriff verstanden werden, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Bußgeldverfahren umfasst; er kann aber auch nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren meinen. Die systematische Stellung der Vorschrift im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG, der mit "Strafsachen" überschrieben ist, könnte dafür sprechen, dass der Begriff "Verfahren" hier im Sinne von "Strafverfahren" unter Ausschluss der "Bußgeldverfahren" verwandt wird. Zwingend ist dies aber nicht. Die Vorschrift des § 17 Nr. 10 RVG, nach welcher das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einerseits, ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren andererseits gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellen, hilft ebenfalls nicht weiter, weil Nr. 4141 VV RVG nicht auf den Abschluss der gebührenrechtlichen "Angelegenheit" abstellt, sondern eben auf die Einstellung "des Verfahrens". Die Gesetzesmaterialien zu Nr. 4141 VV RVG (BR-Drucks. 830/03, S. 286 f = BTDrucks. 15/1971) und zu § 84 Abs. 2 BRAGO als der Vorgängervorschrift (BTDrucks. 12/6962, S. 106) enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Problem erkannt hat und einer Lösung zuführen wollte. Gleiches gilt für die amtliche Begründung zu § 17 Nr. 10 RVG (BR-Drucks. 830/03, S. 237).
9
Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen jedoch eine endgültige Einstellung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO, der Vorgängervorschrift der Nr. 4141 VV RVG (vgl. BR-Drucks. 830/03, S. 286), ist eingeführt worden, um Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren besser zu honorieren. Wörtlich heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/6962, S. 106): "Bisher bieten die Gebührenkonstruktionen im Strafverfahren eher einen Anreiz, die Verteidigungsbemühungen auf die Hauptverhandlung zu konzentrieren. Eine intensive und zeitaufwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, die dazu führt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist gebührenrechtlich wenig attraktiv. Im neuen Absatz 2 … wird deshalb eine gebührenrechtliche Verbesserung entsprechender Tätigkeiten des Rechtsanwalts vorgeschlagen. Mit der Regelung sollen Fälle der Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung erfasst werden… Wegen der einheitlich ein Verfahren abgeltenden Gebühren können Einstellungen im Ermittlungsverfahren nach §§ 153, 153a StPO nicht nach der hier vorgeschlagenen Vorschrift abgerechnet werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren wegen anderer Taten weitergeführt und zur Anklagereife gebracht wird … Die vorgeschlagene Regelung soll weiter dem Phänomen entgegenwirken, dass vielfach Einsprüche gegen den Strafbefehl nach Aufruf zur Sache zurückgenommen werden. Verbessert werden soll die Vergütung für denjenigen Verteidiger, dessen rechtzeitige Prüfung dazu führt, dass eine Hauptverhandlung und die damit verbundene Vorbereitung des Gerichts, aber auch gegebenenfalls der Zeugen und Sachverständigen entbehrlich werden".
10
Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BR-Drucks. 830/03, S. 286). Ziel der Regelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden. Kann die Tat, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, nur als Straftat verfolgt werden, hat die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens zur Folge, dass keine Hauptverhandlung stattfindet.
Der Verteidiger, der daran mitgewirkt hat, erhält die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Wird das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt und die Sache dann an die Verwaltungsbehörde abgegeben werden, steht hingegen keineswegs fest, dass keine Hauptverhandlung stattfinden wird. Eine Abgabe findet nur statt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG). Die Staatsanwaltschaft prüft also, ob konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründen und keine Verfahrenshindernisse (etwa Verjährung) bestehen (Göhler/Gürtler, OWiG 15. Aufl. § 43 Rn. 5). Gibt sie das Verfahren ab, wird das Verfahren regelmäßig - jedenfalls nach der Vorstellung, die der Vorschrift des § 43 Abs. 1 OWiG zugrunde liegt - fortgesetzt. Staatliche Ressourcen werden weiterhin in Anspruch genommen. Dass ein Bußgeldbescheid, ein Einspruch und eine Hauptverhandlung folgen, ist nicht unwahrscheinlich. Das Gericht ist - anders als die Verwaltungsbehörde (§ 44 OWiG) - auch nicht an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. Es prüft vielmehr von Amts wegen erneut auch die Voraussetzungen der Straftatbestände, die durch die Tat verwirklicht sein können (§ 81 OWiG). Das Ziel, das Nr. 4141 VV RVG erreichen will, ist im Falle einer Abgabe an die Verwaltungsbehörde trotz Einstellung des wegen der Straftat geführten Ermittlungsverfahrens also noch nicht erreicht.
11
Werden die Bemühungen des Verteidigers um eine Einstellung wegen der Straftat und Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nicht mit der Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV RVG honoriert, verliert die Vorschrift dadurch nicht, wie in der Literatur vertreten wird, nahezu jede Funktion. Bei weitem nicht jede Tat im prozessualen Sinne kann sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. In derartigen Fällen kommt eine Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde von vornherein nicht in Betracht; mit der nicht nur vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat der Verteidiger folglich die Zusatzgebühr verdient. Aber auch im Fall des sich an die Einstellung anschließenden Bußgeldverfahrens entfällt für den Verteidiger dadurch, dass er keine Zusatzgebühr des Nr. 4141 VV RVG verdient, nicht jegliche (gebührenrechtliche ) Veranlassung, sich für seinen Mandanten um eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der Straftat zu bemühen. Auch im Bußgeldverfahren fällt eine Zusatzgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Nr. 5115 VV RVG). Wie der Senat bereits entschieden hat, kann das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens" bereits durch eine Einlassung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfüllt werden (BGH, Urt. v. 18. September 2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368, 369 Rn. 13); so war es auch im vorliegenden Fall. Die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG wird zwar regelmäßig geringer sein als diejenige nach Nr. 4141 VV RVG. Hinzu kommen jedoch noch die Gebühren des Bußgeldverfahrens selbst (VV RVG Teil 5). Die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht zwar nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat bereits die Gebühr 4100, also die Grundgebühr für das Strafverfahren, entstanden ist (Nr. 5100 VV RVG Abs. 2). Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde verdient der Verteidiger zumindest eine weitere Verfahrensgebühr (Nr. 5101 ff VV RVG). Eine weitere Kompensation des Verlustes, der dem Verteidiger dadurch entsteht , dass im Strafverfahren keine Hauptverhandlung stattfindet, ist weder erforderlich noch sachlich angezeigt.
12
Das Berufungsgericht hat für ausschlaggebend gehalten, dass ein Verteidiger nach durchgeführter Hauptverhandlung im Strafverfahren und einem sich anschließenden Bußgeldverfahren mehr an Gebühren erhält als im Falle eines Bußgeldverfahrens nach Einstellung des Strafverfahrens. Wie gezeigt, dient der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG jedoch gerade nicht der Vermeidung gebührenrechtlich ungleicher Bewertung vergleichbarer anwaltlicher Tätigkeiten. Ein Verteidiger, der zunächst im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dann im Bußgeldverfahren tätig wird, verdient - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - mehr als ein Verteidiger, der nur im Bußgeldverfahren tätig wird: Zwar wird die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG auf diejenige der Nr. 5100 VV RVG angerechnet, nicht jedoch die Verfahrensgebühr.

III.


13
DasangefochteneUrteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des Amtsgerichts Nordenham wird zurückgewiesen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Nordenham, Entscheidung vom 28.03.2008 - 3 C 18/08 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 13 S 208/08 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 18/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/07 Verkündet am: 18. September 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 5115 Abs.
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published on 14/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 153/10 Verkündet am: 14. April 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 08/03/2010 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 25. November 2009 abgeändert. Die zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf insgesamt EUR 275,19 inkl. MWSt fest
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

(1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.

(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.