Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 2 StR 169/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR169.18.0
23.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR169/18
vom
23. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachschaden an einem Wohngebäude
ist dann erheblich im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB, wenn – bezogen auf
das Tatobjekt – mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 169/18 – LG Bonn
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR169.18.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Dezember 2017 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch,
b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde,
c) im Ausspruch über die Adhäsionsklage. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat es ihn verpflichtet, an die Adhäsionsklägerin 1.500 Euro zum Ersatz materieller Schäden zu zahlen. Ferner hat es festgestellt , dass der Angeklagte dieser alle weiteren materiellen und immateriellen, durch den Brand vom 9. April 2017 verursachten Schäden zu ersetzen hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. a) Am 9. April 2017 begab sich der Angeklagte nach erheblichem Alkoholkonsum zur Terrasse der Wohnung der Zeugin L. und zündete dort abgestellte Gegenstände an. Das Feuer griff auf einen Fensterrahmen des Gebäudes über. Das Fenster wurde zerstört und es kam zu Abplatzungen sowie einer Verrußung an der Außenfassade sowie an den Innenwänden des Hauses.
4
Der Angeklagte alarmierte kurz nach der Brandlegung die Feuerwehr und klopfte an der Wohnungstür der Zeugin L. , um sie auf das Feuer aufmerksam zu machen. Die Zeugin verließ darauf das Haus. Ihre Aufforderung, beim Löschen zu helfen, lehnte der Angeklagte ab. Gegen 6.25 Uhr löschte die Feuerwehr den Brand. An Gegenständen der Zeugin L. entstand ein Schaden in Höhe von 1.255 Euro. Das zerstörte Fenster konnte bis zum Urteilszeitpunkt noch nicht ersetzt werden; wegen der provisorischen Abdichtung der Wohnung entstanden der Zeugin L. erhöhte Heizkosten.
5
b) Der Angeklagte hatte Hausverbot im Restaurant des Zeugen E. , in dem er als Tellerwäscher gearbeitet hatte, wegen unregelmäßigen Erscheinens aber gekündigt worden war. In der Nacht vom 29. zum 30. April 2017 erschien er nach erheblichem Alkoholkonsum vor dem Mehrparteienhaus, in dessen Erdgeschoss sich das Restaurant befand und in dessen Obergeschossen mehrere Parteien wohnten, darunter auch der Zeuge E. . Der Angeklagte rief laut nach E. und beschimpfte die Mitbewohner. Gegen 5.30 Uhr trat er die Haustür ein und zündete im Flur Wäschestücke in einem Gitterwagen an, der in der Nähe der hölzernen Treppe zu den Obergeschossen stand. Das Feuer führte zu Rußanhaftungen und Abplatzungen an den Wänden. Es konnte nach rascher Entdeckung durch eine Bewohnerin alsbald gelöscht werden.
6
2. Das Landgericht hat die Tat vom 9. April 2017 als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Tat vom 30. April 2017 als versuchte schwere Brandstiftung gewertet. Wegen einer Persönlichkeitsstörung und der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit hat es eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens angenommen. Von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen, da keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe.

II.

7
Die Revision ist begründet, soweit sie den Strafausspruch, das Absehen von der Maßregelanordnung und die Adhäsionsentscheidung betrifft.
8
1. a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einzelstrafe zu Fall II.1. der Urteilsgründe nicht gewürdigt, dass der Angeklagte die Feuerwehr gerufen und dadurch die baldige Löschung des Brandes herbeigeführt hat.
9
aa) Insoweit kommt zunächst eine Anwendung von § 306e Abs. 1 StGB in Betracht. Danach kann das Gericht in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen , wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
10
(1) Der Täter muss den Brand nicht selbst eigenhändig löschen, sondern kann sich der Hilfe Dritter, insbesondere der Feuerwehr, bedienen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – 4 StR 462/02, NStZ 2003, 266; LK/Wolf, StGB, 12. Aufl., § 306e Rn. 5; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 306e Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.
11
(2) Zu der Frage, ob der Brand gelöscht wurde, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, gilt:
12
In Fällen einer konkreten Gefährdung von Personen oder einer tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschädigung scheidet eine Anwendung von § 306e StGB im Allgemeinen aus (vgl. Blöcker, Die Tätige Reue, 2000, S. 66; NK/Kargl StGB, 5. Aufl., § 306e Rn. 4; SK-StGB/Wolters, § 306e Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr spricht die Warnung der Zeugin L. zur Vermeidung eines Personenschadens eher für eine Anwendung von § 306e Abs. 1 StGB.
13
Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB hängt demnach davon ab, ob ein erheblicher Sachschaden eingetreten ist oder nicht. Dies richtet sich zunächst nach dem durch die Brandstiftung betroffenen Schutzgut. Während § 306e Abs. 1 StGB für Fälle der schweren Brandstiftung durch Inbrandsetzen eines Wohngebäudes dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Vollendung der Tat vorverlagert ist und dem Täter damit die Möglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch auch in einem Stadium, in dem noch kein bedeutender Sachschaden entstanden ist, versagt bleibt, trifft dies auf die Variante des vollständigen oder teilweisen Zerstörens des Objekts durch Brandlegung nicht zu. Setzt vollständiges oder teilweises Zerstören gewichtige Funktionseinbußen voraus, werden diese, sofern sich die Tat auf ein Wohngebäude bezieht, in der Regel mit einem beträchtlichen Sachschaden einhergehen. Soll § 306e StGB in diesem Fall nicht leerlaufen, darf die Schadensgrenze nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 22 f.).
14
Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten , dass es nicht auf eine starre Wertgrenze ankomme (vgl. Hagemeier/Radtke, NStZ 2008, 198, 207; Lutfullin, Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und Mengenbegriffe , 2018, S. 276 f.; MüKoStGB/Radtke, 2. Aufl., § 306e Rn. 14). Vielmehr sei die Erheblichkeit des Schadens in wertender Betrachtung an der Relation zwischen dem eingetretenen und dem drohenden Schaden zu messen (vgl. Blöcker aaO S. 145).
15
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie führt bereits mit Blick darauf, dass bei einer Gemeingefahr ein bestimmtes Maß des drohenden Schadens generell schwer zu bestimmen ist (vgl. LK/Wolff, StGB § 306e Rn. 14), zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Hinzu kommt, dass der aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich werdende Normzweck eine solche Handhabung des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Schadens nicht gebietet. Nach der bis zum Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes (6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 164 ff.) am 31. März 1998 geltenden Regelung über tätige Reue bei noch nicht entdeckten Brandstiftungsdelikten sollte der persönliche Strafmilderungsoder Strafaufhebungsgrund dadurch begrenzt sein, dass kein „weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war“.Die Einführung neuer Tatvarianten in Form der vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Tatobjekts hatte eine Änderung der Regelung über die tätige Reue zur Folge, wonach auf die Erheblichkeit des eingetretenen Schadens abgestellt wird. Danach ist auch der wirtschaftliche Schaden am Brandobjekt, namentlich in Fällen der Verrußung, von Bedeutung.
16
Zur Erfüllung des Präzisierungsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198) und mit Blick auf die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist deshalb die Bestimmung einer Wertgrenze sachgerecht. Allerdings kann vor dem Hintergrund der hier in Rede stehenden typischen Tathandlungen und regelmäßig eintretenden Folgen nicht auf dieselben Wertgrenzen abgestellt werden, welche die Rechtsprechung für andere Tatbestände entwickelt hat, wie etwa für § 315c Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 306e Rn. 2). Bei der gebotenen deliktsspezifischen Betrachtung ist im Einklang mit einem Hinweis des 4. Strafsenats (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02,BGHSt 48, 14, 22 f.) ein durch schwere Brandstiftung entstandener erheblicher Sachschaden an einem Wohngebäude anzunehmen, wenn – bezogen auf das Tatobjekt – mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind (zust. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 2, 10. Aufl. 2013, § 51 Rn. 40; SK-StGB/Wolters, § 306e Rn. 11).
17
Schäden am Inventar, die das Landgericht alleine beziffert hat, bleiben für die Prüfung der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB außer Betracht (vgl. LK/Wolf, StGB § 306e Rn. 10). Gleiches gilt für einen Vermögensschaden durch Mehrkosten zur Beheizung der Wohnung. Den Schaden am zerstörten Fenster, das als „Sonderanfertigung“ noch nicht ersetzt wurde, sowie den Schaden durch Verruß- ung und Abplatzungen an den Wänden hat das Landgericht nicht festgestellt. Das wird der neue Tatrichter, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes , nachzuholen haben.
18
bb) Werden die Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB bejaht, kann der Tatrichter nach seinem Ermessen die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB mindern oder von Strafe absehen. Dafür kommt es insbesondere auf das Ausmaß bereits entstandenen Schadens und den Grad der Gefahr an (LK/Wolff, StGB § 306e Rn. 15), aber auch auf Art und Umfang der Rettungsbemühungen des Täters.
19
Sofern der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung oder eines Absehens von Strafe gemäß § 306e Abs. 1 StGB keinen Gebrauch macht, hat er die Alarmierung der Feuerwehr durch den Angeklagten und die Warnung der Zeugin L. bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen. Auch daran fehlt es im angefochtenen Urteil.
20
cc) Somit ist insgesamt nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.
21
b) Die fehlerhafte Bemessung der Einzelstrafe zu Fall II.1. zwingt zur Aufhebung auch der Einzelstrafe zu Fall II.2. der Urteilsgründe; denn das Landgericht hat bei deren Festsetzung einen „Vergleich zur ersten Tat“ angestellt.
22
c) Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
23
2. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist ebenfalls die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.
24
Zur Begründung des Fehlens einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte , der die Tatbegehung geleugnet hat, mangels Unrechtseinsicht schwer zu therapieren sei. Zwar sei von einem die Tatbegehung leugnenden Angeklagten keine Unrechtseinsicht zu erwarten. Der Angeklagte leide aber nicht unter seinen Lebens- bedingungen, die von Alkoholkonsum und „Faulenzen“ geprägt seien.Er ecke zwar regelmäßig bei seinen Kneipenbesuchen bei anderen Gästen an, das führe aber beim Angeklagten nicht zu ernsthaften Reflexionen. Ohne einen gewissen Leidensdruck sei ein Therapieerfolg nicht zu erwarten.
25
Damit wird die Strafkammer den rechtlichen Anforderungen, die an die Verneinung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht. Mangelnde Therapiebereitschaft kann gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen. Das Landgericht hat die vom Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft als „von Zwecküberlegungen getragen“ abgewertet und eine „wirkli- che Therapiebereitschaft“ verneint.In einem solchen Fall ist es aber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des angenommenen Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 177/17). An der danach notwendigen Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der Erfolgsaussicht wesentlichen Umstände fehlt es, da die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten , die Defizite in der Introspektionsfähigkeit verursacht, und die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zwar regelmäßig, aber nur zwei- bis dreimal pro Woche, dann jedoch in großen Mengen Bier konsumiert , bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind.
26
3. Schließlich ist die Adhäsionsentscheidung rechtlich zu beanstanden.
27
a) Der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von 1.500 Euro als Ersatz materieller Schäden ist nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht hat in seinen Feststellungen Schadenspositionen aufgelistet, die einen Betrag von 1.250 Euro ergeben. Sein Additionsergebnis von 1.255 Euro ist rechnerisch ungenau , es stimmt aber vor allem nicht mit dem ausgeurteilten Betrag überein.
28
Der neue Tatrichter wird den Sachschaden schon bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 306e StGB näher ermitteln und den Schadensbetrag für die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch neu zu bestimmen haben. Deshalb hebt der Senat auch den Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für weitere materielle Schäden auf.
29
b) Die Entscheidung über die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden ist vom Landgericht nicht begründet worden. Insoweit entzieht sich das Urteil einer Nachprüfung durch den Senat und kann daher ebenfalls keinen Bestand haben.
Schäfer Appl Krehl
Eschelbach Bartel

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

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(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

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(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

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(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 462/02
vom
10. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 7. November 2002 ausgeführt:
"1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Ein Kellerraum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrandsetzens sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile
erfaßt hat oder es sich - zum Beispiel von der Holzverlattung einer Tür oder Trennwand aus - auf Gebäudeteile ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02). Holzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen, stellen keine wesentlichen Teile eines Wohngebäudes dar (vgl. BGH NJW 1999, 299). Ihr Inbrandsetzen erfüllt daher den äußeren Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken dienen, übergreifen konnte. Dies ist hier nicht festgestellt. Der Brand, den der Angeklagte durch das Anzünden von Hausrat entfacht hatte, hat lediglich auf 'die Holztrennwände der Kellerverschläge' (UA S. 8) übergegriffen. Damit ist ein vollendetes Inbrandsetzen des Wohngebäudes nicht belegt. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei auch die subjektive Tatseite aufzuklären ist.
2. Ausgehend von einem vollendeten Delikt hätte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt aufgedrängt, die Vorschrift der tätigen Reue gemäß § 306 e StGB zu prüfen [vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02]. Denn der Angeklagte hat entweder durch einen eigenen Anruf oder zumindest durch die Warnung der Nachbarn die Alarmierung der Feuerwehr veranlaßt, die den Brand im Keller gelöscht hat (UA S. 9). Eigenhändiges Löschen ist nicht gefordert. Vielmehr darf sich ein Angeklagter der Hilfe Dritter wie zum Beispiel der Feuerwehr bedienen (BGH StV 1997, 518). Sollten sich in der neuen Verhandlung die Feststellungen insoweit nicht ändern, allerdings lediglich ein Versuch der schweren Brandstiftung vorliegen, wären die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) zu prüfen.
3. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme einer negativen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Begründung , der Angeklagte sei ein wiederholter Bewährungsversager , der sich durch Bewährungsaufsicht nicht beeindrucken lasse. Dies steht mit den getroffenen Fest-
stellungen nicht in Einklang. Der Angeklagte ist letztmals mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Dezember 1981, also vor zwanzig Jahren, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat diese Strafe nicht voll verbüßen müssen, weil ihm ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (UA S. 6).
4. Eine Aussetzung der Maßregel kam, was die Revision - und auch die Strafkammer - übersieht, im Hinblick auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich nicht in Betracht (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Sollte allerdings der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls bejahen und die Aussetzung der Maßnahme zur Bewährung zulässig sein, könnte eine - insbesondere schon erfolgreich laufende - Betreuung einen besonderen Umstand im Sinn des § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen."
Dem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß - wie die Revision zu Recht beanstandet - die bisherigen Feststellungen nicht nachprüfbar belegen, daß beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung solchen Ausmaßes vorliegt, daß zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren und daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erforderlich ist (vgl. hierzu BGHSt 37, 397 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 40 ff., 65 ff.; § 63 Rdn. 4, 6 ff.). Zur Prognosebeurteilung
kann es sich möglicherweise empfehlen, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.
Tepperwien Kuckein Athing
Sost-Scheible

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 177/17
vom
17. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR177.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Die dagegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3
a) Die - nicht sachverständig beratene - Strafkammer hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben der Angeklagten zu ihrem Betäubungsmittelkonsum vor der Tat eher "vage und wenig belastbar" erschienen, so dass eine Begutachtung der Angeklagten zur Frage eines Hanges , berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht geboten erschienen sei, "auch wenn die Tat darauf gerichtet" gewesen sei, "sich in den Besitz von Betäubungsmitteln zu bringen und insofern ein grundsätzlicher - wenn auch nicht zwangsläufig symptomatischer - Zusammenhang" zwischen dem Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten und der Tat "durchaus zu sehen" sei. Der Angeklagte L. habe sich zudem dahin eingelassen, seit seiner Inhaftierung "im Grunde ohne Probleme" konsumfrei geblieben zu sein, so dass die Annahme eines Hanges fern liege. Im Hinblick auf den Angeklagten S. bestehe überdies keine konkrete Erfolgsaussicht. Er habe erst kurz vor seiner Inhaftierung wegen der abgeurteilten Tat zum wiederholten Male - zumindest auch aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft - eine Therapie vorzeitig beenden müssen. Er habe außerdem zu verstehen gegeben, trotz der vorzeitigen Beendigung seines jüngsten Therapieversuchs "genug mitgenommen" und seitdem auch "keine Probleme mehr" zu haben; damit habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht therapiewillig zu sein.
4
b) Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie stehen nicht in Einklang mit den Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten, denen die Strafkammer die Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt hat. Danach kam der Angeklagte L. erstmals im Alter von 14 oder 15 Jahren mit Cannabisprodukten in Kontakt und konsumierte seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana, zuletzt täglich. Der Angeklagte S. kam erstmals mit 12 Jahren in Kontakt mit Cannabisprodukten und konsumierte seit seinem 13. oder 14. Lebensjahr regelmäßig, zuletzt täglich Marihuana, im letzten Jahr vor seiner Inhaftierung bis zu 4 g pro Tag. Dementsprechend hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten beider Angeklagter berücksichtigt, "als Betäubungsmittelkonsument" eine höhere Tatneigung aufzuweisen als eine abstinent lebende Person. In Anbetracht dessen entbehrt die Annahme des Landgerichts, dass ein Hang der Angeklagten zum übermäßigen Rauschmittelkonsum fern liege, einer nachvollziehbaren Begründung.
5
Im Hinblick auf den Angeklagten S. , der bislang noch keiner Therapie unter den strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzugs unterzogen war, steht auch dessen etwaige aktuelle Therapieunwilligkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Therapiebereitschaft kann zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) sprechen. Liegt sie vor, so ist es jedoch geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - 2 StR 513/03, juris Rn. 4).
6
c) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); sie haben die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
7
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Inbegriffsrüge des Angeklagten L. :
8
Die Rüge ist unbegründet, weil der Angeklagte L. ausweislich der Urteilsgründe auf Vorhalt bestätigt hat, dass es das betreffende Gespräch zwischen ihm und dem wegen anderweitiger Taten verfolgten M. gegeben und dass das Gespräch "den aus der Verschriftung der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs 'M. ' vorgehaltenen Inhalt gehabt" habe (UA S. 13).
Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.