Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 11. Sept. 2014 - Vf. 67-IVa/13

bei uns veröffentlicht am11.09.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Vf. 67-IVa-13

vom 11. September 2014

Leitsätze

erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsstreitigkeit

zwischen

den Antragstellern

Dr. M. R., MdL (16. Legislaturperiode),

Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,

vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden M1 B. und L. H., M., M1,

Bevollmächtigte: J. P. in M.,

und

der Antragsgegnerin ...,

vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten ..., F.J.-St.-Ring ..., M1,

über die Frage, ob die Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 3 der Schriftlichen Anfrage „Geldanlagen von U. H. in der Schweiz und die Bayerische Staatsregierung I“ des Antragstellers zu 1 vom 15. Mai 2013 die Rechte aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt,

durch die Richterinnen und Richter Dr. Huber, Ruderisch, Dr. Zöllner, Müller J., Lauckner, Dr. Hepp, Welnhofer, König-Rothemund, Krug aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 in der öffentlichen Sitzung vom 11. September 2014 folgende

Entscheidung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

I.

1. Der Antragsteller zu 1 war Abgeordneter des 16. Bayerischen Landtags und Mitglied der Antragstellerin zu 2, einer Fraktion des Bayerischen Landtags. Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit ist die Frage, ob die Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf eine Schriftliche Anfrage vom 15. Mai 2013 zu den Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz die Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt.

Bereits zum Plenum am 22. April 2013 richtete der Antragsteller zu 1 eine Anfrage zu diesem Thema an die Staatsregierung. Die Anfrage und die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen sind in der Landtagsdrucksache 16/16607 S. 10 wie folgt wiedergegeben:

Ich frage die Staatsregierung, zu welchem Zeitpunkt waren Vertreter bzw. Mitarbeiter des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Staatskanzlei zum ersten Mal mit den Geldanlagen von U. H. in der Schweiz befasst?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen

Das Staatsministerium der Finanzen erhielt am 17. Januar 2013 Kenntnis von der Selbstanzeige von Herrn U. H.

Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (StMJV) wurde über das Ermittlungsverfahren schriftlich erstmals mit Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 4. Februar 2013 informiert. Der Generalstaatsanwalt in München hatte die zuständige Fachabteilung des StMJV vorab bereits einige Tage zuvor - erinnerlich am Freitag, 1. Februar 2013 - mündlich hiervon unterrichtet.

Ministerpräsident ... wurde über die Tatsache, dass gegen Herrn U. H. ermittelt wird - nach Abgabe des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft -, aus der Staatsregierung heraus am 25. Januar 2013 informiert. Über Details ist Ministerpräsident ... nicht informiert worden.

Da die Antwort nach Ansicht des Antragstellers zu 1 unzureichend war, wandte er sich am 15. Mai 2013 u. a. mit der - verfahrensgegenständlichen - Schriftlichen Anfrage an die Staatsregierung. Diese Anfrage hat auszugsweise folgenden Wortlaut (LT-Drs. 16/1760 S. 1):

Mit der Anfrage zum Plenum vom 22.04.2013 war die Staatsregierung vom Verfasser dieser Anfrage aufgefordert worden, die Frage zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt Vertreter/Mitarbeiter a) des Bayerischen Finanzministeriums, b) des Bayerischen Justizministeriums und c) der Bayerischen Staatskanzlei zum ersten Mal mit den Geldanlagen von U. H. in der Schweiz befasst waren. Die Antwort der Staatsregierung vom 24.04.2013 bezog sich aber nicht auf Kenntnis von und Befassung mit den Geldanlagen, sondern auf die Kenntnis der Selbstanzeige und das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Um der Staatsregierung die Möglichkeit zur Korrektur ihrer Antwort zu geben und in Ergänzung der o. g. mündlichen Anfrage bitte ich um Beantwortung folgender Fragen durch die Staatsregierung:

Geldanlagen von U. H. in der Schweiz und die Bayerische Staatsregierung I

Welcher Vertreter welcher bayerischen Behörde erhielt auf welchem Weg zum ersten Mal Kenntnis von Geldanlagen von U. H. in der Schweiz?

Welche weiteren Vertreter bayerischer Behörden erhielten vor Einreichen der Selbstanzeige von U. H. auf welchem Weg Kenntnis von Geldanlagen von U. H. in der Schweiz?

Wann konkret ging die Selbstanzeige von Herrn H. beim Finanzamt M. ein, wurde die Anzeige von Herrn H. persönlich oder von einem Vertreter abgegeben?

Zu diesen Fragen hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 1. Juli 2013 wie folgt Stellung genommen (LT-Drs. 16/17610 S. 2):

Schriftliche Anfrage „Geldanlagen von U. H. in der Schweiz und die Bayerische Staatsregierung I“:

Zu 1.:

Der Beantwortung dieser Frage steht das Steuergeheimnis entgegen. Im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahrens ist der Zeitpunkt der Kenntnis über die Geldanlage insbesondere für die Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige relevant.

Zu 2.:

S. Antwort unter Frage 1.

Zu 3.:

Der Beantwortung dieser Frage steht das Steuergeheimnis entgegen. Herr H. selbst hat gegenüber der Presse nur erklärt, dass er im Januar eine Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht hat. Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige relevant.

2. Die in der verfahrensgegenständlichen Anfrage angesprochenen Geldanlagen waren Gegenstand eines im Zeitpunkt der Anfrage gegen Herrn H. laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage ist am 30. Juli 2013 beim Landgericht München II eingegangen. Sie wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 31. Oktober 2013 zugelassen. Der Angeklagte wurde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 13. März 2014 wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

II.

Die Antragsteller beantragen festzustellen, dass

die Antwort der Bayerischen Staatsregierung vom 1. Juli 2013 auf die Fragen 1 bis 3 der Schriftlichen Anfrage „Geldanlagen von U. H. in der Schweiz und die Bayerische Staatsregierung I“ des Antragstellers zu 1 vom 15. Mai 2013 die Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt.

1. Im Organstreit gehe es nicht in erster Linie um die Durchsetzung bestimmter Rechte des Antragstellers, sondern um die objektive Klärung der zwischen den beteiligten Organen umstrittenen Verfassungsrechtsfragen. Der Grundsatz der sachlichen Diskontinuität komme hier nicht zur Anwendung. Die Reichweite des parlamentarischen Fragerechts im Spannungsverhältnis etwaiger entgegenstehender privater Belange sei unabhängig vom Ende der Legislaturperiode und vom Ausscheiden des Antragstellers zu 1 aus dem Landtag nach wie vor klärungsbedürftig. Inwiefern das einfachrechtlich in § 30 AO geschützte Steuergeheimnis der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage entgegenstehen könne, habe der Verfassungsgerichtshof bislang nicht entschieden.

2. Aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV ergebe sich ein grundsätzliches Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten und eine damit korrespondierende Antwortpflicht der Staatsregierung. Dieser Verpflichtung sei die Staatsregierung nicht nachgekommen. Sie habe die verfahrensgegenständlichen Fragen unter pauschalem Verweis auf das Steuergeheimnis inhaltlich unbeantwortet gelassen, ohne die Voraussetzungen der ihrer Auffassung nach vorliegenden Ausnahme von der Antwortpflicht zu begründen oder eine Abwägung der in Betracht kommenden, widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen vorzunehmen.

a) Der Antragsgegnerin sei es grundsätzlich nicht verwehrt, das in § 30 AO einfachgesetzlich geregelte Steuergeheimnis im Rahmen ihrer ablehnenden Antwort heranzuziehen. Zwar handle es sich insoweit nicht um ein Grundrecht. Es sei aber anerkannt, dass die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse wegen des grundrechtlich in Art. 100, 101 BV verbürgten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geboten sei.

Das Steuergeheimnis sei jedoch hinsichtlich der mit den Fragen 1 und 2 begehrten Informationen gar nicht berührt. Unter seinen Schutz fielen nur die Verhältnisse des Steuerpflichtigen oder Dritter, nicht aber verwaltungsinterne Vorgänge oder die Verhältnisse des Amtsträgers, der in Steuersachen tätig geworden sei. Die Fragen 1 und 2 hätten sich nicht auf die Angaben in der Selbstanzeige bezogen und somit nicht auf Informationen, die der Antragsgegnerin in einem der in § 30 Abs. 2 AO genannten Verfahren bekannt geworden seien. Kern der Fragen seien nicht die Selbstanzeige und deren Inhalt und auch nicht das durch die Selbstanzeige ausgelöste Verwaltungsverfahren, sondern die Kenntnis bayerischer Behörden von den Geldanlagen, unabhängig von der Selbstanzeige. Der diesbezügliche Kenntnisstand bayerischer Behördenvertreter unterliege als verwaltungsinterner Vorgang nicht dem Steuergeheimnis.

Hinsichtlich der Antwort auf Frage 3 könnte das Steuergeheimnis zwar insoweit berührt sein, als der Antragsteller zu 1 Informationen darüber begehrt habe, wer die Selbstanzeige eingereicht habe. Sofern die Antragsgegnerin darüber hinaus der Auffassung sei, auch die abgefragte Information zum Zeitpunkt des Eingangs der Selbstanzeige unterliege dem Steuergeheimnis, sei ihre Antwort aber widersprüchlich. Aus der Gesamtheit der gegenüber dem Antragsteller zu 1 erteilten Antworten, insbesondere aus den Antworten auf die Anfrage zum Plenum am 22. April 2013 sowie auf die weitere Schriftliche Anfrage „Geldanlagen von U. H. in der Schweiz und die Bayerische Staatsregierung II“, gehe hervor, dass es einen Informationsfluss innerhalb der Behörden der Antragsgegnerin bis hin zum Ministerpräsidenten gegeben habe. Auch diese Informationsweitergabe stelle ein unbefugtes Offenbaren im Sinn des § 30 Abs. 2 AO dar.

b) Der pauschale, auf die Fragen des Antragstellers zu 1 nicht eingehende Verweis auf das Steuergeheimnis genüge nicht, um der Antwortpflicht Grenzen zu setzen. Zwar unterliege die Selbstanzeige nach § 371 AO ebenso wie die Steuererklärung selbst dem Steuergeheimnis. Das beziehe sich aber nur auf die im Wege der Selbstanzeige gemachten Angaben, die zur Kenntnis der Steuerverwaltung mit dem Ziel der Erlangung von Straffreiheit bestimmt seien. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Organstreitverfahrens erstmals genannten Gründe, warum die Fragen nicht beantwortet worden seien, seien unbeachtlich und könnten auch in der Sache nicht überzeugen. Der Fall einer evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit sei nicht gegeben.

c) Aus den Antworten sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern vorgenommen habe, so dass das

Fragerecht der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt verletzt sei. Es wäre geboten gewesen, die Schutzbedürftigkeit einzelner geheimhaltungsbedürftiger, dem Steuergeheimnis unterfallender Daten zu beurteilen und mit dem parlamentarischen Fragerecht abzuwägen. Ebenso wenig habe die Antragsgegnerin eine Form der Auskunft in Betracht gezogen, bei der das Informationsinteresse des Fragestellers hätte befriedigt werden können, ohne dass mit der Beantwortung zugleich eine Information der Öffentlichkeit verbunden gewesen wäre. Insoweit hätte sich z. B. ein Verzicht auf die Drucklegung in den Landtagsdrucksachen angeboten.

III.

Die Bayerische Staatsregierung hat Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags; sie hält diesen jedenfalls für unbegründet.

1. Das Verfahren werfe die Frage auf, welchen Einfluss das Ende der Legislaturperiode und die Neuwahl des Landtags, insbesondere das Ausscheiden des Antragstellers zu 1, auf die Zulässigkeit der Anträge hätten.

a) Mit Blick auf die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2 das anhängige Verfahren als Nachfolgefraktion fortsetzen könne. Auch das Rechtsschutzinteresse sei zu bejahen, da sich dieser oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten wiederholen könne.

b) Hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers zu 1 sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Zweifel an der Zulässigkeit seines Antrags könnten sich jedoch daraus ergeben, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag möglicherweise kein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung mehr habe, weil sich ein derartiger Streit nicht mehr wiederholen könne. Ein die Fortführung des Rechtsstreits mit dem Antragsteller zu 1 rechtfertigendes öffentliches Interesse könnte allenfalls vorliegen, wenn eine Entscheidung die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von erheblicher Bedeutung erwarten ließe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

2. Gegen die Rechte der Antragsteller sei nicht verstoßen worden. Dem Auskunftsrecht habe entgegengestanden, dass die begehrte Antwort das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Unschuldsvermutung sowie den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Anspruch des Herrn H. auf Schutz vor Bloßstellung in einem laufenden Strafverfahren verletzt hätte.

a) Die Weitergabe einer Selbstanzeige greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ebenso verhalte es sich mit den näheren - logisch vorgelagerten - Umständen des Eingangs der Selbstanzeige, auf die die Frage 3 ziele. Nichts anderes gelte für die mit den Fragen 1 und 2 erbetenen Informationen, zu welchem Zeitpunkt bayerische Behörden Kenntnis von Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz gehabt hätten. Diese Daten beträfen nicht bloß verwaltungsinterne Vorgänge, sondern seien untrennbar mit persönlichen Lebenssachverhalten verbunden. Die Frage, ob bayerische Behörden erst durch die Selbstanzeige Kenntnis von den Geldanlagen erlangt hätten, sei entscheidend dafür, ob eine wirksame Selbstanzeige vorliege oder ob der Ausschlussgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO eingreife.

b) Betroffene hätten Anspruch auf Schutz vor vorzeitiger Bloßstellung in einem Strafverfahren. Eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat, die unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters erfolge, werde in der Regel dessen Persönlichkeitsbereich erheblich beeinträchtigen, weil sie sein Fehlverhalten bekannt mache und eine Prangerwirkung entfalte. Erst recht gelte dies für öffentliche Äußerungen staatlicher Behörden. Zudem gebiete die aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete und vom Grundrecht auf Handlungsfreiheit umfasste Unschuldsvermutung Zurückhaltung in der öffentlichen Äußerung zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten. Zum Zeitpunkt der Anfrage und deren Beantwortung sei das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung noch nicht abgeschlossen gewesen.

c) Die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Abgeordneten und dem Schutzinteresse des Herrn H. sei vorgenommen worden und nicht zu beanstanden. Jedenfalls vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie des sich anschließenden gerichtlichen Zwischenverfahrens, die beide nicht öffentlich geführt würden, überwögen die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Betroffenen gegenüber der Preisgabe einzelner Detailinformationen. Die Bekanntgabe steuerlicher Verhältnisse an Parlamente sei nur zulässig, soweit die Unterrichtung zum Schutz der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Rechtsgüter notwendig sei. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse sei hier nicht gegeben.

d) Die Weitergabe der hier in Rede stehenden strafrechtlich relevanten Daten sei auch in Ansehung der Möglichkeit, auf die Drucklegung der Antwort zu verzichten, wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Betroffenen nicht zumutbar. Zudem sei die Anfrage ersichtlich auf eine Beantwortung in der Öffentlichkeit und die offene politische Auseinandersetzung gerichtet gewesen. Die Staatsregierung sei daher nicht gehalten gewesen, einseitig nach anderweitigen Wegen der Informationsvermittlung zu suchen.

e) Die Staatsregierung habe ihrer Begründungspflicht Genüge getan und die Nichtbeantwortung der Fragen hinreichend erläutert. Aufgrund des dargelegten Gewichts der Grundrechtsbelange sei von einem Fall evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit auszugehen. Der Hinweis auf das Steuergeheimnis und das anhängige Ermittlungsverfahren lege dies ausreichend dar. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Darlegung der Gründe für eine Verweigerung der Antwort ihrerseits schutzwürdige Sachverhalte offenlege. Wie sensibel die Angelegenheit sei, komme im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass Herr H. am 6. Mai 2013 Strafanzeige wegen Bruchs des Steuergeheimnisses und Geheimnisverrats gestellt habe.

IV.

Dem Bayerischen Landtag wurde Kenntnis von der Verfassungsstreitigkeit gegeben.

V.

Der Antrag ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG [1] eröffnet. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinn dieser Bestimmungen liegt vor. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Dieser Streit bezieht sich auf Rechtspositionen, die sich unmittelbar aus der Bayerischen Verfassung ergeben (Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV).

2. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin verfügen über die für das vorliegende Organstreitverfahren erforderliche Beteiligtenfähigkeit.

Nach Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.

Der Antragsteller zu 1 kann als einzelner Abgeordneter des Landtags Beteiligter eines Organstreitverfahrens sein (VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70/77 f.). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/72 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177). Zudem haben Fraktionen, welche - wie die Antragstellerin zu 2 - die Staatsregierung nicht stützen, gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten.

Die Beteiligtenfähigkeit der Antragsteller wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Landtag nach Einleitung des Organstreitverfahrens neu gewählt wurde. Zwar gehört der Antragsteller zu 1 dem neuen Landtag nicht mehr an. Für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit ist jedoch der Status zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so dass das Ausscheiden des Antragstellers zu 1 aus dem Landtag der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht (VerfGH vom 20.3.2014 Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 64; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 22; BVerfG vom 16.3.1955 BVerfGE 4, 144/152; vom 21.7.2000 BVerfGE 102, 224/231; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.5.2003 DÖV 2003, 765). Die Antragstellerin zu 2 kann das anhängige Organstreitverfahren als Nachfolgefraktion fortsetzen. Die Staatsregierung ist Adressatin der parlamentarischen Anfragen und damit Antragsgegnerin der Verfassungsstreitigkeit. Zwar hat auch sie sich infolge der Landtagswahl 2013 neu konstituiert. Als Nachfolgerin ist ihre Beteiligtenfähigkeit jedoch ebenfalls weiterhin gegeben (VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 64; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 23; VerfG Mecklenburg-Vorpommern DÖV 2003, 765 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1997 DVBl 1997, 824; VerfGH Sachsen vom 17.2.1995 SächsVBl 1995, 227; Pieroth in Jarass/Pie-roth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 39 Rn. 5, Art. 93 Rn. 14).

3. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können sich auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV stützen. Die Antragstellerin zu 2 kann sich darauf berufen, die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfrage hindere sie daran, den Informationsstand zu erreichen, der nach ihrer Einschätzung für die parlamentarische Arbeit der Fraktion erforderlich ist.

4. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist nicht infolge der Neuwahl des Landtags und der Neubildung der Staatsregierung entfallen (VerfGH vom 20.3. 2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 66; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 25).

Denn im Organstreitverfahren geht es nicht nur um die Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller, sondern auch um die objektive Klärung der zwischen den beteiligten Organen umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 30.9.1994 VerfGHE 47, 194/198 f.; VerfGHE 51, 34/40 f.; 59, 144/188). Im Hinblick auf die vorliegend zu entscheidende Thematik, die von erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist, besteht die Möglichkeit, dass vergleichbare Umstände erneut zu einer Verfassungsstreitigkeit führen. Es ist daher ein objektives öffentliches Interesse an der Klärung der mit dem Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen gegeben. Dieses Interesse besteht auch unabhängig davon, dass der Antragsteller zu 1 dem neuen 17. Bayerischen Landtag nicht mehr angehört. Es bleibt daher geboten, den Organstreit durch Sachentscheidung zu beenden (vgl. VerfG Mecklenburg-Vorpommern DÖV 2003, 765/766 f.; VerfGH Sachsen SächsVBl 1995, 227).

VI.

Der Antrag ist unbegründet.

A.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV das subjektive Recht eines jeden Abgeordneten gewährleistet, sich mit Fragen an die Exekutive zu wenden. Dieses Recht dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen. Als Minderheitenrecht gründet es sich auch auf Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV. Mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung, die allerdings bestimmten Grenzen unterliegt. Diese ergeben sich in erster Linie aus den Grundrechten der Bayerischen Verfassung sowie sonstigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen und können nicht für alle in Betracht kommenden Fälle abstrakt im Voraus bestimmt werden. Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGHE 54, 62/73 f.; 59, 144/177 ff.; 64, 70/80 ff.; VerfGH vom 20.3.2014 -Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 68; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 27).

Für die Beurteilung, ob im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Anfrage eine Antwortpflicht bestanden hat und wie diese zu erfüllen war, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Grenzen der Antwortpflicht können sich ergeben, wenn die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage Grundrechte Dritter berührt. Da sich die verfahrensgegenständlichen Fragen auf Geldanlagen eines deutschen Bürgers in der Schweiz beziehen, ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 100, 101 BV) betroffen. Dieses Grundrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten. Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfG vom 31.1.1989 BVerfGE 79, 256/268). Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören unter anderem die Privat-, Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Daneben besteht ein ebenfalls aus Art. 100, 101 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gewährleistet (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 83; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 36).

Um festzustellen, ob schutzwürdige private Interessen dem parlamentarischen Fragerecht entgegenstehen, sind diese und das Informationsinteresse des Auskunft begehrenden Abgeordneten unter Berücksichtigung der Bedeutung der

Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen. Die unterschiedlichen Belange müssen einander im Weg der praktischen Konkordanz so zugeordnet werden, dass jeder für sich soweit wie möglich seine Wirkungen entfaltet. Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (VerfGHE 59, 144/182 f.; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 84; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 37; BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/143 f.; VerfG Brandenburg vom 16.11. 2000 DÖV 2001, 164/165; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 NJW 2003, 815/818; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 19.8.2008 DVBl 2008, 1380/1382; VerfGH Sachsen vom 20.4.2010 - Vf. 54-I-09 - juris Rn. 371; vom 5.11. 2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24; Geck, Die Fragestunde im Deutschen Bundestag, 1986, S. 94 ff.; Weis, DVBl 1988, 268/272; Glauben, ZParl 1998, 496/503; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155; Kestler, ZParl 2001, 258/268 ff.; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.).

2. Um berechtigten privaten Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen, ist auch eine Beantwortung entsprechender Fragen ohne öffentliche Drucklegung in Betracht zu ziehen (VerfGHE 59, 144/192 f.; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 85). Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine Verweigerung der Antwort als letztes Mittel zum Schutz der genannten Belange ist aber nur dann zulässig, wenn die gewünschte Informationsübermittlung nicht so gestaltet werden kann, dass die zu schützenden Rechtsgüter auf andere Weise als durch das Unterbleiben einer Beantwortung hinreichend gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 124, 161/193; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 2008, 1380/1384; VerfGH Sachsen vom 16.4.1998 LVerfGE 8, 280/287; vom 11.12.2003 - Vf. 62-I-12 - juris Rn. 32, 34; Geck, a. a. O., S. 96; Glauben/Edinger, DÖV 1995, 941/945 f.; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189; Wolff, JZ 2010, 173/179). Es ist nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fallgestaltungen einem Geheimhaltungsinteresse dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Antwort auf entsprechende Fragen lediglich in einem Schreiben an den Fragesteller erteilt und nicht in die Landtagsdrucksachen aufgenommen wird (vgl. VerfGHE 59, 144/192 f. zur Frage nach den Kosten eines von einer Privatperson erstatteten Gutachtens).

3. Aus der verfassungsrechtlich verankerten grundsätzlichen Antwortpflicht folgt zugleich, dass die Staatsregierung eine Begründung geben muss, wenn sie die erbetenen Auskünfte, sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, ganz oder teilweise verweigert. Es sind plausible Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Verfahrensweise einzutreten. Der pauschale Hinweis auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Fragerecht Grenzen setzen, genügt hierfür nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substanziiert, nicht lediglich formelhaft, zu begründen. Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 86; vom 22.5.2014 Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 39; BVerfG vom 17.6.2009 BVerfGE 124, 78/128 f.; BVerfGE 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg vom 28.11.2013 NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33; vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109). Eine Ausnahme von der Begründungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verweigerung einer Antwort zugrunde liegenden Gesichtspunkte evident sind (VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 86; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 39; BVerfGE 124, 161/193; VerfG Hamburg vom 21.12.2010 NVwZ-RR 2011, 425/427 f.; NVwZ 2014, 135/138).

Will die Staatsregierung die inhaltliche Beantwortung einer Frage verweigern, muss sie die Gründe hierfür grundsätzlich zusammen mit ihrer Antwort darlegen. Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Benennung der Ablehnungsgründe kann nicht in ein sich anschließendes Organstreitverfahren verlagert werden. Dieses dient allein der Nachprüfung, ob ein bestimmter - abgeschlossener -Vorgang den Abgeordneten in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. In der Antragserwiderung oder sonst im Verlauf des Organstreitverfahrens erstmals genannte, d. h. nachgeschobene Gründe können mithin eine bereits erfolgte Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE 64, 70/83; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 87; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 40; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427; NVwZ 2014, 135/137; VerfGH Sachsen vom 29.9.2011 - Vf. 44-I-11 - juris Rn. 31; vom 19.7.2012 -Vf. 102-I-11 - juris Rn. 34; VerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 NVwZ 2000, 671/673).

B.

Die Überprüfung anhand dieser Grundsätze ergibt, dass die beanstandeten Antworten der Staatsregierung verfassungsrechtlich noch vertretbar sind.

1. Für die Beurteilung, ob die Antragsteller in ihren Rechten verletzt wurden, sind die in der Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. Juli 2013 enthaltenen Ausführungen maßgeblich. Dort wurde eine Beantwortung der Fragen 1 bis 3 der Schriftlichen Anfrage „Geldanlagen von U. H. in der Schweiz und die Bayerische Staatsregierung I“ des Antragstellers zu 1 vom 15. Mai 2013 mit dem Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt. Soweit in der Antragserwiderung der Staatsregierung (S. 7 ff.) auf weitere Gesichtspunkte, insbesondere den Schutz vor Bloßstellung im Strafverfahren und die Unschuldsvermutung, abgestellt wird, handelt es sich um Gründe, die im Verlauf des Organstreitverfahrens nachgeschoben wurden und die Verweigerung der Antwort grundsätzlich nicht nachträglich rechtfertigen können (vgl. VI. A. 3.).

2. Die von den Antragstellern begehrten Informationen fallen unter das Steuergeheimnis, das in § 30 AO durch einfaches Bundesgesetz geregelt ist.

a) Nach § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Geschützt werden gemäß Art. 30 Abs. 2 AO nicht nur Geheimnisse im engeren Sinn, sondern alle „Verhältnisse“ des Beteiligten, d. h. grundsätzlich alles, was im Besteuerungsverfahren bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht. Das Steuergeheimnis erstreckt sich demnach auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Zu den „Verhältnissen“ zählen [4] auch das Verwaltungsverfahren eines Steuerpflichtigen in Steuersachen selbst, die Art der Beteiligung an diesem Verfahren und die Maßnahmen, die von einem Beteiligten getroffen wurden. So unterliegt es z. B. schon dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird und ob ein Steuerfahndungsverfahren oder eine Außenprüfung stattgefunden hat. Geschützt ist auch die Information darüber, wer für einen Beteiligten im Verfahren aufgetreten ist, welche Anträge gestellt worden sind und in welcher Form das Verfahren von dem Beteiligten betrieben worden ist. Unter den Schutz des Steuergeheimnisses fallen nur die Verhältnisse eines „anderen“, nicht aber verwaltungsinterne Vorgänge oder die Verhältnisse des Amtsträgers, der im Verwaltungsverfahren in Steuersachen tätig geworden ist. Allerdings sind Auskünfte nicht zulässig, soweit sie, und sei es auch nur mittelbar, Rückschlüsse auf Verhältnisse des Steuerpflichtigen oder einer anderen Person zulassen, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind (vgl. Nr. 1 des Anwendungserlasses zu § 30 der Abgabenordnung - AEAO - in der Fassung vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 291, sowie die im Zeitpunkt der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage geltende inhaltsgleiche Fassung vom 15. August 2012; Nr. 1.5, 1.6 des BMF-Schreibens betr. Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten vom 13. Mai 1987).

b) Nach diesen Grundsätzen fällt die in Nr. 3 der Schriftlichen Anfrage begehrte Auskunft darüber, wann die Selbstanzeige des Herrn H. beim Finanzamt M. [8] eingegangen ist und ob die Anzeige von Herrn H. persönlich oder von einem Vertreter abgegeben wurde, zweifelsohne unter das Steuergeheimnis. Denn es handelt sich dabei um eine in § 371 AO vorgesehene Maßnahme, die ein

Steuerpflichtiger ergriffen hat, um ihm obliegende Angaben nachzuholen und auf diese Weise einer Bestrafung wegen eines Steuerdelikts zu entgehen, sowie um die näheren Umstände dieser Selbstanzeige. Gegenstand der parlamentarischen Anfrage sind damit insoweit die steuerlichen Verhältnisse des Herrn H. im Sinn des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO (vgl. BVerfG vom 6.5.2008 NJW 2008, 3489 f.). Ob für die Weitergabe dieser Informationen an andere Personen und Stellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung in jedem Einzelfall eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben war, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte hieraus nicht gefolgert werden, dass der Schutz des Steuergeheimnisses im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen parlamentarischen Anfrage entfällt.

c) Auch die Informationen, welcher Vertreter welcher bayerischen Behörde zum ersten Mal sowie welche weiteren Vertreter bayerischer Behörden vor Einreichen der Selbstanzeige Kenntnis von den Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz erhielten und auf welchem Weg dies geschah (Fragen 1 und 2 der Schriftlichen Anfrage), unterliegen dem Steuergeheimnis.

Während die Frage 2 sich ausdrücklich auf den Zeitraum vor Einreichen der Selbstanzeige bezieht, enthält die Frage 1 dem Wortlaut nach keine solche zeitliche Einschränkung. Da aber in dieser Frage nach der erstmaligen Kenntnis eines Vertreters einer bayerischen Behörde gefragt wurde, ist es nachvollziehbar, dass das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch die Frage 1 ersichtlich auf den Zeitraum vor Einreichen der Selbstanzeige bezogen hat. Zwar hat der Antragsteller zu 1 in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Frage 1 beziehe sich auch auf den Zeitraum nach Eingang der Selbstanzeige; dies kommt angesichts des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs der verfahrensgegenständlichen Fragen jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.

Zu den geheimhaltungsbedürftigen Verhältnissen gemäß § 30 Abs. 2 AO zählt, wie bereits dargelegt, auch das Verwaltungsverfahren in Steuersachen selbst, d. h. die Tatsache der steuerlichen Erfassung oder Beteiligung eines Steuerpflichtigen an einem anhängigen Verwaltungsverfahren (Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 30 Rn. 43; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 33). Dies gilt erst recht für Details, die dafür maßgeblich sind, dass ein Verwaltungsverfahren in einer Steuersache eingeleitet wird. Auskunft über solche Fakten wurde mit den Fragen 1 und 2 der Schriftlichen Anfrage begehrt. Das Steuergeheimnis erfasst beispielsweise auch den Umstand, ob und wann ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgibt. Nichts anderes kann gelten, wenn Behörden auf einem anderen Weg Kenntnis von steuerpflichtigen Vorgängen erlangen. Hier handelt es sich nicht um einen allein verwaltungsinternen Vorgang, weil die näheren Einzelheiten im vorliegenden Fall für die Beurteilung von Bedeutung waren, ob die Selbstanzeige gemäß § 371 AO strafbefreiende Wirkung entfalten konnte, und damit Rückschlüsse auf die Verhältnisse des Steuerpflichtigen zuließen.

3. Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO durch einfaches Bundesgesetz umschriebenen Steuergeheimnisses geht dem landesverfassungsrechtlich in Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verankerten Fragerecht der Abgeordneten jedoch nicht zwangsläufig vor.

Als ein wesentliches Element der parlamentarischen Kontrolle ist das Fragerecht der Abgeordneten auf Landesebene über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch bundesverfassungsrechtlich verankert. Diese Vorschrift begrenzt nicht nur die Verfassungsautonomie der Länder, sondern setzt sie voraus. Da das parlamentarische Fragerecht Ausdruck dieser Verfassungsautonomie des Freistaates Bayern ist, ist eine eventuelle Kollision mit bundesgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften nicht über Art. 31 GG zu lösen (VerfGHE 59, 144/183; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155; vgl. aber Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 411). Für die Beurteilung der Organstreitigkeit ist vielmehr entscheidend, ob dem parlamentarischen Fragerecht durch die Bayerische Verfassung geschützte Interessen entgegengehalten werden konnten (vgl. oben VI. A. 1.).

4. Die Verweigerung der gewünschten Auskünfte konnte im vorliegenden Fall mit dem Schutz des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV) abzuleitenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung begründet werden.

a) Das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht, sondern eine auf verfassungsrechtlichen Verbürgungen beruhende Abwehranspruchsnorm, die dazu dient, Grundrechte des Steuerbürgers zu schützen und zu realisieren (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 12). Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug zum Steuerpflichtigen oder zu privaten Dritten erkennbar werden lässt, kann insbesondere im Hinblick auf das aus Art. 100, 101 BV abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung geboten sein (vgl. BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/142; BVerfG NJW 2008, 3489). Dieses Recht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG vom 14.12.2000 BVerfGE 103, 21/32 f.). Erfasst werden persönliche bzw. personenbezogene Daten, also Informationen zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1/43).

b) Unter diesen Schutz fallen auch die steuerlichen Verhältnisse, auf die sich die verfahrensgegenständlichen Fragen - wie bereits im Hinblick auf das Steuergeheimnis (vgl. oben VI. B. 2.) dargelegt - beziehen. Nicht nur im Zusammenhang mit den näheren Umständen der Selbstanzeige (Frage 3), sondern auch mit den Fragen 1 und 2, welcher Vertreter welcher bayerischen Behörde zum ersten Mal sowie welche weiteren Vertreter bayerischer Behörden vor Einreichen der Selbstanzeige Kenntnis von den Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz erhielten und auf welchem Weg dies geschah, wurden Informationen begehrt, die nicht erteilt werden konnten, ohne einen Einblick in persönliche, die Steuerpflicht betreffende Lebenssachverhalte zu gewähren.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO unterliegt ebenso wie die Steuererklärung dem grundrechtlichen Schutz der Art. 100, 101 BV (vgl. BVerfG NJW 2008, 3489). Zwar war der Umstand der Selbstanzeige des Herrn H. bereits vor der verfahrensgegenständlichen Schriftlichen Anfrage in der Öffentlichkeit bekannt. Nach einer Pressemeldung des Magazins Focus vom 20. April 2013 hatte Herr H. selbst bestätigt, dass er im Januar 2013 eine Selbstanzeige wegen eines Kontos in der Schweiz eingereicht habe. Hieraus kann jedoch kein Einverständnis des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe weiterer Einzelheiten, etwa wann genau die Selbstanzeige beim Finanzamt M. einging und von wem sie abgegeben wurde, abgeleitet werden.

Einen Grundrechtseingriff hätte insbesondere die Bekanntgabe des genauen Eingangsdatums der Selbstanzeige zur Folge (Frage 3). Denn dieser Zeitpunkt kann von entscheidender Bedeutung dafür sein, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Straffreiheit tritt beispielsweise dann nicht ein, wenn die Steuerstraftat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). In diesem Zusammenhang konnte es auch entscheidend darauf ankommen, ob und gegebenenfalls wann Behördenvertreter vor Einreichung der Selbstanzeige Kenntnis von den Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz erhalten hatten (Fragen 1 und 2). Es bestand daher die Möglichkeit, dass diese mit den verfahrensgegenständlichen Fragen begehrten Auskünfte im Rahmen des damals anhängigen Er-mittlungs- und späteren Strafverfahrens eine wichtige Rolle für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerpflichtigen spielen würden; die Klärung oblag dem zuständigen Strafgericht. Dass vor dem Strafgericht gegebenenfalls in öffentlicher Hauptverhandlung eine Erörterung dieser Gesichtspunkte stattfindet, lässt den Persönlichkeitsschutz im Rahmen des vorausgehenden nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens nicht entfallen.

c) Die Abwägung der maßgeblichen unterschiedlichen Belange ergibt vorliegend, dass die Staatsregierung die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragen im Ergebnis zu Recht verweigert hat.

Einerseits kommt dem parlamentarischen Fragerecht im Gefüge des demokratischen Staates, wie auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. VerfGH vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 27 m. w. N.), grundlegende Bedeutung zu. Dem steht andererseits das ebenfalls gewichtige Interesse des betroffenen Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung seiner persönlichen Lebensumstände gegenüber. Dieses wird nicht dadurch relativiert, dass die betroffene Privatperson weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt und häufig in den Medien präsent ist. Soweit eine parlamentarische Anfrage Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse von Privatpersonen zum Gegenstand hat, wird in der Regel kein überwiegendes Informationsinteresse gemäß Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 67, 100/140; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 13 Rn. 19; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/190). Die Geheimhaltung von Steuerdaten und -verhältnissen darf jedoch nicht dazu führen, dass insoweit ein von parlamentarischer Kontrolle gänzlich freier Raum entsteht (vgl. BVerfGE 67, 100, 141). In Anlehnung an die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO kann bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses eine Antwortpflicht der Staatsregierung bestehen (vgl. BVerfGE 67, 100/144 ff.; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 411; hierzu auch Nr. 2.1.4.1 des BMF-Schreibens betr. Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten vom 13. Mai 1987).

Der Antragsteller zu 1 und die Bevollmächtigte der Antragsteller haben in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Hintergrund der Anfrage seien u. a. Meldungen gewesen, dass die bayerischen Behörden über eine angekaufte Steuer-CD möglicherweise bereits im August 2012 Kenntnis von Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz erlangt hätten. Aufklärungsbedarf habe aus der Sicht der Antragsteller auch deshalb bestanden, weil die Spitzen der Verwaltung bis hin zum Ministerpräsidenten über die Steuerangelegenheit informiert worden seien (vgl. die von der Staatsregierung vorgelegten Presseerklärungen des Antragstellers zu 1 vom 25. und 28. April 2013). Zwar könnte der in diesen Darlegungen zum Ausdruck kommende Vorwurf einer zunächst unterbliebenen oder zögerlichen Strafverfolgung grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an einer Beantwortung der parlamentarischen Anfrage begründen. Vorliegend sind die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Anhaltspunkte jedoch zu vage, um in der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Steuerpflichtigen dem parlamentarischen Informationsinteresse das erforderliche besondere Gewicht verleihen zu können. Aufgrund dieser Interessenlage war es auch nicht geboten, eine Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragen ohne öffentliche Drucklegung (vgl. § 72 Abs. 2 GeschOLT) in Betracht zu ziehen.

5. Die Antwort auf die verfahrensgegenständlichen Fragen ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar musste die Staatsregierung die Verweigerung der Antwort substanziiert begründen, da kein Fall einer evidenten Ausnahme von der Antwortpflicht gegeben war (vgl. oben VI. A. 3.). Zur Begründung, warum eine inhaltliche Beantwortung unterblieben ist, hat die Staatsregierung jedoch nur auf das „Steuergeheimnis“ Bezug genommen, ohne sich ausdrücklich auf das vorliegend maßgebliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) zu berufen. Der Antwort ist allerdings zu entnehmen, dass die begehrten Auskünfte nach Einschätzung der Staatsregierung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige relevant waren. Damit wurde der für die Prüfung einer Antwortpflicht im Hinblick auf Art. 100, 101 BV wesentliche Gesichtspunkt genannt und in die Überlegungen einbezogen; die Begründung entspricht in noch vertretbarer Weise den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

6. Das parlamentarische Auskunftsbegehren betrifft Fragen, die, wie bereits dargelegt, in einem damals parallel laufenden, noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich anschließenden gerichtlichen Strafverfahren von wesentlicher Bedeutung waren. Ob ihm deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) Bedenken begegnen, bedarf keiner näheren Prüfung, denn die Antwort der Staatsregierung stützt sich nicht auf diesen Gesichtspunkt. Ebenso wenig ist im vorliegenden Organstreitverfahren zu entscheiden, ob die Rechte des Herrn H. aus Art. 100, 101 BV dem parlamentarischen Fragerecht auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entgegenstehen würden.

VII.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben gemäß Art. 25 Abs. 5 VfGHG folgendes Sondervotum zur Entscheidung vom 11. September 2014 Vf. 67-IVa-13 zu den Akten niedergelegt.

Sondervotum

Der Mehrheitsentscheidung kann hinsichtlich der Fragen 1 und 2 nicht gefolgt werden. Mit der Verweigerung der begehrten Auskunft hat die Bayerische Staatsregierung die in Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 BV enthaltenen Informationsrechte der Antragsteller verletzt.

Einer vollständigen Beantwortung der genannten Fragen stand weder das bundesgesetzlich geregelte Steuergeheimnis (§ 30 AO) noch das grundrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) entgegen. Denn das parlamentarische Auskunftsersuchen war bezüglich der Fragen 1 und 2 nicht auf eine Offenlegung von persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen gerichtet und stand daher in keinem Widerstreit zu einer persönlichkeitsrechtlich begründeten Geheimhaltungsverpflichtung (1.). Selbst wenn die Informationen über eine behördliche Kenntniserlangung durch Dritte grundrechtlich geschützt wären, käme jedenfalls im Rahmen der dann gebotenen Einzelfallabwägung dem Aufklärungsinteresse der Antragsteller ein deutlich höheres Gewicht zu als dem privaten Interesse an einem Nichtbekanntwerden der ggf. für die Strafbarkeit relevanten Verwaltungsvorgänge (2.).

1. a) Die mit der Anfrage vom 15. Mai 2013 erbetenen Auskünfte dazu, welcher Vertreter welcher bayerischen Behörde auf welchem Weg von den Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz erstmals Kenntnis erlangte (Frage 1) und welche weiteren Behördenvertreter auf welchem Weg noch vor dem Einreichen der Selbstanzeige ebenfalls Kenntnis erhielten (Frage 2), berührten das Steuergeheimnis nicht, weil damit über die „Verhältnisse eines anderen“ (§ 30 Abs. 2 AO) nichts offenbart werden konnte, das zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin allgemein bekannt war.

Dass Herr H. in der Schweiz Kapitaleinkünfte erzielt, diese in seiner Steuererklärung zunächst nicht angegeben und daher eine Selbstanzeige erstattet hatte, war bereits seit Ende April 2013 in zahlreichen Presseberichten (z. T. unter Verweis auf entsprechende Äußerungen von Herrn H.) öffentlich verbreitet und auch von der Bayerischen Staatsregierung in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage am 25. April 2013 implizit bestätigt worden (LT-Drs. 16/16607 S. 10). Es handelte sich insoweit um Tatsachen, die bereits einem unbeschränkten Personenkreis bekannt geworden waren und daher nicht mehr dem Steuergeheimnis unterlagen (vgl. BFH vom 14.4.2008 - VII B 226/07 - BFH/NV 2008, 1295). Wären die hier streitgegenständlichen Fragen nach einer möglichen früheren Kenntnis bayerischer Behördenvertreter ebenfalls beantwortet worden, hätte dies in keinem Falle zum Bekanntwerden weiterer persönlicher Umstände führen können. Selbst wenn von der Staatsregierung offengelegt worden wäre, dass bestimmte Vertreter von Behörden auf bestimmte Weise (z. B. durch Datenübermittlung einer außerbayerischen Behörde oder durch den Hinweis eines Informanten) schon vor Eingang der Selbstanzeige von den Geldanlagen in der Schweiz erfahren haben, hätten sich daraus keine zusätzlichen Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse oder über das vorangegangene Verhalten von Herrn H. gewinnen lassen. Die damals noch nicht öffentlich bekannten Einzelheiten des Falles, z. B. zu Art und Herkunft der Geldanlagen und zur Höhe der unversteuert gebliebenen Einkünfte, wären durch eine Beantwortung der Fragen ebenso wenig preisgegeben worden wie etwa der Inhalt oder der genaue Zeitpunkt der Selbstanzeige.

Der Schutz des Steuergeheimnisses umfasst allerdings grundsätzlich auch die Tatsache, dass ein Amtsträger überhaupt Informationen zu einer bestimmten Person - z. B. in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder durch Mitteilung einer Finanzbehörde - erlangt hat. Diese Anwendung des Tatbestandsmerkmals „Verhältnisse eines anderen“ (§ 30 Abs. 2 AO) auf einen verwaltungsinternen Vorgang lässt sich damit rechtfertigen, dass in der Regel bereits aus dem Bekanntwerden der steuerlichen Erfassung einer Person allgemeine Rückschlüsse auf deren wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse gezogen werden können. Besteht jedoch diese Gefahr ausnahmsweise nicht (mehr), weil die betreffenden personenbezogenen Informationen (wie hier) schon vorher auf anderem Weg an die Öffentlichkeit gelangt sind, so kann die Auskunft über einen innerbehördlichen Vorgang nicht unter Verweis auf § 30 AO verweigert werden. Denn das Steuergeheimnis dient dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen auskunftsverpflichteten Personen und soll - im öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen, insbesondere gleichmäßigen Besteuerung - zugleich die Bereitschaft zur Offenlegung steuerlich relevanter Sachverhalte fördern (BVerfGE 67, 100/139 f.); es zielt nicht darauf ab, jegliches Verwaltungshandeln in Steuerangelegenheiten vor Einblicken Dritter zu schützen. Dementsprechend hat sich auch die Bayerische Staatsregierung rechtlich nicht gehindert gesehen, auf die frühere Anfrage Auskunft über interne Verfahrensabläufe im Fall H. zu erteilen, nämlich dazu, wann das Staatsministerium der Finanzen Kenntnis von der Selbstanzeige erlangte, wer das Justizministerium über das Ermittlungsverfahren informierte und wann der Ministerpräsident von den Ermittlungen erfuhr (LT-Drs. 16/16607 S. 10).

Die mit den Fragen 1 und 2 begehrten Informationen betrafen auch nicht deshalb die „Verhältnisse eines anderen“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AO, weil der Zeitpunkt der Kenntnis von Behördenvertretern über die Geldanlage für die strafrechtliche Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige relevant war. Dass es bei der (damals noch ausstehenden) Prüfung des § 371 AO möglicherweise darauf ankommen konnte, wann bayerische Behördenvertreter erstmals von den nicht angegebenen Einkünften des Herrn H. erfahren hatten, genügte nicht, um diesen Zeitpunkt der amtlichen Kenntniserlangung der persönlichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen und damit unter den besonderen Schutz des Steuergeheimnisses zu stellen. § 30 AO soll, wie oben dargelegt, dem legitimen Interesse der auskunftspflichtigen Personen an einer Geheimhaltung der aus ihrem privaten Lebensbereich stammenden, den Steuerbehörden übermittelten Daten Rechnung tragen und so die Steuerehrlichkeit stärken. Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert und ein unehrliches Verhalten nachträglich prämiert, wenn man einen nur den Behörden bekannten Informationsvorgang allein deshalb als geheimhaltungsbedürftig qualifizieren wollte, weil daraus die Unwirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hervorgehen könnte.

b) Dass die Beantwortung der Anfrage nicht zu einer Offenlegung geschützter Steuerdaten des Herrn H. hätte führen können, wird besonders anschaulich, wenn anstelle des in § 30 AO normierten Steuergeheimnisses, das als solches kein Grundrecht darstellt (BVerfGE 67, 100/142) und dem als einfachem Bundesgesetz auch kein strikter Vorrang gegenüber Landesverfassungsrecht zukommt (Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 19 m. w. N.), die grundrechtlichen Garantien des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) in den Blick genommen werden, aus denen sich im konkreten Fall verfassungsimmanente Grenzen der Auskunftspflicht ergeben könnten.

Wie das Mehrheitsvotum zutreffend ausführt, sichert das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, zu dem auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person gehört. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt ihm darüber hinaus die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der Schutzbereich keiner dieser beiden Grundrechtsgewährleistungen wäre berührt worden, wenn die Staatsregierung über eine (etwaige) frühzeitige Kenntniserlangung von Behördenvertretern zu den Geldanlagen des Herrn H. berichtet hätte. Da die „Grunddaten“ über das Verhalten und die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (unversteuerte Geldanlagen in der Schweiz; nachträgliche Selbstanzeige) zum Zeitpunkt der Anfrage allgemein bekannt waren und nach zusätzlichen Einzelheiten nicht gefragt war, konnten die Antworten weder in den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung von Herrn H. eingreifen noch zu einer Preisgabe weiterer personenbezogener Daten führen. Ebenso wenig hätten ihn die erbetenen Auskünfte über den Kenntnisstand bayerischer Behördenvertreter an einer Darstellung seiner eigenen Person in der Öffentlichkeit hindern können. Nachdem die Tatsache des Besitzes unversteuerter Geldanlagen in der Schweiz zum Zeitpunkt der Anfrage so allgemein bekannt war, dass eine erneute Offenlegung dieser personenbezogenen Daten keinen zusätzlichen Grundrechtseingriff mehr darstellte, war Herr H. als betroffener Grundrechtsinhaber auch nicht mehr dagegen geschützt, dass die staatlichen Behörden öffentlich mitteilten, ob und auf welche Weise sie darüber bereits vor der Selbstanzeige informiert worden waren.

Es war auch nicht Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Herrn H. oder seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dass - vor einer etwaigen mündlichen Verhandlung in einem Strafverfahren - keine äußeren Umstände bekannt und erörtert wurden, aus denen sich gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO die rechtliche Unwirksamkeit seiner Selbstanzeige hätte ergeben können. Der Umstand, dass das Vorliegen bestimmter Tatsachen „eine wichtige Rolle für die Beurteilung der Strafbarkeit“ spielen könnte, verwandelt diese Tatsachen entgegen der Auffassung im Mehrheitsvotum nicht in „persönliche Lebenssachverhalte“ und damit in grundrechtsgeschützte personenbezogene Daten. Anderenfalls dürfte z. B. in Brandstiftungsfällen, bei denen der Täter durch freiwilliges Löschen tätige Reue geübt hat, über den eingetretenen Schaden nicht oder nur mit Zustimmung des Täters öffentlich berichtet werden, weil die Strafbefreiung nach § 306e StGB bei „erheblichem Schaden“ entfällt, dem Schadensumfang also bei der Strafbarkeitsbeurteilung eine „wichtige Rolle“ zukommt.

Aus der Anhängigkeit eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ergibt sich für den Beschuldigten bzw. Angeklagten auch kein Anspruch darauf, dass sich bis zum Abschluss des Verfahrens nur noch die Organe der Strafrechtspflege mit Vorgängen, die bei der Beurteilung der Strafbarkeit relevant sein könnten, befassen oder dazu äußern dürften. Das mögliche Interesse des Herrn H. daran, dass der durch das Bekanntwerden der Selbstanzeige in der Öffentlichkeit entstandene Eindruck, die Strafbarkeit seines Verhaltens sei nachträglich entfallen, nicht durch neu bekannt werdende Umstände infrage gestellt wurde, war demnach grundrechtlich nicht geschützt. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt einem Grundrechtsträger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt oder wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG vom 10.11.1998 BVerfGE 99, 185/194).

2. Selbst wenn sich die Fragen 1 und 2 der Antragsteller auf personenbezogene Daten des Herrn H. bezogen hätten, wäre jedenfalls das Interesse an einer Auskunftserteilung eindeutig höher zu gewichten als das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Geheimhaltung.

a) Da sich hier auf der Ebene der Bayerischen Verfassung das parlamentarische Informationsrecht des einzelnen Abgeordneten und der grundrechtliche Datenschutz des Steuerbürgers gegenüber stehen, müssen diese Verfassungsgüter im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkung entfalten; Ausnahmen vom Steuergeheimnis sind im Lichte dieses verfassungsrechtlichen Befundes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 67, 100/143 f.). Das Ergebnis der Abwägung unterliegt dabei - anders als die Art und Weise der Beantwortung der Anfrage (vgl. VerfGH vom 26.7.2006 VerfGH 59, 144/183) - in vollem Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Die im Mehrheitsvotum getroffene Aussage, die beanstandeten Antworten seien „verfassungsrechtlich noch vertretbar“, erweckt demgegenüber den Eindruck, die Staatsregierung verfüge bei der Auskunftserteilung über eine irgendwie geartete Einschätzungsprärogative, die nur eine beschränkte Kontrolle zulasse. Bei der verfassungsunmittelbaren Einzelfallabwägung kann es aber immer nur ein richtiges Ergebnis geben, das allein der Verfassungsgerichtshof verbindlich festzustellen hat. Wollte man stattdessen der Staatsregierung eine Bandbreite „vertretbarer“ Entscheidungen zubilligen, so könnte sie in diesem Rahmen über die praktische Reichweite der Kontrollkompetenzen des Landtags entscheiden; dies stünde im Widerspruch zur prinzipiellen Gleichrangigkeit der beiden obersten Staatsorgane.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Steuerdaten zwar „regelmäßig nicht von öffentlichem Interesse in dem Sinne, wie es ein Untersuchungsauftrag ... an einen Untersuchungsausschuss voraussetzt“ (BVerfGE 67, 100/140). Geht es bei einer parlamentarischen Anfrage aber nicht um die Aufdeckung privater Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern um die politische Kontrolle der Regierung wegen eines möglichen Fehlverhaltens der staatlichen Exekutive, so steht das Steuergeheimnis dem Aufklärungsbegehren nicht uneingeschränkt entgegen (vgl. BVerfGE 67, 100/140 ff.). Dem trägt auch der bundesgesetzliche Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO Rechnung, wonach eine Offenbarung von Steuerdaten zulässig sein kann, wenn sie zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen erforderlich ist, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern.

Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Parlamentsanfrage vom 15. Mai 2013 bestand ein gewichtiges Interesse an einer Auskunft dazu, ob Behördenvertreter bereits früher von den Geldanlagen des Herrn H. in der Schweiz erfahren hatten. Wie die Bevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat, wurde damals öffentlich darüber spekuliert, ob bayerische Behörden bereits einige Monate vor der Selbstanzeige über eine angekaufte Steuer-CD Kenntnis von den nicht versteuerten Kapitaleinkünften erhalten hatten, ohne entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft München II hierzu in einer Pressemitteilung vom 28. April 2013 erklärt, es treffe nicht zu, dass die Staatsanwaltschaften in München im Sommer 2012 eine Steuer-CD mit den Daten von Herrn H. erhalten hätten (http://www.j...de/sta-...). Diese punktuelle Auskunft der zuständigen Strafverfolgungsbehörde deckte aber das allgemein auf „Vertreter bayerischer Behörden“ abzielende Auskunftsbegehren der Antragsteller nicht annähernd ab; insbesondere war damit noch nichts über eine etwaige Kenntnis von Finanzbehörden und Regierungsmitgliedern oder über andere Wege der Informationsübermittlung ausgesagt.

Dass zum damaligen Zeitpunkt keine objektiv nachprüfbaren Fakten, sondern nur „vage Anhaltspunkte“ bezüglich einer frühen Kenntnis von Behördenvertretern und einer pflichtwidrig unterlassenen Strafverfolgung vorlagen, stand dem öffentlichen Interesse an einer Beantwortung der parlamentarischen Anfrage nicht entgegen.

Es liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des einzelnen Abgeordneten, darüber zu entscheiden, welcher Informationen er zur Ausübung seines Kontrollauftrags bedarf (vgl. BVerfG vom 1.7.2009 BVerfGE 124, 161 Rn. 146). Eine Auskunftsverweigerung wegen missbräuchlicher Ausübung des Fragerechts kommt nur in Betracht, wenn sich ein solcher Missbrauch durch greifbare Tatsachen belegen lässt, wofür hier nichts ersichtlich ist.

Nach den damals bekannten Umständen bestand sogar ein gegenüber sonstigen parlamentarischen Anfragen erhöhtes Informationsinteresse der Antragsteller. Wie die Staatsregierung in ihrer vorangegangenen Auskunft (LT-Drs. 16/16607 S. 10) zu erkennen gegeben hatte, war der Ministerpräsident aus der Staatsregierung heraus über das Ermittlungsverfahren gegen Herrn H. schon zu einem Zeitpunkt informiert worden, als der Generalstaatsanwalt die zuständige Abteilung des Justizministeriums noch nicht einmal mündlich vorab unterrichtet hatte. Schon daraus war ersichtlich, dass dieses Steuerverfahren auf der Ebene der Regierung von Anfang an als (auch) politisch hochbedeutsam betrachtet wurde. Für die über eine „normale“ Steuerstraftat weit hinausgehende Bedeutung des Falles sprachen darüber hinaus der außergewöhnlich hohe Betrag der nicht versteuerten Kapitalerträge sowie vor allem die Person des betroffenen Steuerpflichtigen. Dieser war nicht allein wegen seiner herausgehobenen Rolle im Bereich des Fußballsports, sondern auch wegen zahlreicher Stellungnahmen zu gesellschaftspolitischen Fragen und seiner allgemein bekannten Kontakte zu politischen Funktionsträgern als jemand anzusehen, bei dem eine steuerstrafrechtliche Vorzugsbehandlung in besonderem Maße geeignet gewesen wäre, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der bayerischen Finanzverwaltung zu erschüttern.

Dem hieraus folgenden gewichtigen Aufklärungsinteresse der Antragsteller stand, wie oben gezeigt, zum Zeitpunkt der Anfrage nicht etwa ein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Lebensumstände oder finanzieller Verhältnisse des Herrn H. entgegen, sondern nur sein Interesse am Nichtbekanntwerden von Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Selbstanzeige hätte ergeben können. Diesem Interesse kam jedoch, selbst wenn es grundrechtlichen Schutz beanspruchen könnte, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Güterabwägung allenfalls ein geringes Gewicht zu. Wäre es für die strafrechtliche Beurteilung der Selbstanzeige - entgegen dem inzwischen ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München II - tatsächlich auf die Frage einer früheren Behördenkenntnis von den Geldanlagen angekommen, so hätte die Ermittlungsbehörde bzw. das Strafgericht dem von Amts wegen nachgehen müssen, so dass die betreffenden Informationen in jedem Falle eingeholt und öffentlich bekannt geworden wären. Dass diese notwendige Sachaufklärung schon durch die parlamentarische Anfrage und nicht erst im Ermittlungs- oder Strafverfahren erfolgt wäre, bedeutete für den Beschuldigten keine so erhebliche Belastung, dass das Auskunftsrecht der Antragsteller im Rahmen der praktischen Konkordanz dahinter zurückstehen musste. Ließe man schon eine so marginale Berührung von Individualinteressen genügen, um den Informationsanspruch der Abgeordneten zunichte zu machen, so könnte die Exekutive das Steuergeheimnis nahezu beliebig instrumentalisieren, um sich der parlamentarischen Aufklärung von Verdachtsfällen im Bereich der Finanzverwaltung zu entziehen. Wie naheliegend diese Gefahr ist, beweist die von einem Vertreter der Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, wonach einer Auskunft zu den Fragen 1 und 2 selbst heute, also nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens, noch immer das Steuergeheimnis des Herrn H. entgegenstehe.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 11. Sept. 2014 - Vf. 67-IVa/13

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 11. Sept. 2014 - Vf. 67-IVa/13 zitiert 8 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht n

Strafgesetzbuch - StGB | § 306e Tätige Reue


(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Referenzen

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.