Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 49 Berufsausübungsgesellschaften
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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17/10/2014 12:04
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft kann im Handelsregister eingetragen werden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4
(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprü
(1) Die Anerkennung erlischt durch1.Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder2.schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurüc
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränku
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14 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/12/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 16 K 14.4765
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. Dezember 2015
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 412
Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer; Ruhende
published on 01/12/2016 00:00
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 1.6.2016 i. V. m. der Zwischenverfügung vom 9.5.2016 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das
published on 23/03/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgese
published on 23/03/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgese
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