Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 49 Berufsausübungsgesellschaften

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2.
Europäische Gesellschaften und
3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/10/2014 12:04

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft kann im Handelsregister eingetragen werden.
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprü

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(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränku
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