Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2022 - L 2 SF 2522/21 EK AL

ECLI:lsgbw
erstmalig veröffentlicht: 29.04.2022, letzte Fassung: 29.04.2022

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Zusammenfassung des Autors

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des geführten Ausgangsverfahrens (Kostenfestsetzungsverfahrens) beim Sozialgericht Karlsruhe. Die Klägerin begehrt einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG). Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Entschädigungsanspruch ist § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 GVG wegen der unangemessenen Dauer des geführten Ausgangsverfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Sozialgericht ist vorliegend eine überlange Verfahrensdauer nicht vorzuhalten.

Die Klage der Klägerin wird mithin abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Urteil

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2022 - L 2 SF 2522/21 EK AL

vorgehend:

SG Karlsruhe, 13.12.2017 - S 2 AL 2876/15

 

Da sich ein Kostenfestsetzungsverfahren dadurch auszeichnet, dass in diesem nicht der Richter, sondern der Urkundsbeamte des Gerichts entscheidet (§ 197 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtliche Ermittlungen im Sinne einer Sachaufklärung nicht durchzuführen sind und zur Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten bereits deren Glaubhaftmachung genügt (§ 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist es angemessen, bei Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG in Anlehnung an die Untätigkeitsklagefrist des § 88 Abs. 2 SGG in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten einzuräumen.

Tenor

Die unangemessene Dauer des beim Sozialgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 2 AL 2876/15 geführten Kostenfestsetzungsverfahrens wird festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.395,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG).

Die Klägerin erhob am 7. September 2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Klage Aktenzeichen S 2 AL 2876/15, mit der sie die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum 12. Dezember 2014 bis 6. Januar 2015 begehrte. Über diese Klage entschied das SG mit Urteil vom 13. Dezember 2017. Gegen dieses Urteil erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese am 12. Januar 2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Das Beschwerdeverfahren (L 13 AL 182/18 NZB) endete mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 14. September 2018. Bezogen auf das Klageverfahren als Ausgangsverfahren und auch bezüglich des infolge des Klageverfahrens durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahrens, welches Ausgangsverfahren dieses Entschädigungsklageverfahrens ist, führte die Klägerin eine Entschädigungsklage (L 2 SF 954/19 EK AL) vor dem LSG. Diese Entschädigungsklage nahm der Bevollmächtigte der Klägerin für diese am 12. August 2020 zurück.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 – beim SG eingegangen am 19. Januar 2018 – beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezogen auf das Klageverfahren S 2 AL 2876/15Kostenfestsetzung. Dabei formulierte er: "... beantragen wir Kostenfestsetzung gemäß §§ 106 ff. ZPO ... Gesamtbetrag 1.688,67 EUR. Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt". Am 29. Januar 2018 leitete das SG den Kostenfestsetzungsantrag zur Stellungnahme an die Beklagte verbunden mit einer Frist von vier Wochen weiter. Am 25. Januar 2018 ging die Mitteilung des LSG beim SG ein, dass gegen das Urteil vom 13. Dezember 2017 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden sei; um umgehende Vorlage der Akten werde gebeten. Am 31. Januar 2018 übersandte das SG seine Akten an das LSG. Am 8. Februar 2018 ging die Stellungnahme der Beklagten beim SG ein, wonach eine Kostenübernahme (derzeit) nicht erfolgen könne, da das Urteil mit Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden sei; der Kostenfestsetzungsantrag sei für die Beklagte auch nicht nachvollziehbar. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 leitete das SG die Stellungnahme des Beklagten an den Klägerbevollmächtigten weiter; eine Stellungnahme wurde freigestellt. Am 20. September 2018 ging der Beschluss des LSG vom 14. September 2018 über die Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AL 182/18 NZB) verbunden mit der SG-Akte beim SG ein. Am 28. September 2018 ging das Schreiben der Beklagten beim SG ein, wonach die Beklagte ausgehend davon, dass sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten habe, für das Widerspruchs- und Klageverfahren 989,54 EUR an außergerichtlichen Kosten der Klägerin bereit sei zu tragen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 leitete das SG das den Kostenfestsetzungsantrag betreffende Schreiben der Beklagten an den Klägerbevollmächtigten weiter mit der Bitte um Stellungnahme, ob Einverständnis mit dem Vorschlag des Beklagten bestehe; wenn auf den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bestanden werde, werde um Stellungnahme und Darlegung gebeten, welche Gebühren bzw. Auslagen in welcher Höhe von dort als erstattungsfähig anerkannt würden und auf welche Bemessungskriterien der Ansatz der beantragten Gebühren gestützt werde. Am 20. November 2018 ging die Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten beim SG ein; mit dem Vorschlag der Beklagten sei er nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom 23. November 2018 machte der Klägerbevollmächtigte bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bezogen auf das Klageverfahren S 2 AL 2876/15 eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend. Auf Anforderung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 26. November 2018 ging die SG-Akte am 13. Dezember 2018 bei dieser ein; diese leitete die Akte am 20. Dezember 2018 an die (zuständige) Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart weiter. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 an den Klägerbevollmächtigten lehnte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Ansprüche der Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Klageverfahrens ab. In Erwartung der Entschädigungsklage vor dem LSG behielt die Generalstaatsanwalt die SG-Akte. Am 15. März 2019 erhob der Klägerbevollmächtigte die Verzögerungsrüge das Kostenfestsetzungsverfahren betreffend. Am 18. März 2019 erhob er beim LSG die Entschädigungsklage zunächst nur das Klageverfahren betreffend, später auch das Kostenfestsetzungsverfahren miteinbeziehend. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart leitete am 23. April 2019 die SG-Akte an das LSG weiter. In der mündlichen Verhandlung am 12. August 2020 nahm der Klägerbevollmächtigte die Entschädigungsklage zurück. Die Aktenrückgabe seitens des LSG an das SG erfolgte am 21. August 2020. Das SG legte die SG-Akte weg. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 – eingegangen beim SG am 17. Februar 2021 – erhob der Klägerbevollmächtigte (erneut) für die Klägerin bezogen auf das Kostenfestsetzungsverfahren die Verzögerungsrüge. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2021 – dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 15. März 2021 – setzte das SG die auf Antrag der Klägerin nach dem Urteil vom 13. Dezember 2017 durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 989,54 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19. Januar 2018 fest.

Am 2. August 2021 hat die Klägerin eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Kostenfestsetzungsverfahrens erhoben. Die Bearbeitungsfrist für Kostenfestsetzungsanträge betrage allenfalls sechs Monate. Die Rückforderung der SG-Akte seitens des SG vom LSG hätte spätestens am 30. April 2019 erfolgen müssen. Daraus ergäbe sich eine Verzögerung von 22 Kalendermonaten, nämlich vom 1. Mai 2019 bis 28. Februar 2021. Es stehe ihr daher eine Entschädigung in Höhe von 2.200,00 EUR zu. Es sei nicht vertretbar davon auszugehen, dass die SG-Akte wegen der Bearbeitung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung bzw. wegen Bearbeitung der Entschädigungsklage beim LSG hätte verbleiben müssen; das SG hätte seine Akte zur Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages anfordern müssen. Bezüglich des Kostenfestsetzungsantrages habe der Klägerbevollmächtigte die Klägerin vertreten; sie sei Antragstellerin gewesen. Dies werde schon darin deutlich, dass im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführt sei, dass die Klägerin "zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei".

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28. Mai 2021 zu zahlen und

2. an die Klägerin weitere 195,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28. Mai 2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei schon nicht Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens gewesen. Dies seien die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, nicht aber die Klägerin selbst gewesen. Verfahrensbeteiligter eines Kostenfestsetzungsverfahrens als eigenständigem Gerichtsverfahren sei der Antragsteller und der Antragsgegner. Das Kostenfestsetzungsverfahren weise gegenüber anderen Verfahrensordnungen die Besonderheit auf, dass nicht nur die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens (oder der Bevollmächtigte in deren Namen), sondern ausdrücklich auch der Bevollmächtigte in eigenem Namen Kostenfestsetzung beantragen könnte. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, wer als Antragsteller Beteiligter des Ausgangsverfahrens gewesen sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Januar 2018 sei der Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden, wobei es sich um einen Briefbogen der Rechtsanwälte B und N, welche die Klägerin vertreten hätten, gehandelt habe. Der Eingangssatz laute: "In der Rechtssache M gegen Bundesagentur für Arbeit beantragen wir Kostenfestsetzung gemäß §§ 106 ff. ZPO..". Aufgrund der Verwendung des Wortes "wir" und dem Fehlen eines Hinweises, dass der Antrag namens und/oder im Auftrag der Klägerin gestellt worden sei, sei der Antrag dahin auszulegen, dass Antragsteller im Ausgangsverfahren die Rechtsanwälte B und N gewesen seien, nicht aber die Klägerin. Daran, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss der Antrag als solcher der Klägerin bezeichnet worden sei, sei das LSG nicht gebunden. Der Klägerin fehle damit die Klagebefugnis für die vorliegende Entschädigungsklage. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese im Hauptsacheverfahren zum Ausgangsverfahren vertreten hätten, sei mit Blick auf den Regelungsgehalt des § 197 Abs. 1 SGG, wonach die Prozessbevollmächtigten den Kostenfestsetzungsantrag im eigenen Namen stellen könnten, kein taugliches Indiz dafür, dass die Prozessbevollmächtigten den Antrag im Ausgangsverfahren namens der Klägerin gestellt hätten. Dagegen spräche im Übrigen gerade auch die anderslautende Formulierung der Verzögerungsrügen, die "für die Klägerin" erhoben worden seien. Das Ausgangsverfahren habe auch nicht unangemessen lange gedauert. In den Zeiten vor dem 21. August 2020, in denen dem SG die Akten jeweils nur kurze Zeit vorgelegen hätten, sei als Kostenfestsetzungsverfahren jeweils ohne nennenswerte Verzögerungen vorangetrieben worden. Solange dem SG die Akten aus den vorstehend aufgezeigten Gründen (Beschwerdeverfahren, Entschädigungsklageverfahren) nicht vorgelegen hätten, hätte das Verfahren nicht vorangetrieben werden können. Dass die Akten zur Kostenfestsetzung kurzzeitig hätten zurückgegeben werden können, ändere nichts daran, dass es ebenso vertretbar gewesen sei, dies nicht zu tun, um die Akten jederzeit greifbar zu haben. Nach Rückgang der Akten am 21. August 2020 sei zwar ein Zeitraum der Inaktivität festzustellen, der aber mit rund sechs Monaten gerade noch im Rahmen liege und jedenfalls gemessen an der anzunehmenden untergeordneten Bedeutung des Ausgangsverfahrens den Schluss zulasse, dass das Ausgangsverfahren nicht unangemessen lang gedauert habe. Die Klägerin fordere eine Entschädigung allein wegen immaterieller Nachteile. Es sei aber davon auszugehen, dass der Klägerin keine immateriellen Nachteile erwachsen seien. Die Klägerin sei seit 1. Juli 2017 für den für sie allein in den genannten Verfahren vertretenen Prozessbevollmächtigten tätig. Das aus der beruflichen Zusammenarbeit resultierende Nähe- und Vertrauensverhältnis lege nahe, dass der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin schon im Hauptsacheverfahren "pro bono" tätig geworden sei und allenfalls die zu Gunsten der Klägerin festgesetzte Kosten erhalten sollte. Es erscheine schwer vorstellbar, dass die Klägerin die Differenz zwischen den beantragten Kosten in Höhe von 1.688,67 EUR und den durch die Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 989,54 EUR zuzüglich Zinsen von rund 700,00 EUR aus eigener Tasche an den Prozessbevollmächtigten bezahlt habe. Der Klägerin habe unter diesen naheliegenden Umständen die Dauer und das Ergebnis des Ausgangsverfahrens egal sein können, sodass ihr mangels psychischer Belastung ein immaterieller Nachteil nicht entstanden sei. Bei einem unterstellten immateriellen Nachteil sei Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zu leisten.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (Beklagter) und 2. März 2022 (Klägerin) zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Gerichtsakte des SG und der beigezogenen Gerichtsakte des LSG, die Gegenstand der Beratung waren.

Gründe

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Das Landessozialgericht ist für die erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 Satz 2 SGG i.V.m. den §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz – GVG -), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.

Die Entschädigungsklage, mit der die Überlänge des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 197 Abs. 1 SGG geltend gemacht wird, ist statthaft.

Die Klägerin begehrt Entschädigung allein für die Verzögerung, die nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens (S 2 AL 2876/15) im Rahmen der noch zu treffenden Kostenfestsetzungsentscheidung vor dem SG eingetreten ist. Dies steht der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Rahmen einer Entschädigungsklage in Bezug auf dieses Verfahren nicht entgegen.

Denn das sich regelmäßig an die Erledigung der Hauptsache anschließende Verfahren nach § 197 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (so bereits ausführlich: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Juris Rr. 16 ff.). Gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist nach der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Davon wird auch das Verfahren zur Herbeiführung der Kostenfestsetzungsentscheidung nach § 197 SGG erfasst. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern beinhaltet ein chronologisch nachgeordnetes Verfahren. Entscheidend für diese Wertung ist zudem, dass mit dem Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 SGG ein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht wird, der unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens ist.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind sowohl die Wartefrist des § 198Abs. 5 Satz 1 GVG als auch die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Nach § 198Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Diese Wartefrist hat die Klägerin eingehalten. Denn ihre Verzögerungsrügen sind am 17. März 2019 bzw. 17. Februar 2021 beim Ausgangsgericht eingegangen und Entschädigungsklage hat sie am 2. August 2021 erhoben. Damit ist die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG jedenfalls bezüglich der ersten Verzögerungsrüge gewahrt. Die Klageerhebung erfolgte auch innerhalb der Klagefrist. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder eines anderen Erledigungsverfahrens erhoben werden. Die Klagefrist begann mit rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens, zu der es mit Zustellung (nicht angefochtenen) Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. März 2021 am 15. März 2021 gekommen ist. Die Entschädigungsklage ist am 2. August 2021 und damit innerhalb von sechs Monaten erhoben worden.

Die Zulässigkeit der Entschädigungsklage scheitert auch nicht an einer fehlenden Klagebefugnis der Klägerin. Die Klagebefugnis bedeutet die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte im Sinne einer formellen Beschwer durch ein in die eigene Rechtssphäre eingreifendes (Verwaltungs-)Handeln – vorliegend im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer des Kostenfestsetzungsverfahrens durch das SG – (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl., § 54 Rr. 9). Von der gegebenen Klagebefugnis der Klägerin ist auszugehen und diesbezüglich wird auf die im Weiteren folgenden Ausführungen zur "Aktivlegitimation" der Klägerin verwiesen.

Die Klage ist auch zum Teil begründet.

Die Klägerin ist "aktiv legitimiert", also materiell berechtigt für einen möglichen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Aktivlegitimation für einen möglichen Entschädigungsanspruch besteht bei dem, wer Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens war, auf dessen Überlänge der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Die damit verbundene Frage der personellen Reichweite des ÜGG hat der Gesetzgeber durch die Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beantwortet. Danach ist Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 GVG jede Partei und jeder Beteiligter eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Maßgebend ist demnach die Beteiligungsstellung in dem (als überlang monierten) Ausgangsverfahren. Insofern weist das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG die Besonderheit auf, dass nicht nur die Beteiligten des vorausgegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern auch deren Bevollmächtigte antragsberechtigt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Juris Rr. 28; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl., § 197 Rr. 4 m.w.N.). Ob vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen oder für die Klägerin den Kostenfestsetzungsantrag am 19. Januar 2018 beim SG gestellt hat, ist durch die gegebenen Auslegungsgrundsätze festzustellen. Dabei gilt diesbezüglich, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Prozessbevollmächtigte für den Beteiligten des dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens – hier die Klägerin – den Antrag gestellt hat (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, a.a.O.). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Kostenfestsetzungsantrag mit dem Briefkopf Rechtsanwälte B und N gestellt, wobei er formuliert hat, "...beantragen wir Kostenfestsetzung ..". Der Kostenfestsetzungsantrag endet damit, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei. Zutreffend weist der Beklagte in dieser Hinsicht zwar darauf hin, dass z.B. in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobenen Verzögerungsrügen die Formulierung verwendet worden ist, dass "... für die Klägerin Verzögerungsrüge erhoben wird". Zutreffend weist der Beklagte weiter darauf hin, dass sich das Wort "wir" im Kostenfestsetzungsantrag auf die damaligen beiden Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte B und N beziehen könne. Letztlich kann sich das Wort "wir" im Kostenfestsetzungsantrag aber auch auf die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten beziehen. Zutreffend verweist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch darauf, dass im Kostenfestsetzungsantrag am Ende die Klägerin genannt ist, indem ausgeführt, wird, dass "die Klägerin zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist". Schließlich umfasst die vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte Vollmacht vom 22. Mai 2015 auch die Vertretung der Klägerin im Kostenfestsetzungsantrag. Deshalb geht der Senat zugunsten der Klägerin und bei noch diesbezüglich gegebenen Zweifeln davon aus, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Kostenfestsetzungsantrag für die Klägerin gestellt haben. Deshalb ist von der Aktivlegitimation der Klägerin für das Entschädigungsklageverfahren auszugehen.

Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet (§ 198 Abs.1 Satz 1 GVG). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Entschädigung wird für materielle oder immaterielle Schäden geleistet, wobei die Klägerin vorliegend ausschließlich eine Entschädigung für immaterielle Schäden begehrt. Die Geltendmachung immaterieller Schäden erleichtert das Gesetz, indem es einerseits bei unangemessener Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden vermutet (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) und andererseits dessen Höhe in der Regel bei 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung ansetzt (§ 198 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GVG). Entschädigung enthält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 GVG).

Die erforderliche Verzögerungsrüge für den eingeklagten Entschädigungsanspruch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese im Kostenfestsetzungsverfahren am 17. März 2019 bzw. 17. Februar 2021 erhoben. Die diesbezüglichen Schriftsätze sind eindeutig jeweils mit "Verzögerungsrüge" überschrieben.

Das mit dem Kostenfestsetzungsantrag am 19. Januar 2018 in Gang gesetzte Kostenfestsetzungsverfahren vor dem SG war von unangemessener Dauer im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG. Es besteht eine Überlänge des Kostenfestsetzungsverfahrens von 23 Monaten.

Nach der Rechtsprechung des BSG erfolgt die Prüfung der (Un)Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinn des § 198 Abs. 1 GVG in drei Schritten (vgl. Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -; Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, beide veröffentlicht in Juris):

(1.) Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der im § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat.

(2) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts vom Entschädigungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist.

(3) Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei billigt das BSG den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt.

(zu 1) Die relevante Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens betrug 37 Monate. Das Verfahren begann mit der Stellung des Kostenfestsetzungsantrags am 19. Januar 2018 und endete mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 15. März 2021.

(zu 2) Bei der Messung des Ablaufs des Ausgangsverfahrens an den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist folgendes festzustellen:

Das Ausgangsverfahren (Kostenfestsetzungsverfahren) wies einen deutlich unterdurchschnittlichen, allerdings nicht gänzlich geringfügigen Schwierigkeitsgrad auf. Es stellten sich in der nach Erledigung der Hauptsache zu treffenden Kostenfestsetzungsentscheidung im Ausgangsverfahren weder ungeklärte Tatsachen noch erhebliche Rechtsfragen. Eine gewisse Schwierigkeit des Verfahrens ergab sich allerdings daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch die Festsetzung einer "Geschäftsgebühr (Ausgangsverfahren)" beantragte, wobei zwar gemäß § 193 Abs. 2 SGG nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, wobei entsprechend bei der Kostenfestsetzung nach § 197Abs. 1 SGG zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; dabei sind die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 193 Abs. 3 SGG stets erstattungsfähig. In diesen Fällen ist daher die Prüfung, ob die durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtserteilung notwendig waren, entbehrlich. Die Prüfung verlagert sich in diesen Fällen auf die Ebene, ob es sich bei den von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühren um die gesetzlich vorgesehenen Gebühren handelt und ob die geltend gemachten Auslagen notwendig im Sinne des § 193 Abs. 2 SGG waren. Allerdings sind auch die Kosten, die durch die vorherige Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens entstanden sind, nach § 197 Abs. 1 SGG festsetzungsfähig, sofern sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat. Die Kosten des Vorverfahrens gehören in diesen Fällen aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 50/15 R -, veröffentlicht in Juris). Die Kostengrundentscheidung des Gerichts - hier im Urteil des SG vom 13. Dezember 2017 (S 2 AL 2876/15) - erfasst in dem Fall, in dem dem gerichtlichen Verfahren ein Verfahren vorausgegangen ist, die gesamten Kosten des Vorverfahrens. Deshalb ist nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Kostenfestsetzungsantrag unter Ziff. 3 eine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren zur Festsetzung beantragt hat. Unklar ist diesbezüglich allerdings, was unter Ziff. 1 mit "Geschäftsgebühr (Ausgangsverfahren) gemeint ist oder ob diese festsetzungsfähig war. Nachvollziehbar hat das SG in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2021 diese beantragte Geschäftsgebühr nicht festgesetzt. Hieraus resultiert jedoch der nicht gänzlich geringfügige Schwierigkeitsgrad des Kostenfestsetzungsverfahrens. Hinzu kam im vorliegenden Fall die rechtlich nicht unbedeutende Schwierigkeit, dass im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Kostenfestsetzung am 19. Januar 2018 noch keine endgültige Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG vorlag, da die Beklagte im Klageverfahren am 12. Januar 2018 beim LSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 13. Dezember 2017 erhoben hat und erst mit Rechtskraft des Beschlusses des LSG vom 14. September 2018 über diese Beschwerde eine endgültige Kostengrundentscheidung für den Kostenfestsetzungsantrag vorgelegen hat.

Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens war gänzlich unterdurchschnittlich und völlig untergeordnet. Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2014 – a.a.O. -).

Die Klägerin begehrte nach dem Urteil des SG vom 13. Dezember 2017 die Festsetzung von Kosten der Rechtsverfolgung in diesem Verfahren. Die materiellen Interessen der Klägerin waren dabei davon geprägt, dass das SG in seinem Urteil vom 13. Dezember 2017 die Beklagte dazu verurteilt hat, der Klägerin (sämtliche) außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Immaterielle Interessen der Klägerin im Hinblick auf die möglichst zügige Kostenfestsetzung sind weder dargelegt noch nachvollziehbar. Im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile ist ein Kostenfestsetzungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, veröffentlicht in Juris). Besondere Umstände, die gegen diese Erwägung im Allgemeinen sprechen, liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei den geltend gemachten Gebühren und Auslagen von insgesamt 1.688,67 EUR um einen erheblichen Geldbetrag. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – das SG in seinem Urteil vom 13. Dezember 2017 – wenn auch zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrages noch nicht endgültig – die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin (sämtliche) außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des LSG vom 14. September 2018, zugestellt an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. September 2018, stand somit bereits nach sieben Monaten – der Monat ist im Entschädigungsklageverfahren die kleinste zu zählende Zeiteinheit – fest, dass die Beklagte der Klägerin (sämtliche) außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens, auf welche sich der Kostenfestsetzungsantrag bezogen hat, zu erstatten hatte. Diesbezüglich ist für die gänzlich unterdurchschnittliche und völlig untergeordnete Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Klägerin miteinzubeziehen, dass die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten, zu dem ein Anstellungsverhältnis besteht, für seine rechtsanwaltliche Vertretung tatsächlich keinerlei Zahlung geleistet hat bzw. ihr für die anwaltliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren keine Rechnung gestellt wurde, die über den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2021 festgesetzten Betrag hinausging. Somit war von vornherein zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten klar, dass ihr Prozessbevollmächtigter ausschließlich den Betrag für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren für die Klägerin erhalten sollte, welchen das SG in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgehend von der Kostengrundentscheidung des SG in seinem Urteil vom 13. Dezember 2017, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hatte, festgesetzt hat. Dies bestätigt der diesbezügliche Verfahrensablauf. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die Kosten auf 1.688,67 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 1. März 2021 wurden die Kosten auf 989,54 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Erst danach und auch erst nach Eingang der Zahlung der Bundesagentur für Arbeit wurde erst die Kostenrechnung vom 18. März 2021 an die Klägerin gestellt, und zwar genau über den Betrag aus dem Beschluss vom 1. März 2021, und nicht etwa über den Betrag in Höhe von 1.688,67 EUR aus dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15. Januar 2018. Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens war somit für die Klägerin in finanzieller Hinsicht von keinerlei Bedeutung.

Das prozessuale Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, das nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls mit zu berücksichtigen ist, hat vorliegend zu keiner Verzögerung des Kostenfestsetzungsverfahrens beigetragen.

Darüber hinaus hängt eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – a.a.O.). Solche Verzögerungen lagen in dem Ausgangsverfahren wie folgt vor:

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine gerichtliche Inaktivität von 26 Monaten, nämlich von Januar 2019 bis einschließlich Februar 2021 festzustellen. Nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags am 19. Januar 2018 hat das SG dieses Verfahren während des gesamten Jahres 2018 verfahrensfördernd in der Hinsicht beanstandungsfrei betrieben. Dabei fällt zu Lasten des SG nicht ins Gewicht, dass es nach Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 13. Dezember 2017 am 12. Januar 2018 im Januar 2018 die SG-Akte an das LSG übersandt hat und jedenfalls ab März 2018 bis Rückgabe der SG-Akte nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des LSG vom 14. September 2018 am 20. September 2018 eine "Inaktivität" den Kostenfestsetzungsantrag betreffend vorliegt. Denn notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag war eine (endgültige) Kostengrundentscheidung im Klageverfahren. Diese lag aber erst mit Zustellung des Beschlusses des LSG im Beschwerdeverfahren am 26. September 2018 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor. Dass dies vom SG im Sinne der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag abgewartet wurde, ist rechtlich begründet und insofern im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer dem SG nicht vorzuhalten. Ab Januar 2019 allerdings bis einschließlich Februar 2021 – der Kostenfestsetzungsbeschluss erging am 1. März 2021 – liegen sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten der Inaktivität des Kostenfestsetzungsverfahrens vor. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 23. November 2018 bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer des Klageverfahrens geltend gemacht hatte, forderte dieser unter dem 26. November 2018 die Akten beim SG an, welche am 20. Dezember 2018 von dieser an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart – die das Land Baden-Württemberg in dieser Hinsicht vertritt – weitergereicht wurden. Sodann verblieben die Akten des SG bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart bzw. nach Erhebung der Entschädigungsklage am 18. März 2019 beim LSG bei diesem. Nach Rücknahme dieser Entschädigungsklage in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2020 gelangte die Akte des SG am 21. August 2020 an das SG zurück; dieses – den noch offenen Kostenfestsetzungsantrag übersehend – legte die Akten weg. Erst mit Erhebung der Verzögerungsrüge am 15. Februar 2021 nahm das SG das Kostenfestsetzungsverfahren wieder auf und entschied mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2021 über den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin. Somit war das SG in dem Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich Februar 2021 in dem Kostenfestsetzungsverfahren inaktiv. Dabei dringt der Beklagte nicht damit durch, dass das Kostenverfahren nicht hätte vorangetrieben werden können, solange dem SG die Akten nicht vorgelegen hätten, nicht durch. Der Beklagte ist diesbezüglich der Auffassung, dass zwar die Akten zur Kostenfestsetzung kurzzeitig hätten zurückgefordert werden können, was aber nichts daran ändere, dass es ebenso vertretbar gewesen sei, dies nicht zu tun, um die Akten jederzeit – bei der Generalstaatsanwalt Stuttgart bzw. beim LSG – greifbar zu haben. Dass aber die SG-Akten tatsächlich dem SG zur Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages nicht zur Verfügung standen, vermag den Beklagten insofern nicht zu entlasten, als gerade die im März 2019 erhobene Verzögerungsrüge der Klägerin Anlass gab, in geeigneter Weise trotzdem den Fortgang des Kostenfestsetzungsverfahrens zu ermöglichen. Es wäre dem SG jederzeit möglich und im Sinne einer Verfahrensförderung des Kostenfestsetzungsverfahrens angezeigt gewesen, die Akten von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart bzw. dem LSG kurzfristig für die weitere Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages zurückzufordern; eine relevante Verzögerung der Bearbeitung des bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart geltend gemachten Entschädigungsanspruchs das Klageverfahren betreffend bzw. eine relevante Verzögerung der Bearbeitung der Entschädigungsklage beim LSG war dadurch nicht zu befürchten.

Zwar ist – wie ausgeführt – dadurch eine gerichtliche Inaktivität von 26 Monaten feststellbar. Wird hiervon aber die dem SG zuzubilligende Vorbereitungs-Bedenkzeit, die für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt, abgezogen, ist eine Unangemessenheit der Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens (nur) von 23 Monaten festzustellen.

Grundsätzlich ist jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014, a.a.O.). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, a.a.O.). Die Zeitspanne von zwölf Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (vgl. BSG, a.a.O.). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens – denn je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 1/13 R -, veröffentlicht in Juris).

Anlass, die Zeitspanne von zwölf Monaten zu reduzieren, besteht vorliegend bezüglich des Kostenfestsetzungsverfahrens. Denn ein Kostenfestsetzungsverfahren zeichnet sich bereits dadurch aus, dass in diesen nicht der Richter, sondern der Urkundsbeamte des Gerichts entscheidet (§ 197 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass gerichtliche Ermittlungen im Sinne einer Sachaufklärung nicht durchzuführen sind und dass zur Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten bereits deren Glaubhaftmachung genügt (§ 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, bei Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs.1 SGG in Anlehnung an die Untätigkeitsklagefrist des § 88 Abs. 2 SGG in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten einzuräumen (so bereits: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juni 2016 – L 12 SF 9/14 EK AS; Urteil vom 11. November 2015 – L 12 SF 31/15 EK AS; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2018 – L 11 SF 45/16 EK; alle veröffentlicht in Juris).

Der Klägerin ist nicht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jeden Monat der unangemessenen Verfahrensdauer für die von ihr erlittenen immateriellen Nachteile eine Entschädigung in Geld von 100,00 EUR monatlich zuzusprechen, da die Nachteile auf andere Weise wiedergutgemacht werden können (§ 198 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 GVG).

Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, insbesondere durch (bloße) gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung des Nichtvermögensschadens auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG ist hier ausreichend. Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG kann das Entschädigungsgericht die bloße Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens aussprechen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind; davon umfasst sind vor allem die Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge zu früh oder gar nicht erhoben wurde. Sind dagegen alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt, kommt eine Kompensation des Nichtvermögensschadens durch die bloße Feststellung der Überlänge ausnahmsweise auch dann in Betracht, etwa wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, a.a.O.; Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -, beide veröffentlicht in Juris). Dies ist hier insoweit der Fall, als das Ausgangsverfahren für die Entschädigungsklägerin objektiv eine geringe Bedeutung hatte. Für die Bedeutung des Verfahrens ist ausschließlich der Maßstab objektivierter Betrachtung entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R -, veröffentlicht in Juris). Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur gänzlich unterdurchschnittlichen und völlig untergeordneten Bedeutung des Ausgangsverfahrens verwiesen, zumal Kostenfestsetzungsverfahren nach Erledigung der vorangegangenen Hauptsache für den Beteiligten ohnehin im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sind und insoweit nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli2014, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – L 8 SF 128/12 EK -, veröffentlicht in Juris; ebenso im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 – L 37 SF 247/14 EK KR -, veröffentlicht in Juris; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2018 – L 11 SF 45/16 EK -, veröffentlicht in Juris). Besondere Umstände, die gegen diese Erwägung sprechen, liegen hier nicht vor. Im Gegenteil liegen hier ganz besondere Umstände vor, die für diese Erwägung sprechen. Diesbezüglich wird nochmals auf die obigen Ausführungen in der Hinsicht verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin offensichtlich für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren vor dem SG nur den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag erhalten sollte und deshalb das (finanzielle) Interesse der Entschädigungsklägerin am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens ausgehend von der Kostenentscheidung des SG in seinem Urteil vom 13. Dezember 2017 bei Null lag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 201 Abs. 4 GVG.

Nach § 201 Abs. 4 GVG entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn – wie hier – ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Dabei hält der Senat es im konkreten Fall für billig, dass die festgestellte Unangemessenheit der Verfahrensdauer es rechtfertigt, von einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten auszugehen. Für die Klägerin stand offensichtlich ein Entgelt für den zu entschädigenden immaterieller Nachteil im Vordergrund ihres Klagebegehrens. Die festgestellte Unangemessenheit der Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens ist demgegenüber eher von untergeordneter Bedeutung. Zwar dient der Feststellungsanspruch nach der menschenrechtlichen Konzeption der §§ 198 ff. GVG ebenso der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens, ebenso wie auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dennoch ist bei der Kostenquote zu beachten, dass die Klägerin ihr maßgebliches Ziel – die Entschädigung in Geld – nicht erreicht hat. Insoweit hält der Senat eine Kostentragung des Beklagten von einem Viertel für gerechtfertigt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 201


(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - L 8 SF 128/12 EK

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Beklagte hat 157,71 € als materiellen Schaden an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist ab 1. Juni 2012 mit 5% Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kos

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 50/15 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 und des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2013 aufgehoben und die Kl

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(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 und des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Verpflichtung des beklagten Jobcenters zur Festsetzung der Kosten eines zum Teil erfolgreichen Widerspruchsverfahrens vor Abschluss des in der Hauptsache wegen des anderen Teils anhängigen Klageverfahrens.

2

In einem von dem anwaltlich vertretenen Kläger geführten Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid nach dem SGB II, der eine Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 12,21 Euro forderte, gab der Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2012 - W 1826/12 - überwiegend statt und reduzierte den Erstattungsbetrag auf 2,21 Euro. Zugleich verfügte er, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 82 von Hundert (vH) auf Antrag erstattet würden und die Zuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen sei.

3

Gegen die Verpflichtung zur Erstattung der 2,21 Euro erhob der Kläger Klage beim SG Cottbus (Az: S 40 AS 4191/12). Das Verfahren wurde vom SG zum Ruhen gebracht.

4

Parallel zu diesem Klageverfahren wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14.7.2012 an den Beklagten und beantragte die Festsetzung und Auszahlung der Kosten des Widerspruchsverfahrens - W 1826/12 - in Höhe von 309,40 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte als unzulässig ab (Bescheid vom 1.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 12.2.2013).

5

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, an den Kläger Kosten des Vorverfahrens in Höhe der zuletzt nur noch beantragten 253,70 Euro zu zahlen (Urteil vom 24.9.2013). Die vom SG zugelassene und vom Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 9.9.2015). Die Kostenentscheidung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid vom 4.7.2012 - W 1862/12 - stelle einen den Kläger teilweise begünstigenden Verwaltungsakt dar, der hinsichtlich des zusprechenden Teils bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG bindend geworden sei. Die begünstigende Kostengrundentscheidung des Beklagten sei ebenso wenig Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG - S 40 AS 4191/12 - geworden wie die begünstigende Sachentscheidung. § 63 SGB X bleibe daher in vollem Umfang anwendbar. Dem stehe auch nicht die bisherige Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung komme, wenn sich an ein Vorverfahren ein Klageverfahren anschließe. Die Entscheidungen des BSG hätten nicht den Fall betroffen, in dem eine (teilweise) begünstigende Entscheidung der Behörde über die Kosten des Verfahrens bereits vorliege.

6

In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 193 SGG. In Fällen, in denen sich an ein Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließe, werde § 63 SGB X durch § 193 SGG verdrängt und die Behörde sei für die Kostenfestsetzung nicht mehr zuständig. Vielmehr würden die Kosten - einschließlich der des Vorverfahrens - im Rahmen des § 193 SGG durch das Gericht festgesetzt.

7

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 und des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.9.2015 und des SG Cottbus vom 24.9.2013 sind aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens - W 1826/12 - festzusetzen.

10

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 1.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2013 sowie der darin als unzulässig verworfene Kostenfestsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens - W 1826/12 -.

11

2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Der Kläger verfolgt den von ihm geltend gemachten und von dem Beklagten abgelehnten Anspruch auf Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG).

12

3. Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Kostenfestsetzung durch den Beklagten kommt allein § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift setzt die Behörde, die die Kosten(grund)entscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

13

Die Klage ist abzuweisen, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht mehr vorliegen, weil eine Kostengrundentscheidung des Beklagten nicht mehr existiert. Die im Widerspruchsbescheid vom 4.7.2012 enthaltene Kostengrundentscheidung, wonach der Beklagte dem Kläger 82 vH der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstatten werde, hat sich aufgrund der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs 2 SGB X erledigt.

14

Denn Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4.7.2012 war § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

15

§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gilt jedoch nur für isolierte Vorverfahren, also für solche, an die sich in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren anschließt und die daher von Vorverfahren, an die sich ein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache anschließt, zu unterscheiden sind(stRspr vgl BSG Urteil vom 20.4.1983 - 5a RKn 1/82 - BSGE 55, 92 = SozR 1300 § 63 Nr 1; BSG Urteil vom 30.6.2004 - B 6 KA 34/03 R - BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr 11, RdNr 27; BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 15). Für Kostengrundentscheidungen in Widerspruchsbescheiden gegen die - sei es auch nur wegen eines Teils ihres Verfahrensgegenstandes - Klage erhoben wird, gilt § 63 SGB X nicht. Demgemäß steht eine solche Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid wie bei einer Bedingung (vgl § 32 Abs 2 Nr 2 SGB X) unter dem Vorbehalt, dass gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage in der Hauptsache erhoben wird. Wird eine solche Klage erhoben, tritt die Bedingung ein und die Kostengrundentscheidung erledigt sich auf sonstige Weise nach § 39 Abs 2 SGB X.

16

Diese Beschränkung des § 63 SGB X auf isolierte Vorverfahren ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 63 SGB X(dazu 4.), außerdem aus systematischen Zusammenhängen mit § 193 SGG(dazu 5.), dem RVG sowie dem ua ihm zugrundeliegenden Grundsatz der Kosteneinheit (dazu 6.) und schließlich dem einheitlichen Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten des SG (dazu 7.); etwaige Mängel der Praxis stehen dem nicht entgegen (dazu 8.).

17

4. Der Sinn und Zweck des § 63 SGB X - nur die Kostenerstattung für isolierte Vorverfahren zu regeln - wird deutlich an der Rechtslage vor Einführung des § 63 SGB X durch das neu geschaffene SGB X mit Gesetz vom 18.8.1980 (BGBl I 1469). Zuvor hatte das BSG entschieden, dass die Kosten eines isoliert gebliebenen Vorverfahrens nicht erstattungsfähig seien, weil eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden sei (BSG Urteil vom 21.1.1966 - 6 RKa 13/65 - BSGE 24, 207, 208 f). Die Kosten eines Vorverfahrens, an das sich ein gerichtliches Verfahren anschloss, waren dagegen nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen des § 193 SGG erstattungsfähig(BSG Beschluss vom 24.8.1976 - 12/1 RA 105/75 - SozR 1500 § 193 Nr 3 S 2). Die Aufnahme des § 63 SGB X in das SGB X - Verwaltungsverfahren - diente demnach nur dazu, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens zu schaffen.

18

Dieses Verständnis wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs bestärkt. Nach dieser entspricht § 63 SGB X im Wesentlichen § 80 VwVfG(BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 61 des Entwurfs). § 80 VwVfG wiederum stellte eine Reaktion auf verschiedene Entscheidungen des BVerwG dar, das ebenso wie das BSG zu § 193 SGG die Anwendung der Regelung des § 162 VwGO zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens nur in den Fällen bejaht hatte, in denen im Anschluss an das Vorverfahren Klage erhoben worden war; für isolierte Vorverfahren enthielt das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht dagegen bis zur Einführung des § 80 VwVfG ebenfalls keine Kostenregelung und § 80 VwVfG sollte daher dazu dienen, für isolierte Vorverfahren eine Kostenerstattung in den entsprechenden Fällen anzuordnen(BT-Drucks 7/910 S 91 zu § 76 des Entwurfs des VwVfG; vgl dies bestätigend BVerwG Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 14.05 - DVBl 2006, 1243 f).

19

5. Der sich schon aus der Entstehungsgeschichte ergebende systematische Zusammenhang von § 63 SGB X und § 193 SGG spricht des Weiteren für diese Auslegung, weil die letztere Norm eine Einbeziehung der Kosten eines Vorverfahrens, an das sich ein Gerichtsverfahren anschließt, in die Kostenentscheidung des Gerichts über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens anordnet.

20

Nach § 193 Abs 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Wird das Verfahren anders beendet, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss (§ 193 Abs 1 Satz 3 SGG). Nach § 193 Abs 2 SGG sind Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu diesen Kosten gehören nach gefestigter Rechtsprechung des BSG nicht nur die im Gerichtsverfahren angefallenen Kosten, sondern zudem die Kosten eines etwaigen Vorverfahrens, soweit dieses eine zwingende Klagevoraussetzung ist (§ 78 SGG; vgl BSG Beschluss vom 24.8.1976 - 12/1 RA 105/75 - SozR 1500 § 193 Nr 3; BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 20 ff). Da die Kosten des Vorverfahrens mit Klageerhebung als notwendige Vorbereitungskosten Teil der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten wurden, ist das Gericht verpflichtet, auch über diese Kosten als untrennbarer Teil der Kosten des Verfahrens nach § 193 SGG eine Kostenentscheidung zu treffen.

21

In die gleiche Richtung weist der Vergleich mit § 162 VwGO, der die erstattungsfähigen Kosten im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt, dessen Absätze 1 und 2 den Absätzen 2 und 3 des § 193 SGG entsprechen und ausdrücklich die Kosten des Vorverfahrens miteinbeziehen.

22

6. Die systematischen Verbindungen mit dem allgemeinen Kostenrecht insbesondere dem RVG (vgl zu dessen Anwendung im Rahmen des § 63 SGB X nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand der Einzelkommentierung 8/2016, § 63 RdNr 73 ff; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, Anh zu § 63) und dem es prägenden Grundsatz der Kosteneinheit bestätigen die aufgezeigte Auslegung des § 63 SGB X.

23

Der Grundsatz der Kosteneinheit folgt aus dem System des einmaligen Gebührenanfalls nach den maßgeblichen Kostengesetzen (RVG sowie GKG) und der Degression der dort festgelegten Gebühren (Gierl in Saenger, ZPO, 6. Aufl 2015, Vor §§ 91-107 RdNr 23; Lappe, Justizkostenrecht, 1982, S 204 f). Das Gebührenrecht von RVG und GKG ist auf den Grundsatz der Kosteneinheit und nicht auf eine Kostentrennung angelegt. Ungeachtet wechselnder Verfahrensabschnitte werden in diesen Kostengesetzen für das gesamte Verfahren einheitliche Gebührentatbestände festgelegt. Wird ein Gebührentatbestand wiederholt verwirklicht, fällt die Gebühr dennoch nur einmal für das gesamte Verfahren an (vgl § 15 Abs 2 RVG und das Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG; Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl 2014, § 155 RdNr 7). Bei einer Verdoppelung des Streitwertes verdoppeln sich die Gebühren nicht, sondern steigen erheblich moderater an (Degression). Zudem wird die Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr für ein später nachfolgendes Klageverfahren teilweise angerechnet (vgl Vorbemerkung 3 Abs 4 der Anlage 1 zum RVG).

24

Der Grundsatz der Kosteneinheit ergibt sich auch aus den Formulierungen in den einschlägigen Vorschriften zur Kostenentscheidung in den verschiedenen Verfahrensordnungen, in denen die Kosten stets als sprachliche Einheit behandelt werden (vgl § 193 Abs 2 SGG: "Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten"; § 194 Satz 2 SGG: "Die Kosten"; § 154 Abs 1 VwGO: "die Kosten des Verfahrens"; § 91 ZPO: "die Kosten des Rechtsstreits"; §§ 91a, 92 ZPO: "die Kosten"; § 93 ZPO: "die Prozesskosten"; § 12a Abs 2 Satz 1 ArbGG: "die Kosten"; § 135 Abs 1 FGO: "die Kosten des Verfahrens"; vgl BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 24). Er wird außerdem deutlich in § 17b Abs 2 Satz 1 GVG, wonach bei der Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Eine Kostentrennung wird hingegen nur unter bestimmten Umständen als Ausnahme angeordnet (zB §§ 96, 344 ZPO; § 17b Abs 2 Satz 2 GVG).

25

Der Grundsatz der Kosteneinheit besagt, dass die gesamten in einer Instanz angefallenen Kosten als eine einheitliche Kostenmasse zu behandeln sind (Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl 2014, § 155 RdNr 6; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl 2016, RdNr 779; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2013, § 91 RdNr 15). Sie bilden grundsätzlich eine Einheit, unabhängig davon, ob der Kläger einen oder mehrere Anträge stellt, die Klage ermäßigt, erweitert oder ändert, ob der Beklagte nur Klageabweisung beantragt oder Widerklage erhebt, ob mehrere Personen klagen oder verklagt werden (Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl 2015, Vor § 91 RdNr 2; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl 2007, RdNr 779).

26

7. Das einheitliche Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG nach § 197 Abs 1 SGG streitet ebenso für eine Beschränkung des § 63 SGB X auf das isolierte Vorverfahren.

27

Im RVG wird die gesamte Tätigkeit in einem Vor- oder Widerspruchsverfahren als eine Angelegenheit behandelt, die lediglich von dem davor liegenden Verwaltungsverfahren abgegrenzt wird (vgl § 17 Nr 1a RVG). Für diese Tätigkeit fällt nach der Vorbemerkung 2.3 Abs 4 der Anlage 1 zum RVG eine Geschäftsgebühr an. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 15 Abs 2 RVG nur einmal fordern. Es ist unerheblich, ob es sich um ein Widerspruchsverfahren handelt, in dem vom Rechtsanwalt streitwertabhängige Gebühren oder Rahmengebühren abgerechnet werden dürfen; die Vorschrift gilt im RVG generell. Gleichgültig ist, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war und ob dem Widerspruchsverfahren mehrere Streitgegenstände zugrunde lagen. Dies kann bei Rahmengebühren nach § 14 RVG - wie sie im vorliegenden Verfahren anfallen - lediglich bei der Festsetzung der Gebührenhöhe im späteren Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.

28

Würde hinsichtlich des erfolgreichen Teils des Widerspruchsverfahrens ausgehend von der insofern positiven Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid ein eigenständiges Kostenfestsetzungsverfahren nach § 63 Abs 3 SGB X durchgeführt, könnte dies zu abweichenden Entscheidungen zweier Kostenfestsetzungsstellen - der Behörde nach § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG nach § 197 SGG - führen und weitere Verfahren (Klagen gegen die behördliche Kostenfestsetzung, Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten) nach sich ziehen(vgl auch BVerwG Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 14.05 - DVBl 2006, 1243 f). Außerdem würden sich weitere Fragen hinsichtlich der Anrechnung der Gebühren des Vorverfahrens auf die des Gerichtsverfahrens stellen.

29

8. Die aufgezeigte Auslegung des § 63 SGB X wird nicht durch das Vorbringen der Revisionserwiderung in Frage gestellt, in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, wenn dem Widerspruch weit überwiegend stattgegeben worden sei und nur gegen einen kleinen, streitig gebliebenen Teil geklagt und diese Klage abgewiesen werde, würde der weit überwiegende Erfolg des Widerspruchs in der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG oftmals nicht berücksichtigt werden. Denn dem Erfolg des Widerspruchs kann durch eine ihn berücksichtigende Kostenentscheidung des Gerichts, auf die der Betroffene durch eine entsprechende Antragstellung hinwirken kann, Rechnung getragen werden.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tenor

I.

Der Beklagte hat 157,71 € als materiellen Schaden an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist ab 1. Juni 2012 mit 5% Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 18 KR 593/93 unangemessen war.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Der Kläger trägt 13/20 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 7/20.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt erstinstanzlich beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) vom beklagten Freistaat (vertreten durch das Landesamt der Finanzen) Schadensersatz wegen eines überlangen Verfahrens der Kostenfestsetzung.

Dem Verfahren auf Kostenfestsetzung ist ein Hauptsacheverfahren mit einer Klage (S 18 Kr 593/93) aus dem Jahre 1989 vorausgegangen, mit welchem Beiträge zur privaten Krankenversicherung beantragt worden sind. Der Rechtsweg war gegeben, weil der Anspruch seinen Rechtsgrund in Vorschriften des SGB hatte (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 405 RVO). Die anschließende Berufung endete mit Urteil vom 20. Oktober 2005. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG blieb erfolglos ((Beschluss vom 31.07.2007, Az: B 12 KR 83/06 B); ebenso eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Oktober 2008). Im Ergebnis ist der beklagte Arbeitgeber verurteilt worden, dem Kläger für den Monat Juli 1988 eine Krankenversicherungszuschuss von 47,06 € zuzüglich 4% Zinsen ab 15. August 1988 zu bezahlen. Im Übrigen erfolgte Klageabweisung mit entsprechender Kostenfolge für die außergerichtlichen Kosten.

Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers, Rechtsanwalt A. von H, beantragte am 16.01.2006 in dem später gerügten Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung von zunächst 510,40 € und später dann in Erweiterung wegen der Kosten bei dem BSG weitere 100,62 €. Auch dieses Verfahren wurde (als Beiakte) unter dem Aktenzeichen S 18 Kr 593/93 geführt. Der Kläger hatte das Fehlen einer wirksamen Prozessvollmacht vorgebracht. Die Partei sei dem amerikanischen Recht unterworfen und dort trage die obsiegende Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Auch die Forderung der Mehrwertsteuer ist in Zweifel gezogen worden, weil es sich um einen amerikanischen Auftraggeber gehandelt habe. Dieses Vorbringen ist später nochmals wiederholt worden (Schriftsatz vom 12.8.2010 des Rechtsanwalts F.).

Am 18.07.2007 wies der Kläger das SG darauf hin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren bereits mehr als ein Jahr und sechs Monaten andauere. Gegen diese lange Verfahrensdauer bestünden erhebliche Bedenken, weil das Menschenrecht auf angemessene Verfahrensdauer aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu verwirklichen sei. Vom SG wurde dem Kläger mitgeteilt, dass unter dem Aktenzeichen S 18 Kr 593/93 kein Vorgang feststellbar sei.

Am 2.8.2010 erinnerte Rechtsanwalt von H. an die Kostenfestsetzung. In diesem Zusammenhang ist entdeckt worden, dass nach Versetzung des den Antrag bearbeitenden Urkundsbeamten die Akte versehentlich weggelegt worden war. Aus dem Verfahren L 4 KR 2/03 wurde ein Schriftsatz an den EGMR vom 5.5.2010 unter dem Aktenzeichen 23056/09 bekannt. Darin ist auf Seite 3 (B.h) unter anderem ausgeführt, dass mit einem Schriftsatz vom 18.7.2007 der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt habe. Auf eine Anlage 4 wurde Bezug genommen. Das Sozialgericht sei bislang untätig gewesen.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 erfolgte dann die Kostenfestsetzung auf 540,62 € für den gesamten Rechtsweg, auch für die Verfahren beim Bayer. Landessozialgericht und wegen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht. Zusätzlich war Verzinsung angeordnet (5% über dem Basiszinssatz ab 16.1.2006 bzw. ab 22.8.2007).

Die hiergegen gerichtete Erinnerung (Aktenzeichen: S 18 SF 908/10 E) wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen. Beschwerde wurde zwar am 26.1.2011 beim SG eingelegt, jedoch am 27.1.2011 zurückgenommen.

Wegen des Verfahrens um den Krankenversicherungszuschuss (Aktenzeichen S 18 Kr 593/93) betrieb der Kläger ein Verfahren beim EGMR. Die Beschwerdeschrift hierzu ist beim EGMR unter der Nummer 23056/09 am 22.4.2009 eingetragen. Gegenstand dieses Verfahrens, Nr. 23056/09, das am 10. Juli 2012 mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen wurde, war die Überlänge des Verfahrens S 18 Kr 593/93 nebst Berufungsverfahren mit Urteil vom 20. Oktober 2005, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 31.7.2007 sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2008.

Der Kläger hat am 01.06.2012 (Eingang) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Klage gegen den Freistaat Bayern auf Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Sozialgericht München (SG; Az. S 18 Kr 593/93) erhoben.

Der Beklagte hat in Schriftsätze vom 03.8.2012 und 21.3.2013 darauf hingewiesen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und unstatthaft sei. Am 5.12.2013 lehnte der Senat daraufhin den Prozesskostenhilfeantrag (PKH) ab, nachdem zuvor auf Anschreiben vom 20.08.2013 und 21.10.2013 zur Stellungnahme keine Reaktion erfolgt war. Darin ist um Ergänzungen zur Zulässigkeit im Sinne von Artikel 23 ÜGG gebeten worden; insbesondere ob ein Verfahren vor dem EGMR betreffend das Verfahren der Kostenfestsetzung stattgefunden habe oder noch anhängig sei.

Am 21.5.2014 hat der Kläger - neben einem Vertagungsantrag für die mündliche Verhandlung vom 23.5.2014 - vorgebracht, dass ihm wichtige schriftliche Unterlagen nicht zugänglich gewesen seien. Deswegen habe er auf die Frage, ob beim EMGR ein Verfahren anhängig gewesen sei, unverschuldet keine Antwort geben können.

Am 21.7.2014 hat der Kläger schließlich einen weiteren Antrag auf PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts L. gestellt, den der Senat am 19.9.2014 ablehnte. Zur Begründung des Antrags ist die Beschwerdeschrift in polnischer Sprache vorgelegt worden, mit der die Klage beim EGMR am 22.4.2009 eingetragen worden sei. Diese enthalte - so die Begründung - in Abschnitt 22 (Gesamtumfang 34 Abschnitte) die Darlegung, dass das Verfahren der Kostenfestsetzung bereits drei Jahre und drei Monate beim SG liege. In seinem Beschluss hat der Senat aber ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens Nr. 23056/09 die Überlänge des Verfahrens S 18 Kr 593/93 gewesen sei aber. Das zeige die Beschreibung des Verfahrens (La procédure litigeuse) und entspreche der vom EGMR vertretenen Rechtsansicht, wonach das Kostenfestsetzungsverfahren als unselbstständiger Annex des Hauptsacheverfahrens zu dessen gegebenenfalls zu entschädigender Dauer beitrage. Dieser Gegenstand ergebe sich auch aus der Teilentscheidung des EGMR vom 29. September 2009 zu Nr. 23056/09.

Am 22.1.2015 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts L. gestellt. Am 10.2.2014 wurde auch dieser dritte Antrag abgelehnt.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Beklagten zu verurteilen als materiellen Schaden € 583,14 nebst Zinsen zu zahlen und € 6.000,00 für immaterielle Schäden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten S 18 KR 593/92 und S 18 SF 908/10 E.

Gründe

Die Entschädigungsklage ist zum Teil erfolgreich.

A.

Die Klage ist zulässig.

1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art. 23 S 1 ÜGG auch auf bei Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 (vgl. Art 24 ÜGG) abgeschlossene Verfahren Anwendung, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist (Art. 23 S. 1, 2. Alt., Variante 1 ÜGG). Zu diesen Voraussetzungen erfolgen unter 9 weitere Ausführungen.

2. Das LSG ist für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl. § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs. 1 S. 1 GVG i. V. m. § 202 S. 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige Landessozialgericht (hier gem. Art. 4 Abs. 1 AGSGG Bay das Bayer. Landessozialgericht) zuständig.

3. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird der Freistaat Bayern unbeschadet der §§ 7a bis 12 der Vertretungsverordnung durch das Landesamt für Finanzen - Dienststelle A-Stadt - als allgemeine Vertretungsbehörde vertreten (§ 7 S. 1 VertV).

4. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Ladung zur und der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 nicht mehr durch Rechtsanwalt L. vertreten. Eine Prozessvollmacht erlischt durch Widerruf des Vollmachtgebers, der auch durch schlüssige Handlungen erfolgen kann (§§ 168 S 3, 167 Abs. 1 BGB; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 86 ZPO, Rn. 2). Dies ergibt eine Auslegung der Schriftsätze und des Verhaltens des Klägers. Nach Verlegung zweier Verhandlungen und einer dritten Ladung an den Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung ist am 27.8.2015 ein Schriftsatz eingegangen, in dem der Kläger unmittelbar mitteilte, dass Rechtsanwalt L. seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt vor einigen Wochen eingestellt habe und um Verlegung des Termins gebeten werde. In einem späteren Schreiben vom 27.11.2015 erläuterte der Kläger dann, dass Rechtsanwalt L. ihm dies so erklärt habe. Mit weiterem Schreiben des Klägers vom 3.11.2015 wurde (im Anlageschreiben) von einem anderen Rechtsanwalt mitgeteilt, dass Rechtsanwalt L. dauerhaft in Spanien lebe und gebeten habe, etwa eingehende Post als Zustellungsbevollmächtigter entgegenzunehmen. Mit einem Schreiben vom 27.10.2015 erklärte der Kläger, er könne sich keinen anderen Rechtsanwalt nehmen, weil er kein Geld dazu habe. Vorausgegangen waren die konkrete Frage des Gerichts, ob Rechtsanwalt L. den Kläger noch vertrete, und ein schriftlicher Hinweis des Senats vom 30.1.2015 an den Kläger, dass er seine Vertretung selbst sicherzustellen habe.

5. Die beziffert erhobene Klage ist gemäß § 54 Abs. 5 als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insoweit kann die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Betrages oder zur Leistung dem Grunde nach verlangt werden (vergleiche Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG Kommentar § 54).

6. Nach Art. 23 S. 6 ÜGG konnte die Klage nach § 198 Abs. 1 GVG zur Durchsetzung eines Anspruchs bei abgeschlossenen Verfahren in „Altfällen“, bei Inkrafttreten des ÜGG nicht mehr anhängigen Gerichtsverfahren, sofort erhoben werden, sie musste jedoch spätestens am 3.6.2012 erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger mit seiner am 1.6.2012 erhobenen Klage gewahrt.

7. Die Klage ist zulässigerweise auch auf Entschädigung wegen eines Verfahrens der Kostenfestsetzung gerichtet. Gerichtsverfahren i. S. d. Regelungen in §§ 198 ff. GVG ist jedes gerichtliche Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, § 198 Abs. 6 GVG. Umfasst sind dabei u. a. namentlich die Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unter dem Regime der Neuregelungen stehen aber auch Verfahren über Kostengrund- oder Kostenfestsetzungsanträge (Schafhausen/Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage 2013, § 43 Klage und Berufung; so auch Steinbeiß-Winkelmann/Ott: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 198 Rn. 54, Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202, Rn. 12). Ein Kostenfestsetzungs- und anschließendes Erinnerungsverfahren ist nur noch nach einer Mindermeinung (LSG Niedersachsen-Bremen, 6.3.2013, L 15 SF 4/12 EK AS) kein entschädigungspflichtiges Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gewesen. Völlige Rechtsklarheit darüber hat das Urteil des BSG vom 10.7.2014 geschaffen. Danach besteht kein Zweifel mehr an der Anwendbarkeit des ÜGG auch auf Verfahren der Kostenfestsetzung (BSG vom 10.7.2014, Az: B 10 ÜG 8/13 R).

8. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG hat der Kläger die Aktivlegitimation, eine Entschädigungsklage zu betreiben (hierzu BT-Drucks 17/3802, S 23). Danach ist Verfahrensbeteiligter iS von § 198 GVG jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Insofern weist das Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne von § 197 SGG zwar die Besonderheit auf, dass die Parteien des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sowie auch deren Bevollmächtigte antragsberechtigt sind (vgl. dazu Münker in Hauck/Behrend, SGG, § 197 RdNr. 4, Stand Einzelkommentierung Dezember 2011). Der Kläger war Partei in der Hauptsache und jetzt Kostenschuldner des Bevollmächtigten des ehemaligen Prozessgegners und damit Beteiligter eines Gerichtsverfahrens. Denn die Zivilprozessordnung (§ 104 ZPO) wie auch § 197 SGG eröffnet dem Kostengläubiger einen Weg, seinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus der Kostengrundentscheidung betragsmäßig in einem vollstreckbaren Titel festsetzen zu lassen. Vor der Entscheidung hat aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren. Deshalb ist diesem eine Mehrfertigung des Kostenfestsetzungsantrags samt Kostenrechnung zu übersenden und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Kläger ist demzufolge nicht unmittelbar Beteiligter des Kostenfestsetzungsverfahrens. Er ist aber zu hören und der Beschluss ist ihm im Erfolgsfalle zuzustellen.

9. Bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 war das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mehr bei deutschen Gerichten anhängig. Die Kostenfestsetzung war mit Beschluss vom 12. Oktober 2010, die Erinnerung, S 18 SF 908/10 E, mit Beschluss vom 11. Januar 2011 erledigt. Eine Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist nämlich nicht statthaft (§ 197 Abs. 2 SGG), die Entscheidung des SG im Erinnerungsverfahren ist unanfechtbar (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.06.2007, L 18 B 732/07 AS; LSG Saarl BeckRS 2009 51845; LSG LSA BeckRS 2011, 70578 m. w. N.; SächsLSG NZS 2013, 880; aA: LSG MV BeckRS 2009, 53753). Die am 26.1.2011 gleichwohl eingelegte Beschwerde wurde zudem am 27.1.2011 zurückgenommen.

So bestehen die beiden Möglichkeiten nach dem Übergangsrecht nicht, die sich auf bei deutschen Gerichten bereits anhängige Verfahren beziehen (Art. 23 S. 1, 1. Alt. ÜGG) bzw. die noch Gegenstand einer Beschwerde beim EGMR werden können (Art. 23 S. 1, 1. Alt., Variante 2, ÜGG). Gemäß Artikel 35 EMRK besteht binnen 6 Monaten Gelegenheit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Möglichkeit war schon nach dem 13.7.2011 (Zustellung des Beschlusses vom 11.1.2011 über die Erinnerung am 12.1.2011) nicht mehr gegeben.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier aber um einen Übergangsfall eines abgeschlossenen Verfahrens, dessen Dauer bei Inkrafttreten des ÜGG Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR war (Art. 23 S. 1, 2. Alt., Variante 1, ÜGG).

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Überlänge des Verfahrens der Kostenfestsetzung war - aus der Sicht Entschädigungsklagen nach deutschem Recht gem. § 198 Abs. 6 Nr.1 GVG - nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens mit der Nr. 23056/09, das wegen der Überlänge eines Erkenntnisverfahrens eingeleitet war. In der Beschwerdeschrift in polnischer Sprache vom 20.4.2009 wird zwar im 22. Absatz (Gesamtumfang 34 Absätze) bemängelt, dass das Verfahren der Kostenfestsetzung bereits drei Jahre und drei Monate beim SG liege. In der Teilentscheidung des EGMR vom 29. September 2009 ist aber nur ein Urteil wegen der Überlänge S 18 Kr 593/93 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2008 zurückgestellt worden (ajourne l'examen des griefs du requéranttirés de la durée de la procédure et de l'absence d'un recours effectif à cet égard, zit nach HUDOC). Die Beschreibung des Verfahrens (La procédure litigeuse = das in Rede stehende Verfahren) zeigt, dass die Kostenfestsetzung nicht eigenständiger Gegenstand des Verfahrens war. Dies entspricht auch der vom EGMR vertretenen Rechtsansicht, wonach ein Kostenfestsetzungsverfahren als unselbstständiger Annex des Hauptsacheverfahrens zu dessen gegebenenfalls zu entschädigender Dauer beiträgt. Auch aus einem anderen Grund - wegen der zeitlichen Abfolge - hätte das Verfahren der Kostenfestsetzung zulässigerweise nicht beim EGMR anhängig gewesen sein können. Die Beschwerdeschrift unter der Nummer 23056/09 wurde am 22.4.2009 eingetragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ist schon mit Beschluss vom 31.7.2007, Az: B 12 KR 83/06 B zurückgewiesen worden, die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 8.10.2008. Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten (Art. 35 EMRK) bezog sich damit die Beschwerde beim EMRG vom 20.4.2009 auf das Verfahren wegen des Zuschusses zur Krankenversicherung. Das Verfahren wegen der Kostenfestsetzung war damals noch nicht abgeschlossen, sondern erst nach Erledigung der Erinnerung am 11.1.2011. Gem. Artikel 35 Abs. 1 EMRK kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit aber erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

Wie schon angeführt, sieht die Regelung des deutschen Gesetzgebers gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG eine getrennte Geltendmachung von Verfahrensarten (der Hauptsache und damit zusammenhängender Verfahren der Kostenfestsetzung) vor. Nach der Verfahrensordnung für den EMRG ist ein präziser Begriff des Streitgegenstandes und von Klageänderungen nicht vorhanden. Es fehlen Regeln wie in § 198 Abs. 6 GVG zur Definition von Gerichtsverfahren, deren Dauer zur Entschädigung führen können. Allerdings hat die Spruchtätigkeit des EGMR hinsichtlich des Rechts auf zügiges Verfahren einen sehr weit gezogen Begriff der Verfahrensdauer entwickelt, soweit es die Rechtsfolge der Entschädigung selbst betrifft (vgl. EGMR vom 10.11.2005 - 40324/98 = NJW 2006, 2241-2246 sowie vom 4.2.2010 - 13791/06, Individualbeschwerde Nr. 37264/06). Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt auf den Schutzbereich des Art 6 EMRK hingewiesen, dass alle Verfahrensabschnitte bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, einschließlich Verfahrensabschnitten, die dem Urteil in der Hauptsache zeitlich nachfolgen, innerhalb angemessener Frist verhandelt werden müssten (siehe u. a. Macková ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 51543/99, Rdnr. 55, 29. März 2005, und Robins ./. das Vereinigte Königreich, 23. September 1997, Rdnr. 28, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V). Deshalb müssten das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren, das Verfahren hinsichtlich der Gerichtsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren und das Vollstreckungsverfahren zu dem zu berücksichtigenden Zeitraum gerechnet werden.

In europarechtsfreundlicher Auslegung und unter Annahme einer Möglichkeit der Klageänderung ist der Senat jetzt der Ansicht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein zu berücksichtigender Teil des Klageverfahrens beim EGMR Nr. 23056/09 gewesen war. Das nationale Recht beinhaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren zwar eine eigenständige, von der EMRK unabhängige Regelung. Es geht von einer eigenständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung des Verfahrens der Kostenfestsetzung aus (§ 198 Nr. 1 GVG). Zur Wahrung der Übergangsvorschrift hätte der Kläger damit aber ein unzulässiges Klageverfahren beim EGMR wegen eines Teiles des Verfahrens (Kostenfestsetzung) ab Januar 2011 anhängig machen müssen. Nur die vom Senat eingenommene (europafreundliche) Auslegung löst die Widersprüche zwischen dem nationalen Recht und der Verfahrensordnung des EGMR auf und schließt den Kläger auch nicht vom nationalen Rechtsschutz aus (Art 19 Abs. 4 GG).

Es kann ihm - angesichts der für Zivilverfahren bzw. auch sozialgerichtliche Verfahren geltenden Dispositionsmaxime - auch nicht entgegengehalten werden, dass er seine Entschädigungsklage nicht auf den gesamten Rechtstreit S 18 Kr 593/93, sondern nur auf einen Teil desselben gerichtet hat.

B.

Die damit zulässige Klage ist nur zT begründet.

1. Einer Verzögerungsrüge bedurfte es nicht. Die Verzögerungsrüge ist als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung (BSG B v 27.6.2013, Aktenzeichen: B 10 ÜG 9/13 B, 27 m. w. N., vgl. dazu Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20, 27).

Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Art. 23 Satz 1 ist § 198 Abs. 3 und 5 des GVG nicht anzuwenden (Art. 23 S. 5 ÜGG). Dies war hier aber der Fall, nachdem bereits im Januar 2011 kein Verfahren der Kostenfestsetzung mehr anhängig war. Auch als Teil des gesamten Verfahrens S 18 Kr 593/93 gesehen gilt dies, da das genannte Verfahren im Oktober 2008 noch früher beendet war.

2. Der Klägerin steht damit ein auf § 198 GVG gestützter Anspruch dem Grunde nach zu, weil die materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGG als Anspruchsgrundlage für das Verfahren S 18 Kr 593/93 gelten.

Der Kläger hat infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erlitten. Für seinen materiellen Schaden ist er gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG angemessen zu entschädigen.

3. Ein Kostenfestsetzungsverfahren kann innerhalb weniger Monate beendet werden. Hier waren lediglich Rahmengebühren festzustellen und zu prüfen, ob die behauptete Vergütung angemessen war. Die Bearbeitung selbst hat tatsächlich auch nur kurze Zeit gedauert. Mit einer Dauer von Januar 2006 bis Oktober 2010, mithin über 4 Jahre, war das Verfahren der Kostenfestsetzung beim SG München offensichtlich überlang. Selbst wenn dieser Einzelfall nicht besonders bedeutend war und keine Schwierigkeit aufwies, bestand keine Veranlassung, ihn so lange zurückzustellen.

Dies gilt aber nicht für das Verfahren der Erinnerung. Die am 15.11.2010 eingelegte Erinnerung wurde bereits mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen.

4. a) Der materielle Schaden des Klägers besteht nicht in der Verpflichtung, dem gegnerischen Anwalt Gebühren entrichten zu müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Kostengrundentscheidung des Urteils im zugrundeliegenden Verfahren. Die Richtigkeit der Entscheidung in dem durch die Entschädigungsklage in Bezug genommen Verfahren wird nicht zur erneuten Entscheidung gestellt. Ebenso wenig sind Anwaltskosten für das Erinnerungsverfahren ein Schaden. Denn diese dienten nicht der Geltendmachung der Verzögerung, sondern der Abwehr gegen die Kostenfestsetzung als solcher. Als materielle Nachteile kommen nur Wertminderungen und Rechtsverluste wegen des Zeitablaufs, Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren aufgrund der Verzögerung und notwendige RA-Kosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs in Betracht (Steinbeiß-Winkelmann/Ott Rn. 146; Schenke NVwZ 2012, 257; Heine MDR 2012, 327, Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 198 GVG, Rn. 7).

Durch die Verzögerung des Verfahrens ist aber die Zinslast höher ausgefallen, als sonst (wobei eine „normale“ Bearbeitungszeit noch in Abschlag gebracht werden muss). Der geltend gemachte Betrag von 157,71 € entspricht der Zinslast aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Dort wurden ab 16.1.2006 für das Berufungsverfahren 420 € und für das Beschwerdeverfahren beim BSG ab 22.8.2007 ein Betrag von 100,62 € festgestellt.

4 b) Auf die Verzinsung der zugesprochenen Summe von 157,71 € besteht ein Anspruch (Urteil des BSG vom 3.9.2014, Az.: B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61). Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG stehen außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden können (hierzu BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, RdNr. 27 ff). § 201 Abs. 2 S 1 GVG i. V. m. § 202 SGG verweisen zwar auf das SGG, nicht hingegen auf das SGB. Die Annäherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts an dasjenige der VwGO hat die Rechtsprechung des BSG überdies bereits in der Vergangenheit veranlasst, auch hinsichtlich der Prozesszinsen in besonderen Teilbereichen auf die Rechtsprechung des BVerwG Bezug zu nehmen (für den Bereich des Vertragsarztrechts ausdrücklich BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr. 38 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 94 RdNr. 5a). Für den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer ist insoweit entsprechend zu verfahren (vgl. zu den Prozesszinsen BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D -, DVBl 2014, 861 Juris RdNr. 46).

Die Berechnung erfolgt in entsprechender Anwendung der § 288 Abs. 1, § 291 S 1 BGB über die beantragten Prozesszinsen (5%-Punkte über dem Basiszinssatz) ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung, vgl. § 94 SGG).

5. Hinsichtlich des immateriellen Schadens muss sich der Kläger mit einer Feststellung begnügen.

§ 198 Abs.2 GVG normiert entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (NJW 2007, 1259) eine widerlegbare Vermutung, dass eine überlange Verfahrensdauer bei Verfahrensbeteiligten immaterielle Nachteile bewirkt, z. B. eine über die bei einem anhängigen Prozess übliche Ungewissheit hinausgehende psychische Belastung oder eine Rufschädigung. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll u. a. gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen seelischen Folgen (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802, S 19, Urteil des BSG vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 59) vermeiden.

Dennoch kann nach § 198 Abs.2 S 2 GVG keine Entschädigung beansprucht werden, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG ausreicht.

Das hier involvierte Verfahren war ungebührlich lang und die Verfahrensdauer durch nichts zu entschuldigen.

Die Kostenfestsetzung hat hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen. Diese hatte sich im Wesentlichen mit Routinefragen zu beschäftigen. Das Verhalten der Beteiligten ist aber auch unter dem Blickwinkel ihrer Mitwirkungsobliegenheiten und letztlich unter dem Aspekt des verbotenen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium) zu würdigen (Michael Fock, Dr. Tilman Breitkreuz, Dr. Frank Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202, Rn. 21). Der Kläger hat tatsächlich auch Mahnversuche unternommen (Schriftwechsel 2007 und 2010). Allerdings hat er aber auch nur in einem Schriftsatz an den EMRG vom 5.5.2010 und nicht an das SG das Verfahren der Kostenfestsetzung thematisiert. Denn er wiederholt die Begründung des BSG, dass Kosten die der Kläger zu tragen habe im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden würden und insoweit auch die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts des Prozessgegners zu prüfen sei. Dieser Umstand, dass er sonst nie eine Entscheidung gefordert habe, kann dem Kläger aber in nicht entgegengehalten werden. Denn das Erfordernis der Verzögerungsrüge war damals noch nicht Gesetz. Es lässt allerdings Schlussfolgerungen auf die geringe Bedeutung der Sache zu, die der Kläger selbst der Kostenfestsetzung beigemessen hat. Wichtig war für den Kläger vielmehr ein Aspekt aus der Hauptsache, nämlich die Zulässigkeit der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts A. von H., Wobei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

Abzustellen hat das Gericht bei der Bedeutung der Sache aber nicht nur auf die Sichtweise der Beteiligten, sondern auf die tatsächliche konkrete Bedeutung des Verfahrens in Relation zu den anderen zu bearbeitenden Rechtsschutzbegehren (Michael Fock, Dr. Tilman Breitkreuz, Dr. Frank Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202, Rn. 24).

Die Verfahrensart der Kostenfestsetzung unterscheidet sich erheblich von einem Erkenntnisverfahren. Die maßgeblichen Umstände des Rechtsverhältnisses der Beteiligten sind bereits im Verfahren der Hauptsache festgesetzt, insbesondere die Kostengrundentscheidung, die im gerichtskostenfreien Verfahren ohnehin nur Bedeutung für die außergerichtlichen Kosten hat. Es geht damit letztlich um die ohnehin dem Grunde nach zu entrichtenden Gebühren des gegnerischen Anwalts. Darüber entscheidet in einem Verfahren, ähnlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Rechtspfleger bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Dies erfolgt auch nicht mehr im gesamten Parteiverhältnis der Hauptsache, sondern für jeden Beteiligten durch gesonderten Beschluss (vgl. § 11 RVG in der Fassung vom 30.7.2009). Während der grobe Rahmen der Gebühren in wirtschaftlicher Sicht schon mit deren Fälligkeit feststeht, geht es im Verfahren der Kostenfestsetzung lediglich noch um deren präzise Höhe. Dabei ist jede Verzögerung von Nutzen für den Kostenschuldner. Der Kläger war während der Dauer des Verfahrens vor einer Vollstreckung durch den Prozessgegner geschützt. Bei objektiver Betrachtung dürfte sich dem Urkundsbeamten die Erforderlichkeit einer baldigen Kostenfestsetzung hinsichtlich der Interessenslage des Klägers nicht aufdrängen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine zeitliche Verzögerung der Entscheidung dem Kläger ein immaterieller Nachteil mit der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt wird. Ganz anders stellte sich für den damaligen Antragsteller die Bedeutung der Kostenfestsetzung dar. Eine Bedrohung durch ein unwägbares Prozessgeschehen und eine persönliche Mitwirkung bei Verhandlungen ist in dem nahezu ausschließlich schriftlichen Verfahren der Kostenfestsetzung nicht zu befürchten. Er ist dort lediglich zu hören und der Beschluss ist ihm im Erfolgsfalle zuzustellen. Auch das BSG misst einem Verfahren der Kostenfestsetzung keine besondere Bedeutung zu. In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (B 10 ÜG 8/13 R) sind deutliche Hinweise auf die Wichtigkeit eines Verfahrens der Kostenfestsetzung enthalten. So führt es aus, dass im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sein dürfte und dass im Mittelpunkt finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen dürften.

Der Vortrag des Klägers, dass er eine Macht- und Hilflosigkeit, sowie eine Ungleichbehandlung der Parteien empfunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere trifft es auch nicht zu, dass er sich 5 Jahre lang vergebens darum bemüht habe, dass das Sozialgericht das geltende Recht anwende und von einem Eingriff in sein Vermögensrecht Abstand nehme. Insoweit wird auf die oben angestellte Darlegung der Mahnversuche des Klägers Bezug genommen.

Der Senat hält es daher im Ergebnis für angemessen, den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden mit einer Feststellung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu entschädigen (vgl. dazu auch Urteile des entscheidenden Senats vom 23.05.2014, Az.: L 8 SF 22/12 EK, L 8 SF 49/13 EK und L 8 SF 20/12 EK). Weil es hierfür nicht notwendig eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob es diese Feststellung trifft. Bei diesem Ausspruch handelt es sich, wie systematisch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu folgern ist, um eine Form der „Wiedergutmachung auf andere Weise“, die „neben die Entschädigung“ treten kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT17/38202, S. 20) kann die schlichte Feststellung als Wiedergutmachung genügen, wenn ein Verfahrensbeteiligter keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat und die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt. Dies hat im Übrigen auch der Beklagte dargetan, wenn er in seinem Schriftsatz vom 3.8.2012 ausführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens für den Kläger eine moralische und psychische Belastung gewesen sein solle. Denn es sei diesem im Wesentlichen darauf angekommen, die wirksame Bevollmächtigung des anwaltlichen Vertreter seines Prozessgegners, die durch das Landessozialgericht längst entschieden worden sei, im Verfahren der Kostenfestsetzung erneut klären zu lassen. Er habe sich ansonsten nicht mit Fragen des zu erwartenden Kostenfestsetzungsbeschlusses selbst auseinander gesetzt.

6. Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.

7. Der Kläger hat nur einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (§ 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Abweichend von dem wenig präzisen § 193 SGG knüpft die VwGO in den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 VwGO stärker an den Ausgang des Rechtsstreits an (Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 197a, Rn. 8). Daher ist zu gewichten, welche Bedeutung der materielle Schaden hat und welche der immaterielle Schaden. Die Bezifferung der Leistungsklage stellt beides zunächst gleich. Aus dieser Sicht ist das Obsiegen des Klägers äußerst gering (beantragt waren 6.000 € + 583,14 €, zugesprochen 157,71; € 2,5% = 1/40). Weiter ist aber das Obsiegen hinsichtlich der bloßen Feststellung der Überlänge einzuschätzen. Die Feststellung bringt schon zum Ausdruck, dass die Sache von geringer Bedeutung ist. Dafür wäre die Hälfte der Kosten auch schon zu viel. Es wird lediglich dem Interesse des Klägers an einer gewissen Genugtuung Rechnung getragen. Das kann mit einem Drittel der Kosten „belohnt“ werden (13/40). Damit ergibt sich insgesamt eine Kostenentscheidung von 7/20 für Beklagte und 13/20 für den Kläger.

8. Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.