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§ 44cAmtlich · § 5 UrhG

Erstattungsansprüche zwischen Trägern

Zeitreise: 24.07.2026

Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach 1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie 2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.

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