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§ 93Amtlich · § 5 UrhG

Gesetzlicher Auftrag

Zeitreise: 15.10.2026

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.

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