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§ 101Amtlich · § 5 UrhG

Auskunftspflicht der Leistungsträger

Zeitreise: 21.07.2026‹ § 100§ 101a ›

Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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