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§ 27Amtlich · § 5 UrhG

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Zeitreise: 22.07.2026

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

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