Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}




Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt

Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR, {{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
22/12/2017 13:20
Wer Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnet und anschließende an eine Bußgeldbehörde übermittelt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidri
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 07/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt di
published on 04/07/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen.
2
Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die Schwei
published on 27/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 328/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR328.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2016
published on 03/12/2014 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgel
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.