Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
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Referenzen - Gesetze
§ 35 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 35 OWiG 1968 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >JArbSchG | § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über...
Anzeigen >BDSG 2018 | § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über...
Referenzen - Urteile
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 35 OWiG 1968.
Anzeigen >Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 14 Ca 180/14
03.12.2014
Arbeitsgericht Freiburg Urteil 14 Ca 180/14, 03. Dezember 2014
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Tenor
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem...
Anzeigen >Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2016 - M 18 K 15.1511
07.09.2016
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Tenor
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I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass di
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - 5 StR 328/15
27.01.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 328/15
vom
27. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR328.15.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
Anzeigen >Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juli 2016 - 1 A 1198/14
04.07.2016
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil 1 A 1198/14, 04. Juli 2016
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen.
2
Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die...