Strafprozessrecht: Zur Zulässigkeit von Dashcamaufzeichnungen

published on 22/12/2017 13:20
Strafprozessrecht: Zur Zulässigkeit von Dashcamaufzeichnungen
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Wer Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnet und anschließende an eine Bußgeldbehörde übermittelt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin

 

Dies gilt auch dann, wenn die aufgezeichneten Verhaltensweisen mutmaßlich verkehrsordnungswidrig sind und die Übermittlung der Daten an die zuständige Bußgeldbehörde dem Zweck der Ahndung eventuell begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten dienen soll.

Hierin liegt eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer.

Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenchutzgesetzes, u.a. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 04.10.2017 (3 Ss OWi 163/17) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Betroffene einer vorsätzlichen unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, schuldig ist.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Hannover hat den Betroffenen durch Urteil vom 10. April 2017 wegen fahrlässiger unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zu einer Geldbuße von 250 € sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Nachdem das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Verfolgung fünf gleich gelagerter Tatvorwürfe abgesehen und das Verfahren insoweit gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat, hat dieses lediglich noch einen Tatvorwurf zum Gegenstand. Zu diesem hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Im Jahre 2004 hat der Betroffene damit begonnen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu dokumentieren und zur Anzeige zu bringen. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tat er dies in etwa 56.000 Fällen. Anlass hierfür war ursprünglich ein Gespräch mit dem Leiter der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen örtlichen Bußgeldbehörde. Dieser soll den Betroffenen zur Anzeigenerstattung ermuntert haben, nachdem der Betroffene jenem gegenüber seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass Verkehrsverstöße nicht konsequent geahndet würden. Als Beweismittel hat der Betroffene Fotografien oder Videoaufzeichnungen von den von ihm wahrgenommenen mutmaßlichen Verkehrsverstößen gefertigt und sich ergänzend als Zeuge zur Verfügung gestellt. Anfang des Jahres 2014 stattete der Betroffene sein Fahrzeug mit einer sogenannten „OnboardKamera“ bzw. „Dash-Cam“ aus, Mitte 2014 installierte er in seinem Wagen ein modifiziertes System mit zwei Kameras – eine vorne und eine hinten. Diese Kameras waren sowohl fernbedienbar als auch in der Lage, mittels eingebauter Infrarotsensoren Aufnahmen selbst in der Dunkelheit zu fertigen. Die Anlage ermöglichte zudem sowohl die Aufnahme von Einzelbildern als auch von Videos und war mit einem sogenannten Global Positioning System ausgestattet, mit welchem satelittenbasiert u.a. die gefahrene Geschwindigkeit als auch der genaue Standort bestimmt werden konnte.

Die massenhaften Fertigung derartiger Videoaufzeichnungen von Verkehrsteilnehmern durch den Betroffenen aus Anlass der von den Verkehrsteilnehmern mutmaßlich begangenen Verkehrsverstöße gab dem durch die Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen Veranlassung, gegen den Betroffenen am 4. Juni 2014 einen Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer OnboardKamera im öffentlichen Straßenverkehr zu erlassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde indes im September 2014 durch das zuständige Gericht gemäß § 206a StPO eingestellt, weil der Bußgeldbescheid nicht den Anforderungen des § 66 OWiGentsprochen hatte. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat dieses Verfahren sodann nicht weiter betrieben, den Betroffenen indes mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. August 2014 darauf hingewiesen, dass der Einsatz derartiger OnboardKameras in Form einer Videoüberwachung im Straßenverkehr unzulässig sei. Für den Fall der Wiederholung kündigte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines neuen Bußgeldverfahrens an. 

Gleichwohl setzte der Betroffene seine Tätigkeit fort und zeigte weitere von ihm mit seiner OnboardKamera dokumentierte mutmaßliche Verkehrsverstöße dem Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde an. Als Beweismittel übermittelte er dabei jeweils Digitalfotos bzw. Screenshots; wobei er letztere von den jeweiligen Videosequenzen gefertigt hatte. Auf diese Weise wurden dem Landkreis O. durch den Betroffenen am 1. November 2014 sieben, am 14. November 2014 neun, mit Schreiben des Betroffenen vom 10. November 2014 eine, mit weiterem Schreiben vom 19. November 2014 fünf und mit Schreiben vom 26. November 2014 schließlich zehn Anzeigen mutmaßlicher Verkehrsverstöße übermittelt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 wurde dem Betroffenen durch den abermals von der Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens gemäß § 38 BDSG mitgeteilt. Der Betroffene wurde zur Auskunftserteilung über die Erhebung, Speicherung und Löschung der mittels seiner OnboardKameras gefertigten Videoaufzeichnungen aufgefordert. Nachdem der Betroffene dieses Auskunftsersuchen nur unzureichend beantwortet hatte, wurde ihm mit weiteren Schreiben vom 9. Januar 2015 durch den Landesbeauftragen für Datenschutz Niedersachsen eine letzte Frist gesetzt, zugleich wurde der Betroffene wiederum darauf hingewiesen, dass der Einsatz seiner OnbordKameras datenschutzwidrig sei.

Mit einer EMail vom 2. Mai 2016 zeigte der Betroffene dem Landkreis O. wiederum einen und mit einem Schreiben vom 22. Juni 2016 abermals einen mutmaßlichen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften an. Die EMail vom 2. Mai 2016 betraf den einzig noch verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Zusammen mit dieser EMail übermittelte der Betroffene drei Fotodateien von Screenshots, die ausweislich der darin enthaltenen und auf den papiernen Ausdrucken sichtbaren Daten betreffend Tag und Uhrzeit am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr gefertigt wurden und auf denen darüber hinaus neben diesem Zeitpunkt auch die GPSLängen und Breitengrade sichtbar sind. Das Amtsgericht nahm die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 übersandten und zwischenzeitlich ausgedruckten und zu den Akten genommenen Lichtbilder in Augenschein und wegen der darauf abgebildeten weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf die Lichtbilder Bezug.

Mit sofort vollziehbarem Verwaltungsakt vom 24. Juni 2016 untersagte der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen dem Betroffenen die weitere Verwendung der OnboardKameras in der von diesem praktizierten Art und Weise und gab dem Betroffenen auf, die gespeicherten Daten der im öffentlichen Straßenverkehr gefertigten Videosequenzen bzw. Lichtbilder zu löschen. Zugleich verpflichtete er den Betroffenen, diese Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit seiner Verfügung zu bestätigen. Der Betroffene erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen und beantragte, die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage“. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen dies ab.

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. November 2016 bestätigte der Betroffene die ordnungsgemäße Gestaltung der künftigen Verwendung seiner OnboardKameras sowie die Löschung der von ihm gespeicherten Dateien. 

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 hat der Betroffene form und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Er begründet diese mit der Verletzung materiellen Rechts und vertritt u.a. die Auffassung, die Verwendung einer OnboardKamera auf dem Armaturenbrett sei im Gegensatz zu Blitzer und Radarwarnern grundsätzlich mangels anderslautender Vorschriften oder Gesetze zulässig. Insbesondere werde der Sachverhalt nicht durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst. Die Nutzung von OnboardKameras zu familiären und persönlichen Zwecken sei zulässig. Sofern auf einem der drei von ihm am 2. Mai 2016 gefertigten Bilddateien das KfzKennzeichen des von ihm abgelichteten MercedesCabriolet zu sehen sei, handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Schließlich könne er sich auf § 6b Abs. 3 des BDSG berufen, welcher Videoaufzeichnungen der von ihm gefertigten Art gestatte.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es sei offensichtlich nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hielten rechtlicher Überprüfung stand und würden eine Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG tragen.

Durch Beschluss des Senats ist die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Verfahren gemäß § 80a Absatz 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen. Es ist geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Frage, ob Fälle der vorliegenden Art als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten anzusehen sind und mithin von der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst werden, wodurch dessen Anwendungsbereich eröffnet würde und sich in Konsequenz dessen eine solche Handlung als Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG darstellen könnte, ist bislang weder durch die Bußgeldsenate des hiesigen Oberlandesgerichts noch soweit erkennbar durch die anderen Oberlandesgerichte entschieden worden.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, indes unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts Hannover weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Der Senat sah allein Veranlassung, den Schuldspruch abzuändern und auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu erkennen.

Das Bundesdatenschutzgesetz dient gemäß § 1 Abs. 1 BDSG dem Zweck, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Der Umstand, dass der Betroffene am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr mit der im Heck seines Fahrzeuges montierten OnboardKamera den Fahrer eines MercedesCabriolet und damit einen anderen Verkehrsteilnehmer dabei filmte, wie dieser im öffentlichen Straßenraum ein Fahrzeug führte und dabei zugleich möglicherweise sein Mobiltelefon nutzte, um diesen Sachverhalt sodann beim Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde unter Übermittlung dreier anhand der Videodatei gefertigter Screenshots anzuzeigen, stellt eine solch unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dieses Verkehrsteilnehmers dar. Die Handlungen des Betroffenen werden mithin vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, nämlich von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. 

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 findet das BDSG auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen Anwendung, soweit diese Stellen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben und die Tätigkeit nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt.

Der Betroffene ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG als natürliche Person eine solch nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BGSG. Der Begriff „nichtöffentlichen Stelle“ ist als Komplementärbegriff zu dem der öffentlichen Stelle zu verstehen und erfasst alle natürlichen Personen, die juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenvereinigungen. Als solche natürliche Person unterfällt der Betroffene schließlich auch nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 S. 1 HS. 2 BGSG, wonach natürliche Personen dann als öffentliche Stellen anzusehen sind, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Gemäß § 35 OWiG obliegt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Verwaltungsbehörde. Die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typisch hoheitliche Aufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns, weshalb eine Mitwirkung von Privatpersonen grundsätzlich nicht möglich ist. Die Übertragung derartiger Verfolgungsaufgaben auf Dritte würde deren Beleihung bzw. eine hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung voraussetzen, die es indes im Bereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht gibt. Der Betroffene nahm durch seine Anzeigetätigkeit indes keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr. Die von ihm exzessiv ausgeübte Anzeigetätigkeit bezüglich der von ihm wahrgenommen und als Ordnungswidrigkeiten bewerteten Sachverhalte erfolgte einzig und allein aus persönlichem bzw. privatem Antrieb. Der objektivrechtlichen Verpflichtung der Bußgeldbehörde, bei Eingang einer Anzeige tätig zu werden und zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob sie diese entsprechend den Opportunitätsprinzip verfolgt, korrespondiert auch kein subjektives Recht des Betroffenen auf ein entsprechendes Tätigwerden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt anders als das Strafverfahren keine subjektiven Rechtspositionen von Anzeigeerstattern auf Durchführung eines Verfahrens bzw. auf Ahndung eventuell festgestellter Verkehrsverstöße. Es enthält insbesondere keine dem Klageerzwingungsverfahren der §§ 172 ff. StPO vergleichbare Regelungen.

Durch die Aufnahme des Videos am 2. Mai 2016 von dem betroffenen Mercedes CabrioletFahrer und die anschließende Fertigung dreier Screenshots/Lichtbilder erhob und verarbeitete der Betroffene personenbezogene Daten. Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar in diesem Sinne ist eine natürliche Person, wenn grundsätzlich die auch nur abstrakte Möglichkeit besteht, ihre Identität festzustellen. Anders formuliert hängt die Grenze zwischen Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit davon ab, ob die Bestimmbarkeit absolut oder nur praktisch ausgeschlossen ist. Praktisch ausgeschlossen ist die Bestimmbarkeit, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Bestimmung so gering ist, dass das Risiko praktisch vernachlässigt werden kann. Durch die wirksame Bezugnahme des Amtsgerichts gemäß §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO iVm § 71 Abs. 1 OWiG auf diese drei Lichtbilder ), wurden diese Abbildungen als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und können durch den Senat aus eigener Anschauung gewürdigt werden. Diese bilden jeweils dieselbe Situation ab, nämlich ein Mercedes Cabriolet der EKlasse mit offenem Verdeck, dessen Fahrer mit seiner rechten Hand einen Gegenstand, bei dem es sich um ein Mobiltelefon handeln könnte, an sein rechtes Ohr hält. Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges ist deutlich und vollständig ablesbar. Mittels seines Autokennzeichens ist jeder Kraftfahrer und hier konkret die auf dem Video bzw. die auf dem davon gefertigten Lichtbild abgebildete Person zweifelsfrei bestimmbar. Es ist naheliegend, dass es sich bei dem Fahrer um dem über die Zulassungsstelle identifizierbaren Halter des Mercedes Cabriolet handelt bzw. der Fahrer jedenfalls über den Halter namhaft gemacht werden könnte.

Die von dem Betroffenen erhobenen Daten enthalten schließlich auch Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse dieser Person. In diesem Sinne sind Einzelangaben solche Informationen, die sich auf die persönlichen Verhältnisse wie Name, Anschrift, Familienstand, Beruf etc. oder  wie hier  auf sachliche Verhältnisse, mithin auf einen auf eine bestimmte Person beziehbaren Sachverhalt wie etwa das Führen eines Telefongesprächs beziehen. Die von dem Betroffenen erhobenen Daten ermöglichen eine solche Feststellung, nämlich dass eine bestimmte und bestimmbare Person am 2. Mai 2016 um 15:09 Uhr an einem mittels der GPSDaten konkret bestimmbaren Ort und an einer mittels des Lichtbildes sodann exakt bestimmbaren Stelle auf der Straße nicht nur  augenfällig  mutmaßlich ein Mobiltelefon an ihr Ohr gehalten und dieses damit genutzt hat, sondern zugleich mit seinem Mercedes Cabriolet im öffentlichen Straßenverkehr fuhr. 

Indem der Betroffene diese Person beim Führen ihres PKWs unter gleichzeitigem mutmaßlichen Telefonieren anlässlich deren mutmaßlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zielgerichtet mit seiner Videokamera gefilmt hat, erhob er zugleich deren personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG. Diese Vorschrift definiert die Erhebung von Daten als das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, mithin als jede Form gezielt betriebener Gewinnung personenbezogener Daten, sei dies unter Mitwirkung des Betroffenen, der Behörden oder privater Dritter. Hierunter fällt insbesondere die zweckgerichtete Beobachtung mittels Videoüberwachung.

Der Betroffene erhob diese personenbezogenen Daten schließlich auch unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Der Begriff „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ ist dabei weit auszulegen und hat sich an § 3 Abs. 2 S. 1 BDSG zu orientieren, der die automatisierte Verarbeitung als „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ legaldefiniert. Es kommt somit „nur und ausschließlich“ darauf an, ob die Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die automatisierte Verarbeitung mit Datenverarbeitungsanlagen umfasst dabei die Gesamtheit aller automatisierten Verarbeitungsschritte. Der Begriff der automatisierten Verarbeitung ist angesichts der heutigen Vielfalt der technischen Geräte und ihrer jeweiligen Datenverarbeitungsprogramme außerordentlich vielfältig. Die verschiedenen von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BGSG erfassten Formen des Datenumgangs müssen entweder „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ erfolgen oder aber „dafür erheben“ sprich dafür erhoben werden, weshalb es bei der Erhebung entscheidend darauf ankommt, dass die Daten „dafür“, also für eine spätere automatische Nutzung oder Verarbeitung, erhoben werden. Die Erhebung selbst muss noch nicht automatisch erfolgen. Die Fixierung personenbezogener Daten auf Papier unterfällt mithin bereits dem BDSG, sofern die Daten nur für eine spätere automatische Verarbeitung erhoben werden. Gleichgültig ist weiter, ob es tatsächlich zu der beabsichtigten automatisierten Verarbeitung kommt. Entscheidend ist vielmehr der objektiv zu beurteilende, im Zeitpunkt der Erhebung bestehende Zweck einer späteren automatisierten Verarbeitung. Die Gesetzesanwendung steht also nicht etwa unter dem Vorbehalt, dass es später tatsächlich zu einer automatischen Verarbeitung oder Nutzung der Daten kommt, noch entfällt sie rückwirkend, wenn der Verarbeitungszweck endgültig entfällt, etwa weil eine nur manuelle Verarbeitung beschlossen wurde oder die Daten vernichtet oder vergessen wurden.

Dies bedenkend kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ergibt, dass der Betroffene auch die Videosequenz am 2. Mai 2016 im Wissen darum erstellte bzw. die entsprechenden personenbezogenen Daten „dafür erhob“, dass die von ihm sodann der Bußgeldbehörde übersandten Daten dort „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet“ werden würden. So teilen die Urteilsgründe u.a. mit, dass der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover bereits in circa 56.000 Fällen mutmaßliche Verstöße gegen die StVO dokumentierte und zur Anzeige brachte und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen dem Betroffenen bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass gegen diesen ein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren gemäß § 38 BDSG eingeleitet worden und dem Betroffenen mit Verwaltungsakt vom 24. Juni 2016 als Maßnahme zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG aufgegeben worden war, seine OnboardKamera in der bisherigen Weise nicht mehr weiter zu betreiben und die von ihm erhobenen Videosequenzen zu löschen.

Mit der Erstellung des Videos am 2. Mai 2016 mittels seiner OnboardKamera und der anschließenden Fertigung von „drei Fotos/Screenshots Bl. 15 – 17 der Akte, laut Datumstempel sämtlich gefertigt an 02.05.2016“, führte der Betroffene selbst bereits eine Datenverarbeitung und Nutzung „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG durch. Ungeachtet der Tatsache, dass Rechtsprechung und Kommentarliteratur bereits den bloßen Einsatz von digitaler Kameratechnik ohne weitergehende Differenzierung unter den Begriff „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG subsumieren lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage bzw. eine automatisierte Datenverarbeitung konkret entnehmen. So hat nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zum Tatgeschehen u.a. ergeben, dass auf diesen neben dem KfzKennzeichen auch die GPSStandortdaten abgebildet sind, und hat die Mitarbeiterin des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, die Zeugin H., bekundet, der Betroffene habe auch in den weiteren von ihm zur Anzeige gebrachten Fällen vom 31. Oktober 2016, 4., 10. und 26. November 2014 sowie vom 22. Juni 2016 jeweils die GPSStandortdaten übermittelt. Da das Amtsgericht wegen der weiteren Einzelheiten der drei bildlichen Darstellungen wirksam auf die drei Lichtbilder vom 2. Mai 2016 Bezug genommen hat, vermag der Senat aus eigener Anschauung festzustellen, dass auf den Lichtbildern „49 km/h“ sowie GPSStandortdaten angegeben sind. Der Betroffene hat mithin eine Videokamera mit GPSFunktion bzw. GPS Empfänger verwendet, die nicht nur die jeweilige Position des Betroffenen, sondern auch die von diesem selbst gefahrene Geschwindigkeit anzeigt. Neben diesen in der Urteilsurkunde unmittelbar bzw. durch Bezugnahmen dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts kann der Senat auch auf allgemeinkundige Tatsachen zurückgreifen, um als Rechtsbeschwerdegericht Lücken in den Urteilsfeststellungen zu schließen  1 Ss 181/09 , BeckRS 2009, 25371). Dies hat der Senat getan und als allgemein und damit offenkundige Tatsachen weiter berücksichtigt, dass unbeachtet möglicher weiterer automatisierter Datenverarbeitungsvorgänge bereits die Einblendung derartiger GPSStandortdaten und Geschwindigkeitsangaben in elektronische Bilddateien  deren Ausdrucke in Form dreier Lichtbilder bezüglich der von der Videosequenz gefertigten Screenshots hinsichtlich des Vorfalls vom 2. Mai 2016 dem Amtsgericht vorlagen  durch einen automatisierten Datenverarbeitungsprozess der betreffenden personenbezogenen Daten erfolgte. Die mittels GPS ermittelten Daten wie Position und Geschwindigkeit werden im Rahmen der digitalen Videografie im Rahmen eines automatisierten Datenverarbeitungsprozesses ebenso wie das Aufnahmedatum nach Tag, Monat und Jahr bzw. die Aufnahmezeit nach Stunde, Minute und Sekunde wie andere, kameraspezifische Daten wie etwa Blende und Verschlusszeit in die jeweiligen Bilddateien integriert und zusammen mit diesen abgespeichert. Dieser automatisierte Datenverarbeitungsvorgang ermöglichte es dem Betroffenen, was die weiteren tatrichterlichen Feststellungen belegen, in jede einzelne der drei nachträglich von der Videosequenz gefertigten Kopien der Bilddateien, den Screenshots, die er als Anlage mittels EMail der Bußgeldbehörde übersandt hatte und die dem Amtsgericht in Form von papiernen Lichtbilder vorlagen, u.a. die geografische Position seines Fahrzeuges nebst Uhrzeit und Geschwindigkeit derart einzublenden, dass diese wie die eigentliche bildliche Darstellung selbst bei deren Betrachtung offen zu sehen sind und damit zugleich auch belegen, zu welcher Zeit sich der abgelichtete Mercedes CabrioletFahrer an diesem Ort befand. Ob der Betroffene die Datenverarbeitungssoftware seiner Videokamera dabei so programmiert hatte, dass die Positionsdaten nebst Geschwindigkeit bereits offen ablesbar in das Video eingeblendet wurden, oder ob er diese Daten erst bei Erstellung der Screenshots in diese eingeblendet und abgespeichert hat, geht aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht hervor, ist indes für die Entscheidung auch tatsächlich wie rechtlich ohne Bedeutung.

Die Erhebung der Daten erfolgte schließlich auch nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. In rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, wonach der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in ca. 56.000 Fällen Verstöße Dritter gegen die Straßenverkehrsordnung dokumentiert und angezeigt und auch den verfahrensgegenständlichen Fall mit einer EMail am 2. Mai 2016 beim Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde zur Anzeige gebracht hat, die Einlassung des Betroffenen, der Einsatz der OnboardKamera habe auch an diesem Tage zunächst allein der Aufzeichnung von Fahrstrecken für spätere Motorradfahrten bzw. zur Abschreckung und zum Schutz vor möglichen Beschädigungen seines Fahrzeuges gedient, als Schutzbehauptung bewertet. Es ist zu der sich hier förmlich aufdrängenden Überzeugung gelangt, die verfahrensgegenständliche Videoaufnahme bzw. die davon gefertigten Screenshots hätten einzig dem Zweck gedient, „Verkehrsverstöße im Bild oder im Video festzuhalten und nach anschließender Auswertung die Videos bzw. die aus Videosequenzen stammenden Einzelbilder zwecks Erstattung von Ordnungswidrigkeiten als Beweismittel vorzuhalten bzw. den Ordnungsämtern zur Verfügung zu stellen“.

Als Ausnahmeregelung ist § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ebenso wie die insoweit inhaltsgleiche Regelung in § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG restriktiv auszulegen. Mit der Wendung „für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung ab von der beruflichen oder geschäftlichen Sphäre. Entscheidend ist mithin, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet und mit all seinen Bestandteilen und während der gesamten Dauer ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Die Frage, was dabei als persönlich oder familiär einerseits oder als beruflich bzw. geschäftlich andererseits anzusehen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Vorliegend nutzte der Betroffene die OnboardKamera ausschließlich, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer und damit das Verhalten Dritter zu dokumentieren. Schon der dadurch betroffene Personenkreis spiegelt keinerlei persönlichen oder familiären Bezug wider. Die Erhebung dieser personenbezogenen Daten erfolgte zudem ausschließlich zu dem Zweck, sich Beweismittel für mögliche Bußgeld oder Strafverfahren zu beschaffen und die Aufnahmen bei den für die Ahndung derartige Verstöße zuständigen Behörde vorzulegen. Werden personenbezogene Daten zu einem solchen Zweck erhoben, wird dadurch der persönliche bzw. familiäre Bereich evident verlassen. 

Der Betroffene hat die personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich waren, auch unbefugt im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erhoben bzw. verarbeitet.

Die von dem Betroffenen erhobenen personenbezogenen Daten enthielten nicht allgemein zugängliche Informationen über die abgebildete, mithin eine andere Person. Der Begriff „allgemein zugänglich“ bezieht sich weniger auf das personenbezogene Datum selbst, als auf die durch diese dargestellte Information über die betroffene Person. Nicht allgemein zugänglich ist eine Information immer dann, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann. Im Übrigen kommt es weder auf den Inhalt noch auf die Aktualität der Angaben noch auf das Schutzbedürfnis der betroffenen Person an. 

Die Information, dass die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr an einem bestimmten, durch die GPSDaten genau bestimmbaren Ort aufgenommene Person ein MercedesBenz Cabriolet auf öffentlichen Straßen steuerte und dabei mit der rechten Hand ein Gegenstand, mutmaßlich ein Mobiltelefon, ans rechte Ohr hielt, kann nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden.

Der Betroffene erhob diese Daten auch unbefugt. Er verstieß gegen § 4 Abs. 1 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet bzw. der Betroffene in die Erhebung der Daten eingewilligt hat. Hier lag weder eine Einwilligung der abgelichteten Person vor noch ergibt sich die Zulässigkeit der Datenerhebung aus dem Gesetz. 

Die durch den Betroffenen durchgeführte Beobachtung kann insbesondere auch nicht auf die Vorschrift des § 6b BDSG gestützt werden, die als lex specialis für die hier zu beurteilende Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume eine abschließende Regelung enthält und als solche auch den allgemeineren Vorschriften der §§ 28 ff. BDSG vorgeht. Nach dieser Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optischelektronischer Einrichtungen nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Datenerhebung Betroffenen überwiegen.

Die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 durchgeführte Videoaufzeichnung mittels der von ihm verwendeten OnboardKamera stellt sich als Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit einer optischelektronischen Einrichtung in Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG dar. 

Der Betroffene hat öffentlich zugängliche Räume im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG überwacht. Hierunter fallen alle allgemein zugänglichen Bereiche innerhalb wie außerhalb von Gebäuden, die von einem unbestimmten bzw. nur nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbaren Personenkreis betreten bzw. benutzt werden können und ihrem Zweck nach auch hierzu bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Geschäfte, Kaufhäuser, Einkaufspassagen, Bahnhofshallen, Parks, Wege und  wie hier  öffentliche Straßen.

Der Betroffene verwendete hierzu optischelektronische Einrichtungen im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG. Mit dem unspezifischen Begriff der Einrichtung hat der Gesetzgeber bewusst keine Festlegung im Hinblick auf Größe, Funktionalität oder örtliche Gebundenheit getroffen, sondern vielmehr eine technikneutrale Formulierung gewählt, die Geräte jeglicher Art und Gestaltung erfasst, sofern diese nur zur Beobachtung geeignet sind. Einrichtungen in diesem Sinne erfassen daher sowohl stationäre wie mobile Geräte. Eine Festlegung auf stationäre Einrichtungen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien. Da der Betroffene die entsprechenden Dateien zudem abgespeichert hat, kommt es auf den Streit, ob unter optischelektronische Einrichtungen im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG auch bloße KameraMonitorSysteme als gleichsam „verlängertes Auge“ ohne nachfolgende Aufzeichnung und Auswertung fallen, nicht an.

Das Filmen des Fahrers des MercedesCabriolets am 2. Mai 2016 stellt sich schließlich auch als Beobachtung dar. Unter Beobachtung ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mithilfe dazu geeigneter technischer Einrichtungen zu verstehen. Sie kann durch aktives und gezieltes Handeln aber auch aus einer abwartenden, passiven Handlung heraus erfolgen. Der Betroffene hat den MercedesFahrer während dessen Fahrt und während dessen mutmaßlicher verkehrsordnungswidriger Telefonie durch gezieltes Handeln mittels seiner OnboardKamera aufgenommen und dadurch sowohl eine Person als auch ein Geschehnis sichtbar gemacht.

Der Betroffene war zu dieser Beobachtung auch nicht berechtigt. Er führte diese weder zur Wahrnehmung eines etwaigen Hausrechts bzw. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen durch, er handelte vielmehr als natürliche Person aa)), noch diente die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Der Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt nur als Ermächtigung für  wie hier  nicht öffentliche Stellen in Betracht und ist in Anbetracht der Tatsache, dass eine Datenerhebung aufgrund des in § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG enthaltenen Gesetzesvorbehalt grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht ausnahmsweise erlaubt ist, restriktiv auszulegen. Als berechtigt im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG gilt nicht nur ein rechtliches, sondern jedes tatsächliche Interesse etwa wirtschaftliche aber auch ideeller Natur. Berechtigt ist insbesondere das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren und die Dokumentation der Verletzung eigener Rechte etwa durch Vandalismus oder Eigentumsdelikte. Neben der Abschreckung möglicher Straftäter kommt daher auch die Sicherung von Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zulasten der Verantwortlichen, d.h. der die Daten erhebenden Stelle als berechtigtes Interesse in Betracht. Das Interesse an der Verfolgung von Straftaten oder wie hier von Ordnungswidrigkeiten ist ein rein staatliches. Es kann allenfalls mittelbar, etwa hinsichtlich zivilrechtlicher Ersatzansprüche, auch ein berechtigtes privates Interesse sein. Entsprechendes gilt für das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren bzgl. möglicher Beschädigungen von Hausfassaden bzw. von Geschäfts und Wohnhäusern im Rahmen von Veranstaltungen bzw. von sonstigen Gegenständen wie etwa PKWs oder Geldausgabeautomaten. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahrenlage ist indes mit Blick auf die gebotene, restriktive Auslegung regelmäßig eine auf konkrete, mithin einzelfallbezogene Tatsachen gestützte Gefahrprognose, aus der sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt.

Vorliegend hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, der Betrieb der OnboardKamera am 2. Mai 2016 habe allein der Aufzeichnung von Fahrstrecken für spätere Motorradtouren bzw. der Abschreckung vor möglichen Sachbeschädigungen gedient, rechtsfehlerfrei als Schutzbehauptung bewertet und damit festgestellt, dass der Zweck der Datenerhebung und verarbeitung einzig der Dokumentation möglicher Ordnungswidrigkeiten und deren anschließender Anzeige bei der zuständigen Bußgeldbehörde diente. Die Feststellungen des angegriffenen Urteils enthalten keinerlei Hinweise auf konkrete Gefahrsituationen für Rechtsgüter des Betroffenen bzw. darauf, dass der Betroffene etwa durch die Handlungsweise des von der Datenerhebung betroffenen MercedesFahrers in seinen Rechten verletzt worden sein könnte und sich aus einer etwaigen Rechtsgutverletzung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben könnten.

Soweit der Betroffene danach die OnboardKamera einzig zu dem Zweck genutzt hat, die mutmaßlich verkehrsordnungswidrige Handlungsweise des MercedesFahrers zu Beweiszwecken in einem Bußgeldverfahren zu dokumentieren, liegt hierin keine Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der Betroffene geriert sich vielmehr zum Sachwalter öffentlicher Interessen. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt die Entscheidung, ob eine Ahndung zu erfolgen hat, indes  wie vorstehend dargelegt  allein in staatlichen und nicht in privaten Händen. Danach hat der Betroffene mit der Anzeigeerstattung hinsichtlich des Geschehens vom 2. Mai 2016 bereits keine schützenswerten eigenen Interessen wahrgenommen. 

Selbst wenn vorliegend von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen auszugehen wäre, würden die schutzwürdigen Interessen des MercedesFahrers das Interesse des Betroffenen an der Verkehrsüberwachung überwiegen. Das Interesse des Betroffenen an der Datenerhebung und Verarbeitung ist im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Zweck und damit im Hinblick auf die konkrete Nutzung aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits nicht schützenswert und unterliegt im Rahmen der nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG vorzunehmenden Güterabwägung dem Interesse des von der Datenerhebung betroffenen Mercedes Fahrers, nicht Ziel einer heimlichen Videoüberwachung und Eingriffen in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sein.
Schließlich hat der Betroffene seine Person als verantwortliche Daten erhebende Stelle sowie den Umstand der Beobachtung entgegen § 6b Abs. 1 Satz 2 BDSG auch nicht durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht.

Der Betroffene hat den Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2014 im Wissen und Wollen um dessen vorstehend dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmale begangen und damit vorsätzlich im Sinne von § 10 OWiG gehandelt. Der Betroffene wusste, dass er am 2. Mai 2016 um 15:09 Uhr, als er den MercedesFahrer mit seiner OnboardKamera aufnahm, als natürliche Person und nichtöffentliche Stelle personenbezogene Daten, mithin Einzelangaben über die persönlichen bzw. sachlichen Verhältnisse des Fahrers erhob und diese Datenerhebung mittels einer Datenverarbeitungsanlage, nämlich seiner OnboardKamera, durchführte und dass diese Datenerhebung auch nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken diente. Des Weiteren war dem Betroffenen bewusst, dass es sich dabei um Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen, mithin nicht allgemein zugängliche Daten handelte und er nicht berechtigt war, das Verhalten des MercedesFahrers mit seiner Kamera zu filmen. Der Betroffene wusste schließlich auch, dass der MercedesFahrer anhand der von dem Betroffenen erhobenen Daten wie etwa dem abgelichteten KfzKennzeichen bzw. der Abbildung seiner Person identifizierbar war. Der Betroffene handelte dabei einzig in der Absicht, die Daten dem Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde zu übersenden verbunden mit dem Antrag, gegen den MercedesFahrer ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Dass der Betroffene um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung wusste, ergibt sich aus den weiteren Urteilsfeststellungen, wonach der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen bereits am 4. Juni 2014 einen Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer OnboardKamera gegen den Betroffenen erließ und diesem mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2014 unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach darauf hinwies, dass der Einsatz von OnboardKameras unzulässig sei. Schließlich wurde dem Betroffenen durch Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt, dass gegen ihn ein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren gemäß § 38 BDSG eingeleitet wurde.

An der Änderung des Schuldspruchs, wonach der Betroffene einer vorsätzlichen unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, schuldig ist, war der Senat nicht gehindert. Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 11. November 2016 auch bezüglich der verfahrensgegenständlichen Tat bereits eine vorsätzliche Begehung zur Last gelegt, sodass es eines rechtlichen Hinweises nach § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 265 Abs. 1 StPO bzw. der Klärung der Frage, ob sich der Betroffene im Falle des Fehlens eines solchen auch hätte anders verteidigen können, nicht bedurfte. Der Betroffene wird hierdurch auch nicht beschwert.

Die Korrektur des Schuldspruchs war geboten, weil die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 allein diese Schuldform tragen. Danach war der Betroffene durch mehrere Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, u.a. durch Schreiben vom 29. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 9. Januar 2015, auf die Rechtswidrigkeit vorheriger, gleichartiger Datenerhebungen hingewiesen worden und hat der Betroffene auch die verfahrensgegenständliche Datenerhebung danach, am 2. Mai 2016, zielgerichtet und einzig zu dem Zweck durchgeführt, die hierdurch dokumentierten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zum Zwecke der Beweissicherung und anschließender Anzeige bei der zuständigen Bußgeldbehörde zu dokumentieren bzw. zu speichern. Zudem hat sich der Betroffene gegenüber dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, er habe „eine längere Videosequenz gefilmt, nachdem ihm aufgefallen“ sei, dass der PKWFührer während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert habe.

Auch gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße, nämlich 250 €, ist nichts zu erinnern. § 43 Abs. 3 BDSG sieht für Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des hier einschlägigen Abs. 2 eine Geldbuße bis zu 300.000 € vor. Das Amtsgericht, welches von einer fahrlässigen Begehungsweise und damit von einem oberen Rahmen der Geldbuße von 150.000 € ausgegangen ist, hat bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerfrei entsprechend § 17 Abs. 3 OWiG u.a. die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den den Betroffenen treffenden Vorwurf und in diesem Zusammenhang u.a. den „relativ geringen Umfang der erhobenen personenbezogenen Daten sowie weiter berücksichtigt, dass der Betroffenen den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat und unbestraft ist.

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(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.

(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.